Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0171-S/04
Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Werbungskosten nachträglich geltend zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-S/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr., vom 15. März
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Februar
2004, StNr. 340/6662, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998
bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit Eingabe vom 1.10.2003 die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2001. Der Bw. gründet seinen Antrag auf den Umstand, dass er es in
Unkenntnis der Gesetzeslage verabsäumt hatte, das Berufsgruppenpauschale
für Vertreter geltend zu machen und bezüglich der Veranlagung 2001
dass er hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrere
Werbungskosten nicht geltend gemacht habe.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die Anträge auf
Wiederaufnahme mit Bescheid vom 23. Februar 2004 abgewiesen.
Der Bw. hat am 17. März 2004 Berufung eingebracht und
ist dabei ausführlich auf die Punkte des § 303a Abs. 1 lit. c und d
BAO eingegangen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004 als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine
durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu
prüfen, wenn der Bescheid, der die abgeschlossene Sache erledigt hat, als
in seinen Grundlagen im Sachbereich durch neu hervorgekommene Umstände
gewichtiger Art erschüttert anzusehen ist.
Gemäß
§ 1 Z. 9 der Verordnung des BMfF
(BGBl 1993/32) über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, ist nach Ziffer 9
für Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages nach § 16 Abs.
3 EStG 1988 ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 5 % der
Bemessungsgrundlage (§ 2 der VO), höchstens S 30.000,00
jährlich festgelegt.
Der Arbeitnehmer muß ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
Gegenständlich ist strittig, ob - wie der Bw.
ausführt - die "Unwissenheit" betreffend der Verordnung des BMF über
die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im abgeschlossenen Verfahren
bezüglich Einkommensteuer 1998 bis 2001 einen Wiederaufnahmegrund in Form
einer neu hervorgekommenen Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b
(Neuerungstatbestand) bzw. im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
darstellt.
Somit ist zunächst die Frage zu klären, was unter
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO zu verstehen ist:
Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätte, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH
28.9.1998, 96/16/0158, 23.4.1998, 95/15/0108, 30.5.1994, 93/16/0096; 12.8.1994,
94/14/0018, 0042; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², § 303, Tz.
7, Seite 727).
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs.1 lit. b BAO sind
also dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als
Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid
eine Entscheidungsgrundlage bilden.
Hiebei können unter Tatsachen Geschehnisse im
Seinsbereich schlechthin, also durch nicht nur sinnlich wahrnehmbare
Umstände, sondern auch innere Vorgänge verstanden werden, soweit sie
rational feststellbar sind und dem anzuwendenden Tatbestand nach zum Sachverhalt
gehören (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2.920).
Keine Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
sind dagegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die
im vorangehenden, also im wiederaufzunehmenden Verfahren, den Sachverhalt
gebildet haben (VwGH 11.2.1988, 86/16/0192).
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO
kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte
novae causae repertae).
Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen
(sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene
Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des
Verfahrens (VwGH 31.1.2002, 96/15/0222).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhalts zu beseitigen (VwGH 9.7.1997,
96/13/0185).
Ebenso können aber nicht aufgrund mangelnder
Rechtskenntnis verabsäumte Anträge im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens "nachgeholt" werden.
Nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die beim Abschluss
des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst
nachträglich möglich wurde, die im Verfahren daher nicht
berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer
Wiederaufnahme führen (VwGH v. 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH v. 20.11.1997,
96/15/0221).
Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung
der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden - sind keine Tatsachen (VwGH vom 26.7.2000, 95/14/0094, 23.4.1998,
95/15/0108, 17.9.1990, 90/15/0118, 2.12.1985, 84/15/0217).
Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, kann keine Rede sein, wenn die Partei wegen
mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente,
wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen
Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die
maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038,
mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2926 f).
Als Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO können
nur Umstände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften etc angesehen
werden. Auch ein mit den Worten "innere Tatsache" umschriebener "Rechtsirrtum"
führt nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens, da die Folgen eines
Rechtsirrtums nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag beseitigt werden
können (VwGH 11.2.1988, 86/16/0192). Ebensowenig der Umstand der Unkenntnis
einer Gesetzesbestimmung.
Es ist daher auch nicht relevant, wann der Berufungswerber
von der Rechtslage Kenntnis erlangt habe und ob ihn an der Unkenntnis ein oder
kein "grobes" Verschulden trifft.
Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen (keine neu hervorgekommene Tatsachen) fehlt, ist die Frage des
Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers an seiner Rechtsunkenntnis
nicht relevant. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte,
die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden
Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber
zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die
Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmsgrund
berufen (VwGH 21.12.1999, 99/14/0293, 22.10.1980, 695/80).
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung
der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden, stellen keine Tatsachen dar. Die nachteiligen Folgen einer früheren
unzutreffenden Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen
Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen
sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Ebenso stellt die Änderung der
Beurteilung eines Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof keinen
Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
dar.
Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im
Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Betriebsausgaben
nach Eintritt der Rechtskraft zum Abzug zu beantragen (UFS 16.6.2004,
RV/3433-W/02).
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Fall, so ergibt sich Folgendes:
Der "Umstand", dass der Bw. erst nach Abschluss der
berufungsgegenständlichen Verfahren von der Möglichkeit Kenntnis
erlangt hat, dass er pauschalierte Werbungskosten auf der Basis der zit.
Verordnung hätte geltend machen können, ist nur eine neue Erkenntis in
Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit eines bereits der Abgabenbehörde
offengelegten und somit bekannten Sachverhaltes.
Wesentlich ist dabei, dass der dem abgeschlossenen
Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht durch ein neu hervorgekommenes
Sachverhaltselement abgeändert worden ist.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, wobei es gleichgültig ist, ob die späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorgehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden sind, sind keine Tatsachen (VwGH
19.11.1998, 96/15/0148; 19.5.1993, 91/13/0224).
Wie ausgeführt, sind also keine Tatsachen neu
hervorgekommen. Daher ist kein Wiederaufnahmegrund gegeben. Aus diesem Grunde
erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Unkenntnis der zit.
Verordnung ein grobes Verschulden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
darstellt.
Da somit schon die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen, ist eine
Ermessensentscheidung ausgeschlossen.
Salzburg, am
1. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-S/04
- Stammnummer
- 14346
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF