Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0369-S/04
Erlöschen des Anspruches auf Familienbeihilfe, Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-S/04vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Z.M, vom 14. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes S vom 28. September 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für September 2002
sowie für die Zeiträume Juni bis September 2003,
Dezember 2003 bis Jänner 2004 und Juni 2004 bis September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird soweit sie den Anspruch auf Familienbeihilfe für September 2002
betrifft abgewiesen.
Die Berufung
wird soweit sie den Anspruch auf Familienbeihilfe für Juni bis
September 2003, für Dezember 2003 bis Jänner 2004 und
für Juni 2004 bis September 2004 betrifft
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Juli 2004 einen
weiteren Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre
ständig im Ausland lebende Tochter E., die in der Republik Bosnien und
Herzegowina seit September 2002 eine islamische Religionsschule besucht und
sich nur in den Ferienmonaten sowie nach den Ausführungen der
Berufungswerberin im islamischen Fastenmonat Ramadan am Familienwohnsitz (S) in
Österreich aufhält.
Die Einstellung der Familienbeihilfe für ihre
ständig im Ausland lebende Tochter E. ab Oktober 2002 wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt Z, jetzt: S) durch Erlassung eines
Bescheides vorgenommen. Die im administrativen Instanzenzug angerufene
Rechtmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat - Außenstelle
Salzburg) wies die Berufung ab (RVxxxx). Eine gegen diesen Bescheid
(Berufungsentscheidung) eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
wurde von diesem mit Beschluss vom 18. September 2003 wegen
Nichtbehebung der aufgetragenen Mängel eingestellt.
Mit 19. November 2003 stellte die
Berufungswerberin einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für ihr ständig im Ausland lebende Tochter E., weil
diese wegen des Fastenmonats Ramadan schulfrei habe und sich daher seit
26. Oktober 2003 bis "26. November 2003" am Familienwohnsitz
der Eltern (S) in Österreich aufhalte. Das Finanzamt Z (jetzt: S) wies den
eingebrachten Antrag ab. In der Begründung wurde auf die abweisende
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (RVxxxx) verwiesen.
Die gegen die Abweisung der Berufung eingebrachte "Berufung" wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz dem Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg) vorgelegt. Der Unabhängige Finanzsenat wies
die Berufung ab (RVxxxx). Eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des
Öffentlichen Rechts wurde nicht erhoben.
In einem weiteren Antrag, eingebracht am
19. Juli 2003, begehrt die Berufungswerberin die Auszahlung der
Familienbeihilfe für ihre Tochter E. "für alle schulfrei Monate
(Sommer-, Winterferien und Fastenmonat Ramadan) die sie in Österreich
verbracht hat und verbracht wird in nächsten zwei Jahre (voraussichtliche
Schuldauer in Bosnien) und zwar seit September 2002".
Das Finanzamt S wies den eingebrachten Antrag ab und
führte in der Begründung unter anderem aus, dass sich hinsichtlich des
ständigen Aufenthaltes der Tochter E. in Bosnien-Herzegowina keine
Änderung ergeben hätte und daher kein Anspruch bestehe. Da der
Unabhängige Finanzsenat bereits über die beiden ersten Anträge
abgesprochen habe, werde auf die diesbezüglichen Begründungen der
Rechtsmittelbehörde verwiesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die
Berufungswerberin eine "Berufung" beim Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg) ein. In der Begründung führte sie unter
anderem aus, dass sich ihre Tochter E. in der Zeit vom 10. Juni 2004
bis 3. September 2004 am Familienwohnsitz in S aufgehalten habe und
wiederholte ihr Begehren auf Auszahlung der Familienbeihilfe für die
Ferienmonate, den Fastenmonat Ramadan sowie für September 2002 in
denen sich ihre Tochter in S aufhalte.
Das Finanzamt S legte über Ersuchen des Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) den Akt
vor.
In einem an den Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg) gerichteten Schriftsatz vom
13. Jänner 2005 führte die Berufungswerberin aus, dass sie
endlich eine Antwort auf ihre Berufung vom 12. Oktober 2004 haben
wolle, da sie sich beim "VGH" beschweren wolle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt. Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur
einmal.
(§ 10 Abs 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz
1967)
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe
bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr
Familienbeihilfe gewährt wird.
Ab 1. Jänner 2002 beträgt die Familienbeihilfe
für jedes Kind monatlich 105,4 Euro; sie erhöht sich für jedes
Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet,
um monatlich 18,2 Euro; sie erhöht sich weiters ab Beginn des
Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8
Euro. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6)
entsprechend.
Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die
Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
um monatlich 12,8 Euro und erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten
Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 Euro pro
Kind.
(§ 8 Abs. 1 bis 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF
BGBl. I Nr. 68/2001).
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird
die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt. Aus § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt sich,
dass die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Kalendermonat für den die
Familienbeihilfe begehrt wird, erfüllt sein müssen (VwGH
25. 02. 2003, 99/14/0312).
Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass
die Tochter E. seit 4. September 2002 eine islamische Religionsschule
in Visiko in der Republik Bosnien und Herzegowina besucht. Ihr Aufenthalt an
diesem Ort ist nicht nur vorübergehend sondern von längerer Dauer, da
die schulische Ausbildung ca. vier Jahre (bis Juni 2006) dauern wird.
Auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, dies sich
ständig im Ausland aufhalten. Es ist daher der Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Tochter E. ab
Oktober 2002 erloschen, da der ständige Aufenthalt der Tochter im
Ausland einen Ausschließungsgrund darstellt und daher die Auszahlung der
Familienbeihilfe für diese Tochter ab Oktober 2002 einzustellen
war.
Mit Antrag vom
19. Juli 2003 begehrte nun die Berufungswerberin die Familienbeihilfe
für ihre Tochter E. für September 2002. Das Erlöschen des
Anspruches und damit die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe
für ihre Tochter E. erfolgte nicht mit September 2002 sondern den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erst mit Oktober 2002, wie den
vorgenommenen Auszahlungen der Abgabenbehörde erster Instanz an die
Berufungswerberin zweifelsfrei zu entnehmen ist. Der Berufungswerberin
dürfte offenbar entgangen sein, dass die Einstellung der Familienbeihilfe
für ihre Tochter E. mit Oktober 2002 erfolgte und nicht bereits mit
September 2002, wie den folgenden Berechnungen über die Höhe der
zustehenden Familienbeihilfe für September 2002 und Oktober 2002
zu entnehmen ist.
|
Name des Kindes
|
Geburtsdatum
|
Alter September 2002
|
Alter Oktober 2002
|
S.
|
4. Mai 1997
|
fünf
Jahre
|
fünf
Jahre
|
E.
|
13. August 1986
|
16
Jahre
|
16
Jahre
|
D.
|
14. August 1984
|
16
Jahre
|
16
Jahre
Berechnung der
Höhe der Familienbeihilfe für September 2002
|
|
S.
|
E.
|
D.
|
Grundbetrag
|
€ 105,40
|
€ 105,40
|
€ 105,40
|
Erhöhung über 10 Jahre
|
0,00
|
€ 18,20
|
€ 18,20
|
Summe
|
€ 105,40
|
€ 123,60
|
€ 123,60
Gesamtbetrag
somit € 352,60
|
Gesamtbetrag der Familienbeihilfe
|
€ 352,60
|
Erhöhungsbetrag (zwei Kinder zum
1. 1. 2002)
|
€ 12,80
|
Erhöhungsbetrag (drei Kinder für die
Familienbeihilfe bezogen wird)
|
€ 25,50
|
Anspruch auf Familienbeihilfe gesamt für
September 2002
|
€ 390,90
|
Auszahlung Familienbeihilfe für
September 2002
|
€ 390,90
Berechnung der Höhe der Familienbeihilfe für
Oktober 2002
|
|
S.
|
E.
|
D.
|
Grundbetrag
|
€ 105,40
|
0,00
|
€ 105,40
|
Erhöhung über 10 Jahre
|
0,00
|
0,00
|
€ 18,20
|
Summe
|
€ 105,40
|
0,00
|
€ 123,60
Gesamtbetrag somit € 229,00
|
Gesamtbetrag der Familienbeihilfe
|
€ 229,00
|
Erhöhungsbetrag (zwei Kinder zum
1. 1. 2002)
|
€ 12,80
|
Anspruch auf Familienbeihilfe gesamt für
Oktober 2002
|
€ 241,80
|
Auszahlung Familienbeihilfe für
Oktober 2002
|
€ 241,80
Da die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal
gebührt und die Abgabenbehörde erster Instanz die Auszahlung der
Familienbeihilfe für die Tochter E. für September 2002
vorgenommen hat, war die Berufung soweit sie
den Anspruch auf Familienbeihilfe für den
Monat September 2002 betrifft,
abzuweisen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat eine Berufung,
die gegen einen von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid
eingebracht wurde zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist
(§ 273 Abs 1 lit a BAO).
Eine Berufung ist unter anderem dann zurückzuweisen,
wenn in ein und derselben Sache die
Abgabenbehörde bereits einmal
rechtskräftig
entschieden
hat (Grundsatz "ne bis in idem"). Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt,
dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal
entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der
Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört
aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe
VfGH 09. 03. 1987, B 605/85,
VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff
"Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle
Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die
Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die
materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des
Bescheides voraus), steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache
entgegen, dh das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen
Rechtskraft (siehe Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im
Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).
Nach herrschender Lehre bedeutet materielle Rechtskraft im
Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die
Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre steht die mit
Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei
unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal entschieden
ist, sondern dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die
Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar
ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den
bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des
Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit
auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die
Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich somit auf den
Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise des Sachanspruches und erfasst
folglich den (damit verknüpften) Inhalt und Entstehungsgrund des
rechtskräftig festgelegten öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses (vgl. VwGH 20. 10. 1989, 86/17/0202f).
Aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft entwickelte sich
die Lehre von der "Identität der Sache". Anbringen, die etwa auf
Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden
Bescheides gerichtet sind, sind (wenn dies vor allem im § 273 BAO auch
anders gesagt ist als im § 68 Abs. 1 AVG) "wegen
entschiedener Sache" zurückzuweisen. Ebenso wie gegenüber der Partei
(aus der Rechtskraft heraus in bezug auf die entschiedene Sache) Eingriff-,
(Wiederholungs-) Schranken errichtet sind, bestehen solche auch gegenüber
den Behörden. Eine neuerliche Entscheidung, eine Wiederholung,
Abänderung wäre unzulässig und anfechtbar, wenn die Behörde
in die Rechtskraft ohne ausdrückliche Ermächtigung, wie insbesondere
die §§ 293 ff BAO dies vorsehen, eingreift (Stoll, BAO-Kommentar,
Seite 944ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 23. 05. 1990, 89/01/0321
unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3874/A) ist
die Behörde nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung
zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist
und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden
ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen
Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt werden bzw. erhoben worden
sein. Identität der Sache im Sinne der Verfahrensordnung liegt auch dann
vor, wenn sich das neue Parteibegehren von den mit rechtskräftigem Bescheid
abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die
rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen
modifiziert worden ist (siehe VwGH 23. 05. 1990, 89/01/0321). Ist
ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die
Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden
kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt
(VwGH 15. 12. 1994, 93/15/0005, VwGH 21. 02. 1991,
90/09/0196, VwGH 15. 09. 1992, 88/04/0182).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Unabhängige
Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) als Rechtsmittelbehörde in seiner
Entscheidung vom 25. April 2003 über die eingebrachte Berufung
gegen die Versagung des Anspruches auf Familienbeihilfe für die seit
4. September 2002 ständig im Ausland lebende Tochter E., die seit
Beginn des Schuljahres 2002/2003 in der Stadt Visiko (Republik Bosnien und
Herzegowina) eine private islamische Religionsschule besucht, entschieden und
ausgesprochen, dass ab Oktober 2002 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, da sich die Tochter
ständig im Ausland aufhält (§ 5 Abs. 3 FLAG 1967
idF BGBl. I Nr. 142/2000). Der Unabhängige Finanzsenat hat in
diesem Bescheid weiter ausgeführt, dass an der Beurteilung, dass sich die
Tochter E. ständig im Ausland aufhalte weder Ferienaufenthalte noch die
behauptete Anwesenheit der Tochter im islamischen Fastenmonat am
Familienwohnsitz in S etwas daran ändert, dass
kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab
Oktober 2002 mehr besteht.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in einem weiteren an
die Berufungswerberin ergangenen Bescheid (RVxxxx) ausgeführt, dass
Ferienaufenthalte in Österreich den ständigen Aufenthalt der Tochter
E. in der Republik Bosnien und Herzegowina nicht unterbrechen und daher auch
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für jene Ferienzeiten gegeben sei, die
die Tochter bei ihren Eltern in Österreich verbracht habe bzw. noch
verbringen werde.
Diese Bescheide der Rechtsmittelbehörde sind formell
und materiell rechtskräftig und somit unanfechtbar und unwiderrufbar
geworden, sodass die Abgabenbehörde in der durch diese Bescheide erledigten
"Sache" nicht neuerlich entscheiden kann.
"Sache" im Sinne des Grundsatzes von "ne
bis in idem" war in dem Verfahren vor der Rechtsmittelbehörde
(Unabhängiger Finanzsenat - Außenstelle Salzburg) die Frage, ob durch
Ferienaufenthalte und die behauptete Anwesenheit der Tochter im Fastenmonat
Ramadan am Familienwohnsitz in S, der ständige (Anspruchsvernichtende)
Aufenthalt der Tochter im Ausland unterbrochen wird und die Berufungswerberin
für diese Zeiten einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe oder nicht. Der
Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) hat in seinen
Berufungsentscheidungen dargelegt, dass durch den ständigen Aufenthalt der
Tochter im Ausland ab Oktober 2002 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht und auch
kein Anspruch besteht, wenn sich die
Tochter in den Ferien oder im islamischen Fastenmonat Ramadan in Österreich
bei ihren Eltern in S aufhält bzw. aufhalten sollte.
Die Ausführungen der Berufungswerberin, wie die
Tochter sei zB in der Zeit vom 10. Juni 2004 bis
3. September 2004 bzw. in den Sommer-, Winterferien sowie im
islamischen Fastenmonat Ramadan bei ihren in Österreich lebenden Eltern
oder sie habe in S ihren Hauptwohnsitz, betreffen die bereits von der
Rechtmittelbehörde entschiedene "Sache", nämlich ob die
Berufungswerberin für diese Zeiträume einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hat oder nicht.
Die von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang
gemachten Angaben unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich die
Ferienzeiten seit September 2002 geringfügig geändert haben, wie zB im
Schuljahr 2002/2003 wurden diese vom Direktor der Schule mit 15. Juni bis
1. September angegeben und im Jahr 2004 von der Berufungswerberin mit
10. Juni 2004 bis 3. September 2004. Ein "neuer" Sachverhalt
liegt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht vor. Gleiches gilt für die
nur von der Berufungswerberin behauptete Anwesenheit der Tochter im islamischen
Fastenmonat Ramadan in S.
Sämtliche im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten
Argumente, betreffen unwesentliche Nebenumstände einer "Sache",
nämlich ob die Berufungswerberin einen Anspruch auf Familienbeihilfe
für jene Zeiträume hat, in denen sich ihre Tochter E. am
Familienwohnsitz in S aufhält (Ferienmonate und islamischer Fastenmonat
Ramadan) aber sich sonst zur Absolvierung einer islamischen Religionsschule in
der Republik Bosnien und Herzegowina - nach den Angaben der
Berufungswerberin noch zwei weitere Jahre (daher voraussichtlich bis zum Jahr
2006) - und damit ständig im Ausland aufhält.
Dem unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle
Salzburg) ist es, wegen des Vorliegens von formell und materiell
rechtskräftigen und damit unanfechtbar und unwiderrufbar gewordenen
Bescheiden (Berufungsentscheidungen vom 25. April 2003 und
25. Mai 2004), verwehrt in ein und derselben Sache, ob die
Berufungswerberin durch die Ferienaufenthalte der Tochter sowie deren behauptete
Anwesenheit im islamischen Fastenmonat Ramadan in S einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für diese Zeiträume hat oder nicht, nochmals zu
entscheiden auch wenn, wie in diesem Verfahren, die Zeiträume
Juni 2003 bis September 2003, Dezember 2003 bis
Jänner 2004 sowie Juni 2004 bis September 2004 betroffen
sind, aber die bereits rechtskräftig entschiedene idente Sache
betreffen.
Die eingebrachte Berufung war, soweit sie
den Anspruch auf Familienbeihilfe
für die Zeiträume Juni 2003 bis September 2003,
Dezember 2003 bis Jänner 2004 und Juni 2004 bis
September 2004 betrifft, in Anwendung des Grundsatzes von "ne bis in idem"
daher zurückzuweisen.
Salzburg, am
27. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
AnspruchFamilienbeihilfeAnspruchsvoraussetzungenAusschließungsgrund"ne bis in idem"entschiedene SacheUnwiederholbarkeitEinmaligkeitswirkungRechtskraftwirkung von Bescheiden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-S/04
- Stammnummer
- 13749
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF