…die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen…
…es Aufgabe einer in einem Gastronomiebetrieb tätigen Geschäftsführerin, die Entscheidung über die Aufnahme von Kellnern oder Aushilfskellnerinnen oder vergleichbarem Personal zu treffen. Wie im Erkenntnis richtig ausgeführt kann das Vorbringen, die Bw. habe die Beschäftigung der Zeugin B. nicht selbst durchgeführt, die Bw. nicht entlasten…
…von S 500.000 an die C. Beteiligung GmbH, FN 111213z (damals: A. E.S. GmbH) abgetreten habe. Anders als in der Vorhaltsbeantwortung behauptet, wurde die Forderung tatsächlich nicht an die C. Beteiligung GmbH, FN 111213z (damals: A. E.S. GmbH), sondern an Herrn Dr…
…geprüft worden. Auf Vorhalt des Finanzamtes, sie möge sämtliche Vollmachten der Lieferanten an die Inkassanten vorlegen, gab die Geschäftsführerin an, dass derzeit eine Vorlage nicht möglich sei, da sich die Unterlagen bei ihrem Vater befinden würden. Sie würde die Unterlagen aber beischaffen und vorlegen. Es…
…zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften…
…der Geldempfänger näher untersucht werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem die genannten Personen durchaus sehr gut bekannt sind und dritte Personen handeln. Wenn der Geschäftsführerin nicht ohnehin bekannt war (siehe oben), dass die angeführte Anschrift unrichtig ist, hätte sie wenigstens aufgrund der Verdachtslage…
…beschäftige und dass man Näheres nicht wisse. Bei Erhebungen seitens der Behörden wurde festgestellt, dass es sich bei der Fa. E... um eine Sitzgesellschaft in Vaduz handelt. Auch der von der Geschäftsführerin vorgelegte Handelsregisterauszug gab keinen ausreichenden Aufschluss über eine tatsächlich tätige Firma. Aus den…
…ihm vertretenen Gesellschaft nicht selbst leitet und damit keinen Einblick in deren tatsächliche Geschäftstätigkeit gewinnt, öffnet naturgemäß anderen im Namen der Gesellschaft tätigen Personen Tür und Tor für illegale Handlungen aller Art. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Bw. liegt darin, dass sie eine Geschäftsführerstellung in dem…
…nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen. Auch das von der Bw. zitierte Urteil des EuGH vom 21.4.2005, C-25/03, "HE", trägt zur Frage der Verdrängung von Rechnungsmerkmalen durch die Gutgläubigkeit nichts bei. Es soll mit dieser Entscheidung nur dem tatsächlich beruflich/betrieblich Tätigen…
…nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen. Auch das von der Bw. zitierte Urteil des EuGH vom 21.4.2005, C-25/03, "HE", trägt zur Frage der Verdrängung von Rechnungsmerkmalen durch die Gutgläubigkeit nichts bei. Es soll mit dieser Entscheidung nur dem tatsächlich beruflich/betrieblich Tätigen…
…461,71 erwirtschaftet worden und auch der für das Jahr 2008 prognostizierte Gewinn zwischen € 700,00 und € 1.000,00 nicht erzielt worden sei. Tatsächlich habe sich nämlich auch für das Jahr 2008 ein Verlust in Höhe von € 3.136,02 ergeben…
…Vertreters erfüllt, dh. diesem nicht nur die für seine Tätigkeit benötigten Unterlagen übermittelt, sondern auch ansonsten die mit seinem Vertreter getroffene Vereinbarung einhält (so zB Entrichtung der laufenden Honorarzahlungen) und so daher auf ein vertragskonformes, tatsächliches Tätigwerden des (gewillkürten) Vertreters vertrauen kann, dann, wenn der…
…bzw. der 11 s.o. entspricht nicht der tatsächlich gezählten Besucherzahl. Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 11 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 1 1 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 8…
…ehemalige Ehegattin des Geschäftsführers, der sie offenbar um eine Gefälligkeit bat, gar nicht bewusst war, überhaupt einen entgeltlichen Vertrag mit der Bw. über die Zurverfügungstellung der Konzession abzuschließen. Die ständig wechselnden Aufklärungsversuche zur Darlegung des beanspruchten Betriebsaufwandes - einmal als Dienstvertrag, der dann tatsächlich keiner war…
…nicht vorgelegt. Der Geschäftsführer V. F. sei für die Betriebsprüfung nicht greifbar gewesen und habe zu den Leistungen der C. Bau GmbH nicht befragt werden können. Die Betriebsprüfung gehe daher davon aus, dass es zwischen der C. Bau GmbH und der Bw. tatsächlich keinen Leistungsaustausch…
…Bestellungen hin Warenlieferungen bzw. Leistungserbringungen von unserer Mandantin zwar verrechnet, tatsächlich aber nicht ausgeführt worden sind. Der Einkäufer hat in der Folge die Übernahme der Ware bzw. die Erbringung der Leistung gegengezeichnet und in weiterer Folge die Zahlung der gelegten Rechnung veranlasst. Im Gegenzug hat…
…die Bescheide würden nicht den tatsächlichen Werten entsprechen, nicht geeignet sei, eine andere Berteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes nach sich zu ziehen. (VII) In der diesbezüglichen Äußerung des Bw. vom 9. Februar 2006 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Bw. Geschäftsführer der G-Kft sei…
…abgeschlossen werden. Sie trete daher vorrangig als Vermittlungsperson auf. Nach Ansicht des UFS kann - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw. im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat moniert - tatsächlich nicht nachvollzogen werden, weshalb entgegen der vom Finanzamt nicht in Abrede gestellten Tatsache, dass die Bw. laut…
…die Mietergemeinschaft wusste Heinz H nichts. 7) Zur Frage, von wem bis Ende 1993 das Bordell betrieben wurde und wem die Einnahmen hieraus zuflossen, gab Heinz H jeweils den Verein an. 8) Punkt 8 des Vorhalts lautete folgendermaßen: "Laut der Geschäftsführerin des Bordellbetriebes Margot Sch…
…ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es nicht an. Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 ist zu ersehen…