Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0005-I/03
Erlassung eines "modifizierten" Bescheides
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-I/03vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, wegen
Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Februar 2003 betreffend die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG)
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der angefochtene Einleitungsbescheid vom 5. Februar
2003 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
7. Jänner 2003 leitete das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe als faktischer Machthaber der M GmbH vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) für den Zeitraum 3-10/2002
in vorerst unbekannter Höhe bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der Einleitungsbescheid wurde
dem Bf. mittels RSa-Kuvert an die im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz
ausgewiesene Adresse zugestellt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am
9. und 10. Jänner 2003 wurde das Schriftstück ab
10. Jänner 2003 beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten, vom Bf.
aber nicht behoben.
Mit dem Bescheid vom 29.
Jänner 2003 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto der M GmbH die
Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 4-8/2002 mit
22.008,06 € fest.
Am 5. Februar 2003 erließ
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz einen
"modifizierten" Bescheid, in dem es gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einleitete, weil der Verdacht
bestehe, dieser habe als faktischer Machthaber der M GmbH vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) für den Zeitraum 4-8/2002
in der Höhe von 22.008,06 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Gegen diesen, über
Ersuchen der Finanzstrafbehörde von der Bundespolizeidirektion Innsbruck am
17. Februar 2003 zugestellten Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter in
der Eingabe vom 27. Februar 2003 das Rechtsmittel der
Beschwerde.
Den vorgelegten Strafakten kann
entnommen werden, dass der Bf. im Vorverfahren die Annahme amtlicher
Schriftstücke grundsätzlich verweigert hat.
Mit dem Vorhalt vom 24. Mai 2005 ersuchte die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz den Bf., zur Zustellung des
Einleitungsbescheides vom 7. Jänner 2003 am 10. Jänner 2003
Stellung zu beziehen. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu prüfen, ob
der Einleitungsbescheid vom 7. Jänner 2003 dem Bf. rechtswirksam
zugestellt wurde.
Kann gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustellG die Sendung an der Abgabestelle nicht
zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der
Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall wurde das
Schriftstück nach zwei erfolglosen Zustellversuchen ab 10. Jänner
2003 beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten, vom Bf. aber nicht
behoben.
Die hinterlegte Sendung ist
mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten
wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als
zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte
(§ 17 Abs. 3 ZustellG).
Die Zustellung des
Einleitungsbescheides vom 7. Jänner 2003 erfolgte am
10. Jänner 2003, da die Sendung an diesem Tag erstmals am Postamt zur
Abholung bereit gehalten wurde. Da seitens des Bf. weder Einwändungen gegen
die Zustelladresse vorgebracht wurden noch geltend gemacht wurde, der Bf. habe
wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen können, ist von einer rechtmäßigen Zustellung
des Einleitungsbescheides vom 7. Jänner 2003 auszugehen. Daran ändert
nichts, dass sich der Bf. weigert, amtliche Schriftstücke zu
übernehmen und die Sendung nicht behoben hat. Der Bescheid erwuchs, da er
nicht angefochten wurde, in Rechtskraft.
Mit dem "modifizierten"
Bescheid vom 5. Februar 2003 erließ die Finanzstrafbehörde
erster Instanz erneut einen Bescheid, mit dem gegen den Bf. als faktischen
Machthaber der M GmbH über die Voranmeldungszeiträume 4-8/2002
ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
eingeleitet wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der
strafbestimmende Wertbetrag nicht bereits im Einleitungsbescheid in jener
Höhe angeführt werden, die dem später zu erlassenden
Straferkenntnis entspricht (VwGH 30.5.1995, 95/13/0112), weshalb die fehlende
Anführung des strafbestimmenden Wertbetrages der Erledigung vom
7. Jänner 2003 nicht die Bescheideigenschaft nimmt. Andererseits wurde
dem Bf. die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nicht durch eine
bloße Mitteilung, sondern erneut in Bescheidform bekannt
gegeben.
Die Rechtskraft eines
Bescheides bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter
Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.
Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die
Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden
kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (VwGH 15.09.1992,
88/04/0182).
Da der Bescheid vom
7. Jänner 2003 in Rechtskraft erwachsen ist, verstößt der
angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2003 gegen den auch im Bereich des
Finanzstrafgesetzes geltenden Grundsatz "ne bis in idem", weil mit ihm nicht
neuerlich über die erledigte Sache entschieden werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-I/03
- Stammnummer
- 16816
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF