Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0626-W/02
Kein Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-W/02vom 17.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Betreuung von Fernmeldeeinrichtungen auf bestimmten Autobahnstrecken führt zu einer Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen. Das hat zur Folge, dass bei diesen Reisen ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde und daher ein Verpflegungsmehraufwand nicht vorliegt.
Die vom Bw. vorgebrachten konkreten Verpflegungsverhältnisse sind ohne Bedeutung, weil das Vorliegen des Verpflegungsmehraufwandes nach einem für alle Steuerpflichtigen gleichen, abstrakten Beurteilungsmaßstab zu erfolgen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 und das Jahr 1997 des
Finanzamtes Eisenstadt vom 3.12.1998 entschieden:
Spruch
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
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Einkommensteuerbescheid
1996
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EURO
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Die Bemessungsgrundlage beträgt
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
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15.047,71
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Die Höhe der Abgabe
beträgt:
Einkommensteuer
- Anrechenbare
Lohnsteuer
Festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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2.421,59
2.489,61
- 68,02
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Einkommensteuerbescheid
1997
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EURO
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Die Bemessungsgrundlage beträgt
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
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15.959,25
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Die Höhe der Abgabe
beträgt:
Einkommensteuer
- Anrechenbare
Lohnsteuer
Festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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2.713,34
2.713,72
- 0,38
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Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. genannt) beantragte in der
Erklärung zu Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1996 und für das Jahr 1998 Reisediäten (1996:ATS
19.778,10 und 1997: ATS 21.399,90). Die Abgabenerklärungen wurde am
30.11.1998 dem Finanzamt Eisenstadt zugesandt.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996
und 1997 vom 3.12.1998 wurden vom Finanzamt diese Diäten nicht anerkannt,
weil die Reisen des Bw. in einer Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten
Bereich oder auf nahezu gleichbleibenden Routen bestanden haben. Der Bw. habe in
dem regelmäßig befahrenen Gebiet einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 22.12.1998 gegen den
Einkommensteuerbescheid 1996 und 1997 form- und fristgerecht Berufung und
beantragte die Tagesgelder in voller Höhe anzuerkennen. Seine Hauptaufgabe
sei es die Fernmeldeeinrichtungen (Notrufsäulen) bestimmter
Autobahnabschnitte instandzuhalten und zu reparieren. Da ein Verlassen der
vorgeschriebenen Fahrtroute gegen die Dienstordnung verstoße, sei er
gezwungen seine Mahlzeiten in den vergleichsweise teuren
Autobahnraststätten einzunehmen.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom 19.1.1999
wurde auf Grund des fristgerechten Vorlageantrages vom 3.2.1999 die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Zum Sachverhalt teilte der Bw. dem Referenten am 16.02.2004
Folgendes mit: "Sein berufliches Zuständigkeitsgebiet sei die A22 (von
Stockerau bis Ende), die A4 (vom Beginn bis Bruck an der Leitha), die A23 (von
Kaisermühlen bis Inzersdorf), die A21(vom Beginn bis Knoten
Steinhäusel) und die A2 (vom Beginn bis Grimmenstein). Die Betreuung von
Fernmeldeanlagen auf Bundesstraßen gehöre nicht zu seinen Aufgaben.
Seine Tätigkeit habe er auch schon Jahre vorher in dieser Form und diesem
Zuständigkeitsgebiet ausgeübt."
Diese Sachverhaltsangaben des Bw. stimmen mit seinen
Reiseaufzeichnungen überein. Er führte 1996 210 Reisen und 1997 190
Reisen durch. Das Reiseziel der gesamten Reisen waren Streckenabschnitte der
oben angeführten Autobahnen oder in deren Nähe befindlicher
Autobahnmeistereien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtliche
Grundlagen
1.1. Verfahrensrechtliche
Rechtslage
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
1.2. Materielle
Rechtslage
Grundlage für die
Entscheidung bildet der vorstehende Sachverhalt, dessen Vorliegen nicht strittig
ist. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht über die Rechtsfrage, ob
für die wiederkehrenden Bereisung bestimmter Autobahnstrecken
Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand zustehen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten, Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten für Reiseverpflegung
liegt in dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand, gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen.
Bei längeren Aufenthalten ist typischer Weise von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der üblichen Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind (VwGH vom 28.5.1997, Zl. 96/13/0132, vom 29.5.1996, Zl.
93/13/0013 und vom 20.9.1995, Zl. 94/13/0253 und 0254).
Im Nahegebiet im Umkreis von 25
Kilometer um die Betriebsstätte (Arbeitsstätte) wird in gleicher,
typisierender Betrachtung davon ausgegangen, dass jenes Maß an
Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches die
Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen im
Umkreis von weniger als 25 Kilometer um die Arbeitsstätte stellen
daher keine Reisen im Sinne des 16 Abs. 1 Z 9 EStG dar.
Dieselben Überlegungen
gelten aber auch bei regelmäßigen Außendienst- oder
Fahrtätigkeiten, wenn diese innerhalb eines lokal begrenzten Gebietes oder
auf nahezu gleichbleibenden Routen ausgeübt werden. So wird ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit bei Zustelldiensten, mit wiederkehrend denselben
Zielorten oder bei Befahren eines Streckennetzes - und zwar hinsichtlich
des gesamten Netzes (selbst im Falle des bundesweiten Schienennetzes der
ÖBB) begründet.
Durch die laufenden Reisen
innerhalb eines lokal begrenzten Gebietes oder auf einem bestimmten
Streckennetz, entsteht ein vergleichbares Maß an Vertautheit über die
Verpflegungsmöglichkeiten, wie im Nahgebiet um den ständigen
Dienstort. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist bei solchen
Reisen ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben (vgl. BMF, LStR 1999, RZ 304
- 310; Doralt, EStG4 § 16
RZ 179 - 181 und Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage
und Antwort, Ausgabe 1999, § 16 Anmerkung 16/65, beide Fundstellen mit
Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des VwGH; sowie VwGH E 18.10.1995,
94/13/0101 hinsichtlich der Patrouillentätigkeit eines Beamten der
Autobahngendarmerie und VwGH E 23.05.1996, 94/15/0045 hinsichtlich eines
Buslenkers im Linienverkehr).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seiner Rechtsprechung, E 26. Juni 2002, Zl. 99/13/0001, betonte, gilt das
auch dann, wenn der Abgabepflichtige innerhalb des Einsatzgebietes an
ständig wechselnden Tätigkeitsorten (Ortsgemeinden) beschäftigt
ist.
Die vom Bw. in der Berufung
vorgebrachten konkreten Verpflegungsverhältnisse sind ohne Bedeutung, weil
das Vorliegen des Verpflegungsmehraufwandes nach einem für alle
Steuerpflichtigen gleichen, abstrakten Beurteilungsmaßstab zu erfolgen
hat.
2.
Anwendung auf den Berufungsfall
Die Reisetätigkeit des Bw.
erfolgt in einem festgelegten Zuständigkeitsgebiet. Innerhalb dieses
Zuständigkeitsgebietes, das eine regionale Größe nicht
überschreitet, werden laufend wiederkehrend nahezu die gleichen Routen
befahren. Das hat zur Folge, dass bei diesen Reisen ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde. Die auswärtigen Dienstverrichtungen
des Bw. erfüllen daher nicht die Voraussetzungen einer Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG, sodass vom Finanzamt zu Recht kein
Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt wurde.
Eine Anfangsphase lag nicht
vor, weil der Bw. auch in den letzten sechs Monaten des Vorjahres immer
wiederkehrend das ihm zur Betreuung der Fernmeldeanlagen zugewiesene
Autobahnnetz bereist hatte.
Auch unter dem Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes gemäß
§ 117 BAO war für den Bw.
nichts zu gewinnen, weil die der Berufungsentscheidung zugrundeliegende
Rechtsauslegung schon vor der Einbringung der Abgabenerklärung des Bw.
(30.11.1998) wiederholt in Erkenntnissen des VwGH vertreten wurde.
Die Berufung hatte somit keine
Aussicht auf Erfolg.
Wien,
17. 02. 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VerpflegungsmehraufwandDiätenFahrtätigkeitgleichbleibende RoutenAnfangsphaseMittelpunkt der Tätigkeittypisierende BetrachtungsweiseVertrauensschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-W/02
- Stammnummer
- 8215
- Gültig
- 17.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF