Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1934-L/02
Zufluss von Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 EStG bei einer nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführerin einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1934-L/02vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch H., vom
26. Juni 2000, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. Mai
2000, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988,
Gutschrift von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung von Säumniszuschlag
für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der am 17. Mai 2000 über den Zeitraum
1.1.1994 bis 31.12.1999 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan Folgendes fest: Mit Schreiben vom 8. März 2000 -
zugestellt per Telefax am gleichen Tag - sei um Klärung nachstehend
angeführter Punkte ersucht worden: Punkte 1. und 2. Differenzen
Gehälter und Provisionen 1995 und 1996 Punkt 3. Bezugsaufstellung
Herr G. 1994 bis 1999 Punkt 4. Erklärung der Liquiditätslage
1994 bis 1999 Punkt 5. Bekanntgabe der Kassa- und Banksalden 1994 -
1999 Punkt 6. Tatsächliche Gehaltszahlungen ES. 1995 -
1997 Punkt 7. Lohnsteuer-Aufrollung 1998 und 1999 - ES.
Punkt 8. Differenzen Lohnkonto/Lohnzettel 1999 - ES. Als
Frist zur Beantwortung sei der 31. März 2000 mitgeteilt worden.
Überschneidend zum Urgenzschreiben vom 4. April 2000 habe die
Berufungswerberin am 3. April 2000 bzw. am 17. April 2000 schriftlich
mitgeteilt, dass sich Herr G. ab 31. März 2000 bis 7. April 2000 in
stationärer Pflege im Krankenhaus befände und anschließend bis
einschließlich 25. April 2000 krankgeschrieben sei. Mit Schreiben vom 19.
April 2000 - zugestellt per Telefax am gleichen Tag - sei eine
Nachfrist zur Beantwortung und Vorlage der benötigten Unterlagen bis 5. Mai
2000 eingeräumt worden. Sowohl im Schreiben vom 4.4. als auch in dem vom
19.4.2000 sei darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbeantwortung der Fragen
und Nichtvorlage der Unterlagen die Lohnsteuerprüfung an Hand der Aktenlage
abgeschlossen werde. Es sei auch mitgeteilt worden, dass sich dadurch auch
Nachteile für die Einschreiterin ergeben könnten. Bis zum 12. Mai 2000
seien weder eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung noch irgendwelche
Unterlagen zur Klärung der offenen Fragen vorgelegt worden. Da die
Berufungswerberin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß den Bestimmungen der
§§ 87 EStG und 115 BAO nicht nachgekommen sei, seien die nachstehenden
Feststellungen zu treffen gewesen. (Im Folgenden werden nur die
Feststellungen wiedergegeben, gegen die im Vorlageantrag konkrete Einwendungen
erhoben wurden.) Tz. 1 - Abfuhrdifferenzen laut
Lohnkontoblätter 1994: DB/Soll S 4.759,-- minus DB/Ist S 187,--
ergibt DB-Nachforderung S 4.572,--; DZ/Soll S 423,-- plus
DZ/Ist-Gutschrift S 749,-- ergibt DZ-Nachforderung
S 1.172,--; 1995: LSt/Soll S 63.024,-- minus LSt/Ist
S 40.604,--, ergibt LSt/Nachforderung S 22.420,--; 1996:
LSt/Soll S 68.652,-- minus LSt/Ist S 27.597,-- = LSt/Nachforderung
S 41.055,--; 1997: LSt/Soll S 60.138,-- minus LSt/Ist
S 22.044,-- = LSt/Nachforderung S 38.094,--; 1999: LSt/Soll
S 414.131,-- minus LSt/Ist S 19.540,-- = LSt/Nachforderung
S 394.591,--. Säumniszuschläge Lohnsteuer Frau
ES.: Dez. 1996: S 27.744,--, Jänner 1997: S 17.671,--,
März 1999: S 96.201,--, Juni 1999: S 34.698,--, Juli 1999:
S 243.718,--, Dez. 1999: S 10.964,-- = SZ-Grundlage gesamt
S 430.996,-- x 2 % Säumniszuschlag = S 8.620,--
Säumniszuschlag. Erläuterungen: Die behaupteten
Lohnverbindlichkeiten von Frau ES. für die Zeiträume 8 - 12/1995
sowie 3 - 12/1999 hätten nicht berücksichtigt werden
können. Die Gehaltsreduktionen 1996 und 1997 seien auf Grund der in Kopie
vorliegenden Gesellschafterbeschlüsse vom 23. Oktober bzw. 31. Dezember
1997 und den vorgelegten berichtigten Lohnkonten hingegen anerkannt worden. Die
Lohnsteuer-Aufrollung 1998 laut Lohnkonto sei anerkannt worden. Die Bezüge
von Frau ES. seien beim DB und DZ außer Ansatz geblieben, weil Frau ES.
dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzurechnen sei. Für Frau ES.
seien entsprechend berichtigte Jahreslohnzettel zu übermitteln. Tz.
2 - Lohnsteuer-Neuberechnung ES. : 1966: Sonderzahlungen brutto bis
zum Jahressechstel S 41.566,58 minus Freibetrag von S 8.500,--, ergibt
steuerpflichtige Sonderzahlungen: S 33.066,58, davon 6 % = S 1.984,--
LSt/Soll minus S 1.421,-- LSt/Ist = LSt/Nachforderung von S 563,--.
Tz. 3 - Lohnsteuer-Neuberechnung laut Tabelle 1999 Frau ES.
: In den Monaten März, Juni und Juli 1999 sei die Tariflohnsteuer
falsch ermittelt worden, was zu einer Nachforderung an Lohnsteuer von
S 28.459,-- geführt habe.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des
Prüfers an und schrieb der Einschreiterin wegen dieser und anderer (nicht
strittiger Punkte) mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22. Mai 2000 insgesamt
S 494.724,-- (€ 35.953,--) an Lohnsteuer-Abfuhrdifferenz (Tz. 1) und
S 29.022,-- (€ 2.109,11) an Lohnsteuer-Fehlberechnungen (Tz. 2 und 3)
abzüglich einer Gutschrift an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen von S 24.619,-- (€ 1.789,13) und einer
solchen an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von S 2.829,-- (€ 206,--)
zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 8.620,-- (€ 626,43)
zur Nachentrichtung vor.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich
gegen 1. Lohnsteuer-Fehlberechnungen, 2. Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und 3. Festsetzung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag wegen ungerechtfertigter Festsetzung. Da es sich um
immerhin sechs Abgabenzeiträume handle, sei die notwendige Begründung
so umfangreich, dass sie in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe
fertiggestellt werden können. Außerdem hätten noch nicht alle
Auskünfte von Fachleuten dazu eingeholt werden können. Ersucht wurde,
die Begründung zu dieser Berufung bis zum 31. 7. 2000 nachreichen zu
dürfen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 trug das Finanzamt der
Berufungswerberin nach § 275 BAO die Behebung der nachfolgenden Mängel
bis 31. August 2001 auf: a) Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird, b) Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden, c) Begründung.
Dazu führte die Rechtsmittelwerberin im Schreiben vom
31. August 2001 aus: a) der Bescheid werde in allen Punkten
angefochten; b) es werde die Aufhebung des Bescheides
beantragt; c) der Bescheid verweise als Begründung auf den
beiliegenden Bericht über das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung. In
diesem Bericht werde zu den Ermittlungen der Bemessungsgrundlage lediglich
erläutert, dass "die behaupteten Lohnverbindlichkeiten von Frau ES.
für die Zeiträume 8 - 12/95 und 3 - 12/99 nicht
berücksichtigt werden konnten." Es sei daraus aber nicht ersichtlich, warum
dies geschehen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2002 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Die Einschreiterin sei laut
Beilage 1 zum Lohnsteuerprüfungsbericht, der gemeinsam mit dem
Lohnsteuerprüfungsbericht und dem Haftungs- und Abgabenbescheid
übermittelt worden sei, im Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens mit
Schreiben vom 8.3.2000 unter anderem zu den Differenzen bei den Gehältern
und Provisionen in den Jahren 1995 und 1996 sowie zu den Differenzen
Lohnkonto/Lohnzettel 1999 bzw. zur Lohnsteuer-Aufrollung für 1998 und 1999
bei Frau ES. um Klärung ersucht worden. Nachdem die Berufungswerberin dem
Prüfungsorgan innerhalb einer angemessenen Frist weder eine schriftliche
Sachverhaltsdarstellung noch irgendwelche Unterlagen zur Klärung der
offenen Fragen vorgelegt habe und daher ihrer Mitwirkungspflicht
gemäß den Bestimmungen der §§ 87 EStG und 115 BAO
nicht nachgekommen sei, sei eine entsprechende Nachverrechnung der Lohnabgaben
im Zuge der Lohnsteuerprüfung erfolgt. Es sei somit nicht zutreffend, dass
der Rechtsmittelwerberin die Gründe, die zur Nachforderung der Lohnabgaben
geführt hätten, nicht hinlänglich bekannt gewesen seien. Die zur
Nachzahlung vorgeschriebene Lohnsteuer basiere auf den von der Einschreiterin
geführten und im Rahmen der Lohnsteuerprüfung vorgelegten Lohnkonten.
Weder bei der Lohnsteuerprüfung noch im jetzigen Berufungsverfahren seien
ausreichende Unterlagen bzw. Beweise vorgelegt worden, die belegen würden,
dass die Gehälter an die Arbeitnehmerin Frau ES. tatsächlich zum Teil
nicht zur Auszahlung gelangt seien. Abgesehen von den Kalenderjahren 1994 und
1995 seien für den gesamten Prüfungszeitraum bis einschließlich
1999 keine Jahresabschlüsse erstellt worden, obwohl dies vom
Geschäftsführer, Herrn G., anlässlich seiner persönlichen
Vorsprache beim Finanzamt im November 2000 zugesagt worden sei. Die Bilanz
für das Kalenderjahr 1995 weise bei der Gewinn- und Verlustrechnung
Gehälter in Höhe von S 626.193,17 aus. Dies entspreche genau den
laut Lohnkonten ausgewiesenen Gehältern der beiden Arbeitnehmer ES. und BH.
(Brutto S 374.193,-- bzw. S 252.000,--). Bei der Berechnung der
Lohnabgaben für das gesamte Jahr 1995 sei daher von diesen
Bruttobezügen auszugehen gewesen. Hinsichtlich des Kalenderjahres 1999 sei
bei der Feststellung der Lohnabgaben ebenfalls das vorliegende Lohnkonto als
Grundlage herangezogen worden, da keinerlei Unterlagen (auch kein
Jahresabschluss) vorgelegt worden seien, die es nachvollziehbar erscheinen
lassen würden, dass die Gehälter an Frau ES. ab 3/1999 nicht mehr zur
Auszahlung gelangt seien. Nachdem auch im Berufungsverfahren keinerlei
Beweismaterial, das eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zulassen
würde, vorgelegt worden sei, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen gewesen. Im Übrigen seien die an das Finanzamt entrichteten
Dienstgeberbeiträge bzw. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, soweit
diese im Prüfungszeitraum auf die Bezüge von Frau ES. entfallen
würden (Frau ES. sei dem Kreis der begünstigten Behinderten
zuzurechnen) bereits im Rahmen der Lohnsteuerprüfung zur Gänze
gutgeschrieben worden.
In dem Vorlageantrag vom 13.6.2002, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt gilt, führte die Einschreiterin aus, dass die
Begründung unverzüglich folgen werde.
Im Schreiben vom 24.10.2002 wurde die Begründung
nachgereicht. 1. Allgemeines: Verletzungen der
Mitwirkungspflicht würden die Abgabenbehörden nicht einer
Bescheidbegründung in einer Weise entheben, dass der Denkprozess, der in
der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag finde, für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar sei. Wenn in dem als Begründung zum
bekämpften Bescheid ausgewiesenen Bericht über das Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung auf Seite 2 einerseits ausgeführt sei, dass neben
den Lohnkonten (1994 - 1999) auch in die Buchhaltung und Bilanzen (1994
- 1996) Einsicht genommen worden sei, und andererseits in der Beilage 2
zum Bericht, Seite 3 als Resümee der Abfuhrdifferenzen stehe, "dass die
behaupteten Lohnverbindlichkeiten von Frau ES. für die Zeiträume 8
- 12/1995 sowie 3 - 12/1999 nicht berücksichtigt werden
konnten", dann sei das für die Berufungswerberin um so weniger
nachvollziehbar, als aus dieser Buchhaltung eindeutig hervorgehe, dass es sich
hier eben um offene Verbindlichkeiten handle. Auch auf dem Lohnkonto und den
dazu vorhandenen handschriftlichen Bemerkungen - vor allem
Berechnungshinweise zur Ermittlung der tatsächlich abzuführen
gewesenen Beträge an Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer - seien
die jeweiligen Auszahlungen mit Datum versehen bzw. eindeutig festgehalten. Wenn
dann in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung im 4. Absatz auf
Seite 2 zu lesen sei, dass "weder bei der Lohnsteuerprüfung noch im
jetzigen Berufungsverfahren ausreichende Unterlagen bzw. Beweise vorgelegt
wurden, die belegen, dass die Gehälter an die Arbeitnehmerin Frau ES.
tatsächlich zum Teil nicht zur Auszahlung gelangt sind", so sei ebenfalls
unklar, welche Unterlagen außer Lohnkonto (lfd.), Buchhaltung und Bilanz
und Aussagen der betroffenen Personen noch dienlich sein sollten, eine
Nichtzahlung zu belegen. Darüber hinaus gehe aus den dem Finanzamt Linz
übermittelten Jahreslohnzetteln der Geschäftsführerin
insbesondere für 1995 und 1999 eindeutig hervor, wieviel ihr wann
zugeflossen sei. Es könne ja wohl nicht sein, dass man neben der
Aufbewahrung von Zahlungsbelegen auch "Nichtzahlungsbelege", wie auch immer sie
erstellt werden sollen, in die Belegsammlung aufnehmen solle. Wenn immer wieder
die Verletzung der Mitwirkungspflicht moniert werde, so stelle der Bericht
über das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung auf Seite 2 auch fest, dass
Frau ES. als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Herr G.
während der Prüfung anwesend gewesen seien. Damit wäre
während der Prüfung und der Einsicht des Prüfers in die
Unterlagen genügend Gelegenheit und Bereitschaft der GF. gewesen,
anstehende Unklarheiten aufzuklären. Auch wenn dem Prüfer sicher nicht
vorgeschrieben werden könne, wie er seine Prüfung durchführe,
wäre bei einem Mindestmaß an Verständnis für die in
zahlreichen Eingaben dokumentierte schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft
und demzufolge auch schlechte physische und psychische Befindlichkeit der
Geschäftsführer eine solche Vorgangsweise wohl erfolgversprechender
gewesen als die Zusendung eines acht Punkte und zahlreiche Unterpunkte
umfassenden Fragenkataloges. Die Berufungswerberin sei der Meinung, dass
Mitwirkungspflicht nicht bis zur Selbstaufgabe gehen könne und sie
könne sich nicht erklären, wodurch allenfalls das Prüfungsklima
während der Prüfung vor Ort vergiftet worden sei. 2.
Spezielles: 2.1 Abfuhrdifferenzen laut Lohnkontoblätter (lt. Beilage
2 zum Bericht, Tz. 1) 2.11 1994 Die DB- und DZ-Nachforderungen
würden auf der irrtümlich mehrmals begehrten Gutschrift auf Grund der
seit 1993 bestehenden jedoch bis 1999 nicht berücksichtigten
Zugehörigkeit der Geschäftsführerin ES. zum Kreis der
begünstigten Behinderten beruhen. 2.12 1995: L/N 22.420: L/Soll
63.024 zu L/Ist 40.604. Aus den im Lohnkontoordner befindlichen,
handschriftlichen Notizen zur Berechnung von DB, DZ, KommSt u. LSt sei klar
ersichtlich und nachvollziehbar, dass die Differenz auf mangelnde Auszahlungen
der jeweils zum Monatsende gebuchten Gehaltsansprüche und demzufolge auch
davon als Aufwand im Bruttogehalt enthaltene gebuchte Lohnsteuer
zurückzuführen sei. Diese mangelnden und tatsächlich 1999
vorgenommenen Auszahlungen seien im Lohnkonto, durch handschriftliche
Aufzeichnungen im Lohnkontenordner, durch das Rechenwerk und nicht zuletzt auf
den Kontoblättern "FA Lohnsteuer" 35600 und "Gehaltsverrechnung ES." 36720
ersichtlich, wo als Abschlussbuchungen die jeweiligen Umbuchungen auf die Konten
"Lohnsteuer n.n.fällig" 35700 und "Gehaltsverbindlichkeiten" 36520 erfolgt
seien. Alle diese Unterlagen seien dem Prüfer zugänglich gewesen und
wie eingangs zitiert, habe er in diese auch Einsicht genommen. Zusammenfassend
zu allen mangelnden und später erfolgten Auszahlungen sei zu bemerken, dass
aus den der Abgabenbehörde vorliegenden Gesellschaftsverträgen zu
entnehmen sei, dass für Gesellschafterbeschlüsse 80 % der Stimmen
notwendig seien. Da beide Gesellschafter auch Geschäftsführer seien
und daher im Konkursfall uU auch persönlich haften würden, seien sie
sich von Beginn an darin einig gewesen, dass bei Liquiditätsengpässen
Auszahlungen oder Entnahmen an die Gesellschafter der Übereinstimmung
bedürfen würden. Damit seien aber nur solche Beträge in die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt des betreffenden Geldleistungsberechtigten
gelangt, die die Zustimmung in solchen "mündlichen
Gesellschafterversammlungen" gefunden hätten. Überdies sei auch
schriftlich in einem Gesellschafterbeschluss festgelegt worden, dass bei
Auszahlungen an Gesellschafter grundsätzlich vor allem zunächst die
ältesten Verbindlichkeiten verringert bzw. getilgt würden, aus welchem
Titel auch immer sie herrühren würden. Der Erinnerung nach sei dies
dem Prüfer auch mitgeteilt bzw. dargelegt worden. Beantragt wird, die
Nachforderung an Lohnsteuer für 1995 von S 22.420,--
zurückzunehmen. 2.13 1996 L/N 41.055: L/Soll 68.652,-- zu L/Ist
27.597. In den Erläuterungen auf Seite 3 der Beilage 2 zum
Prüfungsbericht sei ausgeführt worden, dass "die behaupteten
Lohnverbindlichkeiten von Frau ES. für die Zeiträume 8 - 12/1995
sowie 3 - 12/1999 nicht berücksichtigt werden konnten. Die
Gehaltsreduktionen 1996 und 1997 wurden ... hingg. anerkannt." Warum hier eine
Nachforderung gestellt werde, bleibe unbegründet. Vorsorglich werde
festgehalten, dass 1996 keine Geldmittel zur Befriedigung auch der reduzierten
Gehaltsansprüche in die Verfügungsgewalt der Geschäftsführer
gelangt seien. Beantragt wird, die Nachforderung an Lohnsteuer für 1996 von
S 41.055,-- zurückzunehmen. 2.14 1997 L/N 41.055: L/Soll 68.652
zu L/Ist 27.597. Es gelte das zu 2.13 Gesagte. Beantragt wird die
Abstandnahme von der Nachforderung von S 38.094,--. 2.15 1999 L/N
394.591: L/Soll 414.131 zu L/Ist 19.540. Aus dem Lohnkonto, den
handschriftlichen Berechnungen und Anmerkungen dazu im Lohnkontoordner sei klar
ersichtlich, dass von den Gehaltsansprüchen von Frau ES. lediglich die
fixen für Jänner und Februar befriedigt hätten werden
können. Es seien lediglich die Ansprüche aus 1995 unter Anwendung des
Progressionsvorbehaltes ausbezahlt worden, was auch dem der Abgabenbehörde
vorliegenden Lohnzettel zu entnehmen sei. Aus den bereits erwähnten
Gründen liege auch keinesfalls eine willkürliche Verschiebung vor, was
alleine angesichts des langen Zeitraumes zwischen Erwerbung der Ansprüche
und Befriedigung derselben offensichtlich sei. Beantragt wird, die Nachforderung
an Lohnsteuer für 1999 von S 394.591,-- zurückzunehmen und
weiters auch die Säumniszuschläge zur Lohnsteuer von S 8.620,--
abzuschreiben. 2.2 Lohnsteuer-Neuberechnung 1996 und 1999 (lt. Beilage 3
zum Bericht, Tz. 2 und 3): Da, wie aus dem bisher Gesagten folge, die
Prüfungsfeststellungen offensichtlich von den tatsächlichen
Gegebenheiten und vorhandenen eingesehenen Unterlagen nicht entsprechenden
Voraussetzungen vorgenommen worden seien, seien auch keine
Lohnsteuer-Neuberechnungen vorzunehmen gewesen. Beantragt wird, die Lohnsteuer
für 1996 von S 563,-- und für 1999 von S 28.459,--, in Summe
daher S 29.022,-- zurückzunehmen.
Dazu nahm der Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes am 17.
Juni 2003 wie Folgt Stellung: Einsichtnahme in den
Körperschaftsteuerakt am 16. Juni 2003 Trotz Zusicherung von Herrn
G. im Zuge der am 10. November 2000 durchgeführten Besprechung, bis
spätestens 31. Januar 2001 alle Jahresabschlüsse (bis
einschließlich 1999) vorzulegen, befänden sich derzeit folgende
Abschlüsse im Körperschaftsteuerakt: 1996: Bis dato keine
Abgabe - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO 1997: Bis dato keine Abgabe - Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO 1998: Bis dato keine
Abgabe - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO 1999: Bis dato keine Abgabe - Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO 2000: Bis dato keine
Abgabe - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO Den vorstehend angeführten Veranlagungszeiträumen 1996
bis 2000 seien jeweils Fristverlängerungsansuchen, Rechtsmittel und
Mängelbehebungsaufträge hiezu vorausgegangen, denen seitens des
Unternehmens nie im geforderten Ausmaß entsprochen worden sei.
Prüferfeststellungen zu den Einwänden des
Gesellschafter-Geschäftsführers G. vom 24.10.2002 Wie aus den
Feststellungen zum Prüfungsbericht ersichtlich sei, sei die
Unternehmensleitung mehr als einmal aufgefordert worden, zu mehreren offenen
Fragen schriftlich Stellung zu nehmen und die erforderlichen Unterlagen zur
Einsichtnahme vorzulegen. Soweit es erforderlich gewesen sei, seien wegen
krankheitsbedingter Abwesenheit des Herrn G. angemessene Nachfristen
eingeräumt worden. Trotzdem seien seitens der Unternehmensleitung
insbesondere in der Zeit nach dem letzten Schreiben vom 19. April 2000 bis zum
Prüfungsabschluss am 17. Mai 2000 (Nachfrist habe mit 5. Mai 2000 geendet)
nicht einmal telefonisch Kontakt mit dem Erhebungsorgan gesucht worden. Selbst
der Beginn der Prüfungshandlungen sei nur mit Verzögerungen seitens
der Rechtsmittelwerberin möglich gewesen - 1. Schreiben (an
Wirtschaftstreuhänder) am 16. Dezember 1999; 1. Terminvereinbarung
für den 7.2.2000; 2. Terminvereinbarung für den 21.2.2000 =
tatsächlicher Prüfungsbeginn. Ebenso habe die für den 8.
März 2000 vereinbarte persönliche Übergabe des Fragenkataloges
nicht ausgeführt werden können, weil bis 14.15 Uhr niemand im
Unternehmen anwesend gewesen sei - Übermittlung daher per Fax am
gleichen Tage um 14.21 Uhr. Auf Grund der bis dato fehlenden
Jahresabschlüsse und der deshalb durch Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO erfolgten Veranlagungen
könne von keiner ordnungsgemäßen und vollständigen
Buchführung mehr gesprochen werden, aus der die laut Eingabe vom 24.
Oktober 2002 behaupteten Umstände schlüssig erkennbar gewesen
wären. Um- und Nachbuchungen, welche üblicherweise im Zuge der
Erstellung eines Jahresabschlusses anfallen würden, gebe es ab 1996
offensichtlich nicht bzw. seien keine derartigen Vorgänge zur Einsichtnahme
vorgelegt worden. In der Eingabe vom 5. Juli 1999 weise Herr G. auf
Schwierigkeiten mit der EDV-Software hin, die ihn an der Erstellung der
Berufungsunterlagen für 1996 und in Folge auch an der Erstellung der
KöSt-Erklärungen für 1997 hindern würden.
Prüferansicht Obwohl am Tag der Prüfung (21. Februar
2000) sowohl Herr G. als auch Frau ES. anwesend gewesen seien, hätte aus
den zur Einsicht vorgelegten Unterlagen (händische Lohnkonten, Sachkonten
der Buchhaltung) nur zum Teil eine halbwegs einwandfreie
Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden können. Soweit Fragen offen
geblieben seien, seien diese in einem entsprechenden Fragenkatalog (Vorhalt vom
8. März 2000) zusammengefasst und nach erfolglosem persönlichem
Zustellversuch per Telefax zugestellt worden. Trotz aufmerksamem Studium der
Eingabe vom 24. Oktober 2002 habe der Lohnsteuerprüfer keine stichhaltigen
Gründe erkennen können, die weder im Rahmen der seinerzeitigen
Lohnsteuerprüfung noch im Zuge der bekämpften Berufungsvorentscheidung
zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Dies auch deshalb, weil
bereits im Verlauf der Prüfung alle Umstände auf ihre
Schlüssigkeit (z.B. Invalidität von Frau ES., auf
Gesellschafterbeschlüssen beruhende Gehaltsreduktionen 1996 und 1997)
geprüft worden wären. Seitens der Rechtsmittelwerberin sei in Bezug
auf eine mögliche Illiquidät trotz Auskunftsersuchen in keiner Weise
eingegangen und von Unternehmensseite auch nicht behauptet worden, sodass davon
auszugehen gewesen sei, dass Frau ES. auf Grund ihrer Stellung im Betrieb sehr
wohl über ihre Bezugsansprüche habe verfügen können, was sie
in der Form getan habe, dass sie den Auszahlungszeitpunkt eben nach den
wirtschaftlichen Gegebenheiten gewählt habe.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 18.
Februar 2005 wurde diese Stellungnahme sowie eine weitere Beilage, aus der
ersichtlich ist, dass die Bezüge der beteiligten
Geschäftsführerin, Frau ES. nicht in die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage der Kalenderjahre 1994 bis 1999 einbezogen wurden, der
Rechtsmittelwerberin mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, innerhalb von vier
Wochen ab der Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
In der Eingabe vom 21. März 2005 wird eine
Fristerstreckung für die Stellungnahme bis 30. Juni 2005
beantragt.
Bis heute ist beim Unabhängigen Finanzsenat keine
derartige Stellungnahme eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erstmals im Schreiben vom 24. Oktober 2002 wurde genau
konkretisiert, wogegen sich das Rechtsmittel richtet. Die Berufung
betrifft
1. die DB- und DZ-Nachforderungen 1994 (Punkt 2.11 der
Begründung des Vorlageantrages): Gemäß
§ 41 Abs. 4
lit. e FLAG 1967 gehören nicht zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag (und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) Arbeitslöhne, die
an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden. Dies trifft bei der nur mit 25 % an der
Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführerin ES. im ganzen
Lohnsteuerprüfungszeitraum zu. Wie aus der mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 18. 2. 2005 der Berufungswerberin
übermittelten Beilage eindeutig hervorgeht, wurden die Bezüge der ES.
in den Kalenderjahren 1994 bis 1999 nicht in die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage
einbezogen. Dazu wurde bis heute keine Stellungnahme abgegeben. Die DB- und
DZ-Nachforderung 1994 hängt ausschließlich mit den Arbeitslöhnen
einer weiteren Dienstnehmerin, von der nie behauptet wurde, dass sie als
begünstigte Person gemäß den Vorschriften des
Behinderteneinstellungsgesetzes gilt, zusammen. Sie besteht daher zu Recht.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2. die Frage des Zuflusses der auf den Lohnkonten 1995,
1996, 1997 und 1999 von Frau ES. ausgewiesenen Bezüge (Punkte 2.12, 2.13,
2,14 und 2.15 der Begründung des Vorlageantrages): Gemäß
§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr
bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 19
EStG 1988, Tz. 3.2 wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass entsprechend
dem Begriff des Zufließens bloße Gutschriften in den Büchern
des Arbeitgebers dann als Zahlung von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen
sind, wenn letzterer tatsächlich über die gutgeschriebenen
Beträge verfügen kann; dies wird stets der Fall sein, wenn der
Arbeitnehmer den Arbeitslohn in seinem Interesse beim Arbeitgeber stehen und bei
diesem gutschreiben lässt. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt. Bei einem
geschäftsführenden Gesellschafter ist die Gutschrift durch die
Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG anzusehen, es wäre denn,
dass die Gesellschaft illiquid ist. Auch Doralt führt im Kommentar zum
Einkommensteuergesetz unter § 19, Tz 30 unter "Gutschriften" aus, dass
der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die
tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten
ausgestellten Gutschriften hat; Bezüge des Geschäftsführers
fließen daher mit der Gutschrift zu, wenn die GmbH zahlungsfähig ist;
ein Zufluss mit der Gutschrift erfolgt auch dann, wenn sie mit einer
Gegenforderung verrechnet wird (VwGH 24.11.1970, 1573/68). Entsprechend
den obigen Kommentarmeinungen und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH ist
bei einem geschäftsführenden Gesellschafter bereits die Gutschrift von
Arbeitslohn durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG zu
werten, es wäre denn, dass die Gesellschaft illiquid ist. Bei
Liquidität des Arbeitgebers bewirkt auch eine bloße Gutschrift von
Arbeitslohn, also auch die Nichtauszahlung von Arbeitslohn an die am Unternehmen
beteiligte Geschäftsführerin den Zufluss. Im vorliegenden Fall
ist strittig, ob die auf den Lohnkonten 1995 - 1997 und 1999 vermerkten
Lohnzahlungen der Gesellschafter-Geschäftsführerin ES. auch
tatsächlich zugeflossen sind. Unter Hinweis auf § 167 Abs. 2 BAO nimmt
der Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen in freier
Überzeugung an, dass die auf den Lohnkonten der
Gesellschafter-Geschäftsführerin vermerkten Gehaltszahlungen
tatsächlich zugeflossen sind. a) Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin ES. ist am Unternehmen der
Berufungswerberin mit 25 % beteiligt. Die restliche Beteiligung von 75 %
hält Herr G. in Händen. Es gibt aber auch eine zweite GmbH, bei der
Frau ES. zu 75 % und Herr G. nur zu 25 % beteiligt ist, so dass insgesamt ein
großer Beteiligungseinfluss gegeben ist. b) Nach § 76 EStG
1988 in der hier geltenden Fassung hat der Arbeitgeber im Inland am Ort der
Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen.
Darin sind fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn ohne jeden Abzug unter Angabe
des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif, und Bezügen, die nach festen
Steuersätzen zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer
festzuhalten. Die Eintragung der monatlichen Bezüge der ES. in die
Lohnkonten 1995, 1996, 1997 und 1999, aufgegliedert in laufende und sonstige
Bezüge sowie der einbehaltenen Sozialversicherung und Lohnsteuer durch die
Berufungswerberin lässt darauf schließen, dass der Frau ES. diese
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tatsächlich zugeflossen
sind, ansonsten eine Eintragung und Lohnberechnung sinnlos wäre. c)
Auf die im Schreiben des Lohnsteuerprüfers vom 8. März 2000 an die
Berufungswerberin gestellte Frage, ob in den Jahren 1994 bis 1999
Illiquidät/Zahlungsunfähigkeit der GmbH bestanden habe, wurde weder
eine Antwort gegeben noch wurden Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, die eine
Illiquidität der Berufungswerberin in den genannten Jahren beweisen
würden. d) Wenn in der Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers vom
17. Juni 2003 unwidersprochen ausgeführt wird, dass von der
Berufungswerberin in den Jahren 1996 bis 2000 dem Finanzamt keine
Jahresabschlüsse vorgelegt und daher die Bemessungsgrundlagen zur
Körperschaftsteuer gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt werden mussten, beweist dies, dass die Rechtsmittelwerberin in all den
Jahren eher an einer Nichtaufklärung als an einer aktiven
Mitwirkungspflicht zur Feststellung des wahren Sachverhaltes interessiert war.
Auch die vielen Fristverlängerungen und die Nichtbeantwortung diverser
Vorhalte sprechen eindeutig dafür, dass sie kein Interesse an einer
Feststellung des wahren Sachverhaltes hatte. Daran ändert auch die
Anwesenheit der beiden Geschäftsführer am ersten Prüfungstag
nichts, denn der Prüfer kann die strittigen Punkte erst im Laufe seiner
Arbeit feststellen. Dann wäre es von Nöten, dass es zur entsprechenden
Sachverhaltsaufklärung kommt. e) Der wesentlich beteiligte
Gesellschafter G. sah sich erstmals im Schreiben vom 20.10.1997 veranlasst,
einen Gesellschafterbeschluss laut § 34 GmbH-Gesetz herbeizuführen,
wonach der fixe Monatsgehalt der Geschäftsführerin ab 1.11.1997 von
(bisher) S 23.000,-- auf S 5.000,-- herabgesetzt wird. Außerdem
wurde in diesem Schreiben die später verwirklichte Absicht festgehalten,
den fixen Monatsgehaltsanspruch der Geschäftsführerin rückwirkend
ab 1.1.1996 von S 23.000,-- auf S 5.000,-- zu reduzieren.
Begründet wurde diese Maßnahme mit dem nahezu totalen
Einnahmenausfall 1996 durch den Konkurs des Hauptgeschäftspartners und dem
äußerst schleppenden Geschäftsgang in den ersten 3 Quartalen
1997. Das Finanzamt hat diese Gehaltsreduktion und die dadurch geringeren
Lohnabgaben in den Kalenderjahren 1996 und 1997 ohnehin akzeptiert. Aus der
Begründung dieser Maßnahme ergibt sich jedenfalls, dass im
Kalenderjahr 1995 keinesfalls eine schlechte finanzielle Lage, somit keine
Illiquidität angenommen werden kann. Durch die erst mit Beschluss vom
31.12.1997 akzeptierte Reduktion der Geschäftsführerbezüge ab
1.1.1996 kann für die Kalenderjahre 1996 und 1997 ebenfalls keine
Illiquidität angenommen werden, weil die Rechtsmittelwerberin auch in den
Folgejahren das Unternehmen betrieben hat (vgl. VwGH 7.6.2005, 2004/14/0130).
Mangels Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen kann auch in den Jahren bis 2000
eine Illiquidität nicht festgestellt werden. f) Der an das Finanzamt
gesandte Lohnzettel ist kein Beweis für einen Nichtzufluss, weil nach
§ 84 Abs. 3 EStG der Lohnzettel auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto
(§ 76 EStG) auszuschreiben ist. Ein vom Lohnkonto abweichender Lohnzettel
entspricht somit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und kann nicht als
Beweismittel herangezogen werden. g) Wenn auf dem Lohnkonto 1999 der
Geschäftsführerin ES. neben einem Grundbezug von S 5.000,--
monatlich z.B. im März Provisionen von S 296.688,89 und im Juli solche
von S 537.959,-- vermerkt sind, kann nicht von einem schlechten
Geschäftsgang gesprochen werden, denn diesfalls wären keine oder
wesentlich geringere Provisionen angefallen. Dies spricht ebenfalls gegen eine
Illiquidität des Unternehmens im Jahre 1999.
Ist aus all diesen Überlegungen ein Zufluss des
Arbeitslohnes an Frau ES. entsprechend den Eintragungen der Rechtsmittelwerberin
auf den Lohnkonten als erwiesen anzunehmen, besteht die Nachforderung der
Differenz zwischen der einbehaltenen Lohnsteuer laut den Lohnkonten und der an
das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer zu Recht.
3. die Vorschreibung von Säumniszuschlägen von
der verspätet abgeführten Lohnsteuer von Frau
ES.: Gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Nach
§ 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach § 217 BAO ein 2 %iger
Säumniszuschlag zu entrichten. Da die Lohnsteuer der Frau ES. in den
im Lohnsteuerprüfungsbericht angeführten Monaten nicht zeitgerecht
entrichtet wurde, besteht die Vorschreibung des Säumniszuschlages in
Höhe von S 8.620,-- zu Recht.
4. die Lohnsteuer-Neuberechnungen ES. (Pkt. 2.2 der
Berufung): Diese werden mit dem Argument bekämpft, dass die
Löhne nicht zugeflossen seien. Wie unter Punkt 2 ausführlich
dargelegt, nimmt der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass eine
Zufluss des Arbeitslohnes an Frau ES. entsprechend den Aufzeichnungen auf den
Lohnkonten erfolgt ist, weshalb der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden ist.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1934-L/02
- Stammnummer
- 17212
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF