Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0376-F/07
Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit eines Lokführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-F/07vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (hier: Lokführer der SBB hinsichtlich des gesamten Netzes der SBB).
Begründet nun der Steuerpflichtige einen solchen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, so ist der Aufenthalt an diesem keine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In typisierender Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., Gde F, B-Weg 5, vom 15. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr (ab 9. Jänner 2006, nach einem Wohnsitzwechsel)
Grenzgänger nach der Schweiz. Er war dort bei der S AG als
Lokführer bzw. ab 1. Juni 2006 als Gruppenleiter Y (laut
Stellenbeschreibung) beschäftigt (Jänner bis September 2006:
Dienststelle Sg; Oktober bis Dezember 2006: Dienststelle B). Außerdem
bezog der Bw. im Streitjahr Auslands- bzw. Progressionseinkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (Hausvermietung in Sz).
Entsprechend den seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006 beigelegten Unterlagen
("Steuerabrechnung 2006", "Abwesenheiten von meinem Dienstort 2006")
begehrte der Bw. ua. im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen
Tätigkeit, Tagesdiäten in Höhe von 5.243,56 € sowie
Nächtigungsgelder im Betrage von 1.765,80 €, gesamt somit
7.009,36 €, als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer für
das Jahr 2006 ließ das Finanzamt die geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesdiäten) bzw.
Nächtigungsaufwendungen (Nächtigungsgelder) unberücksichtigt.
Begründend führte es dazu aus, dass eine Fahrtätigkeit
hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit
begründe, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem
Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder
Schienennetzes erfolge (zB Lokführer oder Zugbegleiter ÖBB,
Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten
Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben werde).
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom
16. Mai 2007 erhobenen Berufung vom 15. Juni 2007
führte der Bw. streitgegenständlich (zu Pkt. 2 -
Außergewöhnliche Belastung) aus, dass seine berufliche
Fahrtätigkeit (Fachspezialist, Gruppenleiter Lokpersonal) nicht in einem
Jahresplan erfolge. Da er in dieser Position die Vertretung bei Krankheit,
Urlaub, etc. mache, bestehe keine regelmäßige Dienstfolge. Dies sei
aus der Spalte "F - Dst." ersichtlich.
Ebenso seien diverse Dienste
(zB 7021 oder 8002 bzw. JPG), wie Ausbildung und Instruktionen, zu
verrichten; diese würden an diversen Orten stattfinden.
Als
Angestellter bei C sei er hauptsächlich Lokführer von
Güterzügen und befördere keine Personen. Auch seine Fahrstrecken
seien nicht regelmäßig wie im öffentlichen Liniennetz.
Während seines Dienstes sei es nicht möglich, seine Mahlzeiten
zu Hause einzunehmen. Lediglich in diversen Bahnhöfen könne er in
Restaurants essen oder im Zug "jausnen".
Er vergleiche seine
Tätigkeit mit einem Kraftfahrer im Fernverkehr. Deshalb beantrage er die
Berücksichtigung der Tagsätze.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; auf die entsprechende
Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.
Mit dem als Antrag auf Entscheidung über die
gegenständlichen Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(UFS) gewerteten Schreiben vom 20. August 2007 erklärte der Bw.
unter Vorlage seiner Stellenbeschreibung (Gruppenleiter Y; gültig ab
1. Juni 2006) und in Erwiderung zur obgenannten
Berufungsvorentscheidung, in concreto zu "Pkt. 2 - Verpflegungsmehraufwand"
sowie zu "Pkt. 3 - außergewöhnliche Belastung", dass er
ursprünglich als Lokführer vollberuflich im Außendienst
eingesetzt gewesen sei. Dies sei nicht mehr so. In der Zwischenzeit sei er
hauptsächlich im Innendienst als Gruppenleiter tätig. Seine Aufgaben
würden die Einteilung des Lokpersonales, die Einschulung von Mitarbeitern,
diverse Verwaltungstätigkeiten (Stundenabrechnungen, Urlaubsplanung, etc.)
und die Vertretung bei Urlaub und Krankheit von Mitarbeitern umfassen.
In dieser Funktion habe es nur gelegentlich vorkommen sollen, dass er im
Außendienst tätig sei. Im Jahr 2006 sei diese berufliche
Veränderung und eine große interne Neuorientierung gewesen. Diese
Stelle als Gruppenleiter Y sei erst 2006 neu gegründet worden. In
dieser Anlaufzeit sei er sehr viel im Außendienst gewesen, speziell
dadurch, dass neu eingestellte Lokführer ihren Dienst nicht pünktlich
angetreten hätten oder gar nicht eingestellt worden
seien
(Leasingarbeiter). Erst im Jahr 2007 habe sich dies eingespielt, alle
Neueinstellungen seien voll im Einsatz und es komme nur noch selten vor
(max. 1 bis 2 x pro Woche), dass er im Außendienst tätig sei.
Einige solcher Dienste seien planbar, wie zB Urlaubsvertretung, Einschulung;
manche jedoch seien kurzfristig, wie zB Vertretung bei Krankheit.
Somit erfülle er den Tatbestand der beruflich veranlassten Reisen
und sei der Mittelpunkt seiner Tätigkeit im Büro in B (Innendienst).
Die in seiner Auflistung "Abwesenheiten von meinem Dienstort 2006"
angeführten Tage ohne Ortsangabe seien im Übrigen Diensttage im
Büro in B.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. im Berufungsschriftsatz
vom 15. Juni 2007 sowie im als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz
vom 20. August 2007 ist gegenständlich allein (noch) strittig, ob
im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw.
Verpflegungsmehraufwendungen (Taggelder) als Werbungskosten bzw. als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind oder nicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle
stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Tagesgelder ersetzen einem eine beruflich veranlasste Reise
durchführenden Arbeitnehmer jenen Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb
entsteht, weil ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Ort
seines dienstlichen Tätigwerdens nicht bekannt sind. Nach Ablauf einer
bestimmten Zeit ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass
ihm diese günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt geworden sind
und er sich in einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Arbeitnehmer befindet,
der nicht auf Reise ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes
verpflegt (siehe Zorn, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind
somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen
Lebensführung vor - bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten Reise"
anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer beruflich
veranlassten Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 danach aus, ob auf Grund des Ortswechsels gegenüber dem Ort
der ständigen Tätigkeit ein Verpflegungsmehraufwand angenommen werden
muss. Dabei geht er davon aus, dass der Steuerpflichtige außerhalb des
Ortes seiner ständigen Tätigkeit die (kostengünstigen)
Verpflegungsmöglichkeiten nicht kennt und sich daraus ein
Mehraufwand ergibt (vgl. dazu auch
Zorn: in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 2 zu
§ 4 Abs. 5 EStG 1988, sowie VwGH 5.10.1994,
92/15/0225; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Eine "Reise" liegt nach übereinstimmender Lehre, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 77 ff zu § 16 EStG 1988;
Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 173 zu § 16 EStG 1988,
und die dort angeführte Judikatur) dann vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt,
bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bzw. bei Auslandsreisen
eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet wird.
Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der
Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet.
Mittelpunkt der Tätigkeit kann aber nicht nur ein (statischer) einzelner
Ort (politische Gemeinde) oder ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein,
sondern es kann - wie das Finanzamt bereits in der gegenständlichen
Berufungsvorentscheidung richtig ausgeführt hat - auch eine
Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, wenn
die
Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich
(zB ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager, Einsatzfahrten
im Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens oder eines örtlich
zuständigen Straßendienstes) ähnlich einer
Patrouillentätigkeit ausgeführt wird (vgl. VwGH 18.10.1995,
94/13/0101),
die
Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich einem
Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend die selben
Zielorte angefahren werden) oder
die
Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber
ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB
Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines
Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom
jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird).
Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit
liegt jeweils für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der
Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr
als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. dazu
auch Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Seiten 161 f; Zorn, in: Hofstätter/Reichel,
a.a.O., Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988;
Doralt9, a.a.O.,
Tz 181 zu § 16 EStG 1988).
Begründet nun der Steuerpflichtige einen solchen
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, so ist der Aufenthalt an diesem keine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988,
sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht
erfolgen kann. In diesem Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, in
typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten
führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt zu Recht in
Anlehnung an die oben zitierte Judikatur, Literatur und Verwaltungspraxis die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen versagt. Es kann
nämlich im Berufungsfall - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens -
davon ausgegangen bzw. vorausgesetzt werden, dass der Bw. in Anbetracht der aus
der vorgelegten Aufstellung ("Abwesenheiten von meinem Dienstort 2006")
zumindest bis Ende September 2006 hervorgehenden, beinahe
arbeitstäglichen Fahrtätigkeit als Lokführer auf dem Schienennetz
der XX hinsichtlich des Fahrzeuges (der Lok) einen (weiteren) Mittelpunkt seiner
Tätigkeit begründet hat bzw. auf Grund der Häufigkeit seiner
Außendienste und auch wegen der bereits im Vorjahr immer wieder
durchgeführten Fahrten (eine angemessene Anlaufphase ist daher gegeben)
ausreichend Kenntnis hinsichtlich günstiger Verpflegungsmöglichkeiten
entlang des Schienennetzes, an den bzw. um die angefahrenen Bahnhöfe
besitzt und von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch macht. Für diese
Beurteilung ist nicht die Stellenbeschreibung bzw. die Funktion des Bw.
entscheidend, sondern allein ob und in welcher Intensität (Dichte) die
Bereisung des gegenständlichen Streckennetzes tatsächlich erfolgte.
Das ständige Bereisen des Schienennetzes führt eben zu einer
Vertrautheit mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und ist daher ein
Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben. Auch wenn der Bw. im Zeitraum Oktober bis
Dezember 2006 das Schienennetz der XX ob seiner neuen Funktion als
Gruppenleiter entsprechend seiner vorgelegten Aufstellung nicht mehr in
derartiger Regelmäßigkeit als Lokführer befahren hat
(lt. vorgelegte Stellenbeschreibung gehört das Führen von
Zügen auch zu den Hauptaufgaben der Gruppenleitertätigkeit) und damit
in den genannten drei Monaten eine ständigen Befahrung des Schienennetzes
seitens des Bw. nicht mehr vorlag, waren in diesem Zeitraum doch noch
regelmäßig Fahrten des Bw. auf dem gegenständlichen Schienennetz
zu verzeichnen (im Schreiben vom 20. August 2007 hat der Bw. auch
selbst erklärt, dass er sehr viel im Außendienst gewesen sei und sich
die neue Personalsituation erst im Jahre 2007 eingespielt habe) und war -
in typisierender Betrachtungsweise - gerade auch auf Grund der zeitlichen
Nähe zur ständigen Bereisung des Schienennetzes bis
einschließlich September 2006 auch in diesen drei
berufungsgegenständlichen Monaten noch von jenem Maß an Vertrautheit
über die Verpflegungsmöglichkeiten an den jeweiligen Bahnhöfen
(bzw. in deren Umkreis) auszugehen, welches die Annahme eines
(abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwandes ausschließt.
Abschließend ist noch zu sagen, dass es die durch die
gesetzliche Regelung gebotene typisierende Betrachtungsweise verbietet, auf im
Einzelfall mögliche Besonderheiten Bedacht zu nehmen
(vgl. VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, und das dort angeführte
Judikat). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwandes ist alleine darauf
abzustellen, ob ein solcher einem "Reisenden" auf Grund der Unkenntnis der
örtlichen Gegebenheiten bzw. der preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten im Verhältnis zu einem ständig an
diesem Ort Tätigen erwächst. Außerdem ist auch zu
berücksichtigen, dass allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis
über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen
durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden können (vgl. VwGH 28.1.1997,
95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, betreffend eintägige
Dienstreisen).
Im Hinblick auf die geltend gemachten (hier jedoch
unstrittigen) Nächtigungsgelder sei abschließend noch erwähnt,
dass ein Werbungskostenabzug nicht in Frage kommen kann, wenn Aufwendungen der
fraglichen Art (Aufwendungen für die Unterkunft) dem Grunde nach
überhaupt nicht angefallen sind bzw. der Steuerpflichtige derartige Kosten
nicht aus Eigenem zu tragen hat (zB durch unentgeltliche
Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch den Arbeitgeber
oder durch andere Personen). Dass der Bw. Kosten für ein Quartier zu tragen
hatte, hat er im Übrigen nie eingewendet. Auch Aufzeichnungen, aus denen
die Anmietung von Schlafgelegenheiten ersichtlich wäre, wurden nicht
vorgelegt.
Vollständigkeitshalber ist noch zu sagen und
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat den diesbezüglichen
Ausführungen des Finanzamtes in der gegenständlichen
Berufungsvorentscheidung an (es wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der zusätzlichen Bescheidbegründung verwiesen),
wonach Mehraufwendungen für die Verpflegung außerhalb des Haushalts
nicht außergewöhnlich sind und damit keine
außergewöhnliche Belastungen darstellen (vgl. dazu auch
Doralt4, a.a.O.,
Tz 35 sowie Tz 78 "Gaststättenverpflegung" zu § 34
EStG 1988).
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 22. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenKosten der LebensführungVerpflegungsmehraufwandFahrtätigkeitLokführerGruppenleiterständige Befahrunggesamtes SchienennetzMittelpunkt der Tätigkeitberuflich veranlasste Reise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-F/07
- Stammnummer
- 31113
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF