Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0101-W/03
Zurückweisung einer Berufung wegen rechtskräftig entschiedener Sache
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-W/03vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
KM, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom 8. Mai 2003,
SN 0029/1996/00126-001, betreffend Zurückweisung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 hat das Finanzamt St.
Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz die als Einspruch
bezeichnete Berufung vom 30. April 2003 gegen das Erkenntnis vom
19. August 2002 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die als
Einspruch bezeichnete, fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Juni 2003, in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
"Bezugnehmend auf das mit Ihnen
geführte Telefongespräch erlaube ich mir gegen den Bescheid vom
8. Mai 2003 innerhalb offener Frist Einspruch zu erheben und zwar im Sinne
meiner vorgebrachten Darstellungen bzw. im Hinblick auf die Vorkorrespondenz und
Vorsprachen, bei welchen ich Ihnen mitteilte, dass seinerzeit der
gewerberechtlich befugte konzessionierte Geschäftsführer Herr GE war.
Dieser war auch verpflichtet für die Mehrwertsteuer aufzukommen.
Nachdem ich sehr viel
ortsabwesend bin, konnte ich leider des Öfteren Ihre Schreiben nicht
übernehmen und daher auch nicht beantworten. Wie im Telefonat erwähnt,
war ich im Vorjahr längere Zeit im Ausland und habe ich Ihnen mit Schreiben
vom 30. April 2003 eine entsprechende Bestätigung
übermittelt.
In diesem Sinne ersuche ich um
eine entsprechende positive Erledigung..."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Mit Straferkenntnis vom
19. August 2002 wurde der Bw. wegen des Vergehens der
Finanzordnungswidrigkeit für schuldig erkannt und über ihn eine
Geldstrafe in Höhe von € 1.450,00 verhängt.
Das Erkenntnis wurde, nachdem
Ortsabwesenheit bis 1. Oktober 2002 festgestellt wurde, nach zwei
Zustellversuchen, und zwar am 7. Oktober 2002 und am 8. Oktober 2002
beim Postamt 1152 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde
der 9. Oktober 2002 festgelegt. Die Sendung wurde am 31. Oktober 2002
mit dem Vermerk als nicht behoben an das Finanzamt
rückgemittelt.
Mit Schreiben vom
11. September 2002 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Berufung gegen die
"Buchungsmitteilung Nr.1 vom 19. August 2002, in der Höhe von Euro
1.595,--"
Mit Bescheid vom
17. September 2002 wurde dem Bf. ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist
bis 5. November 2002 erteilt, wobei dieser darauf hingewiesen wurde, dass
bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt. Da
laut einem auf dem Rückschein befindlichen Aktenvermerk der Bf. bis
1. Oktober 2002 ortsabwesend gemeldet war, wurde eine nochmalige Zustellung
des Mängelbehebungsauftrages veranlasst. Der Mängelbehebungsauftrag
wurde sodann nach zwei Zustellversuchen, und zwar am 3. Oktober 2002
und am 4. Oktober 2002, wobei als Beginn der Abholfrist der 7. Oktober
festgelegt wurde, beim Postamt 1112 hinterlegt.
Auch der Bescheid vom 11. November 2002, mit welchem
festgestellt wurde, dass die Berufung gegen das Straferkenntnis gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen gilt, wurde nach
zwei Zustellversuchen am 13. November 2002 und am 14 November 2002
beim Postamt 1152 hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der
14. November 2002 festgelegt wurde. Auch diese Sendung wurde am
6. Dezember 2002 an das Finanzamt zurückgestellt.
Am 30. April 2003 wurde neuerlich eine als Einspruch
bezeichnete Berufung gegen das Erkenntnis vom 19. August 2002 eingebracht.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits
rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das
Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata"
zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen
Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei
denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem
Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für
die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen
modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist
dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement
in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat
(VwGH 7.8.2002, 2002/08/0120).
Da bereits eine rechtskräftig entschiedene Sache
vorliegt, war die Eingabe seitens der Finanzstrafbehörde zu Recht (als
unzulässig eingebracht) zurückzuweisen.
Ein inhaltliches Eingehen auf das weitere
Beschwerdevorbringen war daher obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-W/03
- Stammnummer
- 16626
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF