Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0520-L/04
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0520-L/04vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Norbert
Helmlinger, Wirtschaftstreuhänder, 4040 Linz, Reindlstraße 3,
vom 12. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
10. Februar 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (Sektion A) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführers E nicht in die Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Die Rechte und Pflichten des
Geschäftsführers wurden mit Geschäftsführungsvertrag vom
30.12.1997 geregelt. In § 4 dieses Vertrages wurde folgende
Entgeltregelung vereinbart:
Als Entgelt erhält der Geschäftsführer 3%
der Umsatzerlöse im Sinn des § 231 Abs.2 HGB zuzüglich 10%
des Deckungsbeitrages laut nachfolgender Definition zuzüglich des
Jahresüberschusses im Sinn des § 231 Abs.2 HGB. Dabei sind
Verluste des Vorjahres in Abzug zu bringen. Als Deckungsbeitrag gilt der Saldo
aus den Positionen gem. § 231 Abs.2 Z 1 bis 5 HGB, das ist die
Zwischensumme in der Gewinn- und Verlustrechnung vor Abzug des
Personalaufwandes. Auf das Jahresentgelt sind angemessene Vorauszahlungen zu
leisten. Eine eventuelle Restzahlung oder Rückzahlung ist nach
Beschlussfassung über den Jahresabschluss fällig.
Entsprechend dieser Vereinbarung erhielt der
Geschäftsführer in den geprüften Jahren Bezüge in folgender
Höhe: 1999 672.600 ATS, 2000 690.723 ATS, 2001
50.724 €, 2002 37.520 €.
Auf Grund der Feststellungen der Lohnsteuerprüfung
forderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 10.2.2004 den auf die
Geschäftsführerbezüge der Jahre 1999 bis 2002 entfallenden
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nach.
In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung wurde
beantragt, die Geschäftsführerbezüge nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen und die Bescheide ersatzlos aufzuheben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen nach Zitierung der gesetzlichen Regelung
ausgeführt, dass nach der (bisherigen) Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Geschäftsführerbezüge jedenfalls
dann nicht unter die maßgebliche gesetzliche Bestimmung zu subsummieren
seien, wenn hinsichtlich der Einkünfte des Geschäftsführers ein
Unternehmerrisiko gegeben sei. Ein solches sei jedenfalls gegeben, wenn den
Geschäftsführer das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen treffe. Nach Darstellung der Bezugsvereinbarung wurden
die Bemessungsgrundlagen für die Geschäftsführervergütung
und die sich daraus ergebenden Geschäftsführerbezüge der Jahre
1998 bis 2002 aufgegliedert und aus dieser Aufgliederung erklärt, dass die
Geschäftsführerbezüge wohl erheblichen Schwankungen unterliegen
würden. So seien sie z.B. vom Jahr 2001 auf das Jahr 2002 um
13.393 € verringert worden, dies sei eine Einkommensminderung von
26,4%. Das Einkommensteuergesetz spreche an vielen Stellen von Wesentlichkeit,
so etwa im § 34 EStG, wonach eine Belastung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen müsse. Dies sei
nach dem dortigen Abs. 4 (Regelung betreffend Selbstbehalt) im Bereich von
6% bis 12% der Fall. Von 1998 bis 2002 sei eine Einkommensminderung von 30%
gegeben. Wenn dies nach Sicht der Lohnsteuerprüfung keine wesentliche
Verringerung sei, könne es überhaupt keine deutlichen Schwankungen
geben, wie dies der Verwaltungsgerichtshof sieht. Es sei auch nicht richtig,
dass Erfolgsabhängigkeit nur für einen Teil der
Geschäftsführerentlohnung bestehe, vielmehr sei die gesamte Entlohnung
erfolgsabhängig gestaltet. Auch Umsatzerlöse seien keine fixen
Größen, sondern würden von den Fähigkeiten der handelnden
Personen und den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängen.
Überdies nehme der Geschäftsführer auch am Verlust teil, da nach
dem Geschäftsführervertrag bei Berechnung des Entgelts Verluste aus
Vorjahren in Abzug zu bringen seien.
Schließlich wurde in der Berufung weiters noch
erklärt, dass die Prüferfeststellungen auch sonst nicht schlüssig
seien, da einerseits festgestellt wurde, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sein müssten, und andererseits die Vertretungsbefugnis bzw. die
Möglichkeit der freien Zeiteinteilung als nicht wesentlich erklärt
wurde. Es könnten auch nicht die angemessenen Vorauszahlungen als laufende
Entlohnungsform betrachtet werden, da es ja nicht auf den Zahlungsmodus einer
Gesamtschuld ankomme, sondern auf die gesamte Ermittlung des Entgelts. Es
herrsche überhaupt bei den Prüferfeststellungen der Tenor, die
geringsten Ähnlichkeiten mit Dienstverhältnissen als Indizien für
ein Dienstverhältnis heranzuziehen, andererseits würden gewichtige
Schwankungen im Entgelt als unwesentlich abgetan. Im Übrigen verwies die
Berufungswerberin noch auf eine frühere Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes und vertrat die Ansicht, dass das Finanzamt einen
strengeren Maßstab anlege als der Verwaltungsgerichtshof, und vermeinte
auch aus dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof
auf Aufhebung der Bestimmung des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988
ableiten zu können, dass der in dieser Bestimmung konstruierte
Beschäftigungstyp nicht existiere und daher auch keine Rechtsfolgen
eintreten könnten. Der Tatbestand des § 22 Z 2 EStG 1988 sei
somit nicht erfüllt und daher seien auch die
Geschäftsführerbezüge nicht in die Bemessungsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Ein gleichzeitig mit der Berufung eingebrachter Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat wurde mit Schreiben vom 7.3.2006 wieder
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist daher gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Dass dies auch im gegenständlichen
Fall zutrifft, steht in Anbetracht der langjährigen Tätigkeit des
Geschäftsführers und seinem Aufgabenbereich außer Zweifel.
Damit kommt jedoch auch der
Frage, ob der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe
oder sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten
Erkenntnis nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. auch VwGH
23.11.2004, 2004/15/0068). Die Ausführungen und Bedenken in der
Berufungsschrift, dass die Feststellungen in der Lohnsteuerprüfung
betreffend Unternehmerrisiko verfehlt seien, können daher zu keiner anderen
Beurteilung führen.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0520-L/04
- Stammnummer
- 21297
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF