Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/09
Wiederaufnahmeantrag - neue rechtliche Beurteilung bekannter Tatsachen - kein Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-W/09vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.R., gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY vom 17.12.2008 betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wurde für die
Jahre 2002 bis 2006 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt, wobei sie
jeweils neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Die
Einkommensteuererklärungen der Bw für die Jahre 2002 und 2003 tragen
jeweils deren Unterschrift, die Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 2004 bis 2006 wurden über Finanz-Online eingereicht. Die Bw war in
all diesen Jahren durch einen Steuerberater steuerlich vertreten, die
Abgabenerklärungen bzw die Beilagen wurden dem Finanzamt zumindest für
die Jahre 2003 bis 2006 durch einen steuerlichen Vertreter (eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) übermittelt.
Mit Schreiben vom 7.7.2008 stellte die Bw einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß "§ 303 (4) BAO" für
die Jahre 2002 bis 2006. Mit diesem Antrag begehrt die Bw die zusätzliche
Berücksichtigung von Werbungskosten für die Jahre 2002 bis 2006, und
zwar die AfA für einen beruflich genutzten Computer sowie berufliche
Telefonkosten, dienstliche Reisekosten für Fort- und Weiterbildung sowie
Kosten für einen Drucker und einen Monitor.
Das Finanzamt erließ zunächst einen abweisenden
Bescheid sowie eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Die dagegen gerichtete
Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat jedoch zurückgewiesen, da
sowohl der Abweisungsbescheid als auch die Berufungsvorentscheidung auf Grund
eines Zustellfehlers nicht wirksam geworden waren.
Im Anschluss an diesen Zurückweisungsbescheid
führte das Finanzamt ein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 303a BAO durch. Nach Abschluss dieses Mängelbehebungsverfahrens
(in welchem der Antrag zunächst als zurückgenommen erklärt,
dieser Zurückgenommenerklärungsbescheid jedoch durch eine
Berufungsvorentscheidung wieder aufgenommen wurde) wies das Finanzamt den
Wiederaufnahmsantrag mit Bescheid vom 17.12.2008 (angefochtener Bescheid) erneut
ab (zur Begründung dieses Bescheides siehe sogleich unten).
Die Bw hat in der Sache im Verlauf des
Verwaltungsverfahrens vorgebracht, es seien Tatsachen und Beweismittel neu
hervorgekommen, welche im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
hätten werden können. Es liege ein entschuldbarer Notstand (ua
Scheidung, Krankheit) vor. Bei den Tatsachen und Beweismitteln handle es sich um
die im Wiederaufnahmsantrag geltend gemachten Werbungskosten als Lehrerin. Sie
habe Anfang Juli (nach Schulschluss) von diesem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis
erlangt. Bei den Krankheiten handle es sich ua um Migräne, Depression und
Gastritis. "Diese Sachen" seien seinerzeit von ihrem Ex-Gatten veranlasst
worden. Es liege ein entschuldbarer Notstand vor, somit fehle grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren.
Mit dem (bereits angesprochenen) angefochtenen
Abweisungsbescheid vom 17.12.2008 wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag
ab. Zur Begründung führte es aus, gemäß
§ 303
Abs 1 BAO sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkämen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden hätten können, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Unter Bedachtnahme auf die Art der geltend gemachten Aufwendungen
bestehe kein Zweifel, dass diese Aufwendungen bereits im Zuge des
ursprünglichen Veranlagungsverfahrens hätten geltend gemacht werden
können. Es sei nicht ersichtlich, welche Tatsachen oder Beweismittel
hinsichtlich der in Rede stehenden Positionen neu hervorgekommen seien, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
hätten werden können. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
könne nicht auf die im abgeschlossenen Verfahren bestehende Unkenntnis
betreffend die Möglichkeit zur Geltendmachung von Werbungskosten
gestützt werden, weil es sich dabei nicht um Tatsachen oder Beweismittel
handle, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden
gewesen seien, deren Verwertung aber erst nachträglich möglich
geworden sei. Neue rechtliche Erkenntnisse stellten keine die Wiederaufnahme
begründenden Tatsachen dar. Die Bw selbst gebe an, Anfang Juli 2008 von
ähnlichen Fällen ihrer Kolleginnen und Kollegen gehört zu haben,
welche einen Antrag auf Wiederaufnahme bei ihren jeweils zuständigen
Finanzämtern gestellt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine
Tatsachen) seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren Erkenntnisse nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen würden. Der Antrag vom 7.7.2008 sei daher
abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Berufung. Darin
wiederholt die Bw, dass es sich bei den Tatsachen um Beweismitteln, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
wurden um ihre Werbungskosten als Lehrerin handle. Sie habe Anfang Juli 2008
(nach Schulschluss) vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt. Es seien Tatsachen
und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können. Es
liege ein entschuldbarer Notstand (unter anderem Scheidung, Krankheit - unter
anderem Migräne, Depression, Gastritis) vor, somit fehle grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren. "Diese Sachen" seien
seinerzeit von ihrem Ex-Gatten veranlasst worden. Es sei ihrerseits
hinlänglich begründet und glaubhaft gemacht worden, welche Tatsachen
oder Beweismittel hinsichtlich der in Rede stehenden Positionen neu
hervorgekommen seien. Sie habe nicht angegeben, Anfang Juli 2008 von
ähnlichen Fällen ihrer Kolleginnen gehört zu haben, sondern
bloß, dass ähnliche Fälle von Kolleginnen ohne großes
"Tam-Tam" positiv beschieden worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und ... b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten
... und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1
ist gemäß
§ 303 Abs 2 BAO binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Die Bw führt als neu hervorgekommene Tatsachen oder
Beweismittel ihre Werbungskosten als Lehrerin an, welche sie in ihrem Antrag auf
Wiederaufnahme dargestellt hat. Es handelt sich dabei, wie oben bereits
ausgeführt, um AfA für einen beruflich genutzten Computer, berufliche
Telefonkosten, dienstliche Reisekosten für Fort- und Weiterbildung sowie
Kosten für einen Drucker und einen Monitor. Das Finanzamt hat im
angefochtenen Abweisungsbescheid ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf
die Art der geltend gemachten Aufwendungen kein Zweifel bestehe, dass diese
Aufwendungen bereits im Zuge des ursprünglichen Veranlagungsverfahrens
hätten geltend gemacht werden können. Es sei nicht ersichtlich, welche
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können. Diesen
Ausführungen ist die Bw in ihrer Berufung nicht entgegengetreten.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1
lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften.
Dazu zählen auch getätigte Ausgaben (zB Werbungskosten)
(Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 7 f).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind
hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden
(Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 9).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente
Tatsachen, die lediglich später hervorkommen. Später
entstandene Umstände sind
keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 13).
Bei der Wiederaufnahme auf Antrag stellen Tatsachen oder
Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten. Maßgebend ist ein Verschulden im Sinne des
bürgerlichen Rechts; daher hat jeder grundsätzlich nur das eigene
Verschulden zu vertreten, für fremdes Verschulden hingegen nur in
Ausnahmefällen einzustehen. Nur grobes Verschulden steht der Wiederaufnahme
auf Antrag entgegen. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat die
vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (Ritz,
BAO-Kommentar³, § 303 Tz 26f).
Der Wiederaufnahmsantrag ist befristet (drei Monate ab
nachweislicher Kenntnis von dem Wiederaufnahmsgrund). Diese Frist beginnt mit
Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu
laufen (Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 28).
Die Bw stützt ihren Wiederaufnahmsantrag im Ergebnis
darauf, dass sie erst Anfang Juli 2008 (nach Schulschluss) davon Kenntnis
erlangt hat, dass die im Wiederaufnahmsantrag angeführten Aufwendungen
Werbungskosten darstellen. Sie habe dies zuvor nicht gewusst, da sich ihr
Ex-Gatte um "diese Sachen" gekümmert habe.
Mit diesem Vorbringen stützt die Bw jedoch ihr
Vorbringen auf neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen. Solche Erkenntnisse stellen jedoch, wie oben
ausgeführt, keinen Wiederaufnahmsgrund (keine Tatsachen) dar. Solcherart
vermögen sie nicht, eine Wiederaufnahme zu tragen. Das Finanzamt hat daher
zu Recht dem Wiederaufnahmsantrag keine Folge gegeben.
Soweit das Begehren im Wiederaufnahmsantrag jedoch so zu
verstehen sein sollte, dass die Bw meint, bei den als Werbungskosten
angeführten Aufwendungen selbst handle es sich um die neuen Tatsachen,
wäre auch diesfalls dem Antrag der Erfolg versagt. Denn zweifelsfrei waren
der Bw diese Aufwendungen bereits seit den Jahren 2002 bis 2006 bekannt und
wurde daher der Wiederaufnahmsantrag jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes gestellt. Nach der
Natur der geltend gemachten Aufwendungen müssen diese der Bw bereits zum
jeweiligen Zeitpunkt der Erklärungseinbringung bekannt gewesen sein.
Die Verfügung einer Wiederaufnahme von Amts wegen im
Sinn des § 303 Abs 4 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, auf
eine solche Wiederaufnahme von Amts wegen besteht kein subjektives Recht (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
303 Tz 37).
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/09
- Stammnummer
- 39979
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF