Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0660-W/04
Haftung bei behaupteter mangelnder Liquidität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-W/04vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Fehlen der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung kann der Vertreter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin darlegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vertreten durch I-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 13. März 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 10.650,85 anstatt
€ 12.317,24 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 13. März 2002 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH. im
Ausmaß von € 12.317,24 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er als Geschäftsführer bzw. Liquidator
für die B-GmbH tätig gewesen sei. Die Gesellschaft habe auf Grund
vorangegangener hoher Verluste mit Dezember 1997 ihr Unternehmen
(Restaurant) geschlossen. Ab Jänner 1998 sei die Gesellschaft
wirtschaftlich nicht mehr aktiv gewesen, nennenswertes bzw. verwertbares
Betriebsvermögen sei ab 1998 nicht mehr vorhanden gewesen. Der Bw. habe als
Geschäftsführer seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt.
Bereits in den letzten Monaten des Jahres 1997 seien zur Befriedigung der
Gläubiger nicht ausreichende Barmittel zur Verfügung gestanden, jedoch
seien Zahlungen an Gläubiger stets nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz
geleistet worden. Auch das Finanzamt sei zu jener Zeit genauso behandelt worden,
wie alle andere Gläubiger.
Die Umsatz- und Körperschaftsteuernachforderung sei
mit Bescheid vom 26. Juli 1999 und die Umsatzsteuernachforderung 1998
sei mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 auf dem Abgabenkonto der B-GmbH
belastet worden. Die Umsatzsteuer 1997 und 1998 seien bereits spätestens
mit der Zahlungsfrist der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des jeweiligen
Kalenderjahres fällig gewesen. Die Körperschaftsteuer 1997 sei am
2. September 1999 fällig gewesen, zu einem Zeitpunkt, wo die
Gesellschaft überhaupt kein liquiden Mittel mehr zur Verfügung gehabt
habe. Daher habe der Bw. hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1997
seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht verletzt.
Hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer 1997
und 1998) sei daher zu prüfen, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Bw. die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mitel gehabt habe, bestimme sich danach, wann
die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären. Es habe sich bei den Umsatzsteuernachforderungen 1997 und
1998 um keine Nachmeldung von laufenden Geschäftsfällen gehandelt, dh.
zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen seien alle Umsätze und Vorsteuerabzüge auf
Grund der vorliegenden Belege und des jeweiligen Informationsstandes dem
Finanzamt erklärt bzw. die Abgaben entrichtet worden. Die Nachforderungen
an Umsatzsteuer 1997 und 1998 hätten ausschließlich aus dem
Schuldennachlass bzw. aus Gegenverrechnung 1997 mit S 436.180,70 bzw. 1998
S 146.458,00 mit der SS (Bestandsgeber) und einem Anlagenverkauf 1998 in
Höhe von S 285.200,00 resuliert. Der außerordentliche Ertrag
(SS) sei erst bei Abrechnung des Bestandsvertrages im Laufe des Jahres 1999
bekannt geworden. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen hätten daher erst mit
der Erstellung der Umsatzsteuererklärung im Juni 1999 berichtigt werden
können. Die Anlagegüter seien mit Eigentumsvorbehalt verkauft worden
bzw. hätte die Forderung aus dem Anlagenverkauf mit bestehenden
Verbindlichkeiten gegenverrechnet werden müssen. Die
Umsatzsteuernachforderung 1997 und 1998 sei daher frühestens im Juni 1999,
also jeweils erst bei Erstellung der Jahreserklärung ersichtlich gewesen.
Dazu werde auf die Niederschrift über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung 10/97 - 4/99 vom 5. Juli 1999 verwiesen.
Da die Gesellschaft bereits Anfang 1998 zahlungsunfähig gewesen sei, sei
daher auch keine Gläubigerbenachteiligung zu Lasten des Finanzamtes
festzustellen. Ob den Bw. ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit treffe, sei für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung. Eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung
liege nicht vor, da der Bw. zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten über
keine liquiden Mittel verfügt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2003
schränkte das Finanzamt die Haftung auf € 12.135,56
ein.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wiederholte der Bw. im Wesentlichen das Vorbringen, wonach er zum
Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeitstermine (UVA 12/1997 am
15. Februar 1998 und UVA 12/1998 am 15. Februar 1999) noch
nicht habe wissen können, dass durch Schuldennachlass bzw. späteren
Anlagenverkauf (unter Eigentumsvorbehalt) eine Umsatzsteuer anfallen
könnte. Die Umsatzsteuernachforderungen für 1997 und 1998 seien daher
für den Bw. frühestens im Juni 1999 erkennbar gewesen. Die
Gesellschaft sei nachweislich aber bereits Anfang 1998 zahlungsunfähig
gewesen. Der Bw. sei daher seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch von 15. Jänner 1992 bis zur Auflösung der
Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. April 1998 als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer neben einem
weiteren Geschäftsführer und ab 28. April 1998 als
selbstständig vertretungsbefugtem Liquidator die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung
getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und
nicht der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen
wäre, wurde vom Bw. nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht
ersichtlich. Auf Grund des Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtigen
in Anspruch genommenen AB ebenso wie beim Bw. zufolge der am
7. März 2001 und 12. März 2001 getroffenen
Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte
in Höhe von S 20.000,00 netto im Monat, Schulden in Höhe von
S 540.000,00 bzw. S 1,100.000,00) keine verlässliche Aussage
gemacht werden kann, bedurfte es im Rahmen der Ermessensübung auch der
Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen
des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für
das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem
Schuldner er die Leistung begehren will.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht, wie
dem Bw. bereits in der Begründung des Haftungsbescheides vorgehalten wurde,
auf Grund der erfolglos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahmen
fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19. November 1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Zwar wurde vom Bw. vorgebracht, dass die Gesellschaft
bereits Anfang 1998 zahlungsunfähig gewesen sei, doch bestand entgegen
diesem Vorbringen laut Aktenlage noch nach Fälligkeit der Umsatzsteuer 1997
(16. Februar 1998) am Abgabenkonto der Gesellschaft ein Guthaben in
Höhe von S 63.417,00, das am 5. März 1998 an die
Gesellschaft zurückgezahlt wurde. Zudem wurden bis
3. September 1999 (23. Juni 1998: S 4.580,00,
8. Juli 1998: S 4.060,00, 10. August 1998:
S 557,00, 8. September 1998: S 1.113,00,
18. Jänner 1999: S 10.561,00 und
3. September 1999: S 12.928,00) Zahlungen auf das Abgabenkonto
geleistet, sodass nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass zumindest bis zu
diesem Zeitpunkt Mittel zur anteiligen Abgabenentrichtung zur Verfügung
standen, zumal auch in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 noch eine
Forderung aus dem Verrechnungskonto BS in Höhe von S 80.217,85
ausgewiesen ist.
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel bis
3. September 1999 ist in Verbindung mit dem Vorbringen des Bw. mangels
entgegenstehender Feststellungen somit davon auszugehen, dass der Gesellschaft
bis 3. September 1999 Mittel zur - zumindest anteiligen -
Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Mangels Darlegung des Fehlens der
Mittel - trotz diesbezüglichen Vorhaltes vom 15. Juli 2004
- im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der
Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was der Bw.
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002,
99/15/0253) tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der
Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, konnten dem Bw. nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
uneinbringlichen Abgaben, sofern sie in der Zeit fällig wurden, in der der
Bw. Geschäftsführer der Gesellschaft war, zur Gänze
vorgeschrieben werden.
Dem Einwand, dass es sich bei den
Umsatzsteuernachforderungen 1997 und 1998 um keine Nachmeldung von laufenden
Geschäftsfällen gehandelt habe, dh. zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen seien alle
Umsätze und Vorsteuerabzüge auf Grund der vorliegenden Belege und des
jeweiligen Informationsstandes dem Finanzamt erklärt bzw. die Abgaben
entrichtet worden, sondern es resultierten die Nachforderungen an Umsatzsteuer
1997 und 1998 ausschließlich aus dem Schuldennachlass bzw. aus
Gegenverrechnung 1997 mit S 436.180,70 bzw. 1998 S 146.458,00 mit der
SS und einem Anlagenverkauf 1998 in Höhe von S 285.200,00, wobei der
außerordentliche Ertrag erst bei Abrechnung des Bestandsvertrages im Laufe
des Jahres 1999 bekannt geworden sei, sodass die umsatzsteuerlichen Auswirkungen
erst mit Erstellung der Umsatzsteuererklärung im Juni 1999 hätten
berichtigt werden können, ist zu entgegnen, dass laut
Umsatzsteuererklärung für 1997 die mit Bescheid vom
26. Juli 1999 festgesetzte Nachforderung an Umsatzsteuer 1997 in
Höhe von S 105.896,00 (€ 7.695,76) darauf
zurückzuführen ist, dass anstatt der Gutschrift in Höhe von
S 38.768,00 mit Umsatzsteuervoranmeldungen für 1997 Gutschriften in
Höhe von insgesamt S 144.664,00 durchgeführt wurden. Die mit
Bescheid vom 9. Oktober 2000 festgesetzte Nachforderung in Höhe
von S 83.962,00 an Umsatzsteuer 1998 resultiert laut
Umsatzsteuererklärung für 1998 daraus, dass anstatt entrichteter
Vorauszahlungen in Höhe von S 81.772,00 Gutschriften in Höhe von
S 2.190,00 durchgeführt wurden.
Der vom Bw. eingewendete Schuldennachlass bewirkt eine
Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sind die
Berichtigungen des geschuldeten Steuerbetrages und des in Anspruch genommenen
Vorsteuerbetrages für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Da der außerordentliche
Ertrag erst bei Abrechnung des Bestandsvertrages im Laufe des Jahres 1999
bekannt geworden sei, vermag der eingewendete Schuldennachlass ebensowenig die
Umsatzsteuernachforderung für 1997 in Höhe von S 105.896,00 bzw.
die Umsatzsteuernachforderung für 1998 in Höhe von S 83.962,00 zu
erklären wie die eingewendete Gegenverrechnung, deren Einfluss auf die
Umsatzsteuer nicht nachvollziehbar ist. Bezüglich des Anlagenverkaufes 1998
in Höhe von S 285.200,00 ist zu erwidern, dass dieser laut den
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen entgegen dem Vorbringen des Bw. nicht
ordnungsgemäß mit Umsatzsteuervoranmeldung erklärt wurde. Da
auch der diesbezügliche Hinweis auf die Niederschrift der
Umsatzsteuersonderprüfung 10/97 - 4/99 für die Klärung des
maßgeblichen Sachverhaltes nicht zielführend ist, weil sich danach
bei Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 10/97
- 4/99 keine Feststellungen ergeben, die zu einer Änderung der bisher
erklärten Bemessungsgrundlagen führen, und der diesbezügliche
Vorhalt vom Bw. nicht beantwortet wurde, wurde vom Bw. nicht dargetan, aus
welchem Grund ihm die Entrichtung der Umsatzsteuer 1997 und Umsatzsteuer 1998
unmöglich war, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281) das Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung anzunehmen war.
Die Haftung war jedoch - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung - um die Körperschaftsteuer 1997 in
Höhe von € 181,68 und um einen Teilbetrag von
€ 1.484,71 an Umsatzsteuer 1997 einzuschränken, da laut
Rückstandsaufgliederung vom 13. Juli 2004 die
Körperschaftsteuer 1997 infolge Löschung am 5. November 2003
nicht mehr und die Umsatzsteuer 1997 nur mehr mit dem Betrag von
€ 4.549,10 unberichtigt aushaftet. Dass laut
Rückstandsaufgliederung ein weiterer Betrag von € 514,16 an
Umsatzsteuer 1997 unberichtigt aushaftet, vermag daran nichts zu ändern, da
der Bw. mit Haftungsbescheid vom 13. März 2002 für diese
erst am 5. Juni 2002 festgesetzte Nachforderung nicht in Anspruch
genommen wurde.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
€ 10.650,85 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liquiditätqualifizierte Mitwirkungspflichtquantitative Unzulänglichkeit der MittelDarstellung der Einnahmesituation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-W/04
- Stammnummer
- 11608
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF