Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0014-G/02
Keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs.1 lit.b BAO wegen groben Verschuldens und mangels anderslautenden Bescheidspruches; Fristenlauf nach § 303 Abs.2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-G/02vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs.1 lit.b BAO wegen groben Verschuldens an der verspäteten Bekanntgabe eines Mietverhältnisses (nova causa reperta), wenn aufgrund eines Vorhaltes im vorangegangenen zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die grundsätzliche Relevanz einer Vermietung bekannt war und der steuerliche Vertreter dennoch keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, um von einer allfälligen Neuvermietung durch die Bw. umgehend Kenntnis zu erlangen, zumal mangels Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Zeitpunkt der Berufungsentscheidung für ihn nicht absehbar war.
Keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs.1 lit.b BAO bei verspäteter Bekanntgabe eines Mietverhältnisses (nova causa reperta), weil trotz glaubhaft starker Arbeitsbelastung beim faktischen Machthaber der Bw. (Akademiker) von grobem Verschulden auszugehen ist, wenn ihm auf Grund eines Vorhaltes im vorangegangenen zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die grundsätzliche Relevanz einer Vermietung bekannt war und er nachweislich im maßgeblichen Zeitraum zahlreiche Aktivitäten in Bezug auf die fragliche Wohnung gesetzt hat (Verkaufs-/Vermietungsbemühungen, Kontakte mit bzw. Eingaben an die Wohnbauförderungsstelle, Abschluss des neuen Mietverhältnisses mit Erstellung des Mietvertrages), er aber über mehrere Monate hindurch weder seinen steuerlichen Vertreter (=Bruder!) noch die Rechtsmittelbehörde über die Neuvermietung informiert hat. Dass er den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (mangels beantragter mündlicher Berufungsverhandlung) nicht absehen konnte, entlastet ihn nicht.
Keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs.1 lit.b BAO bei verspäteter Bekanntgabe eines Mietverhältnisses (nova causa reperta) wegen fehlender Auswirkung auf den Spruch des betreffenden Bescheides, wenn die FLD die Abweisung in der bekämpften Berufungsentscheidung vornehmlich auf Erwägungen gestützt hatte, die durch die neu hervorgekommene Tatsache nicht berührt werden (Unzulässigkeit der Rechtsform der Bw., kein Vorliegen originärer Einkünfte mangels wirtschaftlichen Eigentumes der Mitbeteiligten, Anwendungsfall des § 20 Abs.1 Z.1 EStG 1988 wegen Eigennutzung der Wohnung durch die zivilrechtlichen Eigentümer als Ehegattenwohnsitz), während die nicht glaubhafte Vermietungsabsicht lediglich nach Art eines "ceterum censeo" angemerkt worden war.
Anders als § 69 Abs.2 AVG enthält § 303 Abs.2 BAO keine Regelung, nach welcher der Fristenlauf für einen Wiederaufnahmeantrag frühestens mit der Zustellung des bekämpften Bescheides beginnt. Die 3-Monatsfrist des § 303 Abs.2 BAO beginnt jedenfalls mit der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, auch wenn zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtskraft des betreffenden Bescheides das Erfordernis einer Wiederaufnahme des Verfahrens noch gar nicht gegeben war.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme der Veranlagungsbescheide für 1994 und Folgejahre
gem. § 303 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist
eine Miteigentumsgemeinschaft (MEG), die mit "Vereinbarung" vom 17.4.1992
zwischen Mag. Ch. A. und seiner späteren Gattin, E. W. (nach
der Verehelichung E. A.-W.) einerseits sowie drei weiteren Verwandten, die
sich "nach Art von atypisch stillen Gesellschaftern" beteiligten, gegründet
worden war. Mag. Ch. A. und E. W. (jeweils mit 10 %
an der MEG beteiligt) hatten demnach geplant, als Ehegatten eine im Vertrag
konkret bezeichnete Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden
Wohnhausanlage in der F.- Gasse in L. zu erwerben. Die drei weiteren
Verwandten hatten sich verpflichtet, die für den Wohnungserwerb
erforderlichen Eigenmittel entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen an
der MEG (insgesamt somit zu 80 % ) mitzufinanzieren. Im Gegenzug sollten
sie am Ergebnis der MEG einschließlich eines allfälligen
Veräußerungsüberschusses im Verhältnis ihrer Anteile
beteiligt werden. Überdies war ihnen für den Fall einer künftigen
Wohnungsveräußerung eine Kaufoption für deren Erwerb zum
Verkehrswert im Veräußerungszeitpunkt eingeräumt sowie, für
die Zeit nach dem Erwerb des Wohnungseigentumes, ein Veräußerungs-
und Belastungsverbot zu ihren Gunsten zugesagt worden, das "bestmöglich in
der dem Gesetz entsprechenden Form sichergestellt" werde. "Der
langfristige Zweck des gemeinschaftlichen Ankaufs des Liegenschaftsanteiles" war
nach Pkt. II der MEG-Vereinbarung vom 17.4.1992 "die Vermietung des
Objektes". Zur Vertreterin der MEG wurde E. W. bestellt, die "
....insbesondere dafür verantwortlich (ist), daß alle für die
Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Schritte unternommen werden"
(Pkt. VI des MEG-Vertrages).
Mit Anwartschaftsvertrag vom 24.5.1993 war
Mag. Ch. A und E. A.-W. als Ehegatten vom Bauträger der
neuen Wohnhausanlage, einer gemeinnützigen Wohnbau-Gesellschaft, das
Anwartschaftsrecht zum Erwerb der im oa. MEG-Vertrag genannten Wohnung
eingeräumt worden. In diesem Vertrag ist ua. ausdrücklich
festgehalten, dass das Bauvorhaben mit Hilfe von Förderungsdarlehen des
Landes Steiermark nach den Richtlinien des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 (WGG 1979) und des
Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989
(Stmk. WFG 1989) errichtet wird, dass die Wohnungeigentumswerber (WEB)
die vertragsgegenständliche Wohnung zum Zwecke der späteren
Begründung gemeinsamen Wohnungseigentumes erwerben (wobei darauf
hingewiesen wird, dass Wohnungseigentum nur Einzelpersonen oder Ehegatten
erwerben können) und, dass die WEB verpflichtet sind, ihre Rechte an einer
bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendeten Wohnung binnen 6 Monaten nach Bezug der
geförderten Wohnung aufzugeben.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens im April 1994
hatten Mag. Ch. A. und seine Gattin die Wohnung in der F.-Gasse
bezogen und bis Ende November 1997als ihren Hauptwohnsitz benutzt.
Das zwischenzeitig intabulierte
Eigentum an der Wohnung erwarben die Ehegatten mit Kaufvertrag vom 10.12.1997.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der an der MEG
beteiligten Verwandten scheint im Grundbuch bis dato nicht auf.
Erstmals Anfang 1995 war
die MEG der Abgabenbehörde gegenüber in Erscheinung getreten. Am
10. Februar 1995 war ein Mietvertrag vom 13.1.1995 zur
Vergebührung eingereicht worden, nach welchem die MEG die Wohnung in der
F.-Gasse seit 1. Juni 1994 auf unbestimmte Zeit an
Mag. Ch. A., den künftigen zivilrechtlichen
Hälfteeigentümer der Wohnung, vermietet hatte.
Im Jahr 1996 hatte das
für die Veranlagung der MEG zuständige
Finanzamt Graz-Stadt (FA) eine Betriebsprüfung (BP)
durchgeführt, die zur steuerlichen Nichtanerkennung der MEG geführt
hatte. Gegen die in der Folge gemäß den Feststellungen der BP vom FA
erlassenen Veranlagungsbescheide für 1994 hatte die MEG berufen, war
allerdings im Rechtsmittelverfahren unterlegen.
In einer - ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - abweisenden
Berufungsentscheidung (BE) vom 23. September 1998 (zugestellt an
die steuerliche Vertretung der Bw am 16. Dezember 1998) hatte der
zuständige Berufungssenat als Organ der Finanzlandesdirektion für
Steiermark (FLD) die Rechtsansicht des FA bestätigt. In der
Begründung zur BE hatte der Senat ausgeführt, dass im
außerbetrieblichen Bereich, somit konkret auch im Bereich der Vermietung
und Verpachtung, nach geltender Rechtslage eine atypisch stille Beteiligung
nicht möglich sei und daher im Falle der Bw. keine einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften nach
§ 188 Bundesabgabenordnung (BAO) zu erfolgen habe.
Weiters hatte der Senat darauf verwiesen, dass aufgrund des nach
§ 8 Wohnungseigentumsgesetz - WEG (in der damals
geltenden Fassung) für Eigentumswohnungen normierten
Unteilbarkeitsgrundsatzes niemand außer den beiden Ehegatten, in deren
zivilrechtlichem Eigentum die Wohnung ohnehin stand, Eigentum erwerben
hätten können. Nach den dem Senat vorgelegenen Unterlagen sei den
übrigen "Beteiligten" auch kein wirtschaftliches Eigentum an der Wohnung
eingeräumt worden, da sie - jedenfalls bis zur Annahme der vertraglich
vorgesehenen Option - keine Möglichkeit gehabt hätten, über die
Nutzung des Objektes zu entscheiden. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten
Unterlagen war nach Ansicht des Senates mit hinreichender Deutlichkeit
hervorgegangen, dass die drei übrigen "Beteiligten" "lediglich die einem
stillen Gesellschafter angenäherte Rechtsposition einnehmen" und gegen
Aufbringung von Geldmitteln zur Objektanschaffung am Ergebnis allfälliger
Vermietungen teilnehmen sollten. Mangels Möglichkeit der drei übrigen
"Beteiligten", über die Nutzung des Objektes zu entscheiden, konnten nach
Ansicht des Berufungssenates überhaupt nur bei den beiden zivilrechtlichen
Eigentümern, - für deren Wohnzwecke "das Mietobjekt" offensichtlich
auch angeschafft worden sei - originäre Einkünfte aus einer
allfälligen Vermietung vorgelegen sein. Doch auch für die
zivilrechtlichen Eigentümer, war der Senat zum Schluss gekommen, sei im
verfahrensrelevanten Zeitraum keine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 188 BAO
vorzunehmen gewesen, da es sich nach ständiger VwGH-Rechtsprechung bei den
Aufwendungen für die gemeinsame eheliche Wohnung jedenfalls um Kosten der
Lebensführung handle, deren steuerliche Berücksichtigung durch
§ 20 Abs. 1 Z. 1 ESTG 1988
ausgeschlossen sei. Entsprechend sei durch
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994
auch der Vorsteuerabzug aus derartigen Kosten verwehrt.
"Abgesehen davon" war dem
Berufungssenat "die (behauptete) Unternehmereigenschaft auf der "Vermieterseite"
mehr als zweifelhaft" erschienen (mit Verweis auf ein bloßes
Zusammenwirken auf familienhafter Basis). Überdies hatte auch die
vorgelegte Rechnung vom 22.11.1994 (betreffend den Erwerb der Wohnung) auf die
beiden Ehegatten und nicht auf die MEG gelautet, weshalb nach Ansicht des
Senates auch aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht zugestanden sei
(§ 11 Abs. 1 Z. 2 iVm
§ 12 Abs. 1 Z. 1 USTG 1994).
Weiters hatte der Berufungssenat folgende Formulierung
gewählt:
"Erwähnt
sei auch noch, daß dem Senat die seitens der Bw. behauptete "langfristige"
Vermietungsabsicht in Anbetracht der nunmehr offensichtlichen
Verkaufsbemühungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche
Mietobjekt nach Auszug der Ehegatten ... aus der Wohnung ...als nicht glaubhaft
erscheint" (Zuvor war die Bw. mit Vorhalt vom 16.3.1998 im Wege ihres
zustellbevollmächtigten Vertreters aufgefordert worden, den/die aktuellen
Wohnungsmieter bzw. ggfs. -käufer bekanntzugeben. Mit Eingabe vom 3.4.1998
hatte sie als Nachweis Zeitungsinserate betreffend den Verkauf des Objektes
vorgelegt und im übrigen auf ihre bis dato erfolglosen Bemühungen,
"das Reihenhaus anderweitig vermieten oder verkaufen zu können"
verwiesen).
In der BE hatte sich für
den Berufungssenat schließlich das Gesamtbild eines offenkundig subjektiv
mißbräuchlich gewählten Gestaltungsmodells mit dem vornehmlichen
Ziel der Maximierung steuerlicher Vorteile durch andere beim FA Graz-Stadt
veranlagte ähnliche Konzeptionen, an welchen ebenfalls ausschließlich
Angehörige aus dem Familienkreis der Bw. mit derselben steuerlichen
Vertretung wie die Bw. beteiligt seien, gerundet.
Festzuhalten ist, dass es sich
beim angesprochenen steuerlichen Vertreter um den Bruder des
Mag. Ch. A. handelt.
Noch vor Ablauf der Frist zur
Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen diese BE der FLD brachte die Bw. einen
mit 15. Jänner 1999 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend die "Veranlagung 1994
und Folgejahre" beim FA Graz-Statdt ein, welchen sie mit dem Hinweis auf
eine zwischenzeitige Fremdvermietung des "Reihenhauses" (gemeint offenbar der
verfahrensgegenständlichen Wohnung) zum Nachweis ihrer Absicht einer
"langfristigen Fremdvermietung" begründete.
Des weiteren führte sie im
Antrag ihre - zu jener in der BE der FLD gegenteilige - Rechtsansicht betreffend
die Zulässigkeit der gewählten Rechtsform aus. Demnach sei die
beanstandete Vertragsgestaltung als Ausdruck der bestehenden Privatautonomie
eine zivilrechtlich gültige Nachbildung einer atypisch stillen Gesellschaft
und somit eine nicht im Handelsgesetzbuch (HGB) normierte Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, weshalb sie auch ausschließlich Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung beziehen könne. Die quotenmäßige
Kapitalaufbringung durch die "Gesellschafter" sei jedenfalls unbestritten. Die
Nutzung durch die zivilrechtlichen Eigentümer sei "von vorn herein nur
vorübergehend geplant" gewesen. Daran sollte eine Fremdvermietung
anschließen bzw., falls dies aus förderungsrechtlichen Gründen
unzulässig gewesen wäre, eine Veräußerung des Objektes.
Zwischenzeitig sei die Förderstelle über die erfolgte Fremdvermietung
informiert. Die Rechnungslegung sei "nach Art einer stillen Gesellschaft"
erfolgt, weshalb die Beteiligten nicht in der Rechnung ausgewiesen seien.
Erforderlichenfalls sei aber auch die Vorlage einer berichtigten Rechnung
denkbar. Die gewählte Rechtsform bedinge auch das formale
Nicht-in-Erscheinung-Treten der atypisch stillen Beteiligten. Dennoch
würden die Marktchancen gemeinsam wahrgenommen werden. Dem
Mißbrauchsvorwurf begegnete die Bw. mit dem Hinweis, sie habe durch diese
Gestaltung "notwendigerweise Vorsorge getroffen", um den Vorsteuerabzug für
den Fall einer späteren Fremdvermietung zu gewährleisten.
Den im Wiederaufnahmeantrag
angeführten Mietvertag reichte die Bw. am 22. Jänner 1999
nach. Danach war die Wohnung in der F.-Gasse ab 1. Oktober 1998 auf
3 Jahre an einen Fremdmieter vermietet worden. Der mit 18.9.1998 bzw.
10.1.1999 datierte Vertrag enthält in seinem § 12 eine
Zusatzvereinbarung, nach welcher der Vermieter " die Wohnung eigentlich
verkaufen will", weshalb eine kurzfristige Beendigungsmöglichkeit des
Mietverhältnisses einerseits bzw. ein Vorkaufsrecht des Mieters anderseits
vereinbart wurde. Der Vertrag trägt auf Vermieterseite nicht die
Unterschrift der Vertreterin der MEG sondern jene ihres Gatten. Die Anmeldung
zur Gebührenbemessung bei der Abgabenbehörde erfolgte ebenfalls am
22.1.1999.
Das FA wies den Antrag auf
Wiederaufnahme mit Bescheid vom 2. Februar 1999 mit der
Begründung ab, die Fremdvermietung des betreffenden Objektes ab
Oktober 1998 stelle keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel
dar, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Mietvertrag sei unter diesen
Umständen entbehrlich. Für die im Antrag angeführten "Folgejahre"
seien überdies "bisher weder Feststellungs- noch Umsatzsteuerbescheide
erlassen worden".
Am 9. März 1999
brachte die Bw. gegen diesen Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung ein. Unter
ausführlicher Zitierung einschlägiger Judikatur und Literatur legte
sie dar, weshalb es sich beim nachgereichten Mietvertrag zwar um ein neu
entstandenes Beweismittel handle, welches allerdings eine zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits vorhandene, jedoch der Behörde bei ihrer
Entscheidung unbekannte Tatsache (Fremdvermietung) belege, die ihrerseits einen
tauglichen Wiederaufnahmsgrund i.S. des § 303 BAO darstelle.
Unter Hinweis auf den Vorrang
der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit regte sie "in eventu" eine
von einem Parteienverschulden unabhängige, amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens an. Es sei von vornherein festgestanden, dass die - von Anfang an
fremdübliche - Vermietung an einen der "Mitgesellschafter" nur befristet
erfolgen würde, letztendlich aber eine "langfristige Fremdvermietung"
geplant war. Da 1994 für Unternehmer noch nicht die EU-konforme
Möglichkeit der willkürlichen Zuordnung einer Tätigkeit zu seinem
Unternehmensbereich bestanden habe, sei "die gewählte Rechtsform und
steuerrechtliche Gestaltung die einzig zielführende Vorgangsweise" gewesen.
Die Versagung des Vorsteuerabzuges würde unter den gegebenen Umständen
zu einem systemwidrigen und unrichtigen Ergebnis führen (ust-pflichtige
Einnahmen ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit).
Erläuternd führte die
Bw. zum Inhalt des nachgereichten Mietvertrages aus, dass die "kurzfristige
Kündigungsmöglichkeit bei gleichzeitiger Erklärung der
Verkaufsabsicht" lediglich "für den unwahrscheinlichen Fall formuliert
worden (sei), daß die Vermietung von der Förderstelle nicht gutiert
werden sollte". Diese sei jedoch zwischenzeitlich informiert und seien keine
Schwierigkeiten zu erwarten. Im übrigen sei aber eine Unterscheidung
zwischen (u.U. aus mietrechtlicher Sicht sinnvoller) kurzfristiger und
langfristiger Vermietung für die Berurteilung des Vorliegens von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unerheblich.
Weiters wiederholte die Bw ihr
Vorbringen bezüglich der gewählten Rechtsform (nachgebildet einer
GesBR und nicht einer stillen Gesellschaft des HGB) als Ausdruck der
Privatautonomie und verwies schließlich auf einen BMF-Erlaß vom
9.1.1997, Z 05 0301/3-IV/5/86 zum Thema "Ermessensübung zugunsten
der Partei", nach welchem eine amtswegige Wiederaufnahme zugunsten einer Partei
nur in Ausnahmefällen unterbleiben könne, etwa wenn die Partei bewusst
und gewollt überhöhte Bemessungsgrundlagen vorgetäuscht
habe. Hinsichtlich des Zeitraumes "..und Folgejahre" stellte die Bw.
klar, dass ihr Wiederaufnahmeantrag als Anregung zur Durchführung der
Erstveranlagung für die an das Jahr 1994 anschließenden Folgejahre zu
verstehen sei.
Das FA legte die Berufung der
Rechtsmittelbehörde ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung und ohne
weitere Erhebungen bzw. Äußerungen zum Berufungsvorbringen
vor.
Im zweitinstanzlichen Verfahren
erging an die Bw. die Aufforderung, ihr Vorbringen i.S.d.
§ 303a BAO hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Rechtzeitigkeit
des Wiederaufnahmeantrages und zur Beurteilung ihres allfälligen
Verschuldens an der verabsäumten Bekanntgabe des neuen
Mietverhältnisses im vorangegangenen RM-Verfahren zur Veranlagung 1994
zu ergänzen.
In ihrer Stellungnahme
führte die Bw. dazu aus, ihr Antrag vom 15. Jänner 1999 sei
jedenfalls fristgerecht eingebracht worden, da der maßgebliche Fristenlauf
erst mit der Zustellung der BE für 1994 am 16. Dezember 1998
begonnen habe. Erst dadurch sei das Erfordernis, einen Wiederaufnahmeantrag zu
stellen, überhaupt entstanden. Aufgrund ihres Hinweises auf die damals noch
offene Frist zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen diese BE habe sie zudem
auf eine positive Erledigung ihres Wiederaufnahmeantrages vertrauen dürfen.
Grobes Verschulden i.S.d.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO sei der Bw.
keinesfalls anzulasten. Zwar sei aufgrund des Vorhalteverfahrens im szt.
Rechtsmittelverfahren die Relevanz einer Vermietung bzw. eines Verkaufes der
Wohnung für das anhängige Verfahren grundsätzlich bekannt gewesen
(der steuertliche Vertreter hatte die damals vorgelegten Inserate von seinem
Bruder, Mag. Ch. A. angefordert und auch erhalten), allerdings ohne
sich der zeitlichen Brisanz bezüglich deren Vorlage an die
Rechtsmittelbehörde bewusst zu sein. Der Zeitpunkt des Ergehens der BE sei
für die Bw. schließlich nicht vorhersehbar gewesen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde dieses Vorbringen später noch dahingehend
ergänzt, dass einerseits Mag. Ch. A. im relevanten Zeitraum
(Herbst 1998) durch ein Großinvestitionsprojekt in seinem Unternehmen
und anderseits dessen Gattin mit der Versorgung der beiden Kleinkinder sehr
beansprucht gewesen seien. Der steuerliche Vertreter habe von der
Fremdvermietung erstmals unmittelbar vor Einbringen des
verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt.
Zur weiteren Klärung des
Vorliegens der durch § 303 Abs 1 lit. b BAO
geforderten Wiederaufnahmevoraussetzungen erfolgten im zweitinstanzlichen
Verfahren ergänzende Erhebungen, aufgrund welcher der folgende
verfahrensrelevante Sachverhalt festgestellt wurde:
Die beiden zivilrechtlichen
Eigentümer haben, wie ausgeführt, die Wohnung in der F.-Gasse ab deren
Fertigstellung im Frühjahr 1994 tatsächlich als ihren
Hauptwohnsitz benutzt. Aktenkundig erstmals im Frühjahr 1997
bekundeten sie Interesse an einem noch nicht bezugsfertigen Einfamilienhaus am
H.-Weg (grundbücherlicher Ranganmerkungsbeschluß vom 15.4.1997). Nach
den erforderlichen Fertigstellungsarbeiten zogen sie Ende November 1997 in
dieses Haus um. Für den Erwerb dieses Objektes nahmen sie neuerlich
Wohnbauförderungsmittel des Landes Steiermark in Anspruch.
Gemäß den Förderbestimmungen gaben Mag. Ch. A.
und E. A.-W. am 23.7.1997 gegenüber der Förderstelle eine
eidesstattliche Erklärung ab, nach welcher sie in Bezug auf dieses
Einfamilienhaus die Voraussetzungen für den Erwerb einer geförderten
Wohnung erfüllten, sich verpflichteten, die im Steiermärkischen
WohnbauförderungsG 1993 (WBF 1993) enthaltenen Bestimmungen
über die Verwendung der geförderten Wohnung einzuhalten und zudem die
Rechte an der bisherigen Wohnung in der F.-Gasse binnen 6 Monaten nach Bezug der
neuen Wohnung am H.-Weg aufzugeben.
Am 7. September 1998
meldeten Mag. CH. A. und seine Gattin der Förderstelle, dass sie
"mit Juli 1998" aus der Wohnung in der F.-Gasse ausgezogen seien (lt.
Meldeamt Anmeldung eines weiteren Hauptwohnsitzes am H.-Weg mit 7.7.1998).
Bereits seit Oktober 1997 würden sie erfolglos versuchen, diese
Wohnung zu verkaufen. Da dies bisher nicht gelungen sei, seien sie gezwungen,
diese zu vermieten, um dadurch "in den nächsten Monaten" die
Rückführung der Annuitäten an die Förderstelle
sicherzustellen. Aufgrund der Schwierigkeiten beim Verkauf ersuchten sie die
Förderstelle in diesem Schreiben, "die Frist für die Vermietung trotz
Landesförderung auf zumindest 5 Jahre zu verlängern", wobei sie
unter Hinweis auf ein Dauerinserat in der "Kleinen Zeitung" zusicherten,
"natürlich" weiterhin den Verkauf der Wohnung zu betreiben. Nach
Aufforderung der Förderstelle vom 16.12.1998 wiesen sie ihre
Verkaufsbemühungen durch Vorlage von Inseratenabrechnungen mit der
"Kleinen Zeitung" und eines Verkaufsauftrages an ein Immobilienbüro
nach. Mit Schreiben vom 26. Jänner 1999 untersagte die
Förderstelle die Vermietung der Wohnung in der F.-Gasse schließlich
wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen.
Nach dem Ergebnis des
ha. Ermittlungsverfahrens haben die Wohnungseigentümer konkret vom
29. Mai 1997 bis 18. September 1998 laufend mittels
Inseraten in der "Kleinen Zeitung" den Verkauf der Wohnung in der F.-Gasse
betrieben. Zusätzlich hatte die "Miteigentümergemeinschaft E. A.-W.
und Mitbesitzer" am 21. 4. 1998 einem Immobilienmakler den Auftrag erteilt, die
Wohnung zu verkaufen. Erstmals im August 1998 hatte
Mag. Ch. A. parallel zu den Verkaufsannoncen auch die Vermietung der
Wohnung inseriert. Vor diesem Zeitpunkt behauptete Bemühungen, die Wohnung
fremd zu vermieten, wurden durch das ha. Ermittlungsverfahren nicht
erwiesen.
Ab 1. Oktober 1998
wurde die Wohnung schließlich tatsächlich fremdvermietet. Der
Vertragsabschluss mit Markus L. fand in Anwesenheit sowohl des
Mag. Ch. A. als auch seiner Gattin am 18.9.1998 statt. Bei dieser
Gelegenheit wurde auch der in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen
Wiederaufnahmeantrag nachgereichte Mietvertrag erstellt und von Markus L.
als Mieter bzw. von Mag. Ch. A. für die MEG als Vermieterin
unterfertigt. Eine Information des steuerlichen Vertreters über die
erstmalige Fremdvermietung unterließen Mag. Ch. A. und seine
Gattin ebenso wie eine Weiterleitung des Mietvertages an diesen. Auch an die
Rechtsmittelbehörde unterblieb eine Mitteilung über das neue
Mietverhältnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bundesabgabenordnung (BAO) sieht zwei
grundsätzlich unterschiedliche Arten von Wiederaufnahmeverfahren vor. Wird
das Verfahren durch einen Parteienantrag in Gang gesetzt
(§ 303 Abs 1 BAO), so ist ein rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren zwingend wiederaufzunehmen, soferne die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Davon abgesehen kann ein Verfahren unter
bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen wiederaufgenommen werden
(§ 303 Abs 4 BAO). In derartigen Fällen liegt die
Entscheidung, ob eine Wiederaufnahme durchgeführt wird, im
pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen
Abgabenbehörde.
Der im anhängigen Verfahren bekämpfte Bescheid
des FA Graz-Stadt vom 8. Februar 1999 sprach ausschließlich
über den Antrag der Bw. auf Wiederaufnahme der "Veranlagung 1994 und
Folgejahre" vom 15. Jänner 1999 ab. Im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren hatte daher auch nur eine Prüfung dahingehend zu
erfolgen, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Parteienantrag
vorlagen, wobei in concreto lediglich der sogenannte Neuerungstatbestand
des § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Betracht
gekommen ist. Über die von der Bw. "in eventu" angeregte
Durchführung einer amtswegigen Wiederaufnahme wurde im angefochtenen
Bescheid nicht abgesprochen. Es erübrigte sich daher im
gegenständlichen Verfahren auch eine Auseinandersetzung mit den
Tatbildmerkmalen des § 303 Abs 4 BAO. Insbesondere war
deshalb auch nicht auf das Parteienvorbringen zum behördlichen Ermessen
einzugehen. Darunter fällt auch das Vorbringen der Bw. in ihrer Eingabe vom
12. August 2003, sie habe aufgrund ihres Hinweises auf die Frist
für eine VwGH-Beschwerde im Wiederaufnahmeantrag vom
15. Jänner 1999 auf eine positive Erledigung vertrauen
dürfen.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
lautet: "Dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Nach
Abs. 2 leg. cit. ist ein Antrag auf Wiederaufnahme gem.
Abs. 1 "binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat".
Der Rechtsbehelf der
Wiederaufnahme setzt zunächst ein rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren voraus. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Umstände
(Tatsachen oder Beweismittel) hervorkommen, stellt sich die Frage einer
Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Bescheiden, die mit Berufung
angefochten sind, tritt die Rechtskraft spätestens mit Bekanntgabe der
Berufungsentscheidung ein.
Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung, ob Umstände i.S. des § 303 BAO neu
hervorgekommen sind, ist im gegenständlichen Fall der
16. Dezember 1998, der Tag der Zustellung der Berufungsentscheidung
der FLD im Veranlagungsverfahren der Bw. für das Jahr 1994 an deren
steuerliche Vertretung (eine mündliche Berufungsverhandlung mit
Verkündung der Entscheidung hatte nicht stattgefunden).
Hinsichtlich der "Folgejahre"
waren bis zum 15. Jänner 1999 keinerlei Veranlagungsbescheide
ergangen. Die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages entbehrte daher dbzgl.
einer gesetzlichen Grundlage. Die Bw. hatte bereits in der Berufung vom
9. März 1999 klargestellt, dass ihr Begehren nicht als
Rechtsmittel gegen die (noch gar nicht ergangenen) Veranlagungsbescheide
für die Folgejahre sondern vielmehr als Anregung auf Durchführung der
Veranlagung für diese Jahre zu verstehen sei. Zwischenzeitig ergingen
für die Jahre 1995 - 2001 erklärungsgemäße
(vorläufige) Veranlagungsbescheide. Die Bw. hat überdies in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2003 den
Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Zeiträume "und Folgejahre"
ausdrücklich zurückgenommen. Im gegenständlichen Verfahren war
daher nur mehr über den Wiederaufnahmeantrag betreffend das
Veranlagungsverfahren 1994 abzusprechen.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
setzt sogenannte "novae causae repertae" voraus, d.h. Umstände,
die bereits vor dem oa. maßgeblichen Zeitpunkt existierten, jedoch erst
danach hervorgekommen sind und somit der Behörde bei ihrer Entscheidung
nicht zur Verfügung standen. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach
Eintritt der Rechtskraft im maßgeblichen Verfahren entstanden sind, sogen.
"novae causae supervenientes bzw. productae" sind für eine
Wiederaufnahme nach § 303 BAO jedenfalls unzureichend.
Festzuhalten ist, dass das
Gesetz von Tatsachen o d e r Beweismitteln spricht, die dbzgl. Voraussetzungen
somit bereits dann erfüllt sind, wenn zumindest einer der beiden
Umstände vorliegt.
Im ggstl. Fall steht nach dem
Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der
glaubhaften Zeugenaussage des szt. Mieters Markus L. vom
27. Mai 2003, deren Richtigkeit von den Vertretern der Bw. im
ha. Verfahren bestätigt wurde, dass der Mietvertrag betreffend die
Wohnung in der F.-Gasse tatsächlich bereits am 18. September 1998
im Beisein des Mag. Ch. A. und seiner Gattin vereinbart, ausgefertigt
und unterzeichnet worden war (Beginn des Mieverhältnisses am
1. Oktober 1998). Ein derartiger zeitlicher Ablauf entspricht im
übrigen auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach unter
Fremden die Bedingungen eines künftigen Mietverhältnisses
üblicherweise vereinbart und in einem Mietvertrag schriftlich festgehalten
werden, bevor der Mieter das Mietobjekt bezieht. Es lagen somit sowohl
eine Tatsache als auch ein Beweismittel vor, die bereits vor Eintritt der
Rechtskraft im maßgeblichen Verfahren existent gewesen waren
(novae causae repertae), die somit den Weg für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich eröffnen
würden.
Allerdings ergab die
Überprüfung der weiteren durch § 303 BAO vorgegebenen
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei, dass dem
Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein konnte:
Bis zum AbgRmRefG 2002
stand der Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei jede Form
eines Parteienverschuldens entgegen. Seit 1.1.2003 schließt lediglich
grobes Verschulden an einer unterlassenen Geltendmachung neu hervorgekommener
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren eine Wiederaufnahme
aus. Nach den erläuternden Bemerkungen (EB) zum AbgRmRefG 2002
soll die Neufassung der Verschuldensform im
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO zu einem Gleichklang
mit den Bestimmungen der §§ 217 Abs 7
(Säumniszuschlag) und 308 BAO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
führen. Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur stellt somit -
soweit sie sich auf die Verschuldensfrage bezieht - einen Auslegungsbehelf
für die neue Bestimmung im
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Demnach
steht lediglich ein minderer Grad des Verschuldens i.S. einer leichten
Fahrlässigkeit, wie sie etwa dem § 1332 ABGB zugrunde liegt,
einer Wiederaufnahme nach
§ 303 Abs. 1 lit b BAO nicht entgegen.
Dagegen ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn die Partei auffallend
sorglos gehandelt hat. Dies ist nach der VwGH-Judikatur dann der Fall, wenn eine
Partei die im Verkehr mit Behörden gebotene und ihr nach ihren
persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht
gelassen hat. Fehler von Vertretern sind dabei grundsätzlich den
Vertretenen zuzurechnen. Parteienvertreter haben durch eine geeignete
Organisation ihres Kanzleibetriebes dafür zu sorgen, dass eine
fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen - insbesondere von mit
Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen - sichergestellt wird und durch
entsprechende Kontrollen u.a. dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten
durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind
(VwGH 93/16/0075 vom 6.10.1994 u.a.).
Die Bw. vermeint im Umstand,
dass das Mietverhältnis mit Markus L. der Abgabenbehörde nicht
bereits im vorangegangenen RM-Verfahren für 1994 bekanntgegeben worden war,
sei deshalb kein ihr anzulastendes grobes Verschulden gelegen, weil für sie
die zeitliche Brisanz der Mitteilung an die damalige Rechtmittelbehörde
nicht erkennbar gewesen war, da das rasche Ergehen der Berufungsentscheidung
nicht absehbar gewesen sei. Der steuerliche Vertreter (= Bruder des
Mag. Ch. A.) sei über die (erstmalige) Fremdvermietung der
Wohnung in der F.-Gasse ab Oktobe 1998 erst unmittelbar vor der
Vergebührung des Mietvertrages (Gebührenanmeldung am
22. Jänner 1999) informiert worden und habe daraufhin umgehend
mit der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages
reagiert. Generell hätten Mag. Ch. A. und seine Gattin oft
monatelang keine Kontakt mit dem Bruder/Schwager. Zudem sei
Mag. Ch. A. zum damaligen Zeitpunkt (Herbst 1998) durch ein
großes Investitionsprojekt in seinem Unternehmen beruflich
außerordentlich beansprucht gewesen, weshalb sich bei gelegentlichen
Kontakten mit dem Bruder die Gespräche, soweit sie überhaupt
beruflicher Natur waren, allenfalls um diese Investition und nicht um das
anhängige RM-Verfahren der Bw. bzw. die nach längerem Bemühen
erstmals gelungene Fremdvermietung der Wohnung in der F.-Gasse gedreht
hätten. E. A.-W., die Gattin (und Vertreterin der Bw. lt. Pkt VI der
MEG-Vereinbarung vom 17.4.1992) sei im damaligen Zeitraum durch die beiden
Kleinkinder ("Wickelkinder") sehr in Anspruch genommen gewesen, weshalb es auch
ihr nicht als grobes Verschulden i.S.d.
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO anzulasten sei, dass
sie nicht für eine umgehende Information der RM-Behörde bzw. zumindest
ihres Schwagers, des steuerlichen Verteters der Bw., gesorgt habe. Überdies
erledige deren kaufmännische Angelegenheiten in der Regel ihr Gatte
für sie.
Der steuerliche Vertreter
bestätigte zwar in der mündlichen Berufungsverhandlung, im
Zusammenhang mit der Aufforderung der FLD vom 16.3.1998 im szt. RM-Verfahren um
Bekanntgabe einer zwischenzeitgen Vermietung oder eines Verkaufes der Wohnung in
der F.-Gasse, seinen Bruder kontaktiert und die im April 1998 der FLD
vorgelegten Zeitungsinserate zum Verkauf der Wohnung bei diesem angefordert und
auch erhalten zu haben. In weiterer Folge habe er allerdings bis zum Ergehen der
BE in dieser Angelegenheit weder mit seinem Bruder noch mit dessen Gattin oder
mit einem sonstigen Mitglied der Bw. gesprochen. Er schloss dezitiert aus,
seinen Bruder oder seiner Schwägerin aufgrund des FLD-Vorhaltes daran
erinnert zu haben, ihn bzw. ggfs. die RM-Behörde im Falle einer Vermietung
oder eines Verkaufes der Wohnung zu informieren. An organisatorische
Vorkehrungen in seiner Kanzlei, um eine derartige Information sicherzustellen,
konnte er sich nicht erinnern. In der zweiten Jahreshälfte 1998 habe
seine berufliche Trennung von seinem damaligen Dienstgeber begonnen, die
letztlich im August 1999 zur Gründung seiner eigenen
Steuerberatungskanzlei geführt habe. Die konfliktbelastete Trennungsphase
sei für ihn persönlich sehr aufwändig gewesen. Es sei für
ihn deshalb auch nur schwer möglich, heute nachzuprüfen, ob und ggfs.
in welcher Form er allenfalls in Hinblick auf das zu dieser Zeit laufende
RM-Verfahren der Bw. in der szt. Kanzlei doch dafür vorgesorgt hatte, dass
die RM-Behörde im Falle einer Neuvermietung oder eines Verkaufes der
Wohnung umgehend in Kenntnis gesetzt werde. Da er aber davon ausgegangen sei,
dass die ohnehin aktenkundige Vermietungsabsicht der MEG für die Erledigung
des anhängigen Rechtsmittels hinreichend sei, habe sich für ihn
grundsätzlich auch keine Notwendigkeit für derartige Vorkehrungen
ergeben. Im übrigen vertrete er diesen Standpunkt auch heute noch.
Im Bereich des
§ 303 Abs 1 lit. b BAO ist für die
Beurteilung der Verschuldensfrage , wie ausgeführt, festzustellen, ob die
antragstellende Partei die im Verkehr mit Behörden gebotene und ihr nach
ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt aufgewendet
hat.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass während eines laufenden Behördenverfahrens von den
Parteien eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der
Informationsweitergabe zu erwarten ist, insbesondere, wenn es sich um einen
Sachverhalt handelt, welcher der Partei bereits von der zuständigen
Behörde als für das anhängige Verfahren konkret relevant zur
Kenntnis gebracht wurde, wie hier durch das Vorhalteverfahren der FLD vom
März 1998.
Für den
gegenständlichen Fall trifft dies umso mehr zu, als dem steuerlichen
Vertreter aufgrund seiner Fachkenntnis klar sein mußte, dass er beim
gegebenen Verfahrensstadium (zweitinstanzliches Verfahren ohne Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung) einerseits ohne seine Initiative der
weitere Fortgang des RM-Verfahrens und insbesondere der Zeitpunkt der BE
für ihn nicht absehbar war und anderseits, dass er sich bei einem
Festhalten an seinem Rechtsstandpunkt trotz des FLD-Vorhaltes vom
März 1998, in Hinblick auf das Neuerungsverbot für ein allenfalls
anzustrengendes VwGH-Verfahren der Gefahr einer Verschweigung
entscheidungsrelevanter Sachtverhalte bzw. Beweismittel aussetzen würde,
falls seiner Ansicht, die im MEG-Vertrag deklarierte Vermietungsabsicht sei
hinreichend, nicht gefolgt werde.Wenn der steuerliche Vertreter in dieser
Situation dennoch keine Vorkehrungen für eine zeitgerechte Information der
RM-Behörde über verfahrensrelevante Sachverhaltsentwicklungen zum
anhängigen Fall getroffen hat, wovon aufgrund des Beharrens auf seinem
oa. Rechtsstandpunkt auszugehen ist, sondern er einen Zeitraum von mehr als
acht Monaten (von der Vorhaltsbeantwortung im April bis zur BE-Zustellung
im Dezember 1998) verstreichen ließ, ohne sich um den
Verfahrensfortgang zu kümmern, so hat er zweifelsfrei die ihm aufgrund
seiner persönlichen Verhältnisse zumutbare Sorgfalt vermissen lassen.
Dies umso mehr als, angesichts der familiären und weiteren beruflichen
Verflechtungen (der steuerliche Vertreter der MEG betreut seinen Bruder auch als
Steuerberater in dessen Unternehmensbereich), davon auszugehen ist, dass ihm die
starke berufliche Beanspruchung des Mag. Ch. A. während dessen
Großinvestitionsphase ebenso bekannt gewesen ist, wie die besondere
Beanspruchung seiner Schwägerin durch die Betreuung ihrer
Kleinkinder.
Doch auch bei
Mag. Ch. A., der nach seinen Angaben die kaufmännischen
Angelegenheiten seiner Gattin und konkret auch jene des MEG-Vertreters faktisch
übernommen hat, ist nicht erkennbar, dass er die seinen persönlichen
Verhältnissen entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Seine
akademische Ausbildung einerseits und seine Fähigkeit, in seinem
Unternehmen ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von mehr als
50 Millionen ATS nach seiner Darstellung weitgehend selbständig
abzuwickeln, weisen darauf hin, dass er in der Lage ist, die für eines
anhängiges Behördenverfahren erforderliche Aufmerksamkeit richtig
einschätzen zu können. Nach den Feststellungen im
ha. Ermittlungsverfahren war er zudem gerade in Bezug auf die
verfahrensgegenständliche Wohnung im Jahr 1998 mehrmals aktiv
geworden. So hatte er von Mai 1997 - September 1998 lfd.
(mit wiederholt wechselndem Wortlaut ) den Verkauf der Wohnung, ab
August 1998 auch deren Vermietung, in der Zeitung inseriert. Im
April 1998, kurz nachdem er Inseratenunterlagen an seinen Bruder zur
Weiterleitung an die FLD im anhängigen RM-Verfahren ausgefolgt hatte, hatte
er einen Verkaufsauftrag betreffend die Wohnung in der F.-Gasse an einen
Immobilienmakler erteilt. Nach seinen Angaben bereits zu Beginn des
Jahres 1998 hatte er mit der Wohnbauförderstelle Kontakt aufgenommen,
um nach seinem Umzug in das Einfamilienhaus am H.-Weg das weitere Verfahren
bezüglich des Förderdarlehens für die Wohnung in der F.-Gasse
abzuklären. Am 7. September 1998, kurz vor Abschluss der
Mietverhältnisses mit Markus L., war er mit dem Ersuchen um eine
längerfristige Vermietungsgenehmigung neuerlich an die Förderstelle
herangetreten. In der Folge hatte er persönlich das Mietverhältnis mit
Markus L. abgeschlossen und den Mietvertrag, versehen mit der oa.
Sonderklausel in § 12, ausgefertigt. Wenn er in der Folge sowohl die
gesetzmäßig vorgesehene Anmeldung dieses Mietvertrages zur
Gebührenbemessung als auch dessen Vorlage im anhängigen RM-Verfahren
an die FLD bzw. zumindest eine Information seines Bruders darüber
verabsäumt hat, so ist bei dieser Sachlage, selbst unter
Berücksichtigung der besonderen beruflichen Belastung durch das
Investitionsprojekt, zweifellos davon auszugehen, dass er bezüglich dieser
abgabenrechtlichen Pflichten nicht die ihm zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt
hat.
Sowohl Mag. Ch. A.
als auch seinen Bruder, den steuerlichen Vertreter der Bw., trifft unter den
gegebenen Umständen
i.S.d. § 303 Abs. 1 lit. b BAO grobes
Verschulden an der unterlassenenen Bekanntgabe des Mietverhältnisses mit
Markus L. vor Eintritt der Rechtskraft im Veranlagungsverfahren der Bw.
für 1994. Ob auch bei E. A.-W., der durch die MEG-Vereinbarung
vom 17.4.1992 autorisierten Vertreterin der Bw., grobes Verschulden
i.S.d. § 303 Abs 1 lit b BAO vorgelegen
ist, ist diesfalls nicht mehr entscheidend. Mag. Ch. A. hat im
Verfahren glaubhaft vorgebracht, dass er die "kaufmännischen
Angelegenheiten " - und zwar konkret bezogen auf die Wohnung in der F.-Gasse -
für seine Gattin miterledigte. Sein Einschreiten im ggstl. Verfahren sowie
im Zusammenhang mit den Verkaufs- und Vermietungsbemühungen für die
Wohnung in der F.-Gasse und nicht zuletzt seine Unterschrift auf dem Mietvertrag
mit Markus L., den er in Anwesenheit der E. A.-W. auf Vermieterseite
unterfertigt hat, bestätigen dies und rechtfertigen auch den Schluss, dass
er mit Wissen und Einverständnis seiner Gattin, somit von ihr zumindest
konkludent bevollmächtigt, als Vertreter der MEG aufgetreten ist. Nachdem
das Verhalten eines Vertreters grundsätzlich dem Vertetenen zuzurechnen
ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch E. A.-W. persönlich ein
grobes Verschulden an der verspäteten Bekanntgabe des
Mietverhältnisses mit Markus L.
i.S.d. § 303 Abs. 1 lit. b BAO trifft.
Die Wiederaufnahme eines
Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt
weiters voraus, dass der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund, die neu
hervorgekommenen Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Verfahrensergebnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten. Auch insoferne führte die ha. Überprüfung zu einem
negativen Ergebnis: Wie dargestellt hat die FLD ihre Abweisung in der am
16. Dezember 1998 zugestellten BE zum Veranlagungsverfahren 1994
in erster Linie mit der von der Bw. gewählten, abgabenrechtlich nicht
anzuerkennenden Rechtsform begründet. Darüberhinaus war die damalige
Berufungsbehörde zum Schluss gekommen, dass bei den "atypisch stillen
Gesellschaftern" mangels wirtschaftlichen Eigentumes an der Wohnung in der
F.-Gasse auch keine Einkunftsquelle vorgelegen sei und ihnen deshalb auch keine
originären Einkünfte zugeflossen sein konnten, weshalb eine
einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO mit
Verteilung der Einkünfte auf die atypisch stillen Beteiligten zu
unterbleiben habe. Bei den beiden zivilrechtlichen Eigentümern, welche die
Wohnung zur Befriedigung ihres eigenen Wohnbedürfnisses verwendet hatten,
hatte die FLD im Sinne der ständigen VwGH-Judikatur einen Anwendungsfall
des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 als
erwiesen erachtet und daraus resultierend nach
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994
auch den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Wohnung
versagt.
Die nicht glaubhafte
"langfristige Vermietungsabsicht" der Bw. war von der szt. Berufungsbehörde
lediglich ergänzend, gleichsam nach Art eines "ceterum censeo" angemerkt
worden, ohne ein tragendes Element der BE zu bilden. Das zeitgerechte
Bekanntwerden der erstmaligen Fremdvermietung der fraglichen Wohnung ab
Oktober 1998 berührt die angeführten, entscheidungsrelevanten
Erwägungen der damaligen RM-Behörde bezüglich der Rechtsform der
Bw., des Fehlenden wirtschaftlichen Eigentums bei den atypisch stillen
Beteiligten bzw. der Anwendbarkeit des § 20 EStG 1988 in
keiner Weise. Selbst wenn die FLD vor Ergehen der BE Kenntnis von der
erstmaligen Fremdvermietung der Wohnung in der F.-Gasse ab Oktober 1998
gehabt hätte, wäre davon ihre Einschätzung der steuerlichen
Unzulässigkeit der gewählten Rechtsform in keiner Weise tangiert
worden. Die erstmalige Fremdvermietung der Wohnung ab Herbst 1998 konnte
auch nichts an ihrer ausschließlichen Privatnutzung durch die beiden
zivilrechtlichen Hälfteeigentümer im Streitjahr 1994, die die FLD
als Tatbestand des § 20 EStG qualifiziert hat, ändern.
Fremdvermietungsbemühungen im Jahr 1994 wurden selbst im lfd.
Wiederaufnahmeverfahren nicht einmal behauptet. Vielmehr wird der im MEG-Vertrag
vonm 17.4.1992 ausgewiesene "langfristige Vermietungszweck" nach dem Ergebnis
des ha. Ermittlungsverfahrens von den Beteiligten so verstanden, dass die
Wohnung von vorne herein erst
nach der Eigennutzung durch die
beiden zivilrechtlichen Eigentümer für eine "langfristige" Vermietung
(= Vermietung an Dauermieter) vorgesehen war. Faktisch durch
entsprechende Vermietungsbemühungen umgesetzt wurde diese
Vermietungsabsicht nachweislich erstmals im August 1998 mit der Schaltung
von Vermietungsinseraten in der "Kleinen Zeitung". Ernsthafte
Vermietungsbemühungen vor diesem Zeitpunkt wurden weder durch die Angaben
der von der Bw. angebotenen Zeugen noch durch entsprechende Zeitungsannoncen
bestätigt. Selbst die befragten MEG-Beteiligten haben lediglich eine vage,
weder in zeitlicher Hinsicht noch nach Personen konkretisierte "Mundpropaganda
im Bekannten- bzw. Patientenkreis" angeführt, wobei sie von derartigen
Aktivitäten einheitlich erst nach dem Auszug der beiden zivilrechtlichen
Eigentümer aus der Wohnung berichtet haben. Die Unterlagen im
Wohnbauförderakt bestätigen ebenfalls, dass bis zur Eingabe vom
7 September 1998 lediglich der Verkauf der Wohnung nicht aber deren
Fremdvermietung versucht worden war. Mag. Ch. A. und seine Gattin
haben mit ihren Unterschriften ausdrücklich zur Kenntnis genommen bzw.
bestätigt, dass die gefördeten Wohnobjekte nur für ihren eigenen
Wohnbedarf verwendet werden (dürfen). Nach dem Ergebnis der
durchgeführten Erhebungen besteht keine Veranlassung davon auszugehen, dass
sie tatsächlich schon vor der Eingabe vom 7. September 1998 ohne
Abklärung mit der Förderstelle eine unzulässige Fremdvermietung
versucht hätten. Es erscheint tatsächlich nicht glaubhaft, dass
zwar der Verkauf des Objektes mehr als ein Jahr lang über Dauerinserate und
zusätzlich mittels Beauftragung eines Immobilienmaklers betrieben worden
sein soll, für eine angeblich bereits vor August 1998 ebenso ernsthaft
angestrebte Vermietung der Wohnung aber trotz Aufforderung und mehrmaligen
Angebotes des Mag. Ch. A. im lfd. RM-Verfahren weder Unterlagen
über entsprechende Zeitungsinserate hervorgekommen sind, noch die Zeugen
derartige Bestrebungen bestätigt haben. Schließlich erscheint
es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bw. der FLD im April 1998, trotz
ausdrücklicher Aufforderung um Bekanntgabe allfälliger Fremdmieter,
bei Vorliegen entsprechender Bemühungen nur Unterlagen über
(erfolglose) Verkaufsaktivitäten vorgelegt hätten. Letztlich
haben die Vertreter der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
eingeräumt, tatsächlich mit Fremdvermietungsbemühungen erst im
August 1998 begonnen zu haben, als ihnen ihre Verkaufsbestrebungen
aussichtslos erschienen waren.
Das als Wiederaufnahmsgrund
vorgebrachte Mietverhältnis mit Markus L. stellt sich demnach nicht
als Ergebnis schon längere Zeit andauernder Vermietungsbemühungen dar,
durch welche der im MEG-Vertrag festgehaltene "langfristige Vermietungszweck"
zum Ausdruck kommt, sondern vielmehr als alternative Nutzungsvariante nach dem
Scheitern der anhaltenden und intensiven Verkaufsversuche. Insoferne wurde durch
das ha. Ermittlungsverfahren nicht untermauert, dass bereits bei Gründung
der MEG ernsthaft die Absicht bestanden hatte, die Wohnung zumindest nach der
Beendigung der Eigennutzung durch die zivilrechtlichen Eigentümer für
eine echte Fremdvermietung zu nutzen. Die "langfristige
Fremdvermietungsabsicht", welche die FLD im Vorverfahren als nicht glaubhaft
erachtet hatte, erscheint "in Anbetracht der ....Verkaufsbemühungen ...
nach dem Auszug der Ehegatten" nach wie vor als nicht erwiesen, jedenfalls
bezogen auf den für das anhängige Verfahren und insbesondere auch
für den Vorsteuerabzug aus dem Wohnungserwerb allein maßgeblichen
Veranlagungszeitraum 1994 (vgl. VwGH vom 27.1.1998, 93/14/0234).
Nach dem Ergebnis des ha.
Ermittlungsverfahrens war die im Wiederaufnahmeantrag vom
15. Jänner 1999 vorgebrachte Fremdvermietung der Wohnung in der
F.-Gasse ab 1. Oktober 1998 somit auch nicht geeignet, die am
16. Dezember 1998 zugestellte BE für 1994 in ihrem Spruch
abzuändern. Auch unter diesem Aspekt war die Berufung daher
abzuweisen.
Schließlich erfüllte
der Wiederaufnahmeantrag vom 15. Jänner 1999, entgegen der
Rechtsansicht der Bw., auch die Voraussetzungen in Bezug auf die Rechtzeitigkeit
(§ 303 Abs. 2 BAO) nicht. Nach der Darstellung des
Markus L., der die Vertreter der Bw. nicht entgegen getreten sind, waren
beim Vertragsabschluss sowohl E. A.-W., die formelle Vertreterin der Bw.,
als auch deren Gatte Mag. Ch. A. anwesend gewesen. Letzterer hatte,
offenbar im Einverständnis mit seiner Gattin bzw. mit deren (konkludenter)
Bevollmächtigung, den Mietvertrag für die Bw. auf Vermieterseite
unterfertigt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Bw. ab diesem
Zeitpunkt "Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund" hatte. Die Frist des
§ 303 Abs. 2 BAO, innerhalb welcher ein Antrag auf
Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen des neu hervorgekommenen
Mietverhältnisses mit Markus L. eingebracht werden konnte, endete
daher am 18. Dezember 1998. Anders als
§ 69 Abs. 2 AVG, nach welchem der Fristenlauf für
eine Wiederaufnahme frühstens mit der Zustellung des betroffenen Bescheides
beginnt, sieht § 303 Abs. 2 BAO eine derartige Regelung
nämlich nicht vor. Der am 15. Jänner 1999 eingebrachte
Wiederaufnahmeantrag der Bw. erfüllte somit die gesetzlichen
Voraussetzungen auch aus diesem Grund nicht.
Auf die übrigen im
Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Überlegungen der Bw., mit welchen sie
die meritorische Unrichtigkeit der Entscheidung der szt. RM-Behörde
darzulegen versucht, war im ggstl. Verfahren aufgrund des Fehlens der
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der zur Veranlagung 1994
ergangenen BE nicht einzugehen.
Graz,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Neuerungstatbestandnova causa repertagrobes VerschuldenSteuerberaterverschuldenorganisatorische VorkehrungenArbeitsbelastungkeine Änderung des Bescheidsprucheskein anderslautender SpruchAntragsfristFristenlauf für Wiederaufnahmeantrag3-Monatsfrist§ 69 Abs. 2 AVG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-G/02
- Stammnummer
- 6147
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF