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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1449-W/10

Mantelkauf, Umsatzsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen, Wiederaufnahme

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1449-W/10vom 11.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Nach Ansicht des Finanzamtes liegt bezüglich des Grundstückes Umlaufvermögen vor, weshalb eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 11 UStG zu erfolgen hat, und nicht eine Korrektur nach § 12 Abs. 10 UStG, bei der eine Vorsteuerkorrektur nur im Umfang von 7/10 der zustehenden Vorsteuern zu erfolgen hätte. Hinweisen möchte ich darauf, dass die nachträgliche 'VerUStung' der Liegenschaftsveräußerung darauf zurückzuführen ist, dass auf Grund des ursprünglich umsatzsteuerfreien Verkaufes eine Korrektur der davor angefallenen Vorsteuern hätte erfolgen müssen." Mag. Minarik: "Hinweisen möchte ich darauf, dass das Problem (umsatzsteuer- und körperschaftsteuerrechtlich) nicht existieren würde, wäre die Liegenschaft ursprünglich im Eigentum der WDW gewesen. Hinweisen möchte ich weiters auf die im Steuerrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise sowie das Leistungsfähigkeitsprinzip." Über die Berufung wurde erwogen: I . Zum Vorbringen, es liege kein Mantelkauf vor: I.1. Die Bw beendete ihre werbende Tätigkeit als Waggonreparatur-Werkstätte im Zuge der Vorbereitung des mit Maßnahmen-Bescheid des LH von NÖ im Jahr 1997 definierten und mit Berufungsentscheidung des heutigen BMLFUW vom 6. April 1999 rechtskräftig angeordneten Sanierungsvorganges hinsichtlich der schwer kontaminierten Betriebsliegenschaft. Die bald nach Abtretung der Geschäftsanteile und Verkauf der Betriebsliegenschaft - jeweils am 1. Oktober 1999 an die XYGmbH - in Angriff genommenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten sind in den aktenkundigen, aus der ersten Jahreshälfte 2000 stammenden Fotos des Chronisten der Stadtgemeinde dokumentiert (die letzte Aufnahme datiert von April 2000). Eine einschlägige Fortsetzung dieses Werkstätten-Betriebes durch die Bw - etwa an einem anderen Standort - war nicht vorgesehen (arg: Sozialplan für die ausscheidenden Arbeiter, und: Der Mutterkonzern habe sich von dem Standort Deutsch-Wagram 1999 endgültig "trennen" wollen) und ist von ihr auch in der Folge nicht wieder aufgenommen worden. Die Bw besteht firmenbuchrechtlich weiter, hat allerdings den seit Abschluss (Neufassung) des Gesellschaftsvertrages im Jahr 2006 neu definierten satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand: Waggonwerkstätte, Umbau und Vertrieb von Schienenfahrzeugen und technischen Ausrüstungsgegenständen, Nutzung von Verwertungsrechten etc., bis heute nicht ausübt (vgl. die vom Geschäftsführer XY bis dato beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschlüsse bis WJ 2011/12). Im Vertragskonglomerat mit der XYGmbH war wohl vereinbart worden, dass die Liegenschaft bei gescheiterter Sanierung (diese beauftragt 1999 und im Wesentlichen vollzogen bis Februar/ März 2002; Förderungen großteils ausbezahlt bis 5. November 2002 und mit allen Förderstellen endabgerechnet am 23. Mai 2003) an die ehemalige Mutter der Bw auf deren Verlangen zurückverkauft werden muss, wenn ihr Vor- bzw. Wiederkaufsrecht mangels Altlastensanierung nicht erloschen sein würde. Die ehemalige Mutter hatte allerdings diese Call-Option mit erfolgter Altlastensanierung verloren. Stattdessen erwarb ihre ehemalige Tochtergesellschaft "W" (= Y-Holding = die Bw), die im Alleineigentum zunächst des Sanierungsexperten XYGmbH, sodann des dahinterstehenden Gesellschafters XY stand, diese Liegenschaft 2002 und verkaufte sie 2004 an den Grundstücksnachbarn weiter. Mit dem Erwerb der dem aufgelassenen Werkstätten-Betrieb seit Eintritt der Rechtskraft des Sanierungsauftrages im April 1999 nicht mehr dienenden, erkennbar zur Weiterveräußerung an fremde Dritte bestimmten Liegenschaft (aktenkundige Honorarnoten 2000 und 2001 betreffend die Aufträge der XYGmbH an einen Immobilienmakler/-entwickler zur Erstellung von Verwertungsstudien und zur Anwerbung von Kaufinteressenten wurden der Bw vorgehalten; sie hat sich dazu im Verfahren nicht geäußert) nahm die Bw 2002 eine ihr von der Grundstücks-Voreigentümerin XYGmbH zugedachte, neue werbende Tätigkeit anderer Art auf: Dieser Vorgang stand im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verwertungs- und Verkaufssondierungen ihrer Gesellschafter Y-GmbH (bis März 2000) bzw. XY (ab April 2000) spätestens seit Anfang 2000. Während die Bw zu diesem Zeitpunkt weder über nennenswertes Betriebsvermögen verfügte noch die ursprüngliche Tätigkeit auch nur ansatzweise fortführte, stellte das 2002 im sanierten Zustand erworbene, offenkundig für den Weiterverkauf - nicht für die Wiederaufnahme des Werkstätten-Betriebes! - bestimmte Grundstück mit dem Kaufpreis von € 435.000,00 eine Mehrung ihres Betriebsvermögens dar (entscheidende Erhöhung ihrer Aktiva). Dass die Finanzierung aus Fremdmitteln erfolgte (siehe die Passivpost Verbindlichkeiten in der Bilanz 2003), berührt das Faktum der Vermögensmehrung nicht, weil die Passivseite einer Bilanz nur darüber Auskunft gibt, wie ein Unternehmer sein Unternehmen (sein Betriebsvermögen) finanziert. Der UFS geht davon aus, dass es sich dabei um eine für das Verlustvortragsrecht schädliche Mehrung des Betriebsvermögens handelte: Angenommen wird, dass der nahezu viermal höhere Veräußerungserlös 2004 das Vorhandensein stiller Reserven am Grundstück (in freilich noch unbestimmter Höhe) bereits im Zeitpunkt seines Ankaufes 2002 indizierte, und dass dies den Organen der Bw - es waren dieselben, die die Geschäfte der Sanierungsexpertin XYGmbH führten - schon damals bekannt sein musste. I.2. Die Bw behauptete im Verfahren, dass der Erwerb des Grundstückes keinesfalls mit der Aussicht auf einen Weiterverkauf desselben in ursächlichem Zusammenhang stehe, geschweige denn mit dem 2004 vollzogenen Verkauf an den Grundstücksnachbarn. Damit bezog sie sich offenbar auf die Verträge des Jahres 1999 und den zeitlichen Abstand zu den Grundstückstransaktionen 2002 bzw. 2004. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch aus mehreren Gründen als nicht zielführend: - Zum einen hatte der Grundstücksnachbar in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des UFS vom 26. August 2013 im Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 17. September 2013 Folgendes bekannt gegeben: "Nach Durchsicht der Akten ist das erste uns vorliegende Schriftstück betreffend Kauf der (streitgegenständlichen) Liegenschaft ein Fax von Herrn CS von der XYGmbH an die Firma I-GmbH vom 21.06.2004, mit dem der Grundbuchsauszug für das gegenständliche Grundstück übermittelt wurde. Daraufhin hat am 23.06.2004 eine Besprechung zwischen den Herren I, DJ (seinem damaligen anwaltlichen Vertreter) und CS betreffend den gegenständlichen Kauf stattgefunden Mit Schreiben vom 24.06.2004 wurde von DJ der Entwurf des Kaufvertrages über das gegenständliche Grundstück übermittelt. Bereits am 30.06.2004 wurde der Kaufvertrag von (beiden Vertragsparteien) unterfertigt. Hinweise auf Besprechungen, Verhandlungen bzw. Korrespondenzen in gegenständlicher Causa vor dem 21.06.2004 sind aus den uns vorliegenden Akten nicht ersichtlich." Der UFS kann in dieser Auskunft keine Beweiskraft dafür erkennen, dass der Grundstücksnachbar erst im Jahr 2004 Interesse an der Liegenschaft bekundet haben sollte. Eine Zeitspanne von sieben Tagen zwischen erster Kontaktaufnahme (Vorgespräche, Verhandlungen) und Kaufvertragsabschluss erscheint angesichts des Kaufpreises von € 1.600.000,00 nicht rational erklärbar, weil derart bedeutsamen Entscheidungen eines Investors nach den allgemeinen Erfahrungen im Wirtschaftsleben regelmäßig längerfristige Überlegungen des späteren Käufers vorangehen. Dass I (sei es persönlich oder durch von ihm beauftragte Personen) bereits weit früher schon mit der VoreigentümerinÖ oder mit der XYGmbH und nicht erst mit der Bw bezüglich seines Interesses an der Nachbarliegenschaft Kontakt aufgenommen hatte, liegt daher nahe anzunehmen. Eine Aussicht auf den Verkauf an ihn oder - wie möglicherweise davor durch Aufträge 2000/2001 an die mehrfach erwähnte Maklerfirma sondiert - an einen anderen Investor nach entsprechender Altlastenbeseitigung im Sinne des 1999 in Rechtskraft erwachsenen Maßnahmenbescheides bestand wohl bereits bald nach Inangriffnahme der Altlastensanierung und erst recht im Zeitpunkt des Erwerbes durch die Bw am 22.11.2002, als die Liegenschaft - wie zuletzt von der Bw selbst bestätigt - aufgrund professioneller Leistungen der XYGmbH im Wesentlichen bereits saniert war - laut Bestätigung des Lebensministeriums vom 17.06.2009 waren die zugesagten Fördermittel für den "inneren Werksbereich" (insgesamt € 3.320.168,06) im Ausmaß von € 3.154.109,41 bereits per 5.11.2002 im Wege der Kommunalkredit Public Consulting GmbH ausbezahlt worden, was den nahezu abgeschlossenen Altlasten-Sanierungsvorgang auch in diesem Kernbereich dokumentiert - und so erstmals ein marktfähiges Objekt darstellte. Außerdem hatte die XYGmbH - wie oben dargelegt - bereits im Jahr 2000 Leistungen eines Immobilienmaklers betreffend Verwertung/Verkauf der Liegenschaft an allerdings nicht genannte Interessenten in Anspruch genommen und wurden ihr dafür sowie für 2001 erbrachte Vermittlungsleistungen jeweils namhafte Honorare in Rechnung gestellt. - Zum anderen könnte das Vorbringen der Bw (Tenor: der spätere Käufer sei erst knapp vor dem Verkauf 2004 festgestanden; Zeugenbeweis beantragt), selbst wenn es zutreffen sollte, an der Erfüllung des dritten Mantelkauf- Tatbestandselementes "Wechsel der wirtschaftlichen Tätigkeit" nichts ändern: Die Werkstätten- GmbH (= Bw) hatte das Grundstück seinerzeit von der Mutter VoreigentümerinÖ gemietet und benötigte es sowohl unmittelbar nach der Werksschließung als auch im sanierten Zustand offenkundig nicht mehr für den ursprünglichen Betriebszweck. Einschlägige Weiterverwendungsabsicht wurde im Verfahren nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt. Außerdem war das Grundstück 1999 ins Eigentum der Y-GmbH übergegangen, eine Verpflichtung zum "Rück-" (richtig: Weiter-) Verkauf an die Bw traf die Ersterwerberin nicht. Die Umstände, welche 2002 zum Verkauf an die Bw geführt hatten, wurden im Verfahren vor dem UFS damit erläutert, dass dieser Vorgang im Gesamtpaket der 1999 geschlossenen Verträge vorherbestimmt gewesen sei. Da aber Fa. B, als ehemalige Großmutter der Bw, sich von ihrer Enkeltochter - wie zuletzt von der Bw bestätigt - trennte, und weil sie nach erfolgreicher Altlastensanierung keine Option auf den Rückverkauf der früheren Betriebsliegenschaft mehr besaß, war es gerade nicht zwingende Konsequenz des 1999 geschlossenen Vertragskonglomerats, die Liegenschaft an die nunmehr im Alleineigentum der XYGmbH bzw. des dahinterstehenden Gesellschafters XY (damit außerhalb des Einflusses von B / VoreigentümerinÖ) stehende Bw zu veräußern. Die Bw wurde ohne betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Grund zur Eigentümerin der Liegenschaft: Die Aufnahme einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit (angedeutet: eigenes Industrieanlagenprojekt?) wurde weder konkret erläutert noch etwa an Hand der abverlangten Leistungsvereinbarungen mit dem mehrfach genannten Immobilienmakler nachgewiesen, und der von Anbeginn beabsichtigte - da schon vom Voreigentümer XYGmbH bzw. dem dahinter stehenden XY in die Wege geleitete - Weiterverkauf stand in keinem wie immer gearteten inhaltlichen Konnex zum vorherigen Unternehmensgegenstand Waggonwerkstätte. Aus der Perspektive des Gesellschafters der Bw betrachtet lag dem Geschehen ein einheitlicher rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde, der auf optimale Verwertung der Mantelverluste abzielte: Durch Übertragung des in den Grundstücken ruhenden Ertragspotenzials auf die Bw sollte der mögliche steuerpflichtige Gewinn aus dem späteren Verkauf qua Verlustabzug steuerschonend platziert werden. I.3. Den zuletzt, knapp vor dem (nach Vertagung) anberaumten Ersatztermin der mündlichen Berufungsverhandlung, gestellten Beweisanträgen war aus nachstehenden Gründen nicht zu entsprechen: - I konnte zu den inneren Vorgängen bei der Bw und der ihr verbundenen XYGmbH schon wegen seiner Stellung als fremder Dritter keine Wahrnehmungen beisteuern, solches behauptete die Bw im ohne Nennung des Beweisthemas gestellten Beweisantrag nicht. - Die eidesstattliche Erklärung des XY enthielt keine konkreten Ausführungen zum Sachverhalt, sondern beschränkte sich darauf, sämtliche Berufungsvorbringen der Bw als sachlich zutreffend zu "bestätigen". Das Angebot, den Genannten als Zeugen zu vernehmen, freilich erst in ca. 6-8 Monaten, da er sich gegenwärtig in einem Verfahren betreffend die Bewilligung seines Daueraufenthaltes in den USA ebendort befinde und erst danach wieder nach Österreich zurückkehren könne, steht in Widerspruch zur Vertagungsbitte vom 19. September 2013 (eine mündliche Verhandlung war für 25.9.2013 anberaumt und die Bw dazu samt Fragenvorhalt geladen worden), die lediglich mit einer Erkrankung des X begründet war, verbunden mit dem Ersuchen, die Antwortfrist bis Ende Oktober zu erstrecken. Von einem schon gegebenen oder unmittelbar bevorstehenden mehrmonatigen Daueraufenthalt in den USA war in diesen Schreiben keine Rede. Diese widersprüchliche Vorgangsweise (terminlich definiertes Fristansuchen, sodann erst nach Empfang der neuen Ladung und knapp vor dem Verhandlungstermin gestellte Beweisanträge) hat der Senat im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und die zuletzt im ho. Vorhalt vom 30. Juli 2013 aufgeworfenen Fragen bzw. vorgehaltenen Bedenken als Ausdruck einer gewissen Verzögerungstaktik gewertet. - Die Fragen des Referenten zu Inhalt und Umfang der Vermittlungsleistungen der Firma-I-Verwertung-GmbH in den Jahren 2000 und 2001 blieben unbeantwortet: Der Geschäftsführer der Bw könne sich an so weit zurückliegende Vorgänge nicht mehr erinnern. Dass eine Vernehmung des XY als Zeuge diesbezüglich Klarheit schaffen würde, erscheint mangels entsprechender Ankündigung, er werde zu diesem Thema später Beweis liefern können, ausgeschlossen. Der Senat durfte somit davon ausgehen, dass die in den Rechnungen verzeichneten Leistungen tatsächlich die Vermittlung der allenfalls um eine Verwertungsstudie (Industrie- oder Wohnbauprojekt) angereicherten Liegenschaft an einen Käufer (an wen, blieb im Verfahren unbeantwortet) Gegenstand des Auftrages der XYGmbH gewesen war. Der Senat durfte auch davon ausgehen, dass dieser ungenannte Käufer weder die diesbezüglich desinteressierte VoreigentümerinÖ noch die Bw sein würde, weil kein Unternehmer für den Verkauf eines in seinem Allein-Eigentum stehenden Wirtschaftsgutes an ein ebenfalls in seinem beherrschenden Einfluss stehendes anderes Unternehmen (bis 2002 bestand Geschäftsführer- und Gesellschafter- Identität; der 2003 hinzutretende Co-Geschäftsführer der Bw, CS, wurde nicht aus dem Einflussbereich der B oder der VoreigentümerinÖ geholt, sondern vom bis dahin allein bestimmenden Gesellschafter- Geschäftsführer XY ausgewählt) die Leistungen eines Vermittlers in Anspruch nehmen würde. - Eine Vernehmung des angebotenen, aber nicht stellig gemachten Zeugen XY konnte - zumal die Bw kein konkretes Beweisthema angeführt hat - unterbleiben. - Hinsichtlich der dreijährigen Zeitspanne zwischen dem Erwerb von "W"- Geschäftsanteilen bzw. Liegenschaft durch die XYGmbH (1999) und der für Marktfähigkeit (freie Veräußerbarkeit) des Grundstückes erforderlichen Altlastenbefreiung (2002) sowie der unmittelbar darauffolgenden Grundstücksübertragung an den Verlustmantel durfte der Senat einen engen inneren Zusammenhang annehmen, ohne die angebotenen Beweispersonen Dipl.- Ing. V und Ing* als Zeugen zu hören; eine relevante Verletzung des Parteiengehörs liegt insoweit nicht vor. Zudem hat es die Bw unterlassen das Thema anzugeben, für das die Genannten Beweis liefern sollten. - Zu welchem Beweisthema der Rechtsanwaltes_NN Zeugenbeweis liefern könnte, gab die Bw nicht bekannt; seine Vernehmung war daher entbehrlich. I.4. Zum Streitthema Mantelkauf hat der Senat überdies erwogen: Dass sich die organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen bei der Bw durch die entgeltliche Anteilsabtretung 1999 und den Geschäftsführerwechsel 2000 in engem zeitlichen Zusammenhang wesentlich geändert hatten, ergibt sich aus den beim Firmenbuchgericht erstatteten Anzeigen sowie den dort eingereichten Verträgen und Bilanzen. Dies wurde von der Bw ebenso wenig widerlegt wie der Umstand, dass sich die wirtschaftliche Struktur mit dem entgeltlichen Erwerb des ehemaligen Betriebsgeländes im November 2002 wesentlich geändert hatte. Die Bw bestreitet aber, dass der Grundstückserwerb unter solchen Umständen (kurzer Zeitraum, Motiven-Zusammenhang) erfolgt war, die nach Auffassung des Finanzamtes die dritte Tatbestandsvoraussetzung für den Mantelkauf erfüllten, weil - so die Bw - entgegen der Annahme des Finanzamtes dem gesamten Vorgang kein einheitlicher rechtsgeschäftlicher Wille zu Grunde liege. Die gegen angenommene Einheitlichkeit der Vorgänge erhobenen Einwendungen der Bw überzeugen den Senat, wie oben dargelegt, nicht; die Aufnahme der thematisch undefinierten Zeugenbeweise ließ daher keinen entscheidungswesentlichen Beitrag zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes erwarten. Was die sachverhaltsbezogenen Ausführungen der Bw (insbesondere im Schriftsatz vom 28.10.2013 und in der mündlichen Berufungsverhandlung) betrifft, so hat der Senat noch Folgendes erwogen: Dass der Erwerb von 100% der Gesellschaftsanteile an der "W" (nunmehr: Bw) durch die XYGmbH Bedingung für den Sanierungsauftrag gewesen sei, wird mit Hinweis auf die angeblich drohende Verursacher-Haftung der "W" begründet, lässt sich jedoch weder aus dem Vertragskonglomerat zwingend ableiten, noch überzeugt es aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Dem Sanierungsexperten XY (bzw. der von ihm beherrschten GmbH) war ein Auftrag zur Altlastensanierung angeboten worden. Um die VoreigentümerinÖ (damalige Gesellschafterin der "W") vom Haftungsrisiko hinsichtlich der seit Jahrzehnten angesammelten und künftig womöglich noch erhöhten Grundwasserverseuchung auf der ihr allein - nicht der Tochter "W"! - gehörenden Betriebsliegenschaft zu befreien, war zweifellos eine Leistungsgarantie des Auftragnehmers erforderlich und dafür eine spezifisch eingeschränkte Haftungsübernahme zweckmäßig. Zur Absicherung dessen hätte die Übertragung der Liegenschaft samt Haftungsklauseln ausgereicht. Dass auch die Gesellschaftsanteile der Betriebsgesellschaft "W" mitübernommen wurden, war aus Sicht des Auftragnehmers XYGmbH nur insoweit verständlich, als damit ein schon Mitte 1999 stillgelegter Mantel mit hohen Verlustvorträgen zur Verfügung stand, der die späteren Gewinne aus einer Liegenschaftsveräußerung nach gelungener Sanierung steuerschonend aufsaugen würde. Diesen Vorteil hätte die Sanierungsexpertin selbst wegen ihres hohen Ertragspotenzials und mangels verfügbarer Verlustvorträge nicht gehabt. Aus dieser Perspektive machte ein Erwerb der "W"- Stammanteile für den Sanierungsexperten Sinn: Wie die weitere Entwicklung erkennen lässt, diente der Mantel de facto nur der Beherbergung des Betriebsgrundstückes in seinem nach Dekontaminierung erstmals marktfähigen Zustand, nicht wegen beabsichtigter Wiederaufnahme des ursprünglichen oder eines verwandten Betriebsgegenstandes, sondern einzig und allein zur Verwertung im Wege des Verkaufes an einen fremden Dritten. I.5. Der Senat hält den für das Verlustvortrags- und Verlustabzugsrecht schädlichen Mantelkauftatbestand aus folgenden rechtlichen Überlegungen verwirklicht: Maßgebliche Rechtsvorschriften, Rechtsfolgen Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 Satz 1 KStG stellt der Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988 eine bei Ermittlung des Einkommens abzugsfähige Ausgabe dar. Der Verlustabzug steht jedoch gemäß Z 2 Satz 2 ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Abs 2 4.Satz (kein Mantelkauf, wenn im Zuge der Anteilsabtretung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden) findet hier keinen Anwendungsraum, weil bei der Bw im Jahr der Anteilsabtretung 1999 keine stillen Reserven vorhanden waren (Abtretungspreis: ATS 1,00 zuzüglich Übernahme der Pflicht zur Altlastensanierung im geschätzten Ausmaß des doppelten Sanierungsbeitrages der "W" bzw. ihrer Mutter VoreigentümerinÖ) und solche daher auch nicht aufgedeckt werden konnten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Mantelkauf = Veränderungskriterien müssen allerdings kumulativ erfüllt sein. Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn die gesetzlichen Vertreter der Körperschaft in den Leitungs- und Verwaltungsfunktionen vollständig oder überwiegend ausgetauscht werden. Ein sukzessiver Austausch der überwiegenden Mehrheit der geschäftsleitenden Organe genügt, wenn die einzelnen Wechsel in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Geschäftsführungsorgane wurden im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsabtretung 1999 (nämlich Anfang 2000) vollständig ausgetauscht, so dass dieses Tatbestandselement eines Mantelkaufes erfüllt ist. Eine wesentliche Veränderung der Gesellschafterstruktur umfasst nach der Verwaltungspraxis mehr als 75% des stimmberechtigten Kapitals; der hier vollzogene 100%ige Gesellschafterwechsel stellt daher jedenfalls eine Änderung der Struktur dar. Für die Erfüllung des Mantelkauftatbestandes ist Entgeltlichkeit der Anteilsübertragung erforderlich, wobei Anteilskauf um einen symbolischen Betrag genügt. Zahlt der Voreigentümer der Gesellschaftsanteile (Stammanteile) dem Anteilserwerber für die auf ihn abtretungsvertraglich überbürdete Verpflichtung zur Altlastensanierung einen Betrag, der die aus der Verpflichtung erwachsenden Aufwendungen zum Teil (hier: etwa zur Hälfte) abdeckt, so ist in der damit bewirkten vollkommenen Entledigung des Voreigentümers von jeglicher (hier: wertmäßig weit darüber hinausgehenden) Sanierungsverpflichtung Entgeltlichkeit zu erblicken. Die wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur betrifft die wirtschaftliche Tätigkeit (den tatsächlich verfolgten Unternehmenszweck, nicht: den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand, siehe Ressler/Stürzlinger, in: Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG Kommentar, Rz 254 zu § 8 Abs 4) und das Vermögen der Körperschaft. Eine Änderung in diesem Sinne liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit verloren geht. Die Schaffung einer neuen oder einer zusätzlichen wirtschaftlichen Einheit durch den Folgeeigentümer der Körperschaft ist eine wirtschaftliche Strukturänderung und kann einen Mantelkauf begründen. Dafür ist entweder eine hinreichend große Erhöhung des Vermögens oder eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine kombinierte Änderung beider Elemente erforderlich. - Quantitativer Aspekt: Bei unverändertem Unternehmensgegenstand muss eine deutliche Erweiterung des Betriebsvermögens erfolgen, um eine wesentliche Strukturänderung zu bewirken. Nach herrschender Lehre muss sich das Betriebsvermögen um mehr als das Dreifache erhöhen. Die quantitative Änderung muss (wohlgemerkt, bei gleichbleibendem Unternehmensgegenstand) kurzfristig durchgeführt werden. Erstreckt sich der Erweiterungszeitraum längerfristig, so wird dies nach KStR 2001 Rz 1181 keinen Mantelkauf auslösen. Erstreckt sich der Zeitraum über eine längere Periode und ist - Anm.: anders als hier - die Änderung (Erhöhung) des Vermögens auf den wirtschaftlichen Erfolg der Körperschaft zurückzuführen, so kann kein Mantelkauf vorliegen. - Qualitativer Aspekt: Eine vollkommene Änderung des (faktischen) Unternehmensgegenstandes bewirkt per se eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur, ohne dass es zusätzlich auch auf die Erhöhung des Betriebsvermögens ankommt. Nur bei einer (bloß) teilweisen Änderung des Unternehmensgegenstandes ist nach überwiegender Schrifttums-Meinung auch eine Erhöhung des bisherigen Betriebsvermögens um mehr als das Dreifache (abweichend davon Quantschnigg, ÖStZ 1989, 43: mehr als das Doppelte) Tatbestandsvoraussetzung. Nach der Verwaltungspraxis muss für den Fall, dass im Herrschaftsbereich des Folgeeigentümers eine zusätzliche wirtschaftliche Einheit in einer anderen Branche geschaffen wird, die neue Einheit die bisherige (und beibehaltene!) wirtschaftliche Einheit um mindestens 75% überwiegen. Die Beurteilung der Änderungen ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorzunehmen. Das Gesamtbild muss den Schluss rechtfertigen, dass die Verlustverwertung das Primärziel der Strukturänderungen ist. Beabsichtigten die neuen Gesellschafter die Aufrechterhaltung der übernommenen wirtschaftlichen Struktur und war dies zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile auch wirtschaftlich denkmöglich, liegt kein Mantelkauf vor. Die Übergabe von "besenreinen" - d. h. wohl: ihrer bisherigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vollständig entkleideten - Standorten auch nur an eine in der gleichen Branche tätige Gesellschaft (hier waren und sind aber die Käuferin XYGmbH bzw. der Nachkäufer XY als Altlasten- Sanierungsexperten und Deponiebetreiber in einer ganz anderen Branche tätig), wobei die frühere Gestion, was Ware, Lieferanten und Einrichtung anlangt, beendet wird, indiziert allerdings das Vorliegen eines Mantelkaufes gemäß § 8 Abs 4 Z 2 Satz 2. Die einzelnen Tatbestandselemente können unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Die Gesamtbetrachtung kann aber das gänzliche Fehlen eines notwendigen Tatbestandselementes nicht kompensieren. Zeitliche Komponente: Die drei Tatbestandselemente müssen, um den Mantelkauftatbestand auszulösen, kumulativ erfüllt sein. Die zeitliche Reihenfolge der Strukturänderungen ist irrelevant, solange es im Ergebnis zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft kommt. Die einzelnen Strukturänderungen müssen nicht notwendigerweise innerhalb eines kurzen Zeitraumes durchgeführt werden. Entscheidend für einen Mantelkauf ist ein planmäßiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen. Wird die Erweiterung in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht durch den Folgeeigentümer kurzfristig durchgeführt, stellt sie jedenfalls eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur dar. Der Zeitraum hat lediglich Indiz-Wirkung hinsichtlich des inneren Zusammenhanges. Je länger die Zeitspanne für die Strukturänderungen ist, desto schwächer wird die Indiz-Wirkung. Verteilen sich die Strukturänderungen über einen längeren Zeitraum, müssen die Änderungen von einem einheitlichen rechtsgeschäftlichen Willen getragen sein, um den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den Änderungen herzustellen und einen Mantelkauf zu verwirklichen. Da die inneren Beweggründe für die Abgabenbehörde nicht fassbar sind, müssen die äußeren Umstände des Einzelfalls für einen logischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen sprechen. Ohne das Vorliegen äußerer Umstände spricht daher bei Änderungen innerhalb eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr die Vermutung gegen die Erfüllung des Mantelkauftatbestandes. Der Senat sieht schon in der 1999, vor Anteilsabtretung an die XYGmbH, vollzogenen Beendigung des Werkstätten-Betriebes der Bw eine Änderung der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne eins vollständigen Wegfalles derselben, so dass von der entgeltlichen Übertragung einer bereits leeren, jeglichen Ertragspotenzials beraubten "Hülse" auszugehen ist. Diese Hülse wäre nur dann als eine für das weitere Verlustabzugsrecht unschädliche "offene Mantel- (= Vorrats-) Gründung" anzusehen, wenn der zunächst wirtschaftlich inaktive Unternehmensgegenstand später ernsthaft wieder aufgenommen werden sollte und tatsächlich wieder aufgenommen worden wäre (Kirchmayr, in: Achatz/Kirchmayr (Hrsg), KStG- Kommentar, Tz 542 zu § 8 Abs 4, die dazu auf Auer, in: WBl 2001, 245 verweist). Nach Überzeugung des Senates liegt jedoch mangels ernsthafter Absicht des Erwerbers, die nun eingestellte Tätigkeit später wieder aufzunehmen (die XYGmbH war nie Werkstätten-Betreiber, sondern ist seit jeher ausschließlich im Geschäftsbereich Deponiebetrieb und Sanierung/Entsorgung von Industrieanlagen tätig; der "Vorratsmantel" hat nach dem Verkauf der Liegenschaft 2004 bis heute keine wie immer geartete Tätigkeit aufgenommen), eine der "verdeckten Mantelgründung" gleich zu haltende Konstruktion vor (vgl. dazu Auer, aaO, Abschn. I.2., der allerdings vorrangig firmenbuchrechtliche Fragen erörtert). Ressler/Stürzlinger, aaO, Tz 249 zu § 8 Abs 4, weisen darauf hin, dass "nach hL" eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur dann vorliegt, "wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit im Hinblick auf sämtliche bisherigen Tätigkeitsbereiche verloren geht" (Hervorhebung durch den UFS). Dass dies im gegenständlichen Fall zutrifft, steht für den Senat angesichts der beschriebenen Umstände außer Zweifel. Wohl vertritt die Verwaltungspraxis eine weniger strenge, vom Außenprüfer in seinem Bericht geteilte Auffassung (Tenor: die bloße Beendigung der Tätigkeit des Mantels stelle für sich allein noch keine dem Verlustvortragsrecht schädliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur dar, es müsse, damit das dritte Mantelkaufkriterium erfüllt ist, eine neue Tätigkeit anderer Art zeitnah oder im Motivzusammenhang entfaltet werden; siehe die oben zitierten KStR, aktualisiert 2013 und erörtert im Salzburger Steuerdialog 2013; in diesem Sinne Wolf, in: SWK, H.7/2003, Nr. 256, Abschn.1.3.). Soweit ersichtlich, wurde der VwGH mit diesem Thema noch nicht befasst. Es wäre jedoch auch bei Zutreffen der in den KStR vertretenen Rechtsmeinung für die Berufung nichts gewonnen: Denn mit dem Erwerb des ehemaligen Betriebsgeländes 2002 unmittelbar nach Altlastensanierung und mit dem Weiterverkauf 2004 entfaltete die Bw eine - von ihren Gesellschaftern und verantwortlichen Organen wohl schon 1999, jedenfalls aber seit Anfang 2000 vorgesehene und nach erfolgreicher Altlastensanierung 2002 in die Tat umgesetzte - neue wirtschaftliche Tätigkeit anderer Art, die, wie angesichts der zuvor geschilderten Umstände erkennbar, von einem einheitlichen rechtsgeschäftlichen Willen des hinter der Bw und der Sanierungsexpertin XYGmbH stehenden XY getragen war: Die Aufnahme der Verwertungssondierungen hinsichtlich der Liegenschaft in Richtung fremder Kaufinteressenten erfolgte nachweislich Anfang 2000, also spätestens 3 Monate nach Stammanteils- und Liegenschaftserwerb durch die XYGmbH, als die Liegenschaft noch nicht saniert war; 2002 wurde die Liegenschaft an den mit Verlustvorträgen ausgestatteten, im übrigen vermögenslosen und gewerblich untätigen Mantel (= die Bw) verkauft, als sie nach Altlastensanierung erstmals einen positiven Marktwert besaß und der fremde dritte Käufer wohl bereits gefunden war oder zumindest seit Anfang 2000 ernsthaft gesucht wurde. Der Verkauf an den Grundstücksnachbarn fand knapp 2 Jahre nach Anschaffung durch die Bw statt. Die Verzögerung des Verkaufes (an welchen fremden Dritten auch immer) erklärt sich aus dem Umstand, dass die Altlastensanierung gegenüber dem fremden Käufer an Hand behördlich beauftragter Gutachten oder mindestens der Förderungszuwendungen nachzuweisen war, sowie durch das aus Sicht des Käufers verständliche Interesse, über die Höhe des Kaufpreises noch zu verhandeln. Die drei Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Mantelkaufes liegen daher vor, ein Recht auf Verlustabzug steht der Bw in den Streitjahren nicht zu. Insoweit erweist sich die Berufung als unbegründet. II. Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide erweist sich aus folgenden Gründen als verfehlt: II.1. Körperschaftsteuer 2004, 2005: Novum repertum: Bestimmte Tatsachen und Umstände, wie der wasserrechtliche Maßnahmenbescheid und sämtliche oben genannten Verträge waren noch nicht Bestandteil des Steueraktes der Bw, als das zuständige Behördenorgan die ursprünglichen Sachbescheide erließ. Ob entscheidungswesentliche Tatsachen oder Umstände (hier: die für eine Prüfung des Mantelkauftatbestandes maßgeblichen Elemente) neu hervorgekommen sind, nachdem das Finanzamt ein Verfahren mit Bescheid beendet hat (oder ob diese Tatsachen und Umstände schon vorher bekannt waren), richtet sich nach der Kenntnis des zuständigen Behördenorgans im jeweiligen Akt und Steuerjahr. Im gegenständlichen Fall kommt der Außenprüfung bei der Bw und den dort erhobenen Sachverhaltsumständen entscheidende Bedeutung zu. Erst durch die Außenprüfung bei der Bw erlangte das Finanzamt Kenntnis von jenen Umständen, die es zur Wiederaufnahme der zunächst erklärungsgemäß abgeschlossenen Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerverfahren bewogen. Davor waren die Indizien für das Vorliegen eines Mantelkaufes iSd § 8 Abs 2 Z 4 KStG wegen des zeitlichen Auseinanderfallens der einzelnen Strukturänderungen bei der Bw (1999 - 2002) mangels Kenntnis des inneren Zusammenhanges derselben zu schwach, sodass das Finanzamt den damaligen Körperschaftsteuerbescheiden die nunmehrige rechtliche Beurteilung des gesamten Vorganges als Mantelkauf noch nicht zugrunde legen konnte; dies vor allem deswegen, weil es die schon erwähnten Richtlinienaussagen glaubte beachten zu müssen, und weil einschlägige, weiter oben zitierte Fachliteratur die Richtlinien zu stützen schien. Erfolgen die einzelnen Änderungs-Schritte nicht innerhalb eines Jahres, so wird ihre Indiz-Wirkung - wenn zwischen den Ereignissen kein innerer Zusammenhang besteht - umso schwächer, je weiter die Ereignisse zeitlich auseinander fallen. Der innere Zusammenhang wurde erst im Zuge der Außenprüfung bekannt: Es war die im schon erwähnten Maßnahmenbescheid angeordnete, umfangreiche und kostenintensive Altlastenbeseitigung, die sich über mehrere Jahre erstreckte und deren erfolgreicher Abschluss 2002 die erwiesenermaßen bereits Anfang 2000 angestrebte Verwertung des Grundstückes durch die Eigentümerin ermöglichte, wobei die beabsichtigte Veräußerung am Markt der mit hohen Verlustvorträgen ausgestatteten Bw überlassen wurde. Ihre wirtschaftliche Struktur wurde unmittelbar nach dem im Wesentlichen abgeschlossenen Sanierungsvorgang durch den am 21. November 2002 vollzogenen Erwerb der Liegenschaft geändert; dieses Timing erscheint dem Senat offenkundiger Ausdruck des einheitlichen rechtgeschäftlichen Willens der Mantelkäuferin bzw. des dahinter stehenden Alleingesellschafters. Das Finanzamt durfte daher bei der erstmaligen Prüfung des Gesamtvorganges auf das Vorliegen eines Mantelkaufes den durch die Außenprüfung bekannt gewordenen Zusammenhang zwischen Altlasten-Sanierung und Vertragskonglomerat als Wiederaufnahmegrund heranziehen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2004 und 2005 kam im Zuge der Außenprüfung hervor, dass die bislang nicht im Akt aufscheinende Altlastensanierung am Grundstück Ursache dafür bildete, dass die Bw erst 2002 - lange nach dem Erwerb dieser vermögenslosen und nicht mehr operativ tätigen Gesellschaft - eine neue (andere) wirtschaftliche Tätigkeit aufnahm, dass aber damit sehr wohl ein von einheitlichem rechtsgeschäftlichen Willen getragener innerer Zusammenhang der einzelnen Änderungsschritte gegeben war. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2004 und 2005 kam weiters neu hervor, dass die nachträgliche Korrektur (nicht: Minderung oder Erlass) von Forderungen der XYGmbH für 2003/2004 tatsächlich um den Nettowert von € 103.000,00 geringer erbrachte Leistungen nicht periodengerecht in diesem Jahr, sondern erst 2004/2005 als a. o. Ertrag erfasst worden war (Tz 2 des Prüferberichtes bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung; diese Feststellung blieb unbestritten). II.2. - Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 kam erst im Zuge der Außenprüfung hervor, dass die Betriebsliegenschaft (von der Bw 2002 umsatzsteuerfrei erworben, sodann 2004 umsatzsteuerfrei veräußert) kraft Rechnung aus 2006 nachträglich mit Umsatzsteuer belastet worden war. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 - die Daten fanden unverändert Eingang in die erklärungsgemäß veranlagte Umsatzsteuer 2006 - war der geltend gemachte Vorsteuerabzug von € 87.000,00 unter der für Berichtigungen nach § 16 UStG vorgesehenen Kennziffer eingetragen; für diesen Fehler übernahm der steuerliche Vertreter anlässlich einer im Beisein des Strafreferenten abgehaltenen Besprechung die volle Verantwortung. Insoweit liegt auch hier ein novum repertum vor. II.3. Begründungswortlaut: Wiederaufnahme- Begründungen müssen, sollen sie der Rechtskontrolle standhalten, hinsichtlich der Identifizierung der für die Aufrollung herangezogenen nova reperta nachvollziehbar sein, was seitens der Abgabenbehörden regelmäßig durch klaren Verweis auf die in Prüferbericht und/oder Niederschrift festgehaltenen, wiederaufnahmerelevant erachteten Prüferfeststellungen bewerkstelligt wird. Diesen Mindestanforderungen an eine Wiederaufnahmebegründung genügen die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung seiner Verfahrensbescheide. Ob die angeführten Gründe überhaupt neu hervorgekommen und ob sie davon abgesehen auch materiell-rechtlich tauglich sind, ob ferner die standardmäßig mit dem Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit begründete Übung des Ermessens dem Gesetz entsprach, unterliegt der nachprüfenden Kontrolle des Unabhängigen Finanzsenates. Hier kommt es vor allem auf die Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen an. Die materiell-rechtlichen Tauglichkeit der Prüferfeststellungen hält der Senat, wie oben (zur Körperschaftsteuer) bzw. unten (zur Umsatzsteuer) dargelegt, für zutreffend. II.4. Auswirkung der Feststellungen: Prüferbericht, Tz 1: Die steuerlichen Auswirkungen waren in betragsmäßiger Hinsicht jeweils nicht von bloß geringfügiger Bedeutung, sondern erheblich: Durch den Wegfall des Verlustabzuges 2004 und 2005 kam die jeweilige Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage voll zum Tragen; es wurde dadurch bedeutend mehr an Körperschaftsteuer festgesetzt als in den Erstbescheiden. Tz 2: Die vorgenommene außerbilanzmäßige Aufwandsminderung im Wirtschaftsjahr 2004 und die spiegelbildliche Ertragsminderung im Wirtschaftsjahr 2005 hatte gleichfalls erhebliche steuerliche Auswirkung, da die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage 2004 durch den in diesem Jahr vollzogenen Grundstücksverkauf bedeutend höher war als 2005, wo keine Umsätze mehr erzielt wurden. Der grundsätzlich gegebene und vom Finanzamt in der Wiederaufnahmebegründung geltend gemachte Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit führte unter Berücksichtigung der erheblichen steuerlichen Auswirkungen dazu, dass das Finanzamt von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne der Verfahrens-Wiederaufnahme bei der Körperschaftsteuer Gebrauch machte. Damit befand es sich im Recht. Tz 3: Über die Berufung gegen Umsatzsteuer 2006 wird in der Sache selbst und damit hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen erwogen: Im Zeitpunkt der Grundstückslieferung 2002 hatte der liefernde Unternehmer (= XYGmbH) hinsichtlich dieses Umsatzes nicht zur Steuerpflicht optiert (§ 6 Abs 2 UStG 1994 idF BGBl I 79/1998), das Grundstücksgeschäft wurde steuerfrei vereinbart und abgewickelt. Während nach der Rechtslage vor dem 19. Juni 1998 Grundstücksumsätze jedenfalls (unecht) steuerfrei waren, aber gemäß § 12 Abs 14 UStG die Möglichkeit bestand, die vom liefernden Unternehmer nicht abziehbaren oder nach § 12 Abs 10 UStG zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge an den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger (Grundstückserwerber) weiterzuleiten (auf ihn zu überwälzen), ist diese Möglichkeit mit Inkrafttreten der Optionsbestimmung und gleichzeitiger Aufhebung des § 12 Abs 14 entfallen. Wie der Außenprüfer in der mündlichen Berufungsverhandlung zutreffend ausführte, hätte dies für den liefernden Unternehmer (XYGmbH) bedeutet, dass er die bei ihm tatsächlich angefallene, in den betreffenden Steuer-Zeiträumen zum Abzug geltend gemachte Vorsteuer (hier: hohe Vorsteuerbeträge aus abgerechneten Vorleistungen anderer Unternehmer im Zuge der Altlastensanierung 2000-2002) wegen des Zusammenhanges mit dem steuerfreien Grundstücksumsatz nach Maßgabe des § 12 Abs 10 UStG zu berichtigen und im Ausmaß von 7/10 an das Finanzamt zurückzuzahlen gehabt hätte (im Zuge der Außenprüfung bei der XYGmbH wurde mit der nachträglichen Umsatzversteuerung des Grundstücksverkaufes eine entgegenkommende Lösung gefunden). Wohl konnte er dem Erwerber (= der Bw) die rückzahlbaren Vorsteuern in Rechnung stellen (sie auf ihn überwälzen), doch berechtigte dies den Erwerber insoweit nicht (nicht mehr) zu einem Vorsteuerabzug. Die Bw hat indes ein solches Verlangen nicht gestellt, sondern vorgebracht, dass ihr im Wirtschaftsjahr 2006 Umsatzsteuer aus dem Liegenschaftskauf 2002 nachträglich in Rechnung gestellt wurde. 2004 habe sie die Liegenschaft ohne Umsatzsteuer verkauft. Da der Bw im Streitjahr 2006 die Umsatzsteuer aus dem Grundstücksgeschäft (2002) vom liefernden Voreigentümer (= XYGmbH) nachträglich (Oktober 2005) in Rechnung gestellt und diese von ihr, wie aus dem Verrechnungskonto 2005/2006 hervorgehe, auch bezahlt worden sei, sie aber mit dem Verkauf 2004 ohne USt bereits zwei Jahre davor einen (unecht) steuerbefreiten Umsatz ausgeführt habe (dieser Vorgang stelle eine Änderung der Verhältnisse dar), stehe ihr unter dem Regime des § 12 Abs 10 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug im beantragten Ausmaß von 3/10 zu, da die Liegenschaft während der Behalte-Dauer zu ihrem Anlagevermögen gezählt habe. Die Vertretung der Amtspartei hat demgegenüber in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, dass ihres Erachtens Umlaufvermögen vorliege und daher eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1994 im vollen Umfang vorzunehmen sei. Nun wäre unter der Voraussetzung, dass das Grundstück zum Anlagevermögen der Bw gehörte, eine Berichtigung nach § 12 Abs10 UStG bloß im Ausmaß der offenen (noch nicht verfristeten) Zehntelbeträge dann vorzunehmen, wenn/sobald das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einer Verwendung oder Nutzung im Betrieb zugeführt wurde (auf die Zufälligkeit der späteren Rechnungsausstellung kommt es hier nicht an). Die Korrektur mit Zehntel-Beträgen beginnt im Jahr der erstmaligen Nutzung oder Verwendung im Betrieb, d. h.; dass bei Änderung der Verhältnisse, etwa wie hier durch Umsatzsteuer-freien Verkauf der Liegenschaft, die noch verbleibenden Zehntel-Beträge zu korrigieren sind. Eine Verwendung oder Nutzung des Grundstückes im eigenen Betrieb - auch wenn sie tatsächlich ernsthaft beabsichtigt gewesen sein sollte - hat die Bw jedoch im Zeitraum zwischen Anschaffung und Weiterverkauf nicht realisiert. Der für eine Korrektur der geltend gemachten Vorsteuern maßgebliche Berichtigungszeitraum konnte daher mangels tatsächlicher Verwendung oder Nutzung des Anlagevermögens gar nicht zu laufen beginnen. Unter der Voraussetzung, dass mit dem Kauf des ehemaligen Werkstätten-Geländes 2002 wie behauptet Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft wurden, kommt mangels Verwendung oder Nutzung im Betrieb eine Berichtigung der gesamten 2005/2006 angefallenen Grundstücks- Vorsteuer gemäß § 12 Abs 10 UStG in Betracht, was im Ergebnis zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzuges im Jahr 2006 führt. Gemäß § 198 UGB sind Gegenstände als Anlagevermögen auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Unter dem Begriff dauernd ist zu verstehen, dass ein Wirtschaftsgut während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder zumindest eines größeren Zeitraumes davon dem Geschäftsbetrieb dient. Die Bw hat zuletzt erläutert, welchem betrieblichen Zweck die Liegenschaften von vornherein dauernd zu dienen bestimmt gewesen waren, ehe sich die Bw zum Verkauf derselben entschloss: Es sei geplant gewesen, ein Industrieprojekt zu entwickeln und es einem Investor zum Kauf anzubieten. Zur Verwirklichung dieses Projektes sei es aber, wegen des "überraschend" günstigen Verkaufes an I, nicht gekommen. Damit ist freilich für die Berufung nichts gewonnen, weil die Konsumierung von Vorsteuer- Zehntelbeträgen nicht vor der erstmaligen Nutzung der Investition im Betrieb zu laufen beginnt. Damit wäre das Schicksal der Berufung gegen den Sachbescheid bereits unter der Annahme, dass es sich bei der Liegenschaft um Anlagevermögen handelte - ein novum repertum liegt, wie oben und nochmals weiter unten ausgeführt, vor - bereits entschieden. Der Senat hat jedoch, darin dem Finanzamt beipflichtend, das 2002 erworbene und 2004 weiterverkaufte Grundstück nicht als Anlagevermögen, sondern als Umlaufvermögen der Bw beurteilt: Diente doch das Grundstück keinem anderen erkennbaren betrieblichen Zweck als jenem, es bei Gelegenheit an einen fremden Investor zu veräußern. Damit war es als Umlaufvermögen zu behandeln und konnte, weil es 2004 umsatzsteuerfrei verkauft worden war, das Recht auf nachträglichen Vorsteuerabzug 2006 nicht vermitteln. Umsatzsteuerbelastung und Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG - beide im selben Jahr - heben einander in dieser Fallkonstellation auf. Soweit sich die Berufung gegen den Sachbescheid über Umsatzsteuer 2006 richtet, erweist sie sich nicht begründet. Der angefochtene Sachbescheid war daher zu bestätigen. Damit erscheint auch die Berufung gegen den diesbezüglichen Wiederaufnahme-Bescheid, welche sich in materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die vollständige Versagung des Vorsteuerabzuges erschöpft, und bei deren Zutreffen (d. h. wenn die Bw zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre) das Verfahren mangels Spruchauswirkung nicht hätte aufgerollt werden dürfen, gleichfalls unbegründet: Dass es sich bei der diesbezüglichen Prüferfeststellung (im Zuge der Außenprüfung ist eine Falschbuchung am Konto "Vorsteuerberichtigung nach § 16 UStG 1994" neu hervorgekommen) um ein novum repertum handelte, wird von der Bw nicht in Zweifel gezogen. Dass die Spruchauswirkung der diesbezüglichen Feststellung nur geringfügig wäre und die Wiederaufnahme des Verfahrens daher in Übung des Ermessens zu unterbleiben gehabt hätte, behauptet die Bw angesichts des streitverfangenen Änderungsbetrages nicht. Das Finanzamt hat somit auch hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 von dem ihm zustehende Ermessen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und dies hinreichend begründet. III . Schließlich erscheint die Berufung, soweit in ihr eine nachträgliche Erhöhung des Buchwertes der 2004 ausgeschiedenen Liegenschaft um die 2005/2006 nachbelastete, allenfalls nicht abzugsfähige Umsatzsteuer aus dem 2002 getätigten Ankauf thematisiert und Gewinn mindernde Berücksichtigung verlangt wird, ebenso unbegründet: Wenn die Bw ihre Nachbelastung im Wirtschaftsjahr 2005/2006 in diesem Verfahren unter Beweis gestellt hat, so ist damit für ihr Begehren nichts gewonnen: Es könnte nämlich die einen Kostenfaktor darstellende "nachbelastete Umsatzsteuer" als nachträgliche Betriebsausgabe gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 erst im Wirtschaftsjahr des nachträglich eingetretenen (nicht: im Wirtschaftsjahr 2005/2006 bloß neu hervorgekommenen) Ereignisses, nämlich 2005/2006 und damit bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2006 Berücksichtigung finden, nicht aber in den die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 umfassenden Steuerjahren. Ob der Bw hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2006 irgendein Aufrollungstitel zur Verfügung steht, war nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens. Wien, am 11. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1449-W/10
Stammnummer
67583
Gültig
11.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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