…eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird). Siehe auch Beispiel Rz 10309. Rz 310: Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor…
…die von der Berufungswerberin an sie erteilten Fahraufträge zu ganz bestimmten Zeiten durchzuführen waren und eine ganz bestimmte Strecke umfasst haben (siehe verschiedene Touren). Den beiden betroffenen Personen verblieb bei dieser Konstellation lediglich die Fahrtätigkeit übrig. Sie waren weder in den Prozess der Auftragsakquirierung eingebunden…
…vom 16. Mai 2007 erhobenen Berufung vom 15. Juni 2007 führte der Bw. streitgegenständlich (zu Pkt. 2 - Außergewöhnliche Belastung) aus, dass seine berufliche Fahrtätigkeit (Fachspezialist, Gruppenleiter Lokpersonal) nicht in einem Jahresplan erfolge. Da er in dieser Position die Vertretung bei Krankheit, Urlaub, etc. mache, bestehe…
…Finanzamt Eisenstadt zugesandt. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997 vom 3.12.1998 wurden vom Finanzamt diese Diäten nicht anerkannt, weil die Reisen des Bw. in einer Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf nahezu gleichbleibenden Routen bestanden haben. Der Bw…
…dass der Bw. durch seine Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet habei und daher für die Fahrten zu den wiederkehrend selben Zielorten keine Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwandes zustünden. Auf Grund günstigerer lohngestaltenden Vorschriften habe zwar der Arbeitgeber steuerfreie Diäten an den Bw…
…den angefochtenen Bescheiden die Auffassung, dass derartige (geschätzte) Frühstückskosten ab der Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall begründe die Fahrtätigkeit des Bw. hinsichtlich des Fahrzeuges aber einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, und zwar innerhalb des gesamten…
…nach Verwaltungspraxis nur für die Anfangsphase - 5 oder 15 Tage - zu. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird an einem Einsatzort bzw. Einsatzgebiet und auch bei Fahrtätigkeit begründet, wenn der Steuerpflichtige in diesen Gebieten wiederkehrend tätig ist. Dies trifft beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit zu…
…soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, die für eine Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. Nr…
…1988 vor. 10.5.3.2 Fahrtätigkeit Rz 737: Unter diesen Tatbestand fallen ausschließlich Fahrtätigkeiten außerhalb des ständigen Betriebsgeländes des Arbeitgebers. Insbesondere fallen darunter alle Transportfahrten sowie Tätigkeiten im Linien- oder Gelegenheitsverkehr wie Buschauffeur, Lokführer, Zugbegleiter. Eine Fahrtätigkeit liegt nicht nur hinsichtlich des Lenkens oder…
…wird; bei Außendienstbediensteten der ÖBB sohin hinsichtlich des gesamten Bundesgebietes. Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt für die ersten fünf Tage (Anfangsphase) vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeübt hat (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG10…
…wie insbesondere im gegenständlichen Fall das Gebiet der dem "Milchfahrer" zugewiesenen Sammelroute. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründe sich bei Fahrtätigkeiten hinsichrtlich des Fahrzeuges, wenn sich diese auf gleich bleibende Routen ähnlich einem Linienverkehr (hier: Molkereien) beschränke. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 1.9…
…Strecke zwei oder mehrmals täglich - hin und retour - befahren hat. Es liegt also eine lokale Fahrtätigkeit vor und somit stellt das "Fahrzeug" den Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Aufgrund der obigen Ausführungen liegt keine Reise vor, es können daher keine Tagesdiäten gewährt werden. Nächtigungskosten Der Bw…
…Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. 10.5.1.3.1.3 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit Rz 720: Ein Angestellter einer Bankfiliale holt am Morgen in der Zentrale Unterlagen ab und fährt anschließend in die Filiale. Die…
…1988 - Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit (Rz 309) (1998) Laut LStR 2002Laut LStR 2002 wird ua. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges begründet, wenn ua. die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ähnlich einer Patrouillentätigkeit ausgeführt wird, oder wenn die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich…
…im Berufungsfall davon ausgegangen bzw. vorausgesetzt werden, dass der Bw. in Anbetracht der aus dem vorgelegten Fahrtenbuch hervorgehenden Fahrtätigkeit als Lkw-Fahrer einerseits hinsichtlich der vom Finanzamt bestimmten (vier) Zielgebiete weitere Mittelpunkte (eine vom Bw. im Übrigen nicht bestrittene Vorgehensweise), alternativ auch hinsichtlich seines Fahrzeuges…
…die Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten mit der Begründung, dass eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB…
1.2.3. Absetzfahrten Absetzfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt am Ausgangsort des Verkehrsdienstes Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
1.2.4. Abholfahrten Abholfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt und die Rückfahrt eine besetzte Fahrt ist.
1.2.4. Abholfahrten Abholfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt und die Rückfahrt eine besetzte Fahrt ist.
1.2.3. Absetzfahrten Absetzfahrten sind Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt am Ausgangsort des Verkehrsdienstes Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.