…ist nicht nachvollziehbar. Ob nach der Pfändung vom 29.3.2012 weitere Vollstreckungsakte erfolgten, ist für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides ohne rechtliche Bedeutung. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Forderungspfändung vom 29.3.2012 zweckentsprechend war, weil kein kostengünstigerer Weg zur Rechtsdurchsetzung führte (vgl…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 7. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 19. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der…
…sein. Für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld genügt es somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. Fellner aaO, Rz 34 bis 35 zu § 20 ErbStG und Dorazil/Taucher, Erbschafts…
…daher höflichst die am 19.12.2006 mittels Finanzonline gemeldete Umsatzsteuer 1112006 in der Höhe von EUR 11.193,13 (Gutschrift) freizugeben, da unseres Erachtens sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Freigabe der gegenständlichen Gutschrift gegeben sind. Nach Fertigstellung des Objektes wird dieses an Herrn Dr…
…Zurückweisungsbescheid") sind nicht an den steuerlichen Vertreter zugestellt worden und diesem auch nicht tatsächlich zugekommen. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, auf die im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten und auf die Auskunft einer Angestellten der Steuerberatungskanzlei. Rechtliche Würdigung: § 9 Abs…
…Ausführungen zusammenfassend ist als Ergebnis des Beweisverfahrens festzustellen, dass kein rechtliches und kein wirtschaftliches Hindernis für die Auszahlung von Gehalt in Höhe der im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Gesamtbezüge bestanden hat. Das v.a. Ergebnis des Beweisverfahrens ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren. Von dieser Entscheidungsgrundlage ausgehend…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 9. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes N vom 11. Januar 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 und…
…nach § 81 Abs. 8 BAO weise er neuerdings hin. Da der Berufungswerber dieses Schreiben (die Stellungnahme der Prüferin) in Aufrechterhaltung seines Berufungsbegehrens als nicht zugestellt und rechtlich nicht existent erachte, behalte er sich materielle Äußerungen zur Stellungnahme der Prüferin im Berufungsverfahren für jenen Zeitraum vor…
…BAO nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil die Berufung vor dem Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, jedoch sind Berufungen jedenfalls dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie sich gegen Bescheide richten, die rechtlich nicht existent geworden sind (herrschende Lehrer und Judikatur, siehe Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz. 6 zu …
…von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Voraussetzung sei Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeit aus Abgabenerklärungen oder aber auch die Übernahme unrichtiger rechtlicher Würdigungen aus der Abgabenerklärung. Das heiße, dass die Unrichtigkeit entweder aus der Abgabenerklärung…
…dass der Bescheid, welcher berichtigt werden sollte, gegenüber Dr._B mangels Zustellung niemals wirksam geworden sei und dem aufgehobenen Bescheid daher die rechtliche Basis fehle. Am 25. Juli 2002 wurde vom Finanzamt ein weiterer gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid für das Jahr 1995 betreffend "Dr…
…dazu festzuhalten, dass in dieser Entscheidung soweit es die Verfahrenschritte, die bis zum 27. Dezember 2001 gesetzt wurden, sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch was den Sachverhalt angeht, die Ansicht der oben wörtlich zitierten Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für A, GZ RV Z, geteilt wird, auf…
…dass auch diese als Bescheidadressaten die rechtlich nicht mehr existenten G u S ausgewiesen haben und sohin ins Leere gegangen sind, als rechtlich nicht existent zu werten. Ausgehend von der rechtlichen Nichtexistenz der Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre…
…dass sich der Bw zu Beginn des Jahres 1988 in einer derart kritischen finanziellen Situation befunden habe, dass er sich selbst nicht mehr erhalten habe können und daher der Unterhaltsanspruch gegenüber der AF auch rechtlich durchsetzbar gewesen wäre. Die weitere Entwicklung dürfe nicht überbewertet werden…
…über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist, Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden. Den Bestimmungen des Artikels 12 ZK ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Erteilung einer VZTA das Bestehen eines diesbezüglichen rechtlichen Interesses ist, welches allerdings dann nicht vorliegt, wenn die betreffende Ware vom…
…ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des …
…die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen seien, deren Verwertung aber erst nachträglich möglich geworden sei. Neue rechtliche Erkenntnisse stellten keine die Wiederaufnahme begründenden Tatsachen dar. Die Bw selbst gebe an, Anfang Juli 2008 von ähnlichen Fällen ihrer Kolleginnen und Kollegen gehört…
…sein. Für die Abzugsfähigkeit einer Erblasserschuld genügt es somit nicht, dass überhaupt Schulden und Lasten vorhanden sind; der rechtliche Bestand einer Schuld oder Last allein reicht für ihre Abzugsfähigkeit nicht aus (vgl. Fellner aaO, Rz 34 bis 35 zu § 20 ErbStG und Dorazil/Taucher, Erbschafts…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der P GesmbH, vertreten durch Auditor Treuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Abgabenfestsetzung…
…FA L. geändert habe. Zur Korrektur rechtlicher Fehlbeurteilungen der Abgabenbehörde sei das Berufungsverfahren und nicht das Verfahren zur Wiederaufnahme vorgesehen (mit Hinweisen auf einschlägige Literatur bzw. Judikatur). In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag "wegen Wiederaufnahme der Einkommensteuer für 1999 und frühere Jahre" ergänzte die Bw. seine…