Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0287-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0287-W/03vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl
Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Herbert
Biesenberger und KomzlR Hochhauser im Beisein der Schriftführerin Diana
Engelmaier am 23. September 2004 über die Berufung des Bw.,
vertreten durch Dr. Bernhard Gittler,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15, vertreten durch ADir. Friedrich Bartos, vom 20. Jänner 2003
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 821.873,47
anstatt € 863.396,94 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
20. Jänner 2003 nahm das Finanzamt den Bw. als
Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
€ 863.396,94 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass ihm
entsprechende Aufforderungen, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung
darzutun, in diesem Zusammenhang nicht zugegangen seien, unter Umständen
sei dies durch die Postsperre im laufenden Konkursverfahren bedingt
gewesen.
Außer Streit gestellt
werden könne, dass am 17. Dezember 1999 über das
Vermögen der B-GmbH das Konkursverfahren beim Handelsgericht Wien
eröffnet worden sei. Der Betrieb des gemeinschuldnerischen Unternehmens sei
faktisch bereits per Oktober 1999 eingestellt worden. Bedingt sei dies dadurch
gewesen, dass Forderungsausfälle in beträchtlicher Höhe
eingetreten seien. Der Bw. habe als Geschäftsführer noch versucht, den
Fortbestand des Unternehmens zu retten und habe am 5. Juli 1999 eine
Einlage in Höhe von damalig S 700.000,00 und am 7. Juli 1999
eine Einlage in Höhe von S 200.000,00 aus seinem Privatvermögen
in die Gesellschaft getätigt.
Der Bw. möchte eingangs in
diesem Zusammenhang auch erwähnen, dass auf Grund seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer sowie seines Verhaltens ein Verwaltungsstrafverfahren
beim Magistrat der Stadt Wien auf Grund von Abgabenstrafen zur Zahl MA
4/5-08/07/00684/2000 zunächst eingeleitet, letztendlich aber eingestellt
worden sei. Offenbar sei die Behörde nach durchgeführtem
Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass den Bw. kein
verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden treffe, wobei der Begriff des
strafrechtlichen Verschuldens im österreichischen Recht einheitlich sei.
Gleichzeitig mit der Haftungsinanspruchnahme seien gegen den Bw. auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Wien Vorerhebungen wegen des Verdachtes des strafbaren
Verhaltens zu 242 Ur 29/03 w des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien eingeleitet worden. Es handle sich hiebei um Vorerhebungen
wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 und 3 FinStrG. Der Bw. stehe im Verdacht,
als Geschäftsführer der B-GmbH vorzeitig (gemeint wohl:
vorsätzlich) für die Jahre 1995 bis 1997 Umsatzsteuer in Höhe von
€ 303.009,00, Körperschaftsteuer in Höhe von
€ 266.450,00 und Kapitalertragsteuer in Höhe von
€ 436.476,00 hinterzogen zu haben und für den Zeitraum 1-12/98
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 18.506,00 bewirkt zu haben. Die Addition dieser Beträge
übersteige jene Summe, welche im Haftungsbescheid genannt sei. Der
bloßen Ordnung halber merke der Bw. an, dass die Diskrepanz dieser
Beträge auch für ihn nicht wirklich nachvollziehbar sei, abgesehen
davon, dass vom Bw. ausdrücklich bestritten werde, Delikte nach dem FinStrG
verwirklicht zu haben, worauf er auch in diesem Zusammenhang eingehe, da dies
für den Bw. hintergründig die Basis des Haftungsbescheides bilde,
gleichwohl sämtliche Vorhalte von Anfang an stets bestritten worden
seien.
Zum einen sei zunächst
sohin für den Bw. von Relevanz, weshalb es zu einer Einstellung des
Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Abgabenverkürzung beim Magistrat
komme. Für den Bw. sei nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen der
Bundesabgabenordnung und der Landesabgabenordnung WAO bestehen solle, dass dies
begründet sei. Unbestritten sei, dass den Bw. als Vertreter einer GmbH eine
subsidiäre Ausfallshaftung de lege für die bei der GmbH
uneinbringlichen Abgaben treffe, dies allerdings nur soweit, als die
Uneinbringlichkeit der Abgabe die Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung
sei. Soweit allerdings ein Geschäftsführer als Täter,
Mitschuldiger oder Teilnehmer eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens
rechtskräftig verurteilt worden sei, hafte er nicht nur subsidiär
gemäß
§ 9 BAO, sondern gemäß
§ 11 BAO als Gesamtschuldner für die verkürzte Abgabe,
weshalb seines Erachtens nach zweckentsprechend sein werde, zunächst das
Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu
242 Ur 29/03 w abzuwarten, da dies für die rechtliche
Beurteilung präjudiziell sei.
Die Voraussetzungen für
die abgabenrechtliche Haftung würden allerdings vom Bw. mit aller
Deutlichkeit bestritten und seien im Bescheid auch nicht näher dargelegt.
Der Eintritt eines objektiven Schadens, sohin die Uneinbringlichkeit der Abgaben
gegenüber der GmbH, sei sicherlich objektiviert, auch seine Stellung als
Geschäftsführer werde nicht abzusprechen sein. In keinster Weise sei
jedoch eine Pflichtverletzung seitens des Bw. gegeben, ebenso wenig die
Ursächlichkeit und das Verschulden seitens des Bw. am Ausfall der Abgaben,
dies betreffe auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Zum einen liege seines
Erachtens nach keine Pflichtverletzung vor, zum anderen führe selbst eine
gegebene Pflichtverletzung nicht zur Uneinbringlichkeit, sondern seien andere
Ursachen kausal gewesen.
Auf Grund der
Forderungsausfälle, welche durch das Konkursverfahren objektiviert seien,
seien die nicht abgeführten Abgaben aus Sicht des Bw. schon zum Zeitpunkt
der Fälligkeit uneinbringlich gewesen und hätte der Bw. bereits zu
diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr geleistet, welche die Abgabenschuld
benachteiligt hätten. Sohin schließe dies die bloße Annahme
einer Pflichtverletzung durch den Bw. zumindest für Teilbereiche der
gegenständlichen Abgabenforderung bereits aus. Die Forderungen, welche
nunmehr an den Bw. herangetragen würden, seien erstmals Anfang des Jahres
1999 - gegenüber der GesmbH - aufgekommen. Auch sei durch den damaligen
Steuerberater Rechtsmittel ergriffen worden, ein Umstand, welcher zu
berücksichtigen sei.
Es bestimme sich nämlich
jener Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob die GmbH die zur
Abgabenentrichtung notwendigen Mittel zur Verfügung gehabt habe, danach,
wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen seien, gleichzeitig ob diese überhaupt auch berechtigt seien. Hiezu
habe der Bw. für sich ad personam noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme
gehabt. Entscheidend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Bw. zur
Haftung herangezogen werden könne, sei demnach, ob der Bw. bei oder nach
Fälligkeit der Abgaben Mittel zur Bezahlung - gegebenenfalls nach
gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle
Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und ob er für die
(anteilige) Abgabentilgung Sorge getragen habe. Habe der Bw. für den Fall,
dass die Forderung des Finanzamtes nun als gegeben angesehen werde, das
Gleichbehandlungsgebot verletzt und die Forderungen benachteiligt - was der Bw.
bestreite -, so werde er für jene Beträge haften, die bei
Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten an das Finanzamt zu zahlen gewesen
wären. Zur Feststellung der Höhe der Haftung seitens des Bw. habe sich
die Verhältnisrechnung auf den gesamten Zeitraum zu erstrecken, in dem die
noch berechtigten aushaftenden Forderungen entstanden seien, für welche der
Bw. zur Haftung herangezogen werden könne.
Die volle Haftung für
nicht entrichtete Forderungen werde wohl auf jene Fälle einzuschränken
sein, in denen die Mittel der GmbH zur Befriedigung sämtlicher
Gläubiger ausgereicht hätten, da andernfalls eine Bevorzugung der
Forderungen des Finanzamtes eintrete, die nicht geboten sei. Da die Behauptungs-
und Beweislast für diese Umstände dem Bw. obliege, möchte der Bw.
bereits aus Vorsichtsgründen - wenngleich die Berechtigung der Forderung
überhaupt bestritten werde - darauf verweisen, dass dies aus dem Konkursakt
des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der B-GmbH ersichtlich
sei, ebenso aus sämtlichen Aufzeichnungen und Büchern, welche bereits
von der Abgabenbehörde nachweislich eingesehen worden seien. Es seien in
diesem Zusammenhang sämtliche Zahlungsflüsse dokumentiert und sei
daraus ersichtlich, dass für den Fall, dass die Abgabenforderung als zu
Recht bestehend erkannt werde, die Gesellschaft de facto zahlungsunfähig
gewesen sei, in jedem Fall seien die Abgabenforderungen jedoch nicht
benachteiligt worden. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass die
Abgabenforderungen bei gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher
Gläubiger allenfalls in einem Ausmaß von 10 % befriedigt worden
wären. Zum Beweis hiefür berufe sich der Bw. nochmals auf
sämtliche Geschäftsunterlagen als auch den Steuerakt, ebenso auf das
Konkursverfahren vor dem Handelsgericht Wien.
Im Haftungsbescheid selbst
finde sich eine bloß objektive Feststellung einer Pflichtverletzung, dies
sei jedoch keine Begründung für ein schuldhaftes Verhalten. Für
den Bw. sei in diesem Umstand ein Begründungsmangel gegeben, die
Behörde ergehe sich in Floskeln ohne Anbindung an die konkrete Situation
und übergehe wesentliche Umstände, welche in dem der
gegenständlichen Eingabe angeschlossenen früheren Rechtsmittel
dokumentiert seien. Der Bw. werde auch darlegen und beweisen, aus welchen
konkreten Gründen - insbesondere auf Grund eines vertretbaren
Rechtsstandpunktes - er die bei der GmbH nunmehr uneinbringlichen Abgaben nicht
erfüllt habe oder erfüllen habe können, und dass ihn daran kein
Verschulden treffe. Der Bw. habe gemeinsam mit dem Steuerberater Dr. S dem
Finanzamt jeden ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH ermöglicht,
Beweise erbracht und Beweisanbote gestellt.
Der Bw. habe der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht in vollem Umfang entsprochen und bereits in Rechtsmitteln
im Jahr 1999 das pflichtgemäß Verhalten der Organe nachgewiesen.
Konkrete Vorhalte seien dem Bw. durch die Abgabenbehörde respektive das
Finanzamt nicht gestellt worden. Es seien stets nur Verdachtsmomente
geäußert worden, weshalb der Bw. auch nur rudimentär in der Lage
sei, im jetzigen Verfahrensstadium das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zu behaupten und zu konkretisieren, da konkrete Vorhalte
nicht ausgesprochen worden seien. Soferne Unterlagen bei der erkennenden
Behörde fehlten und eingesehen werden müssten, möge ein
entsprechender Auftrag ergehen und werde der Bw. in diesem Zusammenhang
sämtliche bezughabenden Urkunden vorlegen und allenfalls persönlich
auch erklären.
Die erkennende Behörde
hätte sich mit dem Vorbringen auch in den Rechtsmitteln auseinandersetzen
müssen und insbesondere an den Bw. Vorhalte richten müssen, dass
Abgaben durch sein Verschulden nicht entrichtet worden seien. Die den Bw.
treffende Mitwirkungspflicht im Verfahren könne nicht soweit aufgefasst
werden, dass das Finanzamt von jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre
und ein Geschäftsführer für alle Eventualitäten bereits im
Voraus Beweise darzulegen habe. Die grundsätzliche Beweislast seitens des
Bw. betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung
entbinde die Behörde nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht,
da sich aus dem Akteninhalt des Konkursverfahrens deutliche Anhaltspunkte
für das Fehlen dieser Mittel ergäben. Nicht zuletzt sei der Konkursakt
dem Finanzamt bekannt samt den darin durch die Berichte der Masseverwalterin
genauestens aufgeschlüsselten Forderungsausfällen. Ein wesentlicher
Umstand seien auch die Berufungen vom 2. März 1999 gegen die
Steuerbescheide vom 1. Februar 1999 sowie 9. Februar 1999,
da die damalig geltend gemachten Forderungen auf Grund einer vertretbaren,
wenngleich offenbar vom Finanzamt letztendlich nicht geteilten Rechtsansicht
nicht entrichtet worden seien. Der Umstand, dass die GmbH zu einem späteren
Zeitpunkt auf Grund von enormen Forderungsausfällen in
Zahlungsunfähigkeit verfalle, dürfe keine Haftung begründen. Dies
sei nach Erachten des Bw. der relevanteste Punkt seiner Verantwortung.
Der Bw. möchte in diesem
Zusammenhang anfangs auch darauf verweisen, dass er zunächst von der I-GmbH
als auch in weiterer Folge von der In-GmbH vertreten gewesen sei und stets sach-
und fachkundige Personen die Abgabenangelegenheiten habe überarbeiten
lassen um auszuschließen, dass seiner Person Steuerrückstände
oder sonstige Abgaben verborgen blieben. Beide Steuerberater seien über die
Gebarung der GmbH informiert gewesen, was nicht zuletzt auch dadurch
dokumentiert sei, dass das Rechtsmittel vom 2. März 1999 von
Dr. S verfasst sei. Darin seien Details enthalten, die eindeutig
ergäben, dass der Bw. bemüht gewesen sei, allenfalls durch den
Steuerberater eventuelle Vorhalte darlegen zu lassen, und seien den
Steuerberatern sämtliche abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich
relevanten Sachverhalte vorgetragen worden. Der Bw. sei über die
Rechtmäßigkeit informiert worden, von allfälligen Fehlern des
Steuerberaters - im Übrigen eine Kapazität auf seinem Gebiet - oder
Fehlhandlungen des Bw. als Geschäftsführer könne nicht
ausgegangen werden respektive seien diese auszuschließen. Auch grobe
Buchführungsmängel seien nicht vorhanden, sohin könne auch dies
ebenfalls keine grobe Verletzung abgabenrechtlicher Pfllichten
begründen.
In jedem Fall erhebe der Bw.
nicht nur gegen den Haftungsbescheid, sondern innerhalb der durch Zustellung des
Haftungsbescheides in Lauf gesetzten Berufungsfrist auch gegen jene
Abgabenbescheide, die dem Haftungsbescheid zugrundelägen, ausdrücklich
Berufung. Da Einwendungen gegen die Richtigkeit und Höhe der Abgabenschuld
der GmbH vom Bw. als zur Haftung herangezogener Geschäftsführer nicht
im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung geltend gemacht werden
könnten, sondern ausschließlich im Verfahren über die
Abgabenfestsetzung selbst, erhebe der Bw. zusätzlich auch gegen die
Höhe des Abgabenanspruches Berufung, wobei der Bw. nochmals auf die
Ausführungen im Rechtsmittel vom 2. März 1999 verweise,
diese Eingabe auch seiner nunmehrigen Berufung anschließe und diese zum
weiteren Vorbringen seiner Berufung in merito als integrierenden Bestandteil
erhebe. Abgesehen davon sei im Hinblick auf seine persönliche Haftung die
zusätzliche Haftungsvoraussetzung des Verschuldens aus Sicht des Bw. auf
Grund der bereits aufgezeigten Umstände nicht gegeben, diesbezüglich
sei ein entsprechendes Vorbringen auch in den Rechtsmitteln vom
2. März 1999 enthalten.
Aus der angeschlossenen
Berufung sei ersichtlich (Seite 3), dass ausführliche Stellungnahmen
überreicht worden seien, sogar direkte Konferenzen zwischen Steuerberater
und Finanzamt erfolgt seien. Dr. S sei noch verwundert darüber
gewesen, dass in keinster Weise seitens der Behörde versucht worden sei,
Unsicherheiten einzugrenzen. Faktum sei, dass seitens der erkennenden
Behörde der Versuch unternommen worden sei, sowohl die nunmehrige
Gemeinschuldnerin als auch den Bw. im Dunstkreis der
Wirtschaftskriminalität zu sehen. Man habe Thesen eines nur
vorgetäuschten Geschäftsverkehrs aufgestellt und diese als Beweis
verkauft, nach Auffassung des Steuerberaters eine gesetzwidrige Vorgangsweise
der Betriebsprüfung, weshalb der Bw. die gerichtlichen Vorerhebungen beim
Landesgericht für Strafsachen Wien und die damit verbundene Prüfung
durch einen objektiven Sachverständigen begrüße.
Für den Abgabenausfall
könne der Bw. nur insoweit haften, als der Abgabenausfall auf einem
Verschulden beruhe. Aus dem im März 1999 erhobenen und einen integrierenden
Bestandteil seiner Berufung bildenden Rechtsmittel sei ersichtlich, dass der Bw.
vertretbarerweise und sohin ohne Verschulden der Auffassung habe sein
können, dass die steuerlichen Belange korrekt gewahrt worden seien, sodass
die vom Bw. als Geschäftsführer der GmbH entrichteten Zahlungen die
Verpflichtungen vollständig getilgt hätten. Nicht jede spätere
Forderung - möge sie berechtigt oder nicht berechtigt sein - bedeute, dass
die bisher zu gering erfolgte Entrichtung auf einem Verschulden des
Geschäftsführers beruhe. Aus dem Rechtsmittel vom
2. März 1999 sei sowohl der objektiv durchaus vertretbare
inhaltliche Standpunkt als auch die vertretbare Rechtsauffassung seiner Person
ersichtlich und sei evident, dass den Bw. kein Verschulden treffe, welches einen
Haftungsbescheid zu begründen vermöge. Der Bw. habe vertretbarerweise
aus der Sicht eines mit rechtlichen Werten vertrauten Geschäftsführers
auf Grund der Art und Weise, wie seitens des Finanzamtes geprüft worden
sei, vom Nichtvorliegen einer Abgabenschuld ausgehen können, zumal auch
sein - ihm von der Kammer für Wirtschaftstreuhänder empfohlener -
Steuerberater die Vorgangsweise für gesetzwidrig erachtet habe und von
einer Aufhebung der dem Haftungsbescheid nunmehr zugrundeliegenden
Steuerbescheide - gegen welche durch den Bw. nun ebenso Berufung erhoben werde -
wegen Rechtswidrigkeit ihres materiellen Inhaltes als auch wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgegangen
sei.
Der Bw. beantrage die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, dass mit Schriftsatz
vom 6. September 2004 die Beischaffung des Aktes des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien beantragt worden sei, in welchem der Bw.
freigesprochen worden sei. Zu verweisen sei diesbezüglich insbesonders auf
das Sachverständigengutachten des Gutachters Dr. Z, in welchem
ausführlich dargestellt werde, dass die Erhebungsergebnisse der
Abgabenbehörde in verschiedensten Richtungen einer näheren
Überprüfung nicht Stand hielten und auch der vom Finanzamt berechnete
strafbestimmende Wertbetrag einer Überprüfung nicht Stand halte,
sodass insgesamt davon auszugehen sei, dass die der Haftung zugrundeliegenden
Abgabenbescheide unrichtig seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass, wie auch im
Schriftsatz vom 6. September 2004 ergänzend beantragt worden sei,
auch eine Zeugeneinvernahme des Geschäftsführer der Ind-GmbH, Herr ZU,
nicht durchgeführt worden sei, obwohl sich dieser nachweislich in Wien
aufhalte (Meldeauskunft).
Über den schriftlichen
Beweisantrag vom 6. September 2004 hinaus wurden ergänzende
Beweisanträge seitens beider Parteien nicht gestellt.
Das Finanzamt beantragte die
Abweisung der Berufung und verwies auf die Ausführungen im
Haftungsbescheid.
Der Bw. beantragte, der
Berufung Folge zu geben.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
laut Eintragung im Firmenbuch vom 10. Oktober 1995 bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B-GmbH mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. Dezember 1999 als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen nach Schlussverteilung mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 29. Jänner 2003 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer kann deren
Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die
Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der
Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG
einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG dem
Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer
genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum
Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer
trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt
entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.1954, 1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. zwar insofern behauptet, als
die nicht abgeführten Abgaben aus seiner Sicht auf Grund von
Forderungsausfällen schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit uneinbringlich
gewesen wären und er bereits zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr
geleistet hätte, welche die Abgabenschuld benachteiligt hätten. Bei
gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger wären
die Abgabenforderungen allenfalls in einem Ausmaß von 10 % befriedigt
worden.
Diesem Vorbringen stehen
allerdings Zahlungen auf das Abgabenkonto der Gesellschaft bis
2. November 1999 (4. Juni 1999: S 310.039,00,
22. Juni 1999: S 262.474,00, 11. August 1999:
S 356.911,00, 25. August 1999: S 451.445,00,
28. Oktober 1999: S 47.646,00 und 2. November 1999:
S 100.000,00) entgegen. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel
zur zumindest anteiligen Abgabenentrichtung bis zu diesem Zeitpunkt auch durch
die Privateinlagen in die Gesellschaft vom 5. und 7. Juli 1999 in
Höhe von insgesamt S 900.000,00 und die bis November 1999
erklärten Umsätze (Juni 1999: S 2,386.248,90,
Juli 1999: S 2,766.753,38, August 1999: S 1,043.628,93 und
November 1999: S 941.487,51), daher ist auf Grund des nachweislichen
Vorhandenseins von Mittel bis 2. November 1999 in Verbindung mit dem
Vorbringen des Bw. mangels entgegenstehender Feststellungen davon auszugehen,
dass der Gesellschaft bis 2. November 1999 Mittel zur - zumindest
anteiligen - Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Mangels Darlegung
des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der
Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was der Bw.
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002,
99/15/0253) tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der
Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, sodass weder der
Hinweis auf die durch die Berichte der Masseverwalterin genauestens
aufgeschlüsselten Forderungsausfälle noch der Verweis auf
sämtliche Aufzeichnungen und Bücher zielführend ist, konnten dem
Bw. nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
uneinbringlichen Abgaben, sofern sie bis 2. November 1999 fällig
waren, zur Gänze vorgeschrieben werden. Ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass der Bw. nach seinem Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium
zur Darlegung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der
Mittel zur Abgabenentrichtung auch nur rudimentär in der Lage sei.
Der Bestreitung der
inhaltlichen Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen
sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Sofern der Bw. mit dem Hinweis
auf die Berufung vom 2. März 1999, woraus ersichtlich sei, dass
der Bw. vertretbarerweise und sohin ohne Verschulden der Auffassung habe sein
können, dass die steuerlichen Belange korrekt gewahrt worden seien, sodass
die vom Bw. als Geschäftsführer der GmbH entrichteten Zahlungen die
Verpflichtungen vollständig getilgt hätten, das Vorliegen eines nicht
vorwerfbaren Rechtsirrtums darlegen möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass
dieses Vorbringen nicht aufzuzeigen vermag, dass dem Bw. ein Verschulden an der
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht anzulasten ist, weil mit der
bloßen Bestreitung der Methode der Sachverhaltsermittlung bzw. der
Richtigkeit der Feststellungen der Betriebsprüfung und deren steuerlichen
Auswirkungen das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums in keiner
Weise dargetan wird. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 18.12.1997, 96/15/0269) vermag der bloße Hinweis auf eine andere
Rechtsmeinung des Bw. das Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums in
keiner Weise darzutun.
Ein Abwarten des Verfahrens
beim Landesgericht für Strafsachen Wien erscheint entgegen der Meinung des
Bw. schon deshalb als nicht zweckmäßig, weil Sache des
gegenständlichen Verfahrens die Haftung gemäß
§ 9 BAO und nicht jene gemäß
§ 11 BAO
ist. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.2.2000,
96/14/0158) weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die
Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein
freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde
bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken
könnte, ist der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Landesgericht für
Strafsachen Wien nicht von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung. Dies gilt auch bezüglich der
Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Abgabenverkürzung beim
Magistrat.
Hinsichtlich des Einwandes,
dass die Diskrepanz der im Haftungsbescheid und im Finanzstrafverfahren vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien genannten Beträge für den Bw.
nicht wirklich nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. als
Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 20. Jänner 2003 unberichtigt
aushaftenden Abgabenbeträge herangezogen wurde. Da laut
Rückstandsaufgliederung vom 8. September 2004 an Umsatzsteuer
4/99 anstatt des Betrages von € 23.621,07 nur mehr der Betrag von
€ 19.188,03 und an Lohnsteuer 5/99 anstatt des Betrages von
€ 5.925,96 nur mehr ein Betrag von € 5.907,66 unberichtigt
aushaften, war die Haftung vorerst um den Betrag von € 4.451,34
einzuschränken. Auch durfte der Bw. nicht zur Haftung für die
Umsatzsteuer 11/99 in Höhe von € 11.190,16 herangezogen werden,
da diese erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Primärschuldnerin (17. Dezember 1999) am
17. Jänner 2000 fällig wurde. Der sohin verbleibende Betrag
von € 847.755,44 war weiters um die ausgeschüttete Konkursquote
von 3,053 % (€ 25.881,97) zu kürzen, sodass sich insgesamt
ein Haftungsbetrag von € 821.873,47 ergibt.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989,
89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Von der mit Eingabe vom
6. September 2004 beantragten Vernehmung des Zeugen ZU war schon
mangels Angabe eines Beweisthemas abzusehen. Von der Beischaffung der in zuvor
genannter Eingabe angeführten Akten war abgesehen von deren - bereits
dargelegter - Unerheblichkeit gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO auch abzusehen, da die unter Beweis zu
stellenden Tatsachen, wie etwa hohe Forderungsausfälle, als richtig
anerkannt werden (vgl. VwGH 23.4.2001, 97/14/0145).
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die unberichtigt
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
€ 821.873,47 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
23. September 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
quantitative UnzulänglichkeitForderungsausfälleRichtigkeit der Abgabenfestsetzungnicht vorwerfbarer Rechtsirrtum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0287-W/03
- Stammnummer
- 11989
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF