Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0480-F/07
Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 289 Abs. 1 BAO (Vertreterpauschale)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0480-F/07vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterlässt die Abgabenbehörde erster Instanz für die Beurteilung der Frage, ob der Bw. das Vertreterpauschale zusteht, unerlässliche (entscheidungswesentliche) Ermittlungen zum Inhalt und Umfang der von der Bw. im Rahmen ihrer im Jahr 2006 nacheinander abgeschlossenen Dienstverhältnisse zu Vermögensverwaltungsgesellschaften, ausgeübten Tätigkeiten, ist es auch angesichts des Umfangs der nachzuholenden Ermittlungen nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates als Kontrollinstanz, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals zu erheben, festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch die Dr.
E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
6850 Dornbirn, Göthestraße 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Einkommensteuer
2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt hat die Gewährung des
Vertreterpauschales für 2006 in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung (kurz BVE) vom 17. Oktober 2007 deshalb abgelehnt, weil
Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum Zwecke der
Kundenbetreuung und der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften
tätig seien. Die Bw. trete im Namen der A Vermögensverwaltung AG (bzw.
davor im Namen der B Vermögensverwaltung GmbH) als Vermittler und Berater
nach Außen auf. Die vermittelten Geschäfte würden aber zwischen
ihrem Kunden und der jeweiligen Versicherungsanstalt / Bank / Bausparkasse etc.
abgeschlossen werden. Sie trete daher vorrangig als Vermittlungsperson
auf.
Nach Ansicht des UFS kann - wie vom steuerlichen Vertreter
der Bw. im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat moniert -
tatsächlich nicht nachvollzogen werden, weshalb entgegen der vom Finanzamt
nicht in Abrede gestellten Tatsache, dass die Bw. laut Vorlageantrag im
Außendienst Vertragsabschlüsse (Geschäfte) für ihre
Dienstgeber im Jahr 2006 vermittelthabe
und hierfür Provisionen erhalten hat, zu einer Aberkennung
des Berufsgruppenpauschales führen sollte.
Angesichts dessen, dass die Bw, was seitens des Finanzamtes
ausdrücklich festgestellt wurde, im Namen der A Vermögensverwaltung AG
bzw. der B Vermögensverwaltung GmbH auftritt bzw. aufgetreten ist, handelt
es sich nicht um Kunden der Bw, sondern um Kunden des jeweiligen Dienstgebers.
Selbst wenn die der Dienstgeberin vermittelten Kunden in weiterer Folge
Geschäfte mit Banken etc. abschließen, bleibt davon die
Vermittlungstätigkeit der Bw. für die Dienstgeberin unberührt.
Die Bw. handelt nicht als Vertreterin der Kunden (kein Auftragsverhältnis
zwischen der Bw. und dem jeweiligen Kunden) und ist daher nicht erkennbar,
inwiefern es der Bw. möglich sein sollte, Geschäftsabschlüsse mit
der Versicherungsanstalt / Bank / Bausparkasse für die Kunden etc.
abzuschließen.
Wie aus Pkt. 1.
"Provisionsanspruch" der Beilage zum
Dienstvertrag der Bw. vom 20. März 2004 mit der B hervorgeht, gewährt
die Dienstgeberin der Dienstnehmerin für von ihr vermittelte Geschäfte
die in lit. a bzw. lit. b des Anhanges näher beschriebenen Abschluss- und
Bestandsprovisionen. Für "Direktgeschäfte" besteht demnach kein
Provisionsanspruch. Ein Provisionsanspruch ist daher jedenfalls an eine
erfolgreiche Abschlussvermittlung durch die Bw.
geknüpft. Eine entsprechende Beratung der Kunden ist
naturgemäß Voraussetzung, um dem Dienstgeber ein Geschäft
vermitteln zu können, das auf Seiten der Bw. den Provisionsanspruch
(Einnahmen) auslöst. Die Referentin wüsste jedenfalls nicht, wie es
der Bw. gelingen sollte, dem Dienstgeber ohne Beratung Geschäfte zu
vermitteln.
Sollte das Finanzamt die Ansicht vertreten, der dem
Dienstgeber vermittelte Geschäftsabschluss müsste zwischen der
Bw. und dem Kunden erfolgen bzw. eine Vermittlung eines
Geschäftsabschlusses genüge nicht, was auf Grund der in der BVE
getroffenen Feststellung, Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum
Zwecke der Kundenbetreuung und der Anbahnung und des
Abschlusses von Geschäften seien
("und" jeweils unterstrichen) nicht ausgeschlossen werden kann, teilt der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) auch diese Auffassung nicht und sieht
seine Ansicht in nachfolgend angeführten Erkenntnissen des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) bestätigt (vgl. u.a. RV/0199-F/03, ;
RV/0080-F/03: "..hat er in einem Umfang
Abschlüsse vermittelt, der belegt,
dass er praktisch ausschließlich als
Vertreter beruflich tätig war.."; RV/1026-W/06: "Auch aus dieser
Zusammensetzung der Bezüge des Bw, deren Höhe wesentlich von der Summe
der in einem Jahr vermittelten
Vertragsabschlüsse abhängt, ist ersichtlich, dass der
eigentliche Aufgabenbereich des Bw. der eines
Abschlussvertreters ist"; RV/0762-I/07
zu einem überwiegend im Außendienst tätigen
Bankangestellten).
Dass der Geschäftsabschluss nicht zwischen der
Bw. und dem Kunden erfolgen muss, sondern die Vermittlung des
Geschäftes ausreicht, ergibt sich auch daraus, dass im Rahmen der
Außendiensttätigkeit lediglich Tätigkeiten,
"deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist", nicht als
Vertretertätigkeiten gelten (vgl. BVE-Begründung, 2.
Absatz). Eine Vermittlungstätigkeit, bei der der Provisionsanspruch an
den Abschluss eines konkreten Geschäftes durch die Dienstgeberin mit dem
vermittelten Kunden geknüpft ist, zielt unzweifelhaft auf
die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen bzw. erfolgt
"zum Zwecke des Abschlusses von
Geschäften".
Was die Tätigkeit der Bw. für die B anlangt,
unterscheidet sich nach Ansicht der Referentin des UFS der Sachverhalt von dem
der Entscheidung RV/0199-F/03 zu Grunde liegenden lediglich darin, dass die
Vermittlung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt und
die Bw. deshalb nicht als Handelsvertreterin, sondern nur als Vertreterin
tätig wird. Dass die Bw. aufgrund Ihres Dienstvertrages mit der B
ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut war, steht für
die Referentin außer Zweifel. In der ständigen Betrauung mit der
Vermittlung ist auch das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zu einem Makler zu
sehen.
Die Referentin teilt auch die in der obig zitierten
Berufungsentscheidung des UFS vertretene Ansicht, dass für die zu
lösende Frage nicht entscheidend ist, wie sich das Auftragsunternehmen
und/oder der auftragnehmerische Vertreter im Geschäftsverkehr bezeichnet.
Vielfach wird nämlich rein aus Vermarktungsgründen eine Berufs-
und/oder Unternehmensbezeichnung gewählt, die die positiv besetzte
"Beratung" in den Vordergrund stellt.
Auch im gegenständlichen Fall führt aber erst die
erfolgreiche Abschlussvermittlung und
nicht die bloße Beratung oder vergebliche Vermittlungsbemühungen zu
Einnahmen (Provisionen).
Wie sich aus der Aktenlage (Schreiben der Bw. vom 27.
März 2007) ergibt, hat die Bw. die nichtselbständige Tätigkeit im
Jahr 2006 bei wechselnden Arbeitgebern (Dienstverhältnis mit der B
Vermögensverwaltung GmbH bis 31. März 2006 bzw. ab 1. Dezember 2006
mit der A Vermögensverwaltung AG) ausgeübt.
Das Finanzamt hat in der Begründung zur BVE allerdings
lediglich eine Übereinstimmung des Berufsbildes eines
Vermögensberaters laut WKO mit den im Schreiben vom 27.8.2007
angeführten Tätigkeiten festgestellt, bezüglich des
Dienstverhältnisses mit der A fehlen jegliche Sachverhaltsfeststellungen
und damit jeder Zusammenhang zur rechtlichen Beurteilung. Im Übrigen hat
das Finanzamt nicht einmal dargelegt, inwiefern sich aus dem Berufsbild laut WKO
bzw. der Tätigkeitsbeschreibung im Schreiben vom 27.8.2007 Argumente
für eine Nichtgewährung des Pauschales im Zusammenhang mit der
Tätigkeit für die B gewinnen ließen.
Die Begründung der BVE für die
Nichtgewährung des Vertreterpauschales vermag die Referentin daher
insgesamt nicht zu überzeugen bzw. ist schon deshalb mangelhaft, weil eine
sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit den Dienstverhältnissen der Bw.
gänzlich fehlt.
Ob das Verteterpauschale (anteilig im Sinne des § 2
und 3 der VO, BGBl. II 2001/382) von den Einnahmen der Bw. aus ihrer
Tätigkeit für die B bzw. für die A in Abzug zu bringen sein wird,
kann aber auch aus nachstehenden Gründen derzeit nicht abschließend
beurteilt werden:
Neben dem Umstand, dass das Finanzamt in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung keinerlei
Sachverhaltsfeststellungen dazu getroffen hat, von der Erbringung welcher
Tätigkeiten durch die Bw. im Rahmen des Dienstverhältnisses zur A
ausgegangen wird bzw. welche Tätigkeiten laut Schreiben vom 27.8.2007
allenfalls der Gewährung des Pauschales aus welchen Gründen
entgegenstehen würden, wurde überdies übersehen, dass die Bw.
laut dem für sie von der B ausgestellten
"Zeugnis" vom April 2006 (Tag nicht
angeführt) seit 24. Mai 2004 auch Prokuristin und Leiterin der
Niederlassungen D und E war bzw. laut Homepage der A (neben Herrn Mag. David C)
im Rahmen der Geschäftsführung der A tätig ist.
Laut § 1 Z 9 der auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG
1988 ergangenen Verordnung, BGBl. II 2001/382 (VO), muss der Arbeitnehmer
ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die
Tätigkeit im Außendienst als
auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im
Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit
muss dabei mehr als die Hälfte im
Außendienst verbracht werden.
Die Übernahme dieser Funktionen lässt vermuten,
dass die Bw. im Jahr 2006 nicht ausschließlich als Vertreterin tätig
war.
Allerdings wäre es - wie der VwGH im Erkenntnis vom
24.2.2005, 2003/15/0044 (zu einem
"Alleingeschäftsführer")
ausgesprochen hat, unsachlich, die Subsumption unter eine bestimmte Gruppe von
Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in völlig
untergeordnetem Ausmaß zusätzlich (gemeint zur
Vertretertätigkeit) eine andere Tätigkeit ausgeübt werde, zumal
eine solche völlig untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu
führe, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen würden
als ohne sie. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren
behauptet habe, die Verwaltungstätigkeiten anderen Personen übertragen
zu haben, und der angefochtene Bescheid dennoch in keiner Weise die von der
belangten Behörde angenommenen Tätigkeiten der
"geschäftlichen Leitung" konkret
bezeichne und eine Feststellung über ihren Umfang treffe (vgl. auch SWK
20/21/2008, 561 - Vertreterpauschale für einen angestellten
Geschäftsführer).
Das Finanzamt hat auf Grund fehlender Auseinandersetzung
mit den vorgelegten Unterlagen verabsäumt, zu erheben,
welche konkreten Tätigkeiten der
Bw. in ihrer Funktion als Prokuristin, Leiterin
von Niederlassungen bzw.
Geschäftsführerin
übertragen wurden und ob diese Tätigkeiten
ihrem Umfang nach allenfalls mit der
Vorgabe in § 1 Z 9 der VO der
"ausschließlichen
Vertretertätigkeit" (vgl. dazu auch RV/0727-S/02) bzw. dem
Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2005, 2003/15/0044 in Widerspruch stehen oder
nicht. Diese Prüfung wäre für beide Dienstverhältnisse
getrennt für das Jahr 2006 durchzuführen (gewesen).
Im "Zeugnis" vom
(kein Tag angegeben) April 2006 betreffend die (ehemalige) Tätigkeit
für die B ist der der Bw. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Leiterin der
Niederlassungen D und E zugewiesene Aufgabenbereich nur allgemein umschrieben.
Ob mit dieser Funktion verbundene Tätigkeiten allenfalls an andere
übertragen werden konnten bzw. tatsächlich wurden, kann daraus nicht
abgeleitet werden. Es kann daher der Umfang der von der Bw. diesbezüglich
erbrachten Tätigkeiten derzeit nicht festgestellt werden.
Da auch im Dienstvertrag mit der B die Tätigkeit der
Bw. als Prokuristin bzw. Leiterin der Zweigniederlassungen nicht geregelt ist
und seitens des Finanzamtes auch nicht erhoben wurde, welche Tätigkeiten
mit dieser Funktion bzw. mit der Geschäftsführertätigkeit
für die A verbunden waren, kann der Unabhängige Finanzsenat keine
Abgrenzung dahingehend vornehmen, ob (dem
Grunde nach) bzw. in welchem Umfang die Bw.
im Jahr 2006 im Rahmen der Innendienst-
bzw Außendiensttätigkeit auch Tätigkeiten erbracht hat, die
diesen Funktionen zuzurechnen wären.
Das Finanzamt hätte nach Klärung dieser Fragen im
fortgesetzten Verfahrens erstmals festzustellen, von der Erbringung welcher
Tätigkeiten (der Art und dem Umfang
nach) im Rahmen der der Bw. übertragenen Funktionen als Prokuristin,
Leiterin der Niederlassungen bzw. Geschäftsführerin es ausgeht, und
sodann aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen, ob diese
Tätigkeiten im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 24.2.2005, 2003/15/0044
im Vergleich zur Vertretertätigkeit in untergeordnetem Ausmaß
angefallen sind. Bei Durchführung der Ermittlungen wäre auf den
Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Bw. für die A kann
dem Arbeitvertrag der Bw. vom 27. November 2006 bereits nicht entnommen werden,
ob die Außendiensttätigkeit im Sinne der auf Grund des § 17 Abs.
6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl. II 2001/382 zeitlich überwogen
("mehr als die Hälfte der
Gesamtarbeitszeit im Außendienst") hat. Auch in den Schreiben vom
1. Februar 2007 bzw. 23. April 2007 wurde lediglich allgemein bestätigt,
dass die Tätigkeit der Bw. mindestens 60 % Außendiensttätigkeit
voraussetze. Nach der derzeitigen Aktenlage kann nicht festgestellt werden, ob
die Einnahmen des Jahres 2006 überhaupt aus einer Vertretertätigkeit
resultieren oder nicht, zumal sich aus dem Arbeitsvertrag auch nicht ergibt,
welche Vereinbarungen zwischen der Bw. und der A im Einzeln hinsichtlich der
strittigen Vertretertätigkeit getroffen wurden, d.h. unter welchen
Umständen die Bw. Anspruch auf Provisionen in welcher Höhe hat etc.
Nach dem Arbeitsvertrag wurde ein Bruttolohn von 4.500,00 CHF vereinbart. Ein
Zusammenhang mit bzw. der Umfang der Außendiensttätigkeit ist aus den
vorgelegten bzw. vom Finanzamt angeforderten Unterlagen derzeit nicht erkennbar.
Angesichts des Auslandsbezugs (die A hat ihren Sitz in Liechtenstein) wird
für die weitere Sachverhaltsklärung vorsorglich auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht der Bw. hingewiesen.
Die Berechtigung der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
die Berufung gem. § 289 Abs. 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und der Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu erledigen, ergibt sich sohin daraus, dass das Finanzamt die obig
dargestellten, für die abschließende Beurteilung der Frage, ob das
Vertreterpauschale (für beide Dienstverhältnisse gesondert zu
beurteilen!) zusteht, Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen hat, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden hätte
können.
Die Referentin sieht im gegenständlichen Fall von der
Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß
§
284 Abs. 3 BAO ab, zumal der Umfang der nachzuholenden Sachverhaltsermittlungen
zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde und es
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates als Kontrollinstanz ist, den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals zu erheben, festzustellen und
einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass sich das Finanzamt mit dem Sachverhalt nur mangelhaft
auseinandergesetzt hat, in der BVE nur unzureichende Sachverhaltsfeststellungen
getroffen und deshalb für die Beurteilung des Falles erforderliche
Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, erscheint der Referentin diese
Vorgangsweise zweckmäßig bzw. aus verfahrensökonomischen
Gründen geradezu geboten.
Feldkirch,
am 11. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0480-F/07
- Stammnummer
- 39214
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF