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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1753-W/03

Fehlende Grundaufzeichnungen berechtigen die Abgabenbehörde zur Schätzung, wobei auf Basis nicht glaubhaft gemachter Freikarten eine prozentuelle Hinzuschätzung zu den erklärten Straßenumsätzen vorzunehmen war

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1753-W/03vom 02.08.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Vorbringen in der Berufung, dass die Abgabenbehörde erster Instanz das betriebliche Rechnungswesen bzw. die Grundaufzeichnungen bereits im April 1999 bei einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum März bis Oktober 1998 nicht beanstandet hätte, ist unter Hinweis auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückzuweisen, da Tatsachen, die einer Stelle des Finanzamtes, nicht aber der zuständigen Stelle bekannt waren, daher bei letzterer auch nachträglich hervorkommen können. Somit wird mit dem Hinweis in der Berufung, das betriebliche Rechnungswesen bzw. die Grundaufzeichnungen der Bw. seien durch das Finanzamt für Körperschaften bei einer Umsatzsteuernachschau nicht beanstandet worden nicht dargetan, dass diese Tatsachen nicht für die Betriebsprüfung des Finanzamtes Wien 12/13/14 nachträglich hervorgekommen sind. Dazu kommt, dass ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht ausschließt (VwGH 8.3.1994, 90/14/0192). Denn eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist erst dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei rechtlicher richtiger Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Es schadet somit nicht, dass der Prüfer bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihm bereits vorliegenden Urkunden, allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen, die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können (VwGH 23.4.1998, 95/15/0108). Das Berufungsbegehren wendet sich außerdem gegen die Annahme der Betriebsprüfung, dass die den Straßenverkäufern übergebenen Ticketabrechnungen Grundaufzeichnungen darstellen würden und gegen die von der Betriebsprüfung in den Streitjahren vorgenommene Umsatzhinzuschätzung im Ausmaß von 50% der erklärten Kreditkartenumsätze. Dabei richtet sich der Vorwurf der Bw. gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Wege einer Nachkalkulation auf Grund eines Vorschaubuches, wobei Plan- und Vorschaudaten der Nachkalkulation zu Grunde gelegt worden seien. 2. Grundaufzeichnungen Die Anforderungen an die Bücher und Aufzeichnungen ergeben sich allgemein aus den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und im Besonderen aus den Ordnungsvorschriften der §§ 131 ff BAO. Dazu gehören unter anderem Grundsätze wie die Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Wahrheit, Klarheit, Belegbarkeit, Sicherheit, Unveränderbarkeit und Prüfbarkeit. Eine Buchführung ist materiell ordnungsmäßig, wenn sämtliche Geschäftsfälle vollständig und richtig in Auswirkung auf Gewinn und Verlust verbucht worden sind (BFH BStBl 78, 307). Diese inhaltliche richtige Verbuchung setzt jedoch eine vorherige vollständige Erfassung im Rahmen eines entsprechenden Aufzeichnungssystems voraus. Aus dem Vollständigkeitsgebot ergibt sich, dass sämtliche Geschäftsfälle verpflichtet zu erfassen sind. Alle Eintragungen sind zu belegen und die Belege sind aufzubewahren. Dabei hat der Beleg jene Angaben aufzuweisen, die die der Buchung zu Grunde liegenden Geschäftsfälle erkennen lassen, also in der Regel die Beschreibung des Vorgangs mit sachlichen, zeitgleichen und persönlichen Komponenten wie etwa, Wert- Mengenangaben, Zeit der Leistung, beteiligte Geschäftspartner, Unterschriften (vgl. Huber, Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung, 2004, 56 ff). Die Bw. bestreitet das Vorliegen von Aufzeichnungsmängel mit der Behauptung, dass die durch die Straßenverkäufer ausgestellten Ticketvordrucke, sobald ein Konzert besucht wurde, immer zu belegbaren Umsätzen auf Grund von Bonierungen, Kreditkartenabrechnungen etc. führten und somit vollständig im Rechenwerk erfasst worden seien. Darüber hinaus wären die Ticketblöcke als Vordrucke mit Werbecharakter verschiedensten Adressaten zur Verfügung gestellt und nur teilweise verwendet worden. Dem Hinweis der Bw. auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.3.1999, 98/14/0127), wonach auf die Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung verzichtet werden kann, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen direkt in den Büchern erfolgen, ist zu erwidern, dass im bezeichneten Beschwerdefall der Verwaltungsgerichtshof den Bedarf einer Grundaufzeichnung als erforderlich aufgezeigt hat, wenn Eintragungen in die Bücher zusammengefasst erfolgten. Demnach genügte die vom Beschwerdeführer behauptete tägliche Eintragung der Tageslosung (Bareinnahmen aus Fleischwarenverkäufen) nicht den Anforderungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vierter Satz BAO, da er keine dieser Gesetzesstelle entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat und die Bargeldbewegungen ohne solche Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden können, weshalb ein zur Schätzung berechtigender Buchführungsmangel vorlag. Im Berufungsfall steht fest, dass die in Rede stehenden Tickets das Datum der Konzertveranstaltung, die Anzahl der Konzertbesucher (auch der Kinder), den Konzertkartenpreis, die fortlaufende Nummerierung der Tickets, die Kategorie der Konzertkarte sowie die Unterschrift des Straßenverkäufers, somit grundlegende Informationen enthalten haben. Vor diesem Hintergrund übersieht die Bw. mit ihren Ausführungen, dass die alleinige Erfassung der Straßenverkäufe an Hand der Kreditkartenabrechnungen keine Kontrolle ermöglichte, ob alle verkauften Tickets einer Verbuchung auf den entsprechenden Erlöskonten zugeführt worden sind. Auch wenn die Bw. vermeint, sie hätte die Umsätze der Straßenverkäufer lediglich über Kreditkartenabrechnungen überprüfen können, so garantiert sie mit der zu beurteilenden Aufzeichnungsart weder eine exakte Zuordnung der Straßenverkäufe zu den einzelnen Kreditkartenabrechnungen noch einen Überblick über die in Rede stehenden Personen, die gratis Veranstaltungen besuchten. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der erwähnten Ticketabrechnungen leitet sich jedenfalls daraus ab, dass zum einen diese gegenüber den Kreditkartenabrechnungen zusätzliche Informationen enthalten haben und die Bw. überdies im Betriebsprüfungsverfahren nicht in der Lage war durch handschriftlich im nachhinein erstellte Unterlagen die mehrmals ins Treffen geführte Überleitung der Planrechnung in eine Ist-Abrechnung nachvollziehbar darzustellen. Zum anderen hat selbst die Bw. in den Berufungsausführungen eine exakte Verprobung der Anzahl der Konzertbesucher eines Tages mit der Umsatzzahl eines einzigen Tages aus Kreditkarten ausgeschlossen, zumal in der Buchhaltung die Kreditkartenabrechnungen von Vorverkäufen für spätere Konzertbesuche bis zu zehn Tagen vor der Veranstaltung im Rechenwerk erfasst waren, was wiederum Mängel im zu beurteilenden Aufzeichnungssystem aufzeigt. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand in der Berufung, dass die in Rede stehenden Ticketabrechnungen keine Bedeutung hätten, sie mehr oder weniger aus verkaufspsychologischen Gründen von "Dritten" ausgestellt worden seien und demnach keine Grundaufzeichnungen darstellen würden, nicht aufrecht zu halten. Vielmehr steht fest, dass die von der Bw. gewählte Erfassung der Umsätze allein über die Kreditkartenbelege der Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtzeitigkeit und der Chronologie der Verbücherung der Umsätze nicht gerecht wurde und im Sinne des § 131 BAO eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Umsätze nicht ermöglicht hatte, woraus sich für die Abgabenbehörde erster Instanz eine Schätzungsbefugnis im Sinne des § 184 BAO ergab. 3. Schätzung Gemäß §163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gemäß §184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung u.a. dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Bw. sieht die Unrichtigkeit der zu beurteilenden Nachkalkulation darin begründet, dass das von der Prüferin für die Schätzung herangezogene Buchungsbuch eine Hilfsaufzeichnung zur einer Vorschaurechnung gewesen sei und der Kontingentvergabe jeder einzelnen Konzertveranstaltung gedient habe. Es hätte die gemäß den einzelnen Vertriebskontingenten vor erfassten verkäuflichen Konzertplätze enthalten, wobei das an die Straßenvertriebsorganisation vorgegebene Umsatzziel als Restgröße zu beurteilen gewesen sei. Das Buchungsbuch habe demnach keine endgültige Mengenaufstellung dargestellt. Nach der konkreten Sachlage ist festzuhalten, dass der Prüferin für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 auf Basis der durch Dritte durchgeführten Museumszählung ziemlich genaue Zahlen der Konzertbesucher zur Verfügung standen und sie zusätzlich zu den Tage weisen Vergleichen der Kreditkartenabrechnungen mit den "SO" Eintragungen im Buchungsbuch eine Mengenrechnung anhand dieser Zahlen durchführte. Dabei hatte sie alle von der Bw. zur Verfügung gestellten Reisebüroabrechnungen, Kreditkartenabrechnungen und Kassenaufzeichnungen aufgelistet und berücksichtigt und auf Basis der zur Verfügung gestellten Belege die Anzahl der Eintrittskarten laut Museumsabrechnung (29.819) mit der Gesamtanzahl der abgezählten Eintrittskarten laut Kreditkarten, laut Ausgangsrechnungen und laut Barverkäufen (25.847) verglichen und kam im Ergebnis zu den auf den Seiten 168 ff des Arbeitsbogens dargelegten Fehlmengen im Ausmaß von insgesamt 3.973 Stück (S 172). Außerdem steht fest, dass die Bw. erst ab dem November 1998 tägliche Aufzeichnungen über Besucherzahlen geführt hat, die in der Folge als Planungs- bzw. Buchungsbuch in Erscheinung getreten sind, wobei auch in diesem Fall strittig ist, ob das "Planungsbuch" über die Anzahl der über das Reisebüro und über die Straßenorganisation ("SO") vermittelten Besucher der Konzerte an bestimmten Tagen endgültige Zahlen zum Ausdruck brachte. Überdies führte ein Vergleich der ziffernmäßigen Eintragungen der Straßenverkäufe im Buchungsbuch ("SO" für "Straßenorganisation") mit den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen die Betriebsprüfung zu den im Prüfungsbericht auf den Seiten 2 bis 45 für die einzelnen Tage des besagten Zeitraumes dargelegten Fehlmengen an Straßenverkäufen. In diesem Sinne ergab eine Aufstellung für den August 1999, dass laut "Planungsbuch" 1.891 Besucher über die Straßenorganisation Konzerte besucht hätten, jedoch lediglich 785 Kreditkartenabrechnungen zu verzeichnen waren. Die Prüferin gelangte daher angesichts des Umstandes, dass Frau T.N. zusätzlich 322 Freikarten glaubhaft machen konnte zu einer Fehlmenge im Ausmaß von 784 Stück, was sie als 100 % der erklärten Straßenverkäufe festhielt. Eine Schätzung, bei der Kinder und andere Aktionen noch zusätzlich mit einem pauschalen Abschlag in Höhe von 50% Berücksichtigung fanden, führte die Betriebsprüfung letztlich für das Jahr 1999 zu einer Umsatzhinzuschätzung (zu den erklärten Erlösen aus Straßenverkäufen) in Höhe von 50%. In diesem Zusammenhang ist das Resultat des Erörterungsgespräches am 3. Mai 2006 hervorzuheben, wonach Frau T.N., ohne entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen, eingeräumt hat, dass es Fehlmengen gab, diese Differenzen jedoch Freikarten für persönliche Einladungen, preispolitische Maßnahmen, Begleitpersonen, Kinder und "two-for-one" Aktionen und darüber hinaus auf sämtliche Besucherkategorien aufzuteilen wären. So gab sie über Ersuchen bekannt, dass eine Vielzahl von Freikarten für Reiseführer und Buschauffeure die von der Betriebsprüfung festgestellte Fehlmenge erklären könnte. Dazu ist vorerst unter Bezugnahme auf die Gesamtübersicht des Zeitraumes 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 auszuführen, dass eine Gegenüberstellung der Zahlen der Mengenrechnung der Prüferin (Arbeitsbogen, S 168 ff) mit jenen der Übersichtstabelle auf Seite sieben der Berufung unterschiedliche Zahlen bei den einzelnen Besucherkategorien dokumentiert, obgleich die Bw. für derartige Abweichungen keine konkreten Nachweise vorlegte. Überdies steht fest, dass der Betriebsprüfung im Prüfungszeitraum lediglich das "Planungsbuch", Belege wie Reisebüroabrechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Barbelege sowie die Auskunft von Frau T.N. als Grundlage für die Ermittlung der Besucherzahlen zur Verfügung gestellt worden ist. Übersichtstabelle laut Berufung und Betriebsprüfung: | 8.477(lt.Bw.) 8.288(lt.Bp) | Besucher laut Ausgangsrechnungen. | 15.121(lt.Bw.) 14.554(lt.Bp) | Barzahler an der Abendkassa | 626(lt.Bw.) | Preispolitische Maßnahmen (Initial Offers) und persönliche Einladungen | 1.576(lt.Bw.) | Begleitpersonen | 4.019 (lt.Bw.) 3.008(lt.Bp) | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kinder und two-for-one-Aktionen) | 29,819(lt.Bw) 29.819(lt.Bp) | Summe der Gäste laut Museumszählung Auffallend dabei ist, dass die Betriebsprüfung Kreditkartenabrechnungen in Höhe von 3.008 zählte während die Bw. in ihrer Darstellung 4.019 mit Kreditkarte zahlende Straßengäste einschließlich Kinder sowie "two-for-one" Aktionen angab, ohne für die Gratiseintritte geeignete Aufzeichnungen vorzulegen. Es sind demnach weitere 1.011 Gratiseintritte (4.019 - 3.008) auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Vorwurf der Bw., die Betriebsprüfung habe die durch Dritte gezählte Besucherzählung des Museums überschritten, nicht aufrecht zu halten war, zumal die Gesamtdarstellung der Eintrittskarten für den besagten Zeitraum (S 168 Arbeitsbogen) zu einer Fehlmenge von 3.973 Stück führte. Somit war dem Vorbringen von Frau T.N. im Erörterungsgespräch insofern nicht zu folgen, als sie unter Bezugnahme auf die Aufstellung betreffend den August 1999 eine derart hohe Fehlmenge im Ausmaß von 100% (vgl. Prüfungsbericht S 46) nur deshalb für möglich hielt, weil die Betriebsprüfung ihre Berechnungen auf einzelne Tage gestützt hätte und an diesen Tagen Verschiebungen extrem hoch gewesen seien. Demnach konnte sie nicht zu Recht davon ausgehen, dass die Betriebsprüfung keine Rücksicht auf eine "Deckelung" genommen habe. Frau T.N. verwies ebenso auf die Übersichtstabelle (1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999) auf der Seite sieben der Berufung und teilte mit, dass diese die "wahre Fehlmenge" in Höhe von 626 preispolitischen Maßnahmen und 1.576 Begleitpersonen gewesen sei. Frau T.N. wies überdies während des Erörterungsgespräches auf die Darstellung des 28. September 1999 und betonte, dass es unmöglich gewesen sei, dass drei Straßenverkäufer 103 Tickets verkauft hätten. Entscheidend sei vielmehr, dass an diesem Tag im Buchungsbuch 108 Personen laut Ausgangsrechnungen anwesend gewesen sein müssten, tatsächlich waren aber 132 Personen laut Ausgangsrechnung anwesend. Mit diesem Vorbringen zeigt Frau T.N. zwar für diesen Tag auf, dass es ausgehend vom "Planungsbuch" innerhalb der Besucherkontingente Verschiebungen gegeben hatte, und die Betriebsprüfung dabei die "Deckelung" um 4 Personen überschritten hat. Sie zählte nämlich an diesem Tag 132 Besucher laut Ausgangsrechnungen (vgl S 170 Arbeitsbogen), 143 Barzahler an der Abendkassa 27 Kreditkartenabrechnungen und ermittelte eine Differenz im Ausmaß von 58 zur Museumszählung in Höhe von 360 Personen. Demgegenüber geht aus der Seite drei des Prüfungsberichtes hervor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz von einer Summe laut Museumszählung in Höhe von 360 Personen ausgegangen ist, sie jedoch von 103 "SO" Eintragungen im Buchungsbuch 14 Freikarten sowie 27 vorliegende Kreditkartenabrechnungen in Abzug brachte, was zu einer Fehlmenge von 62 Personen führte. Hätte sie in dieser Aufstellung die restlichen Besucherkontingente mitberücksichtigt, wäre sie zu einer Differenz von 58 Personen gelangt. Anders hingegen verhält es sich mit dem 26. September 1999, an dem die Betriebsprüfung ebenso von 190 Gästen laut Museumszählung ausging und unter Einbeziehung sämtlicher Besucherkontingente zu einer Fehlmenge von 52 Personen gelangte. Demgegenüber ergab ein Vergleich der SO Eintragungen mit den Kreditkartenabrechnungen unter Einbeziehung der glaubhaft gemachten Freikarten eine Fehlmenge von 26 Personen, was wiederum aufzeigt, dass dadurch die Gesamtanzahl der Gäste nicht überschritten worden ist. Auch daraus leitet sich für den Berufungsfall keineswegs ab, dass bei der Überprüfung des Zeitraumes 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 die Betriebsprüfung Überschreitungen der Anzahl der Gäste laut Museumszählung regelmäßig bewirkt hatte und geht auch das Vorbringen im mündlichen Erörterungsgespräch ins Leere, wonach die hohen Fehlmengen in Höhe von 100% der erklärten Kreditabrechnungen darin begründet wären, dass die Betriebsprüfung ihre Berechnungen auf einzelne Tage gestützt hat. Aus all dem ist zwar erkennbar, dass die im "Planungsbuch" vermerkten "SO" Zahlen fallweise nicht den tatsächlichen Straßenverkäufen entsprochen haben, jedoch hindert dies den unabhängigen Finanzsenat nicht daran, die in der erwähnten Mengenrechnung (S 168 ff des Arbeitsbogens) von der Prüferin ermittelten Besucherzahlen anhand der für die einzelnen Besucherkategorien vorgelegten Abrechnungen als erwiesen anzunehmen. Somit waren Änderungen der im Buchungsbuch eingetragenen "SO" Zahlen letztlich nicht auszuschließen. Da eine solche Änderung in ihrer Gesamtheit weder durch Unterlagen noch durch Aufzeichnungen dargestellt wurde, war eine Schätzung auf Basis der für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 von der Betriebsprüfung aufgestellten Gesamtübersicht aller Eintrittskarten im Vergleich zu den Zahlen der Museumszählung vorzunehmen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Gratiseintritte ist auf Seite 3 des Prüfungsberichtes zu verweisen, wonach Frau T.N. die ausgewiesene Fehlmenge durch eine handschriftliche, während des Prüfungsverfahrens erstellte Unterlage aufzuklären versuchte und Freikarten für Buschauffeure und Reiseführer im Zusammenhang mit den Straßenumsätzen zahlenmäßig anführte. Dabei steht, wie die Prüferin auch zu Recht anmerkte, fest, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Reiseleiter und Buschauffeure die in Rede stehenden Veranstaltungen gewöhnlich nicht mehrmals besuchen und daher die als Begleitpersonen ermittelten Fehlmengen mit Sicherheit nicht zur Gänze abdecken konnten. Da die Bw. in ihrer Berufung eine unterschiedliche Verteilung der Zahlen auf die gegebenen Besucherkontingente vornahm und dies sowohl mit zeitlichen Abweichungen als auch Verschiebungen von Plan (Buchungsbuch) auf Ist (tatsächliche Besucher) zwischen den einzelnen Besucherkontingenten begründete, diesbezüglich jedoch weder ausreichende Unterlagen, noch Aufzeichnungen vorlegte, war sie angewiesen, diesbezügliche Angaben aus dem Gedächtnis zu machen. Es widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass solche Angaben nach mehreren Jahren im Prüfungsverfahren noch ansatzweise ohne schriftlichen Hintergrund geeignet wären, die tatsächlichen Gegebenheiten widerzuspiegeln. Auch aus diesem Grund sieht der unabhängige Finanzsenat die in der Übersichtstabelle wiedergegebenen Besucher laut Ausgangsrechnungen, Barzahler an der Abendkassa sowie Kreditkartenabrechnungen (S 168 ff Arbeitsbogen) als erwiesen an. Der Überführung der Kreditkartenumsätze in ein bestimmtes Mengengerüst hat die Betriebsprüfung insofern entsprochen, als sie zu jeder Umsatzhöhe die Anzahl der Kreditkarten und somit der Personen, die an diesem Tag bezahlt hatten, festlegte. Der Vorwurf, es lässt sich anhand der Kreditkartenumsätze nicht eindeutig ein bestimmtes Mengengerüst eruieren, geht damit ins Leere. Aus den Übersichten in der Berufung betreffend die einzelnen Monate leitet sich für den August 1999 (S 12 der Berufung) ab, dass die Bw. mit ihrer Argumentation in keinem Punkt die Behauptungsebene verlässt, wenn sie einerseits 1.526 Straßengäste einschließlich Kinder und andere Aktionen, andererseits 1.144 zahlende Gäste laut Kreditkartenabrechnungen angab. Dies schon deshalb, da die Bw. gerade die ausgefüllten Tickets, aus denen auch die Anzahl der Kinder sowie allenfalls andere Gratiseintritte und das Datum der Veranstaltung hervorgehen, nicht aufbewahrt hatte. Ebenso verhält es sich mit den Darstellungen in der Gesamtübersicht des Monats September 1999 sowie den täglichen Abrechnungen dieses Monats, zumal im Vergleich zu den Feststellungen der Betriebsprüfung unterschiedliche Mengenangaben bei den Kreditkartenabrechnungen und dazu Abweichungen bei den Besuchern laut Ausgangsrechnungen sowie Barzahlern an der Abendkassa erkennbar waren ohne dass die Bw. dies durch geeignete Unterlagen untermauerte. Auf diese Weise hat sie auch an diesen Tagen im September die von der Prüferin ermittelte Fehlmenge zum Teil auf andere Besucherkategorien und insbesondere auf Gratiseintritte aufgeteilt. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Bw., der Aufdruck "please no credit cards" auf den Ticketabrechnungen ließe nicht den Schluss zu, dass es auch Barzahlungen auf der Straße gegeben hätte, ist zu erwidern, dass ein Ausschluss von Barzahlungen als alleinige Kontrollmaßnahme der Straßenverkäufer nicht ausreichend erscheint und überdies gerade der gegenüber den Straßengästen in Erscheinung getretene Vermerk "no credit cards" auf den Tickets sehr wohl zur Annahme berechtigt, dass Barzahlungen üblich und daher bei den Straßenumsätzen nicht auszuschließen waren. Anders lautende gegenüber Frau T.N. abgegebene eidesstattliche Erklärungen der Straßenverkäufer, vermögen für sich alleine diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften (S 55 des Prüfungsberichtes). Hinweise auf Umsatzverkürzungen bestanden außerdem in den Darlegungen der Betriebsprüfung auf den Seiten 47 bis 54 des Prüfungsberichtes, wonach bestimmte Eingänge in Höhe von 2.400,00 S und 300,00 S nicht in den Kreditkartenabrechnungen erfasst worden seien, obgleich die Betriebsprüfung eine Überprüfung der Vortage erfolglos durchführte. Der in diesem Zusammenhang ohne geeignete Unterlagen untermauerte Einwand, es sei nicht richtig, dass vier Studenten aus verschiedenen Staaten keine Studentengruppe darstellen könnten (S 5 des Betriebsprüfungsberichtes) ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates angesichts des Gesamtbildes der Verhältnisse des vorliegenden Falles nicht zu folgen. Gleichermaßen waren die Zuordnung der Kategorie A verkauften Tickets anhand einer im nachhinein händisch erstellten Aufstellung ohne geeignete Unterlagen und Aufzeichnungen sowie das Vorbringen, es sei preispolitisch auch sinnvoll, auf den Kategorie A Plätzen auch Besucher Platz nehmen zu lassen, die nicht den vollen Preis einer A Kategorie bezahlt haben, keine tauglichen Grundlagen die vorliegenden Zweifel an der Vollständigkeit der Erfassung der Umsätze zu beseitigen. Zur Berufungsergänzung (insbesondere Seite 5) ist festzuhalten, dass die Bw. auch in ihrer Darstellung betreffend den August 1999 im Vergleich zu den Aufzeichnungen im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung andere Zahlen ins Treffen führte ohne diese durch Aufzeichnungen zu belegen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang die Zahl 1.144, die nach einer Schätzung von Frau T.N. die Straßengäste laut Kreditkartenumsätze darstellen und ihre Berücksichtigung mit 382 Kindern und 43 Gratiseintritten zu einer Fehlmenge von 0 führen sollen. Diese rechnerische Darstellung ist nicht in Übereinstimmung mit den Zahlen der Betriebsprüfung zu bringen und weist darüber hinaus nicht nach, dass die im gesamten Berufungsverfahren entgegneten Verschiebungen der im Buchungsbuch eingetragenen Menge der Konzertbesucher letztlich zu einer Fehlmenge von 0 führen sollte. Ausgehend vom bereits erwähnten Zeitraum im Jahre 1999 ergibt sich nach dem Berufungsvorbringen (S 7) und dem Ergebnis des Erörterungsgespräches, dass 626 preispolitische Maßnahmen und 1.576 Begleitpersonen, die gratis die Veranstaltungen besucht hätten zu keinen belegbaren Umsätzen geführt hätten. Dazu kommt, dass die Bw. 4.019 Straßengäste einschließlich Kinder und "two for one" Aktionen angab. Verglichen mit den von der Betriebsprüfung festgestellten Zahlen, wonach 3.008 Straßengäste mit Kreditkarten bezahlten, ergibt sich ein nicht belegbares Ausmaß an Gratiseintritten in Höhe von 3.213 Personen. Diese Summe resultiert aus 626+1576+1011, wobei sich die letztere Zahl aus der Differenz zwischen den von der Bw. angegebenen 4.019 Personen und den von der Prüferin gezählten Kreditabrechnungen in Höhe von 3.008 ergab. Anders als in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2006 ist angesichts der im gegenständlichen Verfahren nicht widerlegten Feststellungen der Betriebsprüfung von 8.288 Gästen laut Abendkassa, 14.551 laut Ausgangsrechnungen und 3.008 Kreditkartenabrechnungen auszugehen, wobei sich überdies aus dem Arbeitsbogen (S 170) ableitet, dass für den 10. September 1999 keine Museumsabrechnung stattgefunden hat, weshalb die von der Betriebsprüfung für diesen Tag gezählten und bei den einzelnen Besucherkategorien berücksichtigten Kreditkartenabrechnungen im Ausmaß von 28 Stück, Eintrittskarten laut Rechnungen in Höhe von 87 Stück und Barverkäufen in Höhe von 198 Stück, insgesamt somit 308 Besucher, bei der Gesamtbesucheranzahl zu berücksichtigen waren. Feststeht, dass fehlende Aufzeichnungen über Freikarten eine Zuordnung der festgestellten Fehlmenge im Ausmaß von 3.213 Besucher zu den einzelnen Besucherkontingenten nicht ermöglicht haben, in dieser Branche hingegen unbestritten ist, dass Eintrittskarten verschenkt werden und dass ihre Berücksichtigung, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, trotzdem zu einer fehlenden Anzahl von Besuchern in Höhe von 1.067 führte, die jedoch vor dem Hintergrund, dass bereits Gratiseintritte als glaubhaft anerkannt worden sind, nicht mehr als solche zu berücksichtigen waren. Als erwiesen anzunehmen sind dabei die durch die Betriebsprüfung auf Basis der von der Bw. vorgelegten Belege ermittelten Reisebürorechnungen und Barzahlungen, weshalb nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates, entgegen der Meinung des steuerlichen Vertreters in seinem Schreiben vom 21. Juli 2006, die nunmehr errechnete Fehlmenge nur in Beziehung zu den Straßenumsätzen zu sehen ist, zumal nach der Lage des Berufungsfalles Aufzeichnungsmängel lediglich bei den Straßenumsätzen festgestellt worden sind und auch daher in diesem Bereich von einer Umsatzverkürzung auszugehen war. Der auf diese Weise berechnete Prozentsatz von 35,47% im Verhältnis zu den zahlenden Straßengästen macht es im konkreten Fall infolge besagter Aufzeichnungsmängel notwendig, im Ergebnis von einer Zuschätzung zu den erklärten Straßenumsätzen für 1999 im Ausmaß von 40% auszugehen. | Gesamtbesucher lt. Bp | 30.127,00 | Gäste an der Abendkassa (lt. Bp) | -8.288,00 | Ausgangsrechnungen lt. Bp | -14.551,00 | Straßengäste lt. Bw.(inkl. Freikarten) | -4.019,00 | persönliche Einladungen | -626,00 | Begleitpersonen lt. Bw. | -1.576,00 | Fehlmenge | 1.067,00 Für den Nachschauzeitraum 2000 stützte die Bw. ihr Vorbringen erneut auf die Tatsache, dass das Buchungsbuch als reine Vorschaurechnung zur Planung der Konzerte gedient hätte, eine Zählung der Gäste für diesen Zeitraum nicht durchgeführt worden sei, weshalb alle hier angeführten Straßengäste, die mit Kreditkarte bezahlten durch Kreditkartenabschnitte belegbar wären, es habe nach Ansicht der Bw. keine Veranlassung bestanden, die Konzerte seit dem 14. Februar 2000 ins Buchungsbuch einzutragen. Fest steht, dass für dieses Jahr keine Aufzeichnungen vorliegen, die eine exakte Zuordnung zu den Besucherkategorien ermöglicht haben. Aus dem Umstand, dass die Betriebsprüfung ihrem Schätzungsergebnis lediglich zwei Monate zu Grunde legte, war vom Ergebnis des Jahres 1999 unter Bedachtnahme auf allfällige nicht näher dokumentierter, aber glaubhaft anzunehmender Begleitpersonen und der ebenso als glaubwürdig erachteten Tatsache, dass es vom "Planungsbuch" Abweichungen gegeben hatte, ein Abschlag von 5% und somit für 2000 eine Umsatzhinzuschätzung zu den Straßenerlösen im Ausmaß von 35 % vorzunehmen. Aus den gleichen Überlegungen sieht der unabhängige Finanzsenat angesichts der Tatsache, dass für die Monate Jänner bis Oktober 1998 überhaupt keine Aufzeichnungen vorlagen und die Betriebsprüfung ebenso für November und Dezember 1998 im Vergleich zum "Planungsbuch" nicht näher dargestellte Fehlmengen feststellte eine Umsatzhinzuschätzung im Ausmaß von 35 % als gerechtfertigt. Dem Berufungsvorbringen, dass es für die Zurechnung des ermittelten Mehrgewinnes eines nachgewiesenen Zuflusses bedarf, ist zu erwidern, dass es grundsätzlich Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise für einen im Beteiligungsverhältnis abweichenden Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung zu erbringen. Da die Bw. einen solchen Nachweis im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht hat, waren die auf Grund der Umsatzhinzuschätzung zugerechneten Mehrgewinne nach Maßgabe der Beteiligung als zugeflossen zu werten (vgl. VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187). Dem Einwand im Ergänzungsschreiben vom 29. Juni 2006, wonach für die Kapitalertragsteuer im Jahr 2000 kein Prüfungsauftrag bestanden hatte, ist zu entgegen, dass Feststellungen auf Basis einer Prüfung der Jahre 1998 und 1999 sowie einer Umsatzsteuernachschau bis Dezember 2000 die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für 2000 zur Folge haben und diese auch begründen. Da die Bw. im Berufungsverfahren keine näher begründeten Ausführungen zur Körperschaftsteuervorauszahlung für 2002 vorbrachte und für den unabhängigen Finanzsenat keine Gründe erkennbar waren, der Berufung in diesem Punkt stattzugeben, war sie unbegründet abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 3 Berechnungsblätter betreffend die Umsatzsteuer 1998, 1999 und Dezember 2000; Ablichtungen der Seiten 9 bis 46 und 59 bis 71 des Prüfungsberichtes 2 Berechnungsblätter betreffend die Körperschaftsteuer 1998 und 1999 1 Berechnungsblatt betreffend die Kapitalertragsteuer und die Körperschaftsteuer Wien, am 2. August 2006

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenmateriell ordnungsmäßige BuchführungSchätzung infolge mangelnder Aufzeichnungen bei Straßenumsätzen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1753-W/03
Stammnummer
23546
Gültig
02.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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