Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0772-L/06
Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existente Bescheide gerichteten Berufung und keine Beendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechts durch Löschung im Firmenbuch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/06vom 29.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 9. Februar
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes N vom 11. Januar 2006 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1999 bis 2001 und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 1999 bis 2001 bei der A, in_B,
entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 10. August 2001 (für das
Veranlagungsjahr 1999), 4. April 2002 (2000) und 11. Dezember 2002
wurden die Einkünfte der A antragsgemäß entsprechend
§ 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) festgesetzt.
In der zweiten Jahreshälfte 2005 fand bei der A eine
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung (Außenprüfung)
statt. Im darüber gemäß
§ 150 BAO verfassten Bericht
hielt die Prüferin in der Beilage (Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2005) unter anderem Folgendes
fest:
"Das
Besprechungsprogramm ist Bestandteil der Niederschrift.
Änderungen:
Tz.
5: Waschstraße
Entnahmewert
425m² zu € 7,00/m² wegen eventueller Kontaminierung des
Grund und Bodens im Bereich der Waschstraße.
[Handschriftlich
vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers eingefügt:]
,Bereits
zu Beginn der Außenprüfung war die Steuerpflichtige nicht mehr in
Liquidation. Die Vollmacht des steuerlichen Vertreters existiert seit der
Löschung im Firmenbuch nicht mehr. Diese Zeilen stammen vom steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers.'
...
Besprechungsprogramm:
Tz.
1
Entnahme
der Liegenschaft N,
C (EZ
D1, EZ
D2, EZ
D3)
Laut
Bilanz 2001 (eingereicht beim Finanzamt am 14. August 2002) wurde die
Liegenschaft, C, am
30. April 2001 in das Privatvermögen übernommen. Die Liegenschaft
C befindet sich im
Eigentum des Berufungswerbers und stellt Sonderbetriebsvermögen (laut
Bilanz) dar.
Die
Entnahme wurde erstmals bei den Um- und Nachbuchungen mit Datum
31. Dezember 2001 in der Buchhaltung dokumentiert. Die Um- und
Nachbuchungen wurden laut Eingabejournal am 18. Juni 2002
eingegeben.
Als
Entnahmewert wurden S 14.215.800,00 angesetzt, wobei 7.482 m² mit
einem Wert von 1.900,00/m² berücksichtigt wurden. Die Liegenschaft
C, bestehend aus EZ
D1,
D2 und
D3, hatte zum Zeitpunkt
der Entnahme ein Ausmaß von 12.243 m².
Mit
Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 wurde die gesamte Liegenschaft
C , bestehend aus EZ
D1,
D2 und
D3 im Ausmaß von
12.243 m² an die Firma
E um
S 55.093.500,00 verkauft.
Die
Rechtswirksamkeit des Vertrages ist aufschiebend bedingt, unter anderem
durch:
a) Abbruchbewilligung
ohne Vorschreibung der Errichtung von Ersatzbauten, b) behördliche
Bewilligung und Genehmigung für Errichtung von Geschäftsgebäuden
und Parkplätzen, c) wasserrechtliche Bewilligung,
d) naturschutzbehördliche Bewilligung, e) Räumungsvergleich
mit Pizzeria, f) Benützung des öffentlichen
Wassergutes.
Für
den Fall, dass der Räumungsvergleich nicht bis spätestens zum
Zeitpunkt der Erfüllung aller für den Eintritt der Rechtswirksamkeit
dieses Vertrages maßgebenden Bedingungen erlangt werden kann, kommt dem
Verkäufer das Recht zu, dass die Grundstücke ,Pizzeria' nicht
Gegenstand des Kaufvertrages sind.
|
Kaufpreis
12.243 m² x 4500,00
|
S 55,093.500,00
|
€ 4,003.800,79
Laut
Kaufvertragsnachtrag vom 25. Februar 2002 werden die Grundstücke
,Pizzeria' im Ausmaß von 262 m² aus dem ursprünglichen
Kaufgegenstand herausgenommen und in einem gesonderten Kaufvertrag vom
12. Dezember 2001 des Berufungswerbers an die Firma
F verkauft. Der
Kaufpreis beträgt S 1.900.000,00. Der Kaufpreis der Firma
E vermindert sich auf
S 53.471.250,00 für 11.882,50 m². Das
Flächenausmaß wurde neu vermessen. Die beiden oben genannten
Kaufverträge wurden im März 2002 rechtswirksam. Die Baubewilligung
für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes wurde am 11. Februar 2002
erteilt und am 31. Oktober 2002 eröffnet.
Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2001 laut Firmenbucheintragung wurde bekannt
gegeben, dass sich die geprüfte Firma in Liquidation befindet. Laut
Firmenbuch vom 5. September 2003 wurde die geprüfte Firma
gelöscht. Am 5. Mai 2003 wurde seitens des steuerlichen Vertreters
beim zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage
beim Firmenbuch angefordert. Am 27. August 2003 wurde die
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt.
Folgende
Anlagegüter wurden am 30.4.2001 in das Privatvermögen
übernommen:
|
|
BW
Abgang in €
|
Entnahmewert
laut Bilanz in €
|
Grundstücke
Grundwert
|
141.940,00
|
1,033.102,48
|
Pacht-
u. Mietrechte
|
0,44
|
|
Betriebs-
und Geschäftsgebäude Pizzeria
|
0,22
|
|
Kaufhof
Neubau - Zugänge 93-95, Afa jährlich 4%
|
288.157,00
|
|
Grundstückseinrichtungen
|
0,36
|
|
Fahrzeuge
|
0,15
|
1.000,00
|
Baulichkeiten
in Bau
|
46.767,00
|
|
Summe
|
476.865,16
|
1,034.102,48
Ein
Teil des Buchwertes Grund und Boden laut Bilanz wurde in Höhe von
€ 25.485,70 dem steuerlichen Gewinn außerbilanzmäßig
zugerechnet.
Folgende
Anlagegüter wurden am 30. November 2001 an die Firma
G
verkauft.
|
|
BW
Abgang in €
|
Entnahmewert
laut Bilanz in €
|
Waschstrasse
|
|
5.087,10
|
Betriebs-
und Geschäftsgebäude Waschstraße
|
0,15
|
|
Betriebs
- u. Geschäftsausstattung Waschstraße
|
494,30
|
|
|
0,08
|
|
Büroausstattung
|
|
0,15
|
|
Fahrzeuge
|
|
2.798,00
|
3.000,00
|
Wertpapiere
mit 30.11. 2001 entnommen
|
34.958,00
|
|
Summe
|
38.250,67
|
8.087,10
|
gesamt
|
Entnahme
30.4.01
|
476.865,16
|
1,034.102,48
|
Gesamt
|
Verkauf
30.11. 01
|
38.250,67
|
8.087,10
|
|
Summe
gesamt
|
515.115,83
|
1,042.189,58
|
|
erklärt
laut GuV
|
515.114,44
|
1,042.189,57
Der
Entnahmewert wurde aufgrund eines Bewertungsgutachtens über den
Verkehrswert der Liegenschaft,
C durch Herrn
H ermittelt. Der Zweck
des Gutachtens ist die Ermittlung des Verkehrswertes für steuerliche Zwecke
(Entnahmewert). Das Bewertungsgutachten ist datiert mit 20. August 2001,
als Bewertungsstichtag wird der 30. April 2001 angenommen. Das
Schätzungsgutachten wurde während der Prüfung angefordert und
vorgelegt.
Aus
dem Gutachten geht folgendes hervor:
Der
rechtswirksame Flächenwidmungsplan weist die Grundstücke EZ
D1 als Fläche
für ,Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot, einschließlich
Lebens- und Genussmittel für die Grundversorgung" und die Grundstücke
EZ D3 und
D2 als ,gemischtes
Baugebiet' aus. In den ursprünglichen Gebäuden war bis zu deren
Demolierung ein Einkaufszentrum untergebracht. Zum Bewertungsstichtag war vom
ursprünglichen Gebäudebestand nur mehr der so genannte
,CA' (Baujahr 1960),
Pizzeria, vorhanden. Das Areal wird vom
Ner
_C durchflossen. Den
Verkehrswert der Liegenschaft nennenswert erhöhende Außenanlagen sind
nicht vorhanden.
Zu
bewertendes Zubehör ist nicht vorhanden. Der orts- und gegendübliche
Freigrundwert der gegenständlichen Liegenschaft wird mit
S 4.000,00/m² begutachtet.Der Gesamtbodenwert beträgt
daher
|
12.069
m²
|
zu
S 4.000,00
|
S 48,276.000,00
Im
Zuge einer kommenden Bauführung sind 174 m² unentgeltlich an das
öffentliche Gut abzutreten. 12.243 m² - 174 m² ergeben 2.069
m². Die Bebauung des gegenständlichen Areals ist durch das
Vorhandensein des _Ces,
der nicht nur erhalten werden muss, sondern auch nicht verlegt werden darf, mit
erheblichen Mehrkosten verbunden, welche den Wert der Liegenschaft wesentlich
vermindert. Die durch den
_C bedingten Mehrkosten
belaufen sich bei einer gänzlichen, dass heißt räumlich
optimalen Verbauung des Areals auf rund S 28.000.000,00. Laut Beilage D des
Gutachtens wurden die Mehrkosten aufgrund der 1995 gegebenen Situation und
Planung berechnet. Diese geschätzten Mehrkosten werden durch die
Indexsteigerung und Marktpreiseinschätzung im Jahr 2000 hochgerechnet.
Dargestellt werden in einer Aufstellung die Baumehrkosten aufgrund des
_Cgerinnes beim Projekt
Kaufhof City Center
C_.
In
den 90er Jahren wurde geplant, dass die geprüfte Firma ein Einkaufszentrum
errichtet und betreibt. In den Jahren 1993 -1998 wurden von drei verschiedenen
Planern Projekte erstellt. Eines dieser Projekte ist das Projekt Kaufhof City
Center C_ der
Architekten I und des
zuständigen Projektleiters Baumeister
J. Die Mehrkosten durch
das _Cgerinne wurden
aufgrund dieser Planungen berechnet. Keines der Projekte wurde
verwirklicht.
Der
Gesamtbodenwert beträgt daher laut Gutachter S 20,246.302,00. Der
Gebäudewert (Pizzeria) Sachwert beträgt S 838.750,00. Der
Ertragswert Gebäude beträgt S 0,00. Die Abweichung des
Ertragswertes von S 20,246.302,00 vom Sachwert S 21,085.052,00
erfordert laut Gutachten eine Gewichtung von 1:1. Der Verkehrswert der gesamten
Liegenschaft beträgt daher laut Gutachten S 20,700.000,00. Das bereits
vorliegende konkrete Angebot der Firma
E wurde vom Gutachter
nicht berücksichtigt.
a)
Zum Bilanzansatz Grund und Boden:
Laut
Erhebungen durch die Betriebsprüfung beim Grundbuch Bezirksgericht
N:
Mit
Kaufvertrag vom 31. Oktober 1956 wurden folgende Grundstücke der EZ
D1 und der EZ
D4 von Frau
K an Frau
L
verkauft:
Frau
L
übernimmt laut
Lageplan des Dipl. Ing.
M aus der EZ
D1 Katastralgemeinde
N sowie aus der EZ
D4 Katastralgemeinde
N folgende
Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteile:
Auch
wurden anschließend neue Einlagezahlen für folgende Parzellengruppen
eröffnet.
|
|
|
alt
|
neu
|
|
m²
|
Parzelle
|
D13
|
EZ
D1
|
EZ
D2
|
|
|
Parzelle
|
D15
|
EZ
D4
|
EZ
D2
|
|
|
Parzelle
|
D16
|
EZ
D4
|
EZ
D2
|
|
|
|
|
|
|
gesamt
|
3820
|
|
|
alt
|
neu
|
m²
|
|
Parzelle
|
D17
|
EZ
D4
|
EZ
D10
|
|
|
Parzelle
|
D18
|
EZ
D4
|
EZ
D10
|
|
|
Parzelle
|
D19
|
EZ
D4
|
EZ
D10
|
|
|
Parzelle
|
D58
|
EZ
D4
|
EZ
D10
|
|
|
Parzelle
|
D20
|
EZ
D4
|
EZ
D10
|
|
|
Parzelle
|
D21
|
EZ
D4
|
EZ
D10
|
|
|
|
|
|
|
gesamt
|
2065
|
|
|
alt
|
neu
|
m²
|
|
Parzelle
|
D52
|
EZ
D4
|
EZ
D11
|
|
|
Parzelle
|
D54
|
EZ
D4
|
EZ
D11
|
|
|
Parzelle
|
D55
|
EZ
D4
|
EZ
D11
|
|
|
Parzelle
|
D23
|
EZ
D4
|
EZ
D11
|
|
|
|
|
|
|
gesamt
|
1702
|
|
|
alt
|
neu
|
m²
|
|
Parzelle
|
D51
|
EZ
D4
|
EZ
D12
|
|
|
Parzelle
|
D53
|
EZ
D4
|
EZ
D12
|
|
|
Parzelle
|
D22
|
EZ
D4
|
EZ
D12
|
|
|
Parzelle
|
D25
|
EZ
D4
|
EZ
D12
|
|
|
|
|
|
|
gesamt
|
1529
|
|
|
|
Kauf
gesamt m²
|
9116
|
|
Neuvermessung
|
laut
EHW Bescheid 1.1.1957
|
9281
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kaufpreis
It. Vertrag
|
725.000,00
Mit
Kaufvertrag vom 30. April 1958 wurden Teilgrundstücke aus
D5 und
D6 an Frau
L veräußert
(14 m² und 29 m²). Laut einer Veräußerungsanzeige vom
15. Dezember 1961 werden von der Stadtgemeinde
N 270 m² an Frau
L verkauft. Kein
Kaufpreis angegeben. Laut der Veräußerungsanzeige wurde die
Genehmigung nicht erteilt. Es handelt sich hierbei um öffentliches Gut. Mit
Kaufvertrag vom Dezember 1960 wurde das Grundstück
D7 im Ausmaß von
754m² von Herrn O
und Herrn P an Frau
L
verkauft.
|
|
|
alt
|
neu
|
m²
|
Parzelle
|
D7
|
EZ
D8
|
EZ
D2
|
754
|
|
|
Kaufpreis
laut Vertrag
|
70.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
gesamt
|
9870
|
|
|
|
|
|
bisher
von Frau L
gekauft
|
|
9.281
|
|
|
|
|
754
|
|
|
|
|
14
|
|
|
|
|
29
|
|
|
|
gesamt
|
10.078
Mit
Notariatsakt vom 14. September 1962 wurden diese Grundstücke an Herrn
Q
übergeben.
|
EZ
D2,
D10,
D11,
D12
|
Geschäftsgrundstücke
|
gesamt
m²
|
10.078
Im
Jahr 1964 wurde eine Unterteilung des Grundstückes
D13 vorgenommen. 743
m² wurden dem Grundstück
D7
einverleibt.
Mit
Kaufvertrag vom 15. Dezember 1970 wurde das Grundstück
D14 im Ausmaß von
142 m² mit einem Kaufpreis von S 15.000,00 von Herrn
Q
erworben.
Mit
Kaufvertrag vom 5. September 1972 wurden die Grundstücke
D6 und
D5 EZ
D1 von Herrn
R an Herrn
Q um
S 1.053.000,00 verkauft.
|
Kaufpreis
laut Vertrag
|
S 1,053.000,00
|
Kauf
gesamt m²
|
1755
Laut
Testament vom 7. August 1984 und der Einantwortungsurkunde vom
18. Juli 1989 erben der Berufungswerber, Frau
S und Frau
T zu je einem Drittel
die oben angeführten Liegenschaften. Bilanzwerte der Liegenschaften im
Betriebsvermögen werden weitergeführt.
In
den Jahren 1986 - 1992 wurden diverse Grundstücksunterteilungen
beziehungsweise Grundstückszusammenlegungen vorgenommen. 1995 wurden die EZ
D10, EZ
D11,
EZ D12 und EZ
D2 in die
EZ D1
aufgenommen.
Im
Jahr 1997wird ein Teilungsvertrag abgeschlossen. Die Firma
A_ wird gegründet
und andererseits bleibt die
AB bestehen. Gegenstand
der A_ ist: a) die
Ausübung des Handelsgewerbes gemäß
§ 124 Z 11 der
Gewerbeordnung, insbesondere der Einzelhandel mit Waren aller Art,
b) Kraftfahrzeugpflege, c) Errichtung und der Betrieb von
Einkaufszentren, d) Beteiligung an anderen Unternehmen gleichen oder
ähnlichen Betriebsgegenständen.
Mit
Gesellschaftsvertrag-Abänderungsvertrag am 29. Juli 1999 wird die
Firma A_GmbH als
Komplementär aufgenommen. Die Firma lautet auf
A_KG.
Mit
Notariatsakt vom 14. April 2000 schenken Frau
S und Frau
T Herrn dem
Berufungswerber die Gesellschaftsanteile samt anteiligen
Sonderbetriebsvermögen.
Am
30. April 2001 wurde laut Bilanz 2001 die Liegenschaft aus dem
Betriebsvermögen entnommen.
|
It.
Grundbuch zum Zeitpunkt der Entnahme:
|
EZ
D1
|
10.604
m²
|
|
EZ
D2
|
142
m²
|
|
EZ
D3
|
1.497
m²
|
|
gesamt
|
12.243
m²
|
laut
Käufen 1957 - 1972
|
It.
Übergabe 1962
|
EZ
D2 -D12
|
10.078
m²
|
|
D6 und D5
|
1.755
m²
|
|
D14
|
142
m²
|
Öffentliches
Gut von Gemeinde
|
|
270
m²
|
|
gesamt
|
12.245
m²
|
tatsächlich
verkauft wurden nach einer Neuvermessung
|
|
11.882
m²
|
|
|
262
m²
|
|
|
12.144
m²
|
Bilanzansätze
zum Zeitpunkt der Entnahme laut Anlageverzeichnis
Sonderbetriebsvermögen
|
|
Bilanzwert
EZ D4 und EZ
D1 Anschaffungsdatum
fiktiv 1.3.1972
|
797.500,00
|
|
Bilanzwert
EZ D1 Grundstücke
D6
u.D5 Anschaffungsdatum
5.9.1972
|
1,155.636,00
|
|
|
1,953.136,00
Laut
Aussage des Berufungswerbers, des Steuerberaters und laut Gewinn- und
Verlustrechnung Entnahmewert sollen sich 7.482m² im Betriebsvermögen
befunden haben. Diese 7482 m² wurden mit einem Wert von
S 1.900,00/m² entnommen.
Laut
Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom 28. September 2005
entspricht der Buchwert laut Bilanz Grund und Boden in Höhe von
S 797.500,00 10.220,00 m².
|
Bilanzwert
797.500 ATS
|
|
von Frau
T gekauft und 1962 an
Herrn Q
übergeben
siehe obige Aufstellung
|
10.078
m²
|
Grundstück
D14 angeschafft 1970
|
142
m²
|
siehe
obige Aufstellung
|
10.220
m²
|
Bilanzwert
S 1.155.636
|
|
Grundstück
D6, Grundstück
D5
|
1.755
m²
|
gesamt
|
11.975
m²
|
öffentliches
Gut, siehe obige Aufstellung
|
270
m²
|
gesamt
|
12.245
m²
Der
Buchwert der Liegenschaften in Höhe von S 797.000,00 ist laut
abgegebener Erklärung nicht zur Gänze in Abzug gebracht worden,
sondern eine steuerliche Hinzurechnung in Höhe von 350.691,00 ist dem
Gewinn zugerechnet worden.
Laut
Antwortschreiben des Steuerberaters vom 28. September 2005 wird
erklärt, dass es für die Aufteilung der Liegenschaften in
Betriebsvermögen und Privatvermögen ein Ergänzungsgutachten der
Herren H und
U vom März 1986
gibt. Dieses Gutachten wurde von Herrn Notar
V als
Verlassenschaftskommissär in Auftrag gegeben. Gegenstand und Zweck des
Ergänzungsgutachtens sind die Aufteilung der Liegenschaften in
Privatvermögen und Betriebsvermögen. Die Aufteilung ist für die
Erstellung der Bilanz zum 19.7.1985 erforderlich. Das vorhergegangene
Schätzungsgutachten, auf welches im Ergänzungsgutachten Bezug genommen
wird, wurde nicht vorgelegt.
Im
Ergänzungsgutachten wurden dem Privatvermögen folgende
Grundstücke zugeordnet:
|
Grundstück
D13
|
2.225
m²
|
Grundstück
D6
|
1.645
m²
|
Grundstück
D5
|
110
m²
|
Grundstück
D7
|
1.497
m²
|
Grundstück
D14
|
142
m²
|
|
5.619
m²
Laut
den bisher vorgelegten und ermittelten Unterlagen und Sachverhalten und vor
allem den Bilanzdarstellungen befinden sich diese Grundstücke nicht im
Privat- sondern im Betriebsvermögen. Die Grundstücke
D6 und
D5 sind mit dem Wert
S 1,155.636,00 in der Bilanz ausgewiesen. Aus dem Wert S 797.500,00 in
der Bilanz ergibt sich, dass es sich auch bei diesen Grundstücken (EZ
D4 , EZ
D1 und Grundstück
D14 ) um
Betriebsvermögen handelt. Durch die außerbilanzmäßige
Zurechnung des Buchwertes für Grund und Boden in Höhe von
S 350.691,00, wird nochmals bestätigt, dass sich alle diese
Grundstücke im Betriebsvermögen zum Entnahmezeitpunkt befunden haben
und bisher kein Ausscheiden aus der Bilanz mit Aufdeckung der stillen Reserven
erfolgt ist.
Als
notwendiges Betriebsvermögen müssen zumindest die bisher bebauten
Flächen gelten. Da es sich bei der geprüften Firma um einen
§ 5 EStG Ermittler handelt, kann dieser neben dem notwendigen
Betriebsvermögen auch gewillkürtes Betriebsvermögen
bilanzieren.
Dies
ist auch daher sinnvoll, da alle Grundstücke aneinandergrenzen, die gesamte
EZ D1 als Fläche
für ,Geschäftsbauten mit gem. Warenangebot' und die Grundstücke
EZ D3 und
D2 als ,gemischtes
Baugebiet' im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sind.
Die
Flächen waren daher ideal für eine Erweiterung des bestehenden
Betriebes in der Vergangenheit (siehe auch Planung und Baugenehmigung
Einkaufszentrum neu 1995).
Die
Grundsteuern die unter EZ
D1Z1 von der
Stadtgemeinde N
vorgeschrieben wurden, wurden auch zur Gänze als Betriebsausgaben
abgesetzt.
Mitbewertet
unter Z1 wurde die EZ
D2 und ab
1. Januar 2001 auch die EZ
D3. Der EHW für EZ
D3 und die
Bodenwerfabgabe wurden mit 1. Januar 2001 auf 0,00 gestellt, da die EZ
D3 mit
Z1 eine wirtschaftliche
Einheit bildet.
b)
Zum Verkaufs- beziehungsweise Entnahmewert:
Laut
schriftlicher Auskunft der Firma
E ist diese an den
Berufungswerber herangetreten, ob die Liegenschaft zu verkaufen sei. Ein erster
diesbezüglicher Kontakt fand im Herbst 2000 statt. Da es zu dieser Zeit
jedoch noch keine klare Verkaufsbereitschaft gab, wurde neuerlich eine Anfrage
im Frühjahr 2001 gestellt. Im März 2001 wurde seitens der
E ein Kaufpreis in
Höhe von S 4.500,00/m² geboten. In der Folge wurde der angebotene
Kaufpreis akzeptiert und noch in der ersten Aprilhälfte 2001 wurde der
erste Entwurf eines Kaufvertrages durch Notar Dr.
W ausgearbeitet. Der
Kaufpreis pro m² war somit bereits vor der Entnahme der Liegenschaften in
das Privatvermögen bekannt.
Laut
Schätzungsgutachten erstellt im August 2001 wurden 4.000,00/m²
begutachtet. Jedoch wurden erhöhte Baukosten aufgrund des
C_Gerinnes abgezogen.
Diese erhöhten Baukosten, die It. Gutachter den Wert des Grund und Bodens
verringern, betreffen ein konkretes Projekt von des Berufungswerbers aus dem
Jahr 1995. Der Berufungswerber wollte in den Vorjahren selbst ein
Einkaufszentrum auf dieser Liegenschaft errichten. Die Mehrkosten
_C betreffen dieses
Projekt. Es sollte ein unterirdischer Tiefgaragenbereich entstehen und es sollte
das bestehende Kraftwerk saniert und in die Baulichkeit einbezogen werden. Diese
Mehraufwendungen betreffen ein ganz bestimmtes Projekt. Der Wert des Grund und
Bodens wird hier nicht beeinflusst.
Dies
zeigt auch eindeutig der Verkauf der Liegenschaft an die Firma
E. Es widerspricht der
Lebenserfahrung, dass errechnete Mehraufwendungen für ein geplantes
Bauprojekt, das nicht verwirklicht wurde, Auswirkungen auf den Verkehrswert des
nackten Grund und Bodens haben sollten.
Das
Kraftwerk und das damit verbundene Recht der Stromerzeugung besteht 2001 noch.
Elektrizitätsabgabe wurde bis einschließlich 2001 erklärt. laut
Bescheid des Landes aus dem Jahr 2002 hat die Firma
E das Recht eine
Wasserkraftanlage zu betreiben. Das Kraftwerk wird von der Firma
E nicht betrieben.
Für den Gebäudebestand
,CA'
wird kein Wert angesetzt.
Zum
Zeitpunkt der Entnahme der Liegenschaft war der m² Preis für die
Liegenschaften bereits bekannt (Entwurf des Kaufvertrages April
2001).
Die
Entnahme der Liegenschaften wurde erstmals bei den Um- und Nachbuchungen mit
Datum 31. Dezember 2001 in der Buchhaltung dokumentiert. Die Um- und
Nachbuchungen wurden laut Eingabejournal am 18. Juni 2002 eingegeben. Die
Bilanz 2001 wurde am 14. August 2002 beim Finanzamt eingereicht. Die beiden
Kaufverträge (erstens
E und zweitens
F ) wurden im März
2002 rechtswirksam.
Zusammenfassung:
Nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung befanden sich zum Zeitpunkt der
Entnahme am 30.4.2001 die gesamte Liegenschaft
C im Ausmaß von
12.243 m² im Betriebsvermögen. Die Grundstücke
D6 und
D5 sind mit dem Wert
S 1,155.636,00 in der Bilanz ausgewiesen. Aus dem Wert S 797.500,00 in
der Bilanz ergibt sich, dass die restlichen Grundstücke ebenfalls in der
Bilanz ausgewiesen sind. Es kann sich somit bei den Grundstücken nur um
notwendiges Betriebsvermögen oder um gewillkürtes
Betriebsvermögen handeln.
|
Entnahme
zum 30.4.2001
|
EZ
D1
|
10.604
m²
|
|
EZ
D2
|
142
m²
|
|
EZ
D3
|
1.497
m²
|
|
|
12.243
m²
|
Davon
ist ein Teil der Gesamtfläche als
|
|
|
öffentliches
Gut abzutreten.
|
|
99
m²
|
|
|
12.144
m²
12.144m²
ergaben sich tatsächlich beim Verkauf nach einer Neuvermessung.
Laut
Schätzungsgutachten des Herrn
H vom 20. August
2001 wurde der orts- und gegendübliche Freigrundwert der
gegenständlichen Liegenschaft mit S 4.000,00/m² begutachtet.
Laut
Kaufvertrag mit der Firma
E vom 13.7.2001 wurde
der Kaufpreis mit S 4.500,00 /m² angegeben.
Laut
schriftlicher Auskunft der Firma
E wurde bereits im
März 2001 ein m² Preis in Höhe von S 4.500,00
geboten.
In
Anlehnung an den zeitnah tatsächlich erzielten Verkaufspreis pro m²
wird der Entnahmewert pro m² gemäß
§ 184 BAO mit
S 4.500,00 geschätzt.
|
Berechnung
des Entnahmegewinnes laut Betriebsprüfung
|
Entnahmewert
Grund und Boden
|
2001
|
2001
|
|
|
|
ATS
|
€
|
bisher
|
7482
m²
|
1
.900,00/m²
|
14,215.800,00
|
1,033.102,48
|
laut
Betriebsprüfung
|
121.44m²
|
4.500,00/m²
|
54,648.000,00
|
3,971.425,04
|
Differenz
|
|
|
40,432.200,00
|
2,938.322,56
|
Buchwert
Grund und Boden
|
.
|
2001
|
2001
|
|
|
ATS
|
€
|
bisher
|
|
1.953.137,00
|
141.940,00
|
bisher
|
außerbilanzmäßig
|
350.691,00
|
25.485,70
|
bisher
|
gesamt
|
1.602.446,00
|
116.454,30
|
laut
Betriebsprüfung
|
|
1.953.137,00
|
141.940,00
|
Differenz
|
|
-350.691,00
|
-25.485,70
|
Entnahmegewinn
laut Betriebsprüfung
|
|
|
Entnahmewert
|
54.648.000
-
|
3.971.425,04
-
|
|
Buchwert
|
1.953.137
|
141.940,00
|
|
Entnahmegewinn
|
52.694.863
|
3.829.485,04
Tz.
2
Kaufhof
Neubau
In
den Jahren 1993 -1995 wurden im Anlageverzeichnis Kosten Kaufhof Neubau
aktiviert. Bereits ab den ersten Anschaffungskosten 1993 wurde eine 4%-ige
Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht. Auch wurden in den einzelnen
Jahren Investitionsfreibeträge (IFB) geltend gemacht. Im Jahr 1993 wurde
der 30%-ige IFB geltend gemacht. Dieser war nur für Gebäude
Herstellungskosten, mit Spatenstich nach dem 31. Januar 1993
gültig.
Die
Herstellungskosten 1993 -1995 betragen S 5,585.814,00
Der
Buchwert in Höhe von S 3,965.140,00 wurde im Jahr 2001 im Zuge der
Privatentnahme der Liegenschaften
C_ ausgebucht. Ein
Entnahmewert wurde nicht angesetzt. Eine Vorsteuerrückrechnung
gemäß
§ 12(10) wurde nicht vorgenommen. Bereits im
Wirtschaftsjahr 1998 wurden die Gebäude mit Ausnahme der Pizzeria
abgerissen. Gebäude Pizzeria wurde in den 60er Jahren erbaut.
Auch
im Schätzungsgutachten des Herrn
H vom 20. August
2001, betreffend Verkehrswert der Liegenschaft
C_, wird nur die
Pizzeria erwähnt.
Laut
Stadtamt wurde in diesen Jahren keine Bescheide beziehungsweise Bewilligungen
die auf eine Baumaßnahme hinweisen erteilt.
Auch
laut Bezirkshauptmannschaft wurde 1986 letztmalig eine Baubewilligung betreffend
Kraftwerk _C
erteilt.
Ein
Gebäude kann nach dem Wirtschaftsjahr 1998 auf dieser Liegenschaft
(Ausnahme Pizzeria und Kraftwerk) nicht mehr vorhanden gewesen
sein.
Mehrmals
wurde aufgefordert (schriftlich und mündlich) bekannt zu geben, um welches
Gebäude es sich beim ,Kaufhof Neubau' handelt.
Seitens
des Berufungswerbers und des steuerlichen Vertreters wurde darauf hingewiesen,
dass der Bau bereits sehr lange zurückliegt, nicht im Prüfungszeitraum
gebaut wurde und man sich nicht mehr erinnern kann, um welches Gebäude es
sich handelt.
Da
im Prüfungszeitraum laut obigen Ausführungen auf der Liegenschaft
C_ kein Gebäude,
mit Ausnahme Pizzeria und Kraftwerk, mehr vorhanden sein kann, wird der Buchwert
,Kaufhof Neubau' im Zuge der Eröffnungsbilanz berichtigt.
Eine
eventuelle Vorsteuerrückrechnung beziehungsweise Stornierung der Vorsteuer
ist nach Ansicht der Prüferin verjährt.
|
ATS
|
erklärt
|
It.
Bp
|
Vermögensänderung
|
VÄ
v. Vj.
|
Erfolgsänderung
|
01.11.1998
|
4,635.454,00
|
0,00
|
-4,635.454,00
|
.
|
|
Afa
1999
|
223.432,00
|
0,00
|
|
|
|
31.10.1999
|
4,412.022,00
|
0,00
|
-4,412.022,00
|
4,635.454,00
|
223.432,00
|
Afa
2000
|
223.432,00
|
0,00
|
|
|
|
31.10.2000
|
4,188.590,00
|
0,00
|
-4,188.590,00
|
4,412.022,00
|
223.432,00
|
Afa
2000
|
111.716,00
|
0,00
|
|
|
|
31.12.2000
|
4,076.874,00
|
0,00
|
-4,076.874,00
|
4,188.590,00
|
111.716,00
|
Afa
2001
|
111.734,00
|
0,00
|
|
|
|
RBW
30.4.2001
|
3,965.140,00
|
0,00
|
|
|
|
31.12.2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
4,076.874,00
|
4.076.874,00
|
in
€ 2001
|
|
|
|
296.277,00
|
296.277,00
|
|
|
|
|
gesamt
|
4,635.454,00
Tz.
3
,
Baulichkeiten
in Bau'
Am
13. Januar 1995 wurde der Genehmigungsbescheid für den Abbruchplan
Einkaufszentrum C_
erstellt. Gleichzeitig wurde der Genehmigungsbescheid für den Neubau
Kaufhof C_
Einkaufszentrum erteilt.
Aufgrund
von Berufungen der Nachbarn wird der Bescheid vom 13. Januar 1995 erst laut
VwGH Beschluss vom 27.8.1996 rechtskräftig.
Die
Baubewilligung mit Projektänderungen Neubau Einkaufszentrum
C_ wurde mit Bescheid
vom 15. November 1996 erteilt. Am 23. Juni 1998 wurde die Frist
für den Beginn der Bauausführungen bis 2. Juni 2000
verlängert.
Bis
zum Jahr 1997 wurde in eingeschränktem Ausmaß das Einkaufszentrum
C_betrieben. Im
Wirtschaftsjahr 1998 wurden die Gebäude und Befestigungen abgebrochen. Die
,
Pizzeria'
und das Kraftwerk blieben als Baulichkeiten erhalten. Freimachungskosten seit
1996 circa 14,5 Mio.
In
den Jahren 1993 -1998 wurden im Anlageverzeichnis "Baulichkeiten in Bau"
S 10.100.699,00 aktiviert. Im Wirtschaftsjahr 1999 wurde von diesen Kosten
eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 9.500.699,00 vorgenommen. Als
Buchwert bleiben S 600.000,00 bestehen. Bei der Entnahme der Liegenschaft
C_ in das
Privatvermögen, wurde der Buchwert in Höhe von S 600.000,00
ausgebucht.
Für
die Baulichkeiten in Bau wurden in den Jahren 1993 -1996 IFB in Höhe von
S 970.346,00 geltend gemacht. Der IFB für die Kosten 1998 wurde bei
der Entnahme 2001 steuerpflichtig aufgelöst.
Von
den anteiligen Planungskosten im Betrage von S 400.000,00, beziehungsweise
von der darauf entfallenen Vorsteuer in Höhe von S 80.000,00 wurde im
Jahr 2001 eine Kürzung im Ausmaß von 6/10-tel vorgenommen, (gesamt
S 600.000,00 davon S 200.000,00 ohne Vorsteuerabzug) Es müsste
sich somit um Anschaffungskosten und Vorsteuerabzug im Jahr 1997
handeln.
Konto
Baulichkeiten in Bau laut Anlageverzeichnis in ATS:
|
Zugang
1993
|
316.160,00
|
Zugang
1994
|
1.488.915,00
|
Zugang
1995
|
4,022.181,00
|
Zugang
1996
|
3.,224.057,00
|
Zugang
1997
|
938.533,00
|
Zugang
1998
|
110.853,00
|
|
10.,00.699,00
|
Abgang
1999
|
9.,00.699,00
|
verbleiben
|
600.000,00
Bei
der Vorsprechung am 23. August 2005 wurde bekannt gegeben, dass es sich bei
den Kosten 1993 - 1998 um die Planungskosten von drei verschiedenen Projekten
handelt. Im Jahr 1999 wurden zwei Planungsprojekte verworfen, da man wusste,
dass man diese beiden Projekte nicht verwirklichen wird. Ein Planungsprojekt
wurde bis zur Entnahme aufrecht erhalten. Laut Erklärung Wert der Planungen
S 600.000,00. Bis dato konnte nicht erklärt werden, wie der Betrag in
Höhe von S 600.000,00 ermittelt wurde.
Mangels
Unterlagen beziehungsweise Nichtbeantwortung schriftlich gestellten Fragen
werden von der Betriebsprüfung die Kosten für das bis zur Entnahme
noch aufrechte Projekt geschätzt.
|
Gesamtkosten
1993 - 1998
|
10,100.699,00
|
davon
1/3tel
|
3,366.900,00
|
aufrechtes
Planungsprojekt It. Bp.
|
3,366.900,00
|
bisher
|
600.000,00
|
Differenz
|
2,766.900,00
Im
Schätzungswege wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Planungsprojekt
um die Kosten der Jahre 1996 -1998 handelt. Der IFB für die Kosten 1998
wurde bei der Entnahme 2001 steuerpflichtig aufgelöst. Der Fristenlauf der
Behaltefrist von vier Wirtschaftsjahren beim IFB beginnt mit jenem
Wirtschaftsjahr, das dem Jahr der Beendigung des gesamten Investitionsvorganges
folgt, und zwar auch dann, wenn der IFB bereits von früher angefallenen
Teilkosten geltend gemacht worden ist.
|
Auflösung
IFB 2001
|
|
|
|
|
|
IFB
erklärt
|
|
Teilkosten
Planungsprojekt 1996
|
2,317.514,00
|
208.576,00
|
9%
|
Teilkosten
Planungsprojekt 1997
|
938.533,00
|
84.468,00
|
9%
|
Teilkosten
Planungsprojekt 1998
|
110.853,00
|
9.977,00
|
bereits
aufgelöst
|
|
3,366.900,00
|
303.021,00
|
|
|
|
ATS
|
€
|
Auflösung
IFB 2001 It. Bp.
|
|
293.044,00
|
21.296,35
|
Teilwertabschreibung
,Baulichkeiten in Bau'
|
|
erklärt
|
Iaut
Bp.
|
Vermögensänderung
|
VÄ.
v. Vj.
|
Erfolgsänderung
|
01.11.1998
|
10,100.699,00
|
10,100.699,00
|
|
|
|
TWA1999
|
9,500.699,00
|
6,733.799,00
|
|
|
|
31.10.1999
|
600.000,00
|
3,366.900,00
|
2,766.900,00
|
0,00
|
2,766.900,00
|
31.10.2000
|
600.000,00
|
3,366.900,00
|
2,766.900,00
|
-2,766.900,00
|
0,00
|
31.12.2000
|
600.000,00
|
3,366.900,00
|
2,766.900,00
|
-2,766.900,00
|
0,00
|
31.12.2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-2,766.900,00
|
-2,766.900,00
|
|
|
|
|
€
|
-201.078,46
|
Storno
Vorsteuerrückrechnung gemäß
§ 12 Abs. 10
UStG
|
|
|
|
ATS
|
€
|
Vorsteuerrückrechnung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG bisher
|
48.000,00
|
3.488,30
|
Vorsteuerrückrechnung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG It. Bp.
|
0,00
|
0,00
Von
der Betriebsprüfung wird angenommen, dass es sich bei dem letzten Projekt
ebenfalls um ,verlorenen Aufwand' handelt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung
handelt es sich um eine betriebliche Fehlinvestition (Planungskosten für
ein nicht realisiertes Projekt). Im Jahr 2001 war bekannt, dass das Projekt
nicht realisiert wird.
Sollte
das Projekt bei der Entnahme 2001 noch aufrecht gewesen sein, beziehungsweise
Gegenstand der Entnahme gewesen sein, dann wäre eine
Vorsteuerrückrechnung durchzuführen. Es wäre auch der Wert des
Projektes bei der Entnahme ertragsmäßig anzusetzen.
Tz.
4
Wertpapiere:
Die
Wertpapiere wurden mit 30. November 2001 entnommen. Der Buchwert in
Höhe von S 481.033,00 wurde ausgeschieden. Ein Entnahmewert wurde
bisher nicht angesetzt.
Der
Wert der in das Privatvermögen überführten Wertpapiere wird
mangels Unterlagen mit dem Buchwert angesetzt.
|
|
ATS
|
€
|
Entnahmewert
Wertpapiere 2001
|
481.033,00
|
34.958,03
|
bisher
|
0,00
|
0,00
|
Differenz
It. Bp
|
481.033,00
|
34.958,03
Tz.
5
Waschstraße
notwendiges BV - Grund und Boden
Der
Waschstraßenbetrieb wurde am 30.11.2001 an die Firma
G verkauft. Dieser
Betrieb wurde bei der Realteilung 1997 dem Betrieb
C_ zugeordnet. Im Jahr
1997 wurde ein Teilungsvertrag abgeschlossen. Die Firma
A_ wird gegründet
und andererseits bleibt die
AB bestehen. Der
Betrieb Waschstraße befindet sich auf dem Grundstück
D24 EZ
D26 KG
X. Die Liegenschaft
befindet sich im Sonderbetriebsvermögen des Berufungswerbers. Die
angrenzenden Grundstücke sind die Betriebsgrundstücke der
Gsowie die
Grundstücke, die der Vermietung (Privatvermögen) dienen.
Laut
schriftlicher Auskunft des Berufungswerbers gehört nur das Grundstück
D27 im Ausmaß von
4.431 m² , beziehungsweise laut Gutachter 4.503m² dem
Betriebsvermögen der
Gan. Auf diesem
Grundstück wird ein Möbelfachmarkt von der
Gbetrieben. Zur
Vermietung gehören das Objekt
,Y' (steht jetzt leer),
das Objekt ,AA', sowie
die ,Tankstelle'. Ab 12/2001 wird die Waschstraße von der KG betrieben und
der anteilige Grund und Boden stellt notwendiges Betriebsvermögen
dar.
Der
Parkplatz für diese Objekte ist laut dem Berufungswerber
Privatvermögen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung kann jedoch der
Parkplatz nur verhältnismäßig Privatvermögen sein, denn ein
Teil stellt auch notwendiges Betriebsvermögen der
G für den
Möbelfachmarkt dar.
Am
30. November 2001 wurde das Betriebsgebäude der Waschstraße samt
Ausstattung von der A_
an die
Gum S 70.000,00
verkauft. Der Grund und Boden war nach Ansicht der Betriebsprüfung auch bei
der Firma A_ bereits
notwendiges Betriebsvermögen. Die stillen Reserven des Grund und Bodens
wurden bisher nicht erklärt. Der Grund und Boden wurde bisher nicht
erklärt.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung liegt im Jahr 2001 bezüglich des Grund und
Bodens eine Entnahme mit nachfolgender Einlage aus dem beziehungsweise in das
Sonderbetriebsvermögen des Berufungswerbers vor. Die stillen Reserven des
Grund und Bodens sind daher steuerwirksam im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung der
A_ aufzudecken und im
gleichen Ausmaß bei der
Gals Einlage zu
erfassen.
Ermittlung
des Entnahme- und Einlagewertes:
Das
Gebäude hat ein Grundausmaß von circa 150 m². Zusätzlich
werden von der Betriebsprüfung als betriebsnotwendig Einfahrt und Zufahrt
zur Waschstrasse, PKW Abstellplätze und ein anteiliger Grundanteil rund um
das Gebäude. Dieser betriebsnotwendige Anteil wird mit 700 m²
geschätzt.
|
Grundstücksnummer
|
m²
|
Kaufpreis
in €
|
Jahr
|
2750,
275372
|
78.104
|
193
|
August
1998
|
2755/2,
2753/1
|
4.050
|
160
|
Dezember
1998
|
721/9
|
3356
|
86
|
September
2002
|
914/7
|
10.647
|
131
|
Juni
2001
|
652/8
|
1811
|
166
|
Dezember
2003
|
903/6
|
3999
|
185
|
Juli
2004
|
942/7
|
6676
|
151
|
Dezember
2004
Gemäß
§ 184 BAO wird von der Betriebsprüfung ein m² Preis in
Höhe von € 150,00 geschätzt.
Bisher
war der Buchwert Grund und Boden Waschstraße weder in der Firma
A_KG noch in der Firma
G erfasst. Der
anteilige Buchwert Grund und Boden Waschstraße wird von der
Betriebsprüfung wie folgt ermittelt.
|
|
€
|
unbebaute
Grundstücke EZ 772 693/3 laut Bilanz
G_ dieser Bilanzansatz
entspricht 4.503 m²
|
18.637,00
|
Wert
Grund und Boden /m²
|
4,14
|
Buchwert
Waschstraße Grund und Boden
|
3.519,00
|
Der
Entnahmewert laut Betriebsprüfung errechnet sich wie folgt:
|
€
|
Grund
und Boden Waschstraße 850m²
m² Preis
Entnahme
|
150,00
|
Entnahmewert
Waschstraße Grund und Boden
|
127.500,00
Tz.
6
Bescheidzustellung
Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2001 laut Firmenbucheintragung wurde bekannt
gegeben, dass sich die Firma
A_KG in Liquidation
befindet. Laut Firmenbuch vom 5. September 2003 wurde die Firma
A_KG gelöscht. Am
5. Mai 2003 wurde seitens des steuerlichen Vertreters beim zuständigen
Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Firmenbuch
angefordert. Am 27. August 2003 wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung
vom Finanzamt ausgestellt.
Am
17. Januar 2005 wurde vom Finanzamt ein Prüfungsauftrag ausgestellt.
Prüfungsbeginn 18. Januar 2005. Am 18. Januar 2005 wurde vom
steuerlichen Vertreter eine Stellungnahme zum Prüfungsauftrag
ausgehändigt. In dieser Stellungnahme wird die Auffassung vertreten, dass
die KG mit der Löschung als Rechtssubjekt aus dem Rechtbestand
ausgeschieden sei. Eine Zustellung von amtlichen Schriftstücken an die
gelöschte Firma sei aus diesem Grunde nicht mehr
möglich."
Im Punkt
"Prüfungsabschluss" des
dargestellten Prüfungsberichtes wurde festgehalten, dass die Feststellungen
in den Tz. 1 bis 5 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die einheitliche und gesonderte
Feststellung notwendig machen würden. Die Wiederaufnahme erfolge unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne
des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung sei dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen. Dabei wurde in den jeweiligen Textziffern auf die gleich
bezeichneten Textziffern des oben zitierten Besprechungsprogrammes verwiesen.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den
"Bescheiden" über die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
für die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO 1999 bis 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1999 bis 2001 bei der A mit den Bescheiden datiert vom
22. Dezember 2005 zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt am
11. Januar 2006.
Allen im letzten Absatz genannten
"Bescheiden" und den gleichzeitig
ausgefertigten "Bescheiden" über
die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 2001
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und dem neuerlichen
"Umsatzsteuerbescheid 2001" an die A
ist gemein, dass diese vom Bundesrechenzentrum erstellt und ausgedruckt und
aufgrund entsprechender Einstellung im Abgabeninformationsystem an das Finanzamt
und nicht an die A zugestellt wurden.
Im Finanzamt wurde dann jeweils das Adressfeld und auch
gelegentlich Zahlen und Namen der Beteiligten der KG mit Papierstreifen
überklebt, die noch im Original des Finanzamtaktes vorhanden sind. Auf
diesen Papierstreifen wurde die Adressierung auf A zu Händen A_GmbH zu
Händen des Berufungswerbers abgeändert. Auf anderen Papierstreifen
wurden Namen der Beteiligten der KG beziehungsweise auch die Höhe der
festgestellten Einkünfte verändert.
Diese nachträglichen Veränderungen auf den vom
Bundesrechenzentrum ausgefertigten
"Bescheiden" wurden jeweils beim
Adressfeld mit der Bemerkung
"korrigiert",
unleserliches Handzeichen und dem Datum 4. Januar 2005 dokumentiert.
Wie aus den der Abgabenbehörde zweiter Instanz am
16. Januar 2008 übergebenen Kopien der zugestellten Ausfertigungen
dieser "Bescheide" ersichtlich ist,
waren die überklebten Originale zuerst kopiert, mit dem Amtssiegel versehen
und dann zugestellt worden.
Die oben erwähnte Abzeichnung mit Datum und
Handzeichen fehlt aber auf den zugestellten Ausfertigungen ebenso wie jede
andere Unterschrift.
Gegen die Bescheide des Finanzamtes N vom 11. Januar
2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 1999 bis 2001 und Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1999 bis 2001 bei der A,
in_B wandte sich der Berufungswerber mit der Berufung datiert vom
9. Februar 2006 und begehrte, die Wiederaufnahmebescheide wegen
Unzulässigkeit ersatzlos aufzuheben und in der Folge die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Veranlagungsjahre 1999, 2000 und 2001 entsprechend
der bisherigen Steuerbescheide festzustellen und beziehungsweise oder die
Feststellungsbescheide und die darin enthaltenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für 1999 im Ausmaß von € -354.399,61,
für 2000 mit € -118.322,49 und für 2001 mit
€ 3.539.548,77 festzusetzen, beziehungsweise ebenfalls mit den bisher
auf Grund der eingereichten Erklärungen festgesetzten Beträgen
auszufertigen.
Dies begründete der Berufungswerber damit, dass diese
Bescheide an die Firma A adressiert worden seien. Diese Gesellschaft habe als
Steuersubjekt im Zeitpunkt der Bescheidausfertigung und Bescheidzustellung laut
Hinweis auf den Firmenbuchstand beim Landesgericht Wels nicht mehr bestanden.
Eine Zustellung an diese Gesellschaft habe daher nicht mehr rechtswirksam
erfolgen können.
Im Zusammenhang mit den gegenständlich bekämpften
Steuerbescheide sei von der Außenprüfung des Finanzamtes im
Wesentlichen ein weit höherer Entnahmewert für die Liegenschaft NN N,
C, als erklärt, angesetzt worden. Die Außenprüfung und das
Finanzamt hätten dem der Erklärung zugrunde liegenden Gutachten keine
Bedeutung beigemessen und seien beide davon ausgegangenen, dass sich im
Betriebsvermögen hinsichtlich der entnommenen Liegenschaft ein weit aus
höheres Flächenausmaß befunden habe, als erklärt und
zunächst veranlagt worden wäre. Dabei habe es die
Außenprüfung unterlassen, ein Gegengutachten einzuholen, nach welchem
sich ein wesentlich niedrigerer Quadratmeterpreis für die entnommene
Liegenschaft ergeben hätte, als von der Außenprüfung selbst
angesetzt. Dies ergebe sich schon allein aus den von der Betriebsprüfung
selbst aufgelisteten Vergleichspreisen und dem Hinweis, dass es sich beim
Quadratmeterpreis, welcher letztendlich nach umfangreicher Erfüllung von
Auflagen von der Firma E bezahlt worden sei, um einen außerordentlichen
Liebhaberpreis gehandelt habe. Die Tatsache, dass die entnommene Liegenschaft
vom Ausmaß her, wesentlich kleiner als von der Außenprüfung
angesetzt, gewesen sei, ergebe sich aus einem Vorgutachten, das im Zusammenhang
mit der Verlassenschaftsabhandlung nach dem verstorbenen Herrn Q erstellt worden
sei und aus noch älteren Unterlagen. Diese Unterlagen seien von der
Außenprüfung nicht oder zumindest nicht ausreichend beurteilt worden.
Die Einvernahme des Gutachters sei unterblieben und wäre insbesondere der
Hinweis, dass jahrelang Grundsteuern sehr wohl aus dem privaten Bereich bezahlt
worden wären, unberücksichtigt geblieben. Dadurch sei gegen die
amtswegige Ermittlungspflicht auch zugunsten des Steuerpflichtigen
verstoßen worden. Zwar habe sich die Behörde in der Besprechung vom
13. Dezember 2005 mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 befasst
und diesen auch zusätzlich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und
Bescheidbegründungen verwendet, aber den Berufungswerber nicht vorher zu
einer Gegenäußerung und damit Wahrung des Parteiengehörs
eingeladen und auch damit Verfahrensvorschriften verletzt.
Das Versagen von Betriebsausgaben in Form von
AfA-Beträgen und Restbuchwerten auch mit dem Hinweis, dass entsprechende
Belege nicht vorgelegt worden wären, entbehrt nicht nur der Sachlichkeit,
sondern widerspreche auch dem Grundsatz, dass formell richtige
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen ihre materielle Richtigkeit in
sich tragen würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn auf Grund von
abgelaufenen Aufbewahrungsfristen auf Urbelege nicht zurückgegriffen werden
könne, beziehungsweise vom Steuerpflichtigen nicht mehr
zurückgegriffen werden brauche. Darüber hinaus sei die Aberkennung
auch ein Verstoß gegen das Vertrauen auf die bisherige Vorgangsweise der
Veranlagungsreferate.
Der Berufungswerber ersuchte eine Frist zum Vorbringen
weiterer Berufungsbegründungen bis zum 31. März 2006
einzuräumen, da es ihm erst nun möglich sei, Rückschlüsse
der Außenprüfung auf Grund seiner Eingabe vom 12. Dezember 2005,
welche im Betriebsprüfungsbericht verarbeitet worden sei, zu ziehen und
diesen seine eigenen Auffassungen entgegen zu setzen. Die Fristverlängerung
würde auch deswegen begehrt, weil dadurch die mündliche
Berufungsverhandlung seines Erachtens eine bessere Vorbereitung erfahren
würde.
Mit dem Schreiben datiert vom 22. Juni 2006,
eingelangt am 28. Juni 2006 ergänzte der Berufungswerber sein
Vorbringen. Den eingebrachten Berufungen würden Feststellungsbescheide
zugrunde liegen, die vom Finanzamt an die Firma A gerichtet gewesen seien. Die
Bescheide wären mit RSa-Brief zugestellt und am 10. Januar 2006
übernommen worden. Aus der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes
folge, dass nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung
§ 191 Abs. 2 leg. cit. wo der Abgabenbehörde nicht
rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften
gegenübertreten würden, der Feststellungsbescheid an eben diese
Gemeinschaft zu richten sei, solange diese bestehe. Unzulässig sei es aber,
den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr existiere. Der
Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 13. März 1997,
96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese
ergehe, keine Rechtswirkungen entfalte. Da die ehemalige A nach
durchgeführtem Liquidationsverfahren am 5. September 2003 im
Firmenbuch beim Landesgericht BB gelöscht worden sei, wären die als
Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes an eine nicht mehr
existierende Gesellschaft ergangen und könnten daher keine Rechtswirkungen
entfalten. Auch würden diese Bescheide keine Begründungen enthalten
und wären auch deswegen aus formellen Gründer ersatzlos aufzuheben.
Als formellen Mängel werte der Berufungswerber auch, dass der
Betriebsprüfungsbericht auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2005 verweise, diese jedoch nicht
beigelegt gewesen sei. Darin habe der Berufungswerber wichtige Ergänzungen
vorgenommen und Aussagen getroffen. Der Betriebprüfungsbericht würde
Ausführungen aufweisen, die dem Berufungswerber bei der Schlussbesprechung
noch nicht vorgelegen seien. Deswegen habe er dazu keine Stellungnahme abgeben
können und würde eine Verletzung des Parteiengehörs durch die
Abgabenbehörde erster Instanz vorliegen.
Zum
"Flächenausmaß und Verkehrswert des
Betriebsvermögens" führte der Berufungswerber aus, dass im
Laufe der Außenprüfung dem Finanzamt ein Ergänzungsgutachten der
Herren Regierungsrat H und Ing. CC U vom März 1986 vorgelegt worden sei.
Diese hätten festgestellt, dass von der gesamte Liegenschaftsfläche
(12.243 m²) 5.619 m² dem Privatvermögen zugeordnet gewesen seien
und somit sich Betriebsvermögen eine Grundfläche von 6.624 m²
befunden habe. Das diesem Ergänzungsgutachten zugrunde liegende
Hauptgutachten habe nunmehr ausgehoben werden können und sei diesem
Ergänzungsschreiben beigelegt. Das Berufungsbegehren werde insoweit
modifiziert, dass der Entnahme vom 30. April 2001 ein Betriebsvermögen
im Ausmaß von 6.624 m² zugrunde zu legen sei und die bisher
vorgenommene Kürzung des Buchwertes zu entfallen habe. Zu den von den
Prüfungsorganen errechneten betrieblichen und privaten Flächen
entgegne der Berufungswerber, dass diese umfangreichen Berechnungen schon
alleine deshalb nicht zum Ziel führen und einer gleichmäßigen
Besteuerung zugrunde gelegt werden könnten,
"weil mit Notariatsakt 14. September 1962
von Frau L, der Mutter des
Berufungswerbers, an diesen Grundstücke unentgeltlich
übertragen" worden sei und eine bilanzielle Erfassung daher nicht
aus historischen Kaufverträgen und deren Kaufpreisen abgeleitet werden
könne. Daneben würden die Ausführungen und Berechnungen der
Prüfungsorgane in keiner Weise die verschiedenen Umgründungen unter
Anwendung des ehemaligen Umgründungssteuergesetzes berücksichtigen. Es
sei nicht nachzuvollziehen, warum seitens der Finanzverwaltung Thesen und
Hypothesen aufgestellt werden, wenn aus einem Gutachten zweier
Sachverständiger, von denen einer sogar für die Finanzverwaltung
tätig gewesen sei, sich die Aufteilung in Privat- und Betriebsvermögen
zweifelsfrei ergebe und diese Gutachten auch amtlichen Verfahren, wie dem
Verlassenschaftsverfahren einschließlich pflegschaftsbehördlicher
Begutachtung und auch Abgabenverfahren mit dem der Bemessung von Gebühren
durch das ehemalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern,
zugrunde gelegt worden seien. Völlig unverständlich sei es, dass die
Außenprüfung während ihrer Arbeiten nachgefragt habe, ob bei der
laufenden Ergebnisermittlung - sei es bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, sei es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -
auch Teile der vom der Stadtgemeinde N vorgeschriebenen laufenden Grundsteuern
weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten gebucht wurden seien und nach
Beantwortung dieser Fragen durch die Steuerpflichtigen und Vorlage der Belege,
wonach Grundsteuern auf den Privatkonten belastet wurden, diesem Umstand keine
Bedeutung bei der Trennung in Privatvermögen und Betriebsvermögen
beigemessen, ja nicht einmal mehr auf diesen Sachverhalt eingegangen worden sei.
Schon im Kalenderjahr 1995 habe der Berufungswerber gemeinsam mit seinem
steuerlichen Vertreter beim damaligen Vorstand des Finanzamtes N persönlich
vorgesprochen. Bei diesem Termin sei die mögliche Entnahme der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft in das Privatvermögen,
Gesprächsthema gewesen und der Finanzamtsvorstand habe dem Berufungswerber
nahe gelegt, zur Wertermittlung im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung
abermals Herrn Regierungsrat H mit der Schätzung der Liegenschaft zu
beauftragen, weil diesem die Liegenschaft selbst, die Umstände der
Zuordnung nach diversen Firmenumgründungen vor und nach dem Tod des Herrn Q
bereits bekannt gewesen seien und somit umfassende Kenntnisse für die
gutachterliche Aufteilung und Wertermittlung besessen habe und damit eine von
der Finanzverwaltung in Aussicht gestellte Akzeptanz bestmöglich erreicht
werden würde können. Da sich in der Zwischenzeit, insbesondere auch
wegen des großen Interesses der Stadtgemeinde N, die Möglichkeit
ergeben habe, ein innerstädtische Einkaufszentrum auf der
berufungsgegenständlichen Betriebsliegenschaft zu errichten, wurden vom
Berufungswerber die bereits eingeleiteten Planungen und
Vermietungsmöglichkeiten bis in das Jahr 2000 fortgesetzt. In der zweiten
Hälfte des Jahres 2000 habe sich abgezeichne, dass der Berufungswerber
weder alleine noch mit namhaften Mietern das Projekt würde verwirklichen
können. Aus diesem Grund sich der Berufungswerber entschlossen, die
Liegenschaft in das Privatvermögen zu übernehmen und mit
möglichen anderen Investoren Gespräche zu beginnen. Zu Beginn des
Jahres 2001 sei Herr Regierungsrat H mit der Abfassung eines
Schätzungsgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes für die
Liegenschaft, insbesondere jener Teilflächen, die aus dem
Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeführt wurden,
beauftragt worden. In dem der Außenprüfung vorgelegten Gutachten habe
der Sachverständige den Entnahmewert je m² mit S 1.900,00
festgestellt und werde dieser Wert dem Berufungsbegehren zugrunde gelegt. Daraus
ergebe sich der Antrag nach Anerkennung eines Entnahmewertes in Höhe von
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückweisungKommanditgesellschaftEDV-BescheidhändischAusbesserungUnterschriftBeendigungFirmenbuchLöschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-L/06
- Stammnummer
- 32805
- Gültig
- 29.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF