…werden, die auf eine mangelnde Eingliederung schließen lassen. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien im vorliegenden Fall beispielsweise als Aufsichtsrat, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Privatstiftungsvorstand, Vortragender bzw. Fachbuchautor tätig. Der VwGH judiziere schon seit vielen Jahren, dass es bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern auf beide in § 47 Abs…
…weisungsgebunden. Der Hinweis der Bw. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auf die zum Sozialversicherungsrecht ergangene Entscheidung des VwGH vom 19.12.2012, 2010/08/0240 zur Dienstnehmereigenschaft eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, in der auf die Maßgeblichkeit des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages verwiesen werde, lässt unbeachtet…
…Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt. Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich…
…95/14/0040, hatte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu beurteilen, ob für die Tätigkeitsvergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligten und mit einer Sperrminorität ausgestatten Gesellschafters die Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen besteht, und zwar für die Kalenderjahre 1990 bis 1993. Dieser Fall ist mit…
…diesem Zusammenhang die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlich oder nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sei. Zahlungen aus dem Titel einer schlagend gewordenen Bürgschaft würden sich einem steuerlichen Abzug bei den Geschäftsführerbezügen entziehen, zumal in einem derartigen Fall eine Gesellschaftereinlage vorliege, welche primär auf…
…somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft ab, während die Kriterien des…
…bei welchen eine Vergleichbarkeit alleine aus diesem Grund nicht gegeben gewesen sei. Bei einer "GmbH & Co KG" würden handelsrechtliche Beteiligungsertragskomponenten aus der Gewinn- und Verlustrechnung eliminiert und Personalaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können somit nicht mehr hinzugerechnet werden…
…Eine Frage in dem ohnehin nicht beantworteten Fragebogen, in der von Provisionen und Geschäftsführerentgelten von Frau S. die Rede ist, hat lediglich damit zu tun, dass die genannte Frau nicht nur wesentlich beteiligte Gesellschafterin der Berufungswerberin, sondern auch nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführerin an einem anderen…
…2002/15/0029). Im Jahr 2000 seien die genannten Geschäftsführer vom 1.1.2000 bis 30.9.2000 als nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Berufungswerberin beschäftigt gewesen. Bei der Lohnabrechnung der Monate Jänner bis September 2000 seien selbstverständlich ein Sachbezug…
…mehr als drei Wochen) bestehe kein Honoraranspruch. Die Arbeitszeit sei nicht wesentlich, maßgebend sei der erzielte Erfolg aus der Geschäftsführertätigkeit. Die Arbeitszeit sei unregelmäßig, je nach Erfordernis. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer und der Berufungswerberin werde vorgelegt. Daraus ergebe sich eindeutig…
…400,00 € (2007) in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag vermag die Berufungsführerin eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben…
…1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von Bedeutung sei auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen…
…1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von Bedeutung sei auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen…
…1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen…
…Prüfungstag nichts, denn der Prüfer kann die strittigen Punkte erst im Laufe seiner Arbeit feststellen. Dann wäre es von Nöten, dass es zur entsprechenden Sachverhaltsaufklärung kommt. e) Der wesentlich beteiligte Gesellschafter G. sah sich erstmals im Schreiben vom 20.10.1997 veranlasst, einen Gesellschafterbeschluss laut…
…Fall Einkünfte nach § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 vorliegen können. Eine DB- und DZ-Pflicht der an die beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten Bezüge kann daher nur vorliegen, wenn diese im Prüfungszeitraum in einem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 gestanden…
…Bescheide über die (letztlich Nicht-)Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag in Rechtskraft erwachsen sind. In dieser Entscheidung ist daher nur mehr über den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen abzusprechen. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge und…
…Abgrenzungsschwierigkeiten soll durch die Neufassung des § 25 (1) Z 1 lit. b in den Fällen gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus seinen Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht". Auch die Anfügung des letzten Satzes des § 47 (2) EStG durch…
…S.T. in den Jahren 1987 bis 1990 konnte den Veranlagungsakten der Bw. nicht entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gegenständliche Hinzurechnung nach § 7 Z 6 GewStG von entscheidender Bedeutung, ob der wesentlich beteiligte Gesellschafter S.T. gegenüber der Bw. Dienstleistungen…
…KG andererseits dem nach den Vorschriften des KstG ermittelten Gewinn Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr hinzugerechnet werden können. Dies aus dem Grund, da solche Vergütungen bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nicht abgezogen worden seien. Umgekehrt sei für Zwecke der Ermittlung des…