Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0583-S/07
Wiederaufnahme nur aufgrund eines Beweismittels, das bei Abschluss des Verfahrens schon existierte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-S/07vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Hrn. Bw., Adresse1, vertreten
durch Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 21. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas
Seiler, vom 17. Mai 2006 betreffend die
Abweisung des Antrages vom 29. November
2004 auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für den Zeitraum 1999
und 2001 bis 2003 (§ 303 Abs. 1 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen Bescheid vom 17. Mai
2005, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens
(Arbeitnehmerveranlagung) vom 29. November 2004 für die Jahre 1999 bis
2003 abgewiesen wurde. Der nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom
29. November 2006 eingebrachte Vorlageantrag vom 2. Jänner 2007
bezog sich ebenfalls auf diese fünf Jahre.
Zwischenzeitig erklärte das Finanzamt mit Bescheid vom
3. September 2007 die Berufung gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich
des Jahres 2000 für gegenstandslos (§ 274 BAO) und legte die
Berufung gegen den Abweisungsbescheid für die verbleibenden vier Jahre
(1999 und 2001 bis 2003) an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Die
Gegenstandsloserklärung erwuchs in Rechtskraft, womit sich die
Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenats auf die genannten Jahre
beschränkt.
Der zu beurteilende Abweisungsbescheid spricht über
den Antrag vom 29. November 2004 ab, der im Kern die folgenden Aussagen
enthält:
Der
Bw. erklärte, dass er regelmäßig von seinem inländischen
Arbeitsort in X*** an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina fahre,
womit zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für die Hin- und
Rückfahrten verbunden seien.Über ein Fahrtenbuch verfüge er
zwar nicht, es könne aber sofern amtlich benötigt über
Aufforderung seine eidesstattliche Erklärung nachgereicht werden. Aufgrund
der zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien in seinen Reisepässen
erscheinen nach Ansicht des Bw. seine
Familienheimfahrten nachvollziehbar und
glaubwürdig. Ein Zuzug seiner Ehefrau sei nicht möglich, da er nur
über eine Firmenunterkunft verfüge.
Zusätzlich
wurde die jeweilige Berücksichtigung der
Unterhaltskosten des Antragstellers
für seine zwei minderjährigen Kinder in Bosnien-Herzegowina bis zu
deren jeweiliger Volljährigkeit als außergewöhnliche Belastungen
beantragt.
Gemeinsam mit diesem Antrag wurden folgende Kopien
vorgelegt:
Fünf
Erklärungen zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 bis 2003
(Bl. 9+10/1999, Bl. 4+5/2000, Bl. 4+5/2001, Bl. 4+5/2002 und
Bl. 6+7/2003).Darin wurde die Berücksichtigung von jeweils
ATS 28.800 (1999 und 2000) bzw. ATS 34.560 (2001) und EUR 2.100
(2002 und 2003) als
Werbungskosten
geltend gemacht.Weiters wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag
für zwei Kinder für die Jahre 1999 bis 2002 beantragt.Ein
Eintrag in den für die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen
Belastungen vorgesehenen Feldern findet sich nur in den Jahren 2002
("Unterhaltsleistungen für 2 minderjährige Kinder im Ausland") und
2003 (Kennzahl 753: EUR 100).
Unterhaltsbescheinigung
zweisprachig vom 17.9.2004 (Bl. 38/2003)
Familienstandsbescheinigung
zweisprachig vom 17.9.2004 (Bl. 13/2003)
Heiratsurkunde
vom 17.9.2004 (Bl. 15/2003)
Infoschreiben
in Kopie
Kopie
der Reisepässe Nr. 1 (ausgestellt am 23.6.97), Nr. 2 (ausgestellt
am 7.5.1999) und Nr. 3 (ausgestellt am 29.9.2002) - siehe
Bl. 16-33/2003
Der Unabhängigen Finanzsenat erließ mit
20. Februar 2008 einen Mängelbehebungsauftrag, mit dem es dem
Berufungswerber (kurz Bw.) die Nennung der Angaben auftrug, die zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Dieser lautete:
Der Antrag des Hrn. Bw., Adresse1 , vertreten durch
Rechtsanwalt Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
29. November 2004 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 sowie 2001 bis 2003 weist dem Inhalt nach
(§ 303a Abs. 1 BAO) die
nachstehend angeführten Mängel
auf:
Es fehlen die gemäß
§ 303a
Abs. 1 lit. c BAO erforderlichen Angaben, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
Auf Grund des § 279 Abs. 1 in Verbindung
mit § 303a Abs. 2 BAO wird die Behebung der angeführten
Mängel bis zum 20. März
2008 aufgetragen. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Berufung als
zurückgenommen.
Begründung
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen einer Frist von
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich von
dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Daher hat der Wiederaufnahmsantrag jene Angaben zu
enthalten, die zur Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit notwendig
sind. Dazu zählt die konkrete Angabe der Umstände (Tatsachen,
Beweismittel), die neu hervorgekommen
sind, sowie des Zeitpunktes, in dem der
Wiederaufnahmswerber bzw. sein Vertreter
von diesen Umständen nachweislich
Kenntnis erlangt hat. Da dieser
Zeitpunkt nachzuweisen ist, sind auch diese Nachweise zu bezeichnen.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Zeitangabe
so genau zu erfolgen hat, dass daraus die Einhaltung der Frist beurteilbar ist
(siehe etwa Ritz,
BAO3, § 303a
Tz 5).
Die Behauptungs- und Beweislast trifft die
antragstellende Partei. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt in den
Hintergrund (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3
§ 303
[Anm 29]).
Darauf reagierte der durch einen
Rechtsanwalt steuerlich vertretene Bw. mit Schreiben vom 14. März 2008
und erklärte wörtlich (Hervorhebungen durch den Bw.):
Die mit dem
Wiederaufnahmeansuchen vom
29.11.2004 als neues
Beweismittel - nicht Tatsache -
vorgelegte Bestätigung der
Heimatgemeinde, wonach dem Berufungswerber seitens der Heimatgemeinde
bestätigt wird, dass die folgenden Familienangehörigen zu seinem
Haushalt gehören, von ihm erhalten werden, in keinem Arbeitsverhältnis
stehen und auch nicht selbständig sind, wurde dem Berufungswerber
am 17.9.2004 ausgestellt; gleiches gilt
für die als neues Beweismittel mit dem Wiederaufnahmeansuchen vom
29.11.2004 vorgelegte Familienstandsbescheinigung, welche ebenfalls am 17.9.2004
ausgestellt wurde.
Der Wiederaufnahmewerber hat von diesen beiden
obgenannten Beweismitteln am 17.9.2004
Kenntnis erlangt bzw. hat über diese beiden Beweismittel erstmals am
17.9.2004 verfügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie mit Schreiben vom 20. Februar 2008 klargestellt
wurde, gründet sich der Wiederaufnahmsantrag
ausschließlich auf das
Hervorkommen des neuen Beweismittels
"Bestätigung der Heimatgemeinde vom 17.9.2004" (Bl. 28/2003). Die
Untersuchungen haben sich deshalb auf diesen Wiederaufnahmsgrund zu
beschränken.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ordnet an, dass
dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden konnten,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein
Wiederaufnahmeantrag nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt
werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens
schon vorhanden waren, deren Verwertung
der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae
causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene
Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des
Verfahrens (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0225 und VwGH 22.11.2006,
2006/15/0173).
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt, stellen auch neue
rechtliche Erkenntnisse keine Tatsache in diesem Sinne dar. Ein Antrag kann
daher nicht mit Erfolg auf die im abgeschlossenen Verfahren bestehende
Unkenntnis betreffend die steuerlichen Verwertungsmöglichkeiten von
Sachverhalten gestützt werden (vgl. etwa UFS 12.2.2008,
RV/0118-F/06 mwN).
Die hier zu beurteilenden und
nach dem Antrag des Bw. wiederaufzunehmenden Verfahren wurden mit folgenden
Bescheiden abgeschlossen:
|
Einkommensteuerbescheid
für das Jahr
|
vom
|
1999
|
23.7.2003
|
2001
|
29.4.2002
|
2002
|
22.4.2003
|
2003
|
6.7.2004
Daraus ergibt sich eindeutig,
dass das Beweismittel, auf das sich der
Wiederaufnahmeantrag stützt und das erst am
17.9.2004 hergestellt wurde, im
Zeitpunkt der Beendigung dieser Verfahren noch nicht existierte. Damit lagen die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme auf Antrag aber
nicht vor.
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenats
beschränkt sich auf die Überprüfung des bekämpften
Bescheides. Da im bekämpften Bescheid nicht über die Anregung auf
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen abgesprochen wurde, entzieht sich
diese der Beurteilung durch den Unabhängigen Finanzsenat (siehe dazu auch
Stoll, BAO-Kommentar, 2945; VwGH
24.1.1996, 95/13/0279; VwGH 4.11.1998, 96/13/0200).
Die Abweisung des Antrages vom 29. November 2004 auf
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1999 sowie 2001
bis 2003 war deshalb als rechtmäßig zu beurteilen und die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
10. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-S/07
- Stammnummer
- 34139
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF