Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0507-G/04
Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-G/04vom 02.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs 1 lit. b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (zB VwGH vom 31.1.2002, 96/15/0222).
Ist der Partei das Beweismittel schon im Erstverfahren bekannt, unterlässt sie es in diesem Verfahren jedoch, darauf zu verweisen bzw. dessen Beschaffung zu beantragen, dann kann dieses Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens nicht als Wiederaufnahmsgrund zum Tragen kommen (Stoll, BAO-Kommentar, 2922f.).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vertreten durch
Steuer-Beratung Gaedke & Partner GmbH, 8010 Graz, Elisabethstraße
46, vom 28. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt,
vertreten durch Frau HH, vom 11. Oktober 2004 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 lit. b BAO betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 im Beisein der
Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am 2. Februar 2005 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den Jahren 1998 und 1999 neben seinen
Einkünften aus selbständiger Arbeit
(Geschäftsführerbezüge) auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Am 12. bzw. 29. Mai 1998 schloss er als Bestandgeber mit
der P Leasing GmbH als Bestandnehmerin eine als Bestandvertrag bezeichnete
Vereinbarung. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung lauten -
auszugsweise - wie folgt:
"I. (3) Der Bestandgeber
gibt und die Bestandnehmerin nimmt das Grundstück ... zum Zwecke der
Errichtung eines Bauwerkes in Bestand, ... .
(4) Der Bestandgeber
nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Bestandnehmerin das von ihr zu
errichtende Superädifikat im Rahmen eines Leasingvertrages der
G-GmbH als Büro- und
Produktionsgebäude überlassen wird. .....
II. (1) Das
Bestandverhältnis beginnt am 1. April 1998 und wird auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) ..... Der
Bestandgeber verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, das
Bestandverhältnis vor dem 31. März 2048
aufzukündigen.
III. (1) Für das ...
Bestandobjekt leistet die Bestandnehmerin eine einmalige Mietzinsvorauszahlung
iHv. ATS 3.500.000,- zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen
Höhe, durch die alle Bestandzinsforderungen des Bestandgebers hinsichtlich
des Bestandobjektes für die Dauer des vom Bestandgeber gemäß II.
(2) abgegebenen Kündigungsverzichtes zur Gänze abgegolten sind. Diese
Mietzinsvorauszahlung ist nach beidseitiger Unterfertigung dieses Vertrages,
frühestens jedoch nach grundbücherlicher Einverleibung des
Bestandrechtes zugunsten des Bestandnehmers zur Zahlung
fällig.
(2) Im Falle der
Beendigung des Bestandvertrages aus welchem Grund auch immer, ist die
Bestandnehmerin berechtigt, den noch nicht verbrauchten Teil der
Bestandzinsvorauszahlung zurückzufordern.
(3) Ab dem Zeitpunkt des
Ablaufs des vom Bestandgeber abgegebenen Kündigungsverzichtes hat die
Bestandnehmerin einen Bestandzins in der Höhe jenes Betrages zu bezahlen,
der sich unter Anwendung des Verbraucherpreisindex 1996 auf den bereits jetzt
festgelegten Bestandzins iHv. ATS 2,-/m² ... zuzüglich der
jeweils geltenden Umsatzsteuer ergibt."
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom
13. November 2000 wurde die vereinbarte Mietzinsvorauszahlung in zwei
Teilbeträgen - nämlich ATS 1,5 Mio. im Jahre 1998, der
weitere Betrag von ATS 2 Mio. im Jahr 1999 - an den Bw. zur Auszahlung
gebracht.
Im Weiteren hat sich die P Leasing GmbH gegenüber der
G-GmbH, deren Geschäftsführer der Bw. in den Jahren 1998 und 1999 war,
mit Immobilienleasingvertrag vom 12. Mai 1998 verpflichtet, dieser das
von ihr auf der vom Bw. gemieteten Liegenschaft zu errichtende
Superädifikat gegen ein vertraglich näher bestimmtes Leasingentgelt
zur gewerblichen Nutzung zu überlassen.
Der Bw. brachte in den Abgabenerklärungen der
betreffenden Jahre seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(zunächst) mit ATS 140.000,-- (1998) bzw. ATS 70.000,-- (1999) in
Ansatz und begründete dies damit, dass
"bei vorzeitiger Auflösung des
Mietverhältnisses die Rückzahlung der noch nicht konsumierten Mieten
vereinbart wurde", weshalb der Mietzinsvorauszahlung Darlehenscharakter
zukomme und diese daher auf die Laufzeit verteilt zu versteuern
sei.
Das Finanzamt setzte die Einkünfte des Bw. aus
Vermietung und Verpachtung davon abweichend in den Einkommensteuerbescheiden
1998 bzw. 1999 - entsprechend den zugeflossenen Teilbeträgen - mit
ATS 1,5 Mio. bzw. mit ATS 2 Mio. an. Die Beurteilung eines
Mietvertrages als Darlehen setze eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses
losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens
voraus.
Das gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 erhobene
Rechtsmittel wurde mit ha. Berufungsentscheidung vom
30. Dezember 2003, RV/0230-G/02, abschließend erledigt. Da diese
Erledigung dem Bw. bzw. dessen (auch im gegenständlichen Verfahren)
ausgewiesener steuerlichen Vertreterin laut Rückschein am
7. Jänner 2004 zugestellt wurde, wird aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf deren nähere Begründung
- soweit diese hier von Belang ist - verwiesen. In seiner
Entscheidung vertrat der UFS im Wesentlichen die Auffassung, eine die Annahme
eines Darlehens rechtfertigende - ausreichend klare -
Vertragsgestaltung liege im zu beurteilenden Fall aus den do. näher
ausgeführten Gründen nicht vor.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999
eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt nach Ergehen der vorzitierten
Berufungsentscheidung und in Anlehnung an diese mit abweislicher
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2004 rechtskräftig
erledigt.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2004 beantragte
der Bw. nunmehr die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 und 1999 gemäß der Bestimmung des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO und begründete dies damit, dass
er im Jahre 1998 "einen Darlehensvertrag
erhalten" habe, welcher "nach
Auffassung der Finanzverwaltung als Mietzinsvorauszahlung einzustufen"
sei. Der UFS habe sich dieser Meinung in seiner Berufungsentscheidung vom
30. Dezember 2003, RV/0230-G/02, mit der Begründung
angeschlossen, dass "eine die Annahme eines
Darlehens rechtfertigende Vertragsgestaltung nicht vorliege und der Vertrag vom
12. bzw. 29. Mai 1998 weder Regelungen betreffend die
Höhe und Fälligkeit allfälliger Tilgungsraten noch eine
Zinsenvereinbarung enthält". Der Bw. habe sich während des
gesamten Verfahrens bemüht, von der zuständigen Bank eine
entsprechende Unterlage über die Darlehensvereinbarung zu erhalten, jedoch
erst nach Androhung einer gerichtlichen Vorgangsweise sei ihm mit Unterlage vom
13. September 2004 der Tilgungsplan übermittelt worden, welcher
die Monatsraten, die Zinsen, das Restkapital, die Restlaufzeit und den Zinssatz
beinhalte. Im wieder aufgenommenen Verfahren werde ersucht, die als
Mietzinsvorauszahlung qualifizierten Beträge aus der Besteuerungsgrundlage
herauszunehmen.
In der Anlage übermittelte der Bw. einen mit
13. September 2004 datierten Tilgungsplan betreffend eine
Bestandzinsvorauszahlung iHv. ATS 3,500.000,--. Im Kopf dieses
Tilgungsplanes ist eine Verzinsung mit 4,45% sowie eine Laufzeit von 180 Monaten
angeführt. Als Kunde scheint die G-GmbH auf, das Feld "Leasinggeber" ist
mit "P" ausgefüllt.
Mit berufungsgegenständlichem Bescheid wies das
Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme mit folgender Begründung ab: Der
nunmehr vorgelegte Tilgungsplan sei nicht geeignet, die (behaupteten)
Darlehensvereinbarungen zwischen dem Bw. und der P GmbH zu beweisen. Die
zwischen der Leasingfirma P GmbH und der Leasingnehmerin, der G-GmbH ,
getroffenen Vereinbarungen seien im strittigen Verfahren ohnehin bereits
vorgelegt und somit auch in der Berufungsentscheidung vom
30. Dezember 2003 gewürdigt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung wird den
Ausführungen des Finanzamtes entgegen gehalten, dass laut Auffassung des
UFS klare Regelungen über Rückzahlungen und Zinsen fehlen würden.
Erst im nunmehr vorgelegten Tilgungsplan, welcher dem Bw. bislang nicht zur
Verfügung gestanden sei, seien die "immer
wieder behaupteten klaren Darlehensvereinbarungen
ersichtlich".
Das Finanzamt hat die Berufung dem UFS - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - zur Vorlage gebracht.
In der am 2. Februar 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Bw. ergänzend
ausgeführt:
Die (bezügliche Darlehens-)Endabrechnung der P Leasing
GmbH sei zum Zeitpunkt der Abfassung der Abgabenerklärungen der Jahre 1998
und 1999 noch nicht vorgelegen. Diese habe der Bw. erst am
24. Jänner 2000 erhalten. Der Bw. werde das auf dem
Grundstück befindliche Superädifikat nunmehr erwerben, weshalb es auch
tatsächlich zu einer Rückzahlung des fraglichen Betrages kommen werde.
In der Verhandlung wurden überdies drei jeweils mit
15. Juni 2004 datierte Tilgungspläne (betreffend die
Zeiträume 2000/2001, 2001/2002 sowie 2002/2003) vorgelegt. Im Kundenfeld
scheint jeweils der Vermerk "GP, Dr. HC" auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b
BAO in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2002
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Nach § 303 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich
von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in
erster Instanz erlassen hat.
Der Bw. stützt nun seinen Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO auf einen mit
13. September 2004 datierten Tilgungsplan, aus welchem - der
Berufung zufolge - die "behaupteten
klaren Darlehensvereinbarungen ersichtlich" seien. In der mündlichen
Verhandlung wurden schließlich drei weitere Tilgungspläne, jeweils
vom 15. Juni 2004, vorgelegt.
Der Berufung konnte nun aus folgenden Gründen keine
Folge gegeben werden:
1. Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO
kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so
genannte novae causae repertae).
Nach der Bescheiderlassung neu
entstandene Tatsachen (novae causae
supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel bilden
keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (so zB VwGH
vom 31. Jänner 2002, 96/15/0222; weiters
Stoll, BAO-Kommentar, 2919f.). "Neu
entstandene" Beweismittel, wie etwa später zustande gekommene Urkunden,
bilden für sich keinen Wiederaufnahmsgrund
(Stoll, aaO, 2922).
Die vorgelegten Tilgungspläne sind mit
15. Juni 2004 bzw. 13. September 2004 datiert und waren
sohin zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen bescheidmäßigen
Erledigungen der betreffenden Abgabenverfahren am 30. Dezember 2003
bzw. am 14. Jänner 2004 (noch) nicht existent. Als
nach Bescheiderlassung zustande
gekommene "Beweismittel" bilden diese daher keine taugliche Grundlage für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Da diese Tilgungspläne während der
abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren 1998 und 1999 noch nicht vorhanden
waren und diesen Verfahren daher gar nicht zugrunde gelegt werden konnten, kann
schon deswegen deren Nichtberücksichtigung keinen Einfluss auf die
Erstverfahren gehabt haben. Damit können aber die nachträglich
entstandenen "Beweismittel" auch keinen Grund für eine Aufrollung der
abgeschlossenen Verfahren abgeben (vgl. nochmals
Stoll, aaO, 2924f.).
2. Die nunmehr präsentierten Unterlagen vermögen
aber - selbst bei Vernachlässigung des Umstandes, dass sie per se aus
oa. Gründen keine die Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigenden
Beweismittel darstellen - darüber hinaus auch keine neuen, bei
Verfahrensabschluss bereits existenten, jedoch unberücksichtigt gebliebenen
Tatsachen hervor zu bringen.
Der Bw. vermeint dadurch das (behauptete) Vorliegen einer
im Jahre 1998 zwischen ihm und der P Leasing GmbH geschlossenen
Darlehensvereinbarung belegen zu können. Das Vorliegen einer solchen
Vereinbarung haben der UFS in seiner bereits zitierten Berufungsentscheidung vom
30. Dezember 2003 (betreffend Einkommensteuer 1998) sowie im Weiteren
auch das Finanzamt in seiner in Anlehnung an diese Erledigung des UFS ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2004 (Einkommensteuer
1999) verneint.
Es ist nach ha. Auffassung nicht nachvollziehbar, wie ein
(erst) im Juni bzw. September 2004
hergestellter Ausdruck eines Tilgungsplanes das behauptete Zustandekommen eines
Darlehensvertrages im Jahre 1998
untermauern soll. Abgesehen von dieser Unstimmigkeit im Bereich der zeitlichen
Abfolge kann ein derartiger Tilgungsplan mit entsprechenden Rechenprogrammen
nicht nur jederzeit - also auch nachträglich - , sondern auch
völlig unabhängig vom allfälligen Abschluss eines Darlehens- oder
Kreditvertrages sowie mit beliebigen Daten (in den Bereichen Betrag, Verzinsung,
Zinssatz uä.) erstellt werden. Ein solcher wurde im Übrigen vom
vormaligen steuerlichen Vertreter des Bw. bereits im Juli 2001 im Zuge einer
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt vorgelegt, allerdings mit einem vom
nunmehr vorgelegten Tilgungsplan vom 13. September 2004 abweichenden
Zinssatz.
Die Tilgungspläne enthalten überdies keine
Unterschriften und ist auch sonst nicht erkennbar, dass diese Teil einer
rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sein sollen bzw. sollten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die nachgereichten Unterlagen
offenbar nicht das in den abgeschlossenen Abgabenverfahren relevante
Bestandverhältnis zwischen dem Bw. und der P Leasing GmbH betrifft, da als
Leasinggeber die P Leasing GmbH bzw. als Kunde die G-GmbH - nicht jedoch
der Bw. - aufscheint.
Die nachgereichten Tilgungspläne bringen sohin keine
neuen Tatsachen hervor, deren Kenntnis in den Erstverfahren in irgendeiner Weise
bedeutsam hätte sein können. Insbesondere kann daraus nicht auf einen
(behaupteten) im Jahre 1998 erfolgten Abschluss eines Darlehensvertrages
zwischen dem Bw. und der P Leasing GmbH geschlossen werden. Es lassen sich
daraus keine Tatsachen ableiten, deren Kenntnis letztlich im Spruch anders
lautende Bescheide als jene, deren Wiederaufnahme mit
berufungsgegenständlichem Antrag begehrt wurde, herbeigeführt
hätte.
Wenngleich im Berufungsfall schon auf Grund vorstehender
Ausführungen mangels "wiederaufnahmstauglicher" Tatsachen bzw. Beweismittel
kein Wiederaufnahmsgrund gegeben ist, ist der Vollständigkeit halber noch
auf folgende Umstände hinzuweisen:
3. Mit seinem Vorbringen, er sei während des gesamten
(früheren) Verfahrens bemüht gewesen, von der Leasinggesellschaft eine
entsprechende Unterlage über die Darlehensvereinbarung zu erhalten, diese
habe jedoch den nunmehr vorgelegten Tilgungsplan erst nach Androhung
gerichtlicher Schritte heraus gegeben, versucht der Bw. offenbar darzulegen,
dass ihn an der bisherigen Nichtgeltendmachung der nunmehr ins Treffen
geführten "Tatsachen" bzw. "Beweismittel" kein (grobes) Verschulden treffe.
Unterlässt es aber die Partei, sich im Verfahren eines
bestimmten Beweismittels zu bedienen oder auf die Würdigung des Beweises
durch die Behörde zu dringen, so begibt sie sich des Rechtes auf
Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf dieses Beweismittel. War der Partei
die konkrete Existenz eines Beweismittels oder das Gegebensein der zu
beweisenden Tatsache im Erstverfahren bekannt bzw. hat die Möglichkeit
bestanden, das Beweismittel zu beschaffen, so besteht kein Anspruch auf eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
lit. b BAO. Ist der Partei ein Beweismittel bekannt, ist dieses jedoch
während des Verfahrens nicht greifbar, so ist die Partei nicht gehindert
auf dieses Beweismittel zu verweisen und dessen Vorlage (bzw. Beschaffung) zu
beantragen. Ist der Partei also das Beweismittel schon während des
Erstverfahrens bekannt, ihr sohin die Kenntnis zurechenbar, dass etwa eine
Urkunde oä. über eine bestimmte Sache Beweis zu machen fähig sein
kann, unterlässt sie es in diesem Verfahren jedoch, auf dieses Beweismittel
zu verweisen bzw. dessen Beschaffung zu beantragen, dann kann dieses
Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens nicht als Wiederaufnahmsgrund zum
Tragen kommen. Diesfalls wäre nämlich das Beweismittel nicht neu
hervorgekommen (s. Stoll, aaO, 2922f.,
mwN).
Somit bestünde im vorliegenden Fall auch auf Grund
dieser Rechtsausführungen kein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Denn der Bw. ist seinem Vorbringen zufolge von der Existenz von seinen
Standpunkt stützenden Unterlagen ausgegangen, habe diese jedoch von der
Leasinggesellschaft trotz mehrfachen Drängens nicht ausgehändigt
erhalten. Es wäre daher an ihm gelegen, diese Unterlagen zumindest als
Beweismittel anzuführen und erforderlichenfalls deren amtswegige
Beschaffung zu beantragen. Im langwierigen Rechtsmittelverfahren - es
liegen mehrere Schriftsätze der verschiedenen Vertreter vor und es gab
sogar die bereits erwähnte persönliche Vorsprache eines vormaligen
Vertreters - wurde jedoch von Seiten des Bw. kein einziges Mal auf das
Vorhandensein derartiger Unterlagen verwiesen. Auch unter diesem Aspekt ist der
nunmehrige Tilgungsplan nicht als neu hervorgekommen zu werten.
4. Wenn schließlich im Antrag auf
Verfahrenswiederaufnahme (auf S. 2) eine - nach ha. Ansicht im
Entscheidungsfall jedoch ohnehin nicht vorliegende - Verletzung von
Verfahrensvorschriften angedeutet wird, so ist zu erwidern, dass eine
Wiederaufnahme wegen einer (allfälligen) Mangelhaftigkeit des früheren
Verfahrens nicht stattfinden kann. Ein solcher Mangel wäre im Rechtsmittel-
bzw. im Beschwerdeverfahren zu verfolgen (s. zB VwGH vom
26. Februar 2003, 97/13/0081; sowie
Stoll, aaO, 2922, mwN).
5. Soweit der Wiederaufnahmeantrag auf Grund des in der
Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens auch auf die an den Bw. per
24. Jänner 2000 übermittelte Endabrechnung der Leasing GmbH
gestützt werden sollte, genügt der Hinweis, dass diese in den
Erstverfahren ohnehin bereits vorgelegt wurde und in diesen Verfahren daher bei
der Entscheidungsfindung durch das Finanzamt bzw. in weiterer Folge durch den
UFS entsprechend berücksichtigt und gewürdigt werden konnte. Diese
Endabrechnung stellt daher ebenfalls kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Da es im Berufungsfall auf Grund der dargelegten Sach- und
Rechtslage an einem tauglichen Wiederaufnahmsgrund mangelt, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 2.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-G/04
- Stammnummer
- 13856
- Gültig
- 02.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF