Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0014-F/03
Wiederholungsverbot wegen res iudicate hinsichtlich Haftung für KESt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-F/03vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Bereich der Lohnsteuerhaftung hat der VwGH ausgesprochen (9.2.2005, 2004/13/0126), dass die Identität der Sache gegeben ist, wenn die Abgabenbehörde denselben Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer hinsichtlich derselben Zeiträume heranzieht. Umgelegt auf die Haftung für Kapitalertragsteuer bedeutet dies, dass Identität der Sache hinsichtlich von bestimmten KESt-pflichtigen Kapitalerträgen bei Identität des Schuldners, des Haftenden und des maßgeblichen Zeitraumes vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der TSS, vom 22. August 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 6. August 2002 betreffend
Umsatzsteuer 1996, 1997, Körperschaftsteuer 1996 - 1998 sowie Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für den Zeitraum 1996 bis 1998 entschieden:
Die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 - 1998, die Umsatzsteuerbescheide 1996,
1997 sowie den Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
1998 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen die
Haftungs- und Zahlungsbescheide 1996 und 1997 wird stattgegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der berufungsführenden Kapitalgesellschaft (Bf)
führte das Finanzamt vom 20.3.2000 bis 13.11.2001 eine auf § 147 Abs.
1 BAO gestützte Betriebsprüfung durch. Wie dem Prüfungsbericht
vom 26.11.2001 zu entnehmen ist, waren die Umsatzsteuer 1996 - 1998 und die
Körperschaftsteuer 1996 -1998 Gegenstand dieser Prüfung. Die Tz 26
enthält unter Hinweis auf die TZ 16 Feststellungen zur Kapitalerstragsteuer
1996 und 1997. Als Ergebnis der Prüfung ergingen im wiederaufgenommenen
Verfahren neue Körperschaftsteuerbescheide 1996 - 1998 sowie Haftungs- und
Zahlungsbescheide betreffend KESt 1996 und 1997.
Auf Basis eines Prüfungsauftrages vom 31.5.2002
führte das Finanzamt eine neuerliche Betriebsprüfung durch.
Rechtsgrundlage dieser Prüfung bildeten § 147 Abs. 1 BAO und § 99
Abs. 2 FinStrG. Prüfungsgegenstand waren die Umsatzsteuer 1995 - 2000, die
Körperschaftsteuer 1995 - 2000 und die Kapitalertragsteuer 1995 -2000. Als
Ergebnis der Prüfung ergingen im wiederaufgenommenen Verfahren neue
Sachbescheide betreffend Körperschaftsteuer 1995 - 2000 und Umsatzsteuer
1996 - 2000. Weiters erließ das Finanzamt Haftungs- und Zahlungsbescheide
betreffend KESt 1995 - 2000.
Die Bf erhob, vertreten durch den Masseverwalter, Berufung.
In ihr führte sie aus, die Haftungs- und Zahlungsbescheide 1996 - 2000, die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 - 1999 sowie die Umsatzsteuerbescheide
1996, 1997, 1999 und 2000 würden im gesamten Umfang und in allen Punkten
angefochten. Die Bf beantragte, dass über die bereits rechtskräftig
festgesetzten Steuerbeträge keine weiteren Abgaben festgesetzt und die
Haftungs- und Zahlungsbescheide 1995 - 2000 aufgehoben werden. Begründend
führte die Bf aus, die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sei rechtswidrig, da über
sämtliche Sachverhalte im Rahmen der vorangegangenen Buch- und
Betriebsprüfung bereits abgesprochen worden sei und eine Aufklärung
des Sachverhaltes stattgefunden habe. Dies gelte auch hinsichtlich der
verdeckten Gewinnausschüttungen. Eine Grundlage für eine neue
Festsetzung von Kapitalertragsteuer liege nicht vor.
In einem Mängelbehebungsverfahren bestätigte das
Finanzamt mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom 26.11.2002 den
zuvor mit Bescheid vom 17.10.2002 an die Bf. gerichteten Ausspruch, dass die
Berufung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1999, der Umsatzsteuer 1999
und 2000 sowie der Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend
Kapitalertragsteuer 1995, 1999 und 2000 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen gilt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.11.2002 wies das
Finanzamt die Berufung, soweit nicht bereits durch
Zurücknahmeerklärung erledigt, ab. In ihr führte es
begründend aus. Die Bf habe nur die Sachbescheide angefochten. Die
Wiederaufnahmebescheide seien nicht bekämpft worden. Die Argumentation
ihrerseits richte sich aber nicht konkret und substantiiert gegen die
Sachbescheide, sondern nur gegen die durchgeführte Wiederaufnahme. Die
Berufungsbegründung sei daher nicht tragfähig. Abgesehen davon
lägen jedoch entgegen der Meinung der Bf sehr wohl taugliche
Wiederaufnahmegründe vor. Diesbezüglich werde insbesondere auf die
Selbstanzeige und die Angaben des ehemaligen Geschäftsführers
verwiesen. Auch hinsichtlich der Zahlungs- und Haftungsbescheide 1996 - 1998
seien auf Grund der "neuen Angaben,
Auskünfte und Unterlagen insbesondere des ehemaligen
Geschäftsführers Sachverhalte" hervorgekommen, welche weitere
kapitalertragsteuerpflichtige, verdeckte Ausschüttungen
darstellten.
Durch die Einbringung eines Vorlageantrages gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Der Referent hat
erwogen:
Das Berufungsbegehren erweist sich allein hinsichtlich des
Haftungs- und Zahlungsbescheides für Kapitalertragsteuer 1996 und 1997 als
berechtigt. Diesbezüglich hat das Finanzamt nämlich - wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen - gegen das auch abgabenrechtlich zu
beachtende Wiederholungsverbot verstoßen (VwGH 9.11.2000,
99/16/0395;18.9.2002, 98/17/0281; Stoll, BAO-Kommentar, 944, 960). Dieses Verbot
untersagt es (auch) den Abgabenbehörden, über eine bereits
rechtskräftig entschiedene Sache ohne ausdrückliche Ermächtigung
neuerlich zu entscheiden (Grundsatz "ne bis in idem"). Bei einem Bescheid, mit
dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, wird die Identität
der Sache, über die abgesprochen wurde, (anders als bei veranlagten
Jahressteuern) durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte
Haftung maßgebend ist (VwGH 10.4.1997, 94/15/0218). Für den Bereich
der Lohnsteuerhaftung hat der VwGH ausgesprochen (9.2.2005, 2004/13/0126), dass
die Identität der Sache gegeben ist, wenn die Abgabenbehörde denselben
haftenden Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer
hinsichtlich derselben Zeiträume heranzieht. Umgelegt auf die Haftung
für Kapitalertragsteuer bedeutet dies, dass Identität der Sache
hinsichtlich bestimmter KESt-pflichtiger Kapitalerträge bei Identität
des Schuldners, des Haftenden und des maßgeblichen Zeitraumes vorliegt.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angefochtenen Haftungs- und
Zahlungsbescheide 1996 und 1997 vor. Wie aus dem Spruch dieser Bescheide im
Vergleich mit dem der Vorbescheide klar und eindeutig hervorgeht, war
hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme Identität des Haftenden (Bf), des
Schuldners (Gesellschafter), des Haftungstatbestandes (verdeckte
Gewinnausschüttung) und der Haftungszeiträume (1996, 1997) gegeben.
Nach dem Grundsatz 'ne bis in idem' war es deshalb dem Finanzamt untersagt,
über die strittigen Gewinnausschüttungen neu zu befinden. Dem stand
das Wiederholungsverbot bzw. der Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen
Sache entgegen.
Dass zum Teil sogar noch weitergehende Identität,
nämlich hinsichtlich detaillierter Sachverhaltselemente, gegeben ist, wird
aus den nachfolgenden Ausführungen deutlich:
Unter TZ 16 des Berichtes vom 26.11.2001 über die
Vorprüfung wird ausgeführt: "Die abgabepflichtige Gesellschaft hat den
von ihr aufgebauten Schweizer Kundenstock an ihren Gesellschafter W abgetreten.
Der Wert des Kundenstockes wird unter Berücksichtigung der von W in der
Schweiz durchgeführten Geschäfte (Aktionärsvereinbarung betrefend
T , Vereinbarung über Abtretung der Aktion und des Kundenstocks vom
Dezember 1996 usw) sowie der mit den Schweizer Kunden zukünftig
möglichen Umsätze in Höhe von ATS 6.000.000,-- festgestellt. Der
Verzicht auf eine Ablösezahlung wird als verdeckte Gewinnausschüttung
im Jahre 1996 (mit Vereinbarung vom 3. Dezember 1996) behandelt." Unter
Bezugnahme auf die zitierten Ausführungen wurde die Bf vom Finanzamt mit
Bescheid zur Haftung für KESt herangezogen.
Unter TZ 23 des Folgeberichtes vom 14.6.2002 heißt
es: "Mit Vereinbarung vom 3. Dezember 1996 wurde der Schweizer Kundenstock
endgültig an die T A abgetreten. Auf eine Entschädigung wurde von der
TSS verzichtet. Der Wert des Kundenstocks wurde bei der Vorprüfung (ABNr
105079/99) als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ATS
6.000.000,-- berücksichtigt. Grundlage für die Wertermittlung war
jener Umsatz, welcher die Fa. Sr vor Gründung der T A mit dem in der
Schweiz aufgebauten Kundenstock erzielen konnte. Nicht bewertet wurden dabei die
Umsätze des Spitals L, da dieses entsprechend den Angaben der Firmenleitung
bereits bei Übergabe des Kundenstocks im Jahre 1996 nicht mehr Kunde der T
gewesen sei. Nunmehr wird durch den ehemaligen Geschäftsführer
bestätigt, dass diese Aussagen nicht den tatsächlichen
Verhältnissen entsprochen haben. Bestätigung findet diese Aussage
durch ein Schreiben vom 19. November 1996 ............. Der Wert des
Kundenstocks L wird in Höhe eine Jahresumsatzes (ATS 4.000.000) als
verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter W in Ansatz gebracht."
Unter Bezugnahme auf die zitierten Ausführungen wurde die Bf vom Finanzamt
(hinsichtlich der KESt 1996 neuerlich bzw. zusätzlich) mit Bescheid zur
Haftung für KESt herangezogen.
Aus den wörtlich wiedergegebenen
Prüfungsfeststellungen wird deutlich, dass es in beiden Fällen um die
haftungsrechtliche Beurteilung der unter Verzicht auf eine fremdübliche
Ablösezahlung erfolgten Abtretung des Schweizer Kundenstocks ging.
Unterschiedlich war allein der Umfang bzw die Wertermittlung ein und derselben
verdeckten Gewinnermittlung. Wie bereits ausgeführt wurde, lag insoweit
eine besonders augenscheinliche "res iudicata" vor, war es also dem Finanzamt
untersagt, über die strittige Gewinnausschüttung neu zu befinden. Dem
stand das Wiederholungsverbot bzw. der Grundsatz der rechtskräftig
entschiedenen Sache entgegen.
Anders verhält es sich mit dem restlichen
Berufungsbegehren. Dieses ist vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mit
zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen worden. Die
Abweisungsgründe werden wie folgt zusammengefasst und
ergänzt:
Während
sich die erste Betriebsprüfung allein auf § 147 BAO stützte,
bildete die Rechtsgrundlage für die Folgeprüfung auch § 99 Abs. 2
FinStrG . Damit liegt kein Verstoß gegen die in § 148
Abs. 3 BAO normierten Einschränkungen vor, unter denen
Wiederholungsprüfungen zulässig sind
(Ritz2, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Tz 9 zu § 148).
Die
Wiederaufnahmebescheide, die durch Nummerierung, Unterteilung, Spruch und
Begründung klar als eigenständige Teile von Sammelbescheiden
gekennzeichnet sind, wurden von der Bf im Berufungsschriftsatz
nicht als angefochten bezeichnet
(§ 250 Abs. 1 BAO). Es durfte daher unbedenklich davon
ausgegangen werden, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die
ausdrücklich angeführten Sachentscheidungen richtet (vgl. VwGH
17.11.2004, 2000/14/0142).
Selbst
wenn die Berufung vom 22.8.2002 als auch gegen die Wiederaufnahmebescheide
gerichtet angesehen würde, könnte ihr kein Erfolg beschieden sein. Wie
der Tz 44 des Prüfungsberichtes vom 14.6.2002 zu entnehmen ist,
stützte das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1996 - 1998 (nur insoweit ist der durch die
Folgeprüfung veranlassten Rechtskraftdurchbrechung auch schon eine durch
die Erstprüfung veranlasste Wiederaufnahme vorausgegangen) auf die in den
Tz 24 - 27 getroffenen Feststellungen. Wie aber das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 28.11.2002 zutreffend ausgeführt hat,
beinhalten die Tz 25 und 26 (Verkaufserlöse Waschmaschinen, Entnahmen des
Gesellschafters) völlig neue, bei der Vorprüfung nicht bekannte
Sachverhalte. Weiters kamen durch die Selbstanzeige und die Angaben des
ehemaligen Geschäftsführers neue, im abgeschlossenen Verfahren nicht
bekannte Tatsachen und Beweismittel hervor.
Ein
Verbot dergestalt, dass eine auf § 303 Abs. 4 BAO gestützte
Rechtskraftdurchbrechung lediglich einmal zulässig wäre, gibt es
nicht. "Neue" Wiederaufnahmegründe können daher neuerlich zu einer
Verfügung der Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde führen
(Ritz2, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Tz 3 zu § 307; VwGH 2.2.2002, 97/13/0199; 23.3.1999,
97/14/0069). Denn bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache
durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der
Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (Stoll, BAO-Kommentar, 2803; UFS
16.2.2005, RV/0314-G/03). Im Rahmen der Ermessensübung dürfte freilich
bei wiederholter Wiederaufnahme dem Parteieninteresse an der
Rechtsbeständigkeit insbesondere dann besondere Beachtung zu schenken sein,
wenn die Abgabenbehörde ein Verschulden daran trifft, dass der
maßgebliche Sachverhalt nicht im vorangegangenen Verfahren
vollständig bekannt geworden ist
(Ritz2, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Tz 53 zu § 303). Davon kann allerdings im Berufungsfall nicht
die Rede sein. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt zum Teil im
Ausland wurzelt, waren den behördlichen Ermittlungen Grenzen gesetzt, die
allein der Bf zu verantworten hat. Berücksichtigt man dies, nimmt man
weiters Bedacht auf die Höhe der steuerlichen Auswirkungen, dann erweist
sich die (ohnedies auch nicht angefochtenen) Ermessensübung des
Finanzamtes, welches der Gesetzmäßigkeit und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Rechtsrichtigkeit den
Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit eingeräumt hat, als im Gesetz
gedeckt.
Aus den dargelegten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederholungsverbotres iudicata"ne bis in idem"persönliche HaftungenKapitalertragsteuerWiederholungsprüfungneuerliche WiederaufnahmeIdentität der Sache
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-F/03
- Stammnummer
- 17932
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF