Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0429-W/06
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, Unfallrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0429-W/06vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrätin
Mag. Irene Eberl, Reinhold Haring und LIM Karl Harrer im Beisein der
Schriftführerin Christina Seper über die Berufung des Bw., Adr.,
vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Wirtschaftstreuhänder, 1090 Wien,
Berggasse 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart,
vertreten durch ADir Eva Mößner, betreffend Wiederaufnahme
des Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2003 sowie Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2003 nach der am 27. Juni 2006 in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Beamter und bezog im
Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 wurde eine Einkommensteuer
(Gutschrift) in Höhe von € 797,66 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2006 wurde das Verfahren
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 7. Juni 2004
wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen worden sei, weil
von einem Arbeitgeber (pensionsauszahlende Stelle) des Bw ein berichtigter oder
neuer Lohnzettel übermittelt worden sei.
In den in der Folge mit gleichem Datum erlassenen
Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde eine von
der V. ausbezahlte Unfallrente in Höhe von € 12.679,20 in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage miteinbezogen und ergab dies eine
Nachforderung in Höhe von € 5.260,99.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 (eingelangt beim Finanzamt
am 8. Februar 2006) erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen die oa
Bescheide Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass wie sich aus dem
in Kopie beigelegten Bescheid der V. vom 12. Juli 2005 ergebe, der Anspruch auf
Unfallrente des Bw erst mit der Erlassung dieses Bescheides gegeben gewesen sei
und der Bw habe - wie sich aus der gleichfalls in Fotokopie
beigefügten Aufstellung ergebe - die Nachzahlungsbeträge im Jahr
2005 erhalten.
Da jedoch im Jahr 2005 Unfallrenten steuerfrei gewesen
waren und weiterhin seien, seien die Zuflussregeln des § 19 EStG in
Anwendung zu bringen, d.h. dass auch der nur im Jahr 2003 steuerpflichtige
Rentenbezug in einem Jahr an ihn geflossen sei, in welchem für diesen eine
Steuerpflicht nicht mehr bestanden habe.
Es sei auch ein Wiederaufnahmegrund überhaupt nicht
gegeben, weil bestenfalls "nova producta" nicht jedoch "novae causae repertae"
vorgelegen hätten.
Somit erscheine der Bescheid über die Wiederaufnahme
an sich schon rechtswidrig; aber selbst wenn dieser rechtmäßig
wäre, sei der Sachbescheid, nämlich der Einkommensteuerbescheid 2003
rechtswidrig, weil dem Bw im Jahr 2003 eine Rentenzahlung nicht zugeflossen
sei.
Der steuerliche Vertreter des Bw beantrage hilfsweise eine
Anfrage an die V., dass tatsächlich die Zahlung erst im Jahr 2005 an den Bw
erfolgt sei.
Ergänzend sei auch noch darauf hinzuweisen, dass der
Bw im Jahr 2003 überhaupt noch nicht gewusst habe, dass er einen
Rentenanspruch haben werde, weil sich erst im Laufe des Jahres 2005 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Bw bei der Nachkontrolle durch die
V. im März 2005 herausgestellt habe.
Im Übrigen sei der Bescheid schon deswegen
rechtswidrig, weil eine Steuerpflicht nicht bestehe. Er beantrage daher die
Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen an Hand seiner Steuererklärung, sowie im Falle der
direkten Vorlage seines Rechtsmittels an den Unabhängigen Finanzsenat die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Durchführung
einer Senatsentscheidung.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt den Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Festzuhalten ist, dass mit Bescheid vom 12. Juli 2005 von
der V. dem Bw für seinen am 1. März 2002 erlittenen Unfall eine
Dauerrente ab 21. März 2002 im Ausmaß von 30 vH der Vollrente -
zuerkannt worden ist. Die Nachzahlung der Versehrtenrente für die Zeit
vom 21. März 2002 bis 31. Mai 2005 beträgt € 48.263,98 die
laufende Zahlung beginnt ab 1. Juni 2005 im Nachhinein.
In der am 27. Juni 2006 im Finanzamt Eisenstadt
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Der steuerliche Vertreter des Bw brachte vor, dass der Bw
für die Unfallrente nie einen Bezugszettel für das Jahr 2003 erhalten
habe. Zudem würden keine der in § 303 Abs 4 BAO
genannten Gründe für eine amtswegige Wiederaufnahme gegeben sein.
Welcher Wiederaufnahmsgrund vom Finanzamt herangezogen worden sei, lasse sich
nicht sagen, da der Wiederaufnahmsbescheid keine Begründung enthalten
würde.
Wie bereits in der Berufung ausgeführt, seien im Jahr
2005 Tatsachen neu entstanden und nicht neue Beweismittel hervorgekommen.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass der
von der V. neu übermittelte Lohnzettel der Wiederaufnahmsgrund gewesen sei,
was auch in der Standardbegründung enthalte.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei das für die
Unfallrente kausale Ereignis bereits im Jahr 2002 entstanden, der Bescheid der
V. würde auf diesem Unfall basieren.
Der steuerliche Vertreter hielt fest, dass bereits im Jahr
2002 eine Untersuchung stattgefunden habe, als deren Ergebnis sei damals kein
Anspruch auf eine Rente festgestellt worden.
Zum Beweis werde der zuständige Referent der V.
genannt sowie der Chefarzt der V..
Erst bei der neuerlichen Untersuchung im Jahr 2005 habe
sich herausgestellt, dass ein Unfallrentenanspruch gegeben gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs 1 lit a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid ergeben hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH vom 8.3.1994, Zl 90/14/0192).
Es muss somit aktenkundig sein, dass dem Finanzamt nachträgliche
Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor
Kenntnis hatte.
Entscheidend ist der Wissenstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine
Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist,
zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden
zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände (zB VwGH
26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die
bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als
vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. Solche Tatsachen
sind zB der Zufluss von Einnahmen (vgl.
Ritz, BAO, Kommentar, Tz 7 f zu
§ 303 und die dort angeführte Judikatur).
Hat die Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen nicht oder nicht vollständig ermittelt, weil sie den erhobenen
Sachverhalt für ausreichend und weitere Tatsachenfeststellungen für
unmaßgebend oder bedeutungslos hält, kann diesfalls das spätere
Hervorkommen neuer entscheidungswesentlicher Tatsachen oder Beweismittel in
Bezug auf diesen Sachverhalt einen Wiederaufnahmegrund bilden, und zwar dann,
wenn bisher unbekannt gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem
vollen Ausmaß erst später bewusst und bekannt werden. Selbst wenn der
Behörde an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen oder
Beweismittel im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere
Feststellung einen Wiederaufnahmegrund (vgl.
Stoll, BAO, Kommentar, § 303,
2932).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997,
96/15/0221).
Im gegenständlichen Fall stützt das Finanzamt
seine Wiederaufnahme im Wesentlichen darauf, dass ein neuer Lohnzettel von der
V. übermittelt worden und das für die Unfallrente kausale Ereignis
bereits im Jahr 2002 entstanden sei. Zudem würde der Bescheid der V. aus
dem Jahr 2005 auf dem Unfall basieren.
Nach Ansicht des Senates übersieht das Finanzamt
jedoch dabei, dass nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente
Tatsachen bzw Beweismittel Wiederaufnahmsgründe sind. Nach der
Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae
supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel bilden keine
taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der
von der V. ergangene Bescheid vom 12. Juli 2005, in welchem ausgesprochen wurde,
dass dem Bw aufgrund des Dienstunfalles rückwirkend eine Unfallrente
zugesprochen wird, keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt. Dies
deswegen, weil dieser erst nach der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
vom 7. Juni 2004 ergangen ist. Erst die Untersuchung im Jahr 2005 zeigte die
Verschlechterung des Leidens, die den Pensionsanspruch begründet,
während die Untersuchung im Jahr 2002 keinen Rentenanspruch nach sich zog.
Es ist daher davon auszugehen, dass die pensionsrelevante Verschlechterung erst
im Jahr 2005 eingetreten ist. Wiederaufnahmsgrund kann nur eine im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits existente Tatsache oder Beweismittel sein und nicht
erst eine später neu hervorgekommene.
Es ist daher dem steuerlichen Vertreter des Bw
beizupflichten, wenn er ausführt, dass der Bw im Jahr 2003 überhaupt
noch nicht gewusst habe, dass er einen Rentenanspruch haben werde, weil sich
erst im Laufe des Jahres 2005 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
herausgestellt habe, welche sich dann auch in der Bescheiderlassung durch die V.
im Jahr 2005 und die rückwirkende Zuerkennung einer Unfallrente
niedergeschlagen hat.
2. Einkommensteuer für das Jahr 2003:
Da aufgrund er oa Ausführungen eine Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2003 nicht
zulässig ist, scheidet der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2003 (vom 30. Jänner 2006) aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung
gegen den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid ist daher
gemäß
§ 273 BAO als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen.
Der Sachbescheid vom 7. Juni 2004 lebt wieder auf.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0429-W/06
- Stammnummer
- 23212
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF