Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3115-W/02
Antrag auf Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3115-W/02vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist Verschulden der Partei anzunehmen, wenn diese die offene Berufungsfrist verstreichen lässt und anschließend den Antrag stellt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Azmi Barghouty KEG., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
aus dem Kalenderjahr 2000
beschlossen:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 16.7.1999 unterfertigten Hr. AD und die Bw. den
Gründungsvertrag für die KEG. Hr. ADwar Komplementärdieser
Gesellschaft und die Bw. Kommanditistin, mit einer Einlage von
20.000.- öS und einer Gewinnbeteiligung von 10%. Am 7.9.1999 wurde die
Firma ins Firmenbuch eingetragen.
Am 12.9. 2000 stellte der Steuerberater der KEG einen
Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer. Am 24.10. 2000 übermittelte er in
diesem Zusammenhang dem Finanzamt Rechnungskopien über
2.171.297,13 öS.
Am 23.2.2001 langte beim Finanzamt die
Vollmachtsaufkündigung durch den bisher für die Gesellschaft
tätigen Steuerberater ein. Das Finanzamt ersuchte daraufhin um Bekanntgabe
eines gemeinsamen Zustellbevollmächtigten und bestimmte in der Folge als
solchen Hrn. AD, da die Gesellschafter
der Aufforderung nicht nachgekommen waren. Die Verständigung über die
Bestellung des Zustellbevollmächtigten erging an beide Gesellschafter. (Die
Bw. übernahm den eingeschriebenen Brief persönlich am
22.3.2001).
Da für das Jahr 2000 keine Steuererklärungen
übermittelt wurden, erfolgte durch das Finanzamt eine Schätzung des
Gewinns auf Basis der vorgelegten Rechnungen. Der Bescheid wurde am 1.6.2001
erlassen.
Am 2.7.2001 brachte die Masseverwalterin der zwischenzeitig
in Konkurs befindlichen KEG einen Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist ein und stellte einen weiteren Antrag am 19.7.2001, in dem sie um
Verlängerung der Frist bis zum 6.9.2001 ersuchte. Diese Frist verstrich,
ohne dass Berufung (bzw. ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen)
eingebracht wurde.
Am 22.8. 2001 rief die Kommanditistin (die Bw.) beim
Finanzamt an und teilte mit, dass die Firma nie tätig gewesen sei und ihr
auch die Rechnungen nicht bekannt seien. Der Komplementär (Hr. AD) sei 1999
ins Ausland verzogen.
Am 12.10.2001 übermittelte die Bw. durch ihren
Steuerberater ein Fax an die Steuerbehörde erster Instanz, in dem sie einen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellte.
Die Schätzung sei ohne ihr Wissen erfolgt. Der
Grundlagenbescheid sei ihr nie zur Kenntnis gebracht worden und sie habe von der
Firma auch nie Beträge erhalten. Sie scheine nur aus formalrechtlichen
Gründen noch in dieser Firma auf. Die Rechnungen seien ohne ihr Wissen und
ohne Existenz einer ordentlichen Buchhaltung ausgestellt worden. Der Gewinn
solle daher zu 100% dem Komplementär zugerechnet werden.
Dieser Antrag wurde, da sich die KEG in der Zwischenzeit in
Konkurs befand, an die Masseverwalterin übermittelt, und diese ersucht,
diesen Antrag entweder zu unterfertigen oder die Gründe für die
Nichtunterfertigung darzulegen.
Am 8. Jänner 2002 wurde an die Bw. ein
Mängelbehebungsauftrag erlassen, in dem sie aufgefordert wurde, das
Verfahren, dessen Wiederaufnahme sie beantragte, zu bezeichnen, ebenso die
Umstände, auf die sich der Antrag stützt und Angaben zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit zu machen. Weiters seien Angaben hinsichtlich ihres
mangelnden Verschuldens zu tätigen.
In seinem Antwortschreiben nannte der Steuerberater der
Antragstellerin (Bw.) den betroffenen Bescheid und führte weiters an, dass
lt. Auskunft und Wissen der Kommanditistin die Gesellschaft nie tätig
geworden sei. Der Geschäftsführer (und Komplementär) sei allein
für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
verantwortlich gewesen. An ihm war es gelegen, die Steuererklärungen
rechtzeitig abzugeben. Er habe dies unterlassen und auch die Kommanditistin
nicht informiert. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, ohne dass die
Kommanditistin die Möglichkeit gehabt habe, ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die Kommanditistin habe am 26.7.2001 eine Firmenbuchabfrage
gemacht und festgestellt, dass die Firma in Konkurs sei, sich noch am gleichen
Tag mit der Masseverwalterin in Verbindung gesetzt und anschließend die
Steuerberatungskanzlei aufgesucht. Diese habe am 27.7.2001 erfahren, dass
tatsächlich eine Schätzung des Betriebsergebnisses stattgefunden habe.
Die Kommanditistin treffe kein Verschulden am
Versäumen der Rechtsmittelfrist (die am 6.9.2001 endete !). Der Bescheid
sei Hrn. AD zugestellt worden und dieser habe sie nicht informiert.
Sie habe keine
Einkünfte aus der Gesellschaft bezogen. Vielmehr sei sie der Meinung
gewesen, dass diese nicht tätig sei. Der Geschäftsführer habe sie
weder über die Abberufung der Steuererklärungen noch über das
Schätzungsergebnis informiert. Sie sei nicht in die
Geschäftsführung eingebunden gewesen, Bücher und Aufzeichnungen
seien ihr nicht zugänglich gewesen. Es werde daher beantragt die
geschätzten Einkünfte ..... dem Verantwortlichen, nämlich Hrn.
AD
,
zuzurechnen.
Mit Bescheid vom 18.2.2002 wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen, da gem. § 303 Abs.1 lit. b
BAO dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben sei,
wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Nichtzufluss von Einkünften an die Bw. hätte nicht glaubhaft
nachgewiesen werden können.
Aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer allein
für die Geschäftsführung verantwortlich war, ließe sich
weder das Gesamtergebnis der Personengesellschaft ableiten, noch der jeweilige
Ergebnisanteil.
Weder sei die
"Meinung, dass die Gesellschaft nicht
tätig sei" belegt worden, noch seien entsprechende
Auskunftspersonen genannt worden. Das geäußerte
Wiederaufnahmebegehren (Zurechnung der gewerblichen Einkünfte an den
persönlich haftenden Gesellschafter) setze jedenfalls eine Tätigkeit
der Gesellschaft voraus und stehe somit zu der anderen Aussage (dass der Gewinn
dem Komplementär zu 100% zuzurechnen sei) in Widerspruch.
Die als Grundlage für die begehrte Wiederaufnahme
vorgebrachten Umstände determinierten daher keineswegs, dass durch die KEG
im Jahr 2000 keine Einkünfte erzielt wurden, bzw. Ergebnisanteile nur dem
persönlich haftenden Gesellschafter zurechenbar sein sollten.
In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die
Kommanditistin vor, dass die (oben kurz zusammengefasste) Begründung des
Bescheides unzutreffend sei. Sie habe als Kommanditistin keinen Zugang zu den
Geschäftsunterlagen und könne auch, da der Geschäftsführer
unbekannten Aufenthalts sei, keine Bilanzen vorlegen. Es würden Beweise
verlangt, die nicht erbracht werden könnten. Kommanditisten müssten
darauf vertrauen, dass die Bücher und Aufzeichnungen
ordnungsgemäß geführt würden. Sie habe lediglich 10% der
Anteile an der Gesellschaft gehalten und sei nicht in den Geschäftsbetrieb
eingebunden gewesen. In freier
Beweiswürdigung hätte das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangen
können, dass die Aussage der Bw. dem wahren Sachverhalt am nächsten
kommt.
Es läge kein Widerspruch in den Aussagen vor, da die
Kommanditistin den Gewinn nie akzeptiert hätte. Sie habe lediglich die
Schätzung zur Kenntnis genommen. Wogegen
sie sich vehement zur Wehr setze sei, dass ihr ein Gewinnanteil aufgrund der
Beteiligungsverhältnisse zugerechnet werde. Sie glaube zu wissen, dass die
Gesellschaft keine Tätigkeit ausgeübt hat, wisse aber, dass das
Finanzamt wegen Nichtabgabe der Erklärungen zur Schätzung berechtigt
ist. Von Widerspruch könne daher keine Rede sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Wiederaufnahmsantrag gem. § 303 a Abs. 1 BAO (BGBl. I 1999/28 ab
13.1.1999) hat zu enthalten :
a,
die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt
wird;
b.
die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag
gestützt wird;
c,
die Angaben die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind;
d,
die bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag
weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Das
bedeutet, dass der/die Antragsteller/in verpflichtet ist
die
konkreten, für die Wiederaufnahme bedeutsamen Umstände dazulegen (VwGH
v. 24.2.1998, 95/13/0074), (neu lit. b)
zu
behaupten und zu belegen, dass unverschuldeter Weise
keiner der Betroffenen vor
Eintritt der Rechtskraft einen entscheidenden Einfluss nehmen konnte.
Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags (§ 303 Abs. 2 BAO) zu
machen (VwGH v. 19.9.1995, 95/14/1995) (neu lit.
c).
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 8.1.2002 wurde die Bw.
ersucht darzulegen aus welchen Gründen ihr Antrag als rechtzeitig
eingebracht anzusehen ist. In ihrer Antwort teilte sie mit, dass sie
anlässlich einer am 26.7.2001 erfolgten Firmenbuchabfrage festgestellt
habe, dass die Firma in Konkurs sei. Sie habe sich noch am gleichen Tag mit der
Masseverwalterin in Verbindung gesetzt und anschließend eine
Steuerberatungskanzlei aufgesucht. Am 27.7.2001 habe sie erfahren, dass
tatsächlich eine Schätzung stattgefunden habe. Es treffe sie daher
kein Verschulden am Versäumen der Rechtsmittelfrist (die am 6.9.2001 endete
!). Der Bescheid sei an den Komplementär zugestellt worden und dieser habe
sie nicht informiert.
Aufgrund dieses von der Bw. vorgebrachten Sachverhalts ist
eindeutig erwiesen, dass die Bw. bereits während des Laufs der (erstmalig
verlängerten) Rechtsmittelfrist Kenntnis von der Schätzung und dem,
aufgrund dieser, erlassenen Grundlagenbescheid hatte.
Trotz der nochmals bis zum 6.9.2001 verlängerten
Berufungsfrist brachte die Bw. keine Berufung ein, sondern übermittelte
erst am 12.10.2001 einen mit 19.9.2001 datieren Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens.
Dieses Vorgehen ist als grobes Verschulden im Sinne von
§ 303 Abs. 1 lit. b anzusehen und die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Weiters, obwohl nicht mehr entscheidungsrelevant wird noch
erläuternd ausgeführt.:
Nur jene Tatsachen oder Beweismittel, die beim Abschluss
des Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst
nachträglich möglich wurde, die im Verfahren daher nicht
berücksichtigt worden sind (novae causae repertae) können zu einer
Wiederaufnahme führen (VwGH v. 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH v. 20.11.1997,
96/15/0221).
Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen
(novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel
sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe.
Tatsache im Sinne obiger Ausführungen ist das real
Gegebene, das vergangene Geschehen, die tatbestandsmäßige
Voraussetzung.
Für die Wiederaufnahme sind lediglich jene Tatsachen
als tauglich zu qualifizieren, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen und
die bei entsprechender Würdigung zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten.
Der Glauben der Bw., dass die KEG niemals einen
Geschäftsbetrieb unterhielt und folglich keine Rechnungen ausstellte stellt
keine solche Tatsache dar. Entsprechende Belege, oder Zeugen, die ihre Angaben
glaubhaft erscheinen lassen legte die Bw. jedoch nie vor, sondern berief sich
auf ihre Stellung als Kommanditistin, die ihr keine Einflussnahme auf die
Geschäftsführung ermöglicht. Weiters teilte sie in ihrem Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass der Komplementär bereits seit
1999 ortsabwesend sei.
Anhand der Ermittlungen wurde jedoch festgestellt,
dass Hr. AD erst am 7.12.2000 aus Österreich ausreiste, also bis dahin sehr
wohl am Geschäftsleben teilnehmen konnte, und zudem später wieder nach
Österreich zurückkehrte. So übergab er der Masseverwalterin am
25.6.2001 die Bescheide des Finanzamtes.
Es ist das Wesen einer KEG, dass ein Kommanditist
grundsätzlich nur berechtigt ist, die schriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die
Bücher und Schriften überprüfen kann, ansonsten aber
grundsätzlich keinerlei Mitspracherecht hat. Wie das
Gesellschaftsverhältnis im Innenbereich aufgebaut ist ergibt sich aus dem
Gesellschaftsvertrag, der auch von den gesetzlichen Normierungen abweichende,
den Kommanditisten besser stellende Vereinbarungen enthalten kann. Solche wurden
jedoch nicht getroffen. Es ist dies das typische Risiko des Kommanditisten auf
das dieser sich bei Unterschriftsleistung einlässt. Er kann von sich aus
keine Änderung der Gewinnverteilung veranlassen
(Es wird daher beantragt die schätzten
Einkünfte ..... dem Verantwortlichen, nämlich Hrn
AD,
zuzurechnen.).
Das Risiko, dass der Kommanditist, vom Komplementär
keine Unterlagen erhält, keine Steuerbescheide (Grundlagenbescheide)
übermittelt bekommt, bzw. der Komplementär für ihn nicht mehr
erreichbar ist, trägt der Kommanditist (der uU einen gerichtlichen Weg
einschlagen kann) und ist dies keine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO,
so dass auch aus diesem Grund dem Wiederaufnahmsantrag nicht statt zu geben
gewesen wäre.
Ein Schaden, der dem Kommanditisten durch fahrlässige
Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages entsteht kann nicht dadurch abgewendet
werden, dass dieser auf die Öffentlichkeit überwälzt wird.
Weiters liegt hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und der gegen die Abweisung desselben gerichteten Berufung auch
ein Zurückweisungsgrund vor, der jedoch aufgrund einer entgegenstehenden
(jedoch nicht gesicherten) Rechtsansicht des VwGH nur in eventu dargelegt wird,
vor.
Die Bw. ist an der KEG als Kommanditistin beteiligt. Sie
stellte am 12. 10 2001 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei sie
in dessen Ergänzung u.a. ausführte, dass die KEG keine
Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Damit bekämpft sie die
Bemessungsgrundlage des Bescheides über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte der KEG.
Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften wirken gegen alle, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen. Daher sind auch Kommanditisten zur
Antragstellung und zur Berufung befugt.
Gem. § 303 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme
stattzugeben,.........
Gem. § 78 Abs. 1
ist Partei im Abgabenverfahren
der Abgabepflichtige. Das ist im Feststellungsverfahren die Personengesellschaft
(also alle, die an der Feststellung beteiligt sind). Die Parteifähigkeit
wird durch die Rechtsfähigkeit begründet. Dies ist bei der KEG die
Eintragung ins Firmenbuch. Durch Konkurseröffnung verliert der
Gemeinschuldner seine Handlungsfähigkeit und somit auch die an der
Gesellschaft beteiligten Personen. Es darf grundsätzlich nur mehr der
Masseverwalter für die Gesellschaft tätig werden.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des
berufungsgegenständlichen Antrags befand sich die KEG im Konkurs und waren
daher die daran beteiligten Personen handlungsunfähig. Der Antrag der Bw.
bedurfte somit der Unterschrift der Masseverwalterin und wurde dieser in der
Folge auch vom Finanzamt zugestellt, mit dem Ersuchen, diesen entweder zu
unterfertigen oder die Gründe für eine Nichtunterfertigung zu
benennen. Eine Reaktion seitens der Masseverwalterin erfolgte nicht, so dass der
Antrag als von einer nicht handlungsfähigen Person eingebracht anzusehen
war. Das Finanzamt hätte den Antrag somit richtigerweise als
unzulässig zurückzuweisen gehabt.
Gem. §
246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den
Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an
die Person(engemeinschaft) die im Spruch des Bescheides genannt ist. Wir eine
Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gem. §
273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Aus dem Umstand, dass die Bw. zur
Einbringung eines Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens legitimiert war,
ergibt sich auch die Nichtlegitimation für die Einbringung einer
Berufung.
Wien,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3115-W/02
- Stammnummer
- 4422
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF