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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0772-L/06

Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existente Bescheide gerichteten Berufung und keine Beendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechts durch Löschung im Firmenbuch.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/06vom 29.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

S 12,585.600,00. Die Außenprüfung habe sich bei der Bewertung des Grundstückes auf den im Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 mit der Firma E genannten m²-Preis von S 4.500,00 gestützt. Dieser Vertrag habe erst nach Erfüllung einiger Auflagen und Bedingungen am 1. Juli 2002 Rechtswirksamkeit erlangt. Die Organe der Außenprüfung hätten sich weder mit dem Gutachten des Sachverständigen Herrn Regierungsrat H auseinander gesetzt, noch bei der Feststellung des Entnahmewertes auf selbst eingeholte Vergleichspreise Bedacht genommen und auch nicht den Kaufvertrag zwischen der Firma DD und der F vom 23. November 1999 beziehungsweise 13. Dezember 1999 berücksichtigt, bei welchem für ein unmittelbar benachbartes Grundstück eine vergleichbarer m²-Preis in Höhe von S 1.393,44 vereinbart worden wäre. Die Vorgangsweise der Außenprüfung erscheine ausschließlich auf steuerbelastende Sachverhaltselemente fixiert. Es würden andere Sachverhaltsmomente zwar teilweise erhoben, aber soweit ignoriert, als sie dem angestrebten steuerlichen Mehrergebnis zuwider laufen würden. Es würde das im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Schätzung von der Abgabenbehörde anzuwendende Vorgehen in keiner Weise berücksichtigt und das Schätzungsergebnis den der Finanzbehörde eingeräumten Ermessensspielraum sprengen. Es sei nicht geeignet, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nur annähernd näher zukommen. Die von der Außenprüfung selbst ermittelten weiteren Vergleichpreise (zum Beispiel auf dem EE) seien unberücksichtigt geblieben und das Vorliegen eines etwaigen Liebhaberpreises nicht untersucht worden. Betreffend des Neubaus des Kaufhofes seien in den Jahresabschlüssen 1993 bis 1999 (in den Jahren 1993 bis 1997 bei der AB und in den Jahren 1998 und 1999 nach der Realteilung bei der A_KG) Aktivierungen für das geplante neue Einkaufszentrum vorgenommen worden, wobei teilweise bereits Abschreibungen als Betriebsausgaben angesetzt worden seien. In den im Zusammenhang mit den eingereichten Steuererklärungen beigelegten Jahresabschlüssen seien umfangreiche Anlagenverzeichnisse enthalten, die bei der laufenden jährlichen Steuerveranlagung zu keinen Beanstandungen, Ergänzungsaufträgen oder formellen Einschränkungen durch das Finanzamt N geführt hätten. Es werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass jede Unterstellung, wonach die aktivierten Kosten nicht tatsächlich angefallen seien, auf schärfste zurückgewiesen werde. Es würde die im Rahmen mehrfacher Steuerveranlagungen unbeanstandete formelle Richtigkeit der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse ihre materielle Richtigkeit in sich bergen und somit die getroffenen Prüfungsfeststellungen jeder Grundlage entbehren. Es wäre bei der Behandlung und Entscheidung schwieriger Fragen der persönliche Kontakt zum Finanzamt N gesucht worden. Ferner werde entschieden zurückgewiesen, dass der ehemaligen steuerpflichtigen Gesellschaft vorgeworfen würde, dass aktivierte Belege aus den Jahren beginnend mit 1993 bis 1998 nicht mehr vorgelegt worden seien. Von der Außenprüfung sei unverständlicherweise negiert worden, dass hinsichtlich dieser Jahre bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei und die in der Bundesabgabenordnung zumindest damals statuierten Aufbewahrungsvorschriften hinsichtlich Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen seien. Genauso unverständlich sei, dass die Außenprüfung mit einem umfangreichen Konvolut von Belegkopien aus dem Veranlagungsjahr 1995 sich nicht auseinander gesetzt habe. Diese Unterlagen seien noch in einem alten Bauakt archiviert gewesen, auf welchen nach langem Durchforsten des Archivmaterials zufällig noch zugegriffen habe werden können. Die Organe der Außenprüfung hätten willkürliche Feststellungen getroffen, ohne mögliche Sachverhalte zu erforschen und dabei auch die Bestimmungen des § 115 BAO, nämlich auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln, nachdrücklich verletzt. Zur Behandlung der "Baulichkeiten im Bau" in den Prüfungsfeststellungen und deren Auswirkungen auf die Feststellungsbescheide würden die Ausführungen oben grundsätzlich wiederholt und zusätzlich festgestellt, dass die Annahme der Prüfungsorgane (letzter Satz der schriftlichen Unterlagen) dieses Projekt wäre konform zur Bildung der Rückstellung bereits 1998 nicht mehr werthaltig gewesen, nicht den Tatsachen entspreche, nur eine Annahme sei, die durch keinerlei Sachverhaltsmomente bekräftigt werden könne. Dies sei ausschließlich darauf ausgerichtet, steuerliche Mehrergebnisse zu erzielen und dabei die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu vergessen. Eröffnungsbilanzkorrekturen in dieser Größenordnung würden der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen. Es könne nicht sein, das solche zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolgen würden, wenn mangels durchgeführter Anschlussprüfungen es durch Annahmen der Finanzverwaltung zu Feststellungen komme, die jeglicher Redlichkeit widersprechen würden. Gerade die sukzessive Berücksichtigung als Aufwand in Form von Rückstellungen dokumentiere die Komplexität der verschiedenen Bauvorhaben, deren Werthaltigkeit und letztendlich die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Aufgabe des Willens zur Errichtung eines innerstädtischen Einkaufszentrums die aktivierten Restbuchwerte als Aufwand ausgebucht hätten werden müssen. Im übrigen verwies der Berufungswerber auf ursprüngliche Vorbringen in der Berufung vom 11. Januar 2006. Da entgegen der Behauptung des Berufungswerbers in der oben dargestellten Ergänzung der Berufung das Hauptgutachten zum Verkehrswert der entnommenen Liegenschaften nicht beigelegt war, ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom 10. Juli 2006, welches an den steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers gerichtet war, um dessen Vorlage. Im Schreiben datiert vom 18. Juli 2006 antwortete der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers, dass seine steuerliche Vollmacht für die A mit deren Löschung im Firmenbuch ebenso untergegangen sei. In dieser Angelegenheit trete er bloß als persönlicher Berater des Berufungswerbers auf und betrachte das im letzten Absatz beschriebene Ersuchen um Ergänzung als gegenstandslos. Im weiteren Vorhalt des Finanzamtes wurde der Berufungswerber wörtlich gleich lautend wie im oben beschriebenen Ersuchen um Ergänzung vom 10. Juli 2006 aufgefordert, das oben erwähnte Hauptgutachten vorzulegen. Dem folgte der Berufungswerber mit Schreiben vom 13. Juli 2006 und legte das Gutachten des Regierungsrat H und des Ing. CC U vom 9. April 1986 vor. Am 17. Juli 2006 verfasste die Prüferin folgende Stellungnahme zum Berufungsvorbringen: "Zur Bescheidadressierung und -Zustellung bzw. Begründung Die durchgeführte Adressierung und Zustellung erfolgte nach Absprache mit dem Leiter des Bundesweiten Fachbereiches für Verfahrensrecht, Dr. FF. Sämtliche Bescheide enthalten in der Begründung den Hinweis auf die erfolgte Betriebsprüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift beziehungsweise den Bericht, aus dem die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen sind. Eine Durchschrift der Niederschrift wurde nach Beendigung der Schlussbesprechung ausgehändigt und wurde daher nicht als Berichtsbeilage angeführt und versendet. Auf Seite 6 des Betriebsprüfungsberichtes sind die einzelnen Textziffern angeführt, in denen Feststellungen getroffen wurden, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens geführt haben. zu Punkt 1) Flächenausmaß und Verkehrswert des Betriebsvermögens siehe Tz. 1 des Berichtes vom 16. Dezember 2005 Flächenausmaß Im Ergänzungsgutachten vom 9. April 1986 der Herren H und U wurden folgende Grundstücke als Privatvermögen bezeichnet: | D13 | 2225 m² | D6 | 1645 m² | D5 | 110 m² | D7 | 1497 m² | D14 | 142 m² | | 5619 m² | betrieblich somit | 6624 m² In der Bilanz zum Zeitpunkt der Entnahme laut Anlageverzeichnis befinden sich die EZ D4 und die EZ D1 und extra ausgewiesen, gekauft 1972, die Grundstücke D6 und D5 aus der EZ D1. Die Aufteilung betrieblich - privat kann aus diesem Grund schon nicht richtig sein. Da es sich bei der geprüften Firma um einen § 5 EStG Ermittler handelt, kann dieser neben dem notwendigen Betriebsvermögen auch gewillkürtes Betriebsvermögen bilanzieren. Am 13. Juli 2006 wurde das dem Ergänzungsgutachten zugrunde gelegte Hauptgutachten nachgereicht. Der Bodenwert wurde für 12.243 m² mit S 19.588.800,00 ermittelt. Eine Aufteilung in Privat und Betrieblich, wie im Ergänzungsgutachten, wurde nicht gemacht. Am 18. Mai 2005 und am 25. Mai 2005 wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers und des Berufungswerbers bekannt gegeben, dass der Entnahme im Jahr 2001 7.482 m² Grund und Boden als Betriebsvermögen zugrunde gelegt wurden. Es wurde folgende Aufstellung aus dem Jahr 1991 vorgelegt. | EZ D10 | 2230 m² | EZ D11 | 1702 m² | EZ D12 | 1529 m² | aus EZ D1 und D4 | 266 m² | aus EZ D1 | 1755 m² | Gesamt | 7482 m² Der Buchwert laut Anlageverzeichnis 2001 (EZ D1 und D4 ) in Höhe von S 797.500,00 (€ 57.957,00) entspricht 10.220 m². Der gesamte Buchwert wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung 2001 in Abzug gebracht. Außerbilanzmäßig wurden € 25.485,70 wieder zugerechnet. Laut Schreiben vom 28. September 2005 wurde aufgrund einer Anfrage seitens der Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers, betreffend des ausgeschiedenen Buchwertes für Grund und Boden anlässlich der Entnahme 2001 Folgendes angegeben: Der Buchwert Grund und Boden EZ D1 und D4 laut Anlageverzeichnis des Jahresabschlusses 2001 in Höhe von € 57.957,00 entspricht einer Fläche von 10.220m² - davon sind 5.727m² betrieblich. Daher ergibt sich für 5.727 m² ein Buchwert von rund € 32.470,00. Der gesamte Buchwert wurde abgezogen und der Buchwert der auf Privatflächen entfällt wird dem Gewinn außerbilanzmäßig in Höhe von € 25.485,70 zugerechnet. Diese Bilanzdarstellung kann nur den Schluss zulassen, dass sich bis zum Zeitpunkt der Entnahme alle Grundstücke im Betriebsvermögen befunden haben. | Aufstellung: | laut Anlageverzeichnis EZ D1 und D4 | 10.220 m² | | laut Anlageverzeichnis Grundstücke D6 und D5 | 1755 m² | | | 11.975 m² | | der Rest auf 12.245 m² stellt öffentliches Gut dar Die Erhebungen beim Bezirksgericht N und die dazugehörigen Aufstellungen der Grundstücke laut Betriebsprüfungsbericht wurden erstellt, um die Zusammenhänge besser darstellen zu können und die Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung zu untermauern. In dem Anlageverzeichnis der Bilanzen wird immer noch EZ D1 und D4 angegeben mit Anschaffungsdatum ,72.03.01' und bei den Grundstücken D6 und D5 mit Anschaffungsdatum ,72.09.05'. In den Jahren 1956 bis zur Entnahme wurden immer wieder neue Einlagezahlen eröffnet beziehungsweise diverse Grundstücksunterteilungen beziehungsweise Grundstückszusammenlegungen, sowie Neuvermessungen durchgeführt. Daher wurde auch im Bericht die Aufstellung betreffend der zeitlichen Zuordnung der Grundstücke vorgenommen. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass zu Beginn des Jahres 1972 sich genau 10.220 m² im Besitz von Herrn Q befunden haben (gewillkürtes Betriebsvermögen EStR RZ 598). Zur Grundsteuer: Die Grundsteuern die unter EZ D1 (Z1) von der Stadtgemeinde vorgeschrieben wurden, wurden auch zur Gänze als Betriebsausgaben abgesetzt. Mitbewertet unter Z1 wurde die EZ D2 und ab 1. Januar 2001 auch die EZ D3. EZ D1 besteht mit diesen Grundstücken seit 1995 | zu EZ D1 | D6 | 1645 m² | | D5 | 165 m² | | D28 | 104 m² | | D17 | 1620 m² | | D13 | 2090 m² | | D29 | 29 m² | | D30 | 1132 m² | | D31 | 830 m² | | D32 | 333 m² | | D33 | 1021 m² | | D34 | 1347 m² | | D35 | 41 m² | | D15 | 225 m² | | D16 | 22 m² | | | 10604 m² | EZ D2 | D14 | 142 m² | gesamt | EZ D1 und EZ D2 | 10,746 m² Grundsteuer für die EZ D1 und EZ D2 (mitbewertet unter EZ D1) ergab bis zum Jahr 2000 einen Betrag von S 95.030,00. Dieser Betrag findet sich auch in der Gewinn- und Verlustrechnung der geprüften Firma als Betriebsausgabe. | EZ D3 | D7 | 1497 m² Grundsteuer für die EZ D3 ergab bis zum Jahr 2000 einen Betrag von S 20.600,00 und eine Bodenwertabgabe von S 18.850,00. Dieser Betrag findet sich im Prüfungszeitraum nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgabe. Zum 1. Januar 2001 wurde von der Bewertungsstelle beim Finanzamt N die EZ D3 als Wertfortschreibung auf 0,00 gestellt. Es wurde festgestellt, dass die EZ D3 (sowie vorher schon die EZ D2) eine wirtschaftliche Einheit mit Z1 bildet. Nach Rücksprache mit der Bewertungsstelle wurde mir gesagt, dass die EZ D3eigentlich laut Aktenlage immer schon als wirtschaftliche Einheit mit EZ D1 und EZ D2 zu bewerten gewesen wäre, und deshalb richtig gestellt wurde. Das GrundstückD7 liegt genau zwischen den Grundstücken der EZ D1 und dem Grundstück der EZ D2 . Lageplan und Grundbuchsauszüge laut Gutachten H KEG werden beigelegt. Im März 2001 wurden für die EZ D1 eine Wertfortschreibung zum 1. Januar 1996 vorgenommen. Der Grund dafür war, dass der Gebäudeabbruch bisher nicht berücksichtigt wurde. Eine Aufrollung der Grundsteuervorschreibungen, aufgrund des niedrigeren Einheitswertes wurde ebenfalls vorgenommen. Laut Auskunft des Stadtamtes N vom 17.8.2005 entspricht dies einer Grundsteuergutschrift von S 38.250,00 jährlich von 1996 - 2000. Auch für das 1. Quartal 2001 ergibt sich eine Gutschrift. | Grundsteuer | | | | | St.Nr: GG | | | | | C_ | | | | | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | erklärt laut GuV | 126.706,00 | 95.030,00 | 95.030,00 | 66.342,40 | EHW Bescheid EZ D1 | | | | | Steuermessbetrag 19006 500% | 95.030,00 | 95.030,00 | 95.030,00 | | berichtigter EHW Bescheid EZ D1Steuermessbetrag | | | | | 11356 | 56.780,00 | 56.780,00 | 56.780,00 | | aus dem Jahr 2001 berichtigt ab 1996 | | | | | berichtigter EHW Bescheid EZ D1Steuermessbetrag ab 2001 | | | | | 12974 | | | | 64.870,00 | EHW Bescheid EZ D3 | | | | | Steuermessbetrag 4120 500% | 20.600,00 | 20.600,00 | 20.600,00 | 0,00 | Bodenwertabgabe | 18.850,00 | 18.850,00 | 18.850,00 | 0,00 EZ D3 bildet seit 1.1.2001 eine wirtschaftliche Einheit mit EZ D1 und ist dort mitbewertet EZ 549 wird bei EZ D1 mitbewertet | laut Berechnung | | | | | nach berichtigtem | | | | | Bescheid 2001 | 96.230,00 | 96.230,00 | 96.230,00 | 64.870,00 | EZ D1 und EZ D3 | | | | | laut Berechnung vor | | | | | berichtigtem Bescheid | | | | | EZ D1 und EZ D3 | 134.480,00 | 134.480,00 | 134.480,00 | 66.342,40 Gutschriften aus 2001 wurden nie als Ertrag angesetzt. Daher auch keine Änderung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Verkaufs- beziehungsweise Entnahmewert Die Bilanz 2001 wurde beim Finanzamt am 14. August 2002 eingereicht. Laut dieser Bilanz wurde die Liegenschaft C_ am 30. April 2001 in das Privatvermögen des Berufungswerbers übernommen. Die Entnahme der Liegenschaft wurde erstmals bei den Um- und Nachbuchungen mit Datum 31. Dezember 2001 in der Buchhaltung dokumentiert. Die Um- und Nachbuchungen wurden It. Eingabejournal am 18. Juni 2002 und am 24. Juni 2002 eingegeben (zum Einwand des steuerlichen Vertreters siehe Bericht Tz. 1 Seite 9). Mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 wurde die gesamte Liegenschaft C_ an die Firma E verkauft. Die Rechtswirksamkeit des Vertrages war aufschiebend bedingt. Der Kaufvertrag mit der Firma E wurde im März 2002 rechtswirksam. (siehe Kaufverträge, Schreiben Notar Dr. W , Berufung Firma E) Der Verkaufspreis war bei Erstellung der Bilanz 2001 und bei Abgabe der Bilanz 2001 bereits bekannt und auch rechtswirksam. Laut schriftlicher Auskunft der Firma E vom 28. Juni 2005 und vom 7. Juli 2005 hat ein erster Kontakt betreffend Kauf der Liegenschaft _C im Herbst 2000 stattgefunden. Im März 2001 wurde seitens der Firma E ein Kaufpreis in Höhe von S 4.500,00 /m² geboten. In der Folge wurde der Kaufpreis akzeptiert und noch in der ersten Aprilhälfte 2001 wurde der erste Entwurf eines Kaufvertrages durch Notar Dr. W ausgearbeitet. Seitens der Betriebsprüfung wurde in Anlehnung an den zeitnah tatsächlich erzielten Verkaufspreis pro m² der Entnahmewert gemäß § 184 BAO mit S 4.500,00 geschätzt. Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, keinen Entnahmewert zu schätzen, sondern aufgrund der oben beschriebenen zeitlichen Abläufe eine Verkaufswert mit dem tatsächlichen Verkaufserlös anzusetzen. Laut BFH-Urteil vom 12. September 2002 geht hervor, dass die Veräußerung einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vorgeht und dass ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (siehe BFH-Urteil vom 19. März 1981,Kopie beigelegt; siehe BFH-Urteil vom 12. September 2002, Kopie beigelegt). Mit dem Bewertungsgutachten des Herrn H vom 20.8.2001 hat sich die Betriebsprüfung sehr wohl auch im Bericht auseinandergesetzt (Bericht Tz. 1 Seite 8). Der orts- und gegendübliche Freigrundwert der Liegenschaft wurde von Herrn H im Bewertungsgutachten vom 20. August 2001 mit S 4.000,00 /m² festgestellt. Tatsächlich erzielter Verkaufspreis S 4.500,00. Abweichung rund 12 %. Zum Verkauf der Grundstücke D36, D37, D38 zwischen der Firma DD aus HH und der F aus dem Jahr 1999: Bei diesem Grundstück handelt es sich laut Rücksprache mit der Bewertungsstelle im Finanzamt N nicht um eine unbebaute Grundstücksfläche. Hierbei handelt es sich um eine bebaute Fläche. Nämlich um das ehemalige Motel in N, das 1999 bereits in einem sehr desolaten Zustand war (abbruchsreif). Die oben genannten Liegenschaften liegen direkt hinter den beiden Hochhäusern in der II. Die Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken war nur durch eine Einfahrt direkt durch die beiden zusammengebauten Hochhäuser möglich. Auf diese erschwerte Zufahrtsmöglichkeit wird auch im Gutachten von Herrn H hingewiesen. Wie auch im Bericht unter Tz. 1 beschrieben wurden 2001/2002 die Grundstücke D35 und D15 ,Pizzeria' im Ausmaß von 262 m² vom Berufungswerber an die Firma F verkauft. Diese Grundstücke schließen an die 1999 gekauften Grundstücke D36 und D39 und D37 an. Kaufpreis für Grundstück ,Pizzeria' (ebenfalls bebaut) betrug S 1.900.000,00. Der Gebäudewert Pizzeria wurde im Gutachten von Herrn H mit Sachwert rund 838.000,00 und Ertragswert 0,00 angesetzt. Diese Grundstücke wurden 2004 von der Firma F an die Firma JJ verkauft. Die Gebäude wurden abgebrochen. Verkaufspreis für 2.702 m² - €797.977,00 (€ rund 295,00 /m²). Laut Kaufpreissammlung wurde seitens der Betriebsprüfung noch ein Grundstück gefunden. Grundstücksnummer D40 - unbebaut - Kauf 1998. Es handelt sich hierbei um eine Parkplatz mit Flächengröße 377 m². Er befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft C_. Kaufpreis S 2.262.000 für 377 m². (m² Preis S 6.000,00). Die Kaufpreise in den Randgebieten von N (Krankenhaus an der B1 zwischen N und KK und Umfahrung KK) wurden von Herrn H im Bewertungsgutachten vom 20. August 2001 bereits angeführt. Diese Kaufpreise sind wahrscheinlich auch gemeint beim Einwand Vergleichspreise EE laut Berufungsergänzung. Von der Betriebsprüfung wurden Vergleichspreise für die Entnahme Waschstrasse in der LL gesucht. In der LL besitzt der Berufungswerber ebenfalls entsprechende Grundstücke. Siehe dazu Steuernummer MM Tz. 2 des Berichtes vom 19. Dezember 2005. Wie bereits im Bericht unter Tz.1 ausführlich beschrieben, wurde in Anlehnung an den zeitnah tatsächlich erzielten Verkaufspreis der Entnahmewert gemäß § 184 BAO geschätzt. Auch der von Herrn H ermittelte orts- und gegendübliche Grundwert mit S 4.000,00 weicht vom tatsächlich erzielten Verkaufspreis nur rund 12 % ab. Zu Punkt 2 Kaufhof Neubau: Siehe Tz. 2 des Berichtes. Laut Anlageverzeichnis wurde unter Kaufhof Neubau eindeutig ein Gebäude aktiviert. Es wurden keine Planungskosten oder Baulichkeiten im Bau aktiviert. Die aktivierten Zugänge wurden wie folgt im Anlageverzeichnis aufgenommen: | Zugang 1993 | € | 94.792,00 | | Zugang 1994 | € | 116.277,00 | | Zugang 1995 | € | 194.869,00 | | | | 405.938,00 | S 5,585.814,00 a) Am 25.5.2005 wurde eine schriftliche Anfrage den steuerlichen Vertreter, um welches Gebäude es sich beim Kaufhof Neubau handelt, gestellt, schriftliche Antwort des steuerlichen Vertreters am 18. Juni 2005: , Die im Rahmen der Außenprüfung handelnden Organe werden ersucht anzuerkennen, dass zu diesen Fragen keine Antworten gegeben werden können, sofern deren Beantwortung sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Es handelt sich um Fragen außerhalb des Prüfungszeitraumes und um Zeiträume, für welche die Aufbewahrungsfristen bereits seit einigen Jahren abgelaufen sind und deshalb auf Unterlagen aus diesen Jahren nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Antworten aus Erinnerungen heraus haben die Gefahr der Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in sich. ' Aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich den Anlageverzeichnissen und den Bilanzen, kann seitens der Betriebsprüfung kein anderer Schluss gezogen werden, als dass ein Gebäude errichtet wurde und dieses abgeschrieben wurde. Zum Zeitpunkt der Entnahme hat es außer dem Gebäude ,Pizzeria' beziehungsweise dem Kraftwerk kein Gebäude auf diesen Grundstücken gegeben. Auch im Schätzungsgutachten des Herrn H wird nur das Gebäude , Pizzeria' aufgelistet. Es stellt sich nun die Frage, wo dieses Gebäude gebaut wurde beziehungsweise um welches Gebäude es sich handelt? b) Am 27. Juni 2005 wurde seitens der Betriebsprüfung abermals die Frage um welches Gebäude es sich bei dem Buchwertabgang 2001, anlässlich der Entnahme der Liegenschaften, handelt, gestellt. Auch der Berufungswerber wurde befragt. Dieser äußerte sich ebenfalls, dass er sich nicht mehr erinnern könnte. Schriftliche Antwort des steuerlichen Vertreters am 7. Juli 2005 ,Auf die Stellungnahme vom 18. Juni 2005 wird neuerlich verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass für ein eigenes, innerstädtisches Kaufhaus Planungsarbeiten in Auftrag gegeben wurden, die in Vorjahren aktiviert wurden.' c) Wiederholte Frage seitens der Betriebsprüfung,um welches Gebäude es sich handelt bei Besprechung (anwesend unter anderem der Berufungswerber und der steuerliche Vertreter) am 23. August 2005: Bei der Besprechung einigte man sich auf eine schriftliche Beantwortung der offenen Fragen. Am 28. September 2005 wurde vom steuerlichen Vertreter schriftlich folgendes bekannt gegeben: , Hinsichtlich des Beginnes des , Behalte - Fristenlaufes' für Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, wird die Meinung der Außenprüfung geteilt. Mit dem Ansatz von laufenden Afa-Beträgen, die überdies offen gelegt wurden und bei den laufenden Veranlagungen zu keinen Ergänzungsaufträgen und/oder Nichtanerkennung geführt haben, ist dokumentiert worden, dass die einzelnen Investitionsabschnitte sukzessive in Betrieb gegangen sind. Dass seinerzeitige Belege mangels einer entsprechenden und auferlegten Aufbewahrungsfrist nicht mehr greifbar sind, darf sich für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirken, zumal damit auch die vorgeschriebene, amtswegige Ermittlungspflicht zugunsten des Steuerpflichtigen ignoriert wurde ... .' Anlässlich der Schlussbesprechung am 13. Dezember 2005 wurde 12. Dezember 2005 noch ein Fax vom steuerlichen Vertreter gesandt. Laut Tz. 2 des oben erwähnten Fax: ,Der Feststellung der Betriebsprüfung wird widersprochen, dass man sich nicht mehr erinnern kann, um welches Gebäude es sich handelt. Richtigerweise wird mitgeteilt, dass die zum Nachweis der seinerzeitigen Aktivierungen zugrunde zu legenden Belege mangels einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht nicht mehr greifbar sind ... .' Rechnungen für Projektierungen und Planungen (keine Rechnungen über Gebäudeerrichtungskosten beziehungsweise Herstellungskosten) wurden anlässlich der Schlussbesprechung am 13. Dezember 2005 übergeben. Eine Kontierung auf den Rechnungen ist nicht ersichtlich und auch die betreffenden Buchhaltungsunterlagen (Kontoblätter, auf denen ersichtlich ist, wie die Rechnungen verbucht wurden) konnten nicht vorgelegt werden. Es wird nochmals auf den Bericht Tz. 2 verwiesen Seitens der Betriebsprüfung wurde der Buchwert für , Kaufhof Neubau' im Zuge der Eröffnungsbilanz berichtigt, da im Prüfungszeitraum kein Gebäude mit Ausnahme , Pizzeria und Kraftwerk' vorhanden war. Die Frage um welches Gebäude es sich handelt ist nach Meinung der Betriebsprüfung sehr wohl zu stellen, da Afa im Prüfungszeitraum geltend gemacht wurde und bei der Entnahme ein nicht unerheblicher Buchwert in Abzug gebracht wurde. Zu Punkt 3 Baulichkeiten in Bau: Siehe Bericht Tz. 3 Bei der Vorsprechung am 23. August 2005 wurde bekannt gegeben, dass es sich bei den Kosten 1993-1998 um die Planungskosten von drei verschiedenen Projekten handelt. Im Jahr 1999 wurden zwei Planungsprojekte verworfen. Ein Planungsprojekt in Höhe von S 600.000,00 laut Erklärung wurde aufrecht erhalten. Der Betrag von S 600.000,00 konnte nicht ermittelt werden. Mangels Unterlagen wurden seitens der Betriebsprüfung die Kosten für dieses Projekt geschätzt. Schätzung drei Projekte, jeweils ein Drittel. Hierbei handelt es sich ertragsmäßig um eine Verschiebung von dem Jahr 1999 auf das Jahr 2001. Die geltend gemachten Kosten bleiben gleich. Eine Kürzung wurde nicht vorgenommen, siehe Darstellung im Bericht: 1999 Zurechnung, 2001 Abrechnung. Einzig die IFB Kürzung stellt tatsächliche eine Aufwandskürzung dar." Der Berufungswerber antwortete auf diese Stellungnahme mit dem Schreiben vom 7. August 2006, er habe mit Postsendung vom 31. Juli 2006 ein an die A gerichtetes Schreiben erhalten, welches eine Stellungnahme der Prüferin zum gegenständlichen Berufungsverfahren enthalten habe. Die Zustellung an die A entspreche nicht den Abgabengesetzen vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Normen. Gleiches gelte für eine Zustellung an die A_GmbH in Liquidation, für welche der Berufungswerber nicht Geschäftsführer sei. Auf den bereits mehrfach ausgesprochenen Widerspruch nach § 81 Abs. 8 BAO weise er neuerdings hin. Da der Berufungswerber dieses Schreiben (die Stellungnahme der Prüferin) in Aufrechterhaltung seines Berufungsbegehrens als nicht zugestellt und rechtlich nicht existent erachte, behalte er sich materielle Äußerungen zur Stellungnahme der Prüferin im Berufungsverfahren für jenen Zeitraum vor, ab welchem die Berufungsbehörde festgestellt hat, dass ordnungsgemäße Zustellungen erfolgt wären. Mit dem Schreiben datiert vom 3. August 2006 wurde der Berufungswerber von der Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verständigt. Am 16. Januar 2008 hat der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers den impliziten Antrag auf das Durchführen einer mündlichen Berufungsverhandlung in der Berufung vom 11. Januar 2006 ("Die Fristverlängerung wird auch deswegen begehrt, weil dadurch die mündliche Verhandlung meines Erachtens eine bessere Vorbereitung erfährt.") niederschriftlich zurückgezogen und Ablichtungen der dem Berufungswerber zugestellten berufungsgegenständlichen Bescheide übergeben, welche zum Akt genommen wurden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster als auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nicht zulässig in diesem Sinn sind Berufungen gegen (rechtlich) nicht existente Bescheide (vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung³, RZ 6ff zu § 273 BAO). Entsprechend § 191 Abs. 2 BAO ist dann, wenn an eine bereits beendigte Personenvereinigung oder Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Feststellungsbescheid ergehen soll, der Bescheid an diejenigen zu richten (im Falle einer Feststellung nach § 188 BAO), denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind. Die Ansicht, dass die A bereits seit dem 5. September 2003 in diesem Sinne beendet sei, hat der Berufungswerber, wie oben beschrieben, bereits mehrmals im Berufungsvorbringen vertreten. Um die Richtigkeit dieser Ansicht zu prüfen, ist daher zu klären, zu welchem Zeitpunkt die rechtliche Existenz einer Kommanditgesellschaft endet. § 19 BAO ("[1] Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. [2] Mit der Beendigung von Personenvereinigungen [Personengemeinschaften] ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung tritt hiedurch keine Änderung ein.") verweist hinsichtlich der Beurteilung des Endes einer Personenhandelsgesellschaften auf das bürgerliche Recht. Anders als etwa die nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, enden Personenhandelsgesellschaften nicht mit ihrer Auflösung und Löschung im Firmenbuch, sondern erst mit der Liquidation des gesamten Firmenvermögens (vergleiche Fröhlich, Der verhängnisvolle Bescheidadressat, SWK 1997, 44). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, dass Vollbeendigung und Verlust der Parteifähigkeit (§ 79 BAO: "Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 der Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden".) erst dann eintritt, wenn alle Rechtsverhältnisse zu Dritten, wozu auch der Abgabengläubiger zählt, abgewickelt sind. Dazu reicht auch, wie die lange Kette der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beweist (siehe etwa VwGH 3.11.1983, 82/15/0177 mit Vorjudikatur und Nachweisen, VwGH 23.6.1994, 92/17/0180 oder etwa zuletzt VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038), dass ein Feststellungsverfahren noch offen ist. Im zuerst zitierten Erkenntnis vom 3. November 1983 bejaht der Verwaltungsgerichtshof sogar dann die Parteifähigkeit einer gelöschten Kommanditgesellschaft, wenn ein abgabenrechtliches Verfahren für einen Zeitraum vor der Löschung wiederaufgenommen wird. Es reicht für die Parteifähigkeit einer im Firmenbuch gelöschten Personenhandelsgesellschaft bereits die abstrakte Möglichkeit einer Abgabenschuld beziehungsweise die Notwendigkeit, Einkünfte festzustellen, aus. Im hier zu beurteilenden Fall wurde für die Feststellung der Einkünfte der Kommanditgesellschaft für die Jahre 1999 bis 2001 das Verfahren wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen, obwohl die A am 5. September 2003 aus dem Firmenbuch gelöscht worden war. Folgt man der oben dargestellten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes so ergibt sich, dass die Kommanditgesellschaft als Partei des Abgabenverfahrens auch durch die Löschung im Firmenbuch nicht untergegangen ist und daher alle Bescheide betreffend die Feststellung der Einkünfte 1999 bis 2001 beziehungsweise das Verfügen der Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß § 93 Abs. 2 BAO an diese Kommanditgesellschaft zu richten gewesen sind. Die hier in Berufung gezogenen Schriftstücke sind daher an sich richtig an die A zu Händen ihres als Liquidator fungierenden Komplementärs, die A_GmbH (seit 7. Dezember 2005 in Liquidation) gerichtet worden. Die A_GmbH in Liquidation wird vom Berufungswerber, der zuvor ihr Geschäftsführer war, als Liquidator selbständig vertreten. Allerdings weisen die angefochtenen Schreiben des Finanzamtes einen Mangel auf, welcher alleine schon zu deren Nichtigkeit führt. In § 92 BAO ist vorgesehen, dass Erledigungen von Abgabenbehörden als Bescheide zu erlassen sind (Abs. 1), wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben (lit. a), abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen (lit. b), oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (lit. c). Solche Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn die Abgabenvorschriften nicht die mündliche Form vorschreiben oder gestatten (Abs. 2). Entsprechend müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und mit der Unterschrift (beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Beglaubigungsvermerk) dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat (§ 96 erster Satz BAO). Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO). Keine Zweifel bestehen bei den hier in Berufung gezogenen Schreiben des Finanzamtes N an den allgemeinen Bescheidmerkmalen im Sinne der oben genannten Vorschriften (Adressat, ausstellende Behörde, Datum, Spruch, Vorhandensein einer Begründung, Rechtsmittelbelehrung) und an der Pflicht des Finanzamtes N solche Bescheide in Schriftform zu erlassen (§§ 92 und 93 BAO), sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme von dieser Pflicht besteht. Nun wurden diese Schriftstücke ursprünglich von der BRZ GmbH im Namen des Finanzamtes N erstellt, was an und für sich durch § 96 letzter Satz BAO gedeckt wäre und das Finanzamt N von der Notwendigkeit befreien würde, einen solchen Bescheid eigens durch ein dazu befügtes Organ unterschreiben zu lassen. Dies entspricht auch dem Zweck des § 96 letzter Satz BAO, der eine ökonomische Ausfertigung von Bescheiden im Massenverfahren ermöglichen soll. Jedoch gilt die in § 96 letzter Satz BAO vorgesehene Fiktion der Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Behörde nur dann, wenn es sich um "Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden", handelt. Im konkreten Fall wurden die Schriftstücke, ohne dass daran Zweifel bestehen, ursprünglich automationsunterstützt erstellt, jedoch war der Adressat (aufgrund EDV-technischer Beschränkungen und der deswegen notwendigen Maßnahmen) nicht richtig bezeichnet und eine Zustellung an das Finanzamt N vorgesehen. Dieser Mangel wurde durch das Aufkleben eines Etiketts, mit der korrekten Adressierung, zu beheben versucht. Eine Unterschrift oder Beglaubigung im Sinne des § 96 BAO wurde jedoch auf den versendeten Kopien der händisch adaptierten Ausfertigungen nicht hinzugefügt (siehe die der Abgabenbehörde Instanz am 16. Januar 2008 übergebenen Kopien der zugestellten Ausfertigungen des Finanzamtes N). Im übrigen wurde auf die gleiche Weise an verschiedenen Stellen auch Namen der Beteiligten und Ergebniszahlen händisch verändert. Es stellt sich die Frage ob eine solche Vorgangsweise und deren Ergebnis noch als "Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt" worden ist, angesehen werden kann. Die Lehre und Judikatur (vergleiche Ritz, aaO., RZ 8 zu § 96 und Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar, 999, sowie die dort zitierten Judikaturfundstellen) stimmen darin überein, dass immer dann, wenn eine Ausfertigung nur teilweise automationsunterstützt hergestellt worden ist, egal ob solche Bescheide hand- oder maschinenschriftlich oder auf egal welche Weise korrigiert oder ergänzt oder auch nur kopiert wurden, die Ausnahme des § 96 letzter Satz BAO nicht mehr zum Tragen kommt, und ein solches Schriftstück die Voraussetzungen des § 96 erster Satz BAO erfüllen muss, um als Bescheid gelten zu können. Im gegenständlichen Fall wurden eine automationsunterstützt erstellte Ausfertigungen jeweils nachträglich an den korrekten Adressaten angepasst oder noch weiter adaptiert und hätten daher unterschrieben oder beglaubigt im Sinne des § 96 erster und zweiter Satz BAO werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, können diese Schriftstücke nicht die Rechtsqualität eines Bescheides für sich in Anspruch nehmen (§ 93 BAO). Die Berufung war daher wegen mangelnde Unterschriften beziehungsweise Ausfertigungsvermerke und daher fehlende Bescheidqualität der Schriftstücke, gegen welche sie sicht richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Linz, am 29. Jänner 2008

Normen und Schlagworte

ZurückweisungKommanditgesellschaftEDV-BescheidhändischAusbesserungUnterschriftBeendigungFirmenbuchLöschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0772-L/06
Stammnummer
32805
Gültig
29.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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