…für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung normaler bürgerlicher Kleidung gehören hingegen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, selbst wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Das Abzugsverbot greift also auch, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, wenn die Kleidung…
…Kosten in vollem Umfang als nicht abzugsfähige Kosten im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG anzusehen (VwGH 28.04.1999, 94/13/0196). Hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für Kleidung ist auszuführen, dass diese in der Regel zu den Aufwendungen der Lebensführung…
…beitragen nicht getätigt. Für mich entstand ein erheblicher finanzieller Mehraufwand." Über die Berufung wurde erwogen: Strittig im gegenständlichen Verfahren ist, ob Aufwendungen für Bekleidung und Schuhe im Streitjahr als Werbungskosten anzuerkennen sind (Auffassung des Berufungswerbers) oder gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung…
…der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tonträger in ständiger Rechsprechung ausgeführt, dass die Anschaffung von Tonträgern, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Hinsichtlich der Tonträger führte der…
…liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor - bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten Reise" anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer beruflich veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 danach aus, ob auf Grund des Ortswechsels gegenüber dem Ort der…
…und 28. Februar 1995, 91/14/0231, einen strengen Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen. Da die bezahlten Preise für die in Rede stehenden Karten als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zu werten waren, war die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid…
…sich beim Besuch von NLP-Kursen um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung könnte, dass NLP weithin als nicht wissenschaftliche Methode und Pseudowissenschaft beziehungsweise unsystematische Ansammlung von Werkzeugen verschiedener Fachdisziplinen angesehen werde und diese Ansicht hat auch ihren Niederschlag in der Judikatur gefunden habe (vergleiche etwa…
…und diese die Aufwendungen der Lebensführung aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238, Doralt EStG, § 16 Tz 41/1). Der geltend gemachte Aufstand von € 4.200.- stellt daher zur Gänze nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Wien…
…nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung. Was die unter dem Titel "geringwertige Wirtschaftsgüter" geltend gemachte CD-ROM "Die Musik in Geschichte und Gegenwart" betrifft, so handelt es sich um eine allgemeine Enzyklopädie, die auch bei einem Musikschullehrer nicht den Charakter eines allgemeinbildenden "Nachschlagewerkes", das dem Bereich der…
…und der beantragten außergewöhnliche Belastung die Anerkennung mit folgender Begründung (Bescheid vom 7.07.2004): Aufwendungen für die Beschaffung von Notenmaterial seien nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung, weil damit ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben werden. Die Teilnahme am Kulturleben sei aber dem Bereich der…
…Kosten der Lebensführung begründet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, 99/13/0202, mwN) ". Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, bzw. der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen "kann"; nicht…
…die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren sein. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind…
…02). Fahrtkosten für den Besuch der Eltern sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 29. 9. 2004, 2001/14/0178, UFS [Klagenfurt], Senat 2 [Referent], 26. 4. 2004, RV/0475-K/02), wobei der Grund für den Besuch der Eltern dabei nicht von Bedeutung ist…
…Seminare eines Abteilungsvorstandes) und UFSW vom 1.8.2003, RV/0682-W/02 (NLP-Seminar einer Personalistin) und qualifizierten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Aus den Kursteilnahmebestätigungen ist ersichtlich, dass der Bw. ein NLP-Intensivseminar und den NLP-Practitioner Diplomkurs ÖTZ-NLP…
…auf einen solchen nicht zu. Der Senat geht daher davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen in Höhe von 1.900,00 S um Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 z 2 lit a EStG 1988 handelt, die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.…
…der Reise zu begründen. Abschließend kann nun gesagt werden, dass die unter 1), 3) und 4) aufgezählten Voraussetzungen bei der streitgegenständlichen Islandreise nicht erfüllt sind. Die Aufwendungen für die Islandreise sind daher nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen, sondern sind sie als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung…
…nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24. November 1999, 99/13/0202). Wiederum im Erkenntnis vom 27.5.1999, 97/15/0142 hat sich der VwGH auch zur Abzugsfähigkeit vom Kosten für…
…einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, sowie die weitere, bei Doralt, EStG4, § 20 Tz 163 Stichwort "Literatur" angeführte Judikatur). Der Umstand, dass aus der Literatur…
…die Teilnahme am "Skilex-Kongress Val d´Isere 26.03 bis 02.04.2000" Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 darstellen oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988. Das aktenkundige Programm dieses vom Club Méditerranée Val d´Isere veranstalteten Kongresses war so gestaltet…
…und Erhaltung der Einnahmen und ob es sich allenfalls um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind die Aufwendungen durch den Doppelwohnsitz dann privat veranlasst und nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehält, der Familienwohnsitz…