Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0772-L/06
Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existente Bescheide gerichteten Berufung und keine Beendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechts durch Löschung im Firmenbuch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/06vom 29.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
S 12,585.600,00. Die Außenprüfung habe sich bei der Bewertung
des Grundstückes auf den im Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 mit der
Firma E genannten m²-Preis von S 4.500,00 gestützt. Dieser
Vertrag habe erst nach Erfüllung einiger Auflagen und Bedingungen am
1. Juli 2002 Rechtswirksamkeit erlangt. Die Organe der
Außenprüfung hätten sich weder mit dem Gutachten des
Sachverständigen Herrn Regierungsrat H auseinander gesetzt, noch bei der
Feststellung des Entnahmewertes auf selbst eingeholte Vergleichspreise Bedacht
genommen und auch nicht den Kaufvertrag zwischen der Firma DD und der F vom
23. November 1999 beziehungsweise 13. Dezember 1999
berücksichtigt, bei welchem für ein unmittelbar benachbartes
Grundstück eine vergleichbarer m²-Preis in Höhe von
S 1.393,44 vereinbart worden wäre. Die Vorgangsweise der
Außenprüfung erscheine ausschließlich auf steuerbelastende
Sachverhaltselemente fixiert. Es würden andere Sachverhaltsmomente zwar
teilweise erhoben, aber soweit ignoriert, als sie dem angestrebten steuerlichen
Mehrergebnis zuwider laufen würden. Es würde das im Zusammenhang mit
der Zulässigkeit einer Schätzung von der Abgabenbehörde
anzuwendende Vorgehen in keiner Weise berücksichtigt und das
Schätzungsergebnis den der Finanzbehörde eingeräumten
Ermessensspielraum sprengen. Es sei nicht geeignet, den tatsächlichen
Besteuerungsgrundlagen nur annähernd näher zukommen. Die von der
Außenprüfung selbst ermittelten weiteren Vergleichpreise (zum
Beispiel auf dem EE) seien unberücksichtigt geblieben und das Vorliegen
eines etwaigen Liebhaberpreises nicht untersucht worden.
Betreffend des Neubaus des Kaufhofes seien in den
Jahresabschlüssen 1993 bis 1999 (in den Jahren 1993 bis 1997 bei der AB und
in den Jahren 1998 und 1999 nach der Realteilung bei der A_KG) Aktivierungen
für das geplante neue Einkaufszentrum vorgenommen worden, wobei teilweise
bereits Abschreibungen als Betriebsausgaben angesetzt worden seien. In den im
Zusammenhang mit den eingereichten Steuererklärungen beigelegten
Jahresabschlüssen seien umfangreiche Anlagenverzeichnisse enthalten, die
bei der laufenden jährlichen Steuerveranlagung zu keinen Beanstandungen,
Ergänzungsaufträgen oder formellen Einschränkungen durch das
Finanzamt N geführt hätten. Es werde unmissverständlich darauf
hingewiesen, dass jede Unterstellung, wonach die aktivierten Kosten nicht
tatsächlich angefallen seien, auf schärfste zurückgewiesen werde.
Es würde die im Rahmen mehrfacher Steuerveranlagungen unbeanstandete
formelle Richtigkeit der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse ihre
materielle Richtigkeit in sich bergen und somit die getroffenen
Prüfungsfeststellungen jeder Grundlage entbehren. Es wäre bei der
Behandlung und Entscheidung schwieriger Fragen der persönliche Kontakt zum
Finanzamt N gesucht worden. Ferner werde entschieden zurückgewiesen, dass
der ehemaligen steuerpflichtigen Gesellschaft vorgeworfen würde, dass
aktivierte Belege aus den Jahren beginnend mit 1993 bis 1998 nicht mehr
vorgelegt worden seien. Von der Außenprüfung sei
unverständlicherweise negiert worden, dass hinsichtlich dieser Jahre
bereits Bemessungsverjährung eingetreten sei und die in der
Bundesabgabenordnung zumindest damals statuierten Aufbewahrungsvorschriften
hinsichtlich Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen seien. Genauso
unverständlich sei, dass die Außenprüfung mit einem
umfangreichen Konvolut von Belegkopien aus dem Veranlagungsjahr 1995 sich nicht
auseinander gesetzt habe. Diese Unterlagen seien noch in einem alten Bauakt
archiviert gewesen, auf welchen nach langem Durchforsten des Archivmaterials
zufällig noch zugegriffen habe werden können. Die Organe der
Außenprüfung hätten willkürliche Feststellungen getroffen,
ohne mögliche Sachverhalte zu erforschen und dabei auch die Bestimmungen
des § 115 BAO, nämlich auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu
ermitteln, nachdrücklich verletzt.
Zur Behandlung der
"Baulichkeiten im Bau" in den
Prüfungsfeststellungen und deren Auswirkungen auf die
Feststellungsbescheide würden die Ausführungen oben grundsätzlich
wiederholt und zusätzlich festgestellt, dass die Annahme der
Prüfungsorgane (letzter Satz der schriftlichen Unterlagen) dieses Projekt
wäre konform zur Bildung der Rückstellung bereits 1998 nicht mehr
werthaltig gewesen, nicht den Tatsachen entspreche, nur eine Annahme sei, die
durch keinerlei Sachverhaltsmomente bekräftigt werden könne. Dies sei
ausschließlich darauf ausgerichtet, steuerliche Mehrergebnisse zu erzielen
und dabei die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu vergessen.
Eröffnungsbilanzkorrekturen in dieser Größenordnung würden
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen. Es könne
nicht sein, das solche zu Lasten des Steuerpflichtigen erfolgen würden,
wenn mangels durchgeführter Anschlussprüfungen es durch Annahmen der
Finanzverwaltung zu Feststellungen komme, die jeglicher Redlichkeit
widersprechen würden. Gerade die sukzessive Berücksichtigung als
Aufwand in Form von Rückstellungen dokumentiere die Komplexität der
verschiedenen Bauvorhaben, deren Werthaltigkeit und letztendlich die Tatsache,
dass zum Zeitpunkt der Aufgabe des Willens zur Errichtung eines
innerstädtischen Einkaufszentrums die aktivierten Restbuchwerte als Aufwand
ausgebucht hätten werden müssen.
Im übrigen verwies der Berufungswerber auf
ursprüngliche Vorbringen in der Berufung vom 11. Januar 2006.
Da entgegen der Behauptung des Berufungswerbers in der oben
dargestellten Ergänzung der Berufung das Hauptgutachten zum Verkehrswert
der entnommenen Liegenschaften nicht beigelegt war, ersuchte das Finanzamt mit
Schreiben vom 10. Juli 2006, welches an den steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers gerichtet war, um dessen Vorlage.
Im Schreiben datiert vom 18. Juli 2006 antwortete der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers, dass seine steuerliche Vollmacht
für die A mit deren Löschung im Firmenbuch ebenso untergegangen sei.
In dieser Angelegenheit trete er bloß als persönlicher Berater des
Berufungswerbers auf und betrachte das im letzten Absatz beschriebene Ersuchen
um Ergänzung als gegenstandslos.
Im weiteren Vorhalt des Finanzamtes wurde der
Berufungswerber wörtlich gleich lautend wie im oben beschriebenen Ersuchen
um Ergänzung vom 10. Juli 2006 aufgefordert, das oben erwähnte
Hauptgutachten vorzulegen.
Dem folgte der Berufungswerber mit Schreiben vom
13. Juli 2006 und legte das Gutachten des Regierungsrat H und des Ing. CC U
vom 9. April 1986 vor.
Am 17. Juli 2006 verfasste die Prüferin folgende
Stellungnahme zum Berufungsvorbringen:
"Zur
Bescheidadressierung und -Zustellung bzw. Begründung
Die
durchgeführte Adressierung und Zustellung erfolgte nach Absprache mit dem
Leiter des Bundesweiten Fachbereiches für Verfahrensrecht,
Dr. FF.
Sämtliche
Bescheide enthalten in der Begründung den Hinweis auf die erfolgte
Betriebsprüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift
beziehungsweise den Bericht, aus dem die Begründung für die
Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen sind. Eine Durchschrift der
Niederschrift wurde nach Beendigung der Schlussbesprechung ausgehändigt und
wurde daher nicht als Berichtsbeilage angeführt und versendet. Auf Seite 6
des Betriebsprüfungsberichtes sind die einzelnen Textziffern
angeführt, in denen Feststellungen getroffen wurden, die zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens geführt haben.
zu
Punkt 1) Flächenausmaß und Verkehrswert des
Betriebsvermögens
siehe
Tz. 1 des Berichtes vom 16. Dezember 2005
Flächenausmaß
Im
Ergänzungsgutachten vom 9. April 1986 der Herren
H und
U wurden folgende
Grundstücke als Privatvermögen bezeichnet:
|
D13
|
2225
m²
|
D6
|
1645
m²
|
D5
|
110
m²
|
D7
|
1497
m²
|
D14
|
142
m²
|
|
5619
m²
|
betrieblich
somit
|
6624
m²
In
der Bilanz zum Zeitpunkt der Entnahme laut Anlageverzeichnis befinden sich die
EZ D4 und die EZ
D1 und extra
ausgewiesen, gekauft 1972, die Grundstücke
D6 und
D5 aus der EZ
D1.
Die
Aufteilung betrieblich - privat kann aus diesem Grund schon nicht richtig sein.
Da es sich bei der geprüften Firma um einen § 5 EStG Ermittler
handelt, kann dieser neben dem notwendigen Betriebsvermögen auch
gewillkürtes Betriebsvermögen bilanzieren.
Am
13. Juli 2006 wurde das dem Ergänzungsgutachten zugrunde gelegte
Hauptgutachten nachgereicht. Der Bodenwert wurde für 12.243 m² mit
S 19.588.800,00 ermittelt. Eine Aufteilung in Privat und Betrieblich, wie
im Ergänzungsgutachten, wurde nicht gemacht.
Am
18. Mai 2005 und am 25. Mai 2005 wurde seitens des steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers und des Berufungswerbers bekannt gegeben, dass
der Entnahme im Jahr 2001 7.482 m² Grund und Boden als
Betriebsvermögen zugrunde gelegt wurden. Es wurde folgende Aufstellung aus
dem Jahr 1991 vorgelegt.
|
EZ
D10
|
2230
m²
|
EZ
D11
|
1702
m²
|
EZ
D12
|
1529
m²
|
aus
EZ D1 und
D4
|
266
m²
|
aus
EZ D1
|
1755
m²
|
Gesamt
|
7482
m²
Der
Buchwert laut Anlageverzeichnis 2001 (EZ
D1 und
D4 ) in Höhe von
S 797.500,00 (€ 57.957,00) entspricht 10.220 m². Der gesamte
Buchwert wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung 2001 in Abzug gebracht.
Außerbilanzmäßig wurden € 25.485,70 wieder
zugerechnet. Laut Schreiben vom 28. September 2005 wurde aufgrund einer
Anfrage seitens der Betriebsprüfung vom steuerlichen Vertreter des
Berufungswerbers, betreffend des ausgeschiedenen Buchwertes für Grund und
Boden anlässlich der Entnahme 2001 Folgendes angegeben:
Der
Buchwert Grund und Boden EZ
D1 und
D4 laut
Anlageverzeichnis des Jahresabschlusses 2001 in Höhe von
€ 57.957,00 entspricht einer Fläche von 10.220m² - davon
sind 5.727m² betrieblich. Daher ergibt sich für 5.727 m² ein
Buchwert von rund € 32.470,00. Der gesamte Buchwert wurde abgezogen
und der Buchwert der auf Privatflächen entfällt wird dem Gewinn
außerbilanzmäßig in Höhe von € 25.485,70
zugerechnet.
Diese
Bilanzdarstellung kann nur den Schluss zulassen, dass sich bis zum Zeitpunkt der
Entnahme alle Grundstücke im Betriebsvermögen befunden
haben.
|
Aufstellung:
|
laut
Anlageverzeichnis EZ D1
und D4
|
10.220
m²
|
|
laut Anlageverzeichnis Grundstücke
D6 und D5
|
1755
m²
|
|
|
11.975
m²
|
|
der
Rest auf 12.245 m² stellt öffentliches Gut dar
Die
Erhebungen beim Bezirksgericht
N und die
dazugehörigen Aufstellungen der Grundstücke laut
Betriebsprüfungsbericht wurden erstellt, um die Zusammenhänge besser
darstellen zu können und die Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung zu
untermauern. In dem Anlageverzeichnis der Bilanzen wird immer noch EZ
D1 und
D4 angegeben mit
Anschaffungsdatum ,72.03.01' und bei den Grundstücken
D6 und
D5 mit
Anschaffungsdatum ,72.09.05'. In den Jahren 1956 bis zur Entnahme wurden immer
wieder neue Einlagezahlen eröffnet beziehungsweise diverse
Grundstücksunterteilungen beziehungsweise Grundstückszusammenlegungen,
sowie Neuvermessungen durchgeführt. Daher wurde auch im Bericht die
Aufstellung betreffend der zeitlichen Zuordnung der Grundstücke
vorgenommen. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass zu Beginn des Jahres 1972
sich genau 10.220 m² im Besitz von Herrn
Q befunden haben
(gewillkürtes Betriebsvermögen EStR RZ 598).
Zur
Grundsteuer:
Die
Grundsteuern die unter EZ
D1
(Z1) von der
Stadtgemeinde vorgeschrieben wurden, wurden auch zur Gänze als
Betriebsausgaben abgesetzt. Mitbewertet unter
Z1 wurde die EZ
D2 und ab
1. Januar 2001 auch die EZ
D3. EZ
D1 besteht mit diesen
Grundstücken seit 1995
|
zu EZ D1
|
D6
|
1645
m²
|
|
D5
|
165
m²
|
|
D28
|
104
m²
|
|
D17
|
1620
m²
|
|
D13
|
2090
m²
|
|
D29
|
29
m²
|
|
D30
|
1132
m²
|
|
D31
|
830
m²
|
|
D32
|
333
m²
|
|
D33
|
1021
m²
|
|
D34
|
1347
m²
|
|
D35
|
41
m²
|
|
D15
|
225
m²
|
|
D16
|
22
m²
|
|
|
10604
m²
|
EZ D2
|
D14
|
142
m²
|
gesamt
|
EZ
D1 und EZ
D2
|
10,746
m²
Grundsteuer
für die EZ D1 und
EZ D2 (mitbewertet
unter EZ D1) ergab bis
zum Jahr 2000 einen Betrag von S 95.030,00. Dieser Betrag findet sich auch
in der Gewinn- und Verlustrechnung der geprüften Firma als
Betriebsausgabe.
|
EZ
D3
|
D7
|
1497
m²
Grundsteuer
für die EZ D3
ergab bis zum Jahr 2000 einen Betrag von S 20.600,00 und eine
Bodenwertabgabe von S 18.850,00.
Dieser
Betrag findet sich im Prüfungszeitraum nicht in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Betriebsausgabe.
Zum
1. Januar 2001 wurde von der Bewertungsstelle beim Finanzamt
N die EZ
D3 als
Wertfortschreibung auf 0,00 gestellt. Es wurde festgestellt, dass die EZ
D3 (sowie vorher schon
die EZ D2) eine
wirtschaftliche Einheit mit
Z1 bildet. Nach
Rücksprache mit der Bewertungsstelle wurde mir gesagt, dass die EZ
D3eigentlich laut
Aktenlage immer schon als wirtschaftliche Einheit mit EZ
D1 und EZ
D2 zu bewerten gewesen
wäre, und deshalb richtig gestellt wurde.
Das
GrundstückD7 liegt genau zwischen
den Grundstücken der EZ
D1 und dem
Grundstück der EZ
D2 .
Lageplan
und Grundbuchsauszüge laut Gutachten
H KEG werden
beigelegt.
Im
März 2001 wurden für die EZ
D1 eine
Wertfortschreibung zum 1. Januar 1996 vorgenommen. Der Grund dafür
war, dass der Gebäudeabbruch bisher nicht berücksichtigt wurde. Eine
Aufrollung der Grundsteuervorschreibungen, aufgrund des niedrigeren
Einheitswertes wurde ebenfalls vorgenommen.
Laut
Auskunft des Stadtamtes
N vom 17.8.2005
entspricht dies einer Grundsteuergutschrift von S 38.250,00 jährlich
von 1996 - 2000. Auch für das 1. Quartal 2001 ergibt sich eine Gutschrift.
|
Grundsteuer
|
|
|
|
|
St.Nr:
GG
|
|
|
|
|
C_
|
|
|
|
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
erklärt
laut GuV
|
126.706,00
|
95.030,00
|
95.030,00
|
66.342,40
|
EHW
Bescheid EZ D1
|
|
|
|
|
Steuermessbetrag
19006 500%
|
95.030,00
|
95.030,00
|
95.030,00
|
|
berichtigter
EHW Bescheid
EZ D1Steuermessbetrag
|
|
|
|
|
11356
|
56.780,00
|
56.780,00
|
56.780,00
|
|
aus
dem Jahr 2001 berichtigt ab 1996
|
|
|
|
|
berichtigter
EHW Bescheid
EZ D1Steuermessbetrag ab
2001
|
|
|
|
|
12974
|
|
|
|
64.870,00
|
EHW
Bescheid EZ D3
|
|
|
|
|
Steuermessbetrag
4120 500%
|
20.600,00
|
20.600,00
|
20.600,00
|
0,00
|
Bodenwertabgabe
|
18.850,00
|
18.850,00
|
18.850,00
|
0,00
EZ
D3 bildet seit 1.1.2001
eine wirtschaftliche Einheit mit EZ
D1 und ist dort
mitbewertet EZ 549 wird bei EZ
D1
mitbewertet
|
laut
Berechnung
|
|
|
|
|
nach
berichtigtem
|
|
|
|
|
Bescheid
2001
|
96.230,00
|
96.230,00
|
96.230,00
|
64.870,00
|
EZ
D1 und EZ
D3
|
|
|
|
|
laut
Berechnung vor
|
|
|
|
|
berichtigtem
Bescheid
|
|
|
|
|
EZ
D1 und EZ
D3
|
134.480,00
|
134.480,00
|
134.480,00
|
66.342,40
Gutschriften
aus 2001 wurden nie als Ertrag angesetzt. Daher auch keine Änderung in der
Gewinn- und Verlustrechnung.
Verkaufs-
beziehungsweise Entnahmewert
Die
Bilanz 2001 wurde beim Finanzamt am 14. August 2002 eingereicht. Laut
dieser Bilanz wurde die Liegenschaft
C_ am 30. April
2001 in das Privatvermögen des Berufungswerbers übernommen. Die
Entnahme der Liegenschaft wurde erstmals bei den Um- und Nachbuchungen mit Datum
31. Dezember 2001 in der Buchhaltung dokumentiert. Die Um- und
Nachbuchungen wurden It. Eingabejournal am 18. Juni 2002 und am
24. Juni 2002 eingegeben (zum Einwand des steuerlichen Vertreters siehe
Bericht Tz. 1 Seite 9). Mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 wurde die gesamte
Liegenschaft C_ an die
Firma E verkauft. Die
Rechtswirksamkeit des Vertrages war aufschiebend bedingt. Der Kaufvertrag mit
der Firma E wurde im
März 2002 rechtswirksam. (siehe Kaufverträge, Schreiben Notar Dr.
W , Berufung Firma
E)
Der
Verkaufspreis war bei Erstellung der Bilanz 2001 und bei Abgabe der Bilanz 2001
bereits bekannt und auch rechtswirksam.
Laut
schriftlicher Auskunft der Firma
E vom 28. Juni
2005 und vom 7. Juli 2005 hat ein erster Kontakt betreffend Kauf der
Liegenschaft _C im
Herbst 2000 stattgefunden. Im März 2001 wurde seitens der Firma
E ein Kaufpreis in
Höhe von S 4.500,00 /m² geboten. In der Folge wurde der Kaufpreis
akzeptiert und noch in der ersten Aprilhälfte 2001 wurde der erste Entwurf
eines Kaufvertrages durch Notar
Dr. W
ausgearbeitet.
Seitens
der Betriebsprüfung wurde in Anlehnung an den zeitnah tatsächlich
erzielten Verkaufspreis pro m² der Entnahmewert gemäß
§ 184 BAO mit S 4.500,00 geschätzt. Eine weitere
Möglichkeit wäre gewesen, keinen Entnahmewert zu schätzen,
sondern aufgrund der oben beschriebenen zeitlichen Abläufe eine
Verkaufswert mit dem tatsächlichen Verkaufserlös
anzusetzen.
Laut
BFH-Urteil vom 12. September 2002 geht hervor, dass die
Veräußerung einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur
gleichgestellten Entnahme vorgeht und dass ein bilanziertes Grundstück nach
der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum Bilanzstichtag
durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der
Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (siehe BFH-Urteil
vom 19. März 1981,Kopie beigelegt; siehe BFH-Urteil vom
12. September 2002, Kopie beigelegt).
Mit
dem Bewertungsgutachten des Herrn
H vom 20.8.2001 hat
sich die Betriebsprüfung sehr wohl auch im Bericht auseinandergesetzt
(Bericht Tz. 1 Seite 8).
Der
orts- und gegendübliche Freigrundwert der Liegenschaft wurde von Herrn
H im
Bewertungsgutachten vom 20. August 2001 mit S 4.000,00 /m²
festgestellt. Tatsächlich erzielter Verkaufspreis S 4.500,00.
Abweichung rund 12 %.
Zum
Verkauf der Grundstücke
D36,
D37,
D38 zwischen der Firma
DD aus
HH und der
F aus dem Jahr
1999:
Bei
diesem Grundstück handelt es sich laut Rücksprache mit der
Bewertungsstelle im Finanzamt
N nicht um eine
unbebaute Grundstücksfläche. Hierbei handelt es sich um eine bebaute
Fläche. Nämlich um das ehemalige Motel in
N, das 1999 bereits in
einem sehr desolaten Zustand war (abbruchsreif). Die oben genannten
Liegenschaften liegen direkt hinter den beiden Hochhäusern in der
II. Die
Zufahrtsmöglichkeit zu diesen Grundstücken war nur durch eine Einfahrt
direkt durch die beiden zusammengebauten Hochhäuser möglich. Auf diese
erschwerte Zufahrtsmöglichkeit wird auch im Gutachten von Herrn
H hingewiesen. Wie auch
im Bericht unter Tz. 1 beschrieben wurden 2001/2002 die Grundstücke
D35 und
D15 ,Pizzeria' im
Ausmaß von 262 m² vom Berufungswerber an die Firma
F verkauft. Diese
Grundstücke schließen an die 1999 gekauften Grundstücke
D36 und
D39 und
D37 an. Kaufpreis
für Grundstück ,Pizzeria' (ebenfalls bebaut) betrug
S 1.900.000,00. Der Gebäudewert Pizzeria wurde im Gutachten von Herrn
H mit Sachwert rund
838.000,00 und Ertragswert 0,00 angesetzt. Diese Grundstücke wurden 2004
von der Firma F an die
Firma JJ verkauft. Die
Gebäude wurden abgebrochen. Verkaufspreis für 2.702 m² -
€797.977,00 (€ rund 295,00 /m²).
Laut
Kaufpreissammlung wurde seitens der Betriebsprüfung noch ein
Grundstück gefunden. Grundstücksnummer
D40 - unbebaut - Kauf
1998. Es handelt sich hierbei um eine Parkplatz mit Flächengröße
377 m². Er befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft
C_. Kaufpreis
S 2.262.000 für 377 m². (m² Preis S 6.000,00).
Die
Kaufpreise in den Randgebieten von
N (Krankenhaus an der
B1 zwischen N und
KK und Umfahrung
KK) wurden von Herrn
H im
Bewertungsgutachten vom 20. August 2001 bereits angeführt. Diese
Kaufpreise sind wahrscheinlich auch gemeint beim Einwand Vergleichspreise
EE laut
Berufungsergänzung. Von der Betriebsprüfung wurden Vergleichspreise
für die Entnahme Waschstrasse in der
LL gesucht. In der
LL besitzt der
Berufungswerber ebenfalls entsprechende Grundstücke. Siehe dazu
Steuernummer MM
Tz. 2 des Berichtes vom 19. Dezember 2005.
Wie
bereits im Bericht unter Tz.1 ausführlich beschrieben, wurde in Anlehnung
an den zeitnah tatsächlich erzielten Verkaufspreis der Entnahmewert
gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Auch der von Herrn
H ermittelte orts- und
gegendübliche Grundwert mit S 4.000,00 weicht vom tatsächlich
erzielten Verkaufspreis nur rund 12 % ab.
Zu
Punkt 2 Kaufhof Neubau:
Siehe
Tz. 2 des Berichtes.
Laut
Anlageverzeichnis wurde unter Kaufhof Neubau eindeutig ein Gebäude
aktiviert. Es wurden keine Planungskosten oder Baulichkeiten im Bau
aktiviert.
Die
aktivierten Zugänge wurden wie folgt im Anlageverzeichnis
aufgenommen:
|
Zugang
1993
|
€
|
94.792,00
|
|
Zugang
1994
|
€
|
116.277,00
|
|
Zugang
1995
|
€
|
194.869,00
|
|
|
|
405.938,00
|
S
5,585.814,00
a)
Am
25.5.2005 wurde eine schriftliche Anfrage den steuerlichen Vertreter, um welches
Gebäude es sich beim Kaufhof Neubau handelt, gestellt, schriftliche Antwort
des steuerlichen Vertreters am 18. Juni 2005:
,
Die
im Rahmen der Außenprüfung handelnden Organe werden ersucht
anzuerkennen, dass zu diesen Fragen keine Antworten gegeben werden können,
sofern deren Beantwortung sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Es
handelt sich um Fragen außerhalb des Prüfungszeitraumes und um
Zeiträume, für welche die Aufbewahrungsfristen bereits seit einigen
Jahren abgelaufen sind und deshalb auf Unterlagen aus diesen Jahren nicht mehr
zurückgegriffen werden kann. Antworten aus Erinnerungen heraus haben die
Gefahr der Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in
sich.
'
Aus
den vorgelegten Unterlagen, nämlich den Anlageverzeichnissen und den
Bilanzen, kann seitens der Betriebsprüfung kein anderer Schluss gezogen
werden, als dass ein Gebäude errichtet wurde und dieses abgeschrieben
wurde. Zum Zeitpunkt der Entnahme hat es außer dem Gebäude ,Pizzeria'
beziehungsweise dem Kraftwerk kein Gebäude auf diesen Grundstücken
gegeben. Auch im Schätzungsgutachten des Herrn
H wird nur das
Gebäude
,
Pizzeria'
aufgelistet.
Es
stellt sich nun die Frage, wo dieses Gebäude gebaut wurde beziehungsweise
um welches Gebäude es sich handelt?
b)
Am
27. Juni 2005 wurde seitens der Betriebsprüfung abermals die Frage um
welches Gebäude es sich bei dem Buchwertabgang 2001, anlässlich der
Entnahme der Liegenschaften, handelt, gestellt. Auch der Berufungswerber wurde
befragt. Dieser äußerte sich ebenfalls, dass er sich nicht mehr
erinnern könnte.
Schriftliche
Antwort des steuerlichen Vertreters am 7. Juli 2005
,Auf
die Stellungnahme vom 18. Juni 2005 wird neuerlich verwiesen.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass für ein eigenes, innerstädtisches
Kaufhaus Planungsarbeiten in Auftrag gegeben wurden, die in Vorjahren aktiviert
wurden.'
c)
Wiederholte Frage seitens der Betriebsprüfung,um welches Gebäude es
sich handelt bei Besprechung (anwesend unter anderem der Berufungswerber und der
steuerliche Vertreter) am 23. August 2005:
Bei
der Besprechung einigte man sich auf eine schriftliche Beantwortung der offenen
Fragen. Am 28. September 2005 wurde vom steuerlichen Vertreter schriftlich
folgendes bekannt gegeben:
,
Hinsichtlich
des Beginnes des
,
Behalte -
Fristenlaufes'
für
Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch
genommen wurde, wird die Meinung der Außenprüfung geteilt. Mit dem
Ansatz von laufenden Afa-Beträgen, die überdies offen gelegt wurden
und bei den laufenden Veranlagungen zu keinen Ergänzungsaufträgen
und/oder Nichtanerkennung geführt haben, ist dokumentiert worden, dass die
einzelnen Investitionsabschnitte sukzessive in Betrieb gegangen sind. Dass
seinerzeitige Belege mangels einer entsprechenden und auferlegten
Aufbewahrungsfrist nicht mehr greifbar sind, darf sich für den
Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirken, zumal damit auch die
vorgeschriebene, amtswegige Ermittlungspflicht zugunsten des Steuerpflichtigen
ignoriert wurde ... .'
Anlässlich
der Schlussbesprechung am 13. Dezember 2005 wurde 12. Dezember 2005
noch ein Fax vom steuerlichen Vertreter gesandt.
Laut
Tz. 2 des oben erwähnten Fax:
,Der
Feststellung der Betriebsprüfung wird widersprochen, dass man sich nicht
mehr erinnern kann, um welches Gebäude es sich handelt. Richtigerweise wird
mitgeteilt, dass die zum Nachweis der seinerzeitigen Aktivierungen zugrunde zu
legenden Belege mangels einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht nicht mehr
greifbar sind ... .'
Rechnungen
für Projektierungen und Planungen (keine Rechnungen über
Gebäudeerrichtungskosten beziehungsweise Herstellungskosten) wurden
anlässlich der Schlussbesprechung am 13. Dezember 2005 übergeben.
Eine Kontierung auf den Rechnungen ist nicht ersichtlich und auch die
betreffenden Buchhaltungsunterlagen (Kontoblätter, auf denen ersichtlich
ist, wie die Rechnungen verbucht wurden) konnten nicht vorgelegt werden. Es wird
nochmals auf den Bericht Tz. 2 verwiesen
Seitens
der Betriebsprüfung wurde der Buchwert für
,
Kaufhof
Neubau'
im Zuge der
Eröffnungsbilanz berichtigt, da im Prüfungszeitraum kein Gebäude
mit Ausnahme ,
Pizzeria und
Kraftwerk'
vorhanden
war.
Die
Frage um welches Gebäude es sich handelt ist nach Meinung der
Betriebsprüfung sehr wohl zu stellen, da Afa im Prüfungszeitraum
geltend gemacht wurde und bei der Entnahme ein nicht unerheblicher Buchwert in
Abzug gebracht wurde.
Zu
Punkt 3 Baulichkeiten in Bau:
Siehe
Bericht Tz. 3
Bei
der Vorsprechung am 23. August 2005 wurde bekannt gegeben, dass es sich bei
den Kosten 1993-1998 um die Planungskosten von drei verschiedenen Projekten
handelt. Im Jahr 1999 wurden zwei Planungsprojekte verworfen. Ein
Planungsprojekt in Höhe von S 600.000,00 laut Erklärung wurde
aufrecht erhalten. Der Betrag von S 600.000,00 konnte nicht ermittelt
werden. Mangels Unterlagen wurden seitens der Betriebsprüfung die Kosten
für dieses Projekt geschätzt. Schätzung drei Projekte, jeweils
ein Drittel.
Hierbei
handelt es sich ertragsmäßig um eine Verschiebung von dem Jahr 1999
auf das Jahr 2001. Die geltend gemachten Kosten bleiben gleich. Eine
Kürzung wurde nicht vorgenommen, siehe Darstellung im Bericht: 1999
Zurechnung, 2001 Abrechnung.
Einzig
die IFB Kürzung stellt tatsächliche eine Aufwandskürzung
dar."
Der Berufungswerber antwortete auf diese Stellungnahme mit
dem Schreiben vom 7. August 2006, er habe mit Postsendung vom 31. Juli
2006 ein an die A gerichtetes Schreiben erhalten, welches eine Stellungnahme der
Prüferin zum gegenständlichen Berufungsverfahren enthalten habe.
Die Zustellung an die A entspreche nicht den
Abgabengesetzen vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Normen. Gleiches gelte
für eine Zustellung an die A_GmbH in Liquidation, für welche der
Berufungswerber nicht Geschäftsführer sei. Auf den bereits mehrfach
ausgesprochenen Widerspruch nach § 81 Abs. 8 BAO weise er
neuerdings hin.
Da der Berufungswerber dieses Schreiben (die Stellungnahme
der Prüferin) in Aufrechterhaltung seines Berufungsbegehrens als nicht
zugestellt und rechtlich nicht existent erachte, behalte er sich materielle
Äußerungen zur Stellungnahme der Prüferin im Berufungsverfahren
für jenen Zeitraum vor, ab welchem die Berufungsbehörde festgestellt
hat, dass ordnungsgemäße Zustellungen erfolgt wären.
Mit dem Schreiben datiert vom 3. August 2006 wurde der
Berufungswerber von der Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
verständigt.
Am 16. Januar 2008 hat der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers den impliziten Antrag auf das Durchführen einer
mündlichen Berufungsverhandlung in der Berufung vom 11. Januar 2006
("Die Fristverlängerung wird auch
deswegen begehrt, weil dadurch die mündliche Verhandlung meines Erachtens
eine bessere Vorbereitung erfährt.") niederschriftlich
zurückgezogen und Ablichtungen der dem Berufungswerber zugestellten
berufungsgegenständlichen Bescheide übergeben, welche zum Akt genommen
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. lit. a BAO
hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn diese nicht zulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Die
Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der
Abgabenbehörde erster als auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nicht zulässig in diesem Sinn sind Berufungen gegen
(rechtlich) nicht existente Bescheide (vergleiche Ritz,
Bundesabgabenordnung³, RZ 6ff zu § 273 BAO).
Entsprechend § 191 Abs. 2 BAO ist dann, wenn
an eine bereits beendigte Personenvereinigung oder Gemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ein Feststellungsbescheid ergehen soll, der Bescheid
an diejenigen zu richten (im Falle einer Feststellung nach § 188 BAO),
denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind.
Die Ansicht, dass die A bereits seit dem 5. September
2003 in diesem Sinne beendet sei, hat der Berufungswerber, wie oben beschrieben,
bereits mehrmals im Berufungsvorbringen vertreten.
Um die Richtigkeit dieser Ansicht zu prüfen, ist daher
zu klären, zu welchem Zeitpunkt die rechtliche Existenz einer
Kommanditgesellschaft endet.
§ 19 BAO ("[1]
Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden
Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger
über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten
die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. [2] Mit der Beendigung von
Personenvereinigungen [Personengemeinschaften] ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus den Abgabenvorschriften
ergebenden Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen
Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der
Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für
Abgabenschulden der Personenvereinigung tritt hiedurch keine Änderung
ein.") verweist hinsichtlich der Beurteilung des Endes einer
Personenhandelsgesellschaften auf das bürgerliche Recht.
Anders als etwa die nichtrechtsfähigen
Personenvereinigungen, wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
enden Personenhandelsgesellschaften nicht mit ihrer Auflösung und
Löschung im Firmenbuch, sondern erst mit der Liquidation des gesamten
Firmenvermögens (vergleiche Fröhlich, Der verhängnisvolle
Bescheidadressat, SWK 1997, 44). Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur die Auffassung, dass Vollbeendigung und Verlust der
Parteifähigkeit (§ 79 BAO:
"Für die Rechts- und
Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 2 der Zivilprozessordnung ist sinngemäß
anzuwenden".) erst dann eintritt, wenn alle Rechtsverhältnisse zu
Dritten, wozu auch der Abgabengläubiger zählt, abgewickelt sind.
Dazu reicht auch, wie die lange Kette der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beweist (siehe etwa VwGH 3.11.1983,
82/15/0177 mit Vorjudikatur und Nachweisen, VwGH 23.6.1994, 92/17/0180 oder etwa
zuletzt VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038), dass ein Feststellungsverfahren noch
offen ist. Im zuerst zitierten Erkenntnis vom 3. November 1983 bejaht der
Verwaltungsgerichtshof sogar dann die Parteifähigkeit einer gelöschten
Kommanditgesellschaft, wenn ein abgabenrechtliches Verfahren für einen
Zeitraum vor der Löschung wiederaufgenommen wird. Es reicht für die
Parteifähigkeit einer im Firmenbuch gelöschten
Personenhandelsgesellschaft bereits die abstrakte Möglichkeit einer
Abgabenschuld beziehungsweise die Notwendigkeit, Einkünfte festzustellen,
aus.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde für die
Feststellung der Einkünfte der Kommanditgesellschaft für die Jahre
1999 bis 2001 das Verfahren wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen,
obwohl die A am 5. September 2003 aus dem Firmenbuch gelöscht worden
war. Folgt man der oben dargestellten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes so
ergibt sich, dass die Kommanditgesellschaft als Partei des Abgabenverfahrens
auch durch die Löschung im Firmenbuch nicht untergegangen ist und daher
alle Bescheide betreffend die Feststellung der Einkünfte 1999 bis 2001
beziehungsweise das Verfügen der Wiederaufnahme dieser Verfahren
gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO an diese Kommanditgesellschaft
zu richten gewesen sind.
Die hier in Berufung gezogenen Schriftstücke sind
daher an sich richtig an die A zu Händen ihres als Liquidator fungierenden
Komplementärs, die A_GmbH (seit 7. Dezember 2005 in Liquidation)
gerichtet worden. Die A_GmbH in Liquidation wird vom Berufungswerber, der zuvor
ihr Geschäftsführer war, als Liquidator selbständig vertreten.
Allerdings weisen die angefochtenen Schreiben des
Finanzamtes einen Mangel auf, welcher alleine schon zu deren Nichtigkeit
führt.
In § 92 BAO ist vorgesehen, dass Erledigungen von
Abgabenbehörden als Bescheide zu erlassen sind (Abs. 1), wenn sie
für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern
oder aufheben (lit. a), abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen (lit.
b), oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses absprechen (lit. c). Solche Bescheide bedürfen der
Schriftform, wenn die Abgabenvorschriften nicht die mündliche Form
vorschreiben oder gestatten (Abs. 2).
Entsprechend müssen alle schriftlichen Ausfertigungen
der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit
Datum und mit der Unterschrift (beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen
mit einem Beglaubigungsvermerk) dessen versehen sein, der die Erledigung
genehmigt hat (§ 96 erster Satz BAO).
Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine
Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung
bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz
BAO).
Keine Zweifel bestehen bei den hier in Berufung gezogenen
Schreiben des Finanzamtes N an den allgemeinen Bescheidmerkmalen im Sinne der
oben genannten Vorschriften (Adressat, ausstellende Behörde, Datum, Spruch,
Vorhandensein einer Begründung, Rechtsmittelbelehrung) und an der Pflicht
des Finanzamtes N solche Bescheide in Schriftform zu erlassen
(§§ 92 und 93 BAO), sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme von
dieser Pflicht besteht.
Nun wurden diese Schriftstücke ursprünglich von
der BRZ GmbH im Namen des Finanzamtes N erstellt, was an und für sich durch
§ 96 letzter Satz BAO gedeckt wäre und das Finanzamt N von der
Notwendigkeit befreien würde, einen solchen Bescheid eigens durch ein dazu
befügtes Organ unterschreiben zu lassen.
Dies entspricht auch dem Zweck des § 96 letzter
Satz BAO, der eine ökonomische Ausfertigung von Bescheiden im
Massenverfahren ermöglichen soll.
Jedoch gilt die in § 96 letzter Satz BAO
vorgesehene Fiktion der Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung
bezeichneten Behörde nur dann, wenn es sich um
"Ausfertigungen, die mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden",
handelt.
Im konkreten Fall wurden die Schriftstücke, ohne dass
daran Zweifel bestehen, ursprünglich automationsunterstützt erstellt,
jedoch war der Adressat (aufgrund EDV-technischer Beschränkungen und der
deswegen notwendigen Maßnahmen) nicht richtig bezeichnet und eine
Zustellung an das Finanzamt N vorgesehen. Dieser Mangel wurde durch das
Aufkleben eines Etiketts, mit der korrekten Adressierung, zu beheben versucht.
Eine Unterschrift oder Beglaubigung im Sinne des § 96 BAO wurde jedoch
auf den versendeten Kopien der händisch adaptierten Ausfertigungen nicht
hinzugefügt (siehe die der Abgabenbehörde Instanz am 16. Januar
2008 übergebenen Kopien der zugestellten Ausfertigungen des Finanzamtes N).
Im übrigen wurde auf die gleiche Weise an verschiedenen Stellen auch Namen
der Beteiligten und Ergebniszahlen händisch verändert.
Es stellt sich die Frage ob eine solche Vorgangsweise und
deren Ergebnis noch als "Ausfertigung, die
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt" worden
ist, angesehen werden kann.
Die Lehre und Judikatur (vergleiche Ritz, aaO., RZ 8 zu
§ 96 und Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar, 999, sowie die dort
zitierten Judikaturfundstellen) stimmen darin überein, dass immer dann,
wenn eine Ausfertigung nur teilweise automationsunterstützt hergestellt
worden ist, egal ob solche Bescheide hand- oder maschinenschriftlich oder auf
egal welche Weise korrigiert oder ergänzt oder auch nur kopiert wurden, die
Ausnahme des § 96 letzter Satz BAO nicht mehr zum Tragen kommt, und
ein solches Schriftstück die Voraussetzungen des § 96 erster Satz
BAO erfüllen muss, um als Bescheid gelten zu können.
Im gegenständlichen Fall wurden eine
automationsunterstützt erstellte Ausfertigungen jeweils nachträglich
an den korrekten Adressaten angepasst oder noch weiter adaptiert und hätten
daher unterschrieben oder beglaubigt im Sinne des § 96 erster und
zweiter Satz BAO werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, können
diese Schriftstücke nicht die Rechtsqualität eines Bescheides für
sich in Anspruch nehmen (§ 93 BAO).
Die Berufung war daher wegen mangelnde Unterschriften
beziehungsweise Ausfertigungsvermerke und daher fehlende Bescheidqualität
der Schriftstücke, gegen welche sie sicht richtet, als unzulässig
zurückzuweisen.
Linz, am 29.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückweisungKommanditgesellschaftEDV-BescheidhändischAusbesserungUnterschriftBeendigungFirmenbuchLöschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-L/06
- Stammnummer
- 32805
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF