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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0772-L/06

Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existente Bescheide gerichteten Berufung und keine Beendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechts durch Löschung im Firmenbuch.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/06vom 29.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 9. Februar 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes N vom 11. Januar 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 bei der A, in_B, entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit den Bescheiden vom 10. August 2001 (für das Veranlagungsjahr 1999), 4. April 2002 (2000) und 11. Dezember 2002 wurden die Einkünfte der A antragsgemäß entsprechend § 188 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) festgesetzt. In der zweiten Jahreshälfte 2005 fand bei der A eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung (Außenprüfung) statt. Im darüber gemäß § 150 BAO verfassten Bericht hielt die Prüferin in der Beilage (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2005) unter anderem Folgendes fest: "Das Besprechungsprogramm ist Bestandteil der Niederschrift. Änderungen: Tz. 5: Waschstraße Entnahmewert 425m² zu € 7,00/m² wegen eventueller Kontaminierung des Grund und Bodens im Bereich der Waschstraße. [Handschriftlich vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers eingefügt:] ,Bereits zu Beginn der Außenprüfung war die Steuerpflichtige nicht mehr in Liquidation. Die Vollmacht des steuerlichen Vertreters existiert seit der Löschung im Firmenbuch nicht mehr. Diese Zeilen stammen vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers.' ... Besprechungsprogramm: Tz. 1 Entnahme der Liegenschaft N, C (EZ D1, EZ D2, EZ D3) Laut Bilanz 2001 (eingereicht beim Finanzamt am 14. August 2002) wurde die Liegenschaft, C, am 30. April 2001 in das Privatvermögen übernommen. Die Liegenschaft C befindet sich im Eigentum des Berufungswerbers und stellt Sonderbetriebsvermögen (laut Bilanz) dar. Die Entnahme wurde erstmals bei den Um- und Nachbuchungen mit Datum 31. Dezember 2001 in der Buchhaltung dokumentiert. Die Um- und Nachbuchungen wurden laut Eingabejournal am 18. Juni 2002 eingegeben. Als Entnahmewert wurden S 14.215.800,00 angesetzt, wobei 7.482 m² mit einem Wert von 1.900,00/m² berücksichtigt wurden. Die Liegenschaft C, bestehend aus EZ D1, D2 und D3, hatte zum Zeitpunkt der Entnahme ein Ausmaß von 12.243 m². Mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2001 wurde die gesamte Liegenschaft C , bestehend aus EZ D1, D2 und D3 im Ausmaß von 12.243 m² an die Firma E um S 55.093.500,00 verkauft. Die Rechtswirksamkeit des Vertrages ist aufschiebend bedingt, unter anderem durch: a) Abbruchbewilligung ohne Vorschreibung der Errichtung von Ersatzbauten, b) behördliche Bewilligung und Genehmigung für Errichtung von Geschäftsgebäuden und Parkplätzen, c) wasserrechtliche Bewilligung, d) naturschutzbehördliche Bewilligung, e) Räumungsvergleich mit Pizzeria, f) Benützung des öffentlichen Wassergutes. Für den Fall, dass der Räumungsvergleich nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung aller für den Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages maßgebenden Bedingungen erlangt werden kann, kommt dem Verkäufer das Recht zu, dass die Grundstücke ,Pizzeria' nicht Gegenstand des Kaufvertrages sind. | Kaufpreis 12.243 m² x 4500,00 | S 55,093.500,00 | € 4,003.800,79 Laut Kaufvertragsnachtrag vom 25. Februar 2002 werden die Grundstücke ,Pizzeria' im Ausmaß von 262 m² aus dem ursprünglichen Kaufgegenstand herausgenommen und in einem gesonderten Kaufvertrag vom 12. Dezember 2001 des Berufungswerbers an die Firma F verkauft. Der Kaufpreis beträgt S 1.900.000,00. Der Kaufpreis der Firma E vermindert sich auf S 53.471.250,00 für 11.882,50 m². Das Flächenausmaß wurde neu vermessen. Die beiden oben genannten Kaufverträge wurden im März 2002 rechtswirksam. Die Baubewilligung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes wurde am 11. Februar 2002 erteilt und am 31. Oktober 2002 eröffnet. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 laut Firmenbucheintragung wurde bekannt gegeben, dass sich die geprüfte Firma in Liquidation befindet. Laut Firmenbuch vom 5. September 2003 wurde die geprüfte Firma gelöscht. Am 5. Mai 2003 wurde seitens des steuerlichen Vertreters beim zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Firmenbuch angefordert. Am 27. August 2003 wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt. Folgende Anlagegüter wurden am 30.4.2001 in das Privatvermögen übernommen: | | BW Abgang in € | Entnahmewert laut Bilanz in € | Grundstücke Grundwert | 141.940,00 | 1,033.102,48 | Pacht- u. Mietrechte | 0,44 | | Betriebs- und Geschäftsgebäude Pizzeria | 0,22 | | Kaufhof Neubau - Zugänge 93-95, Afa jährlich 4% | 288.157,00 | | Grundstückseinrichtungen | 0,36 | | Fahrzeuge | 0,15 | 1.000,00 | Baulichkeiten in Bau | 46.767,00 | | Summe | 476.865,16 | 1,034.102,48 Ein Teil des Buchwertes Grund und Boden laut Bilanz wurde in Höhe von € 25.485,70 dem steuerlichen Gewinn außerbilanzmäßig zugerechnet. Folgende Anlagegüter wurden am 30. November 2001 an die Firma G verkauft. | | BW Abgang in € | Entnahmewert laut Bilanz in € | Waschstrasse | | 5.087,10 | Betriebs- und Geschäftsgebäude Waschstraße | 0,15 | | Betriebs - u. Geschäftsausstattung Waschstraße | 494,30 | | | 0,08 | | Büroausstattung | | 0,15 | | Fahrzeuge | | 2.798,00 | 3.000,00 | Wertpapiere mit 30.11. 2001 entnommen | 34.958,00 | | Summe | 38.250,67 | 8.087,10 | gesamt | Entnahme 30.4.01 | 476.865,16 | 1,034.102,48 | Gesamt | Verkauf 30.11. 01 | 38.250,67 | 8.087,10 | | Summe gesamt | 515.115,83 | 1,042.189,58 | | erklärt laut GuV | 515.114,44 | 1,042.189,57 Der Entnahmewert wurde aufgrund eines Bewertungsgutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft, C durch Herrn H ermittelt. Der Zweck des Gutachtens ist die Ermittlung des Verkehrswertes für steuerliche Zwecke (Entnahmewert). Das Bewertungsgutachten ist datiert mit 20. August 2001, als Bewertungsstichtag wird der 30. April 2001 angenommen. Das Schätzungsgutachten wurde während der Prüfung angefordert und vorgelegt. Aus dem Gutachten geht folgendes hervor: Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan weist die Grundstücke EZ D1 als Fläche für ,Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genussmittel für die Grundversorgung" und die Grundstücke EZ D3 und D2 als ,gemischtes Baugebiet' aus. In den ursprünglichen Gebäuden war bis zu deren Demolierung ein Einkaufszentrum untergebracht. Zum Bewertungsstichtag war vom ursprünglichen Gebäudebestand nur mehr der so genannte ,CA' (Baujahr 1960), Pizzeria, vorhanden. Das Areal wird vom Ner _C durchflossen. Den Verkehrswert der Liegenschaft nennenswert erhöhende Außenanlagen sind nicht vorhanden. Zu bewertendes Zubehör ist nicht vorhanden. Der orts- und gegendübliche Freigrundwert der gegenständlichen Liegenschaft wird mit S 4.000,00/m² begutachtet.Der Gesamtbodenwert beträgt daher | 12.069 m² | zu S 4.000,00 | S 48,276.000,00 Im Zuge einer kommenden Bauführung sind 174 m² unentgeltlich an das öffentliche Gut abzutreten. 12.243 m² - 174 m² ergeben 2.069 m². Die Bebauung des gegenständlichen Areals ist durch das Vorhandensein des _Ces, der nicht nur erhalten werden muss, sondern auch nicht verlegt werden darf, mit erheblichen Mehrkosten verbunden, welche den Wert der Liegenschaft wesentlich vermindert. Die durch den _C bedingten Mehrkosten belaufen sich bei einer gänzlichen, dass heißt räumlich optimalen Verbauung des Areals auf rund S 28.000.000,00. Laut Beilage D des Gutachtens wurden die Mehrkosten aufgrund der 1995 gegebenen Situation und Planung berechnet. Diese geschätzten Mehrkosten werden durch die Indexsteigerung und Marktpreiseinschätzung im Jahr 2000 hochgerechnet. Dargestellt werden in einer Aufstellung die Baumehrkosten aufgrund des _Cgerinnes beim Projekt Kaufhof City Center C_. In den 90er Jahren wurde geplant, dass die geprüfte Firma ein Einkaufszentrum errichtet und betreibt. In den Jahren 1993 -1998 wurden von drei verschiedenen Planern Projekte erstellt. Eines dieser Projekte ist das Projekt Kaufhof City Center C_ der Architekten I und des zuständigen Projektleiters Baumeister J. Die Mehrkosten durch das _Cgerinne wurden aufgrund dieser Planungen berechnet. Keines der Projekte wurde verwirklicht. Der Gesamtbodenwert beträgt daher laut Gutachter S 20,246.302,00. Der Gebäudewert (Pizzeria) Sachwert beträgt S 838.750,00. Der Ertragswert Gebäude beträgt S 0,00. Die Abweichung des Ertragswertes von S 20,246.302,00 vom Sachwert S 21,085.052,00 erfordert laut Gutachten eine Gewichtung von 1:1. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft beträgt daher laut Gutachten S 20,700.000,00. Das bereits vorliegende konkrete Angebot der Firma E wurde vom Gutachter nicht berücksichtigt. a) Zum Bilanzansatz Grund und Boden: Laut Erhebungen durch die Betriebsprüfung beim Grundbuch Bezirksgericht N: Mit Kaufvertrag vom 31. Oktober 1956 wurden folgende Grundstücke der EZ D1 und der EZ D4 von Frau K an Frau L verkauft: Frau L übernimmt laut Lageplan des Dipl. Ing. M aus der EZ D1 Katastralgemeinde N sowie aus der EZ D4 Katastralgemeinde N folgende Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteile: Auch wurden anschließend neue Einlagezahlen für folgende Parzellengruppen eröffnet. | | | alt | neu | | m² | Parzelle | D13 | EZ D1 | EZ D2 | | | Parzelle | D15 | EZ D4 | EZ D2 | | | Parzelle | D16 | EZ D4 | EZ D2 | | | | | | | gesamt | 3820 | | | alt | neu | m² | | Parzelle | D17 | EZ D4 | EZ D10 | | | Parzelle | D18 | EZ D4 | EZ D10 | | | Parzelle | D19 | EZ D4 | EZ D10 | | | Parzelle | D58 | EZ D4 | EZ D10 | | | Parzelle | D20 | EZ D4 | EZ D10 | | | Parzelle | D21 | EZ D4 | EZ D10 | | | | | | | gesamt | 2065 |   | | alt | neu | m² | | Parzelle | D52 | EZ D4 | EZ D11 | | | Parzelle | D54 | EZ D4 | EZ D11 | | | Parzelle | D55 | EZ D4 | EZ D11 | | | Parzelle | D23 | EZ D4 | EZ D11 | | |   | | | | gesamt | 1702 |   | | alt | neu | m² | | Parzelle | D51 | EZ D4 | EZ D12 | | | Parzelle | D53 | EZ D4 | EZ D12 | | | Parzelle | D22 | EZ D4 | EZ D12 | | | Parzelle | D25 | EZ D4 | EZ D12 | | |   | | | | gesamt | 1529 | | | | Kauf gesamt m² | 9116 | | Neuvermessung | laut EHW Bescheid 1.1.1957 | 9281 | | | | | | | | | | Kaufpreis It. Vertrag | 725.000,00 Mit Kaufvertrag vom 30. April 1958 wurden Teilgrundstücke aus D5 und D6 an Frau L veräußert (14 m² und 29 m²). Laut einer Veräußerungsanzeige vom 15. Dezember 1961 werden von der Stadtgemeinde N 270 m² an Frau L verkauft. Kein Kaufpreis angegeben. Laut der Veräußerungsanzeige wurde die Genehmigung nicht erteilt. Es handelt sich hierbei um öffentliches Gut. Mit Kaufvertrag vom Dezember 1960 wurde das Grundstück D7 im Ausmaß von 754m² von Herrn O und Herrn P an Frau L verkauft. |   | | alt | neu | m² | Parzelle | D7 | EZ D8 | EZ D2 | 754 |   | | Kaufpreis laut Vertrag | 70.000,00 | | | | | |   | | | gesamt | 9870 | | | | | | bisher von Frau L gekauft | | 9.281 |   | | | | 754 | | | | | 14 |   | | | | 29 | | | | gesamt | 10.078 Mit Notariatsakt vom 14. September 1962 wurden diese Grundstücke an Herrn Q übergeben. | EZ D2, D10, D11, D12 | Geschäftsgrundstücke | gesamt m² | 10.078 Im Jahr 1964 wurde eine Unterteilung des Grundstückes D13 vorgenommen. 743 m² wurden dem Grundstück D7 einverleibt. Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1970 wurde das Grundstück D14 im Ausmaß von 142 m² mit einem Kaufpreis von S 15.000,00 von Herrn Q erworben. Mit Kaufvertrag vom 5. September 1972 wurden die Grundstücke D6 und D5 EZ D1 von Herrn R an Herrn Q um S 1.053.000,00 verkauft. | Kaufpreis laut Vertrag | S 1,053.000,00 | Kauf gesamt m² | 1755 Laut Testament vom 7. August 1984 und der Einantwortungsurkunde vom 18. Juli 1989 erben der Berufungswerber, Frau S und Frau T zu je einem Drittel die oben angeführten Liegenschaften. Bilanzwerte der Liegenschaften im Betriebsvermögen werden weitergeführt. In den Jahren 1986 - 1992 wurden diverse Grundstücksunterteilungen beziehungsweise Grundstückszusammenlegungen vorgenommen. 1995 wurden die EZ D10, EZ D11, EZ D12 und EZ D2 in die EZ D1 aufgenommen. Im Jahr 1997wird ein Teilungsvertrag abgeschlossen. Die Firma A_ wird gegründet und andererseits bleibt die AB bestehen. Gegenstand der A_ ist: a) die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 der Gewerbeordnung, insbesondere der Einzelhandel mit Waren aller Art, b) Kraftfahrzeugpflege, c) Errichtung und der Betrieb von Einkaufszentren, d) Beteiligung an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Betriebsgegenständen. Mit Gesellschaftsvertrag-Abänderungsvertrag am 29. Juli 1999 wird die Firma A_GmbH als Komplementär aufgenommen. Die Firma lautet auf A_KG. Mit Notariatsakt vom 14. April 2000 schenken Frau S und Frau T Herrn dem Berufungswerber die Gesellschaftsanteile samt anteiligen Sonderbetriebsvermögen. Am 30. April 2001 wurde laut Bilanz 2001 die Liegenschaft aus dem Betriebsvermögen entnommen. | It. Grundbuch zum Zeitpunkt der Entnahme: | EZ D1 | 10.604 m² | | EZ D2 | 142 m² | | EZ D3 | 1.497 m² | | gesamt | 12.243 m² | laut Käufen 1957 - 1972 | It. Übergabe 1962 | EZ D2 -D12 | 10.078 m² | | D6 und D5 | 1.755 m² | | D14 | 142 m² | Öffentliches Gut von Gemeinde | | 270 m² | | gesamt | 12.245 m² | tatsächlich verkauft wurden nach einer Neuvermessung | | 11.882 m² | | | 262 m² | | | 12.144 m² | Bilanzansätze zum Zeitpunkt der Entnahme laut Anlageverzeichnis Sonderbetriebsvermögen | | Bilanzwert EZ D4 und EZ D1 Anschaffungsdatum fiktiv 1.3.1972 | 797.500,00 | | Bilanzwert EZ D1 Grundstücke D6 u.D5 Anschaffungsdatum 5.9.1972 | 1,155.636,00 | | | 1,953.136,00 Laut Aussage des Berufungswerbers, des Steuerberaters und laut Gewinn- und Verlustrechnung Entnahmewert sollen sich 7.482m² im Betriebsvermögen befunden haben. Diese 7482 m² wurden mit einem Wert von S 1.900,00/m² entnommen. Laut Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom 28. September 2005 entspricht der Buchwert laut Bilanz Grund und Boden in Höhe von S 797.500,00 10.220,00 m². | Bilanzwert 797.500 ATS | | von Frau T gekauft und 1962 an Herrn Q übergeben siehe obige Aufstellung | 10.078 m² | Grundstück D14 angeschafft 1970 | 142 m² | siehe obige Aufstellung | 10.220 m² | Bilanzwert S 1.155.636 | | Grundstück D6, Grundstück D5 | 1.755 m² | gesamt | 11.975 m² | öffentliches Gut, siehe obige Aufstellung | 270 m² | gesamt | 12.245 m² Der Buchwert der Liegenschaften in Höhe von S 797.000,00 ist laut abgegebener Erklärung nicht zur Gänze in Abzug gebracht worden, sondern eine steuerliche Hinzurechnung in Höhe von 350.691,00 ist dem Gewinn zugerechnet worden. Laut Antwortschreiben des Steuerberaters vom 28. September 2005 wird erklärt, dass es für die Aufteilung der Liegenschaften in Betriebsvermögen und Privatvermögen ein Ergänzungsgutachten der Herren H und U vom März 1986 gibt. Dieses Gutachten wurde von Herrn Notar V als Verlassenschaftskommissär in Auftrag gegeben. Gegenstand und Zweck des Ergänzungsgutachtens sind die Aufteilung der Liegenschaften in Privatvermögen und Betriebsvermögen. Die Aufteilung ist für die Erstellung der Bilanz zum 19.7.1985 erforderlich. Das vorhergegangene Schätzungsgutachten, auf welches im Ergänzungsgutachten Bezug genommen wird, wurde nicht vorgelegt. Im Ergänzungsgutachten wurden dem Privatvermögen folgende Grundstücke zugeordnet: | Grundstück D13 | 2.225 m² | Grundstück D6 | 1.645 m² | Grundstück D5 | 110 m² | Grundstück D7 | 1.497 m² | Grundstück D14 | 142 m² | | 5.619 m² Laut den bisher vorgelegten und ermittelten Unterlagen und Sachverhalten und vor allem den Bilanzdarstellungen befinden sich diese Grundstücke nicht im Privat- sondern im Betriebsvermögen. Die Grundstücke D6 und D5 sind mit dem Wert S 1,155.636,00 in der Bilanz ausgewiesen. Aus dem Wert S 797.500,00 in der Bilanz ergibt sich, dass es sich auch bei diesen Grundstücken (EZ D4 , EZ D1 und Grundstück D14 ) um Betriebsvermögen handelt. Durch die außerbilanzmäßige Zurechnung des Buchwertes für Grund und Boden in Höhe von S 350.691,00, wird nochmals bestätigt, dass sich alle diese Grundstücke im Betriebsvermögen zum Entnahmezeitpunkt befunden haben und bisher kein Ausscheiden aus der Bilanz mit Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt ist. Als notwendiges Betriebsvermögen müssen zumindest die bisher bebauten Flächen gelten. Da es sich bei der geprüften Firma um einen § 5 EStG Ermittler handelt, kann dieser neben dem notwendigen Betriebsvermögen auch gewillkürtes Betriebsvermögen bilanzieren. Dies ist auch daher sinnvoll, da alle Grundstücke aneinandergrenzen, die gesamte EZ D1 als Fläche für ,Geschäftsbauten mit gem. Warenangebot' und die Grundstücke EZ D3 und D2 als ,gemischtes Baugebiet' im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sind. Die Flächen waren daher ideal für eine Erweiterung des bestehenden Betriebes in der Vergangenheit (siehe auch Planung und Baugenehmigung Einkaufszentrum neu 1995). Die Grundsteuern die unter EZ D1Z1 von der Stadtgemeinde N vorgeschrieben wurden, wurden auch zur Gänze als Betriebsausgaben abgesetzt. Mitbewertet unter Z1 wurde die EZ D2 und ab 1. Januar 2001 auch die EZ D3. Der EHW für EZ D3 und die Bodenwerfabgabe wurden mit 1. Januar 2001 auf 0,00 gestellt, da die EZ D3 mit Z1 eine wirtschaftliche Einheit bildet. b) Zum Verkaufs- beziehungsweise Entnahmewert: Laut schriftlicher Auskunft der Firma E ist diese an den Berufungswerber herangetreten, ob die Liegenschaft zu verkaufen sei. Ein erster diesbezüglicher Kontakt fand im Herbst 2000 statt. Da es zu dieser Zeit jedoch noch keine klare Verkaufsbereitschaft gab, wurde neuerlich eine Anfrage im Frühjahr 2001 gestellt. Im März 2001 wurde seitens der E ein Kaufpreis in Höhe von S 4.500,00/m² geboten. In der Folge wurde der angebotene Kaufpreis akzeptiert und noch in der ersten Aprilhälfte 2001 wurde der erste Entwurf eines Kaufvertrages durch Notar Dr. W ausgearbeitet. Der Kaufpreis pro m² war somit bereits vor der Entnahme der Liegenschaften in das Privatvermögen bekannt. Laut Schätzungsgutachten erstellt im August 2001 wurden 4.000,00/m² begutachtet. Jedoch wurden erhöhte Baukosten aufgrund des C_Gerinnes abgezogen. Diese erhöhten Baukosten, die It. Gutachter den Wert des Grund und Bodens verringern, betreffen ein konkretes Projekt von des Berufungswerbers aus dem Jahr 1995. Der Berufungswerber wollte in den Vorjahren selbst ein Einkaufszentrum auf dieser Liegenschaft errichten. Die Mehrkosten _C betreffen dieses Projekt. Es sollte ein unterirdischer Tiefgaragenbereich entstehen und es sollte das bestehende Kraftwerk saniert und in die Baulichkeit einbezogen werden. Diese Mehraufwendungen betreffen ein ganz bestimmtes Projekt. Der Wert des Grund und Bodens wird hier nicht beeinflusst. Dies zeigt auch eindeutig der Verkauf der Liegenschaft an die Firma E. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass errechnete Mehraufwendungen für ein geplantes Bauprojekt, das nicht verwirklicht wurde, Auswirkungen auf den Verkehrswert des nackten Grund und Bodens haben sollten. Das Kraftwerk und das damit verbundene Recht der Stromerzeugung besteht 2001 noch. Elektrizitätsabgabe wurde bis einschließlich 2001 erklärt. laut Bescheid des Landes aus dem Jahr 2002 hat die Firma E das Recht eine Wasserkraftanlage zu betreiben. Das Kraftwerk wird von der Firma E nicht betrieben. Für den Gebäudebestand ,CA' wird kein Wert angesetzt. Zum Zeitpunkt der Entnahme der Liegenschaft war der m² Preis für die Liegenschaften bereits bekannt (Entwurf des Kaufvertrages April 2001). Die Entnahme der Liegenschaften wurde erstmals bei den Um- und Nachbuchungen mit Datum 31. Dezember 2001 in der Buchhaltung dokumentiert. Die Um- und Nachbuchungen wurden laut Eingabejournal am 18. Juni 2002 eingegeben. Die Bilanz 2001 wurde am 14. August 2002 beim Finanzamt eingereicht. Die beiden Kaufverträge (erstens E und zweitens F ) wurden im März 2002 rechtswirksam. Zusammenfassung: Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung befanden sich zum Zeitpunkt der Entnahme am 30.4.2001 die gesamte Liegenschaft C im Ausmaß von 12.243 m² im Betriebsvermögen. Die Grundstücke D6 und D5 sind mit dem Wert S 1,155.636,00 in der Bilanz ausgewiesen. Aus dem Wert S 797.500,00 in der Bilanz ergibt sich, dass die restlichen Grundstücke ebenfalls in der Bilanz ausgewiesen sind. Es kann sich somit bei den Grundstücken nur um notwendiges Betriebsvermögen oder um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. | Entnahme zum 30.4.2001 | EZ D1 | 10.604 m² | | EZ D2 | 142 m² | | EZ D3 | 1.497 m² | | | 12.243 m² | Davon ist ein Teil der Gesamtfläche als | | | öffentliches Gut abzutreten. | | 99 m² | | | 12.144 m² 12.144m² ergaben sich tatsächlich beim Verkauf nach einer Neuvermessung. Laut Schätzungsgutachten des Herrn H vom 20. August 2001 wurde der orts- und gegendübliche Freigrundwert der gegenständlichen Liegenschaft mit S 4.000,00/m² begutachtet. Laut Kaufvertrag mit der Firma E vom 13.7.2001 wurde der Kaufpreis mit S 4.500,00 /m² angegeben. Laut schriftlicher Auskunft der Firma E wurde bereits im März 2001 ein m² Preis in Höhe von S 4.500,00 geboten. In Anlehnung an den zeitnah tatsächlich erzielten Verkaufspreis pro m² wird der Entnahmewert pro m² gemäß § 184 BAO mit S 4.500,00 geschätzt. | Berechnung des Entnahmegewinnes laut Betriebsprüfung | Entnahmewert Grund und Boden | 2001 | 2001 | | | | ATS | € | bisher | 7482 m² | 1 .900,00/m² | 14,215.800,00 | 1,033.102,48 | laut Betriebsprüfung | 121.44m² | 4.500,00/m² | 54,648.000,00 | 3,971.425,04 | Differenz | | | 40,432.200,00 | 2,938.322,56 | Buchwert Grund und Boden | . | 2001 | 2001 | | | ATS | € | bisher | | 1.953.137,00 | 141.940,00 | bisher | außerbilanzmäßig | 350.691,00 | 25.485,70 | bisher | gesamt | 1.602.446,00 | 116.454,30 | laut Betriebsprüfung | | 1.953.137,00 | 141.940,00 | Differenz | | -350.691,00 | -25.485,70 | Entnahmegewinn laut Betriebsprüfung | | | Entnahmewert | 54.648.000 - | 3.971.425,04 - | | Buchwert | 1.953.137 | 141.940,00 | | Entnahmegewinn | 52.694.863 | 3.829.485,04 Tz. 2 Kaufhof Neubau In den Jahren 1993 -1995 wurden im Anlageverzeichnis Kosten Kaufhof Neubau aktiviert. Bereits ab den ersten Anschaffungskosten 1993 wurde eine 4%-ige Absetzung für Abnutzung (Afa) geltend gemacht. Auch wurden in den einzelnen Jahren Investitionsfreibeträge (IFB) geltend gemacht. Im Jahr 1993 wurde der 30%-ige IFB geltend gemacht. Dieser war nur für Gebäude Herstellungskosten, mit Spatenstich nach dem 31. Januar 1993 gültig. Die Herstellungskosten 1993 -1995 betragen S 5,585.814,00 Der Buchwert in Höhe von S 3,965.140,00 wurde im Jahr 2001 im Zuge der Privatentnahme der Liegenschaften C_ ausgebucht. Ein Entnahmewert wurde nicht angesetzt. Eine Vorsteuerrückrechnung gemäß § 12(10) wurde nicht vorgenommen. Bereits im Wirtschaftsjahr 1998 wurden die Gebäude mit Ausnahme der Pizzeria abgerissen. Gebäude Pizzeria wurde in den 60er Jahren erbaut. Auch im Schätzungsgutachten des Herrn H vom 20. August 2001, betreffend Verkehrswert der Liegenschaft C_, wird nur die Pizzeria erwähnt. Laut Stadtamt wurde in diesen Jahren keine Bescheide beziehungsweise Bewilligungen die auf eine Baumaßnahme hinweisen erteilt. Auch laut Bezirkshauptmannschaft wurde 1986 letztmalig eine Baubewilligung betreffend Kraftwerk _C erteilt. Ein Gebäude kann nach dem Wirtschaftsjahr 1998 auf dieser Liegenschaft (Ausnahme Pizzeria und Kraftwerk) nicht mehr vorhanden gewesen sein. Mehrmals wurde aufgefordert (schriftlich und mündlich) bekannt zu geben, um welches Gebäude es sich beim ,Kaufhof Neubau' handelt. Seitens des Berufungswerbers und des steuerlichen Vertreters wurde darauf hingewiesen, dass der Bau bereits sehr lange zurückliegt, nicht im Prüfungszeitraum gebaut wurde und man sich nicht mehr erinnern kann, um welches Gebäude es sich handelt. Da im Prüfungszeitraum laut obigen Ausführungen auf der Liegenschaft C_ kein Gebäude, mit Ausnahme Pizzeria und Kraftwerk, mehr vorhanden sein kann, wird der Buchwert ,Kaufhof Neubau' im Zuge der Eröffnungsbilanz berichtigt. Eine eventuelle Vorsteuerrückrechnung beziehungsweise Stornierung der Vorsteuer ist nach Ansicht der Prüferin verjährt. | ATS | erklärt | It. Bp | Vermögensänderung | VÄ v. Vj. | Erfolgsänderung | 01.11.1998 | 4,635.454,00 | 0,00 | -4,635.454,00 | . | | Afa 1999 | 223.432,00 | 0,00 | | | | 31.10.1999 | 4,412.022,00 | 0,00 | -4,412.022,00 | 4,635.454,00 | 223.432,00 | Afa 2000 | 223.432,00 | 0,00 | | | | 31.10.2000 | 4,188.590,00 | 0,00 | -4,188.590,00 | 4,412.022,00 | 223.432,00 | Afa 2000 | 111.716,00 | 0,00 | | | | 31.12.2000 | 4,076.874,00 | 0,00 | -4,076.874,00 | 4,188.590,00 | 111.716,00 | Afa 2001 | 111.734,00 | 0,00 | | | | RBW 30.4.2001 | 3,965.140,00 | 0,00 | | | | 31.12.2001 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 4,076.874,00 | 4.076.874,00 | in € 2001 | | | | 296.277,00 | 296.277,00 | | | | | gesamt | 4,635.454,00 Tz. 3 , Baulichkeiten in Bau' Am 13. Januar 1995 wurde der Genehmigungsbescheid für den Abbruchplan Einkaufszentrum C_ erstellt. Gleichzeitig wurde der Genehmigungsbescheid für den Neubau Kaufhof C_ Einkaufszentrum erteilt. Aufgrund von Berufungen der Nachbarn wird der Bescheid vom 13. Januar 1995 erst laut VwGH Beschluss vom 27.8.1996 rechtskräftig. Die Baubewilligung mit Projektänderungen Neubau Einkaufszentrum C_ wurde mit Bescheid vom 15. November 1996 erteilt. Am 23. Juni 1998 wurde die Frist für den Beginn der Bauausführungen bis 2. Juni 2000 verlängert. Bis zum Jahr 1997 wurde in eingeschränktem Ausmaß das Einkaufszentrum C_betrieben. Im Wirtschaftsjahr 1998 wurden die Gebäude und Befestigungen abgebrochen. Die , Pizzeria' und das Kraftwerk blieben als Baulichkeiten erhalten. Freimachungskosten seit 1996 circa 14,5 Mio. In den Jahren 1993 -1998 wurden im Anlageverzeichnis "Baulichkeiten in Bau" S 10.100.699,00 aktiviert. Im Wirtschaftsjahr 1999 wurde von diesen Kosten eine Teilwertabschreibung in Höhe von S 9.500.699,00 vorgenommen. Als Buchwert bleiben S 600.000,00 bestehen. Bei der Entnahme der Liegenschaft C_ in das Privatvermögen, wurde der Buchwert in Höhe von S 600.000,00 ausgebucht. Für die Baulichkeiten in Bau wurden in den Jahren 1993 -1996 IFB in Höhe von S 970.346,00 geltend gemacht. Der IFB für die Kosten 1998 wurde bei der Entnahme 2001 steuerpflichtig aufgelöst. Von den anteiligen Planungskosten im Betrage von S 400.000,00, beziehungsweise von der darauf entfallenen Vorsteuer in Höhe von S 80.000,00 wurde im Jahr 2001 eine Kürzung im Ausmaß von 6/10-tel vorgenommen, (gesamt S 600.000,00 davon S 200.000,00 ohne Vorsteuerabzug) Es müsste sich somit um Anschaffungskosten und Vorsteuerabzug im Jahr 1997 handeln. Konto Baulichkeiten in Bau laut Anlageverzeichnis in ATS: | Zugang 1993 | 316.160,00 | Zugang 1994 | 1.488.915,00 | Zugang 1995 | 4,022.181,00 | Zugang 1996 | 3.,224.057,00 | Zugang 1997 | 938.533,00 | Zugang 1998 | 110.853,00 | | 10.,00.699,00 | Abgang 1999 | 9.,00.699,00 | verbleiben | 600.000,00 Bei der Vorsprechung am 23. August 2005 wurde bekannt gegeben, dass es sich bei den Kosten 1993 - 1998 um die Planungskosten von drei verschiedenen Projekten handelt. Im Jahr 1999 wurden zwei Planungsprojekte verworfen, da man wusste, dass man diese beiden Projekte nicht verwirklichen wird. Ein Planungsprojekt wurde bis zur Entnahme aufrecht erhalten. Laut Erklärung Wert der Planungen S 600.000,00. Bis dato konnte nicht erklärt werden, wie der Betrag in Höhe von S 600.000,00 ermittelt wurde. Mangels Unterlagen beziehungsweise Nichtbeantwortung schriftlich gestellten Fragen werden von der Betriebsprüfung die Kosten für das bis zur Entnahme noch aufrechte Projekt geschätzt. | Gesamtkosten 1993 - 1998 | 10,100.699,00 | davon 1/3tel | 3,366.900,00 | aufrechtes Planungsprojekt It. Bp. | 3,366.900,00 | bisher | 600.000,00 | Differenz | 2,766.900,00 Im Schätzungswege wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Planungsprojekt um die Kosten der Jahre 1996 -1998 handelt. Der IFB für die Kosten 1998 wurde bei der Entnahme 2001 steuerpflichtig aufgelöst. Der Fristenlauf der Behaltefrist von vier Wirtschaftsjahren beim IFB beginnt mit jenem Wirtschaftsjahr, das dem Jahr der Beendigung des gesamten Investitionsvorganges folgt, und zwar auch dann, wenn der IFB bereits von früher angefallenen Teilkosten geltend gemacht worden ist. | Auflösung IFB 2001 | | | | | | IFB erklärt | | Teilkosten Planungsprojekt 1996 | 2,317.514,00 | 208.576,00 | 9% | Teilkosten Planungsprojekt 1997 | 938.533,00 | 84.468,00 | 9% | Teilkosten Planungsprojekt 1998 | 110.853,00 | 9.977,00 | bereits aufgelöst | | 3,366.900,00 | 303.021,00 | | | | ATS | € | Auflösung IFB 2001 It. Bp. | | 293.044,00 | 21.296,35 | Teilwertabschreibung ,Baulichkeiten in Bau' | | erklärt | Iaut Bp. | Vermögensänderung | VÄ. v. Vj. | Erfolgsänderung | 01.11.1998 | 10,100.699,00 | 10,100.699,00 | | | | TWA1999 | 9,500.699,00 | 6,733.799,00 | | | | 31.10.1999 | 600.000,00 | 3,366.900,00 | 2,766.900,00 | 0,00 | 2,766.900,00 | 31.10.2000 | 600.000,00 | 3,366.900,00 | 2,766.900,00 | -2,766.900,00 | 0,00 | 31.12.2000 | 600.000,00 | 3,366.900,00 | 2,766.900,00 | -2,766.900,00 | 0,00 | 31.12.2001 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -2,766.900,00 | -2,766.900,00 | | | | | € | -201.078,46 | Storno Vorsteuerrückrechnung gemäß § 12 Abs. 10 UStG | | | | ATS | € | Vorsteuerrückrechnung gemäß § 12 Abs. 10 UStG bisher | 48.000,00 | 3.488,30 | Vorsteuerrückrechnung gemäß § 12 Abs. 10 UStG It. Bp. | 0,00 | 0,00 Von der Betriebsprüfung wird angenommen, dass es sich bei dem letzten Projekt ebenfalls um ,verlorenen Aufwand' handelt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung handelt es sich um eine betriebliche Fehlinvestition (Planungskosten für ein nicht realisiertes Projekt). Im Jahr 2001 war bekannt, dass das Projekt nicht realisiert wird. Sollte das Projekt bei der Entnahme 2001 noch aufrecht gewesen sein, beziehungsweise Gegenstand der Entnahme gewesen sein, dann wäre eine Vorsteuerrückrechnung durchzuführen. Es wäre auch der Wert des Projektes bei der Entnahme ertragsmäßig anzusetzen. Tz. 4 Wertpapiere: Die Wertpapiere wurden mit 30. November 2001 entnommen. Der Buchwert in Höhe von S 481.033,00 wurde ausgeschieden. Ein Entnahmewert wurde bisher nicht angesetzt. Der Wert der in das Privatvermögen überführten Wertpapiere wird mangels Unterlagen mit dem Buchwert angesetzt. |   | ATS | € | Entnahmewert Wertpapiere 2001 | 481.033,00 | 34.958,03 | bisher | 0,00 | 0,00 | Differenz It. Bp | 481.033,00 | 34.958,03 Tz. 5 Waschstraße notwendiges BV - Grund und Boden Der Waschstraßenbetrieb wurde am 30.11.2001 an die Firma G verkauft. Dieser Betrieb wurde bei der Realteilung 1997 dem Betrieb C_ zugeordnet. Im Jahr 1997 wurde ein Teilungsvertrag abgeschlossen. Die Firma A_ wird gegründet und andererseits bleibt die AB bestehen. Der Betrieb Waschstraße befindet sich auf dem Grundstück D24 EZ D26 KG X. Die Liegenschaft befindet sich im Sonderbetriebsvermögen des Berufungswerbers. Die angrenzenden Grundstücke sind die Betriebsgrundstücke der Gsowie die Grundstücke, die der Vermietung (Privatvermögen) dienen. Laut schriftlicher Auskunft des Berufungswerbers gehört nur das Grundstück D27 im Ausmaß von 4.431 m² , beziehungsweise laut Gutachter 4.503m² dem Betriebsvermögen der Gan. Auf diesem Grundstück wird ein Möbelfachmarkt von der Gbetrieben. Zur Vermietung gehören das Objekt ,Y' (steht jetzt leer), das Objekt ,AA', sowie die ,Tankstelle'. Ab 12/2001 wird die Waschstraße von der KG betrieben und der anteilige Grund und Boden stellt notwendiges Betriebsvermögen dar. Der Parkplatz für diese Objekte ist laut dem Berufungswerber Privatvermögen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung kann jedoch der Parkplatz nur verhältnismäßig Privatvermögen sein, denn ein Teil stellt auch notwendiges Betriebsvermögen der G für den Möbelfachmarkt dar. Am 30. November 2001 wurde das Betriebsgebäude der Waschstraße samt Ausstattung von der A_ an die Gum S 70.000,00 verkauft. Der Grund und Boden war nach Ansicht der Betriebsprüfung auch bei der Firma A_ bereits notwendiges Betriebsvermögen. Die stillen Reserven des Grund und Bodens wurden bisher nicht erklärt. Der Grund und Boden wurde bisher nicht erklärt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegt im Jahr 2001 bezüglich des Grund und Bodens eine Entnahme mit nachfolgender Einlage aus dem beziehungsweise in das Sonderbetriebsvermögen des Berufungswerbers vor. Die stillen Reserven des Grund und Bodens sind daher steuerwirksam im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der A_ aufzudecken und im gleichen Ausmaß bei der Gals Einlage zu erfassen. Ermittlung des Entnahme- und Einlagewertes: Das Gebäude hat ein Grundausmaß von circa 150 m². Zusätzlich werden von der Betriebsprüfung als betriebsnotwendig Einfahrt und Zufahrt zur Waschstrasse, PKW Abstellplätze und ein anteiliger Grundanteil rund um das Gebäude. Dieser betriebsnotwendige Anteil wird mit 700 m² geschätzt. | Grundstücksnummer | m² | Kaufpreis in € | Jahr | 2750, 275372 | 78.104 | 193 | August 1998 | 2755/2, 2753/1 | 4.050 | 160 | Dezember 1998 | 721/9 | 3356 | 86 | September 2002 | 914/7 | 10.647 | 131 | Juni 2001 | 652/8 | 1811 | 166 | Dezember 2003 | 903/6 | 3999 | 185 | Juli 2004 | 942/7 | 6676 | 151 | Dezember 2004 Gemäß § 184 BAO wird von der Betriebsprüfung ein m² Preis in Höhe von € 150,00 geschätzt. Bisher war der Buchwert Grund und Boden Waschstraße weder in der Firma A_KG noch in der Firma G erfasst. Der anteilige Buchwert Grund und Boden Waschstraße wird von der Betriebsprüfung wie folgt ermittelt. | | € | unbebaute Grundstücke EZ 772 693/3 laut Bilanz G_ dieser Bilanzansatz entspricht 4.503 m² | 18.637,00 | Wert Grund und Boden /m² | 4,14 | Buchwert Waschstraße Grund und Boden | 3.519,00 | Der Entnahmewert laut Betriebsprüfung errechnet sich wie folgt: | € | Grund und Boden Waschstraße 850m² m² Preis Entnahme | 150,00 | Entnahmewert Waschstraße Grund und Boden | 127.500,00 Tz. 6 Bescheidzustellung Mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 laut Firmenbucheintragung wurde bekannt gegeben, dass sich die Firma A_KG in Liquidation befindet. Laut Firmenbuch vom 5. September 2003 wurde die Firma A_KG gelöscht. Am 5. Mai 2003 wurde seitens des steuerlichen Vertreters beim zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Firmenbuch angefordert. Am 27. August 2003 wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt. Am 17. Januar 2005 wurde vom Finanzamt ein Prüfungsauftrag ausgestellt. Prüfungsbeginn 18. Januar 2005. Am 18. Januar 2005 wurde vom steuerlichen Vertreter eine Stellungnahme zum Prüfungsauftrag ausgehändigt. In dieser Stellungnahme wird die Auffassung vertreten, dass die KG mit der Löschung als Rechtssubjekt aus dem Rechtbestand ausgeschieden sei. Eine Zustellung von amtlichen Schriftstücken an die gelöschte Firma sei aus diesem Grunde nicht mehr möglich." Im Punkt "Prüfungsabschluss" des dargestellten Prüfungsberichtes wurde festgehalten, dass die Feststellungen in den Tz. 1 bis 5 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die einheitliche und gesonderte Feststellung notwendig machen würden. Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Dabei wurde in den jeweiligen Textziffern auf die gleich bezeichneten Textziffern des oben zitierten Besprechungsprogrammes verwiesen. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den "Bescheiden" über die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 bei der A mit den Bescheiden datiert vom 22. Dezember 2005 zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt am 11. Januar 2006. Allen im letzten Absatz genannten "Bescheiden" und den gleichzeitig ausgefertigten "Bescheiden" über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 2001 gemäß § 303 Abs. 4 BAO und dem neuerlichen "Umsatzsteuerbescheid 2001" an die A ist gemein, dass diese vom Bundesrechenzentrum erstellt und ausgedruckt und aufgrund entsprechender Einstellung im Abgabeninformationsystem an das Finanzamt und nicht an die A zugestellt wurden. Im Finanzamt wurde dann jeweils das Adressfeld und auch gelegentlich Zahlen und Namen der Beteiligten der KG mit Papierstreifen überklebt, die noch im Original des Finanzamtaktes vorhanden sind. Auf diesen Papierstreifen wurde die Adressierung auf A zu Händen A_GmbH zu Händen des Berufungswerbers abgeändert. Auf anderen Papierstreifen wurden Namen der Beteiligten der KG beziehungsweise auch die Höhe der festgestellten Einkünfte verändert. Diese nachträglichen Veränderungen auf den vom Bundesrechenzentrum ausgefertigten "Bescheiden" wurden jeweils beim Adressfeld mit der Bemerkung "korrigiert", unleserliches Handzeichen und dem Datum 4. Januar 2005 dokumentiert. Wie aus den der Abgabenbehörde zweiter Instanz am 16. Januar 2008 übergebenen Kopien der zugestellten Ausfertigungen dieser "Bescheide" ersichtlich ist, waren die überklebten Originale zuerst kopiert, mit dem Amtssiegel versehen und dann zugestellt worden. Die oben erwähnte Abzeichnung mit Datum und Handzeichen fehlt aber auf den zugestellten Ausfertigungen ebenso wie jede andere Unterschrift. Gegen die Bescheide des Finanzamtes N vom 11. Januar 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1999 bis 2001 bei der A, in_B wandte sich der Berufungswerber mit der Berufung datiert vom 9. Februar 2006 und begehrte, die Wiederaufnahmebescheide wegen Unzulässigkeit ersatzlos aufzuheben und in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Veranlagungsjahre 1999, 2000 und 2001 entsprechend der bisherigen Steuerbescheide festzustellen und beziehungsweise oder die Feststellungsbescheide und die darin enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 im Ausmaß von € -354.399,61, für 2000 mit € -118.322,49 und für 2001 mit € 3.539.548,77 festzusetzen, beziehungsweise ebenfalls mit den bisher auf Grund der eingereichten Erklärungen festgesetzten Beträgen auszufertigen. Dies begründete der Berufungswerber damit, dass diese Bescheide an die Firma A adressiert worden seien. Diese Gesellschaft habe als Steuersubjekt im Zeitpunkt der Bescheidausfertigung und Bescheidzustellung laut Hinweis auf den Firmenbuchstand beim Landesgericht Wels nicht mehr bestanden. Eine Zustellung an diese Gesellschaft habe daher nicht mehr rechtswirksam erfolgen können. Im Zusammenhang mit den gegenständlich bekämpften Steuerbescheide sei von der Außenprüfung des Finanzamtes im Wesentlichen ein weit höherer Entnahmewert für die Liegenschaft NN N, C, als erklärt, angesetzt worden. Die Außenprüfung und das Finanzamt hätten dem der Erklärung zugrunde liegenden Gutachten keine Bedeutung beigemessen und seien beide davon ausgegangenen, dass sich im Betriebsvermögen hinsichtlich der entnommenen Liegenschaft ein weit aus höheres Flächenausmaß befunden habe, als erklärt und zunächst veranlagt worden wäre. Dabei habe es die Außenprüfung unterlassen, ein Gegengutachten einzuholen, nach welchem sich ein wesentlich niedrigerer Quadratmeterpreis für die entnommene Liegenschaft ergeben hätte, als von der Außenprüfung selbst angesetzt. Dies ergebe sich schon allein aus den von der Betriebsprüfung selbst aufgelisteten Vergleichspreisen und dem Hinweis, dass es sich beim Quadratmeterpreis, welcher letztendlich nach umfangreicher Erfüllung von Auflagen von der Firma E bezahlt worden sei, um einen außerordentlichen Liebhaberpreis gehandelt habe. Die Tatsache, dass die entnommene Liegenschaft vom Ausmaß her, wesentlich kleiner als von der Außenprüfung angesetzt, gewesen sei, ergebe sich aus einem Vorgutachten, das im Zusammenhang mit der Verlassenschaftsabhandlung nach dem verstorbenen Herrn Q erstellt worden sei und aus noch älteren Unterlagen. Diese Unterlagen seien von der Außenprüfung nicht oder zumindest nicht ausreichend beurteilt worden. Die Einvernahme des Gutachters sei unterblieben und wäre insbesondere der Hinweis, dass jahrelang Grundsteuern sehr wohl aus dem privaten Bereich bezahlt worden wären, unberücksichtigt geblieben. Dadurch sei gegen die amtswegige Ermittlungspflicht auch zugunsten des Steuerpflichtigen verstoßen worden. Zwar habe sich die Behörde in der Besprechung vom 13. Dezember 2005 mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 befasst und diesen auch zusätzlich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und Bescheidbegründungen verwendet, aber den Berufungswerber nicht vorher zu einer Gegenäußerung und damit Wahrung des Parteiengehörs eingeladen und auch damit Verfahrensvorschriften verletzt. Das Versagen von Betriebsausgaben in Form von AfA-Beträgen und Restbuchwerten auch mit dem Hinweis, dass entsprechende Belege nicht vorgelegt worden wären, entbehrt nicht nur der Sachlichkeit, sondern widerspreche auch dem Grundsatz, dass formell richtige Jahresabschlüsse und Steuererklärungen ihre materielle Richtigkeit in sich tragen würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn auf Grund von abgelaufenen Aufbewahrungsfristen auf Urbelege nicht zurückgegriffen werden könne, beziehungsweise vom Steuerpflichtigen nicht mehr zurückgegriffen werden brauche. Darüber hinaus sei die Aberkennung auch ein Verstoß gegen das Vertrauen auf die bisherige Vorgangsweise der Veranlagungsreferate. Der Berufungswerber ersuchte eine Frist zum Vorbringen weiterer Berufungsbegründungen bis zum 31. März 2006 einzuräumen, da es ihm erst nun möglich sei, Rückschlüsse der Außenprüfung auf Grund seiner Eingabe vom 12. Dezember 2005, welche im Betriebsprüfungsbericht verarbeitet worden sei, zu ziehen und diesen seine eigenen Auffassungen entgegen zu setzen. Die Fristverlängerung würde auch deswegen begehrt, weil dadurch die mündliche Berufungsverhandlung seines Erachtens eine bessere Vorbereitung erfahren würde. Mit dem Schreiben datiert vom 22. Juni 2006, eingelangt am 28. Juni 2006 ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen. Den eingebrachten Berufungen würden Feststellungsbescheide zugrunde liegen, die vom Finanzamt an die Firma A gerichtet gewesen seien. Die Bescheide wären mit RSa-Brief zugestellt und am 10. Januar 2006 übernommen worden. Aus der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes folge, dass nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung § 191 Abs. 2 leg. cit. wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften gegenübertreten würden, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft zu richten sei, solange diese bestehe. Unzulässig sei es aber, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr existiere. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergehe, keine Rechtswirkungen entfalte. Da die ehemalige A nach durchgeführtem Liquidationsverfahren am 5. September 2003 im Firmenbuch beim Landesgericht BB gelöscht worden sei, wären die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und könnten daher keine Rechtswirkungen entfalten. Auch würden diese Bescheide keine Begründungen enthalten und wären auch deswegen aus formellen Gründer ersatzlos aufzuheben. Als formellen Mängel werte der Berufungswerber auch, dass der Betriebsprüfungsbericht auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2005 verweise, diese jedoch nicht beigelegt gewesen sei. Darin habe der Berufungswerber wichtige Ergänzungen vorgenommen und Aussagen getroffen. Der Betriebprüfungsbericht würde Ausführungen aufweisen, die dem Berufungswerber bei der Schlussbesprechung noch nicht vorgelegen seien. Deswegen habe er dazu keine Stellungnahme abgeben können und würde eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Abgabenbehörde erster Instanz vorliegen. Zum "Flächenausmaß und Verkehrswert des Betriebsvermögens" führte der Berufungswerber aus, dass im Laufe der Außenprüfung dem Finanzamt ein Ergänzungsgutachten der Herren Regierungsrat H und Ing. CC U vom März 1986 vorgelegt worden sei. Diese hätten festgestellt, dass von der gesamte Liegenschaftsfläche (12.243 m²) 5.619 m² dem Privatvermögen zugeordnet gewesen seien und somit sich Betriebsvermögen eine Grundfläche von 6.624 m² befunden habe. Das diesem Ergänzungsgutachten zugrunde liegende Hauptgutachten habe nunmehr ausgehoben werden können und sei diesem Ergänzungsschreiben beigelegt. Das Berufungsbegehren werde insoweit modifiziert, dass der Entnahme vom 30. April 2001 ein Betriebsvermögen im Ausmaß von 6.624 m² zugrunde zu legen sei und die bisher vorgenommene Kürzung des Buchwertes zu entfallen habe. Zu den von den Prüfungsorganen errechneten betrieblichen und privaten Flächen entgegne der Berufungswerber, dass diese umfangreichen Berechnungen schon alleine deshalb nicht zum Ziel führen und einer gleichmäßigen Besteuerung zugrunde gelegt werden könnten, "weil mit Notariatsakt 14. September 1962 von Frau L, der Mutter des Berufungswerbers, an diesen Grundstücke unentgeltlich übertragen" worden sei und eine bilanzielle Erfassung daher nicht aus historischen Kaufverträgen und deren Kaufpreisen abgeleitet werden könne. Daneben würden die Ausführungen und Berechnungen der Prüfungsorgane in keiner Weise die verschiedenen Umgründungen unter Anwendung des ehemaligen Umgründungssteuergesetzes berücksichtigen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum seitens der Finanzverwaltung Thesen und Hypothesen aufgestellt werden, wenn aus einem Gutachten zweier Sachverständiger, von denen einer sogar für die Finanzverwaltung tätig gewesen sei, sich die Aufteilung in Privat- und Betriebsvermögen zweifelsfrei ergebe und diese Gutachten auch amtlichen Verfahren, wie dem Verlassenschaftsverfahren einschließlich pflegschaftsbehördlicher Begutachtung und auch Abgabenverfahren mit dem der Bemessung von Gebühren durch das ehemalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, zugrunde gelegt worden seien. Völlig unverständlich sei es, dass die Außenprüfung während ihrer Arbeiten nachgefragt habe, ob bei der laufenden Ergebnisermittlung - sei es bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sei es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - auch Teile der vom der Stadtgemeinde N vorgeschriebenen laufenden Grundsteuern weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten gebucht wurden seien und nach Beantwortung dieser Fragen durch die Steuerpflichtigen und Vorlage der Belege, wonach Grundsteuern auf den Privatkonten belastet wurden, diesem Umstand keine Bedeutung bei der Trennung in Privatvermögen und Betriebsvermögen beigemessen, ja nicht einmal mehr auf diesen Sachverhalt eingegangen worden sei. Schon im Kalenderjahr 1995 habe der Berufungswerber gemeinsam mit seinem steuerlichen Vertreter beim damaligen Vorstand des Finanzamtes N persönlich vorgesprochen. Bei diesem Termin sei die mögliche Entnahme der berufungsgegenständlichen Liegenschaft in das Privatvermögen, Gesprächsthema gewesen und der Finanzamtsvorstand habe dem Berufungswerber nahe gelegt, zur Wertermittlung im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung abermals Herrn Regierungsrat H mit der Schätzung der Liegenschaft zu beauftragen, weil diesem die Liegenschaft selbst, die Umstände der Zuordnung nach diversen Firmenumgründungen vor und nach dem Tod des Herrn Q bereits bekannt gewesen seien und somit umfassende Kenntnisse für die gutachterliche Aufteilung und Wertermittlung besessen habe und damit eine von der Finanzverwaltung in Aussicht gestellte Akzeptanz bestmöglich erreicht werden würde können. Da sich in der Zwischenzeit, insbesondere auch wegen des großen Interesses der Stadtgemeinde N, die Möglichkeit ergeben habe, ein innerstädtische Einkaufszentrum auf der berufungsgegenständlichen Betriebsliegenschaft zu errichten, wurden vom Berufungswerber die bereits eingeleiteten Planungen und Vermietungsmöglichkeiten bis in das Jahr 2000 fortgesetzt. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 habe sich abgezeichne, dass der Berufungswerber weder alleine noch mit namhaften Mietern das Projekt würde verwirklichen können. Aus diesem Grund sich der Berufungswerber entschlossen, die Liegenschaft in das Privatvermögen zu übernehmen und mit möglichen anderen Investoren Gespräche zu beginnen. Zu Beginn des Jahres 2001 sei Herr Regierungsrat H mit der Abfassung eines Schätzungsgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes für die Liegenschaft, insbesondere jener Teilflächen, die aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeführt wurden, beauftragt worden. In dem der Außenprüfung vorgelegten Gutachten habe der Sachverständige den Entnahmewert je m² mit S 1.900,00 festgestellt und werde dieser Wert dem Berufungsbegehren zugrunde gelegt. Daraus ergebe sich der Antrag nach Anerkennung eines Entnahmewertes in Höhe von

Normen und Schlagworte

ZurückweisungKommanditgesellschaftEDV-BescheidhändischAusbesserungUnterschriftBeendigungFirmenbuchLöschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0772-L/06
Stammnummer
32805
Gültig
29.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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