Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1753-W/03
Fehlende Grundaufzeichnungen berechtigen die Abgabenbehörde zur Schätzung, wobei auf Basis nicht glaubhaft gemachter Freikarten eine prozentuelle Hinzuschätzung zu den erklärten Straßenumsätzen vorzunehmen war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1753-W/03vom 02.08.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 32 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 32 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 24 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 17. September 1999 aber eine Fehlmenge von 22 Personen fest. (Seite 12 des BP-Berichts)
3.18 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 18.9.1999
18. September 1999
|
17
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
78
|
Barzahler an der Abendkassa
|
4
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
48
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
147
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 48 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 48 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 18 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 21. September 1999 aber eine Fehlmenge von 36 Persien fest. (Seite 9 des BP-Berichts)
3.19 Richtigstellung der Überprüfung-der Abrechnung vom 21.9. 1999
21. September 1999
|
99
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
363
|
Barzahler an der Abendkassa, davon eine initial-offer-Gruppe von 31 Gästen
|
30
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
11
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
503
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
Die von der Betriebsprüfung angenommene Fehlmenge von 31 Personen ist nicht möglich, da laut Museumszählung an diesem Tag insgesamt 503 Besucher anwesend waren. Das Buchungsbuch, aus dem die Betriebsprüfung ihre Kenntnis bezieht, ist nämlich als Vorschaurechnung geführt worden und der Eintrag der 27 s.o. bzw. der 11 s.o. entspricht nicht der tatsächlich gezählten Besucherzahl.
Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 11 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 1 1 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 8 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 21. September 1999 aber eine Fehlmenge von 31 Personen fest. (Seite 7 des BP-Berichts)
3.20 Abrechnung vom 22.9. 1999
22. September 1999
|
88
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
220
|
Barzahler an der Abendkassa
|
19
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
0
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
327
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
88 Personen wurden über Rechnung bezahlt, 26 D. Reisen bezahlten an der Kassa mit Scheck, 194 bar, 19 Reiseleiter und Buschauffeure begleiteten die Gruppen.
327 ist die Museumszählung. Somit war kein Straßengast im Konzert. An diesem Tag wurden aber 9 Tickets auf der Straße verkauft. Es ist jedoch durchaus üblich, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen.
26. September 1999
|
39 Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
107 Barzahler an der Abendkassa
|
10 Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
34 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
190 Summe der Gäste laut Museumszählung
|
Die Anzahl der an diesem Tag verkauften Kreditkartentickets laut Betriebsprüfung ohne Kinder und sonstige Ermäßigungen betrug bereits 10 Besucher, obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen. Die Betriebsprüfung stellt jedoch eine Fehlmenge von 36 Stück fest, weil sie Rechnungen und Barverkäufe außer Acht ließ.
3.22 Abrechnung vom 27.9. 1999
Laut Abrechnung vom 27. September wurden mehr Kreditkartenverkäufe auf der Straße getätigt als letztlich im Konzert Kreditkartengäste anwesend waren.
27. September 1999
|
76
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
130
|
Barzahler an der Abendkassa
|
23
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
14
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern u d two-for-one-Besuchern)
|
243
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
Am 27.9. wurden 76 Besucher über Ausgangsrechnung fakturiert, 130 bezahlten an der Abendkassa bar. Die bar zahlenden Gäste wurden von 23 Reiseleitern und Buschauffeuren begleitet:
|
64
|
C.G. zu 2 Gruppen von rd. 30 Personen
|
|
Begleitpersonen
|
54
|
A.G. in 6 Gruppen
|
|
Begleitpersonen
|
12
|
E.P.G. Gäste
|
2
|
Begleitpersonen
|
130
|
Summe Barzahlende Gäste
|
15
|
Summe Begleitpersonen
|
24
|
S. t Gäste ReNr.: 99413
|
|
Begleitpersonen
|
39
|
e.-Gäste in 3 Gruppen ReNr.: 556
|
6
|
Begleitpersonen
|
2
|
A.T. ReNr. 61 1
|
0
|
Begleitpersonen
|
1
|
E. ReNr. 591
|
0
|
Begleitpersonen
|
8
|
M. ReNr. 561
|
0
|
Begleitpersonen
|
2
|
F. t ReNr. 590
|
|
Begleitpersonen
|
76
|
Summe Gäste über Ausgangsrechnungen
|
|
Summe Begleitpersonen
An diesem Tag wurden 31 Tickets über Kreditkarten verkauft. 243 Gäste wurden an diesem Abend vom Museum gezählt, daher können nur 14 Gäste vom Kreditkartenverkauf im Konzert gewesen sein.
Die Anzahl der an diesem Tag laut verkauften Kreditkartentickets zahlenden Besucher ohne Kinder und sonstige Ermäßigungen betrug aber bereits 31 Besucher, obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen.
Wiederholt geht die von der BP angestellte Überprüfung von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können.
Die einzelnen Besucher sind den Kontingenten direkt zurechenbar: Vermerkt wurden die Rechnungsnummer und die Barerlöse gemäß Kassastreifen.
Die BP geht von 384 Konzertgästen aus. Es wurden aber nur 360 Besucher vom Museum gezählt.
28. September 1999
|
132
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
149
|
Barzahler an der Abendkassa
|
14
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
65
|
Straßengaste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
360
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
Wenn man die Vorschau des 28.9. mit der Buchhaltung vergleicht, erkennt man, dass im 18.30 Uhr Konzert die 2 Personen A. und 2 Personen I.T. trotz Vorbuchung nicht erschienen sind. Dafür besuchte unerwartet eine Gruppe von S. Tours die Konzertveranstaltung, was mit Rechnungsnummer 99564 fakturiert wurde. Auch dadurch ist festgehalten, dass das Buchungsbuch eine Vorschaurechnung ist.
Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 65 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlten (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 65 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 26 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 28. September 1999 aber eine Fehlmenge von 76 Personen fest. (Seite 4 des BP-Berichts)
3.24 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung zum 30. September 1999
30. September 1999
|
197
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
7
|
Barzahler an der Abendkassa
|
10
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
25
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte gezahlt haben
|
239
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
Das Museum zählte 239 Gäste, das bedeutet, dass nur 25 Straßengäste da gewesen sind. Die im Buchungsbuch vermerkte Prognose an SO-Besuchern ergibt sich aus 10 Begleitpersonen und 25 Besuchern aufgrund von Kreditkartenumsätzen der Straßenverkäufer.
Dieser Tag war von der Mitarbeiterin der Bw. Frau R., gut berechnet worden: 25 Straßenkontingent, 10 zu erwartende Begleitpersonen (4 Grand
Der Zusammenhang zwischen gezählten, belegten Besuchern Vorschaurechnung ermittelten Besuchern entgeht der BP.
Und laut
Wiederholt geht die von der BP angestellte Überprüfung von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können.
Die einzelnen Besucher sind den Kontingenten direkt zurechenbar: Vermerkt wurden die Rechnungsnummer und die Barerlöse gemäß Kassastreifen.
Die BP geht von 384 Konzertgästen aus. Es wurden aber nur 360 Besucher vom Museum gezählt.
28. September 1999
|
132
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
149
|
Barzahler an der Abendkassa
|
14
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
65
|
Straßengaste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
360
|
Summe der Gäste laut Museumszählun
Wenn man die Vorschau des 28.9. mit der Buchhaltung vergleicht, erkennt man, dass im 18.30 Uhr Konzert die 2 Personen A. und 2 Personen I.T. trotz Vorbuchung nicht erschienen sind. Dafür besuchte unerwartet eine Gruppe von S. Tours die Konzertveranstaltung, was mit Rechnungsnummer 99564 fakturiert wurde. Auch dadurch ist festgehalten, dass das Buchungsbuch eine Vorschaurechnung ist.
Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 65 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlten (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 65 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 26 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 28. September 1999 aber eine Fehlmenge von 76 Personen fest. (Seite 4 des BP-Berichts)
3.24 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung zum 30. September 1999
30. September 1999
|
197
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
7
|
Barzahler an der Abendkassa
|
10
|
Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure)
|
25
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte gezahlt haben
|
239
|
Summe der Gäste laut Museumszählung
Das Museum zählte 239 Gäste, das bedeutet, dass nur 25 Straßengäste da gewesen sind. Die im Buchungsbuch vermerkte Prognose an SO-Besuchern ergibt sich aus 10 Begleitpersonen und 25 Besuchern aufgrund von Kreditkartenumsätzen der Straßenverkäufer.
Dieser Tag war von der Mitarbeiterin des Bw , Frau R., gut berechnet worden: 25 Straßenkontingent, 10 zu erwartende Begleitpersonen (4 Grand
Der Zusammenhang zwischen gezählten, belegten Besuchern Vorschaurechnung ermittelten Besuchern entgeht der BP.
, 4 U., 2 K.U.) wurden unter SO eingetragen, 3 Studenten kamen direkt an die Abendkassa - wahrscheinlich Straßengäste, die keine Kreditkarte hatten und von den Verkäufern daher direkt an die Abendkassa geschickt wurden.
Die Anzahl der an diesem Tag verkauften Kreditkartentickets ohne Kinder und sonstige Ermäßigungen betrug 28 Besucher. Obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen stellt die Betriebsprüfung eine Fehlmenge von 8 Besuchern fest (Seite 2 des BP-Berichts).
3.25 Behauptung auf Seite 46 des Berichts
Die Betriebsprüfung behauptet, es existierten irgendwo zusätzliche Kreditkartenkonten, auf die auch eingezahlt wurde. Diese Behauptung ist falsch und völlig unbegründet!
3.26 Behauptung auf Seite 47 des Berichts
Die Bezeichnung "please no creditcards" befand und befindet sich noch auf allem Druckmaterial des Bw , das an Besucher verteilt wird, die eventuell an die Abendkassa gelangen könnten. An der Abendkassa darf aus zeit- und organisatorischen Gründen nicht mit Kreditkarte bezahlt werden. Der Aufdruck dient dazu, Diskussionen mit Gästen an der Abendkassa zu vermeiden.
Auch die Straßenverkäufer waren berechtigt,__ Kunden an die Abendkassa zu verweisen, die nicht mit Kreditkarte bezahlen konnten oder wollten.
Solche Gäste wurden in den Barerlösen als "Walk In" (W.l.) verzeichnet.
Der Aufdruck "please no credit cards" lässt nicht den Schluss zu, es habe auch Barzahlungen auf der Straße gegeben.
3.27 Behauptung auf Seite 47, 52, 53 und 54 des Berichts
In bezug auf die Behauptungen der Betriebsprüfung, dass Eingänge von einmal 2.400,00 ATS und einmal 300,00 ATS am 28.07.99 aufgrund von 2 durch Straßenverkäufer ausgestellte Tickets, weiters Eingänge von 1.000,00 ATS am 2.8.99, und Eingänge von 1.380,00 ATS vom 3.08.99 nicht in den Umsätzen erfasst worden sind, sei folgendes festgestellt:
Es ist allgemein üblich, dass Kreditkartenverkäufe auch ein paar Tage vor der eigentlichen Konzertveranstaltung stattfinden, deshalb sind Umsätze auch ein paar Tage vor der eigentlichen Konzertveranstaltung im Rechenwerk eingetragen.
3.28 Behauptung auf Seite 47 des Berichts
Es ist nicht richtig, dass 4 Studenten aus verschiedenen Staaten nicht auch als Studentengruppe in Wien auftreten können. Zum Vermerk der "grafologischen Schulung" des Finanzbeamten wird hier kein Wort verloren. In der Anlage befindet sich eine Dokumentation des oft auftretenden Nationalitäten-Mix in Reisegruppen.
3.29 Behauptung auf Seite 52 des Berichts
Die im Buchungsbuch angegebene Ticketkategorie entspricht einer Soll- bzw. einer Planauslastung des jeweiligen Konzertsaales.
Die Zuordnung der Geschäftsführung entspricht sehr wohl der Realität, denn der Vermerk 55 A auf der sogenannten Buchungsliste, also der Vorschau auf den zu erwartenden Besuch, bedeutet, dass die Straßenorganisation allerhöchstens 55 Tickets der Kategorie A verkaufen darf, weil wichtige Kunden (No, I.P.; W.T., alle T., daher alle gleich gut zu setzen!!) den Straßengästen (kommen nur ein einziges Mal, während die Reiseleiter immer wieder kehren) vorzuziehen sind.
In manchen Veranstaltungen ist es preispolitisch auch sinnvoll, auf den A-KategoriePlätzen auch Besucher Platz nehmen zu lassen, die nicht den vollen Preis einer AKategorie bezahlt haben.
3.30 Behauptung auf Seite 54 des Berichts
An dieser Stelle muss auch auf die eidesstattlichen Aussagen der ehemaligen Kreditkartenverkäufer hingewiesen werden, die bestätigen, dass nur per Kreditkarte verkauft wurde. Es liegt auch eine Anhörung des Herrn Islam C. durch Frau Y. FA für Körperschaften vor, der ebenfalls aussagte, dass nur per Kreditkarte auf der Straße verkauft werden dürfe. Der Vorwurf der BP auf den Seiten 54 bis 56, die eidesstattlichen Aussagen der ehemaligen Straßenverkäufer seien unglaubwürdig, ist unbegründet.
Die Geschäftsführerin stellte den drei Herren CC, LC. und LE. in bezug auf den betrachteten Zeitraum 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 genau drei Fragen:
) Haben Sie jemals auf der Straße bar kassiert?
2) Was geschah, wenn ein Tourist keine Kreditkarte besaß?
3) Ab wann haben Sie angefangen bar zu kassieren und warum?
Ähnliche Antworten sind völlig normal, da immer die gleichen Fragen gestellt worden sind. Deswegen die Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist reine Willkür.
Zusätzlich liegt noch die anderslautende Aussage von i. C. vor, die unverständlicherweise nicht in die Akte aufgenommen wurde. (Anlage)
Die Befragung, auf die er sich in seiner Eidesstattlichen Erklärung bezieht wurde durch Frau Y. vom FA für Körperschaften 1999 direkt auf der Straße durchgeführt und liegt daher sicher im Akt auf.
3.31 Behauptung auf Seite 58 des Berichts
Bei den ausgestellten Tickets handelt es sich weder um Grundaufzeichnungen noch um Losungsbelege oder "Grundlosungsaufzeichnungen", wie von der Betriebsprüfung festgestellt: Die Ticketblöcke wurden wie oben dargestellt als Vordrucke mit Werbungscharakter verschiedensten Adressaten zur Verfügung gestellt und von diesen nur teilweise verwendet.
Durch den Werbecharakter der Tickets zählt auch die Vergabe der Ticketblöcke nicht zu jenen betrieblichen Vorgängen, über die 'eine Aufzeichnung geführt werden muss. Ausgefüllte Ticketvordrucke nimmt der Besucher meistens an sich und führen auch, sobald ein Konzert besucht wurde, immer zu einem belegbaren Umsatz (Bonierung an der Abendkassa, Kreditkartenbeleg).
Im Jahr 2000 existieren, wie auch in den Jahren zuvor, exakte Aufzeichnungen über den Barverkauf und den Kreditkartenverkauf, sowie die Ausgangsrechnungen, die eine genaue Mengenaufstellung ermöglichen. Ab Mai 2000 wurden freie Dienstnehmer des Unternehmens mit dem Ticketverkauf auf der Straße über Kreditkarten betraut. Diese freien Dienstnehmer durften schließlich ab November auch Barverkäufe tätigen. Für den Nachschauzeitraum 2000 wurden Unterlagen von der Betriebsprüfung nur teilweise angefordert und führten aus diesem Grunde zu unrichtigen Schlussfolgerungen.
Der Konzertsaal im M.P. in der B.gasse in W fasste in den Monaten Jänner bis einschließlich April 2000 wie auch heute noch ganz genau 183 Besucher, nicht 500, wie unsachgemäß behauptet.
Die Behauptung, die Saison für Reisebüros fange erst Ende Mai eines Jahres an, stimmt nicht. Die Behauptung, bis zu diesem Zeitpunkt käme nur Laufkundschaft (Hotelkundschaft, von den Straßenverkäufern geworbene Konzertbesucher) in die Konzerte ist denkunmöglich, denn woher sollten denn diese Touristen plötzlich in vermehrtem Maße kommen, wenn die Reisebürosaison noch nicht begonnen hätte?
Im Buchungsbuch wurden in der Nebensaison geringere Besucherzahlen vermerkt. In der Nebensaison ergab es sich nämlich auch, dass das bereits erreichte Umsatzziel erfragt wurde und eine Schätzung für zusätzliche Verkäufe auf der Straße abgegeben wurde. Dadurch kam es zu "unrunden" Kontingenteinträgen.
Die Behauptung, dass dadurch die Bücher nicht exakt geführt wurden, stimmt nicht.
3.33 Monatsabrechnung vom März 2000
Seit dem 14. Februar 2000 und den ganzen März des Jahres 2000 hindurch veranstaltete das Bw für die Firma EC. fast täglich Konzerte, deren Umsätze im Rechnungswesen aufscheinen, deren Eintragung in das als Vorschaurechnung und Planrechnung konzipierte Buchungsbuch aber nicht notwendig war.
Es bestand keine Veranlassung, diese Konzerte ins Buchungsbuch einzutragen, da sich eine gesonderte Planungs- bzw. Vorschaurechnung erübrigte.
2. bis zum 31. März 2000
|
244
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
489
|
Barzahler an der Abendkassa
|
68
|
Begleitpersonen
|
810
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (exklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
24
|
Gratistickets (persönliche Einladungen und initial-offer-Aktionen)
|
1.635
|
Summe der Gäste
Eine Zählung der Gäste wurde nicht durchgeführt. Alle hier angeführten Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlten, sind durch Kreditkartenabschnitte belegbar.
3.34 Abrechnung vom 01.03.2000
Dieses Konzert war nicht nur das Eröffnungskonzert der Saison 2000, sondern auch ein Benefizkonzert zu Gunsten des an Leukämie erkrankten Kindes YX.
Auch hier diente das Buchungsbuch als reine Vorschaurechnung dazu, den Konzertabend zu planen.
3.35 Abrechnung vom 03.03.2000:
Das Konzert am 3.3. wurde wegen der TU. veranstaltet, bzw. auch wegen der 9 Gäste von Wien Tourismus, denn Wien Tourismus ist ein sehr wichtiger Kunde. Aus dem Buhungsbuch geht hervor, dass der Straßenverkauf angehalten war, noch zusätzlich 50 Besucher in die Veranstaltung zu bringen.
3.36 Abrechnung vom 04.03.2000:
Dieses Konzert wurde durch den Straßenvertrieb zur Gänze im vorhinein verkauft. Dazu kamen noch 2 Besucher von ATT und 2 Besucher von M. ; diese wurden telefonisch gebucht. Das Buchungsbuch zeigt nur die Solldaten bzw. die geplanten Konzertbesucher eines Abends.
3.37 Abrechnung vom 07..03.2000:
Dieses Konzert wurde offensichtlich wegen der Vorbuchungen der Gruppen V., B. oder J. ins Leben gerufen.
Der Straßenvertrieb hatte nach ersten Rückfragen bereits mindestens 7 Tickets verkauft, als man erfuhr, dass die erwarteten Gruppen der Reiseleiter offenbar nichts verkauft hatten! Dank der Straßenverkäufe fand das Konzert doch statt und war auf Grund der Straßenverkäufe fast kostendeckend.
3.38 Abrechnung vom 10.03.2000
Die Straßenverkäufer haben offensichtlich von ihrem 40-er Kontingent, das sie ursprünglich verkaufen wollten höchstens 10 Tickets verkauft, deshalb wurde das Konzert als die gebuchten Gruppen auch noch dramatisch reduziert hatten, kurzfristig abgesagt!
Die Besucher wurden auf ein anderes Konzert umgebucht.
Trotz des abgesagten Konzertes befinden sich die ursprünglichen Reservierungen noch immer im Buchungsbuch, da das Buchungsbuch, wie ja bereits bekannt, eine reine Vorschaurechnung ist.
Erläuterung wird hier zusätzlich noch einmal auf die Einträge im Buchungsbuch eingegangen:
Datum Kunde Rechnungsnummer im Buchungsbuch vorhanden
|
13.03.2000
|
2 H. m.
|
25
|
nein
|
14.03.2000
|
16 e.
|
20
|
nein
|
17.03.2000
|
7 v.
|
24
|
nein
|
18.03.2000 2 Miki 23 nein 18.03.2000
|
2 e.k.
|
38
|
nein
An folgenden von der BP gewählten Tagen verhielt es sich umgekehrt:
|
Datum
|
Kunde
|
Storno
|
im Buchungsbuch vorhanden
|
05.03.2000 2 H. m. ja 13.03.2000 4 W I. ja 13.ß3.2000 21 h. TU ja 13.03.2000 2 i. ja 13.03.2000 3 b. ja 13.03.2000
|
2 G.
|
ja
|
|
13.03.2000
|
2 D.r.
|
y ja
|
|
18.03.2000
|
2 H. a.b.
|
ja
|
|
18.03 2000
|
13 GH
|
ja
|
|
20.03.2000
|
16 e.
|
ja
|
|
20.03.2000
|
6 s. l.
|
ja
|
3.40 Monatsabrechnung vom April 2000
April 2000
|
1.206
|
Besucher laut Ausgangsrechnungen
|
1.683
|
Barzahler an der Abendkassa
|
223
|
Begleitpersonen
|
841
|
Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (exklusive Kindern und two-for-one-Besuchern)
|
41
|
Gratistickets (persönliche Einladungen und initial-offer-Aktionen)
|
3.994
|
Summe der Gäste
Eine Zählung der Gäste wurde nicht durchgeführt. Alle hier angeführten Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlten, sind durch Kreditkartenabschnitte belegbar.
3.41 Feststellungen zum Jahr 1998
Die Behauptung, dass es in den täglichen Konzertabrechnungen für November und Dezember 1998 Hinweise gäbe, die auf Erlösverkürzungen schließen lassen, ist eine zielorientierte Feststellung, die in keiner wie immer gearteten Form dem Bw vorgehalten wurde und jedweder Grundlage entbehrt. Das Jahr 1998 wurde von Frau Mayer bereits sorgfältigst geprüft und für in Ordnung befunden.
4 Kapitalertragsteuer
Gleichzeitig richtet sich diese Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 1.1.1998 bis 31.12.2000 mit welchem für die Zuschätzungen Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wurde. Laut ständiger Rechtsprechung bedarf es eines nachgewiesenen Zufließens von nachgewiesenen Gewinnzuschätzungen, welche den Anteilsinhabern bzw. nahe stehenden Personen zugute gekommen sind. Die festgestellten Mehrgewinne sind demjenigen steuerlich zuzurechnen,,. dem sie tatsächlich zugeflossen sind. (VwGH 81/13/0072 vom 10.3.1982)
5 Schlussbemerkung
Das geprüfte Unternehmen hat seine Grundaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt und Grundlosungsaufzeichnungen vollständig verwahrt. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Mängel im Rechnungswesen bestehen nicht.
Die Betriebsprüfung hat sich verschiedentlich nicht an die von der Geschäftsführerin bereitgestellten Informationen gehalten wodurch oftmals völlig danebengehende Behauptungen resultieren und unrichtige Zusammenhänge hergestellt werden.
Die von der Betriebsprüfung gemachte Zuschätzung laut Betriebsprüfung der fehlenden Kreditkartenumsätze betreffen die Jahre 2000, 1999, und 1998. Auf Grund der Ausführungen in Punkt 3 dieser Berufung ist ersichtlich, dass die Betriebsprüfung- unter Berücksichtigung dieser dokumentierten Sachverhalte eindeutig zu einem anderen Ergebnis in ihrer Nachkalkulation gelangen hätte müssen.
Die festgestellten Zuschätzungen bestehen nicht zurecht und ein tatsächlicher Zufluss ist nicht gegeben. Die bescheiderlassende Behörde hat - offensichtlich aufgrund unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsermittlungen und infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung - unrichtige Zuschätzungen durchgeführt und überhaupt den Ermessensspielraum (für Zuschätzungen) überschritten.
6 Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Evident ist, dass im Zuge der Betriebsprüfung Sachverhalte ganz offensichtlich unrichtig und zum überwiegenden Teil aufgrund bloßer Annahmen und Fiktionen ermittelt wurden, was eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt.
7 Antrag
Die bekämpften Bescheide sind daher rechtswidrig und wird der Antrag
gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu berichtigen. Im Falle der Nichtstattgabe dieser Berufung beantrage ich bereits jetzt die Vorlage meiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz"
Aus der Stellungnahme der Betriebsprüfung ergibt sich im Wesentlichen:
Die Prüfung habe sich nicht nur auf einzelne Tage bezogen, sondern auf einen größeren Zeitraum bezogen, demnach stimme die Aussage, dass Vorverkäufe nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, nicht.
Weiters könnten die vorgelegten Aufzeichnungen keine "Hilfsaufzeichnungen zur Vorschau- und Planrechnung zur Kontingentvergabe" sein, zumal die Bw. diese Behauptung erst bei Konfrontation mit den Kalkulationsdifferenzen vorbrachte. Die Betriebsprüfung verweist diesbezüglich auf die Seite 59 des Prüfungsberichtes.
Außerdem betonte die Betriebsprüfung, dass auch sie von der vorgenommenen Besucherzählung durch das Museum ausgegangen sei und die Besucherzahlen auf Basis vorhandener Belege der Reisebüros, der Kreditkartenabrechnungen, Barbelegen, Auskunft der Geschäftsführerin im Wege der Nachkalkulation ermittelt habe und demnach nicht von einer falschen Besucherzahl ausgegangen sei.
Darüber hinaus führe die Bw. in ihrer Berufung nicht an, welche Umsatzgröße die richtige sei. Indem die Bw. die Nachkalkulation in Frage stellt, übersehe sie, dass sie weder Belege noch Unterlagen für diverse Sonderaktionen oder Gratiseintritte vorlegen habe können und im Zusammenhang damit das das vorgelegte Buchungsbuch einfach als Vorschaubuch bezeichnet habe.
Auch habe die Bw. den begründeten Verdacht, die eidesstattlichen Erklärungen der Straßenverkäufer seien unglaubwürdig, als reine Willkür abgetan, obgleich sich die Aussagen der Straßenverkäufer nicht nur ähneln, sondern sogar ident seien. Hinsichtlich der weiteren Berufungspunkte 3.1. bis 3.40. verweist die Betriebsprüfung auf die Darstellungen im Prüfungsbericht.
Zur Kapitalertragsteuer wird ausgeführt, dass Mehrgewinne auf Grund von Nachkalkulationen den Anteilsinhabern zuzurechnen seien, wobei in Hinblick auf die Höhe der Differenzen der damaligen Geschäftsführerin von den Verkürzungen gewusst haben musste.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 28. Jänner 2003 führte die Bw. aus:
1. 1 Grundaufzeichnungen
Den nachfolgenden Ausführungen sei folgender Rechtssatz (VwGH vom 07.08.2001, 96/14/0118) vorangestellt.
Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System, oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben aufgrund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu Ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebundenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die Ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können."
Die Qualifikation einer Unterlage als Grundaufzeichnung setzt sohin tatbestandsmäßig zwei Elemente voraus.
Zum einen, die gemäß ihrer Beschaffenheit abstrakte Eignung, die vollständige, richtige, zeitgerechte und zeitfolgegemäße Aufnahme sämtlicher Geschäftsfälle oder einer Gruppe von Geschäftsfällen in die Bücher zu gewährleisten.
Zum anderen als teleologisches Element, die Führung dieser Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen zu eben diesem Zwecke. Dies gebietet sich als notwendiger Schluss aus der Feststellung des VwGH, dass die Grundaufzeichnungen ihrer Beschaffenheit nach die Einhaltung des Gebotes der Zeitnähe und des Prinzips der Belegsicherung gewährleisen müssen, andererseits der Pflichtige in der Wahl und Einrichtung entsprechender Systeme frei ist.
Ist 'also die Einhaltung der genannten Prinzipien und Ziele systematisch durch die vom Steuerpflichtigen gewählte Organisation gewährleistet, werden also die entsprechenden Grundaufzeichnungen geführt, verbietet es sich, vom Steuerpflichtigen nicht mit dieser Intention geführte Aufzeichnungen, aufgrund ihrer möglicherweise abstrakten Eignung, ebenfalls den Charakter von Grundaufzeichnungen zuzusprechen.
Hinsichtlich der Tickets ist nun festzuhalten, dass sie beiden Anforderungen, die wie ausgeführt an Grundaufzeichnungen gestellt sind, nicht gerecht wurden.
Da die Straßenverkaufsorganisation nicht Teil der Organisation der Steuerpflichtigen war, sondern über eine Fremdfirma der entsprechende Vertrieb erfolgte, war die Steuerpflichtige bemüht, ein System einzurichten, welches verhinderte, dass Verkaufserlöse durch Dritte abgezweigt werden könnten. Entgegen den Feststellungen der Behörde war es nicht. der Fall, dass die von den Straßenverkäufern ausgestellten Tickets an der Abendkassa vorgezeigt werden mussten und gegen Eintrittskarten umgetauscht wurden, sondern erfolgte die Ausgabe der Eintrittskarten nach Abfrage der Kundendaten und Abgleich mit den an der Abendkassa hinterlegten Kreditkartenbelege. Selbst wenn der Kunde kein Ticket vorweisen konnte oder dieses nicht die wunschgemäßen Daten enthielt, erfolgte sohin die Kartenausgabe ordnungsgemäß, den mit Kreditkartenbelegen nachgewiesenen4Umsätzen entsprechend.
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Tickets zum einen Werbecharakter hatten, zum anderen aus verkaufspsychologischen Gründen ausgestellt wurden, damit der Kunde "etwas in der Hand hat". Die Tickets wurden verschiedensten Adressaten zur Verfügung gestellt und von diesen nur teilweise verwendet (1774 für Hotels in D , 470 perforierte für Fremdenführer und 7 perforierte für Straßenverkäufer). Die Menge und die Abgabeadressaten wurden bei der Vergabe der Ticketblöcke aufgrund ihres Werbecharakters nicht aufgezeichnet.
Es mangelte sohin den gegenständlichen Tickets an der faktischen Beschaffenheit um ein System der Grundaufzeichnungen darzustellen, da die Ausstellung durch Dritte erfolgte und die Steuerpflichtige sohin keine Kontrolle hinsichtlich der richtigen Ausstellung hatte und auch nicht die ordnungsgemäße Verwahrung seitens der Gäste gewährleistet war, was, wie ausgeführt, dazu führte, dass Gäste auch unter Hinweis auf die erfolgte Bezahlung ohne Vorweis des Tickets ihre Karten bezogen. Die Tickets der Straßenverkäufer waren somit nicht Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen.
Die Kreditkartenbelege stehen logisch und zeitfolgemäßig vor der systematischen Verbuchung und sind die Grundlage für die systematische Verbuchung der Geschäftsvorfälle. Sie enthalten alle für die Konzertveranstaltung notwendigen Daten.
Durch die von der Steuerpflichtigen gewählte Erfassung der Umsätze über die Kreditkartenbelege war somit die Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtzeitigkeit und die Chronologie der Verbüchung der Umsätze gewährleistet. Es war daher weder erforderlich zusätzlich andere Grundaufzeichnungen zu führen, noch erfolgte die Ticketausgabe zu diesem Zwecke. Selbst, wenn, was, wie oben dargelegt, nicht der Fall
durch eine andere Form der Tickethandhabung, diese abstrakt geeignet gewesen wären, Grundaufzeichnungen darzustellen, wurden sie jedenfalls nicht zu diesem Zwecke verwendet, waren kein Verbindungsglied in welcher Form auch immer zwischen Umsatzakt und seiner ordnungsgemäßen Verbücherung. Dieses Bindeglied stellte für die Steuerpflichtige, wie ausgeführt das geschlossene System der Kreditkartenbelege dar.
Etwas befremdend mutet daher auch der Hinweis der Behörde an, der den Vermerk "Please, no credit cards" auf gegenständlichen Tickets Indizcharakter hinsichtlich allfälliger Barverkäufe durch die Straßenverkaufsorganisation beizumessen scheint. Der Hinweis diente jenen Personen, die aufgrund der Tickets angeworben werden konnten, und direkt an der Abendkassa zahlten. Eine Ausgabe von Konzertkarten an der Abendkassa aufgrund von Zahlungen per Kreditkarte war aus zeitlichen Gründen für die Abendkassa ungeeignet. Es erscheint betriebswirtschaftlich nicht sonderlich sinnvoll, nur weil der Kunde diesfalls mit der Kreditkarte bezahlt, einen eigenen Block, ohne den genannten Hinweis herstellen zu lassen.
Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Straßenverkäufer angewiesen waren, nicht in bar zu verkaufen. Durch den Kreditkartenumsatz war eine Kontrolle der Verkäufe möglich und dadurch eine Vertrauensbasis erreicht, denn sie stellte einen späteren Bankeingang sicher.
1.2 Materielle Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen
Das Ist-Mengengerüst ist von der Betriebsprüfung mithilfe der Geschäftsführerin anhand der Planmengen und der Umsatzzahlen rekonstruiert worden. Die materielle Ordnungsmäßigkeit der geführten Aufzeichnungen konnte, wie in der Berufung auf Seite 7 ausführlich dargelegt, aufgrund der Einbeziehung sämtlicher Vertriebsarten vermittels einer plausiblen Gesamtverprobung der Umsätze für den Zeitraum 01. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 dargelegt werden.
1.3 Formelle Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen
Die Behörde verkennt diesfalls, dass der grundlegende, systematische Fehler im Versuch die Anzahl der Konzertbesucher mit den Kreditkartenbelegen eines bestimmten Ausstellungsdatums abzustimmen, durch Wahl eines Monatszeitraums nicht beseitigt wird. Wieder bewirkt der entsprechende Vorlauf notwendigerweise Abweichungen.
1.4 Hilfsaufzeichnungen
Hinsichtlich der in den Vorschaurechnungen vermerkten "unrunden Zahlen" sei nochmals klarstellend ausgeführt wie folgt:
Im Buchungsbuch wurde das Zustandekommen eines Konzertabends über mehrere Tage hin verfolgt. Zur Planung und Verwaltung des Betriebs war es für die Steuerpflichtige notwendig, die jeweils noch freien, verkaufbaren Kontingente tagesbezogen zu kennen. Die jeweilige Gesamtzahl der verkaufbaren Sitzplätze war der Steuerpflichtigen bekannt. Über Reisebüros und Hotels getätigte Umsätze ebenfalls. Telefonisch wurde bei den Straßenverkäufern nachgefragt, wie viele Karten sie zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits verkauft hatten. Diese unrunde Zahl wurde um eine Zuschätzung (z.B. 30, 40 50 etc. Gäste) durch den Verkäufer für noch zu erwartende Verkäufe ergänzt. Diese Summe wurde unter der Position SO eingetragen und war, da sie auf einem aktuellen Verkaufsstand beruhte, notwendigerweise zumeist eine unrunde. Die noch freie
Saalkapazität ergab sich als Residualgröße
Die Geschäftsführung hat der Betriebsprüfung die in Betracht stehende Unterlage zur Nachkalkulation bereits mit dem Hinweis auf die Eigenschaft als Vorschaurechnung übergeben.
Der im Betriebsprüfungsbericht erwähnte Konzertsaal fasst nicht 500 Besucher, sondern 183.
1.5 Mengengerüst
Die Überprüfung der Betriebsprüfung geht von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen kann. Dies ist oftmals in der Berufung festgestellt worden und sei im Folgenden nochmals dargestellt:
Die Konzertbesucher setzen sich aus folgenden Kontingenten zusammen:
1.) Besucher laut Verkäufe an Reisebüros
2.) Besucher laut Barverkauf an der Abendkassa
3.) Besucher durch Kreditkartenumsätze der Straßenverkäufer
4.) Freikarten für Begleitpersonal (Reiseleiter und Buschauffeure)
5.) Freikarten für Kinder, persönliche Einladungen und preispolitische Maßnahmen
Die Betriebsprüfung hat die Kreditkartenumsätze (d.h. Umsatzgröße) eines Tages mit dem Mengeneintrag (Mengengröße) "SO" im Buchungsbuch verglichen. Hier sind aber folgende Abweichungen zu berücksichtigen:
Zum einen vergleicht man eine Umsatzgröße mit einer Mengengröße. Die Höhe des Umsatzes kann demzufolge auf hohem Preis mal geringer Menge oder auf geringem Preis mal hoher Menge beruhen. Die Kreditkartenumsätze müssen in diesem Zusammenhang plausibel in ein bestimmtes Mengengerüst übergeführt werden. Diese Plausibilisierung wurde von der Geschäftsführerin und der BP beispielhaft bereits für einzelne Umsatztage vorgenommen (siehe Berufung bzw. BP-Bericht). Es lässt sich aber anhand der Kreditkartenumsätze nicht eindeutig ein bestimmtes Mengengerüst eruieren.
Zum anderen ergeben sich diverse mengen- und zeitbedingte Differenzen, die sich aufgrund der Periodisierung und der Abweichung zwischen Planmenge und Istmenge ergeben.
Zum besseren Verständnis sei hier die Tabelle für August 1999 von Seite 11 der Berufung in komprimierter Form (detailliert im Anhang) nochmals abgebildet; es können aber alle überprüften Tage gleichartig klargestellt werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden:
Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass das Buchungsbuch der Istmenge der vom Museum gezählten Besucher entspricht. Dies ist aber nicht der Fall, da es sich im Vorschaubuch ja um erwartete Besucher und nicht um tatsächlich dagewesene Besucherhandelt.
So ist die Summe der Gäste laut Museumszählung nicht mit der Summe der Gäste laut Buchungsbuch ident.
Damit entsteht erstens eine Fehlerquelle hinsichtlich der Gesamtmenge der Personen. Zum zweiten geht die Betriebsprüfung davon aus, dass es keine Verschiebungen zwischen den einzelnen Kontingenten gegeben hat und zum dritten berücksichtigt die BP die zeitliche Abweichung aufgrund der Kartenvorverkäufe nicht.
Ein Abgleich zwischen dem Besucherkontingent SO im Vorschaubuch und den tatsächlichen Besuchern; die mit Kreditkarte bezahlten, wie er von der BP vorgenommen wurde, geht aufgrund der erklärten Abweichungen von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen kann (mehrmals erwähnt in der Berufung).
1.6 Umsätze
Besucher laut Ausgangsrechnungen, 15.121 Besucher anhand von Kassenbons, 1.576 Personen als Begleitpersonal die Konzerte besuchten und 626 Personen aufgrund preispolitischer Maßnahmen (Initial Offers) und aufgrund, persönlicher Einladungen keine zahlenden Gäste waren. Die Restgröße von 4019 Personen haben über die Kreditkartenumsätze der Straßenverkaufsorganisation die Konzerte besucht.
Von den 4019 Personen können alle plausibel über Kreditkartenumsätze erklärt werden, wenn man davon ausgeht, dass 853 Kinder sowie Personen, die die two-in-one Aktionen ausgenützt haben und 3.166 zahlende Personen an den Konzerten teilgenommen haben.
Damit sind die Umsätze für den Zeitraum ausreichend verprobt und anhand der Museumszählung auch einzelnen Kontingenten zugeordnet worden.
Eine Überführung der geplanten Besucherzahl aus dem Buchungsbuch und der somit auch geplanten Besucherzahl der SO-Einträge in die lstmenge derjenigen Personen, die mit Kreditkarten bezahlten, ist nur über den oben beschriebenen Gedankengang schlüssig möglich.
2 Die Bemessungsgrundlagen wurden durch die Betriebsprüfung aufgrund eines Vorschaubuches (!) im Wege einer Nachkalkulation ermittelt, wobei Plan- und Vorschaudaten der Nachkalkulation zugrundegelegt wurden.
Die Betriebsprüfung kommt mittels ihrer Überprüfungsrechnung zu dem Schluss, dass um 50 % der mit Kreditkarten erzielten Umsätze zuwenig Einkünfte erklärt wurden. Die Überprüfungsrechnung bedarf aber hinsichtlich der Besucheranzahl - diese wurden dem Buchungsbuch, also einer Vorschaurechnung entnommen - als auch der Umsätze und dem allgemeinen Verständnis (Vorverkäufe) wesentlicher Korrekturen:
2. 1 Gedeckelte Besucheranzahl
Die Berufungswerberin hat nie bestritten, dass die BP von der durch das Museum vorgenommenen Besucherzählung "ausgegangen" ist. Vielmehr ist folgendes anzumerken:
Es sind in Summe mehr Besucher im Buchungsbuch eingetragen, als durch die Museumszählung dokumentiert wurde
Die Kreditkartenabrechnungen wurden den einzelnen Konzertveranstaltungen nicht richtig zugeordnet. Aufgrund der Vorauszahlungen ergaben sich daher große Schwankungen hins. der Höhe des Besucherkontingents der Straßenverkäufer und der hiezu am jeweiligen Tag der Konzertveranstaltung verbücherten Kreditkartenbelege. Die Betriebsprüfung hat die Nachkalkulation falsch aufgesetzt, weil sie die Kreditkartenumsätze vom Tag den Konzertbesuchern vom Tag gleichsetzt und damit unterstellt, dass es keinen Kartenvorverkauf gibt.
2.3 Richtigstellung Umsatzgröße
Die von der BP angestellte Überprüfung geht von falschen Annahmen aus, die nicht in das Rechnungswesen übergeleitet werden können. Der Nachkalkulation wurde nämlich nur das Besucherkontingent der Straßenverkäufer zugrundegelegt.
2.4 Richtigstellung zeitliche Zuordnung der Umsätze
Die Kreditkartenverkäufe der einzelnen Veranstaltung können nicht nur direkt am Veranstaltungstag stattgefunden haben. Es ist allgemein üblich, eine Konzertveranstaltung Tage im vorhinein zu bezahlen. Vgl. hierzu oben.
3 Klarstellungen in Bezug auf den Betriebsprüfungsbericht
Im Punkt "3 Klarstellung" wird die Nachkalkulation der Betriebsprüfung anhand der vorhandenen Unterlagen richtiggestellt. Die Berufungsschrift macht den Anteil an Sonderaktionen (z.B. one for two) und mitgenommenen Kindern plausibel. Die Nachkalkulation erhebt nicht den Anspruch, die nicht zahlenden Besucher aufgrund von gesonderten Unterlagen lückenlos nachzuweisen. Dieses Besucherkontingent ergibt sich als RESTGRÖSSE infolge der richtig aufgezogenen Nachkalkulation und stellt einen erheblich geringeren Anteil der gesamten Besuchern dar, als von der Betriebsprüfung zugeschätzt: Die Betriebsprüfung hat im Betriebsprüfungsbericht auf Seite 46 den Anteil der Gratistickets für Kinder und Two-for-One-Aktionen mit 50 % des gesamten Umsatzes durch Straßenverkäufer zugestanden. Dieser Prozentsatz wird deutlich unterschritten.
Im Gesamtzeitraum betrafen die Verkäufe an Straßengäste 853 Gratiseintritte (Kinder und Two for One Aktionen). Damit ist ein Anteil an Gratisgästen in der Höhe von 853/4019 das sind 21,23 % gegeben.
Die Geschäftsführerin schätzte bei ihrer Befragung im Sommer 1999 durch Frau Mayer, FA für Körperschaften, den Gratis-Kinderanteil bei den Straßenverkäufen auf 25 bis 33 % der Gesamtstraßenverkäufe. Die damalige Aussage ist sicherlich aktenkundig.
Es ist wahr, dass die Betriebsprüferin zunächst einige Rechnungen nicht berücksichtigt hat, Barverkäufe falsch gezählt hat, ganze Schachteln Kreditkarten und sämtliche Scheckeinreichungen nicht berücksichtigt wurden.
Die Geschäftsführerin legte daraufhin bei der ersten Besprechung sofort die Liste mit den unberücksichtigten, aber in der Buchhaltung vorhandenen Umsätzen und den unberücksichtigten Begleitpersonen (Reiseleitern und Buschauffeure) vor. (Siehe
Berufung, Punkt 3.4. b) 2. Satz.)
Wenn die Behörde mehrfach unter Zugrundelegung des Begriffs der "Lebenserfahrung" argumentiert, so sei hinsichtlich der getätigten Aussagen und eidesstattlichen Erklärungen der Straßenverkäufer bemerkt, dass es jedenfalls außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass ein Steuerpflichtiger, der seine Position durch Aussagen Dritter bestätigt zu sehen sucht, diese dahingehend manipuliert, dass im Ergebnis idente Aussagen vorliegen, die Anschein haben, dass diese von jemandem diktiert wurden. Im Gegenteil wäre er bemüht, dafür zu sorgen, dass durch möglichst unterschiedlichen Formulierungen, dieser Verdacht gar nicht entstehe. Nebenbei sei darauf hingewiesen, dass nicht nur im Hinblick auf die gleichlautenden Fragen der Behörde sondern auch auf das wohl beschränkte deutsche •Vokabular der Befragten, die Entstehung von Übereinstimmungen in der Formulierung begünstigt wurde.
Die Nachkalkulation der Betriebsprüfung bzgl. des 28. 9. geht tatsächlich von 384 Konzertgästen aus. Wenn man die 50 s.o. Vorschau und die 53 s.o. Vorschau (in Summe 103) zu den durch die Buchhaltung belegten 149 Gästen gern. Barerlösen und den 132 Gästen gern. Rechnungen hinzuzählt, käme man nämlich auch ohne Reiseleiterund Busfahrer-Freiplätze auf 384 Konzertgäste! Tatsächlich waren aber laut Museumszählung nur 360 Besucher anwesend.
Betreffend den übrigen Argumenten der Berufung hoffe ich, durch dieses Ergänzungsschreiben die Aussagen aus der Berufung der Betriebsprüfung noch weiter zugänglich gemacht zu haben.
4 Kapitalertragsteuer
Mehrgewinne sind aufgrund der richtig- aufgebauten Nachkalkulation nicht plausibel. Laut ständiger Rechtsprechung bedarf es zudem eines nachgewiesenen Zufließens von nachgewiesenen Gewinnzuschätzungen - die hier nicht plausibel gemacht werden können - , welche den Anteilsinhabern bzw. nahestehenden Personen zugute gekommen sind. Die festgestellten Mehrgewinne sind demjenigen steuerlich zuzurechnen, dem sie tatsächlich zugeflossen sind. (VwGH 81/13/0072 vom 10.3.1982).
Aus einer Stellungnahme der bescheiderlassenden Behörde geht hervor:
"Geht man davon aus, dass für ein Konzert ein bestimmtes Besucherkontingent nach Maßgabe des jeweiligen Konzertsaales vorgegeben ist, erscheint es unschlüssig, dass bei einer behaupteten Vorschaurechnung zur Kontingentvergabe an die Straßenverkäufer die Tagessummen sich nicht an der Kapazität des jeweiligen Konzertsaales orientieren. Lägen Vorschaurechnungen vor, müssten die Tagessummen (Vorverkauf laut Ausgangsrechnung zuzüglich des Kontingents des Straßenverkaufs) unter der Bedachtnahme auf die jeweilige Kapazität des Konzertsaales jeweils gleich sein. Dies ist aber nicht der Fall."
Dazu vertrat die steuerliche Vertretung Folgendes:
"Die Behörde geht offensichtlich irrigerweise davon aus, dass die in der Vorschau- und Planungsrechnung aufgezeichneten Kontingente zu verkaufende Karten der Straßenvertriebsorganisation darstellen, im Hinblick auf eine mögliche Maximalauslastung des Konzertsaales.
Dies ist unrichtig. Vielmehr wie aktenkundig und in der Stellungnahme zum Ersuchen der Ergänzung vom 28. Jänner 2003 auch unter Punkt 1.4. Hilfsaufzeichnungen dargelegt, stellt diese Planzahl den noch zu erwartenden Verkauf durch die Straßenvertriebsorganisation dar."
Das am 3. Mai 2006 vor dem unabhängigen Finanzsenat stattgefundene Erörterungsgespräch hat ergeben, dass nach Ansicht der nunmehrigen steuerlichen Vertretung die Wiederaufnahme der konkreten Verfahren deshalb unzulässig gewesen sei, da die festgestellten Einnahmenverkürzungen nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Weiters würde feststehen, dass das "Planungsbuch" zwangsläufig Verschiebungen in sich bergen müsse, demnach die Annahme der Betriebsprüfung, andere Kreditkartenkonten müssten vorliegen, eine haltlose Behauptung sei.
Frau T.N. brachte zum Ausdruck, dass eine Fehlmenge im Ausmaß von 100% nur deshalb rechnerisch zustande gekommen sei, weil die Betriebsprüfung ihre Berechnungen auf einzelne Tage gestützt hätte, an denen Verschiebungen extrem hoch gewesen seien. Sie habe dabei auf keine "Deckelung" Rücksicht genommen.
Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Seite sieben der Berufung, aus der sich die wahre Fehlmenge in Höhe von 2.212 ableite.
Die steuerliche Vertretung wies auf die Seite 16 der Berufung hin, aus der erkennbar sei, dass die Betriebsprüfung die erwähnte "Deckelung" nicht berücksichtigt habe, zumal laut Buchungsbuch am 28. September 1999 Personen laut Ausgangsrechnungen in Höhe von 108 anwesend gewesen sein müssten, tatsächlich aber 132 anwesend gewesen seien und damit nicht die in der Gesamtzahl belegbaren Gäste, sondern nur die in der Vorschau enthaltenen Zahlen berücksichtigt worden seien.
Die von der Betriebsprüfung durchgeführte pauschale Schätzung könne überdies als solche nicht als Zufluss beurteilt werden, da nicht erkennbar sei, wem die Umsatzzuschätzung tatsächlich zugeflossen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der Verfahren
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände sind keine Wiederaufnahmegründe (VwGH 23.9.1997, 93/14/0065, VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel ist dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH 30.5.1994, 93/16/0096, VwGH 6.4.1995, 93/15/0064).
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenmateriell ordnungsmäßige BuchführungSchätzung infolge mangelnder Aufzeichnungen bei Straßenumsätzen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1753-W/03
- Stammnummer
- 23546
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF