…es müssen also novae causae repertae, das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen. Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Neu hervorgekommen bedeutet…
…welchem für diesen eine Steuerpflicht nicht mehr bestanden habe. Es sei auch ein Wiederaufnahmegrund überhaupt nicht gegeben, weil bestenfalls "nova producta" nicht jedoch "novae causae repertae" vorgelegen hätten. Somit erscheine der Bescheid über die Wiederaufnahme an sich schon rechtswidrig; aber selbst wenn dieser rechtmäßig wäre…
…wenn es sich um sogenannte novae causae repertae handelt, das heißt, um Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande…
…Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwGH 21…
…oder Beweismittel, die beim Abschluss des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde, die im Verfahren daher nicht berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer Wiederaufnahme führen (VwGH v. 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH v…
…oder Beweismittel, die beim Abschluss des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde, die im Verfahren daher nicht berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer Wiederaufnahme führen (VwGH v. 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH v…
…vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (so zB VwGH vom 31. Jänner…
…Folgejahre" ausdrücklich zurückgenommen. Im gegenständlichen Verfahren war daher nur mehr über den Wiederaufnahmeantrag betreffend das Veranlagungsverfahren 1994 abzusprechen. § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt sogenannte "novae causae repertae" voraus, d.h. Umstände, die bereits vor dem oa. maßgeblichen Zeitpunkt existierten, jedoch erst danach hervorgekommen…
…im Verfahren daher nicht berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer Wiederaufnahme führen (VwGH v. 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH v. 20.11.1997, 96/15/0221). Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel…
…(nova reperta - VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens. Seit BGBl I 2002/97(seit 26.06.2002) steht nur mehr grobes…
…eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan. Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe darstellen. Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. UFS 17.7.2006…
…eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan. Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe darstellen. Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. UFS [Wien]…
…die im Erstverfahren bedeutsam hätten sein können, also einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätten herbeiführen können, dann sei eben der Wiederaufnahmegrund der neuhervorgekommenen Tatsache ("nova causa reperta") gegeben. Hätte bei Kenntnis des gesamten Tatsachenbestandes, somit auch bei Kenntnis der nunmehr hervorgekommenen Tatsachen ein anders…
…Erstverfahrens bestanden hat, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Die Tatsache muss neu "hervorgekommen", somit eine "nova causa reperta" sein. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall der Frage nachzugehen, ob die Tatsache , dass die…
…vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hat, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Die Tatsache muss neu "hervorgekommen", somit eine "nova causa reperta" sein. In Ansehung der Belegsammlung der Bw., welche explizit die Vereinnahmung von Mietentgelten P. in den Jahren 1998 und…
…bestanden haben, aber erst nach Abschluss dieses Verfahrens bekannt geworden sind; die Tatsache muss neu hervorkommen (nova causa reperta). Eine erst später entstandene Tatsache (nova causa superveniens) kommt nicht "hervor", sondern ist erst nachträglich entstanden und kann daher nicht zu einer Wiederaufnahme führen. Tatsachen sind…
…geführt hätten (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierende Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO4, § 303 Tz 13). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß…
…aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder…
…des Strafreferenten abgehaltenen Besprechung die volle Verantwortung. Insoweit liegt auch hier ein novum repertum vor. II.3. Begründungswortlaut: Wiederaufnahme- Begründungen müssen, sollen sie der Rechtskontrolle standhalten, hinsichtlich der Identifizierung der für die Aufrollung herangezogenen nova reperta nachvollziehbar sein, was seitens der Abgabenbehörden regelmäßig durch klaren…
…der diese Einkünfte resultieren, begehrt, so ist dies im Wege der Wiederaufnahme nicht möglich. -- Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen oder Beweismittel, die erst später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, aaO, § 303 Tz 13…