Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0599-W/02
Pendlerpauschale; Taggeld bei weiteren Tätigkeitsmittelpunkten; Wohnraumsanierung durch nicht befugten Unternehmer (Selbstbaugruppe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-W/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn aufgrund der Dienstzeiten des ÖBB-Bediensteten die Benützung des Werksverkehres (Benützung der Einrichtungen der ÖBB) bzw. eines anderen Massenbeförderungsmittels an mehr als der Hälfte der Arbeitstage nicht möglich ist, so steht das große Pendlerpauschale zu.
Dienstnehmer, die im Rahmen des lokalen Linienverkehrs bei öffentlichen oder privaten Verkehrsunternehmen tätig sind und immer die gleichen Strecken befahren, üben eine lokale Fahrtätigkeit aus. Es liegt somit keine Reise vor und es können keine Tagesdiäten gewährt werden.
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben für die Wohnraumsanierung einschließlich energiesparender Maßnahmen als Sonderausgaben absetzbar, wenn die Sanierung durch einen befugten Unternehmer ausgeführt wird. Eine Selbstbaugruppe für Solaranlagen kann nicht als befugter Unternehmer angesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielt nichtselbständige Einkünfte als Triebfahrzeugführer bei
den Österreichischen Bundesbahnen. In seinem Antrag auf Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1993 stellte der Bw den Antrag
Tagesdiäten im Zusammenhang mit seinen beruflichen Reisen in Höhe von
18.304,08 S (1.330,21 €) als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Weiters beantragte der Bw die
Berücksichtigung von Sonderausgaben für eine Solaranlage, unter dem
Titel energiesparende Maßnahmen, in Höhe von 51.585,20 S
(3.748,84 €). Die Solaranlage wurde vom Bw, in Zusammenarbeit mit
einer Selbstbaugruppe, errichtet.
Im Zuge der Veranlagung wurden
dem Bw die beantragten Tagesdiäten um ein Drittel gekürzt, sowie das
vom Arbeitgeber ausbezahlte Pendlerpauschale in Höhe von 9.600 S
(697,66 €) gestrichen.
In der Bescheidbegründung
führte das Finanzamt dazu aus, dass ein Anspruch auf Pendlerpauschale nicht
bestehe, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr
keine Kosten erwachsen.Die
Möglichkeit der Benützung von ÖBB-Einrichtungen für
Bedienstete der ÖBB zur Zurücklegung der Strecke Wohnung -
Arbeitstätte stelle grundsätzlich Werkverkehr
dar.Wegstrecken zwischen Wohnung und
Einstiegstelle des Werkverkehrs, die ein Arbeitnehmer trotz eingerichteten
Werkverkehrs zurücklegen muss, sind so zu behandeln, wie die Wegstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Die Einstiegstelle des Werkverkehrs wird
somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitstätte
gleichgesetzt.
Betreffend der Tagesdiäten
führte das Finanzamt aus, dass eine Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nur vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mehr als 25 km vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein
statischer Dienstort, sondern bei Fahrtätigkeit auch ein Fahrzeug sein, und
zwar insbesondere dann, wenn es sich um eine lokale, um eine durchgehende oder
um eine wiederkehrende Fahrtätigkeit handle.
Ebenfalls nicht anerkannt
wurden die Ausgaben für die Solaranlage, da die Arbeiten von keinem
befugten Unternehmer ausgeführt wurden.
Gegen diesen Bescheid vom 10.
Oktober 1994 brachte der Bw eine Berufung ein, in der er ausführte, dass
ein Anspruch auf das Pendlerpauschale bestehe, da die Benützung des
Werkverkehrs (auch dieser sei für ihn kostenpflichtig) auf Grund seiner
unregelmäßigen Arbeitszeit nur zu einem kleinen Teil erfolgen
könne. Überwiegend brauche der Bw ein Auto um zeitgerecht zum Dienst
zu erscheinen bzw. um nach Hause zu gelangen.
Weiters beanstandete der Bw die
durchgeführte Kürzung der Tagesdiäten um ein Drittel.
Betreffend die nicht
anerkannten Ausgaben für die Solaranlage führte der Bw aus, dass in
allen Formularen angegeben sei, dass Solaranlagen "abgeschrieben" werden
können. Der Bw sei der Meinung, dass er bestraft werde, weil die Kosten
seiner im Rahmen einer Selbstbaugruppe errichteten Solaranlage nur ca. 50 %
einer normalen, von einem Installateur gebauten Anlage, betragen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember
1994 wurde die Entscheidung über die Berufung, bis zur Beendigung des beim
VwGH unter der Zahl 92/14/0092, anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
Nach Abschluss dieses
Verfahrens wurde das ausgesetzte Berufungsverfahren fortgesetzt und durch das
Finanzamt am 7. Juli 1997 eine Berufungsvorentscheidung erlassen.
In diesem Bescheid kam es zu
einer weiteren Kürzung der beantragten Reisekostenersätze, da die Orte
Gmünd, Tulln, Krems und Sigmundsherberg immer wiederkehrend (auch schon in
den Vorjahren) aufgesucht wurden. In typischer Betrachtungsweise sei davon
auszugehen, führte das Finanzamt aus, dass an diesen Orten die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein
Mehraufwand für Verpflegung und somit keine Werbungskosten entstanden
seien. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Werbungskosten wurden daher
um die auf die genannten Orte entfallenden Differenzbeträge lt.
Reisekostenaufstellung (zusammen 13.556,64 S [985,20 €])
gekürzt.
Hinsichtlich des
Pendlerpauschales und der nicht anerkannten Ausgaben für die Solaranlage
wurde abermals abschlägig entschieden.
Im Vorlageantrag vom 5. August
1997 weist der Bw darauf hin, dass an der überwiegenden Anzahl der
Arbeitstage die Fahrten Wohnsitz - Dienstort mit dem Auto durchführt werden
mussten. Die Aufstellung beruflich bedingter Reisen stelle lediglich einen
Auszug aus seiner Berufstätigkeit dar. Es könne daraus jedoch nicht
auf den Dienstbeginn bzw. das Dienstende geschlossen werden.
Zu den nichtgewährten
Reisekosten erklärte der Bw, dass sein Dienstgeber bestimme welche Orte er
aufzusuchen habe. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass
immer die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten genutzt werden
können.
In den kurzen Pausen (ca. 1
Stunde) sei es unmöglich die günstigste Verpflegungsmöglichkeit
zu erreichen, da bekanntlich die meisten Bahnhöfe bzw.
Zugförderungsstellen außerhalb der Ortskerne liegen. Aus diesem Grund
müsse die nächstgelegene Möglichkeit aufgesucht werden, wodurch
höhere Kosten entstehen.
Im Zusammenhang mit den
beruflich bedingten auswärtigen Nächtigungen forderte der Bw den
Aufwand für das Frühstück in der Höhe von 50,00 S bis
60,00 S [3,63 € bis 4,36 €] zu
berücksichtigen.
Weiters stellte der Bw fest,
dass nach seinem Wissen, Selbstbaugruppen so zu behandeln sind, wie befugte
Unternehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Pendlerpauschale
Die Kosten der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus
stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines
Pendlerpauschale") oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt ("großes
Pendlerpauschale").
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20
Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden
Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Das
Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage,
für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen.
Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige
Zeiträume keine Änderung ein.
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem
halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur
erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.
Ist an mehr als der Hälfte
der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als zehn Tage im
Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
unzumutbar, so besteht Anspruch auf das "große Pendlerpauschale". Urlaub
oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern.
Ist der Arbeitnehmer den gesamten Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder
krank, sind die Verhältnisse des vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums
maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch für jenen
Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert
wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei anderen Bezügen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a, lit. b und lit. c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie
neben laufenden Bezüge gewährt werden.
Bei Wechselschicht ist nicht
der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der Zeitraum,
für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt
ist. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum zwei oder mehrere Wechselschicht -
Teilzeiträume, ist für den Lohnzahlungszeitraum auf das
Überwiegen abzustellen.
Im
berufungsgegenständlichen Fall konnte der Bw den Werkverkehr
(Benützung der Einrichtungen der ÖBB) - für den ihm auch Kosten
erwachsen sind - nicht immer in Anspruch nehmen, da zur erforderlichen Zeit kein
"Werksverkehr" bzw. Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand
(Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden - laut Reisekostenaufstellung
Reisebeginn teilweise vor 4:00 Uhr).
Da die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels somit an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage unzumutbar war, besteht Anspruch auf das große
Pendlerpauschale.
Tagesdiäten
Eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens
25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Bei Berechnung der Entfernung
vom Mittelpunkt der Tätigkeit ist von der kürzesten zumutbaren
Wegstrecke auszugehen (VwGH 8.5.1984, 83/14/0187, 0193, 0194). Dabei ist die
Entfernung zwischen Anfang und Ende (Ziel) der Fahrt und nicht die Entfernung
zwischen den Ortsmittelpunkten maßgebend (VwGH 3.7.1990,
90/14/0069).
Nach der für den
Berufungszeitraum geltenden Verwaltungspraxis wird ein Mittelpunkt der
Tätigkeit bei Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges
begründet, wenn es sich um eine lokale, um eine durchgehende oder um eine
wiederkehrende Fahrtätigkeit handelt.
Dies ist der Fall, wenn sich
die Fahrtätigkeit auf eine Wegstrecke erstreckt, die vom
Dienstnehmer
zwei
oder mehrmals täglich - hin und retour - befahren wird (lokale
Fahrtätigkeit) oder
zwar
nur einmal täglich, aber durch mehr als eine Woche (mehr als fünf
aufeinanderfolgende Arbeitstage) befahren wird (durchgehende Fahrtätigkeit)
oder
zwar nur einmal täglich,
aber insgesamt an mehr als zehn Tagen monatlich befahren wird (wiederkehrende
Fahrtätigkeit, vgl. VwGH 14. Juni 1988, 87/14/0125).
Eine lokale Fahrtätigkeit
wird insbesondere bei Dienstnehmern anzunehmen sein, die im Rahmen des lokalen
Linienverkehrs bei öffentlichen oder privaten Verkehrsunternehmen
tätig sind.
Da der Bw seit mehreren Jahren
auf den gleichen Strecken der ÖBB, nämlich Wien Franz-Josef-Bahnhof
nach Gmünd, auf dieser Strecke befinden sich der Großteil der
angegebenen Orte, sowie von Wien Franz-Josef-Bahnhof nach Krems bzw. nach St.
Pölten seinen Dienst versieht, ist nach der Erfahrung des täglichen
Lebens anzunehmen, dass ihm die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
auf diesen Streckenteilen der ÖBB bereits bekannt sind.
Weiters ist davon auszugehen,
dass der Bw die jeweilige Strecke zwei oder mehrmals täglich - hin und
retour - befahren hat. Es liegt also eine lokale Fahrtätigkeit vor und
somit stellt das "Fahrzeug" den Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Aufgrund der obigen
Ausführungen liegt keine Reise vor, es können daher keine
Tagesdiäten gewährt werden.
Nächtigungskosten
Der Bw bringt vor, dass ihm im
Zusammenhang mit den beruflich bedingten auswärtigen Nächtigungen
für das Frühstück ein Aufwand erwachen sei. Er beantragte die
Anerkennung von Aufwendungen in der Höhe von 50,00 S bis 60,00 S
[3,63 € bis 4,36 €].
Gemäß
§ 16
können die Kosten des Frühstücks nur zusätzlich zu
tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten oder bei Fehlen eines
Anspruchs auf den Pauschbetrag wegen Beistellung der Unterkunft durch den
Arbeitgeber abgesetzt werden.
Aus der vom Bw vorgelegten
Aufstellung ist ersichtlich, dass insgesamt 34 Nächtigungen im Jahre 1993
erforderlich waren. Bei durchschnittlich 55,00 S [4,00 €] pro
Frühstück ergibt das einen zu gewährenden Aufwand von
1.870,00 S [135,90 €].
Sonderausgaben
- Solaranlage
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben
für die Wohnraumsanierung einschließlich energiesparender
Maßnahmen als Sonderausgaben absetzbar, wenn die Sanierung durch einen
befugten Unternehmer ausgeführt wird. Diese Regelung soll in erster Linie
sicherstellen, dass der Auftraggeber jene Garantieleistungen verlangen kann, die
das Zivilrecht (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch,
Konsumentenschutzgesetz) vorsieht. Auch wenn die Errichtung von Solaranlagen an
sich eine begrüßenswerte Initiative darstellt, ist die
Rechnungslegung durch einen befugten Unternehmer für den
Sonderausgabenabzug nach der eindeutigen Rechtslage unumgänglich.
Befugter Unternehmer ist, wer
nach den maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften Leistungen,
die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 darstellen,
selbständig erbringt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn auf Grund
der Rechnung die Befugnis zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
anzunehmen ist. Die bloße Bezahlung von Material, das nicht von einem
befugten Unternehmer verarbeitet wird, ist nicht absetzbar.
Da eine Selbstbaugruppe nicht
als befugter Unternehmer angesehen werden kann, stellen die beantragten Ausgaben
für die Solaranlage keine Sonderausgaben dar.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleWerkverkehrDiätenTaggeldTagesdiätenReisekostenVerpflegungsmehraufwandFahrtätigkeitSolaranlageSelbstbau
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-W/02
- Stammnummer
- 4168
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF