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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1753-W/03

Fehlende Grundaufzeichnungen berechtigen die Abgabenbehörde zur Schätzung, wobei auf Basis nicht glaubhaft gemachter Freikarten eine prozentuelle Hinzuschätzung zu den erklärten Straßenumsätzen vorzunehmen war

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1753-W/03vom 02.08.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B.straße, (vormals: XY.) nunmehr vertreten durch Rudolf PETER, Steuerberater, 1030 Wien, Esteplatz 3/9, vom 12. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14, vertreten durch Oberrat Dr. Walter Klang, vom 22. April 2002 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 1999 sowie die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2000 und gegen die Kapitalertragsteuerbescheide für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2000 sowie den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 2002 entschieden: Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 1998 und 1999 wird teilweise Folge gegeben. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 1998 und 1999 wird teilweise Folge gegeben. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 wird teilweise Folge gegeben. Die Kapitalertragsteuer für 1998, 1999 und 2000 wird in Höhe von 1,194.041,00 S (86.774,34 €) festgesetzt. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Körperschaftsvorauszahlung für das Jahr 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Betriebsgegenstand die Organisation von Veranstaltungen ist. Eine Betriebsprüfung der Jahre 1998 und 1999 sowie eine Umsatzsteuernachschau des Zeitraumes bis Dezember 2000 hat Folgendes ergeben: Die Bw. habe täglich Konzerte im P.M. veranstaltet. Ausgangspunkt der gegenständlichen Prüfung war der Zeitraum 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999. Diese Zeitspanne habe die Betriebsprüfung deshalb gewählt, weil in dieser Zeit das M.M.K., der Bw. das so genannte X. als Eintrittsticket des Museums zur Verfügung gestellt und pro Eintrittskarte ein Lizenzbetrag in Höhe von 15,00 S bezahlt habe. Das Eintrittsticket habe zudem einen Gesamtpreis und die Gesamtanzahl der gezählten Besucher eines Konzertabends ausgewiesen. Daher würden für diesen Zeitraum durch diese Museumszählung ziemlich genaue Zahlen von Konzertbesuchern vorliegen, da am Ende eines jeden Tages die Besucher abgerechnet worden wären. Anhand dieser exakten Zahlen führte die Betriebsprüfung eine Mengenrechnung durch, in der sie die erklärten Umsätze überprüfte, indem sie alle vorgelegten Reisebüroabrechnungen, Kreditkartenabrechnungen und Kassenaufzeichnungen aufgelistet und berücksichtigt hat (vgl. Tz 17 des Prüfungsberichtes). Dabei habe die Betriebsprüfung Differenzen im Ausmaß von mindestens 50 % festgestellt. Eine abschließende Besprechung mit der damaligen steuerlichen Vertretung und der damaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau T.N. habe ergeben, dass die Bw. erst ab dem November 1998 tägliche Aufzeichnungen über die Besucherzahlen geführt hätte. Diese Aufzeichnungen würden zB die Anzahl der im Konzert vom 30. September 1999 anwesenden Gäste von Reisebüros bzw. andere Besucher aufzeigen. Lediglich die auf Seite zwei des Prüfungsberichtes vermerkte Gesamtsumme in Höhe von 236 würde sich zur Museumssumme im Ausmaß von 239 um drei Besucher unterscheiden. Festgestellt hat die Betriebsprüfung zudem, dass das Kürzel "SO" in den täglichen Aufzeichnungen der Bw. die Abkürzung für "Straßenorganisation" bedeute. An touristisch wichtigen Plätzen in P (z.B. T.Pl.) wären Straßenverkäufer gestanden, die an Konzertinteressierte Karten verkauft hätten. Frau T.N. betonte in diesem Zusammenhang, dass diese Konzertkarten ausschließlich mit Kreditkarten bezahlt worden seien. Die Straßenverkäufer hätten niemals Barzahlungen entgegengenommen, während Gäste an der Abendkassa entweder nur bar oder mittels Scheck bezahlt hätten. Daher müssten nach Ansicht von Frau T.N. alle Kreditkartenabrechnungen in der Buchhaltung den Straßenverkäufen zuzurechnen sein. Danach hätten laut Kreditkartenabrechnungen 27 Personen für den 30. September 1999 Karten in Höhe von insgesamt 9.980,00 S bei den Straßenverkäufern am 30. September 1999 gekauft. Verglichen mit den täglichen Aufzeichnungen (Seite 2 des Prüfungsberichtes), wonach für den 30. September "35 SO" Vermerke vorhanden gewesen seien, ging die Betriebsprüfung von einer Fehlmenge in Höhe von 8 Stück aus. Zur Aufklärung dieser Differenz erstellte Frau T.N. eine handschriftliche Unterlage über die Anzahl der an Reiseführer und Buschauffeure abgegebenen Freikarten. Dazu merkte die Betriebsprüferin in ihrem Bericht an, dass die damalige Geschäftsführerin diese Liste erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens angefertigt hätte und außerdem die Mengenangaben nicht immer den Tatsachen entsprechen müssten, zumal Reiseführer und Buschauffeure die besagten Konzerte, nicht wie die Bw. darstellte, wiederholt besuchen würden. Die Betriebsprüfung ging jedoch für den 30. September 1999 davon aus, dass Frau T.N. durch die Angabe von Reiseführer und Buschauffeure die oben angeführte Fehlmenge von 8 Stück geklärt habe. Einige weitere Beispiele für Konzertabrechnungen, bei denen die täglichen Konzertabrechnungen nicht mit den Buchhaltungsunterlagen übereinstimmten, sei die Kreditkartenabrechnung für den 28. September 1999 gewesen, nach der 27 Besucher in der Buchhaltung auch aufscheinen, die bei den Straßenverkäufern mittels Kreditkartenabrechnungen die Karten am 28. September 1999 gekauft hätten. Die Betriebsprüfung stellte, verglichen mit den Eintragungen im Buchungsbuch (103 "SO"), eine Fehlmenge in Höhe von 76 Stück fest (Seite 4 des Prüfungsberichtes). Über Befragung gab Frau T.N. dazu an, dass 14 Freikarten für Reiseführer und Chauffeure zu berücksichtigen wären, sodass den 103 durch die Straßenverkäufer vermittelten Konzertbesuchern abzüglich der 14 Freikarten lediglich 27 bezahlte Konzertkarten gegenüberstünden. Für den 26. September 1999 waren im Buchungsbuch 46 "SO" Eintragungen vermerkt, es hätten jedoch lediglich 10 Besucher bei den Straßenverkäufern an diesem Tag mittels Kreditkartenabrechnungen Karten gekauft. Diesbezüglich stellte die Betriebsprüfung eine Fehlmenge in Höhe von 36 Stück fest, die die Geschäftsführerin insgesamt mit 10 Freikarten für Reiseführer und Chauffeure zu erklären versuchte. In gleicher Weise wird für den 21. September 1999 festgestellt, dass den 38 im Buchungsbuch aufgezeichneten "SO" Konzertbesuchern abzüglich der 13 Freikarten lediglich 7 bezahlte Konzertkarten gegenüber stehen würden. An dieser Stelle wird aus Vereinfachungsgründen auf die Seiten 9 bis 46 des Prüfungsberichtes, die als Anhang der Entscheidung in Ablichtung beigelegt werden, verwiesen, in denen die Betriebsprüfung aus dem Vergleich der "SO" Eintragungen im Buchungsbuch mit den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen der einzelnen Tage abzüglich der angegebenen Freikarten die dort bezeichneten Fehlmengen feststellte. Auf Seite 46 des Betriebsprüfungsberichtes zeigt die Aufstellung für den Monat August 1999, dass ca. 100% der Straßenverkäufe fehlen würden, zumal den 1.891 Eintragungen im Buchungsbuch lediglich 785 Kreditkartenabrechnungen und 322 glaubhaft gemachte Freikarten gegenüberstünden. Daher sei von einer Differenz in Höhe von 784 Eintritten auszugehen. Die Betriebsprüfung habe nunmehr angenommen, dass ein Teil der fehlenden Karten für Kinder und andere Aktionen ("One for Two") zu berücksichtigen wären, trotzdem jedoch ein großer Anteil an nicht erklärbaren aufgezeichneten Konzertkarten bestehen bliebe. Daher habe die Prüferin mangels entsprechender Aufzeichnungen 50 % der in der besagten Aufstellung dargelegten Differenz als Aktionen anerkannt. Nach Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz zeige die Aufstellung betreffend den August 1999 deutlich Umsatzverkürzungen auf. Entweder habe die Argumentation von Frau T.N., dass die Straßenverkäufer keine Barzahlungen entgegen nehmen durften nicht gestimmt, oder es müssten irgendwo Kreditkartenkonten bestehen, die keinen Eingang ins Rechenwerk gefunden hätten. Dabei bezog sich die Betriebsprüfung auf Ticketabrechnungen im Arbeitsbogen der Vorprüfung, die eindeutig beweisen würden, dass entgegen allen eidesstattlichen Aussagen diverser Straßenverkäufer auch von ihnen Barzahlungen entgegengenommen und diese eben nicht erklärt worden seien. Dies sei nach Ansicht der Betriebsprüfung auch aus dem Vermerk am Ticket "Please no credit cards" abzuleiten. Auf Seite 47 des Prüfungsberichtes zeigt eine weitere Aufstellung für den 28. Juli 1999, dass zB zwei Ticketabrechnungen über 600,00 S und 1.980,00 S in der Kreditkartenabrechnung enthalten seien. Dies habe jedoch nicht auf zwei weitere Abrechnungen über 300,00 S und 2.400,00 S gegolten. Frau T.N. erklärte, dass es möglich sei, dass der Betrag in Höhe von 2.400,00 S nicht mit einer sondern mit mehreren Kreditkarten bezahlt worden wäre. Kopien von vier Kreditkartenabrechnungen sollten nachweisen, dass der genannte Betrag sehr wohl in den Erlösen erfasst worden sei. Es sei auf Grund der Namen, die alle skandinavisch klingen würden, davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Gruppe von Studenten handeln könne, was auch der Preis pro Karte im Ausmaß von 300,00 S bedeuten würde. Dazu stellte die Betriebsprüfung fest: "Auch wenn die Namen der Kreditkartenbesitzer skandinavisch klingen ist noch lange nicht erwiesen, dass es sich um eine Studentengruppe gehandelt hat; diese Annahme bzw. Ansicht der ho. Betriebsprüfung bestätigte sich durch die Auskunft der VISA AG vom 15.04.2002: Aus den ersten sechs Stellen der Visa Abrechnung ist ersichtlich, aus welchen Ländern und sogar Städten die einzelnen Kreditkartenbesitzer kommen(vgl. S 49 des Prüfungsberichtes): Weiters ist dem Bericht auf Seite 51 eine Übersicht über die Zuordnung der Kreditkartenabrechnungen zu den einzelnen Tagen der Straßenverkäufen ("SO") zu entnehmen: "Auch die Geschäftsführerin versuchte die Kreditkartenabrechnungen den einzelnen Tagen der Straßenverkäufe ("SO") zuzuordnen. Im Jahr 2002 übergab sie der ho. Betriebsprüfung eine Aufstellung über den August 1999. SO zum Beispiel für den 01.08.1999. Um auf die angeführte Anzahl von Straßenverkäufen zu kommen ordnete die Geschäftsführerin auch Kreditkartenabrechnungen aus den Vortagen (Zeitraum 26.07.1999 - 31.07.1999) der Konzertveranstaltung vom 01.08.1999 zu. Dies alles ohne Unterlagen, Aufzeichnungen und Belegen, ganz aus dem Gedächtnis. Des Weiteren wurden auch Kinder den einzelnen Kreditkartenabrechnungen zugeordnet, obwohl keinerlei Vermerke auf den Kreditkartenabrechnungen vorhanden sind bzw. noch sonst irgendwelche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belegen vorhanden sind. Dass diese Zuordnung nicht der Realität entsprechen kann zeigt schon die Abrechnung vom 01.08.1999 selbst. Bei den angeführten 68 S.O. steht als Vermerk "55A", was bedeutet, dass 55 Konzertkarten der Kategorie "A" verkauft wurden. Der Preis für die Kategorie "A" beträgt pro Karte 500,00 S". Die händische Aufstellung der damaligen Geschäftsführerin weise lediglich sechs Karten der Kategorie "A" auf. Im folgenden wird auf den Seiten 52 bis 54 des Prüfungsberichtes dargestellt, dass einzelne Ticketabrechnungen nicht in den Kreditkartenabrechnungen gefunden worden seien. Zur Nichtaufbewahrung von Grundlosungsaufzeichnungen führte die Betriebsprüfung in Tz. 18 ihres Berichtes aus, dass die Konzertbesucher die oben angeführten Ticketabrechnungen von den Straßenverkäufern erhalten hätten. Sie seien an der Abendkassa vorgezeigt worden und in Eintrittskarten umgetauscht worden. Aus den Tickets gehe nach Ansicht der Betriebsprüfung eindeutig alle wichtigen Merkmale von Grundlosungsaufzeichnungen hervor: 1. Datum 2. Anzahl der Konzertbesucher 3. Konzertkartenpreis 4. Fortlaufende Nummerierung der Tickets 5. Kategorie der Konzertkarte 6. Unterschrift des Straßenverkäufers. Nach einer Auskunft der damaligen Geschäftsführerin seien diese Tickets nicht aufbewahrt worden. Die Nichtaufbewahrung stelle somit nach Ansicht der Betriebsprüfung einen gravierenden formellen und materiellen Mangel dar. Dazu komme, dass die Tickets wichtig gewesen wären, um die Behauptungen der Geschäftsführerin bezüglich des Ausmaßes der "Ticket-Aktionen" nachzuvollziehen. In Tz. 19 des Berichtes wird dargelegt, dass die Straßenverkäufer nach ihren eidesstattlichen Erklärungen, entgegen den Aufdrucken auf den Blöcken, kein Bargeld kassieren durften. Frau T.N. hätte, um ihre Aussagen zu bekräftigen, eidesstattliche Erklärungen einzelner Straßenverkäufer vorgelegt. Die Betriebsprüfung hielt hingegen derartige, offensichtlich von der damaligen Geschäftsführerin diktierte Erklärungen nicht glaubhaft. Die Betriebsprüfung verwies dabei auf die Erklärungen auf Seite 55 des Betriebsprüfungsberichtes, wonach die Konzertbesucher mit Kreditkarten zu bezahlen hätten, falls sie jedoch über keine Kreditkarten verfügten, sie von den Straßenverkäufern an die Abendkasse verwiesen worden wären. Feststellungen bezüglich der eingekauften Ticketblöcke haben ergeben (S 57 des Berichtes): "In den Jahren wurden Unmengen an Tickets eingekauft. Teils waren diese nummeriert, teils nicht. Wie man aus dem oben angeführten Beispiel deutlich sehen kann, wurden diese Ticketblöcke auch von den Straßenverkäufern verwendet. Nach Aussage der Geschäftsführerin wurden diese Blöcke jedoch an diverse Hotels abgegeben, die damit ihre Hotelgäste, die ein Konzert besuchen wollten, ausstatteten und an die Abendkassa damit schickten. Aufzeichnungen welche Blöcke und wie viele Tickets an die einzelnen Hotelrezeptionen gegeben wurden, wurden nicht erstellt. Nach Aussage der Geschäftsführerin kam es immer wieder vor, dass Hotel Ticketblöcke urgierten, obwohl diese schon welche bekommen hatten." Im Prüfungszeitraum und im Nachschauzeitraum waren somit über 200.000 Tickets im Umlauf. Bedenkt man, dass auf einem Ticket mehrere Konzertbesucher abgerechnet wurden, so könnten damit einige Hunderttausende Konzertbesucher abgerechnet werden. Dass nur jährlich ein Bruchteil davon in den Büchern aufscheint ersieht man aus folgender Rechnung: | | 1998 | 1999 | 2000 | Kreditkartenumsatz | 2,207.681,96 3,425.710,00 | 3,181.442,68 | | durchschnittl. Kartenpreis | 300,00 S | 300,00 S | 300,00 S | | | | | Konzertbesucher | 7.359 | 11.419 | 10.605 Die Frage bleibt, warum man ein Vielfaches an Tickets immer wieder einkauft, obwohl man zumindest lt. Buchhaltung nur einen winzigen Bruchteil davon wirklich benötigt. Die Frage der Nummerierung hat nach Ansicht der ho. Betriebsprüfung nur den Sinn einer besseren Kontrolle der Straßenverkäufer. Alleine diese Blöcke vervielfacht mit einer gewissen Personenanzahl, ergibt ein Vielfaches an Konzertbesuchern gegenüber den erklärten Besucherzahlen. Die Nichtaufzeichnung an wen die Ticketblöcke abgegeben wurden bzw. die Nichtaufbewahrung der an der Abendkassa umgetauschten Tickets stellt einen schweren formellen als auch materiellen Mangel dar." Auch im Nachschauzeitraum 2000 habe die Betriebsprüfung die ersten drei Monate überprüft und wie in den Vorjahren vergleichbare Differenzen festgestellt: "In den täglichen Konzertabrechnungen scheinen mehr an Straßenverkäufen als dann Kreditkartenabrechnungen im Rechenwerk enthalten sind. Darüber befragt, gab die Geschäftsführerin an; dass die in den täglichen Konzertabrechnungen aufscheinende Besucherzahl (S.O.) nur ein "Kontingent" darstellt und keine genaue Zahl. Zum Punkt "Kontingent" erklärte die Geschäftsführerin folgendes: Die Straßenverkäufer haben während des Tages angerufen um zu erfragen, wie viele Konzertkarten sie für das tägliche Konzert verkaufen könnten. Dies wäre notwendig gewesen, da durch die Karten, die über die Reisebüros abgesetzt wurden, nicht immer gleich viele Karten für die Straßenverkäufer zur Verfügung standen. Diese "Kontingentzahl" wurde in die täglichen Konzertabrechnungen eingetragen. Nach Ansicht der ho. Betriebsprüfung ist diese Argumentation nicht richtig und nur im Hinblick auf die von der ho. Betriebsprüfung festgestellten Mengendifferenzen gewählt worden. Begründen kann die ho. Betriebsprüfung ihre Ansicht mit den täglichen Abrechnungen selbst. Die Saison für die Reisebüros fängt erst Ende Mai eines Jahres an. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt nur "Laufkundschaft" ( Hotelbesucher, von den Straßenverkäufern geworbenen Konzertbesucher) in die Konzerte. Der Konzertsaal fasst bis zu 500 Besucher. Das Kontingent in den Monaten März und April müsste daher,da fast keine Konzertbesucher von, den Reisebüros kamen sehr groß (z.B.: 200 - 300 Besucher) gewesen sein und in gerundeter Zahl in den täglichen Konzertabrechnungen vermerkt worden sein. Tatsächlich wurden im Durchschnitt unter 100 Besucher in täglichen Konzertabrechnungen vermerkt und meistens immer in unrunden Zahlen. Es entspricht sicherlich nicht der täglichen Lebenserfahrung, dass die Besucheranzahl kontingentiert wurde, obwohl man genau wusste, dass man durch diese geringe Kontingentierung vor zum Großteil leeren Sitzen spielte. Z. B. 01.03.2000: Am 01.03.2000 waren lt. der täglichen Konzertabrechnung insgesamt 44 Konzertbesucher im Konzert. 20 davon wurden durch die Straßenverkäufer ins Konzert gebracht." An dieser Stelle wird auf die als Beilage ausgewiesenen Seiten 59 bis 71 des Prüfungsberichtes verwiesen, in denen die Betriebsprüfung die ersten drei Wochen des Jahres 2000 darstellte und festhielt, dass die Kreditkartenabrechnungen nicht mit den täglichen Konzertabrechnungszahlen übereinstimmen würden. Wie im Vorjahr seien ca. 50 % des Kreditkartenumsatzes den Bemessungsgrundlagen hinzuzurechnen gewesen. Auf Basis der vorstehenden Ausführungen ist die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass zum erklärten Umsatz aus Kreditkarten für das Jahr 1999 in Höhe von 3,425.710,00 S ein fehlender Umsatz von ca. 50 %, das sind 1,712.855,00 S hinzuzuschätzen gewesen sei. Zum für das Jahr 1998 erklärten Umsatz laut Kreditkarten (2,207.681,96 S) schätzte die Betriebsprüfung einen fehlenden Umsatz von ca. 50 %, das sind 1,103.840,98 S hinzu. Desgleichen erfolgte eine 50%ige Umsatzhinzuschätzung im Ausmaß von 1,590.721,00 S für das Kalenderjahr 2000. Auf Basis dieser Feststellungen erließ das Finanzamt die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie den Haftungs- und Abgabenbescheid für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31.12.2000 und den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2000. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Berufung, die Bw. begehrt die Aufhebung der angeführten Bescheide und die Veranlagung entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen. Bereits für den Zeitraum März bis Oktober 1998 habe eine Umsatzsteuerrevision stattgefunden, bei der im April 1999 die erste Vorhaltsbeantwortung erfolgte, nach der laut Niederschrift vom 12. September 1999 ein Abschluss erfolgt sei. Die dafür zuständige Prüferin habe sich auch mit dem System der "Straßenverkäufe" auseinandergesetzt. Schließlich habe es keinen Anlass gegeben, das betriebliche Rechnungswesen bzw. die Grundaufzeichnungen zu beanstanden. Nun habe das Finanzamt festgestellt, dass doch Grundaufzeichnungen fehlen würden und dies zum Anlass genommen, dass Verfahren wieder aufzunehmen. In ihren Begründungsausführungen zur Berufung verwies die Bw. zum einen darauf, dass es sich nach ihrer Ansicht bei den Tickets nicht um Grundlosungsaufzeichnungen handeln würde. Aufzeichnungen seien nämlich nicht an eine bestimmte Buchführung oder eine bestimmte Organisation, ein bestimmtes System oder eine bestimmte Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle gebunden. Entscheidend für die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen sei vielmehr, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte erfolge. Die Eintragungen hätten auf Grund von Belegen zu erfolgen gehabt. Nur dann, wenn die direkte Verbuchung der Belege in den Büchern und Aufzeichnungen nicht zeitfolgegemäß, richtig und zeitgerecht geführt wären, müssten Grundaufzeichnungen geführt werden, die diese Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall würden Grundaufzeichnungen logisch und zeitfolgegemäß vor der systematischen Verbuchung und nach dem Beleg stehen und seien die Grundlage für die systematische Verbuchung der Geschäftsvorfälle gewesen. Zur Erfassung der Bargeldbewegungen könne auf die Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen aller Bargeldveränderungen direkt in den Büchern erfolgen würde. Die Bw. verwies in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 98/14/0127 sowie den Durchführungserlass des BMF vom 22. Mai 1990). Bei den ausgestellten Tickets handle es sich weder um Grundaufzeichnungen noch um Losungsbelege oder Grundlosungsaufzeichnungen wie von der Betriebsprüfung festgestellt: Die Ticketblöcke wären als Vordrucke mit Werbecharakter verschiedenster Adressaten zur Verfügung gestellt und von diesen nur teilweise verwendet worden (1.774 für Hotels in D, 470 perforierte für Fremdenführer und sieben perforierte für Straßenverkäufer). Die Menge und die Abgabeadressaten würden bei der Vergabe der Ticketblöcke auf Grund ihres Werbecharakters nicht aufgezeichnet werden. Ausgefüllte Ticketvordrucke führen, sobald ein Konzert besucht wurde, jedoch immer zu belegbaren Umsätzen, die auf Grund von Bonierungen an der Abendkassa, Kreditkartenbelegen etc. vollständig im Rechenwerk erfasst werden würde. Dem Straßenvertrieb wäre auf Grund der besseren Kontrollmöglichkeiten der Umsätze der Verkauf nur über Kreditkarten ermöglicht worden, da die Straßenverkäufer im Prüfungszeitraum völlig unabhängig vom Unternehmen der Bw. für eine eigene Straßenverkaufsorganisation tätig geworden seien. Die Straßenverkäufer wären angewiesen, nicht in bar zu verkaufen. Durch den Kreditkartenumsatz wäre eine Vertrauensbasis erreicht worden, denn sie stellte einen späteren Bankeingang sicher. Die Straßenverkäufer hätten den Besuchern der Konzertveranstaltungen teilweise Tickets mitgegeben, aber eine effiziente Kontrolle der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung der nicht dem Unternehmen der Bw. zugehörigen Straßenverkäufer könnte an der Abendkassa nur mittels der Kreditkartenbelege (Abrechnungsbelege) erfolgen. An der Abendkassa würden die Kundendaten abgefragt werden und mit den von den Straßenverkäufern beigebrachten Kreditkartenbelegen verglichen werden. Weiters führte die Bw. wie folgt aus: "1.2 Materielle Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen Aus dieser Notwendigkeit heraus konnten nur die Kreditkartenbelege als Abrechnungsbelege dienen, die unter Einhaltung der den entsprechenden Grundsätzen der Formvorschriften des § 131 BAO und den von ihnen getragenen Prinzipien vollständig aufgezeichnet wurden. Sie ermöglichen die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen, stellen den Zusammenhang zwischen dem Geschäftsfall und der Eintragung dar, und sind für die Abgabenerhebung von Bedeutung. Zur kalkulatorischen Verprobung der vollständigen Erfassung der Geschäftsfälle und damit zur Überprüfung der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen diente der Betriebsprüfung eine Planungsrechnung, die mithilfe der Geschäftsführerin entsprechend den vorhandenen Unterlagen in eine Ist-Abrechnung übergeführt wurde. 1.3 Formelle Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen Gemäß Durchführungserlass vom 22. Mai 1990 Pkt 4.2 (1) löst die Entgegennahme von Kreditkarten keine Bargeldbewegung aus. Dadurch sind die formellen Erfordernisse des § 131 (1) Z 2 letzter Satz der Bargeldbewegungen auch nicht auf Geschäftsvorfälle aufgrund der Entgegennahme von Kreditkarten übertragbar und eine tägliche Erfassung in der Grundaufzeichnung "Kassabuch" nicht erforderlich. Es sind alle Grundlosungsbelege über Tageslosungen für die Eintragung im Kassabuch oder in den anderen Aufzeichnungen und Büchern vorhanden. Es wurden alle Belege richtig und vollständig in die Aufzeichnungen und Bücher eingetragen. -Aufgrund der, zeitkongruenten Erfassung der einzelnen Kreditkartenbelege in der Buchhaltung sind die Kreditkartenabrechnungen von Vorverkäufen für spätere Konzertbesuche bis zu 10 Tage vor der Veranstaltung im Rechenwerk erfasst. Eine exakte Verprobung der Anzahl der Konzertbesucher eines Tages mit der Umsatzzahl eines einzigen Tages aus Kreditkarten ist daher nicht möglich. 1.4 Hilfsaufzeichnungen Der BP wurde das "Buchungsbuch" zur Verfügung gestellt, das als Hilfsaufzeichnung zur Vorschau- und Planrechnung zur Kontingentvergabe jeder einzelnen Konzertveranstaltung dient. Dieses Buchungsbuch enthält die gemäß den einzelnen Vertriebskontingenten vorerfassten verkäuflichen Konzertplätze. Es dient zur besseren Organisation der einzelnen Konzertveranstaltung und enthält als Restgröße das an die Straßenvertriebsorganisation (mit "S.O." eingetragene) vorgegebene Umsatzziel. Die Eintragungen im "Buchungsbuch" erfolgen im Vorhinein. Es handelt sich nicht um eine endgültige Mengenaufstellung aller Konzertbesucher. Eine Vorschaurechnung muss aus folgenden Gründen statt finden: Zunächst wegen der Gefahr der Überbuchung aufgrund zu weniger Sitzplätze im Saal, und auch, weil an 'Tagen außerhalb der Hochsaison den Straßenverkäufern ein Umsatzkontingent bekannt gegeben wurde. Dieses Umsatzkontingent bestand aus der Angabe der Anzahl der gewünschten Personen bzw. der noch freien Sitzkategorie (Siehe BP-Bericht S. 52). Im Buchungsbuch wurde das Zustandekommen eines Konzertabends über mehrere Tage hin verfolgt. In der Nebensaison ergab es sich auch, dass das bereits erreichte Umsatzziel erfragt wurde und eine Schätzung für zusätzliche Verkäufe auf der Straße abgegeben wurde. Dadurch kam es zu "unrunden' Kontingenteinträgen. Meine Mandantin veranstaltete seit 1998 Konzerte. Mithilfe eines Zählsystems wurden die Besucherzahlen jeder einzelnen Konzertveranstaltung vom 1. Juli 1999 bis zum 9. September und vom 11. September bis zum 17. Oktober 1999 exakt festgestellt. Am 10. September wurde im Brahmssaal gespielt und es liegt keine Besucherzählung vor. Die Gesamtzahl der Konzertbesucher des Bw ergibt sich durch Summierung folgender Besucherkontingente: 1 .) Besucher laut Verkäufe an Reisebüros 2.) Besucher laut Barverkauf an der Abendkassa 3.) Besucher durch Kreditkartenumsätze der Straßenverkäufer 4.) Freikarten für Begleitpersonal (Reiseleiter und Buschauffeure) 5.) Freikarten für Kinder, persönliche Einladungen und preispolitische Maßnahmen 1.6 Umsätze Je nach Besucherkontingent werden die Umsätze anders belegt bzw. werden andere Grundaufzeichnungen zugrundegelegt. 1.) Besucher laut Verkäufe an Reisebüros Die Besucher, die über Reisebüros buchen, werden anhand von Eigenbelegen (Ausgangsrechnungen) in das Rechenwerk übernommen. Die Umsätze der an die Reisebüros verkauften Tickets ergeben sich durch die Ausgangsrechnungen direkt an die Reisebüros. Diese Belege sind vorhanden. 2.) Besucher laut Barverkauf an der Abendkassa Die Umsätze an der Abendkassa ergeben sich aufgrund,: der Bonierungen an der Abendkassa. Diese Eigenbelege sind vorhanden. 3.) Besucher durch Kreditkartenumsätze der Straßenverkäufer Grundlage der Abrechnungen meiner Mandantin mit den "Straßenverkäufern" waren stets die Kreditkartenabschnitte. Diese Abschnitte (Fremdbelege) sind vorhanden und der BP zur Verfügung gestellt worden. 4.) Freikarten für Begleitpersonal (Reiseleiter und Buschauffeure) Es ist in der Tourismusbranche allgemein üblich, dass Reiseleiter und Buschauffeure immer gratis an Veranstaltungen teilnehmen können und es wurden diesbezüglich Stöße von Faxen und Bestätigungen vorgelegt. Reiseleiter und Buschauffeure begleiteten die Konzertbesucher immer in den Saal, um zu sehen, ob ihre Gäste auch die gewünschten Plätze einnehmen. Dieses Besucherkontingent brachte keinen Umsatz. 5.) Freikarten für Kinder, Two for one, persönliche Einladungen und Initial Offers Zusätzlich wurde der Eintritt von Kindern nicht verrechnet und bei persönlichen Einladungen von Künstlern kein Eintritt verlangt. Schließlich gab es preispolitische Aktionen wie "Two for one" oder die "initial Offers" für Großkunden. Auch dieses Besucherkontingent brachte keinen Umsatz. 2 Die Bemessungsgrundlagen wurden durch die Betriebsprüfung aufgrund eines Vorschaubuches (!) im Wege einer Nachkalkulation ermittelt, wobei Plan- und Vorschaudaten der Nachkalkulation' zugrundegelegt wurden. Die Betriebsprüfung kommt mittels ihrer Überprüfungsrechnung zu dem Schluss, dass um 50 % der mit Kreditkarten erzielten Umsätze zuwenig Einkünfte erklärt wurden. Die Überprüfungsrechnung bedarf aber hinsichtlich der Besucheranzahl - diese wurden dem Buchungsbuch, also einer Vorschaurechnung entnommen - als auch der Umsätze und dem allgemeinen Verständnis (Vorverkäufe) wesentlicher Korrekturen: 2. 1 Gedeckelte Besucheranzahl Die Besucheranzahl ist durch die vom Museum vorgenommene Besucherzählung dokumentiert und umfasst alle Besucherkontingente pro Konzertveranstaltung. Diese feststehende, vom Dritten gezählte Besucheranzahl darf auch nicht in der Überprüfung durch die Betriebsprüfung überschritten werden. 2.2 Richtigstellung Besucheranzahl Die von der BP angestellte Überprüfung geht von einer falschen Besucheranzahl aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen kann. Das Buchungsbuch ist eine reine Hilfsaufzeichnung zur Vorschau- und Planrechnung der pro Konzertveranstaltung erwarteten Besucher. 2.3 Richtigstellung Umsatzgröße Die von der, BP angestellte Überprüfung geht von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen kann. Der Nachkalkulation wurde nämlich nur das Besucherkontingent der Straßenverkäufer zugrundegelegt. 2.4 Richtigstellung zeitliche Zuordnung der Umsätze Die Kreditkartenverkäufe der einzelnen Veranstaltung können nicht nur direkt am Veranstaltungstag stattgefunden haben. Es ist allgemein üblich, eine Konzertveranstaltung Tage im vorhinein zu bezahlen. 3 Klarstellungen in Bezug auf den Betriebsprüfungsbericht Überdies beziehe ich mich auf den Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 1998, 1999 und die Umsatzsteuerrevision für 2000 und nehme namens meiner Mandantin zu den einzelnen Feststellungen wie folgt Bezug: 3. 1 Richtigstellung zur Konzertveranstaltung auf Seite 1 BP-Bericht Das geprüfte Unternehmen veranstaltete in den Jahren 1998 und 1999 nicht täglich Konzerte im P.M.; im Jahr 1998 gab es insgesamt - also auch an anderen Orten - 244 Veranstaltungen, im Jahr 1999 insgesamt 286, ebenfalls auch an anderen Orten. 3.2 Richtigstellung zum 2. Absatz auf Seite 1 des Berichts so genannte X. des M.L.L. ist ein Eintrittsticket des Museums, das keinen Einzelpreis, sondern einen Gesamtpreis der gezählten Besucher eines Konzertabends ausweist. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 17. Oktober 1999 liegen daher exakte Besucherzahlen vor (mit Ausnahme des 10. September, an dem im Brahmssaal gespielt wurde). Dies wurde durch Befragung des Leiters der Gruppe des Aufsichtspersonals des Museums bestätigt. Die Befragung erfolgt selbst durch die BP. Der Zeuge war befremdet über die Art seiner Befragung von Seiten des FA und ist bereit, darüber auch auszusagen. Die Summe der Anzahl der Besucher je Besucherkontingent (vgl. oben) ist die Anzahl der vom Museum gezählten Besucher. Diese Gesamtanzahl beinhaltet auch nicht zahlende Gäste wie Reiseführer, Reisebegleiter, Buschauffeure, Freikarten und Einladungen mitspielender Künstler. Die genaue Anzahl der nicht zahlenden Gäste ist aufgrund der vorhandenen Aufzeichnungen gegeben. Die von der BP angestellte Überprüfung geht von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können. Das Buchungsbuch wurde der Betriebsprüfung als Vorschau- und Planungsbuch ausgehändigt, um die Erstellung der Überprüfung mittels Nachkalkulation zu erleichtern. Es ist unrichtig, dass der BP . das "Buchungsbuch", also die Vorschau auf die zu erwartenden Besucherzahlen unter der Prämisse übergeben wurde, es handle sich hierbei um Ist-Aufzeichnungen über die Besucherzahlen. Die Betriebsprüfung bezeichnet das Buchungsbuch völlig unrichtig als "Konzertabrechnung" und meint damit eine Endabrechnung. 3.3 Zur handschriftlichen Unterlage auf Seite 3 Die handschriftliche Unterlage wurde von der Geschäftsführerin für diesen Abrechnungstag beispielhaft vorgenommen, um der Betriebsprüfung den Hergang der Nachkalkulation für diesen Konzerttag zu erleichtern, und um der Betriebsprüfung das Buchungsbuch - das, wie oben ausgeführt, als Vorschaurechnung geführt wurde - verständlich zu machen. 3.4 Zur Überprüfung einzelner Konzerttage durch die Betriebsprüfung: Die von der BP angestellte Überprüfung geht von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können: a) Die Mengenrechnung enthielt die geschäftsspezifisch notwendigen Begleitpersonen nicht. Es ist, wie oben dargelegt, in der Tourismusbranche allgemein üblich, dass Reiseleiter und Buschauffeure immer gratis an Veranstaltungen teilnehmen können. Die Zählung laut Eintrittskarte des Museums bezieht natürlich Reiseleiter und Buschauffeure mit ein. b) Zudem waren einige Rechnungen unberücksichtigt, Barverkäufe falsch gezählt, ganze Schachteln Kreditkarten und sämtliche Scheckeinreichungen nicht berücksichtigt. vom 11.2.2002 wurde die Betriebsprüfung auf diese ungenaue Ermittlungsweise hingewiesen. Die Geschäftsführerin legte daraufhin bei der ersten Besprechung sofort die Liste mit den unberücksichtigten, aber in der Buchhaltung vorhandenen Umsätzen und den unberücksichtigten Begleitpersonen (Reiseleitern und Buschauffeure) vor. c) Die Betriebsprüfung geht in der Überprüfung davon aus, dass Kreditkartenverkäufe nur direkt am Veranstaltungstag dem am Verkaufstag stattfindenden Konzert zugerechnet werden können. Hingegen ist es allgemein üblich, eine Konzertveranstaltung Tage im vorhinein zu bezahlen. 3.5 Gesamtübersicht vom 1. Juli 1999 bis zum 17. Oktober 1999 Im Rahmen der von der Betriebsprüfung angestellten Überprüfung hinsichtlich der Straßenverkäufe ergaben sich sowohl an manchen Tagen zuwenig Konzertbesucher als auch an manchen Tagen zu viele Konzertbesucher. Die Überprüfung geht von einer falschen Besucheranzahl, und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen. Die Besucherzahl ist mittels Museumszählung gedeckelt. Der H.K. des G.L., W., ist für 600 Personen kollaudiert und hatte im betrachteten Zeitraum Sitzgelegenheiten für 250 Personen. Weitere 100 bis 150 Sitzplätze wurden aus dem Museumseigenen Cafe im Bedarfsfall ausgeborgt; in extremen Ausnahmefällen wurden auch weitere Sitzmöglichkeiten angemietet. Diese Ausnahmefälle sind durch Eingangsrechnungen belegt. Die Kreditkartenverkäufe der einzelnen Veranstaltung können nicht nur direkt am Veranstaltungstag stattgefunden haben. Die Betriebsprüfung hat einzelne Umsatzkontingente nicht vollständig in die Überprüfung einfließen lassen. 1. Juli 1999 bis 17. Oktober 1999 | 8.477 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 15.121 | Barzahler an der Abendkassa | 626 | Preispolitische Maßnahmen (Initial Offers) und persönliche Einladungen | 1.576 | Begleitpersonen | 4.019 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kinder und two-for-one-Aktionen) | 29.819 | Summe der Gäste laut Museumszählung Die 4.019 Straßengäste vom 1. Juli bis zum 17. Oktober 1999, die mit Kreditkarte zahlten, können folgendermaßen belegt werden: Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 17. Oktober 1999 wurden Tickets über den Kreditkartenvertrieb für 3.166 Personen verkauft. Eine genaue Zuordnung der Kreditkartenumsätze in der Woche vor dem 1. Juli zu einzelnen Konzertveranstaltungen im Juli ist nur bedingt möglich. Ebenso ist eine genaue Zuordnung der Kreditkartenumsätze der letzten Septemberwoche für Veranstaltungen im Oktober nur bedingt möglich. Eben diese Zuordnung wurde aber von der Geschäftsführerin für den Monat August beispielhaft vorgenommen, um der Betriebsprüfung den Hergang der Nachkalkulation für den August zu erleichtern, und um der Betriebsprüfung das Buchungsbuch - das, wie oben ausgeführt, als Vorschaurechnung geführt wurde - verständlich zu machen. Diese Verprobung für den Zeitraum August bildet den tatsächlichen Geschäftshergang aufgrund der vorhandenen Unterlagen vollständig ab. Einzig zum besseren Verständnis und aus Gründen der Plausibilisierung wurden die nicht einem bestimmten Kreditkartenumsatz zuordenbaren Gratisbesucher (Kindereintritte und Two-for-OneTickets) einzelnen Kreditkartenumsätzen zugeordnet. Im Gesamtzeitraum betrafen die Verkäufe an Straßengäste 853 Gratiseintritte (Kinder und Two for One Aktionen). Damit ist ein Anteil an Gratisgästen in der Höhe von 853/4019 das sind 21,23'% gegeben. Die Geschäftsführerin schätzte bei ihrer Befragung im Sommer 1999 durch Frau Mayer, FA für Körperschaften, den Gratis-Kinderanteil bei den Straßenverkäufen auf 25 bis 33 % der Gesamtstraßenverkäufe. Die damalige Aussage ist sicherlich aktenkundig. Die Betriebsprüfung hat im Betriebsprüfungsbericht auf Seite 46 den Anteil der Gratistickets für Kinder und Two-for-One-Aktionen mit 50 % des gesamten Umsatzes durch Straßenverkäufer zugestanden. Dieser Prozentsatz wird deutlich unterschritten. 3.6 Gesamtübersicht des Monats Juli Juli 1999 | 1.973 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 4.244 | Barzahler an der Abendkassa | 442 | Begleitpersonen | 218 | Gratisgäste (Initial Offers und persönliche Einladungen) | 1032 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Aktionen) | 7.909 | Summe der Gäste laut Museumszählung Die Behauptung der BP, dass doppelt so viele Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen, anwesend sein hätten müssen, ist nicht begründbar, da die Besucheranzahl durch die vom Museum vorgenommene Besucherzählung gedeckelt ist. Von den 1032 Straßengästen wurden 848 zahlende mit Kreditkartenabrechnungen belegt, 184 Kinder und two-for-one-Besucher haben gratis die Konzertveranstaltungen besucht, 218 Gäste wurden eingeladen. 3.7 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 25.7. 7999 25. Juli 1999 | 68 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 173 | Barzahler an der Abendkassa | 18 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 46 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen | 305 | Summe der Gäste laut Museumszählung Wiederholt geht die von der BP angestellte Überprüfung von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können. Die Besucherzahl ist mittels Museumszählung dokumentiert. Somit haben maximal 46 Personen durch den Straßenverkauf das Konzert besucht (Nicht 79, wie im Betriebsprüfungsbericht behauptet). Die an diesem Tag durch den Straßenvertrieb verkauften Tickets betrafen 27 Personen ohne die Kinderfreiplätze und Two-for-One-Besucher mitzuzählen. Obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen, stellt die Betriebsprüfung für diesen Tag eine Fehlmenge von 52 Personen fest. 3.8 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 26.7.1999 26. Juli 1999 | 79 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 188 | Barzahler an der Abendkassa | 20 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 27 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern | 314 | Summe der Gäste laut Museumszählung Wiederholt geht die von der BP angestellte Überprüfung von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können. Die Besucherzahl ist mittels Museumszählung dokumentiert. Wiewohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen, verkaufte der Straßenvertrieb an diesem Tag Tickets sogar für 30 Personen ohne die Kinderfreiplätze und Two-for-one-Besucher mitzuzählen. Trotzdem stellt die Betriebsprüfung eine Fehlmenge von 30 Besuchern fest. 3.9 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 27.7. 1999 27. Juli 1999 | 49 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 299 | Barzahler an der Abendkassa | 24 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 20 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern | 392 | Summe der Gäste laut Museumszählung Wiederholt geht die von der BP angestellte Überprüfung von einer falschen Besucheranzahl und von einer falschen Umsatzgröße aus, die nicht mit dem Rechnungswesen zusammenstimmen können. Die Besucherzahl ist mittels Museumszählung dokumentiert. Obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen, verkaufte der Straßenvertrieb an diesem Tag sogar Tickets für 21 Personen ohne die Kinderfreiplätze und Two-for-one-Besucher mitzuzählen. Trotzdem stellt die Betriebsprüfung eine Fehlmenge von 33 Personen fest (BP-Bericht Seite 19). | 79 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 52 | Barzahler an der Abendkassa, davon eine intitial-offer-Aktion für 34 Personen | 8 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 58 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) | 197 | Summe der Gäste laut Museumszählung | | Laut Vorschaurechnung waren 200 Besucher vorgesehen, laut Museumszählung waren aber bloß 197 anwesend. Das ergibt eine Anzahl von Straßengästen von 58 Gästen. Der Straßenvertrieb verkaufte an diesem Tag Tickets für 45 Personen ohne die Kinderfreiplätze und Two-for-one-Besucher mitzuzählen. Aber es ist durchaus üblich, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen. Die Betriebsprüfung stellte für den 28. Juli 1999 eine Fehlmenge von 28 Stück fest. Wie die Betriebsprüfung festgestellt hat, sind zwei Ticketabrechnungen nicht als Umsatz am 28.07.99 erfasst. Diese Ticketabrechnungen betreffen spätere Konzerttage. 3. 11 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 29. 7.1999 29. Juli 1999 | 137 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 190 | Barzahler an der Abendkassa | 20 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 56 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) | 403 | Summe der Gäste laut Museumszählung Auch am 29.7. wurden von der BP wieder die Rechnungen und Barverkäufe außer Acht gelassen, sodass sie anstatt einer tatsächlichen Differenz von 32 Tickets aus dem Straßenverkauf des selben Tages eine Differenz von 51 Tickets feststellt. Aber es ist ein taggenauer Verkauf im Veranstaltungsgewerbe nicht möglich. Der Straßenvertrieb verkaufte an diesem Tag Tickets für 16 Personen ohne die Kinderfreiplätze und Two-for-one-Besucher mitzuzählen. Obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen, stellte die Betriebsprüfung eine Fehlmenge von 51 Stück fest. (BP-Bericht Seite 51) 3.12 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 30.7. 1999 30. Juli 1999 | 173 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 221 | Barzahler an der Abendkassa | 28 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 0 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen | 422 | Summe der Gäste laut Museumszählung Im Vergleich der exakten Abrechnung der Veranstaltung mit dem Buchungsbuch sind an diesem Tag Umbuchungen aufgetreten. Denn 38 Besucher durch K.R. und Intropa waren überhaupt nicht erschienen, P. erhöhte um 28 Besucher und 1 Besucher kam noch hinzu. Obwohl es durchaus üblich ist, Konzertbesuche auch bis zu 10 Tage im vorhinein per Kreditkarte zu bezahlen, verkaufte der Straßenvertrieb an diesem Tag sogar Tickets für 16 Personen ohne die Kinderfreiplätze und Two-for-one-Besucher mitzuzählen. Diese Konzertbesucher zahlten für eine Veranstaltung nach dem 30. Juli 1999. 3.13 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 31.7. 1999 31. Juli 1999 | 49 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 112 | Barzahler an der Abendkassa, davon eine Gratisgtuppe 50 Personen | 10 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 56 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-tor-one-Besuchern) | 227 | Summe der Gäste laut Museumszählung Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl waren überhaupt nur 227 Personen anwesend. Es haben 10 Begleitpersonen die Veranstaltung besucht, und durch die Museumszählung können nur 56 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlten (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 56 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 16 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 31. Juli 1999 aber eine Fehlmenge von 48 Personen fest. (Seite 15 des BPBerichts) 3.14 Gesamtübersicht des Monats August August 1999 | 2.251 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 4.760 | Barzahler an der Abendkassa | 496 | Begleitpersonen | 1.526 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) | 43 | Gratistickets (persönliche Einladungen und initial-offer-Aktionen) | 9.076 | Summe der Gäste laut Museumszählung Gemäß Betriebsprüfungsbericht fehlen rd. 100 % der Straßenverkäufe. Das wären 1526 --Straßengäste im August. Wie oben beschrieben, hat die Geschäftsführerin zum besseren Verständnis und zur Erleichterung der Nachkalkulation eine Besucherstatistik erstellt, die der Plausibilisierung der Besucherzahlen dient (Siehe BP-Bericht S. 51). Damit sind 1 144 zahlende Straßengäste aufgrund der Kreditkartenabschnitte belegbar. DAS MIT DEN TICKETS; DIE EH DA SIND LASS ICH AUS!! Die Anzahl der Kinder sowie die Anzahl der Two-in-One-Aktipnen für Besucher, die die Veranstaltungen gratis besuchen konnten, können nicht anhand der Kreditkartenüberweisungen gezeigt werden. Sie wurden aber in der Besucherstatistik zur Plausibilisierung eingefügt. Diejenigen Besucher, die gratis an den Veranstaltungen teilnehmen durften, zählten insgesamt 382 Kinder und Besucher aufgrund von Two-forOne-Aktionen. 43 Personen kamen aufgrund von persönlichen Einladungen oder aufgrund von intitial-offer-Aktionen. Siehe Tabelle auf S 12 Laut Vorschaurechnung im Buchungsbuch waren in Summe 9155 Gäste eingetragen worden. Zum Bericht der Betriebsprüfung ist weiter festzustellen, dass der 20. und der 21. August in der Aufstellung gefehlt haben, obwohl sich an diesen Tagen das Verhältnis der geplanten Verkäufe mit den tatsächlichen Kreditkartenumsätzen am jeweiligen Tag mehr als deckt. 3.15 Gesamtübersicht des Monats September Se•tember 1999 | 2.873 | Besucher taut Ausgangsrechnungen | 4.355 | Barzahler an der Abendkassa | 449 | Begleitpersonen | 807 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) | 167 | Gratistickets (persönliche Einladungen und initial-offer-Aktionen) | 8.651 | Summe der Gäste laut Museumszählung Aufgrund der Kreditkartenabrechnungen sind 739 zahlende Straßengäste belegbar. 68 Kinder und' nicht zahlende Two-for-One-Besucher haben das Konzert besucht, ohne Eintrittsgeld zu bezahlen. Die Behauptung der BP, dass doppelt so viele Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen, anwesend sein hätten müssen, ist aufgrund der feststehenden Museumszählung nicht begründbar. 3.16 Richtigstellung der Überprüfung der Abrechnung vom 13.9. 1999 13. September 1999 | 122 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 103 | Barzahler an der Abendkassa, davon eine initial-offer-Gruppe von 26 Gästen | 12 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 34 | Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) | 271 | Summe der Gäste laut Museumszählung Aufgrund der tatsächlichen Besucheranzahl durch die Museumszählung können nur 34 Straßengäste, die mit Kreditkarte zahlten (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) anwesend gewesen sein. Von diesen 34 Besuchern sind Kreditkartenumsätze für 27 zahlende Besucher an diesem Tag vorhanden, ohne Kinder und sonstige Gratiseintritte mitzuzählen. Schließlich ist außerdem ein direkter Vergleich der Kreditkartenverkäufe eines einzelnen Tages mit den Besucherzahlen dieses Tages nicht zielführend, da Straßentickets niemals nur für den selben Tag, sondern üblicherweise bis zu 10 Tagen im vorhinein verkauft werden. Die Betriebsprüfung stellt für den 13. September 1999 aber eine Fehlmenge von 41 Personen fest. (Seite 12 des BP-Berichts) 3.17 Richtigstellung der Überprüfung der-Abrechnung vom 17.9. 1999 17. September 1999 | 103 | Besucher laut Ausgangsrechnungen | 140 | Barzahler an der Abendkassa | 14 | Begleitpersonen (Reiseleiter u. Buschauffeure) | 32 | Straßengaste, die mit Kreditkarte zahlen (inklusive Kindern und two-for-one-Besuchern) | 289 | Summe der Gäste laut Museumszählung

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegenmateriell ordnungsmäßige BuchführungSchätzung infolge mangelnder Aufzeichnungen bei Straßenumsätzen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1753-W/03
Stammnummer
23546
Gültig
02.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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