Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0616-W/02
Reisekosten bei Fahrtätigkeit zu wiederkehrend denselben Zielorten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0616-W/02vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abgabepflichtige transportiert als LKW-Fahrer Sägespäne und Hackgut, wobei er immer wiederkehrend dieselben Zielorte bereist. Durch die Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen entsteht, vergleichbar der Dienstverrichtungen innerhalb des Nahbereiches oder innerhalb eines bestimmten Einsatzgebietes, in typisierender Betrachtungsweise jenes Maß an Vertautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten, das die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 des Finanzamtes St. Pölten
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
|
|
ATS
|
EURO
|
Die
Bemessungsgrundlage beträgt:
Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
|
249.420,--
|
18.126,06
|
Die Höhe
der Abgabe beträgt:
Einkommensteuer
- Anrechenbare
Lohnsteuer
Festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
42.098,20
43.542,40
1.444,00
|
3.059,39
3.164,35
104,94
|
|
|
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Berufungsjahr
1997 aus seiner Tätigkeit als Lastkraftfahrer Einküfte aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung beantragte er den Abzug von Differenzreisekosten
(Tagesgelder) in Höhe von ATS 30.459,--. Zum Nachweis legte der Bw. seine
Reiseaufzeichnungen vor, in denen er den Reisetag, Beginn und Ende der Reise,
das Reiseziel, die Reisedauer, das erhaltene Tagesgeld sowie die
Tagesgelddiffernez zu den Sätzen gemäß
§ 26 Z 4. EStG
auswies.
Vom Finanzamt St. Pölten
wurden im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 15. Mai 1998 die geltend
gemachten Werbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwandes nicht anerkannt. In der
Bescheidbegründung wurde erklärt, dass der Bw. durch seine
Fahrtätigkeit auf nahezu gleichbleibenden Routen ein Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet habei und daher für die Fahrten zu den
wiederkehrend selben Zielorten keine Werbungskosten wegen
Verpflegungsmehraufwandes zustünden. Auf Grund günstigerer
lohngestaltenden Vorschriften habe zwar der Arbeitgeber steuerfreie Diäten
an den Bw. auszahlen können, Differenzwerbungskosten seien gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9. in Verbindung mit § 26 Z 4. EStG
ausgeschlossen.
Der Bw. erhob mit, am 12. Juni
1998 eingebrachten, Schreiben gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997
form- und fristgerecht Berufung. Er begehrte die
steuererklärungsgemäße Berücksichtigung der
Differenzreisekosten und begründete seinen Standpunkt mit dem Vorliegen
besonderer Verhältnisse. Er hätte auch Auslagen für
auswärtige Nächtigungen (für Duschen, Mittagessen, Abendessen,
Frühstück, Zimmer) gehabt. Die Werbungskosten seien in dem
angefochtenen Bescheid nicht rechtmäßig angesetzt
worden.
Das Finanzamt St. Pölten
hat mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 1998 die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde Folgendes
ausgeführt: Eine Reise im Sine des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG setze voraus,
dass bei der außwärtigen Dienstverrichtungen kein neuer Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet werde. Nach ständiger Rechtsprechung sei
die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit anzunehmen,
wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit werde auch dann begründet, wenn ein
bestimmtes Gebiet regelmäßig befahren werde. Liegt ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit vor, sei die Geltendmachung eines
Verpflegungsmehraufwandes ausgeschlossen. Der Bw. habe bei seiner
langjährigen Tätigkeit als Kraftfahrer der Firma R. , wo er
hauptsächlich Sägespäne und Hackgut transporierte,
regelmäßig immer wieder diesselben Zielorte angefahren und somit ein
begrenztes Gebiet bereist. Aus diesem Grunde müsse in typisierender
Betrachtungsweise angenommen werden, dass ihm die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten ebenso bekannt sind, wie bei einem an ein- und
demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Der Abzug von Differenzreisekosten
wegen Verpflegungsmehraufwand sei daher ausgeschlossen.
Der Bw. bekämpfte mit der
am 2. Juli 1998 eingebracht Eingabe, die er irrtümlich als Berufung
bezeichnete, die Berufungsvorentscheidung. Er brachte unmissverständlich
zum Ausdruck, dass er mit dieser Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden
ist und eine Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wolle.
In seinem Schreiben, dass innerhalb offener Frist gestellt wurde und die
Formerfordernisse eines Vorlageantrages erfüllt, führt der Bw. ins
Treffen, dass er nicht jeden Tag die selbe Strecke fahre. Er habe daher nicht
die Möglichkeit sich immer im selben Gasthaus verpflegen zu können.
Als Kraftfahrer stünde ihm pro Arbeitsstunde ein Tagesgeld von ATS 30,--
zu. Der Arbeitgeber habe ihm auch bei längerer Arbeitsdauer stets nur ATS
240,-- steuerfreies Tagesgeld bezahlt. Da seine Arbeitstage fast immer 12
Stunden betragen hätten, seien die beantragten Differenzreisekosten zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO
hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate über Berufungen der Finanzämter zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über
Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt oder vom
Referenten verlangt (§ 282 BAO). Die Mitglieder des UFS sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden (§ 271 BAO),
unabsetzbar (§ 6 Abs. 3 UFSG) und unversetzbar (§ 16 Abs. 4 UFSG).
Der UFS ist berechtigt den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Entscheidungsgrundlage bildet
der oben dargestellte, im erstinstanzlichen Verfahren ermittelte,
Sachverhalt.
In Streit steht, ob durch die
konkrete Fahrtätigkeit des Bw. ein Mittelpunkt der Tätigkeit
begründete wurde und somit mangels anzuerkennenden
Verpflegungsmehraufwandes die Geltendmachung von Differenzreisekosten
ausgeschlossen ist.
A)
Rechtliche Grundlagen
Reisediäten (Tagesgelder)
können nur anlässlich einer beruflich veranlassten Reise
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG zur Abgeltung eines
Verpflegungsmehraufwandes insoweit als Werbungskosten abgesetzt werden, als sie
nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Gewährt der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer für eine Dienstreise nicht das nach § 26 Z 4. EStG
höchst zulässige Tagesgeld, dann kann der Arbeitnehmer den
Differenzbetrag nur dann geltend machen, wenn gleichzeitig eine Reise im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG vorliegt.
Eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG liegt vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (Ort
der Betriebsstätte, Dienststelle) entfernt und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH vom 28.5.1997,
Zl. 96/13/0132, vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0013 und vom 20.9.1995, Z. 94/13/0253
und 0254).
In einem Nahgebiet im Umkreis
von 25 Kilometer um den Dienstort wird davon ausgegangen, dass jenes Maß
an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches
die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen
im Umkreis von weniger als 25 Kilometer um den Dienstort stellen daher keine
Reisen im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG dar. Dieselben
Überlegungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der
Verwaltungspraxis auch auf regelmäßige Fahrtätigkeiten innerhalb
eines lokal eingegrenzten Bereiches (z.B. Patrouillentätigkeit im
Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens, Fahrten für ein
Bezirksauslieferungslager) oder bei Fahrtätigkeiten auf nahezu
gleichbleibenden Routen (wiederkehrendes Anfahren derselben Zielorte)
anzuwenden. Durch eine derartige Fahrtätigkeit entsteht in typisierender
Betrachtungsweise jenes Maß an Vertautheit über die
Verpflegungsmöglichkeiten, wie vergleichsweise im Nahgebiet um den
Dienstort oder bei laufenden Dienstverrichtungen in einem Einsatzgebiet. Deshalb
ist bei diesen Reisebewegungen ein Verpflegungsmehraufwand steuerrechtlich nicht
anzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002,
Zl. 99/13/0001 bestätigte, gilt das auch dann, wenn der
Abgabepflichtige innerhalb des Einsatzgebietes (bzw. entlang der Route)
ständig in anderen Ortsgemeinden beschäftigt war.
Ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit kann daher nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde),
sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet bzw. eine Reiseroute mit
wiederkehrend denselben Zielorten sein. Bei regelmäßiger Bereisung
eines bestimmten Gebietes ist es entsprechend der dem Einkommensteuerrecht
immanenten wirtschaftlichen Betrachtungsweise unmaßgeblich, ob dieses
Gebiet dem Arbeitnehmer formell oder nur faktisch zugewiesen wird. Die
Tätigkeit in einem mehrere Orte umfassenden Gebiet bzw. das wiederkehrende
Anfahren derselben Zielorte, führt zu einer Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten, sodass ein Verpflegungsmehraufwand im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9. EStG nicht gegeben ist.
B)
Anwendung auf den Berufungsfall
Der Bw. führte nach seinen
Aufzeichnungen im Berufungsjahr in seiner Tätigkeit als Lastkraftfahrer 223
eintägige Fahrten durch. Dabei waren insbesondere die Ortsgemeinden
Unterradlberg (54 x), Nettingsdorf (43x), Linz (17 x), Neudörfl (25x),
Summa (36 x), Protivin (19x) und Trest (17x). Zielorte.
Mit diesem Sachverhalt steht
aber schon das Schicksal der Berufung fest. Es ist erwiesen, dass der Bw. immer
wieder die gleichen Zielorte angefahren hat. Er hat daher bei diesen
Transporttätigkeiten einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet. Entsprechend der maßgebenden typisierenden
Betrachtungsweise ist die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes
ausgeschlossen. Durch diese Fahrtätigkeiten wurde die gesetzliche
Vorraussetzung - keine Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit - einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9. EStG nicht
erfüllt.
Die anzuerkennenden
Differenzreisekosten für vereinzelte Reisen außerhalb der immer
wiederkehrenden Zielorte bzw. der nahezu gleichbleibenden Routen sind mit dem
gesetzliche Werbungskostenpauschale von ATS 1.800,-- bereits
berücksichtigt.
Das Finanzamt St. Pölten
hat daher zu Recht dem Begehren des Bw. keine Folge gegeben. Die Berufung war
als unbebründet abzuweisen.
Wien,
11 September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LastkraftfahrerDifferenzreisekosteneintägige Reisenwiederkehrendes Anfahren derselben ZielorteVerpflegungsmehraufwandKraftfahrerFahrtätigkeitgleichbleibende RoutenEinsatzgebietZielgebietReisediätenTagesgeldtypisierende Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0616-W/02
- Stammnummer
- 5833
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF