…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…
…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…
…weshalb der Bw. auch nur rudimentär in der Lage sei, im jetzigen Verfahrensstadium das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zu behaupten und zu konkretisieren, da konkrete Vorhalte nicht ausgesprochen worden seien. Soferne Unterlagen bei der erkennenden Behörde fehlten…
…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…
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BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf den Betrag von 32.709,24 € eingeschränkt. Die Aufgliederung nach Abgabenarten und Zeiträumen…
wurde, keine aus der Forderungspfändung resultierenden Beträge enthält. 7.) Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der…
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…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…
…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…
…eine Quote von 36% der Forderungen befriedigt hätte werden können. Damit bestehe jedenfalls in Höhe von 64% hinsichtlich aller Passiven eine quantitative Unzulänglichkeit im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Wenn die Bw tatsächlich die finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden seien, um alle fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen…
…anderen Gläubigern schließen lässt. Da der Bw., trotz diesbezüglicher Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz, weder das Nichtvorhandensein noch die quantitative Unzulänglichkeit der liquiden Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2006 behauptet bzw. nachgewiesen hat, hat die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht die Haftung…
…126 ff). Obwohl das Finanzamt die Bw. bereits mit Ergänzungsersuchen vom 11. April 2011 zur Erbringung eines rechnerischen Nachweises für eine allfällige quantitative Unzulänglichkeit der zu den Zahlungsterminen der aushaftenden Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel aufgefordert hat, übermittelte die Bw. lediglich diverse Unterlagen (Bilanz 2009…
…selbst offen gelegten Umsätze lassen ebenfalls darauf schließen. Da die Bw. eine quantitative Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel weder behauptet noch nachgewiesen hat, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme für die vollen Beträge der Abgabenschuldigkeiten (wie bereits ausgeführt, vermindert um die Zwangsausgleichsquote) als rechtens. Der zentrale Berufungseinwand der…
…in den Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegten Umsätzen lassen darauf schließen. Da der Bw. eine quantitative Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel weder behauptet noch nachgewiesen hat, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme für den vollen Betrag als rechtens. Wenn der Bw. im Rahmen seines Berufungsvorbringens eine schuldhafte Verletzung der ihn…
…zumindest teilweise Entrichtung der Umsatzsteuer 2004 jedenfalls schließen. Da die Bw. eine quantitative Unzulänglichkeit der vorhandenen Mittel insoweit weder behauptet noch nachgewiesen hat, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme für den vollen Betrag als gesetzeskonform. Das Berufungsvorbringen der Bw. wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der mit…
…Umsatzsteuervoranmeldungen bis November 1998 erklärten hohen Umsätze jedenfalls von noch vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln ausgegangen werden müsse, habe der Berufungswerber nicht nur die behauptete quantitative Unzulänglichkeit an Gesellschaftsmitteln und sein Vorbringen, dass erklärte Umsätze der Monate Oktober und November 1998 bei der Gesellschaft wegen Bestreitung tatsächlich…
…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…
…aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der…