Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1642-W/06
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn in ein und derselben Sache bereits einmal rechtskräftig entschieden worden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1642-W/06vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., S., vom 13. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom
14. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder L., Sch., K. und H. für den
Zeitraum Oktober 2003 bis April 2004 entschieden:
Die Berufung
betreffend den Zeitraum Oktober 2003 bis April 2004 wird
zurückgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Juli 2005 stellte Bw. einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder H., L., Sch. und K.. Am
10. Aug, 2005 brachte sie nochmals ein Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die 4 Kinder ab 16. Oktober 2003 ein. Diese
Anträge wies das Finanzamt mit Bescheid vom 18. August 2005 für die
Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2005 mit der Begründung ab, dass Bw. und
ihren Kindern Asyl gemäß
§ 7 AsylG in der mündlichen
Verhandlung mit Wirksamkeit 11. Juli 2005 gewährt worden ist. Die
Zustellung dieses Abweisungsbescheides vom 18. August 2005 wird im Schreiben vom
9. November 2005, eingelangt bei Finanzamt Lilienfeld St. Pölten am
15. November 2005, bestätigt. Dieser Abweisungsbescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Am 27. September 2005 langte ein neuerlicher - nunmehr
formloser - Antrag auf Familienbeihilfe für die Zeit ab Einreise 16.10.2003
bis 30. April 2004 ein. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Lilienfeld St.
Pölten als Berufung gewertet und in Folge wegen Fristversäumnis
zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde
berufen. Mit Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2006 durch den
unabhängigen Finanzsenat wurde der Berufung Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben, da im gegenständlichen Fall keine
Berufung vorgelegen sei, hätte auch kein Zurückweisungsbescheid wegen
nicht fristgerechter Einbringung ergehen können. Damit war der Antrag vom
27. September 2005 wieder unerledigt.
Mit Bescheid vom 14. März 2006 wurde dieser Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die 4 Kinder von Oktober 2003 bis
April 2004 abgewiesen; da bereits am 18. Aug. 2005 ein Bescheid über den
Zeitraum 16.10.2003 bis 30.6.2005 ergangen und dieser Bescheid bereits in
Rechtskraft erwachsen sei, sei eine nochmalige Entscheidung über den - wenn
gleich auch verkürzten - Zeitraum (Oktober 2003- April 2004) nicht mehr
möglich.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung
eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, am 1.Mai 2004 sei
die Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in Kraft getreten. Daher sei für die
Zeit des Aufenthaltes des Bw. in Österreich vor dem 1.Mai 2004 die alte
Rechtslage anzuwenden und stehe dem Bw. die Familienbeihilfe im Zeitraum vom 16.
10. 2003 bis 30.4.2004 zu.
Zu der Begründung des Finanzamtes, dass über den
beantragten Zeitraum bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, brachte
der Bw. vor, dass das Finanzamt verhalten gewesen wäre, den nicht richtigen
Bescheid gemäß
§ 299 BAO aufzuheben und durch einen sachlich
richtigen Bescheid zu ersetzen.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung - Gewährung von Familienbeihilfe für die Zeit
Oktober 2003 bis April 2004 - abermals aus, dass im gegenständlichen Fall
bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Mit einem
rechtskräftigen Bescheid sei grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass
über den Gegenstand des Bescheids bildende Sache entschieden werde und dass
der Abspruch über die Sache auch von der Behörde verbindlich,
unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar sei. Entscheidend komme es
darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren
Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt werde. Im
gegenständlichen Fall sei Identität zwischen dem Abspruch der Sache
und dem neuerlichen Antrag gegeben und könne daher keiner neuerlichen
Entscheidung zugeführt werden.
Gegen eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO
brachte das Finanzamt vor, da nach der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl
I Nr. 142/2004 für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des
Asylbescheides maßgeblich sei, sei die Familienbeihilfe ab
Asylgewährung laufend, nicht aber rückwirkend zu gewähren.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein.
Die Bw. erweiterte den Antrag und beantragte die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder L. , Sch., K. und H.
für den Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2005.
Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2003 bis April 2004
führte die Bw aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe (Flüchtlingseigenschaft) für diesen Zeitraum nach der
damals geltenden Rechtslage vorgelegen seien und sie hätte daher den
Anspruch auf Familienbeihilfe für den entsprechenden Zeitraum erworben,
solange der Antrag innerhalb der § 10 Abs.3 FLAG normierten Frist von
fünf Jahren gestellt werde.
Für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2004 sei die
Flüchtlingseigenschaft gegeben, somit die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe.
Für die Zeit von 01/2005 bis 06/2005 verwies die Bw.
auf Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonvention. Flüchtlinge im Sinne
dieses Abkommens werde man nicht erst im Zeitpunkt der
bescheidmäßigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die
österreichische Asylbehörde, sondern im Zeitpunkt, in dem sich der
Flüchtling aus wohlbegründeter Furcht aus den in der GFK
angeführten Gründen außerhalb seines Heimatlandes
befände.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat eine Berufung,
die gegen einen von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid
eingebracht wurde zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist
(§ 273 Abs 1 lit a BAO).
Eine Berufung ist unter anderem dann zurückzuweisen,
wenn in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde bereits einmal
rechtskräftig entschieden hat (Grundsatz "ne bis in idem"). Der Grundsatz
"ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben
Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung).
Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz,
gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH
09. 03. 1987, B 605/85, VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff
"Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle
Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die
Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die
materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des
Bescheides voraus), steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache
entgegen, dh das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen
Rechtskraft (siehe Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im
Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).
Nach herrschender Lehre bedeutet materielle Rechtskraft im
Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die
Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre steht die mit
Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei
unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal entschieden
ist, sondern dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die
Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar
ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den
bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des
Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit
auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die
Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich somit auf den
Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise des Sachanspruches und erfasst
folglich den (damit verknüpften) Inhalt und Entstehungsgrund des
rechtskräftig festgelegten öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses (vgl. VwGH 20. 10. 1989, 86/17/0202f).
Aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft entwickelte sich
die Lehre von der "Identität der Sache". Anbringen, die etwa auf
Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden
Bescheides gerichtet sind, sind (wenn dies vor allem im § 273 BAO auch
anders gesagt ist als im § 68 Abs. 1 AVG) "wegen entschiedener Sache"
zurückzuweisen. Ebenso wie gegenüber der Partei (aus der Rechtskraft
heraus in Bezug auf die entschiedene Sache) Eingriff-, (Wiederholungs-)
Schranken errichtet sind, bestehen solche auch gegenüber den Behörden.
Eine neuerliche Entscheidung, eine Wiederholung, Abänderung wäre
unzulässig und anfechtbar, wenn die Behörde in die Rechtskraft ohne
ausdrückliche Ermächtigung, wie insbesondere die §§ 293 ff
BAO dies vorsehen, eingreift (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 944ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 23. 05. 1990, 89/01/0321 unter Hinweis auf
das Erkenntnis vom 8. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3874/A) ist die Behörde
nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen,
wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist und seither
keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist,
mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen
Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt werden bzw. erhoben worden
sein. Identität der Sache im Sinne der Verfahrensordnung liegt auch dann
vor, wenn sich das neue Parteibegehren von den mit rechtskräftigem Bescheid
abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die
rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen
modifiziert worden ist (siehe VwGH 23. 05. 1990, 89/01/0321). Ist ein Bescheid
unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die
mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese
Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (VwGH 15. 12. 1994, 93/15/0005,
VwGH 21. 02. 1991, 90/09/0196, VwGH 15. 09. 1992, 88/04/0182).
Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt
bereits am 18.Aug. 2005 abweisend darüber entschieden, dass für die
vier Kinder der Bw. für die Zeit Oktober 2003 bis Juni 2005 keine
Familienbeihilfe zu gewähren sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen, somit unanfechtbar und unwiderrufbar, sodass die Abgabenbehörde
in der durch diesen Bescheid erledigten "Sache" nicht neuerlich entscheiden
kann."
Die Ausführungen der Berufungswerberin betreffen die
bereits vom Finanzamt am 18. Aug. 2005 entschiedene "Sache", nämlich dass
die Berufungswerberin für den Zeitraum vom Oktober 2003 bis Juni 2005
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang
gemachten Angaben unterscheiden sich lediglich dadurch, dass in einem weiteren
Antrag die Familienbeihilfe nur für den Zeitraum vom Oktober 2003 bis April
2004 beantragt worden ist.
Dem unabhängigen Finanzsenat ist es, wegen des
Vorliegens von einem formell und materiell rechtskräftigen und damit
unanfechtbar und unwiderrufbar gewordenen Bescheid (Abweisungsbescheid vom
18.08.2005), verwehrt, in ein und derselben Sache, ob die Bw. einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für diesen Zeitraum hat oder nicht, nochmals zu
entscheiden.
Die eingebrachte Berufung betreffend den Zeitraum Oktober
2003 bis April 2004 war in Anwendung des Grundsatzes von "ne bis in idem" daher
zurückzuweisen.
Betreffend das Vorbringen im Vorlageantrag abermals
für den Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2005 und nicht wie in der Berufung
für den Zeitraum Oktober 2003 bis April 2004 die Familienbeihilfe zu
beantragen, liegt für den Zeitraum Mai 2004 bis Juni 2005 ein neuer Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe vor.
Wien, am 24.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1642-W/06
- Stammnummer
- 29618
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF