Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2702-W/08
(1) Vermietung als Liebhabereibetätigung, (2) Rechtliche und wirtschaftliche Verfügung über Arbeitslohn (Gehalt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2702-W/08vom 12.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer kann rechtlich über sein Gehalt (seinen Arbeitslohn) verfügen, wenn er einen Rechtsanspruch auf dieses Gehalt (diesen Arbeitslohn) hat.
Ein Arbeitnehmer kann wirtschaftlich über sein Gehalt (seinen Arbeitslohn) verfügen, wenn ihm der Arbeitgeber sein Gehalt (seinen Arbeitslohn) gutschreibt und der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Gutschrift zahlungsfähig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 8. August 2005
betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2008 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit dem im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2004 (8. August 2005) sind die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft mit EUR 697,66, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit EUR 25.640,40, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit mit EUR 30.917,60 und die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit EUR 0,00 veranlagt worden.
Der Begründungsteil des Einkommensteuerbescheides 2004
(8. August 2005) lautet:
"Die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft wurden lt. Verordnung mit 40% des Einheitswertes
festgesetzt.
Da die Vermietung der Liegenschaft in O lt.
Berufungsentscheidung vom 23.06.2005 keine Einkunftsquelle darstellt, wurden die
diesbezüglichen Erlöse und Aufwendungen nicht
berücksichtigt."
Den Einkommensteuerbescheid 2004 (8. August 2005) hat der
Berufungswerber (Bw.) mit der Berufung (27. August 2005) angefochten; nach der
do. Anfechtungserklärung sind bisher nicht als Betriebsausgaben anerkannte
Ausgaben aus Land- und Forstwirtschaft und die als Liebhabereibetätigung
qualifizierte Vermietung die Streitpunkte gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung (7. April 2008) hat das
Finanzamt dem auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sich
beziehenden Berufungsbegehren stattgegeben und hat die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft mit EUR 0,00 festgesetzt. Das auf die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung sich beziehende Berufungsbegehren hat das
Finanzamt mit folgender Begründung abgewiesen:
"Betreffend Vermietung der Liegenschaft in O
liegt keine Einkunftsquelle vor. Im Übrigen wird auf die Begründung
der Berufungsvorentscheidung 2003 verwiesen."
Die am 7. April 2008 erlassene und - lt. Bw. - am 10. April
2008 zugestellte Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit dem als
"Berufung" bezeichneten Vorlageantrag
(8. Mai 2008) angefochten; die do. Anfechtungserklärung lautet:
"Es wurden u.a. Lohneinkünfte von der
Firma AZ iHv EUR 4.251,72 netto angegeben, d.h. mittels Jahreslohnzettel
gemeldet und der Besteuerung unterworfen. Dieser Lohnzettel ist zwar formell
richtig, weil ich bei dieser Firma als gewerberechtlicher
Geschäftsführer bei der Sozialversicherung angemeldet war und die
entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auch der Firma AZ vorgeschrieben
wurden. Aus gewerberechtlichen Gründen musste ich mit mindestens 20 Stunden
pro Woche und dem entsprechenden halben Monatsgehalt bei der Gebietskrankenkasse
angemeldet werden. Erhalten habe ich diesen Betrag aber nicht. Dieses Problem
ist dem Finanzamt sicherlich bekannt (sicherlich auch bei anderen Firmen), und
ich habe es bereits in Ihrem Amt anlässlich eines Gesprächs mit Herrn
W im Beisein von Herrn S besprochen.
Da es bei meiner Besteuerung aber um das
Zuflussprinzip geht, wären für dieses Jahr lediglich EUR 400,00 als
erhaltener Betrag zu versteuern.
Wie Sie sicherlich Ihren Akten entnehmen
können, hat Frau AZ im Jänner 2006 den Konkurs anmelden müssen,
weil sie finanzielle Schwierigkeiten wegen des Unfalls Ihres Gatten mit dem
geleasten Mopedauto hatte. Meine beim Insolvenzentgeltsicherungsfonds
angemeldeten Lohnforderungen wurden aber abgelehnt.
Ich ersuche daher um entsprechende Verminderung
der Position "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", wie dies auch
in den Jahren 2005 und 2006 war (dort aber auch bei anderen Firmen)".
Mit Vorhalt (27. Mai 2008) hat das Finanzamt den Bw.
aufgefordert, die Anmeldung der Lohnforderung/AZ beim
Insolvenzentgeltsicherungsfonds und deren Ablehnung vorzulegen. Den Vorhalt (27.
Mai 2008) hat der Bw. nicht beantwortet.
Aus
den Veranlagungsakten:
Vorhaltsbeantwortung
(5. Juli 200?):
Der Bw. gibt die Ausgaben aus Land- und Forstwirtschaft
(2004) bekannt und teilt mit, dass die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft EUR 0,00 betragen.
Von
AZ für den Bezugszeitraum 1. März bis 31. Dezember 2004
übermittelter Lohnzettel:
[Grafik]
Auf
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sich beziehende
Begründung/Berufungsvorentscheidung 2003, lautend:
"Betreffend Vermietung der Liegenschaft in O
siehe Berufungsvorentscheidung 2000."
Auf
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sich beziehende
Begründung/Berufungsvorentscheidung 2000, lautend:
"Laut Berufungsentscheidung vom 23.6.05 liegt
betreffend Vermietung der Liegenschaft in O keine Einkunftsquelle vor. Die
Beschwerde an den VwGH wurde mittels Beschluss vom 20.2.02 zurückgewiesen.
Im Bescheid vom 5.7.05 wurden aus den gewerblichen Einkünften
sämtliche mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Einnahmen und
Ausgaben ausgeschieden, sodass diesbezüglich eine Änderung nicht mehr
vorzunehmen ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über
die Berufung (27. August 2005) mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden
ist. Die Berufungsvorentscheidung hat der Bw. innerhalb der
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung angefochten.
Mit dem innerhalb der
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF).
Von dieser Rechtslage ausgehend sind die Höhe der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die als Liebhabereibetätigung
qualifizierte Vermietung O und die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit strittig.
Ad)
Streitpunkt/Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Aus den Verwaltungsakten ist über die im
Einkommensteuerbescheid 2004 (8. August 2005) festgesetzten Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft festzustellen, dass Betriebsausgaben deshalb nicht von
den Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen worden sind, weil der Bw.
vor Erlassung dieses Bescheides keine iZm den Einnahmen aus Land- und
Forstwirtschaft stehenden Ausgaben bekannt gegeben hat.
Aus den Verwaltungsakten ist auch festzustellen, dass der
Bw. nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 (8. August 2005) iZm den
Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft stehende Ausgaben bekannt gegeben
hat.
Aus der Vorhaltsbeantwortung (5. Juli 200?) ist
festzustellen, dass der Bw. seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
mit EUR 0,00 berechnet hat.
Die v.a. Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren.
Aus den Verwaltungsakten haben sich keine Anhaltspunkte
ergeben, die gegen eine Festsetzung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft iHv EUR 0,00 sprechen.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ergeht die
Entscheidung:
Dem Berufungsbegehren - die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft mit EUR 0,00 festzusetzen - ist stattzugeben.
Ad)
Streitpunkt/Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Von der Begründung/Einkommensteuerbescheid 2004
ausgehend ist nach der Anfechtungserklärung/Berufung strittig, ob die mit
Berufungsentscheidung (23. Juni 2005) getroffene Entscheidung - die Vermietung
der Liegenschaft in O als steuerlich nicht relevante
"Liebhabereibetätigung" im Sinne
der Liebhabereiverordnung (LVO) vom 17. Dezember 1992, BGBl. 1993/33 (= LVO
II) und § 2 Abs 3 LVO II idF vor dem BGBl. II, 1997/358 zu beurteilen - auf
das Streitjahr anzuwenden ist oder nicht.
Ob eine Betätigung eine Einkunftsquelle oder eine
steuerlich nicht relevante
"Liebhabereibetätigung" im Sinne
der vorzit. Liebhabereiverordnung ist, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im
naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren
Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen
(§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz,
BAO3, § 167,
Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Beweisführungsregeln werden in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der
Beweiswürdigung zu beachten, dass die für eine Einkunftsquelle
entscheidungsrelevante Gesamtgewinnerzielungsabsicht durch eine vom
Abgabepflichtigen zu erstellende Prognoserechnung nachzuweisen ist.
Eine Prognoserechnung hat der Bw. in dem mit
Berufungsentscheidung (23. Juni 2005) abgeschlossenen Berufungsverfahren
vorgelegt. Die vom Bw. damals vorgelegte Prognoserechnung wurde als mangelhaft
und damit nicht zum Nachweis der Gesamtgewinnerzielungsabsicht geeignetes
Beweismittel angesehen.
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw.
die damals festgestellten Mängel der Prognoserechnung nicht behoben und
deshalb nicht nachgewiesen hat, dass mit der Vermietung der Liegenschaft in O
ein Gesamtgewinn erzielbar ist. Aus den Verwaltungsakten ist auch festzustellen,
dass sich die der ggstl. Berufungsentscheidung zugrunde zu legende Sachlage
nicht geändert hat.
Die v.a. Sach- und Beweislage ist Entscheidungsgrundlage im
ggstl. Berufungsverfahren.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend stellt der
Unabhängige Finanzsenat fest, dass sich die entscheidungsrelevante Sach-
und Beweislage seit Erlassung der Berufungsentscheidung (23. Juni 2005) nicht
geändert hat und entscheidet, dass die damals entscheidungsrelevante Sach-
und Beweislage der Berufungsentscheidung im ggstl. Berufungsverfahren zugrunde
zu legen ist.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist
festzustellen, dass der Bw. die Gesamtgewinnerzielungsabsicht und damit die
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung der Liegenschaft in O nicht
nachgewiesen hat.
Von diesem Beweisergebnis ausgehend entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat:
Die mit Berufungsentscheidung (23. Juni 2005) getroffene
Entscheidung - die Vermietung der Liegenschaft in O als steuerlich nicht
relevante "Liebhabereibetätigung"
im Sinne der Liebhabereiverordnung (LVO) vom 17. Dezember 1992, BGBl. 1993/33 (=
LVO II) und § 2 Abs 3 LVO II idF vor dem BGBl. II, 1997/358 zu beurteilen -
ist auf das ggstl. Streitjahr anzuwenden.
Das Berufungsbegehren - die Vermietung der Liegenschaft in
O als Einkunftsquelle zu behandeln - ist abzuweisen.
Ad)
Streitpunkt/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Nach der Anfechtungserklärung/Vorlageantrag ist
strittig, ob die im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder die vom Bw. bekannt gegebenen Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage
heranzuziehen sind.
Nach geltender Rechtslage wird die Lohnsteuer durch
Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33 EStG 1988 idgF) auf das
hochgerechnete Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit berechnet
(§ 25 EStG 1988 idgF iVm § 66 Abs 1 EStG 1988 idgF).
Zum (lohnsteuerpflichtigen) Jahreseinkommen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören u.a. Bezüge und Vorteile aus
einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis
(= "Arbeitslohn"; § 25
Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 idgF).
Gemäß
§ 77 EStG 1988 idgF ist der
Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Arbeitgeber bei einem
Arbeitnehmer im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist; gemäß
§ 19 EStG 1988 idgF sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Die vorzit. Rechtslage zusammenfassend ist festzustellen:
Rechtlich richtig ist, dass ausschließlich zugeflossenes Gehalt
(zugeflossener Arbeitslohn) lohnsteuerpflichtig ist.
Der Zufluss von Gehalt (Arbeitslohn) ist in dem Zeitpunkt
gegeben, in dem der Arbeitnehmer über das Gehalt (den Arbeitslohn)
rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Jakom/Baldauf, EStG, § 19,
Tz 8 und die do. zit. Judikate).
Nach geltender Rechtslage hat ein Arbeitgeber für
jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, dieses Lohnkonto zur Erstellung
des Lohnzettels zu verwenden, die auf das Gehalt (den Arbeitslohn) entfallende
Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das
Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 76 EStG 1988 idgF, §
78 EStG 1988 idgF, § 79 EStG 1988 idgF).
Von dieser Rechtslage ausgehend ist im ggstl.
Berufungsverfahren die Sachfrage zu beantworten, ob der Bw. über Gehalt
(Arbeitslohn) in der im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Höhe oder in der vom
Bw. im Berufungsverfahren bekannt gegebenen Höhe rechtlich und
wirtschaftlich verfügen konnte.
In welcher Höhe der Bw. über Gehalt (Arbeitslohn)
rechtlich und wirtschaftlich verfügen konnte, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im
naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren
Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167
Abs 2 BAO idgF; Ritz,
BAO3, § 167, Tz
8, und die do. zit. Judikate).
A.) Rechtliche
Verfügung über Gehalt/Arbeitslohn:
Ein Arbeitnehmer kann rechtlich über sein Gehalt
(seinen Arbeitslohn) verfügen, wenn er einen Rechtsanspruch auf dieses
Gehalt (diesen Arbeitslohn) hat.
Der Rechtsanspruch auf Gehalt entsteht durch ein
Dienstverhältnis; die Zahlung des einem Angestellten zukommenden
fortlaufenden Gehaltes kann für den Schluss eines jeden Kalendermonats
vereinbart werden (§ 15 Angestelltengesetz).
Von dieser Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der
Rechtsanspruch auf Auszahlung des (Monats-)Gehalts/(Monats-) Arbeitslohns mit
Ablauf jedes Kalendermonats entsteht, in dem ein Dienstverhältnis bestanden
hat.
Im ggstl. Berufungsverfahren wird nicht bestritten, dass
der Rechtsanspruch auf Gehalt in Höhe der im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen
Gesamtbezüge entstanden ist.
Dass dem Rechtsanspruch auf Gehalt in Höhe der im
Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Gesamtbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen
gestanden hat, hat der Bw. nicht behauptet.
Aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtsanspruch des Bw. auf Gehalt in
Höhe der im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Gesamtbezüge ein rechtliches
Hindernis entgegen gestanden hat.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen
anzusehen, dass dem Rechtsanspruch des Bw. auf Gehalt in Höhe der im
Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Gesamtbezüge ein rechtliches Hindernis nicht
entgegen gestanden hat.
B.) Wirtschaftliche
Verfügung über Gehalt/Arbeitslohn:
Ein Arbeitnehmer kann wirtschaftlich über sein Gehalt
(seinen Arbeitslohn) verfügen, wenn ihm der Arbeitgeber sein Gehalt (seinen
Arbeitslohn) gutschreibt und der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Gutschrift
zahlungsfähig ist.
Gehalt bzw. Arbeitslohn wird im Allgemeinen durch
Überweisung auf ein Girokonto ausgezahlt; der als Gehalt/Arbeitslohn
ausgezahlte Betrag ist daher durch Vorlage von Kontoauszügen nachweisbar:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw.
seine Kontoauszüge nicht vorgelegt und damit nicht nachgewiesen hat, dass
ihm die im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Gesamtbezüge nicht gutgeschrieben
worden sind.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat den Bw.
aufgefordert, die Anmeldung der Gehaltsforderung/AZ beim
Insolvenzentgeltsicherungsfonds und deren Ablehnung durch Vorlage entsprechender
Unterlagen nachzuweisen:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Bw.
keine auf die Anmeldung der Gehaltsforderung/AZ beim
Insolvenzentgeltsicherungsfonds und deren Ablehnung sich beziehende Unterlagen
vorgelegt und damit nicht nachgewiesen hat, dass ihm die im Lohnzettel/AZ
ausgewiesenen Gesamtbezüge nicht gutgeschrieben worden sind.
Die v.a. Sach- und Beweislage ist Entscheidungsgrundlage im
ggstl. Berufungsverfahren.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist
festzustellen: Der Bw. hat nicht nachgewiesen, dass ihm im Lohnzahlungszeitraum
März bis Dezember 2004 EUR 400,00 statt der im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen
Gesamtbezüge gutgeschrieben und damit zugeflossen sind.
Ob der Auszahlung des Gehalts in der im Lohnzettel/AZ
ausgewiesenen Höhe ein wirtschaftliches Hindernis entgegen gestanden hat
oder nicht, ist nach der Sachlage des Entstehens des Rechtsanspruchs auf
Auszahlung zu beurteilen. Die Rechtsansprüche auf Auszahlung des Gehalts
für den Lohnzahlungszeitraum März bis Dezember 2004 sind Ende
März 2004, Ende April 2004, Ende Mai 2004, Ende Juni 2004, Ende Juli 2004,
Ende August 2004, Ende September 2004, Ende Oktober 2004, Ende November 2004 und
Ende Dezember 2004 entstanden.
Da die Konkurseröffnung über das Vermögen
von AZ im Jänner 2006 stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass AZ im
von März bis Dezember 2004 dauernden Lohnzahlungszeitraum
zahlungsfähig gewesen ist und die im Lohnzettel ausgewiesenen
Gesamtbezüge auszahlen konnte.
Von einer im Jänner 2006 erfolgten
Konkurseröffnung ausgehend ist festzustellen, dass der Auszahlung der im
Lohnzettel/AZ ausgewiesenen Gesamtbezüge ein wirtschaftliches Hindernis
nicht entgegen gestanden hat.
Die
v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als Ergebnis des Beweisverfahrens
festzustellen, dass kein rechtliches und kein wirtschaftliches Hindernis
für die Auszahlung von Gehalt in Höhe der im Lohnzettel/AZ
ausgewiesenen Gesamtbezüge bestanden hat.
Das
v.a. Ergebnis des Beweisverfahrens ist Entscheidungsgrundlage im ggstl.
Berufungsverfahren.
Von
dieser Entscheidungsgrundlage ausgehend ergeht die Entscheidung:
Das
Berufungsbegehren - EUR 400,00 statt der im Lohnzettel/AZ ausgewiesenen
Gesamtbezüge als Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage heranzuziehen - ist
abzuweisen.
Wien, am 12.
November 2008
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Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2702-W/08
- Stammnummer
- 37729
- Gültig
- 12.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF