Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0700-W/07
Zurückweisung eines neuerlichen Antrages auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0700-W/07vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., V, gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. März 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit Schreiben vom 20. April
2004 beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seiner Tochter I., geb. 2000,
ab dem Jahr 2000 gestellt.
In dem über Aufforderung des Finanzamtes und nach
Untersuchung der Tochter erstellten ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 28. Juni 2004 wurde der Gesamtgrad der
Behinderung der Tochter mit 50 vH festgestellt. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung wurde mit 1. April
2004 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde vorgenommen (siehe
untenstehendes Gutachten).
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2004-06-28 14:15 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Seit
dem 3. Lebensjahr fällt den Eltern auf, dass
I. beim Laufen/Gehen ungeschickt ist,
öfter stürzt. Da das Kind geschielt hatte, wurde zuerst eine
Schielbrille angelegt, später auch operiert, alles zusammen hat aber keine
Besserung der Beschwerden gebracht. Über den Arzt für Allgemeinmedizin
erfolgt eine Vorstellung im sozialpädagogischen Ambulatorium Fernkorngasse,
wo eine psychomotorische Entwicklungsretardierung festgestellt wird. Eine
Frühförderung wurde eingeleitet, der frühzeitige Besuch des
Kindergartens wurde veranlasst, wo I. seit
1 Monat geht (Mutter muss dabei sein). Der weitere Betreuungsplan wird noch
diskutiert.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Frühförderung,
Kindergarten, St. p. Schieloperation
Untersuchungsbefund:
Aus
Angst wird vom Kind die Untersuchung abgelehnt, sodass eine Exploration nicht
möglich ist. Das Gangbild erscheint unauffällig, die Pupillen sind
isokor, kein Schielen, Gesichtszüge: prominente Stirn, proportionierter
Habitus.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
spricht
nicht, schaut verängstigt, direkter Kontakt ist nicht möglich
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-04-02
SOZIALPÄDAGOGISCHES AMBULATORIUM FERNKORNGASSE
psychomotorische
Retardierung, Frühförderung, Physiotherapie
2000-01-24
PREYER KH, KINDERABTEILUNG
kong.
Pneumonie, Oligurie, 41. SSW
Diagnose(n):
psychomotorische
Entwicklungsretardierung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2004-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-06-28 von Z
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2004-06-28
Leitender
Arzt: D
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004
wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. März
2004 ab und führte unter Verweis auf die §§ 8 Abs. 4, 5 und 6
FLAG aus, dass nach dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
erstellten Sachverständigengutachten die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 vH auf Grund der vorgelegten
relevanten Befunde erst ab 1. April 2004 festgestellt worden sei. Der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei daher für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. März 2004 abzuweisen.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 stellte der Bw. neuerlich
einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung ab 18. Jänner 2000.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter wurde am 22. Juli 2005 von einem Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2005-07-22 14:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Die
motorische Entwicklung war schon nach dem 1. Lebensjahr vermindert. Die Geburt
erfolgte nach unauffälliger SS in der 41. SSW mit 4368g, 50 cm KL, APGAR
7/8/8, postpartal war sie wegen einer Pneumonie 2 Wochen in stationärer
Pflege. I. erlernte mit 12 Monaten sitzen,
mit 24 Monaten ging sie frei. Nun im Alter 5 6/12 geht sie noch unsicher,
breitbeinig tapsend, und stürzt häufiger. Eine Schieloperation
erfolgte mit 2 Jahren. Ein weiterführende Diagnostik hat bislang, auch auf
Wunsch der Eltern; nicht stattgefunden. Die Eltern baten nun um eine neue
Begutachtung (zuletzt 28.6.2004), da die Behinderung ihrer Tochter seit Geburt
bestanden hat. Neue Befunde werden nicht vorgelegt, jedoch die Erstvorstellung
4/2003 in der Fernkorngasse schriftlich vorgelegt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): FF, PT
Untersuchungsbefund:
5
6/12 Jahre altes Mädchen, 110 cm KL, 18 kgKG, keine Gesichtsdysmorphie,
geringe Mittelgesichts (OK) hypoplasie, HNO frei, COR/PULMO/ABDOMEN frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
motorische
Entwicklungverzögerung, im Verhalten sehr ängstlich, scheu,
zurückgezogen, vermeidet jeden Kontakt, antwortet aber aus sicherer
Entfernung freundlich und bereitwillig. Laut Kindesaltern hat sie eine normale
Sprachentwicklung in ihrer Muttersprache. Zwei Brüder 11 und 13 Jahre alt
sind gesund.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-04-21
PREYER KISPI
obstruktive
Bronchitis, Strabismus convergens
2004-04-02
AMBULATORIUM FERNKORNGASSE
psychomotorische
Entwicklungsverzögerung, Erstvorstellung 4/2003; FF, PT
Diagnose(n):
kombinierte
Entwicklungsstörung, v.a. motorische
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F83.-
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist
ab
2003-04-01
aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Erstvorstellung
in einem Spezialambulatorium, auf eine kongenitale Ursache kann aufgrund der
Befunde derzeit nicht rückgeschlossen werden.
erstellt
am 2005-07-22 von S
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-07-25
Leitender
Arzt: R
Mit Bescheid vom 2. September 2005 wies das Finanzamt den
neuerlichen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. März 2003 unter
anderem mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen im Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2005 die
rückwirkende Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe erst ab 1.
April 2003 vorgenommen habe, weshalb der Antrag für die Zeit 1. Jänner
2000 bis 31. März 2003 abzuweisen sei.
Dieser Bescheid ist ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen.
Am 28. März 2006 langte ein weiterer Antrag (dritter
Antrag) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung ein.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 6. April
2006 mit folgender Begründung zurück:
"Laut dem
Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1997, GZ. 97/16/0024, sind auch im Abgabenverfahren
neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer
bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (so genanntes
Wiederholungsverbot, Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs. 4). Dabei kommt es
entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist,
deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von
der Identität des Begehrens und der Partei muss Identität des Anspruch
erzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res
iudicata vorliegt.
Im vorliegenden
Fall wurde die erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des
Kindes I. für den Zeitraum 1.1.2000 -
31.3.2004 bereits mit Bescheid vom 2. September 2005 rechtskräftig
abgewiesen, da laut einem ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 25.7.2005 der Grad der Behinderung von 50 vH
rückwirkend erst ab 1.4.2003 festgestellt wurde.
Das mit dem
Bescheid vom 2.9.2005 bereits rechtskräftig entschiedene Begehren ist ident
mit dem Begehren, welchem der nunmehrige neuerliche Antrag zugrunde liegt.
Abgesehen von der Identität des Begehrens liegt auch die Identität des
Anspruch erzeugenden Sachverhaltes (rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 vH) sowie die Identität
der Partei vor."
Der Bw. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes vom 6. April 2006 fristgerecht Berufung und führte dazu aus,
dass er nun die von den Ärzten benötigten Unterlagen (seit der Geburt)
besorgt habe.
Das Finanzamt legte die Berufung - nach Einholung eines
dritten fachärztlichen Sachverständigengutachtens - der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-11-09 11:00 im Bundessozialamt
Niederösterreich
Anamnese:
Nachuntersuchung,
im April 2003 erstmalige Diagnosestellung einer psychomotorischen Retardierung,
Sitzem mit ca 1 Jahr, Gehen mit ca 18 Monaten (unsicher), Ergotherpie,
Physiotherpie, seit heuer in 1. Klasse VS (Intergrationskind-
sonderpädagogischer Förderbedarf), Besserung sowohl in motorischer als
auch sozialer Sicht Besserung eingetreten, neue Befunde werden vorgelegt
(postpartal Infekt mit passagärer Oligurie(Preyer'sches Kinderspital
1/2000), obstr. Bronchitis 4/00), fährt Fahrrad mit Stützen,
Stiegensteigen nach unten fällt ihr schwer, Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Ergotherpie,
Untersuchungsbefund:
intern
ob, Hüpfen auf 1 Bein kaum möglich, Status psychicus /
Entwicklungsstand:
freundlich,
jedoch an Mutter gekuschelt, Kontaktaufnahme möglich, antwortet auf kurze
Fragen mit wenigen Worten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2000-01-31
PREYER'SCHES KINDERSPITAL
con.
Infekt, Oligurie, resp. Infekt
2006-06-26
LSR FÜR NIEDERÖSTERREICH
sonderpädagogischer
Förderbedarf
Diagnose(n):
Entwicklungsverzögerung
Richtsatzposition:
579 Gdb: 050% ICD: F83.-
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Da
primär die Meilensteine der motorischen Entwicklung noch in der Altersnorm
liegen, kann durch die vorgelegten Befunde auf eine congenitale Ursache nicht
rückgeschlossen werden
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-11-23 von K
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-11-30
Leitender
Arzt: SG
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe
für ein Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich EUR 138,30.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Aus den nun vorliegenden Gutachten
geht hervor, dass die erhebliche Behinderung der Tochter frühestens ab 1.
April 2003 eingetreten ist.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (sh. zB Erkenntnis vom 12.12.2002, 2002/07/0016)
bewirkt die Rechtskraft bei unverändertem Sachverhalt und
unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig
entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden,
so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich
entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt
(sh. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0196).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Gewährung
erhöhter Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes I.
für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. März 2003 bereits mit
Bescheid vom 2. September 2005 rechtskräftig abgewiesen, da laut dem
ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 25.
Juli 2005 der Grad der Behinderung von 50 vH rückwirkend erst ab 1. April
2003 festgestellt wurde.
Das mit dem Bescheid vom 2. September 2005 bereits
rechtskräftig entschiedene Begehren ist ident mit dem Begehren, dem der
nunmehrige neuerliche Antrag zugrunde liegt. Wie das Finanzamt bereits
zutreffend festgestellt hat, liegen Identität des Begehrens, Identität
des ansprucherzeugenden Sachverhaltes sowie Identität der Partei
vor.
Das Finanzamt hat somit zu Recht den neuerlichen Antrag des
Bw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0700-W/07
- Stammnummer
- 27786
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF