Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2231-W/06
erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Einkommensteuerveranlagung für bereits rechtskräftig veranlagte Jahre; Aufhebung (§ 298 Abs 2 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2231-W/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der , vom 27. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Nathalie Kovacs, vom 3. Dezember 2002 betreffend Abweisung eines Antrages
auf "Neuveranlagung zur Einkommensteuer für 1997, 1998, 1999 und 2000
gemäß
§ 41 Abs 2 EStG 1988", gewertet
als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO,
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hatte die Berufungswerberin (Bw) auf Grund
der von ihr eingebrachten Abgabenerklärungen mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezug) sowie aus
Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 2000 zur Einkommensteuer
veranlagt, und zwar mit Bescheiden vom 12. Mai 1998, 14. Juni 1999,
3. Juli 2000 und 23. Oktober 2001, welche jeweils in Rechtskraft
erwuchsen.
Am 25. März 2002 langte beim Finanzamt ein mit
1. März 2002 datiertes Schreiben der Bw ein, worin diese unter anderem
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG1988 für die genannten Jahre rückwirkend
geltend machte: Seit 1990 seien ihr mit Beschluss des BG Döbling
Unterhaltsleistungen für ihre beiden Söhne auferlegt worden. Sie werde
weiterhin mit höheren Forderungen konfrontiert, die aus dem Einkommen nicht
zu bestreiten seien, aber vom Gericht dennoch zugesprochen wurden. Sie habe
diese Beträge ab 1997 darlehensfinanziert, wodurch Zinsen angefallen seien.
Das Darlehen habe sie unter anderem für Nachzahlungen und für die
Bestreitung der Gerichts- und Anwaltskosten in 1997, 1998, 1999 und 2000
verwendet. Der Unterhaltsabsetzbetrag für einen Sohn sei 1999 zwar
beantragt, aber nicht gewährt worden.
Das Finanzamt wertete das Schreiben, soweit es sich auf die
Jahre vor 2001 bezog, als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO und
wies diesen Antrag als unbegründet ab. Dem Ansuchen sei nicht statt zu
geben gewesen, weil keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die im
abgeschlossenen (Einkommensteuer-) Verfahren nicht hätten geltend gemacht
werden können.
Am 27. Dezember 2002 erhob die Bw "gegen die Abweisung
der beantragten Neuveranlagung der Jahre 1997 - 2000 infolge Bewertung der
Anträge gemäß
§ 303 BAO" Berufung und führte
klarstellend aus, dass ihre "Anträge betreffend die Periode 1997 -
2001" auf § 41 Abs 2 EStG beruhten: Lägen die
Voraussetzungen des § 41 Abs 1 EStG nicht vor, so
erfolge eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, wobei der Antrag
innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt
werden könne. Nach weiteren Ausführungen über die Voraussetzungen
für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages - offenbar
verstanden als Betrag der tatsächlichen Unterhaltsleistung in Geld -
stellte die Bw ihre diesbezüglichen Ausgaben an Unterhalt, Prozess- und
Finanzierungskosten in den Veranlagungszeiträumen 1997 - 2000 unter
Hinweis auf die Gerichtsverfahren näher dar.
Das Finanzamt wies die Berufung am 22. März 2004
mit Berufungsvorentscheidung ab. Die (aus dem
Gesetz zitierten) Voraussetzungen für eine Verfahrenswiederaufnahme
auf Antrag einer Partei lägen gegenständlich nicht vor. Nachzahlungen
von Unterhaltsleistungen könnten überdies nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn diese bis zur Rechtskraft des betreffenden
Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht wurden. Eine Partei
schließlich, die im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gehabt habe, die ihr
bekannten Tatsachen und ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für
die Beurteilung ihrer Verwaltungssache im Verfahren vorzubringen, diese
Gelegenheit aber mangels Obsorge versäumt habe, könne sich auf diesen
Wiederaufnahmegrund nicht berufen.
Die Bw beantragte daraufhin Vorlage ihrer Berufung an den
UFS und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Antrag auf
mündliche Verhandlung wurde von ihr mit Schreiben vom
4. Oktober2006 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw hat klargestellt, dass eine Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000 von ihr
nicht beantragt
wurde. Demnach hätte das Finanzamt den Antrag auf Neuveranlagung zur
Einkommensteuer nicht materiell erledigen dürfen, sondern als
unzulässig zurückweisen müssen. Einer erneuten Veranlagung zur
Einkommensteuer für - wie hier - bereits rechtskräftig
veranlagte Jahre steht nämlich die der materiellen Rechtskraft eines
Bescheides immanente Unwiederholbarkeit (Grundsatz des
"ne bis in idem") ebenso entgegen wie
der Eintritt der formellen Rechtskraft, welche eine Aufrollung des Verfahrens
nur unter den im Gesetz erschöpfend angeführten Verfahrenstiteln
ermöglicht, die aber von der Bw
gerade nicht geltend
gemacht worden sind.
Der rechtswidrig ergangene Abweisungsbescheid war daher
aufzuheben. Sache des Finanzamtes wird es sein, den Antrag auf Veranlagung zur
Einkommensteuer gemäß
§ 41 Abs 2 EStG 1988 aus den oben angeführten
Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Ob die Bw in weiterer Folge hinsichtlich der
Einkommensteuer 1997 bis 2000 einen Antrag auf Bescheidabänderung
gemäß
§ 295a BAO stellt; ob die rechtlichen
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind; und wie die Abgabenbehörde
erster Instanz in Behandlung eines solchen Antrages das ihr eingeräumte
Ermessen (arg.: "ein Bescheid
kann auf Antrag ...
oder von Amts wegen ... abgeändert werden") übt, bleibt einem
allfälligen Verfahren in erster Instanz vorbehalten. Der durch
BGBl I 2003/124 eingefügte, mit Kundmachung des AbgÄG 2003
im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft getretene
§ 295a BAO ist ein neuer Verfahrenstitel, welcher im Zeitpunkt
des streitgegenständlichen Antrages (1. März bzw. 25.März
2002) noch nicht in Geltung stand. Dem nur für die Überprüfung
des angefochtenen Abweisungsbescheides zuständigen UFS war es jedenfalls
verwehrt, den Antrag rückwirkend umzuinterpretieren und solcherart in die
Rechte der Partei (§ 78 BAO) bzw. in die Befugnisse der
Abgabenbehörde erster Instanz einzugreifen.
Wien, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abweisung eines unzulässigen AntragesAufhebung als rechtswidrigentschiedene Sacheformelle Rechtskraftmaterielle RechtskraftUnwiederholbarkeitZurückweisung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2231-W/06
- Stammnummer
- 24417
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF