Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0215-F/08
Werbungskostenabzug von Tagesgeldern; Abgrenzung "beruflich veranlasste Reise" und "Dienstreise".
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-F/08vom 16.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde G, U 24, vom
5. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vom
22. November 2007 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Im Hinblick auf die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
vom 13. Februar 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war dort bei der Fa. BT
AG, R 28, Gd S, als Lkw-Fahrer beschäftigt und erzielte aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Entsprechend den seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006 beigelegten Unterlagen begehrte der Bw. ua.,
Tagesdiäten in Höhe von 7.249,60 € (197 Tage x
36,80 €) sowie Nächtigungsgelder im Betrage von
783,90 € (134 Übernachtungen x 5,85 €), unter dem
Titel "Reisekosten" gesamt somit 8.033,50 €, als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Bei der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer für
das Jahr 2006 anerkannte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen
(Tagesdiäten) in Höhe von (nur) 3.680,00 € (100 Tage x
36,80 €) und die geltend gemachten Nächtigungsaufwendungen
(Nächtigungsgelder) von 783,90 €, gesamt somit
4.463,90 €, als Werbungskosten. Begründend führte es dazu
aus, dass die Kantone Appenzell Innerrhoden, Appenzell Außerrhoden, St.
Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich zum Zielgebiet I, die Kantone
Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Jura, Solothurn und Zug zum Zielgebiet II
zusammengefasst würden, die Kantone Fribourg, Geneve, Neuchatel und Vaud
das Zielgebiet III ergeben würden und der Kanton Valais zum Zielgebiet IV
bestimmt würde. Pro Zielgebiet könne für maximal 15 Tage ein
Taggeld geltend gemacht werden, da bei einer unregelmäßigen
Wiederkehr in das Zielgebiet nach spätestens 15 Tagen die
günstigen Verpflegungsmöglichkeiten ebenso bekannt seien wie einem an
ein- und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Fahrten über diese
Zielgebiete hinaus und Fahrten an andere Destinationen blieben davon
unberührt. Ebenso die Kosten für die Nächtigung
(Frühstückskosten im Ausland).
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 22.
November 2007 erhobenen Berufung vom 5. Dezember 2007 führte der
Bw. dagegen (Zonenregelung mit jeweils 15 Tagen im Zusammenhang mit den
Tagsätzen) im Wesentlichen aus, dass gemäß der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 21.
November 2006 (Berufungssenat), RV/0232-F/05, bei der Zugrundelegung des
ausländischen Gesamtarbeitsvertrages mit Dienstreiseregelung keine
zeitliche Begrenzung (15 Tage des Finanzamtes) zulässig sei. Liege
eine Regelung des Dienstreisebegriffes auf Grund einer lohngestaltenden
Vorschrift vor, unterliege die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung (Verweis
auf RdW 1996, 45). Laut Mitteilung der Wirtschaftskammer Liechtenstein
liege für Transportgewerbe beim Gesamtarbeitsvertrag in der Lohn- und
Protokollvereinbarung eine Regelung über Auswärtszulagen vor. Unter
Berufung auf die angeführte Senatsentscheidung beantrage er daher, die
Reisespesen in der von ihm beantragten Höhe von 8.033,50 € als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Beim Alleinverdienerabsetzbetrag
beantrage er die Berücksichtigung von zwei Kindern.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
16. Januar 2008) legte der Bw. seinen Arbeitsvertrag samt
Lohnvereinbarung vom 21. Februar 2005, seine Monatsabrechnungen für
das Jahr 2006 sowie nochmals seine Reisekostenaufstellung samt Fahrtenbuch
vor und erklärte, dass der Gesamtarbeitsvertrag für das
Transportgewerbe von Seiten der Wirtschaftskammer Liechtenstein nur den
Dienstgebern zur Verfügung gestellt werde und verwies auf entsprechende
Ansprechpersonen bei der Wirtschaftskammer Liechtenstein als auch bei seiner
Arbeitgeberin.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom
13. Februar 2008 folgte das Finanzamt dem Berufungsbegehren insofern, als
es den Alleinverdienerabsetzbetrag samt dem beantragten Kinderzuschlag
(669,00 € statt 363,00 €) ansetzte; auf die entsprechende
zusätzliche Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2008 stellte der Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS), wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Unter Vorlage einer
"Transport, Spedition und Logistik Lohn- und
Protokollvereinbarung 2008" führte der Bw. im Vorlageantrag aus,
dass in der vorgelegten Lohn- und Protokollvereinbarung auf eine separate
Vereinbarung mit der Steuerverwaltung (Liechtenstein) verwiesen werde. Er habe
das ihm Mögliche getan, der Abgabenbehörde Informationen betreffend
die Lohnvereinbarung zu geben. Er habe daher seiner erhöhten
Mitwirkungspflicht mehr als nur entsprochen. Bezüglich der
vorgelegten Reiseaufzeichnungen halte er fest, dass alle Punkte ausreichend
enthalten seien. Der Zweck gehe schon allein aus seiner Tätigkeit hervor.
Er transportiere ganzjährig Produkte eines Liechtensteiner LU zu dessen
Abnehmer in der Schweiz. Sein Arbeitsplatz sei also der Lkw. Im Übrigen
seien bei früheren Vorsprachen in seinem Referat die Aufzeichnungen nie
beanstandet worden. Außer den Transportpapieren und Tachoscheiben habe
sein Dienstgeber seines Wissens nach keine weiteren Aufzeichnungen, da die
Überzeit pauschal abgegolten worden sei. Es sei ihm auch nicht
erklärlich, dass dem Finanzamt die Regelungen des Liechtensteiner
Transportgewerbes bezüglich der Auswärtszulagen nicht bekannt seien
bzw. nicht ermittelt werden könnten.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom
18. April 2008 wurde schließlich das Finanzamt noch ersucht, zum
Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag bzw. zur vorgelegten Lohn- und
Protokollvereinbarung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 23.
April 2008 erklärte das Finanzamt, dass im streitgegenständlichen
Fall nach wie vor der Gesamtarbeitsvertrag für das Transportgewerbe in
Liechtenstein sowie die Arbeitsrapporte fehlten; es sei nur eine
Protokollvereinbarung 2008 vorgelegt worden (verfahrenshängig sei aber
das Jahr 2006). Trotz einer Internetrecherche sei es nicht möglich
gewesen, zum Gesamtarbeitsvertrag für Liechtenstein zu gelangen. Dieser sei
jedoch erforderlich um einen Vergleich mit dem inländischen
Kollektivvertrag ziehen zu können (Verweis auf UFS 21.11.2006,
RV/0232-F/05).
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Im konkreten Fall ist allein (noch) strittig, in welcher
Höhe Verpflegungsmehraufwendungen (Taggelder) als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle
stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft (Reisekosten) bei
ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 leg. cit. ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Tagesgelder ersetzen einem eine beruflich veranlasste Reise
durchführenden Arbeitnehmer jenen Verpflegungsmehraufwand, der ihm deshalb
entsteht, weil ihm die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am Ort
seines dienstlichen Tätigwerdens nicht bekannt sind. Nach Ablauf einer
bestimmten Zeit ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass
ihm diese günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt geworden sind
und er sich in einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Arbeitnehmer befindet,
der nicht auf Reise ist, sich aber auch außerhalb seines Haushaltes
verpflegt (siehe Zorn, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 2 zu § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind
somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen
Lebensführung vor - bei Vorliegen einer
"beruflich veranlassten
Reise" anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer
beruflich veranlassten Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 danach aus, ob auf
Grund des Ortswechsels gegenüber dem Ort der ständigen Tätigkeit
ein Verpflegungsmehraufwand angenommen werden muss. Dabei geht er davon aus,
dass der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ständigen
Tätigkeit die (kostengünstigen) Verpflegungsmöglichkeiten nicht
kennt und sich daraus ein Mehraufwand
ergibt (vgl. dazu auch Zorn: in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 2
zu § 4 Abs. 5 EStG 1988, sowie VwGH 5.10.1994,
92/15/0225; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Eine "Reise" liegt nach
übereinstimmender Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 77 ff zu
§ 16 EStG 1988;
Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 173 zu § 16 EStG 1988,
und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) dann vor,
wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt,
bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bzw. bei Auslandsreisen
eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit begründet wird.
Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der
Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet.
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere
Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise, sodass
eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann.
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein (statischer) einzelner Ort
(politische Gemeinde), sondern auch - wie das Finanzamt richtig ausgeführt
hat - ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Für die Anfangphase
von fünf Tagen in einem (neuen) Einsatzgebiet steht das Tagesgeld zu.
Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in diesem
Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu
zu beginnen (vgl. auch
Doralt9, a.a.O.,
Tz 178 zu § 16 EStG 1988).
Nach der Verwaltungspraxis kann im Übrigen auch eine
Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen, wenn
die
Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich
(zB ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager, Einsatzfahrten
im Wirkungsbereich eines Gendarmeriepostens oder eines örtlich
zuständigen Straßendienstes) ähnlich einer
Patrouillentätigkeit ausgeführt wird (vgl. VwGH 18.10.1995,
94/13/0101),
die
Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich einem
Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend die selben
Zielorte angefahren werden) oder
die
Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber
ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB
Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines
Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom
jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird).
Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit
liegt jeweils für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der
Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese
Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. dazu auch Sailer/Bernold/Mertens, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Seiten 161 f;
Zorn, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 2 zu
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988;
Doralt9, a.a.O.,
Tz 181 zu § 16 EStG 1988).
Begründet nun der Steuerpflichtige einen solchen
(weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, so ist der Aufenthalt an diesem keine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988,
sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht
erfolgen kann. In diesem Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, in
typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten
führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in
Anlehnung an die oben zitierte Judikatur, Literatur und Verwaltungspraxis die
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen teilweise versagt. Es
kann nämlich im Berufungsfall davon ausgegangen bzw. vorausgesetzt werden,
dass der Bw. in Anbetracht der aus dem vorgelegten Fahrtenbuch hervorgehenden
Fahrtätigkeit als Lkw-Fahrer einerseits hinsichtlich der vom Finanzamt
bestimmten (vier) Zielgebiete weitere Mittelpunkte (eine vom Bw. im Übrigen
nicht bestrittene Vorgehensweise), alternativ auch hinsichtlich seines
Fahrzeuges (dem Lkw) einen (weiteren) Mittelpunkt seiner Tätigkeit
begründet hat bzw. auf Grund der Häufigkeit seiner Außendienste
ausreichend Kenntnis hinsichtlich günstiger Verpflegungsmöglichkeiten
in den oben bezeichneten Gebieten besitzt und von diesen Möglichkeiten auch
Gebrauch gemacht hat. Für diese Beurteilung ist allein entscheidend, ob und
in welcher Intensität (Dichte) die Bereisung der oben angeführten
Zielgebiete tatsächlich erfolgte. Das ständige Bereisen führt
eben zu einer Vertrautheit mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und
ist daher diesbezüglich ein Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben. Die
durch die gesetzliche Regelung gebotene typisierende Betrachtungsweise verbietet
es, auf im Einzelfall mögliche Besonderheiten Bedacht zu nehmen
(vgl. VwGH 28.5.1997, 96/13/0132, und das dort angeführte
Judikat). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwandes ist alleine darauf
abzustellen, ob ein solcher einem "Reisenden" auf Grund der Unkenntnis der
örtlichen Gegebenheiten bzw. der preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten im Verhältnis zu einem ständig an
diesem Ort Tätigen erwächst. Außerdem ist auch zu
berücksichtigen, dass allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis
über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen
durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden können (vgl. VwGH 28.1.1997,
95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013, betreffend eintägige
Dienstreisen).
Angesichts des Umstandes, dass der Bw. bereits im Vorjahr
immer wieder in die genannten Zielgebiete Fahrten unternahm, eine angemessene
Anlaufphase daher grundsätzlich gegeben wäre, kann er sich nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als beschwert erachten, wenn
das Finanzamt im Berufungsjahr pro Zielgebiet zumindest für 15 Tage
Taggelder gewährte. Im Übrigen wären die geltend gemachten
Nächtigungsgelder (außerhalb einer beruflich veranlassten Reise)
ebenfalls entsprechend zu kürzen gewesen (vgl. dazu auch LStR 2002,
Rz 318; Zorn, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., Rz 3 zu
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988).
Mit dem auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 21. November 2006 (Berufungssenat), RV/0232-F/05,
gestützten Vorbringen des Bw., dass bei Vorliegen einer Regelung des
Dienstreisebegriffes auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift
(Liechtensteinischer Gesamtarbeitsvertrag) die Dienstreise keiner zeitlichen
Begrenzung unterliege, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus
folgenden Überlegungen für den Bw. nichts zu gewinnen: Nach
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die aus
Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
innerhalb der dort genannten Höchstbeträge nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt nach
der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 vor, wenn
ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr
an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 (zB ein Kollektivvertrag)
eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist nach dem (vom
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05 ua.,
V 111/05 ua., BGBl. I Nr. 151/2006, mit Ablauf des
31. Dezember 2007 als verfassungswidrig aufgehobenen, für das
Streitjahr 2006 jedoch noch anzuwendenden) vierten Satz des
§ 26 Z 4 EStG 1988 diese Regelung maßgeblich. Auf
Grund dieser Bestimmung konnten Taggelder im Rahmen des
§ 26 Z 4 EStG 1988 auch dann als steuerfreier
Kostenersatz an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn nach den allgemeinen
Vorschriften der Einsatzort bereits einen Mittelpunkt der Tätigkeit
darstellte (vgl. dazu auch Fellner, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O.,
Rz 1 zu § 26 Z 4 EStG 1988). Von der
"ausschließlich beruflich veranlassten Reise" nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist die
"Dienstreise" nach § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden
(vgl. zB Doralt9,
a.a.O., Tz 171 und Tz 185 ff zu § 16 EStG 1988;
Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008,
Seite 163). Die im konkreten Fall geltend gemachten Aufwendungen sind nach
den zu den Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 entwickelten Grundsätzen zu beurteilen, dh. der
Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen (Taggelder) setzt - wie
oben bereits ausgeführt - das Vorliegen einer
"beruflich veranlassten Reise" voraus
und stellt nicht auf den oben dargelegten, weiteren Begriff der Dienstreise im
Sinne des § 26 EStG 1988 bzw. im Sinne einer günstigeren
lohngestaltenden Vorschrift ab. § 26 Z 4 EStG 1988 kommt -
wie auch in dem der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 21. November 2006, RV/0232-F/05, zugrunde liegenden Berufungsfall - nur
hinsichtlich der Frage der Steuerfreiheit von Reisekostenersätzen
(Tagesgelder und Nächtigungsgelder) des Arbeitgebers zum Tragen bzw.
regelt, unter welchen Voraussetzungen Reisekostenersätze des Arbeitgebers
nicht zu den steuerbaren Einkünften des Dienstnehmers gehören
(vgl. Zorn, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., Rz 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Der in
§ 26 Z 4 EStG 1988 aufgenommenen Bestimmung
"Enthält eine lohngestaltende Vorschrift
im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden" kommt
daher für die hier strittige Frage des Werbungskostenabzuges keine
Bedeutung zu (vgl. dazu auch UFS 24.1.2007, RV/0107-I/06).
Auf Grund der - eindeutigen - Gesetzeslage und unter
Beachtung der dazu bereits umfangreich ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf welche oben verwiesen wurde, konnte dem Berufungsbegehren
kein Erfolg beschieden sein. Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Lkw-FahrerGrenzgängerWerbungskostenReisekostenVerpflegungsmehraufwendungenTagesgelderNächtigungsgelderberuflich veranlasste ReiseMittelpunkt der TätigkeitEinsatzgebietFahrtätigkeitDienstreiselohngestaltende VorschriftReisekostenersätzeSteuerfreiheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-F/08
- Stammnummer
- 34704
- Gültig
- 16.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF