Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0049-W/02
Zurückweisung einer Berufung mangels rechtlicher Existenz der angefochtenen Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-W/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine gerichtlich bestätigte Auflösungskündigung führt dazu, dass eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht beendet ist und sich in eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB verwandelt. In steuerlicher Hinsicht führt vorgenannte Rechtsfolge dazu, dass eine nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Urteils an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erfolgte Bescheiderlassung als rechtlich unwirksam zu qualifizieren und ein gegen diese Bescheide erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Annemarie Allabauer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12., 13,.
14. und 23. betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken und
der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1987 bis 1992, die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer, die Abgabe von
alkoholischen Getränken und die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 1987 bis 1992, die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheide betreffend die Gewerbesteuer
für die Jahre 1987 bis 1992 sowie die Bescheide betreffend den Einheitswert
des Betriebsvermögens zu den Stichtagen 1. Jänner 1988 bis zum 1.
Jänner 1993 entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. waren zusammen mit dem am 31.3. 1987 tödlich
verunglückten Ehepaar E.H. und V. H. Betreiber eines Hotels, wobei das
Unternehmen in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
geführt wurde.
Betreffend die Miteigentumsverhältnisse im
streitgegenständlichen Zeitraum verbleibt auszuführen, dass Frau P. S.
ab 1.4.1987 im Erbweg nach der verstorbenen V. H. zu 50 % beteiligt war,
während sich der Anteil der Bw. auf je 25 % belaufen hat.
Zunächst erfolgten die Veranlagungen zur Umsatz- und
Gewerbesteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre
1987 bis 1992 sowie die auf § 188 BAO fußende Feststellung von
Einkünften 1987 bis 1992 gemäß den gelegten
Erklärungen.
Desweiteren erfolgte eine, inhaltlich den Erklärungen
entsprechende Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zu den
Stichtagen 1. Jänner 1988 und 1. Jänner 1989.
Was die Adressierung der Erstbescheide betreffend die
Umsatz-, Gewerbesteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken für die
Jahre 1987 und 1988, sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1987 und 1988 anlangt, so waren diese an "E.
H. und Mitges" gerichtet.
Im Jahre 1994 fand im Unternehmen ein die Jahre 1987 bis
1992 umfassendes Betriebsprüfungsverfahren statt, wobei der TZ 11 des
Berichtes zu entnehmen ist, dass es zwischen Frau P. S. und den Bw. zu schweren
Zerwürfnissen gekommen ist, wobei Frau P. S. schlussendlich eine Klage auf
Auflösung der Gesellschaft zum 31.12. 1988 eingebracht hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
Wien vom 28.10 1994 wurde die von Frau P. S ausgesprochene Kündigung
für rechtens erachtet und die Eigentumsgemeinschaft mit den Bw. durch
gerichtliche Feilbietung für aufgehoben erklärt.
Einer von den Bw. gegen dieses Urteil eingebrachten
Berufung war kein Erfolg beschieden und wurde seitens des OLG Wien mit Urteil
vom 5.4 1995 ausgeführt, dass die Auflösung der Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht bereits durch die Willenserklärung der P. S.
erfolgt sei und sich demzufolge die Gesellschaft in eine einfache
Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB verwandelt habe.
Aufgrund der Nichtordnungsmäßigkeit der
Buchführung des Unternehmens nahm die Betriebsprüferin umfangreiche
Umsatz- und Erlöszuschätzungen vor, wobei diese anteilig den Bw.
zugerechnet wurden.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ
im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren neue
Sachbescheide betreffend die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen
Getränken für die Jahre 1987 bis 1992 sowie Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre
1987 bis 1992 und basierend auf diesen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderte Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1992.
Desweiteren wurden neue Bescheide betreffend den
Einheitswert des Betriebsvermögens zu den Stichtagen 1. Jänner 1988
bis 1. Jänner 1993 ausgestellt.
Sämtliche mit Approbationsdatum 8.9 1995, den Bw. am
31.10. 1995 zugestellten (Einheitswertbescheide) bzw. mit 24. 10 1995 datierte
Bescheide betreffend die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken, der
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1987 bis 1992, sowie die auf diesen Bescheiden beruhenden Sach- und
Feststellungsbescheide für die Jahre 1987 bis 1992 und die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Gewerbesteuerbescheide für die Jahre
1987 bis 1992 wurden ungeachtet des Ausspruches der an obiger Stelle
erwähnten Gerichtsurteile an die G u. S gerichtet.
Gegen sämtliche, vorgenannte Bescheide wurde innerhalb
offener Frist Berufung erhoben und seitens der steuerlichen Vertreterin der Bw.
die mangelnde Berechtigung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die
daraus resultierende Unzulässigkeit der amtswegigen Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren releviert.
Zusammenfassend wurde die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Aufhebung der
Bescheide beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
die Rechtsmittellegitimation voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden
gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97).
Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid
wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war
(VwGH v. 7.3. 1991, 90/16/0043)
Die Bestimmung des § 97 Abs. 1 BAO besagt, dass
Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Bezogen auf den Veranlagungs-. bzw. Feststellungszeitraum
1987 und 1988 bedeuten obige Ausführungen, dass ob der im Zuge der
Erlassung der Erstbescheide erfolgten Nennung des E. H. als konkreten
Bescheidadressat diese bereits als ins Leere gegangen zu qualifizieren
sind.
Nämliches Ergebnis liegt vor allem darin
begründet, als E. H. im Bescheiderlassungszeitpunkt - ungeachtet mangelnder
Miteigentümerstellung (laut dem, dem Finanzamt am 26. 11 1986 zur Kenntnis
gebrachten Notariatsakt hat E. H. seinen 25 % -tigen Geschäftsanteil mit
Stichtag 30.9. 1986 der V. H. geschenkt) - bereits verstorben war.
Korrespondierend damit ist auch die für die Jahre 1987
und 1988 erfolgte bescheidmäßig verfügte Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken
sowie der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften inklusiv
der auf diesen Bescheiden basierenden Sachbescheiden ebenso ins Leere gegangen
wie die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erfolgte Änderung der
Gewerbesteuerbescheide 1987 und 1988.
Da so wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, bereits
die (Erst) Feststellung- bzw. Abgabebescheide für die Jahre 1987 und 1988
ins Leere gegangen sind, kam betreffend vorgenannten Zeitraum dem Umstand, dass
auch sämtliche, im Anschluss an das Betriebsprüfungsverfahren
erlassenen Wiederaufnahme-, Feststellungs- und gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO geänderte Abgabenbescheide ob Ausweises der im
Bescheiderlassungszeitpunkt 8.8. 1995 bzw. 24.10. 1995 bereits beendeten G. u S
ebenfalls ins Leere gegangen sind, keine Bedeutung mehr zu.
Betreffend die bescheidmäßige Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Abgabe von
alkoholischen Getränken sowie der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1989 bis 1992 verbleibt
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszuführen, dass diese ob
der Nennung der G u S als Bescheidadressat ins Leere gegangen sind.
Dieses Ergebnis liegt darin begründet, als im
Zeitpunkt der am 24.10. 1995 erfolgten Erlassung der Wiederaufnahmebescheide die
G u S als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr
existent war. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die damit
verbundene Auflösung der GesnbR durch P.S. wurde mit Urteil des LG f. ZRS
vom 28.10.1994 und in 2. Instanz vom OLG Wien mit Teilurteil vom 5.4.1995
bestätigt.
In Ermangelung des Vorliegens wirksamer
Wiederaufnahmebescheide waren auch die auf diesen basierende Bescheide
betreffend die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken sowie
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die
Jahre 1989 bis 1992 - ungeachtet der Tatsache, dass auch diese als
Bescheidadressaten die rechtlich nicht mehr existenten G u S ausgewiesen haben
und sohin ins Leere gegangen sind, als rechtlich nicht existent zu
werten.
Ausgehend von der rechtlichen Nichtexistenz der Bescheide
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für die Jahre 1989 bis 1992 waren auch die auf "diesen"
Grundlagenbescheiden gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Gewerbesteuerbescheide 1989 bis 1992 als nicht dem Rechtsbestand angehörend
zu qualifizieren.
Was nun die Rechtmäßigkeit der Anfechtung der
Bescheide betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens zu den
Stichtagen 1. Jänner 1988 bis 1. Jänner 1993 anlangt, verbleibt
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nachstehendes
auszuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht
kommende Angelegenheit in förmlicher Weise gestalten will, notwendiges
Inhaltserfordernis und sohin konstituierendes Bescheidmerkmal (Beschluss des
VwGH v. 6.4. 1994, 91/13/0234).
In den Fällen der Erlassung von
Feststellungsbescheiden nach der Bestimmung des § 186 BAO ergehen diese,
wenn am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. a BAO, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im
Feststellungszeitpunkt bestanden hat.
Der zweite Absatz des § 191 BAO sieht für den
Fall, dass eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt ist, vor, dass der Bescheid an diejenigen zu
ergehen hat, die in den Fällen des Abs. lit. a am Gegenstand der
Feststellung beteiligt waren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt
aus obzitierter Gesetzesbestimmung, dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen gegenübertreten, Bescheide an diese
zu richten sind, solange diese bestehen; unzulässig ist es im Hinblick auf
§ 192 Abs. 2 BAO den Bescheid an eine Personenvereinigung zu richten, die
nicht mehr besteht (Beschluss des VwGH vom 14.9. 1993, 93/15/0080).
Aufgrund der Tatsache, dass trotz des Vorliegens des
Urteiles des OLG Wien die mit Approbationsdatum 8.9. 1995 versehenen und am
31.10.1995 zugestellten Einheitswerbescheide des Betriebsvermögens zu den
Stichtagen 1. Jänner 1988 bis 1. Jänner 1993 an die G u S gerichtet
waren, vermochten diese keine Rechtswirkungen zu entfalten und war demzufolge
die gegen diese erhobene Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückweisen.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass
gemäß der Bestimmung des § 284 Abs. 3 und 5 BAO ungeachtet des
Antrages der Bw. von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte,
da die Berufung zurückzuweisen (§ 273 BAO) war.
Wien,
7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 825 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesellschaft nach bürgerlichem Rechtschlichte RechtsgemeinschaftWirksamkeit von an beendete Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichteter Bescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-W/02
- Stammnummer
- 12243
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF