Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1933-L/02
Zufluss von Arbeitslohn gemäß § 19 EStG an nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer. Eine Amtsarztbescheinigung bewirkt keine Befreiung vom Dienstgeberbeitrag nach § 41 Abs. 4 lit. e FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-L/02vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GGmbH, vertreten durch H, vom
26. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. Mai
2000, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988,
Nachforderung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung von
Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1999, entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer-Abfuhrdifferenz
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1994 -
1999
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45.707,--
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3.321,66
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Lohnsteuer-Fehlberechnungen
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1994 -
1999
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166.725,--
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12.116,38
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1994 -
1999
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34.325,--
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2.494,50
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1994 -
1999
|
3.689,--
|
268,06
|
Säumniszuschlag
|
1994 -
1999
|
4.249,--
|
308,76
Entscheidungsgründe
Anlässlich der am 17. Mai 2000 über den Zeitraum
1.1.1994 bis 31.12.1999 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan Folgendes fest: Mit Schreiben vom 8. März 2000 -
zugestellt per Telefax am gleichen Tag - sei um Klärung nachstehend
angeführter Punkte ersucht worden: Punkte 1. bis 3. Differenzen
Gehälter und Provisionen 1994 bis 1996 Punkt 4. Bezugsaufstellung
Frau S. 1994 bis 1999 Punkt 5. Erklärung zur Liquiditätslage
1994 bis 1999 Punkt 6. Bekanntgabe der Kassa- und Banksalden 1994 -
1999 Punkt 7. Tatsächliche Gehaltszahlungen EG. 1995 -
1999 Punkt 8. Lohnsteuer-Aufrollung 1998 - EG. Punkt 9.
Lohnzahlungen AG. 1997 - 1999 Als Frist zur Beantwortung sei der 31.
März 2000 mitgeteilt worden. Überschneidend zum Urgenzschreiben vom 4.
April 2000 habe die Berufungswerberin am 3. April 2000 bzw. am 17. April 2000
schriftlich mitgeteilt, dass sich Herr EG. ab 31. März 2000 bis 7. April
2000 in stationärer Pflege im Krankenhaus befände und
anschließend bis einschließlich 25. April 2000 krankgeschrieben sei.
Mit Schreiben vom 19. April 2000 - zugestellt per Telefax am gleichen Tag
- sei eine Nachfrist zur Beantwortung und Vorlage der benötigten
Unterlagen bis 5. Mai 2000 eingeräumt worden. Sowohl im Schreiben vom 4.4.
als auch in dem vom 19.4.2000 sei darauf hingewiesen worden, dass bei
Nichtbeantwortung der Fragen und Nichtvorlage der Unterlagen die
Lohnsteuerprüfung an Hand der Aktenlage abgeschlossen werde. Es sei auch
mitgeteilt worden, dass sich dadurch auch Nachteile für die Einschreiterin
ergeben könnten. Bis zum Abschluss der Prüfung seien weder eine
schriftliche Sachverhaltsdarstellung noch irgendwelche Unterlagen zur
Klärung der offenen Fragen vorgelegt worden. Da die Berufungswerberin ihrer
Mitwirkungspflicht gemäß den Bestimmungen der §§ 87 EStG
und 115 BAO nicht nachgekommen sei, seien die nachstehenden Feststellungen zu
treffen gewesen. Die Lohnkontenführung sei insoweit nicht
ordnungsgemäß gewesen, als für Herrn EG. in den Jahren 1998 und
1999 teilweise mehrere Lohnkonten mit unterschiedlichen Beträgen
geführt worden seien. Für Frau AG. sei kein Lohnkonto für die
Jahre 1994 bis 1999 geführt worden. (Im Folgenden werden nur die
Feststellungen wiedergegeben, gegen die im Vorlageantrag konkrete Einwendungen
erhoben wurden.) Tz. 1 - Abfuhrdifferenzen laut
Lohnkontoblätter 1994: DB/Soll S 29.293,-- minus DB/Ist S 27.888,--
ergibt DB-Nachforderung S 1.405,--; DZ/Soll S 2.604,-- minus
DZ/Ist S 2.478,-- ergibt DZ-Nachforderung S 126,--; 1995:
LSt/Soll S 73.694,-- minus LSt/Ist S 25.191,--, ergibt
LSt/Nachforderung S 48.503,--; DB/Soll S 21.552,-- minus DB/Ist
S 7.239,--, ergibt DB-Nachforderung S 14.313,--; DZ/Soll
S 2.395,-- minus DZ/Ist S 805,--, ergibt DZ-Nachforderung
S 1.590,--; 1999: DB/Soll S 2.180,-- minus DB/Ist S 225,--
= DB/Nachforderung S 1.955,--; DZ/Soll S 233,-- minus DZ/Ist S
24,-- = DZ/Nachforderung S 209,--. Erläuterungen: Die
behaupteten Lohnverbindlichkeiten von Herrn EG. für die Zeiträume 9
- 12/1995 sowie 11 und 12/1999 hätten nicht berücksichtigt
werden können. Die Gehaltsreduktionen 1996 und 1997 seien auf Grund der in
Kopie vorliegenden Gesellschafterbeschlüsse vom 23. Oktober bzw. 31.
Dezember 1997 hingegen anerkannt worden. Tz. 2 - Lohnsteuer-, DB-
und DZ-Neuberechnung 1994 bis 1996: Die Differenz zwischen der laut
Bilanz ausgewiesenen und der laut Lohnverrechnung berücksichtigten
Lohnsumme habe im Kalenderjahr 1994 S 210.337,--, im Kalenderjahr 1995
S 177.084,-- und im Kalenderjahr 1996 S 40.078,-- betragen. Die
Differenzen 1994 bis 1996 seien den eingangs erwähnten Gründen zufolge
als Arbeitslohn Herrn EG. zuzurechnen und nachzuversteuern gewesen, wobei die
Lohnsteuer auf Grund der Bezugshöhe mit 42 % (1994 und 1995) bzw. mit 10 %
(1996) gemäß
§ 86 Abs. 2 EStG zu berechnen gewesen sei. Herr EG.
sei im angeführten Zeitraum mit Ausnahme von kurzfristig beschäftigten
Dienstnehmern der einzige ständig tätige Arbeitnehmer gewesen.
Tz. 3 - DB- und DZ-Neuberechnung Reinigungslöhne AG. 1994 bis
1999: Die ausbezahlten Löhne für die laufende
Büroreinigung (1994: S 9.995,--, 1995 S 8.200,--, 1996 bis 1999
je S 8.000,-- jährlich) seien als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 EStG zu beurteilen,
weshalb für die Jahre 1994 bis 1999 der DB und DZ vorzuschreiben gewesen
seien. Für die Jahre 1997 bis 1999 sei als Bemessungsgrundlage mangels
Bekanntgabe die Lohnsumme aus dem Jahre 1996 anzusetzen gewesen. Der Prüfer
errechnete diesbezüglich eine Nachforderung an DB von S 2.259,-- und
an DZ von S 233,--.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des
Prüfers an und schrieb der Einschreiterin wegen dieser und anderer (nicht
strittiger) Punkte mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22. Mai 2000 insgesamt
S 45.707,-- (€ 3.321,66) an Lohnsteuer-Abfuhrdifferenz (Tz. 1) und
S 166.725,-- (€ 12.116,38) an Lohnsteuer-Fehlberechnungen (Tz. 2 und
3), S 34.985,-- (€ 2.542,46), an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, S 3.759,-- (€ 273,18) an
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzüglich eines Säumniszuschlages in
Höhe von 2 % von der Lohnsteuernachforderung von S 212.432,-- =
S 4.249,-- (€ 308,76) zur Nachentrichtung vor.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich
gegen 1. Lohnsteuer-Fehlberechnungen, 2. Festsetzung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und 3. Festsetzung des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag wegen ungerechtfertigter Festsetzung. Da es sich um
immerhin sechs Abgabenzeiträume handle, sei die notwendige Begründung
so umfangreich, dass sie in der zur Verfügung stehenden Frist nicht habe
fertiggestellt werden können. Außerdem hätten noch nicht alle
Auskünfte von Fachleuten dazu eingeholt werden können. Ersucht wurde,
die Begründung zu dieser Berufung bis zum 31. 7. 2000 nachreichen zu
dürfen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 trug das Finanzamt der
Berufungswerberin nach § 275 BAO die Behebung der nachfolgenden Mängel
bis 31. August 2001 auf: a) Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird, b) Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden, c) Begründung.
Dazu führte die Rechtsmittelwerberin im Schreiben vom
31. August 2001 aus: a) der Bescheid werde in allen Punkten
angefochten; b) es werde die Aufhebung des Bescheides
beantragt; c) der Bescheid verweise als Begründung auf den
beiliegenden Bericht über das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung. In
diesem Bericht werde zu den Ermittlungen der Bemessungsgrundlage lediglich
erläutert, dass "die behaupteten Lohnverbindlichkeiten von Herrn EG.
für die Zeiträume 9 - 12/95 und 11 und 12/99 nicht
berücksichtigt werden konnten." Es sei daraus aber nicht ersichtlich, warum
dies geschehen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2002 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Die Einschreiterin sei laut
Beilage 1 zum Lohnsteuerprüfungsbericht, der gemeinsam mit dem
Lohnsteuerprüfungsbericht und dem Haftungs- und Abgabenbescheid
übermittelt worden sei, im Zuge des Lohnsteuerprüfungsverfahrens mit
Schreiben vom 8.3.2000 unter anderem zu den Differenzen bei den Gehältern
und Provisionen in den Jahren 1994 bis 1996 sowie zu den tatsächlichen
Gehaltszahlungen an Herrn EG. in den Jahren 1995 und 1999 um Klärung
ersucht worden. Nachdem die Berufungswerberin dem Prüfungsorgan innerhalb
einer angemessenen Frist weder eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung noch
irgendwelche Unterlagen zur Klärung der offenen Fragen vorgelegt habe und
daher ihrer Mitwirkungspflicht gemäß den Bestimmungen der
§§ 87 EStG und 115 BAO nicht nachgekommen sei, sei eine entsprechende
Nachverrechnung der Lohnabgaben im Zuge der Lohnsteuerprüfung erfolgt. Es
sei somit nicht zutreffend, dass der Rechtsmittelwerberin die Gründe, die
zur Nachforderung der Lohnabgaben geführt hätten, nicht
hinlänglich bekannt gewesen seien. Die zur Nachzahlung vorgeschriebene
Lohnsteuer basiere auf den von der Einschreiterin geführten und im Rahmen
der Lohnsteuerprüfung vorgelegten Lohnkonten. Weder bei der
Lohnsteuerprüfung noch im jetzigen Berufungsverfahren seien ausreichende
Unterlagen bzw. Beweise vorgelegt worden, die belegen würden, dass die
Gehälter an den Geschäftsführer Herrn EG. tatsächlich nur
zum Teil zur Auszahlung gelangt seien. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung
hätten daher die behaupteten Lohnverbindlichkeiten an Herrn EG. für
die Zeiträume 9/95 bis 12/95 sowie 11/99 und 12/99 nicht
berücksichtigt werden können. Entsprechend dem vorliegenden
Jahresabschluss für 1995 betrage in diesem Kalenderjahr die Summe der
Gehälter und Provisionen insgesamt S 656.054,--. Nachdem Herr EG.
- neben einer geringfügigen Aushilfe - der einzige Arbeitnehmer
der Einschreiterin gewesen sei, sei von einer tatsächlichen Auszahlung der
Bezüge im ungekürzten Ausmaß ausgegangen worden. Basis für
die Berechnung der Abfuhrdifferenzen bzw. für die Neuberechnung der
Lohnabgaben sei dabei der Personalaufwand laut Gewinn- und Verlustrechnung
gewesen. Bei der Neuberechnung der Lohnabgaben für die Kalenderjahre 1994
bis 1996 sei analog vorzugehen gewesen. Hinsichtlich des Kalenderjahres 1999 sei
bei der Feststellung der Lohnabgaben ebenfalls das vorliegende Lohnkonto als
Grundlage herangezogen worden, da keinerlei Unterlagen (auch kein
Jahresabschluss) vorgelegt worden seien, die es nachvollziehbar erscheinen
lassen würden, dass die Gehälter an Herrn EG. für 11/99 bzw.
12/99 nicht zur Auszahlung gelangt seien. Nachdem auch im Berufungsverfahren
keinerlei Beweismaterial, das eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zulassen
würde, vorgelegt worden sei, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen gewesen.
In dem Vorlageantrag vom 13.6.2002, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt gilt, führte die Einschreiterin aus, dass die
Begründung unverzüglich folgen werde.
Im Schreiben vom 25.9.2002 wurde die Begründung
nachgereicht. 1. Allgemeines: Verletzungen der
Mitwirkungspflicht würden die Abgabenbehörden nicht einer
Bescheidbegründung in einer Weise entheben, dass der Denkprozess, der in
der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag finde, für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar sei. Wenn in dem als Begründung zum
bekämpften Bescheid ausgewiesenen Bericht über das Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung auf Seite 2 einerseits ausgeführt sei, dass neben
den Lohnkonten auch in die Buchhaltung und Bilanzen Einsicht genommen worden
sei, und andererseits in der Beilage 2 zum Bericht, Seite 2 als Resümee der
Abfuhrdifferenzen stehe, "dass die behaupteten Lohnverbindlichkeiten von Herrn
EG. für die Zeiträume 9 - 12/1995 ...... nicht
berücksichtigt werden konnten", dann sei das für die Berufungswerberin
um so weniger nachvollziehbar, als aus dieser Buchhaltung eindeutig hervorgehe,
dass es sich hier eben um offene Verbindlichkeiten handle. Auch auf dem
Lohnkonto sei die jeweilige Auszahlung 1995 mit Datum versehen. Wenn dann in der
gegenständlichen Berufungsvorentscheidung im 3. Absatz auf Seite 2 zu lesen
sei, dass "weder bei der Lohnsteuerprüfung noch im jetzigen
Berufungsverfahren ausreichende Unterlagen bzw. Beweise vorgelegt wurden, die
belegen, dass die Gehälter an den Geschäftsführer Herrn EG.
tatsächlich zum Teil nicht zur Auszahlung gelangt sind", so sei ebenfalls
unklar, welche Unterlagen außer Lohnkonto, Buchhaltung und Bilanz noch
dienlich sein sollten, eine Nichtzahlung zu belegen. Darüber hinaus gehe
aus den dem Finanzamt Linz übermittelten Jahreslohnzettel des
Geschäftsführers insbesondere für 1995 eindeutig hervor, wieviel
ihm zugeflossen sei. Es könne ja wohl nicht sein, dass man neben der
Aufbewahrung von Zahlungsbelegen auch "Nichtzahlungsbelege", wie auch immer sie
erstellt werden sollen, in die Belegsammlung aufnehmen solle. Im 4. Absatz auf
Seite 2 in gegenständlicher Berufungsvorentscheidung werde die Summe "der
Gehälter und Provisionen" genannt; trotzdem werde aus der Tatsache des
Vorhandenseins eines einzigen Arbeitnehmers darauf geschlossen, dass diesem
neben den Gehältern auch die Provisionen zugeflossen seien. Alleine aus der
Gewinn- und Verlust-Rechnung ohne Einblick in die Buchhaltung sei ersichtlich,
dass dem mitnichten so sei. Wenn immer wieder die Verletzung der
Mitwirkungspflicht moniert werde, so stelle der Bericht über das Ergebnis
einer Lohnsteuerprüfung auf Seite 2 auch fest, dass "Herr EG. als
handelsrechtlicher Geschäftsführer" während der Prüfung
anwesend gewesen sei. Damit wäre während der Prüfung und der
Einsicht des Prüfers in die Unterlagen genügend Gelegenheit und
Bereitschaft des GF. gewesen, anstehende Unklarheiten aufzuklären. Auch
wenn dem Prüfer sicher nicht vorgeschrieben werden könne, wie er seine
Prüfung durchführe, wäre bei einem Mindestmaß an
Verständnis für die in zahlreichen Eingaben dokumentierte schlechte
finanzielle Lage der Gesellschaft und demzufolge auch schlechte physische und
psychische Befindlichkeit des Geschäftsführers eine solche
Vorgangsweise wohl erfolgversprechender gewesen als die Zusendung eines sieben
Punkte und zahlreiche Unterpunkte umfassenden Fragenkataloges. Die
Berufungswerberin sei der Meinung, dass Mitwirkungspflicht nicht bis zur
Selbstaufgabe gehen könne und sie könne sich nicht erklären,
wodurch allenfalls das Prüfungsklima während der Prüfung vor Ort
vergiftet worden sei. 2. Spezielles: 2.1 Abfuhrdifferenzen laut
Lohnkontoblätter (lt. Beilage 2 zum Bericht, Tz. 1) 2.11
1994 DB/N S 1.405,--: Aus den im
Lohnkontoordner befindlichen handschriftlichen Notizen zur Berechnung von DB,
DZ, KommSt und Lohnsteuer sei klar ersichtlich und nachvollziehbar, dass die
Differenz auf schwankende Auszahlungen der jeweils zum Monatsende gebuchten
Gehaltsansprüche und demzufolge auch davon als Aufwand gebuchten
Dienstgeberbeiträge zurückzuführen sei. Die Differenz von
Prüferfeststellung zum Kontoblatt sei offensichtlich auf die Buchungen des
DB auch von der Urlaubsabfindung für die Angestellte K.
zurückzuführen, wobei sich die Berufungswerberin an eine
diesbezüglich eventuell gelieferte Aufklärung durch den Prüfer
nicht mehr erinnern könne, gerne aber unterstellen würde, dass er dies
getan habe. Es sei daher lediglich der Aufwand an DB um 1.405,-- respektive
1.449,-- in den Folgejahren durch einen entsprechenden a.o. Ertrag oder eine
diesbezügliche Aufwandsminderung zu berichtigen. Einer Berichtigung der
Abfuhr müsse demzufolge eine Abfuhr erteilt werden. DZ/N 126,--: Es
gelte das vorhin Gesagte, wobei zusätzlich Rundungsdifferenzen auftreten
würden. Beantragt wird, die Neuberechnung an DB für 1994 in Höhe
von S 1.405,-- und an DZ für 1994 in Höhe von S 126,--
zurückzunehmen. 2.12 1995:
DB/N S 14.313,--: Aus den im Lohnkontoordner befindlichen,
handschriftlichen Notizen zur Berechnung von DB, DZ, KommSt u. LSt sei klar
ersichtlich und nachvollziehbar, dass die Differenz auf mangelnde Auszahlungen
der jeweils zum Monatsende gebuchten Gehaltsansprüche und demzufolge auch
davon als Aufwand gebuchten Dienstgeberbeiträge zurückzuführen
sei. Die Differenz von Prüferfeststellung zum Kontoblatt sei offensichtlich
auf die Buchung des DB auch von der Dotierung der Rückstellung für
nicht verbrauchten Urlaub für den angestellten GF EG.
zurückzuführen, wobei sich die Berufungswerberin auch hier an eine
diesbezüglich eventuell gelieferte Aufklärung durch den Prüfer
nicht erinnern könne, gerne aber unterstellen würde, dass er dies
getan habe. Wie dem Prüfer noch nicht bekannt gewesen sein könne,
stehe seit 27.4.2001 auf Grund der amtsärztlichen Bestätigung des
Gesundheitsamtes Linz fest, dass der angestellte Geschäftsführer EG.
seit 1995 zu 70 % invalid sei, womit er zum begünstigten Personenkreis
gemäß
§ 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz gehöre. Da
das Gesundheitsamt Linz zu dieser Feststellung gemäß RGes über
die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 29.11.1938, RGBl 1938/I/1680
befugt sei und diese Bestimmungen gemäß
§ 1 R-ÜG 1945,
StGBl. Nr. 6/1945 nach wie vor gültig seien, bedinge dies auch die
Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß
§ 14
Behinderteneinstellungsgesetz, da ansonsten der verfassungsrechtlich
gewährte Gleichheitsgrundsatz verletzt wäre. (Siehe auch
Rechtsmittelverfahren bei der FLD OÖ. zum Antrag auf Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 -
1998.) Demzufolge sei für 1995 ein DB von Null festzusetzen. DZ/N S
1.590,--: Es gelte das vorhin Gesagte, wobei zusätzlich
Rundungsdifferenzen auftreten würden. Demzufolge sei für 1995 ein DZ
von Null festzusetzen. L/N S 48.503,--: Warum der Prüfer
hier von der Jahreszusammenstellung (einmal abgesehen von der Buchhaltung) des
Finanzamtes, die S 27.241,-- an L 1995 ausweise, abweiche, sei nicht
nachvollziehbar, es sei denn, die Berufungswerberin hätte eine spätere
Berichtigung übersehen. Im Übrigen gelte das vorhin Gesagte. Diese
mangelnden Auszahlungen seien im Lohnkonto, durch handschriftliche
Aufzeichnungen im Lohnkontoordner, durch das Rechenwerk und nicht zuletzt aus
den Kontoblättern "FA Lohnsteuer" 35600, "FA DB-,DZ-Verrechnung 35650 und
GehaltsVerrechnung EG. 36720 ersichtlich, wo als Abschlussbuchung die jeweiligen
Umbuchungen auf die Konten "n.n.fäll.lohnabh. Abgaben" 36530 und
"GehaltsVerbindlichkeiten" 36520 erfolgt seien. Alle diese Unterlagen seien dem
Prüfer zugänglich gewesen und wie eingangs zitiert, habe er in diese
auch Einsicht genommen. Zusammenfassend sei zu bemerken, dass aus den der
Abgabenbehörde vorliegenden Gesellschaftsverträgen zu entnehmen sei,
dass für Gesellschafterbeschlüsse 80 % der Stimmen notwendig
seien. Da bis Anfang 1996 beide Gesellschafter auch Geschäftsführer
gewesen seien und daher im Konkursfall auch persönlich gehaftet
hätten, seien sie sich von Beginn an darin einig gewesen, dass bei
Liquiditätsengpässen Auszahlungen oder Entnahmen an die Gesellschafter
der Übereinstimmung bedürfen würden. Damit seien aber nur solche
Beträge in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des betreffenden
Geldleistungsberechtigten gelangt, die die Zustimmung in solchen
"mündlichen Gesellschafterversammlungen" gefunden hätten.
Überdies sei auch schriftlich in einem Gesellschafterbeschluss festgelegt
worden, dass bei Auszahlungen an Gesellschafter grundsätzlich vor allem
zunächst die ältesten Verbindlichkeiten verringert bzw. getilgt
würden, aus welchem Titel auch immer sie herrühren würden.
Beantragt wird, die Neuberechnungen an Lohnsteuer für 1995 von
S 48.503,--, an DB für 1995 von S 14.313,-- und an DZ für
1995 von S 1.590,-- zurückzunehmen, andererseits DB/Ist für 1995
von S 7.239,-- und DZ/Ist für 1995 von S 805,--
gutzuschreiben. 2.13 1999 DB/N S
1.955,--: Aus den im Lohnkontoordner befindlichen handschriftlichen
Notizen zur Berechnung von DB, DZ, KommSt u. LSt sei klar ersichtlich und
nachvollziehbar, dass die Differenz auf mangelnde Auszahlungen der jeweils zum
Monatsende gebuchten Gehaltsansprüche und demzufolge auch davon als Aufwand
gebuchten Dienstgeberbeiträge zurückzuführen sei. Demzufolge sei
für 1999 ein DB von Null festzusetzen. DZ/N S 209,--: Es
gelte das vorhin Gesagte, demzufolge sei für 1999 ein DZ von Null
festzusetzen. Beantragt wird, die Neuberechnung an DB für 1999 von
S 1.955,-- und an DZ für 1999 von S 209,-- zurückzunehmen
sowie darüber hinaus den DB/Ist von S 225,-- als auch den DZ/Ist von
S 24,-- gutzuschreiben. 2.2 Lohnsteuer-, DB- und DZ-Neuberechnungen
1994 bis 1996 (lt. Beilage 3 zum Bericht, Tz. 2) Allgemein: "Die eingangs
erwähnten Gründe", die offensichtlich in den
Prüfungsfeststellungen festgehalten seien, würden des Schluss des
Prüfers, die Differenzen 1994 bis 1996 als Arbeitslohn Herrn EG.
zuzurechnen und nachzuversteuern in keinster Weise erkennen bzw. nachvollziehen.
Im Rechenwerk, in das der Prüfer ja gemäß seinen Angaben
Einsicht genommen habe, seien alle Provisionsforderungen als nicht Herrn EG.
zurechenbar zu erkennen. Dass Herr EG. im angeführten Zeitraum mit Ausnahme
von kurzfristig Beschäftigten der einzige ständig tätige
Arbeitnehmer gewesen sei, lasse auch ohne Einsicht in Lohnkonten, Buchhaltung
und Bilanzen keinesfalls von vornherein diesen Schluss zu. Überdies sei im
(nicht beantworteten) Fragebogen von Provisionen und
Geschäftsführerentgelten von Frau S. die Rede gewesen, was zeige, dass
sogar die "Aktenlage" eine andere sei, als sich aus dieser "Begründung"
ergebe. Beantragt werde, die Neuberechnungen an Lohnsteuer für 1994 von
S 88.342,--, für 1995 von S 74.375,-- und für 1996 von
S 4.008,-- in Summe daher S 166.725,--, an DB in Summe von
S 19.238,-- und an DZ in Summe von S 2.052,-- zurückzunehmen.
2.3 DB- und DZ-Neuberechnung Reinigungslöhne AG. 1994 bis 1999 (lt.
Beilage 4 zum Bericht, TZ 3): Wie sich aus der Argumentation unter 2.12
ergebe, würden diese "Reinigungslöhne" ab 1995 unter die Freigrenze
für DB und DZ fallen. Beantragt wird, den DB von S 1.809,-- und den DZ
von S 193,-- wieder gutzuschreiben.
Dazu nahm der Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes am 17.
Juni 2003 wie Folgt Stellung: Einsichtnahme in den
Körperschaftsteuerakt am 17. Juni 2003 Trotz Zusicherung von Herrn
EG. im Zuge der am 10. November 2000 durchgeführten Besprechung, bis
spätestens 31. Januar 2001 alle Jahresabschlüsse (bis
einschließlich 1999) vorzulegen, befänden sich derzeit folgende
Abschlüsse im Körperschaftsteuerakt: 1996: Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO; Jahresabschluss
nachträglich eingereicht am 7. Oktober 1999 1997: Bis dato keine
Abgabe - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO 1998: Bis dato keine Abgabe - Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO 1999: Bis dato keine
Abgabe - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO 2000: Bis dato keine Abgabe - Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO 2001: Bis dato keine
Abgabe - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§
184 BAO Die gegen 1997 und 1998 eingebrachten Rechtsmittel seien von der
FLD.f.OÖ. abgewiesen worden. Die gegen 1999 eingebrachte Berufung sei als
zurückgenommen erklärt worden, nachdem dem Mängelbehebungsauftrag
nicht entsprochen worden sei. Prüferfeststellungen zu den
Einwänden des Gesellschafter-Geschäftsführers EG. vom
25.9.2002 Wie aus den Feststellungen zum Prüfungsbericht ersichtlich
sei, sei die Unternehmensleitung mehr als einmal aufgefordert worden, zu
mehreren offenen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen und die erforderlichen
Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Soweit es erforderlich gewesen sei,
seien wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Herrn EG. angemessene
Nachfristen eingeräumt worden. Trotzdem seien seitens der
Unternehmensleitung insbesondere in der Zeit nach dem letzten Schreiben vom 19.
April 2000 bis zum Prüfungsabschluss am 17. Mai 2000 (Nachfrist habe mit 5.
Mai 2000 geendet) nicht einmal telefonisch Kontakt mit dem Erhebungsorgan
gesucht worden. Selbst der Beginn der Prüfungshandlungen sei nur mit
Verzögerungen seitens der Rechtsmittelwerberin möglich gewesen -
1. Schreiben (an Wirtschaftstreuhänder) am 16. Dezember 1999; 1.
Terminvereinbarung für den 7.2.2000; 2. Terminvereinbarung für den
21.2.2000 = tatsächlicher Prüfungsbeginn. Ebenso habe die für den
8. März 2000 vereinbarte persönliche Übergabe des Fragenkataloges
nicht ausgeführt werden können, weil bis 14.15 Uhr niemand im
Unternehmen anwesend gewesen sei - Übermittlung daher per Fax am
gleichen Tage um 14.21 Uhr. Auf Grund der bis dato fehlenden
Jahresabschlüsse und der deshalb durch Schätzung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO erfolgten Veranlagungen
könne von keiner ordnungsgemäßen und vollständigen
Buchführung mehr gesprochen werden, aus der die laut Eingabe vom 25.
September 2002 behaupteten Umstände schlüssig erkennbar gewesen
wären. Um- und Nachbuchungen, welche üblicherweise im Zuge der
Erstellung eines Jahresabschlusses anfallen würden, gebe es offensichtlich
nicht bzw. seien keine derartigen Vorgänge zur Einsichtnahme vorgelegt
worden. Offensichtlich habe Herr EG. schon bei der Erstellung der
Jahresabschlüsse für 1995 und 1996 EDV-Probleme gehabt, wie er in
einer Reihe von Eingaben an das Finanzamt Linz am 11. Aug. 1997, 14. Okt. 1997,
10. Sept. 1998, 28. Juni 1999, 5. Juli 1999, 12. Juli 1999, 6. Oktober 1999 oder
2. November 1999 mitgeteilt habe. Prüferansicht Obwohl am Tag
der Prüfung (21. Februar 2000) sowohl Herr EG. als auch Frau S. anwesend
gewesen seien, hätte aus den zur Einsicht vorgelegten Unterlagen
(händische Lohnkonten, Sachkonten der Buchhaltung) nur zum Teil eine
halbwegs einwandfreie Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden können.
Soweit Fragen offen geblieben seien, seien diese in einem entsprechenden
Fragenkatalog (Vorhalt vom 8. März 2000) zusammengefasst und nach
erfolglosem persönlichen Zustellversuch per Telefax zugestellt worden.
Trotz aufmerksamem Studium der Eingabe vom 25. September 2002 habe der
Lohnsteuerprüfer keine stichhaltigen Gründe erkennen können, die
weder im Rahmen der seinerzeitigen Lohnsteuerprüfung noch im Zuge der
bekämpften Berufungsvorentscheidung zu einer anderen Beurteilung
geführt hätten. Dies auch deshalb, weil bereits im Verlauf der
Prüfung alle Umstände auf ihre Schlüssigkeit (z.B.
Invalidität von Herrn EG. , auf Gesellschafterbeschlüssen beruhende
Gehaltsreduktionen 1996 und 1997) geprüft worden wären. Die in der
erwähnten Eingabe vom 25. September 2002 unter der Tz. 2.12 behauptete
falsche Feststellung des Prüfers wegen Invalidität des Herrn EG. sei
bereits in der Berufungsentscheidung der FLD.f.OÖ., Berufungssenat I, GZ.
RV 1350/1-6/2002 vom 30. September 2002 ausführlichst und schlussendlich
abweisend behandelt worden. Die von Herrn EG. bestrittene Zurechnung von
Provisionen sei laut vorliegendem Konto 6215(0) nach Ansicht des Prüfers zu
Recht erfolgt, weil als Buchungstext immer der Name von Herrn EG. angegeben
worden sei. Seitens der Rechtsmittelwerberin sei in Bezug auf eine mögliche
Illiquidität trotz Auskunftsersuchen in keiner Weise eingegangen und von
Unternehmensseite auch nicht behauptet worden, sodass davon auszugehen gewesen
sei, dass Herr EG. auf Grund seiner Stellung im Betrieb sehr wohl über die
Bezugsansprüche habe verfügen können, was er in der Form getan
habe, dass er den Auszahlungszeitpunkt eben nach den wirtschaftlichen
Gegebenheiten gewählt habe. Im Übrigen dürfe auf ein sehr
wahrscheinliches Naheverhältnis zwischen Frau S. und Herrn EG. hingewiesen
werden.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 17.
Februar 2005 wurde diese Stellungnahme der Rechtsmittelwerberin mit dem Ersuchen
zur Kenntnis gebracht, dazu und zu den nachstehenden Punkten innerhalb von vier
Wochen ab der Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, wobei
eventuelle Einwendungen durch die Vorlage geeigneter Beweismittel zu untermauern
sind. Zu einzelnen Punkten der Eingabe vom 25.9.2002 wurde noch Folgendes
festgestellt: Punkt 2.11: Die Urlaubsabfindung des Angestellten K. wurde
nachweislich nicht in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ für
das Kalenderjahr 1994 einbezogen. Die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage 1994 wurde
aus den Salden der Konten 6200 (S 288.307,69), 6210 (S 106.812,82) und
6215 (S 256.800,--) abzüglich der Urlaubsabfertigung K.
(S 961,54) ermittelt. Punkt 2.12: Die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage wurde an Hand der auf dem Lohnkonto 1995 des Herrn EG.
für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1995 ausgewiesenen Bruttobezüge in
Höhe von S 476.601,16 zuzüglich der Bezüge des Herrn B. in
Höhe von S 2.369,05 abzüglich der Urlaubsabfindung B. in
Höhe von S 44,70 ermittelt. Hinsichtlich der beantragten DB-Befreiung
des Geschäftsführers, Herrn EG. wird auf die ausführliche
Begründung in der am 4.12.2002 zugestellten abweisenden
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der FLD.f.OÖ. vom 30.
September 2002, GZ. RV 1350/1-6/2002, betreffend Abweisung des Antrages vom
27.7.2001 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1998
hingewiesen. Punkt 2.13: Die DB- und DZ-Nachforderung 1999 hängt
ausschließlich davon ab, ob ein Zufluss der auf dem Lohnkonto für die
Monate November und Dezember 1999 ausgewiesenen Lohnzahlungen angenommen werden
kann. Punkt 2.3: Dem Einwand, dass die Reinigungslöhne an Frau AG.
auch unter die Freigrenze des § 41 Abs. 4 FLAG fallen würden, kommt
laut Lohnkonten hinsichtlich der Monate November 1997, Jänner bis September
und November bis Dezember 1998 sowie Jänner bis Oktober 1999 Berechtigung
zu. Dadurch vermindert sich die DB-Nachforderung um S 660,-- (4,5 % von
S 14.666,74) und die DZ-Nachforderung um S 70,40 (0,48 % von
S 14.666,74).
In der Eingabe vom 21. März 2005 wird eine
Fristerstreckung für die Stellungnahme bis 30. Juni 2005
beantragt.
Bis heute ist beim Unabhängigen Finanzsenat keine
Stellungnahme eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erstmals im Schreiben vom 24. Oktober 2002 wurde genau
konkretisiert, wogegen sich das Rechtsmittel richtet. Die Berufung
betrifft
1. die DB- und
DZ-Nachforderungen 1994 (Punkt 2.11 der Begründung des
Vorlageantrages): Das Finanzamt ermittelte das DB-Soll von
S 29.293,-- wie folgt: Kto. 6200 Gehälter S 288.307,69 plus Kto.
Sonderzahlungen 1/6 S 106.812,82 plus Kto. Leistungsprovisionen Angestellte
S 256.800,-- abzüglich Urlaubsabfindung K. S 961,54 =
S 650.959,-- x 4,5 % = S 29.293,--. Daraus geht hervor, dass die
Urlaubsabfindung K. ohnehin nicht in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einbezogen
wurde. Dies gilt auch hinsichtlich des angefochtenen Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag. Ein Zufluss von Teilen der
Geschäftsführerbezüge 1994 im Kalenderjahr 1995 würde im
Endergebnis am Gesamtbetrag der DB- und DZ-Nachforderung nichts ändern,
weil einer Gutschrift im Jahre 1994 eine gleich hohe Nachforderung im Jahre 1995
gegenüberstehen würde. Im Übrigen wird hinsichtlich des Zuflusses
von Geschäftsführerbezügen auf die diesbezüglichen
Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen. In diesem Punkt war dem
Rechtsmittel kein Erfolg beschieden.
2. die DB- und
DZ-Nachforderung 1995 (Punkt 2.12 der Begründung des
Vorlageantrages): - Nichteinbeziehung der Bezüge des Herrn
EG. in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ wegen
Invalidität: Gemäß
§ 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967
gehören nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer
gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den
Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
Nach § 1 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr.
22/1970, sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer
beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen
begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Gem. § 2 Abs.
1 leg. cit. liegt eine begünstigte Behinderung ab einem Grad der
Behinderung von mindestens 50% vor. Als Nachweis der Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gem. § 14 Abs. 1 leg. cit.
der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50% a)
eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der
Schiedskommission) b) eines Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz , BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c)
eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß
§ 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der
landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Liegt ein Nachweis im
Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, so hat gem. dessen Abs. 2 auf
Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen
Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei
Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die
Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten
Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (§ 3)
festzustellen. Hinsichtlich der Sachverständigen ist § 90 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die
Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der
Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim
örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
wirksam. Gemäß
§ 16 Abs. 2 leg. cit. ist von jedem
Dienstgeber über die Beschäftigung begünstigter Behinderter
(§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen ( § 5
Abs. 3) ein Verzeichnis zu führen, in dem Name und Anschrift dieser
Dienstnehmer, Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses, die
Versicherungsnummer dieser Dienstnehmer sowie die wesentlichen Daten des
Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten
Behinderten (§ 14) anzugeben sind. Dieses Verzeichnis ist über
Verlangen den amtlichen Organen der regionalen Geschäftstellen des
Arbeitsmarktservice und der Bundesämter für Soziales und
Behindertenwesen vorzuweisen. Der Berufungssenat I der FLD. f. OÖ.
hat sich mit der Streitfrage bereits in der an die Berufungswerberin ergangenen
Berufungsentscheidung vom 30. September 2002, RV 1350/1-6/2002 (zugestellt am 4.
Dez. 2002), betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1998
befasst und dazu Folgendes ausgeführt: Die Rechtsmittelwerberin hat
trotz Vorhalts (vom 3.5.2002, Pkt. 1 ) auch im Berufungsverfahren keinen den
Anforderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 14 Abs. 1 und 2)
entsprechenden Nachweis der Behinderung ihres Geschäftsführers
vorgelegt. Auch ein gem. § 14 Abs. 2 leg. cit. beim örtlich
zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gestellter
Antrag vermittelt die Wirkung der Begünstigung bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen nicht rückwirkend, sondern frühestens mit
dem Tag des Einlangens des Antrages. Die zitierten Befreiungsbestimmungen nehmen
ausdrücklich auf das Behinderteneinstellungsgesetz und nicht auf die von
der Berufungswerberin ins Treffen geführten Reichsdeutschen Bestimmungen
Bezug. Der Senat ist daher der Ansicht, dass die von der Berufungswerberin als
Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Bestätigung des Gesundheitsamtes nach
der relevanten Rechtslage kein geeignetes Mittel zur Änderung der
lohnabhängigen Abgaben (Befreiung) und daher auch nicht zur
Veränderung (Erhöhung!) der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage
darstellt. Der Senat teilt die von der Einschreiterin geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Das Behinderteneinstellungsgesetz scheint
ihm, insbesondere durch die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und der
Einbindung von Ärzten, die nicht vom Behinderten beauftragt und bezahlt
werden, als Sachverständige, den offensichtlich noch aus der Zeit des
Nationalsozialismus stammenden Bestimmungen zweifellos vorzuziehen zu sein. Die
durch das Rechtsüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, fortgeführten
Reichsdeutschen Bestimmungen, sind für den gegenständlichen Fall nicht
mehr relevant. Eine Zuständigkeit des Gesundheitsamtes zur Feststellung
begünstigter Behinderungen für die genannten lohnabhängigen
Abgaben ist auf Grund des eindeutigen Wortlautes der diese regelnden
Bestimmungen längst nicht mehr gegeben. Diesen Ausführungen
pflichtet der Unabhängige Finanzsenat vollinhaltlich bei, weshalb die
Bezüge des Herrn EG. im Prüfungszeitraum zu Recht in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. (Laut Auskunft des Bundessozialamtes
zählt Herr EG. erst seit 2.8.2001 zum Kreis der begünstigten
Behinderten.) - Nichteinbeziehung von Teilen der Bezüge des Herrn
EG. in die Lohnsteuer-, DB- und DZ-Bemessungsgrundlage mangels Auszahlung im
Kalenderjahr 1995: Gemäß
§ 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. Nach
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 19 EStG 1988,
Tz. 3.2 wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass entsprechend dem Begriff
des Zufließens bloße Gutschriften in den Büchern des
Arbeitgebers dann als Zahlung von Arbeitslohn an den Arbeitnehmer anzusehen
sind, wenn letzterer tatsächlich über die gutgeschriebenen
Beträge verfügen kann; dies wird stets der Fall sein, wenn der
Arbeitnehmer den Arbeitslohn in seinem Interesse beim Arbeitgeber stehen und bei
diesem gutschreiben lässt. Dem ist die Rechtsprechung gefolgt. Bei einem
geschäftsführenden Gesellschafter ist die Gutschrift durch die
Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG anzusehen, es wäre denn,
dass die Gesellschaft illiquid ist. Auch Doralt führt im Kommentar zum
Einkommensteuergesetz unter § 19, Tz 30 unter "Gutschriften" aus, dass
der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich die
tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten
ausgestellten Gutschriften hat; Bezüge des Geschäftsführers
fließen daher mit der Gutschrift zu, wenn die GmbH zahlungsfähig ist;
ein Zufluss mit der Gutschrift erfolgt auch dann, wenn sie mit einer
Gegenforderung verrechnet wird (VwGH 24.11.1970, 1573/68). Entsprechend
den obigen Kommentarmeinungen und der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH ist
bei einem geschäftsführenden Gesellschafter bereits die Gutschrift von
Arbeitslohn durch die Kapitalgesellschaft als Zufluss im Sinne des EStG zu
werten, es wäre denn, dass die Gesellschaft illiquid ist. Bei
Liquidität des Arbeitgebers bewirkt auch eine bloße Gutschrift von
Arbeitslohn, also auch die Nichtauszahlung von Arbeitslohn an den am Unternehmen
beteiligten Geschäftsführer den Zufluss. Im vorliegenden Fall
ist strittig, ob die auf dem Lohnkonto 1995 des
Gesellschafter-Geschäftsführers EG. vermerkten Lohnzahlungen auch
tatsächlich zugeflossen sind. Unter Hinweis auf § 167 Abs. 2 BAO nimmt
der Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen in freier
Überzeugung an, dass die auf den Lohnkonten des
Gesellschafter-Geschäftsführers vermerkten Gehaltszahlungen ihm
tatsächlich zugeflossen sind. a) Der
Gesellschafter-Geschäftsführer EG. ist am Unternehmen der
Berufungswerberin mit 25 % beteiligt. Die restliche Beteiligung von 75 %
hält Frau S. in Händen. Es gibt aber auch eine zweite GmbH, bei der
Frau S. zu 25 % und Herr EG. nur zu 75 % beteiligt ist, so dass insgesamt ein
großer Beteiligungseinfluss gegeben ist. b) Nach § 76 EStG
1988 in der hier geltenden Fassung hat der Arbeitgeber im Inland am Ort der
Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen.
Darin sind fortlaufend der gezahlte Arbeitslohn ohne jeden Abzug unter Angabe
des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif, und Bezügen, die nach festen
Steuersätzen zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer
festzuhalten. Die Eintragung der monatlichen Bezüge von Jänner bis
Dezember in das Lohnkonto 1995 des EG., aufgegliedert in laufende und sonstige
Bezüge sowie der einbehaltenen Sozialversicherung und Lohnsteuer durch die
Berufungswerberin lässt darauf schließen, dass dem Herrn EG. diese
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tatsächlich zugeflossen
sind, ansonsten eine Eintragung und Lohnberechnung sinnlos wäre. c)
Der an das Finanzamt gesandte Lohnzettel ist kein Beweis für einen
Nichtzufluss, weil nach § 84 Abs. 3 EStG der Lohnzettel auf Grund der
Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG) auszuschreiben ist. Ein vom Lohnkonto
abweichender Lohnzettel entspricht somit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen
und kann nicht als Beweismittel herangezogen werden. d) Auf die im
Schreiben des Lohnsteuerprüfers vom 8. März 2000 an die
Berufungswerberin gestellte Frage, ob in den Jahren 1994 bis 1999
Illiquidät/Zahlungsunfähigkeit der GmbH bestanden habe, wurde weder
eine Antwort gegeben noch wurden Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, die eine
Illiquidität der Berufungswerberin in den genannten Jahren beweisen
würden. Die Berufungswerberin wurde in den Jahren 1995 bis 1998 mit
folgenden positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb rechtskräftig
veranlagt: 1995: S 300.000,--, 1996: S 300.000,-, 1997:
S 200.000,-- und 1998: S 350.000,--. Diese Ergebnisse sprechen nicht
zwangsläufig für eine Illiquidität. e) Wenn in der
Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers vom 17. Juni 2003 unwidersprochen
ausgeführt wird, dass von der Berufungswerberin in den Jahren 1997 bis 2001
dem Finanzamt keine Jahresabschlüsse vorgelegt und in den Jahren 1996 bis
2001 die Bemessungsgrundlagen zur Körperschaftsteuer gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt werden mussten, beweist dies,
dass die Rechtsmittelwerberin in all den Jahren eher an einer
Nichtaufklärung als an einer aktiven Mitwirkungspflicht zur Feststellung
des wahren Sachverhaltes interessiert war. Auch die vielen
Fristverlängerungen und die Nichtbeantwortung diverser Vorhalte sprechen
eindeutig dafür, dass sie kein Interesse an einer Feststellung des wahren
Sachverhaltes hatte. Daran ändert auch die Anwesenheit des
Geschäftsführers am ersten Prüfungstag nichts, denn der
Prüfer kann die strittigen Punkte erst im Laufe seiner Arbeit feststellen.
Dann wäre es von Nöten, dass es zur entsprechenden
Sachverhaltsaufklärung kommt. f) Der
Gesellschafter-Geschäftsführer EG. sah sich erstmals im Schreiben vom
20.10.1997 veranlasst, einen Gesellschafterbeschluss laut § 34 GmbH-Gesetz
herbeizuführen, wonach das fixe Monatsgehalt des Geschäftsführers
ab 1.11.1997 von (bisher) S 23.000,-- auf S 5.000,-- herabgesetzt
wird. Außerdem wurde in diesem Schreiben die später verwirklichte
Absicht festgehalten, den fixen Monatsgehaltsanspruch des
Geschäftsführers rückwirkend ab 1.1.1996 von S 23.000,-- auf
S 5.000,-- zu reduzieren. Zum Ausgleich wurde der variable Gehaltsanspruch
(Leistungsprovisionen) auf 50 % der zufließenden Provisionen ebenfalls mit
Rückwirkung zum 1.1.1996 erhöht. Begründet wurde diese
Maßnahme mit dem nahezu totalen Einnahmenausfall 1996 durch den Konkurs
des Hauptgeschäftspartners und dem äußerst schleppenden
Geschäftsgang in den ersten drei Quartalen 1997. Das Finanzamt hat diese
Gehaltsreduktion und die dadurch geringere Lohnsteuer in den Kalenderjahren 1996
und 1997 ohnehin akzeptiert. Aus der Begründung dieser Maßnahme
ergibt sich jedenfalls, dass im Kalenderjahr 1995 keinesfalls eine schlechte
finanzielle Lage, somit keine Illiquidität angenommen werden kann. Durch
die erst mit Beschluss vom 31.12.1997 akzeptierte Reduktion der
Geschäftsführerbezüge ab 1.1.1996 kann für die Kalenderjahre
1996 und 1997 ebenfalls keine Illiquidität angenommen werden, weil die
Rechtsmittelwerberin auch in den Folgejahren das Unternehmen betrieben hat (vgl.
VwGH 7.6.2005, 2004/14/0130). Mangels Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen kann
auch in den Jahren bis 2000 keine Illiquidität festgestellt
werden. Aus all diesen Überlegungen ist ein Zufluss des
Arbeitslohnes an Herrn EG. entsprechend den Eintragungen der
Rechtsmittelwerberin auf den Lohnkonten als erwiesen anzunehmen, weshalb die
Nachforderung der Differenz zwischen den Lohnabgaben laut den Lohnkonten und den
an das Finanzamt abgeführten Abgaben zu Recht besteht. Dass die
LSt/Ist des Jahres 1995 nicht mit S 27.241,--, sondern nur mit
S 25.191,-- angesetzt wurde, hat seinen Grund in der Tatsache, dass im
Kalenderjahr 1995 laut dem L-Auszug des Finanzamtes auch eine Gutschrift von
S 2.050,-- gebucht wurde, die die Differenz aufklärt. Auch in
diesem Punkt war das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
3. Nichteinbeziehung von
Teilen der Bezüge des Herrn EG. in
die DB- und DZ-Bemessungsgrundlage mangels Auszahlung im Kalenderjahr 1999
(Punkt 2.13 der Begründung des
Vorlageantrages): Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen.
Wenn auf dem Lohnkonto 1999 des
Geschäftsführers EG. neben einem Grundbezug von S 5.000,--
monatlich, ab November 1999 wieder höhere Provisionen vermerkt sind, kann
nicht von einem schlechten Geschäftsgang gesprochen werden, denn diesfalls
wären keine oder wesentlich geringere Provisionen angefallen. Auch dies
spricht gegen eine Illiquidität des Unternehmens. In diesem Punkt
war dem Rechtsmittel ebenfalls kein Erfolg beschieden.
4. Lohnsteuer-, DB- und
DZ-Neuberechnungen 1994 bis 1996 lt. Beilage 3 des Prüfungsberichtes (Pkt.
2.2 der Begründung des Vorlageantrages): Die vom Finanzamt
gewählte Vorgangsweise, die laut Bilanzen ausgewiesene Lohnsumme
abzüglich der laut Lohnverrechnung berücksichtigten Lohnsumme dem
Gesellschafter-Geschäftsführer EG. zuzurechnen, entspricht dem Gesetz,
weil laut Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers vom 17. Juni 2003 bei den
Provisionen als Buchungstext immer der Name EG. aufscheint. Gegen diese
Feststellung wurde nichts eingewendet, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Lohnsummendifferenzen allein Herrn EG. betreffen. Eine Frage in dem ohnehin
nicht beantworteten Fragebogen, in der von Provisionen und
Geschäftsführerentgelten von Frau S. die Rede ist, hat lediglich damit
zu tun, dass die genannte Frau nicht nur wesentlich beteiligte Gesellschafterin
der Berufungswerberin, sondern auch nicht wesentlich beteiligte
Geschäftsführerin an einem anderen, unter der gleichen Adresse
betriebenen Unternehmen war, das zur gleichen Zeit geprüft wurde.
Auch in diesem Punkt war das Rechtsmittel als unbegründet
abzuweisen.
5. Berücksichtigung
der Freigrenze für DB und DZ bei den Reinigungslöhnen (Pkt. 2.3 des
Vorlageantrages):
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem
Kalendermonat nicht den Betrag von S 20.000,--, so verringert sie sich um
S 15.000,-- (§ 41 Abs. 4 FLAG in der hier geltenden
Fassung). Wie der Unabhängige Finanzsenat im Schreiben vom 17.
Februar 2005 ausgeführt hat, kommt dem Einwand, dass die
Reinigungslöhne an Frau AG. auch unter die Freigrenze des § 41 Abs. 4
FLAG fallen würden, laut Lohnkonten hinsichtlich der Monate November 1997,
Jänner bis September und November bis Dezember 1998 sowie Jänner bis
Oktober 1999 Berechtigung zu. Dadurch vermindert sich die DB-Nachforderung von
bisher S 34.985,-- um S 660,-- (4,5 % von S 14.666,74) auf
S 34.325,-- und die DZ-Nachforderung von bisher S 3.759,-- um
S 70,40 (0,48 % von S 14.666,74) auf S 3.689,--. In diesem
Punkt war dem Rechtsmittel ein teilweiser Erfolg beschieden.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerZufluss von ArbeitslohnGutschriftDienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für FamilienbeihilfenBemessungsgrundlagebegünstigte PersonenBehinderteneinstellungsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-L/02
- Stammnummer
- 17235
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF