Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0173-L/05
Zurückweisung einer gegen rechtlich nicht existenten Bescheid gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0173-L/05vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des ersten_Berufungswerbers, und der
zweiten_Berufungswerberin, vom 22. Oktober 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 20. September 2002 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 und die
Berufung vom 24. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
23. August 2004 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002
beschlossen:
Die Berufungen werden als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber vermieten seit dem 1. Mai 1995 die
Grundstücke A, B, L und C (landwirtschaftlich genutzt) und die
Bauflächen D und E somit insgesamt 6.662 m² aus der EZ F Grundbuch G
samt dem darauf befindlichen Vierkanthof und dem Nebengebäude um damals
S 4.000,00 monatlich wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986. Mit
dem Nachtrag vom 20. Dezember 1995 wurde aufgrund des dem Vertrag
beigeschlossenen Planes die vermietete Fläche auf circa 21.000 m²
vergrößert und der Mietzins auf S 4.400,00 bei gleich bleibender
Wertsicherung ausgeweitet.
Der Aufforderung des Finanzamtes folgend gaben die
Berufungswerber am 15. März 2000 bekannt, dass sie die erwähnten
Grundflächen und Gebäude vermieten und reichten am 31. Mai 2000
die Abgabenerklärungen für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999
nach. Die Abgabenerklärung 2000 langte am 7. September 2001 beim
Finanzamt ein.
Bei allen diesen Abgabenerklärungen wurden bei den
Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der
genannten Liegenschaftsteile von fiktive Anschaffungskosten in Höhe von
S 2,500.000,00 angesetzt und davon 2% Absetzung für Abnutzung (Afa)
also S 50.000,00 abgesetzt.
Auf die gleiche Weise berechneten die Berufungswerber die
Afa für die genannten Liegenschaftsteile auch bei der am 16. September
2002 eingebrachten von beiden unterzeichneten Abgabenerklärung für das
Jahr 2001.
Im an H und I zu Handen H_, gerichteten Schreiben datiert
vom 20. September 2002, welches sich selbst als gemäß
§ 188 BAO erstellten Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte der Berufungswerber für das Jahr
2001 bezeichnet, wurden die erklärten Einkünfte insofern
abgeändert als S 1,300.000,00 als Berechnungsgrundlage für die
oben beschriebene Afa von 2% jährlich herangezogen und damit die
Einkünfte aus der Vermietung der beschriebenen Liegenschaftsteile um
S 24.000,00 erhöht wurden. Dies wurde damit begründet, dass die
Bemessungsgrundlage für die Afa-Berechnung nach den beim Finanzamt
vorliegenden Unterlagen berechnet worden sei.
Dagegen richtet sich die von der steuerlichen Vertreterin
der Berufungswerber verfasste Berufung vom 22. Oktober 2002, in welcher das
Nachreichen eines "Schätzsgutachtens zur
Feststellung des Gebäudewertes" angekündigt wird.
Am 10. April 2003 legten die Berufungswerber ein
"Schätzungsgutachten" des
Architekten und allgemein gerichtlich beeidigten Sachverständigen K vor,
welche die oben beschriebenen Grundstücksteile zum Stichtag
"Juni 1996" zu bewerten versuchte.
Dabei ermittelte der Gutachter einen Zeitwert der betreffenden etwa 1824
errichteten Gebäude von S 2,720.000,00, in dem er Neubauwerte bezogen
auf den Versicherungswert für die bebaute Fläche zugrunde legte. Die
so ermittelten Neubauwerte wurden unter der Annahme, dass die Gebäude mit
172 Jahren 69% ihrer Lebensdauer erreicht hätten, um 80,24% abgewertet.
Das an H und I zu Handen H_gerichtete Schreiben des Finanzamtes datiert vom 23. August 2004,
zugestellt am 26. August 2004 bezeichnete sich selbst als
Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Berufung vom 22. Oktober 2002 als
unbegründet abgewiesen wird. Dies wurde damit begründet, dass der
strittige Afa-Betrag vom gemeinen Wert der oben beschriebenen Liegenschaftsteile
am 1. Mai 1995 zu berechnen sei. Dieser sei nach der Judikatur aus einem
gewichteten Durchschnitt von Ertrags- und Substanzwert zu ermitteln. Als
Substanzwert werde aus Vereinfachungsgründen der K ermittelte angesetzt,
obwohl einige Bedenken gegen die Art der Berechnung bestehen würden.
Für die Berechnung des Ertragswertes des Gebäudes würden die
nachhaltig erzielbaren Jahreserträge herangezogen. Dieser Jahresrohertrag
würden um bestimmte Beträge für Verwaltungskosten,
Betriebskosten, das Mietausfallrisiko und laufende Instandhaltung (meist 20 bis
30% des Jahresrohertrages oder mehr bei zu erwartendem Reparaturaufwand) oder
aber 2 bis 4% für das Mietausfallrisiko und etwa 0,5 bis 5 Prozent des
Neubauwertes für die Instandhaltung abgezogen. Der sich daraus ergebende
Reinertrag sei um den Verzinsungsbetrag des Bodenwertes zu vermindern und mit
einem Vervielfältiger, welcher sich aus dem Kapitalisierungszinsfuß
und der Restnutzungsdauer ergebe, zu multiplizieren. Der
Kapitalisierungszinsfuß richte sich nach dem Prozentsatz, den ein
Immobilienanleger als Rendite für das eingesetzte Kapital erwarte und
hänge auch vom allgemeinen Zinsniveau ab. Für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen werde ein Kapitalisierungszinssatz von 2,5
bis 3,5% angenommen.
Ausgehend davon wurde der Bodenwert laut dem Mietvertrag
vom 2. Mai 1995 mit S 369.389,00 (6.662 m² x S 70,00), der
Kapitalisierungszinssatz mit 3% und der Jahresrohertrag mit S 48.000,00
angenommen. Davon wurde die Verzinsung des Bodenwertes (S 11.892,00)
abgezogen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer
von 50 Jahren und einem Kapitalisierungsfaktor von 25,73 ein Ertragswert des
Gebäudes von S 929.059,00 errechnet. Aufgrund der starken Abweichung
zum Substanzwert wurde der Literatur entsprechend der Ertragswert mit 1:5
höher gewichtet, was einen gemeinen Wert von S 1,227.549,00 ergibt.
Aufgrund der geringen Abweichung zu den vom Finanzamt im
Erstbescheid angenommenen S 1,300.000,00 sei die Berufung abgewiesen
worden.
Ebenfalls am 23. August 2004 verfasste das Finanzamt
das an H und I zu Handen H_, gerichtete Schreiben, welches sich selbst als
Feststellungsbescheid für die Einkünfte der Berufungswerber aus
Vermietung und Verpachtung 2002 bezeichnet und ging auch dort von
S 1,300.000,00 als Bemessungsgrundlage für die Afa der oben
beschriebenen Liegenschaftsteile aus. Zur Begründung wurde auf den
Vorjahresbescheid beziehungsweise die ergangene Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Sowohl gegen das als Berufungsvorentscheidung vom
23. August 2004 hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte der
Berufungswerber aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2001
bezeichnete Schreiben als auch gegen das Schreiben des Finanzamtes, welches sich
als Feststellungsbescheid 2002 auch vom 23. August 2004 benennt, richtet
sich das als "Berufung gegen die
Feststellungsbescheide 2001 und 2002" bezeichnete Schreiben vom
24. September 2004, in welchem begehrt wird die
"Gebäudeabschreibeung" solle mit
einem Betrag von S 51.260,00 beziehungsweise € 3.725,21 anerkannt
werden.
Dies wird damit begründet, dass die Annahme, dass die
Miete über einen Zeitraum von 50 Jahren gleich bleiben werde, falsch sei,
da dem Vermieter nach 30 Jahren das Recht zustehe den Mietvertrag zu
kündigen. Die im Jahr 1995 vereinbarte Miete sei deshalb so gering, weil
der Mieter auf eigene Kosten die Sanierung der Gebäude durchgeführt
habe. Diese Investitionen würden entsprechend des Mietvertrages
entschädigungslos am Ende des Mietverhältnisses in das Eigentum der
Berufungswerber übergehen. Nach Ablauf dieser Frist würden die
Berufungswerber den Mietvertrag sicherlich kündigen und die Höhe des
Mietzinses neu verhandeln. Es sei daher eine Aufteilung durchzuführen. Auf
Basis des Jahres 1995 sei eine monatliche Miete von S 15.000,00 oder ein
Mietertrag von S 13,05 m². Dies erscheine leicht erzielbar. Daraus
ergebe sich folgende Ertragswertberechnung:
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a)
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Ertragswert
1995 - 2025 (Dauer des Mietvertrages)
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ATS
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Monatliche
Miete, Basis 1995 S 4.000,00, p.a.
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48.000,00
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Abzüglich
Bodenwert x Kap.Zinssatz 396.389 x 0,03
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-11.892,00
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36.108,00
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Dauer des
Mietvertrages
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30
Jahre
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Kapitalisierungsfaktor
laut Tabelle
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19,6
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Ertragswert
36.108,-x 19,6
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707.720,00
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b)
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Ertragswert
2026 - 2045 (Rest auf wirtschaftliche RD 50 J.)
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Monatliche
Miete, Basis 1995 ATS 15.000,00, p.a.
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180.000,00
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Abzüglich
Bewirtschaftungskosten 30%
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-54.000,00
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Abzüglich
Bodenwertverzinsung
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-11.892,00
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114.108,00
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Kapitalisierungsfaktor
laut Tabelle (restl. 20 Jahre)
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14,88
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Ertragswert
114.108,- x 14,88
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1,697.927,00
|
Summe a) +
b)
|
2,405.647,00
Die vom Finanzamt durchgeführte Gewichtung zwischen
Ertrags- und , Substanzwert sei daher nicht mehr gültig. Es ergebe sich der
Gebäudewert nun aus dem arithmetischen Mittel von Ertrags- und
Substanzwert. Daher betrage der Gebäudewert S 2,406.000,00 addiert mit
S 2,720.000,00 geteilt durch zwei und somit S 2,563.000,00 und die 2%
Abschreibung davon S 51.260,00.
Im Feststellungsakt der Berufungswerber findet sich keine
Erklärung im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) der Berufungswerber oder eine
entsprechende Bestellung eines Bevollmächtigten durch die
Abgabenbehörde.
Dies wurde auch hinsichtlich des beim Finanzamt
befindlichen Hilfsaktes vom zuständigen Sachbearbeiter am 2. Mai 2007
telefonisch bestätigt (siehe Aktenvermerk vom 2. Mai 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie oben beschrieben wurden die angefochtenen als Bescheid
bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes jeweils an H und I zu Handen H_
gerichtet.
Die hier anzuwendende Rechtslage hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Juli 2002, welches auf seiner
bisherigen Judikatur basiert, wie folgt zusammengefasst:
"Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist
jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom
17. Oktober 2001, 96/13/0058, und vom 16. Mai 2002, 96/13/0170). Nach
der Bestimmung des § 190 Abs. 1 BAO finden auf Feststellungen
gemäß
§§ 185 bis 189 die für die Festsetzung
der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der
Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 leg. cit. an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 lit. b
BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen
alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Gemäß
§ 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur
einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt
für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche)
Bescheid. Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch
seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung
einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle
Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn
auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. In einer
Zusammenschau der dargestellten Regelungen tritt die im § 191
Abs. 3 lit. b BAO festgestellte Wirkung eines Feststellungsbescheides
somit nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:
1. Der Bescheid muss in
seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (§ 191
Abs. 1 lit. c BAO iVm § 93 Abs. 2 BAO).
2. Der Bescheid muss
seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber
als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm § 101 Abs. 3 BAO).
Das Fehlen auch nur einer
dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung
als Bescheid entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2000, 99/13/0014)."
Dieser Ansicht folgend ergibt sich für den hier zu
beurteilenden Fall, da es sich um eine Personengemeinschaft beziehungsweise
Personengesellschaft handelt, an welche die Bescheide hätten zugestellt
werden sollen, dass ein allfälliger Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO
("Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte [der Gewinn oder der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten] aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind") gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO
("Schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1
lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person
zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt
die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird.")nur dann rechtsgültig an den ersten Berufungswerber hätte
zugestellt werden können, wenn er eine gemäß
§ 81 BAO
vertretungsbefugte Person gewesen wäre.
Wie schon oben dargestellt wurde eine solche
Vertretungsbefugte Person von den Berufungswerbern bisher nicht benannt, obwohl
alle bisher ab dem Veranlagungsjahr 1995 abgegebenen Abgabenerklärungen ein
entsprechendes Formularfeld dafür vorsehen.
Bei Vermietungs- und Verpachtungsgemeinschaften, die je
nach Ausgestaltung Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder reine
Miteigentumsgemeinschaften sein können, sind aber alle Mitglieder gemeinsam
vertretungsbefugt und haben daher die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des
§ 81 Abs. 1 BAO
("Abgabenrechtliche Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn
solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu
erfüllen.)" auch gemeinsam zu erfüllen.
Sind mehrere Personen so vertretungsbefugt wird aus
§ 81 Abs. 2 BAO ("Kommen zur
Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in
Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen
gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als
vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur
Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,
als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft
gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes
nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im
Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als
Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen
Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind
hievon zu verständigen.") die Verpflichtung abgeleitet, einen
solchen Vertreter ausdrücklich zu benennen.
Dies haben die Berufungswerber aber nachweislich nicht
getan und reicht Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht aus (siehe VwGH
28.10.1998, 93/14/0218).
Auch das Finanzamt hat nicht von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, einen Bevollmächtigten gemäß
§ 81
Abs. 2 zu bestellen, sondern hat die angefochtenen und auch alle anderen
bisher beabsichtigten Erledigungen nur an den ersten Berufungswerber, wie oben
beschrieben, zugestellt.
Solange ein bestimmtes als Willensakt der entscheidenden
Behörde gedachtes Schreiben, welches als Bescheid bezeichnet wird und
dessen übrigen Merkmale erfüllt, wie im Fall der Berufungswerber nur
einem von beiden Mitgliedern oder Gesellschaftern rechtswirksam zugestellt
worden ist, hat ein solcher Bescheid noch keine Wirksamkeit erlangt und zwar
auch nicht gegenüber demjenigen, welchem dieses Schreiben allein zugestellt
worden ist (vergleiche etwa in letzter Zeit VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114, VwGH
19.12.2002, 99/15/0051; ausdrücklich schon VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Wenn wie im hier vorliegenden Fall kein Vertretungsbefugter
im Sinn des § 81 Abs. 1 BAO vorhanden und die Behörde keinen
Vertreter nach § 81 Abs. 2 BAO bestellt hat, so kann die
Zustellung von an Personenvereinigungen oder Personengemeinschaften gerichteten
Bescheiden auch durch Zustellung an alle Gesellschafter oder Mitglieder erfolgen
(vergleiche VwGH 5.10.1994, 94/15/0004). Dies ist aber nicht geschehen.
Es zeigt sich daher, dass die bisher nur an den ersten
Berufungswerber zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen
Feststellungsbescheide 2001 und 2002 aus diesem Grund nicht rechtswirksam
geworden sind. Diese Erledigungen sind als ganzes nicht und auch nicht
gegenüber dem ersten Berufungswerber, welchem zugestellt worden ist,
rechtswirksam geworden.
Zwar sind Berufungen gegen zu erwartende oder wie in diesem
Fall (noch) nicht rechtskräftige Bescheide gemäß
§ 273 Abs.
2 BAO nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil die Berufung vor dem Beginn
der Berufungsfrist eingebracht wurde, jedoch sind Berufungen jedenfalls dann als
unzulässig zurückzuweisen, wenn sie sich gegen Bescheide richten, die
rechtlich nicht existent geworden sind (herrschende Lehrer und Judikatur, siehe
Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz. 6 zu § 273, 645 und die dort
zitierte Judikatur).
Es waren somit die Berufungen der Berufungswerber gegen die
Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2001 und 2002
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
("Die Abgabenbehörde hat eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.") als unzulässig zurückzuweisen, da solche Bescheide
rechtlich noch nicht existieren.
Linz, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0173-L/05
- Stammnummer
- 28436
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF