Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0982-W/04
Kosten für den Erwerb von Clubtickets stellen bei einem Journalisten, dem der Zutritt zum Club allein mit dem Journalistenausweis verwehrt ist, Ausgaben im Sinne des § 20 Abs.1 EStG 1988 dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0982-W/04vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag.
Nathalie Kovacs, vom 2. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 nach
der am 3. November 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Journalist und Buchautor.
Mit den
beim Finanzamt am 16. Juli 2003 und 19. September 2003
eingebrachten Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2001 machte der
Bw. in Zusammenhang mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit
Reisespesen in Höhe von S 397.787,71 geltend. Von diesen Kosten
entfielen auf Reisen nach "M" S 66.782,59, "N" S 67.461,79, "O"
S 110.043,68 bzw. zum P S 108.375,19. Die Reise nach M vom
30. Jänner 2000 bis 1. April 2001 wurde mit dem "Besuch
Formel I - Fahrer beim Konditionstraining" begründet.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 17. November 2003, detaillierte
Aufgliederungen für die oben genannten Reisespesen vorzulegen,
übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt ein vom Bw. an den
steuerlichen Vertreter gefaxtes Schreiben folgenden Inhalts:
|
"
|
M:
Dort
machen die meisten wichtigen Formel-I
Leute im Winter Urlaub: Alain Prost,
Jacques Laffite, Gerhard Berger, Mansour Ojjeh, Ron Dennis, Schumacher, etc. Da
ich jedes Jahr um diese Zeit die sehr aufwendig gestalteten
Formel-I-Broschüren und Beilagen für den
KSA Verlag in
NB bzw. die
AZ beginnen muss und alle Infos
über die neue Saison benötige, ist
M der beste Ort, um diese Leute zu
treffen - und außerdem den ganzen Background zu recherchieren, den ich
für meine ersten Arbeiten (ab
Anfang S) brauche.
|
|
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Q:
Jedes
Jahr zwischen dem MU-GP und dem
KU-GP Aufenthaltsort für die
wichtigsten Teams der Formel-I: Williams, BMW, Jaguar usw. daher die
Möglichkeit für ausführliche Gespräche mit Frank Williams,
Gerhard Berger usw., für die an den Renntagen selbst keine Zeit ist. Dort
sammle ich das Insider-Material für meine Jahrbuchserie
"XY". ... "
|
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|
VIP
A Club Tickets:
Ich
komme mit meinem Formel-I Ausweis zwar jederzeit in die Boxen, habe damit aber
leider keinen Zutritt in den VIP Club, in dem sich die Chefs der großen
Automobilfirmen und sonst wichtige Leute aufhalten. Nur dort habe ich die
Möglichkeit, mit Herren wie Gianni Agnelli, Ferdinand Piech, Prof.
Jürgen Hubbert usw. ausführlich zu sprechen - und dorthin kann ich mit
einer zweiten gekauften Karte auch meine Dolmetscherin ... für Spanisch und
Italienisch mitnehmen. Ich arbeite seit
1WC2 an einem großen
Dokumentationsbuch über die Background-Geschichte der großen
AMF im Rennsport (erscheint
Jänner 3WC2
/April 4WC2).
Die großen Chefs von Fiat, Renault, Mercedes, BMW, Honda, Toyota usw. kann
man nur im VIP-Club treffen oder höchstens noch bei den großen
Automobilsalons in Tokio, Detroit usw. - aber das wäre noch wesentlich
aufwendiger, teurer und zeitraubender. Außerdem kann ich im VIP-Club
berühmte Sportler aus anderen Sparten (Fußballer, Golfer,
Leichtathleten, Boris Becker usw.) treffen, die ich für mein neues Buch
"Ä im Sport" sprechen
muss.
Die
Bücher, an denen ich im genannten Zeitraum gearbeitet
habe:
XY
(wjJ); Unsere
W (erschienen im Mai
3WC2);
"Bummerl" (erschienen im Herbst
3WC2); Das große
?
(wjJ); Die Dokumentation
Lilalu (erscheint im Jänner
4WC2);
Aha,
Ö und
Ä im Sport (erscheint
Frühjahr 4WC2
)"
|
Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2001 rechnete das Finanzamt dem erklärten Gewinn
von S 1.111.253,06 die Betriebsausgabenpositionen "Reisespesen"
(S 267.800,05), "Geschenke" (S 1.082,50), "Bankzinsen"
(S 109.683,85) sowie die "Differenz Afa" (S 44.125) hinzu und setzte
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
S 1.533.944 fest.
In Streit
steht der abgabenrechtliche Charakter der in Höhe von S 95.565
angefallenen Kosten für VIP-Eintrittskarten.
Das
Finanzamt führte als Begründung für die Versagung der Anerkennung
der in Rede stehenden Kartenpreise als Betriebsausgaben im
Einkommensteuerbescheid 2001 unter Bezugnahme auf die Ausführung des Bw.,
dass nur dort "die Möglichkeit bestünde, mit den "Chefs der
großen Automobilfirmen und anderen wichtigen Leuten" ausführliche
Gespräche zu führen, was wiederum im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit an
diversen Fachbüchern erforderlich wäre", - nach Darstellung des
Aufteilungsverbotes im Sinne des § 20 EStG 1988 - ins Treffen,
dass der gegenständliche Sachverhalt unter dem Aspekt eines solchen Verbots
zu betrachten sei. Auch wenn das Finanzamt nicht bezweifle, dass der Besuch des
VIP-Clubs und die hiermit verbundene Möglichkeit, mit wichtigen
Persönlichkeiten der Sportszene sprechen zu können, für die
schriftstellerische Tätigkeit eines Sportjournalisten insofern von Nutzen
sei, als der Bw. hierdurch in Kenntnis von Informationen gelange, die
schriftstellerisch verwertbar seien, und insofern eine betriebliche bzw.
berufliche Mitveranlassung
gegeben bzw. eine solche glaubhaft gemacht worden sei, sei hierbei jedoch zu
bedenken, dass alleine die Tatsache, dass Aufwendungen (auch) im
betrieblichen/beruflichen Interesse gelegen seien, durchaus auch privat
gelagerte Interessen berühren könnten. Für das Finanzamt sei
genau dieser Fall insofern gegeben, als - in typisierender Betrachtungsweise -
der Besuch eines VIP-Clubs anlässlich einer als weltweit populär
anerkannten Sportveranstaltung auch durchaus für eine Vielzahl anderer
Steuerpflichtiger, selbst wenn ein berufliches Interesse von vornherein nicht
gegeben sei, erstrebenswert sein möge. Es sei daher - ebenso wie
grundsätzlich in all jenen Fällen, in denen die steuerliche
Abzugsfähigkeit von (in diesem Fall verhältnismäßig
kostspieligen) Eintrittskarten begehrt werde, eine private Mitveranlassung zu
unterstellen. Damit sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass eine eindeutige
Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre nicht durchführbar
sei, den gesamten Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen.
"Würde man diese in Ihrem Fall nämlich zulassen, würde dies
bedeuten, dass Sie alleine aufgrund der Tatsache, dass Sie, mehr oder minder
zufällig, die Tätigkeit eines Sportjournalisten ausüben, einen
sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber einem Steuerpflichtigen
hätten, der zufällig einen anderen Beruf ausübt und dem diese
Möglichkeit versagt wäre und somit ein Effekt eintreten würde,
der im Sinne der o. a. Ausführungen im Hinblick auf den Grundsatz der
steuerlichen Gerechtigkeit zu vermeiden ist".
Im
Anschluss daran merkte das Finanzamt im Konjunktiv an: Selbst in dem (hier
nicht gegebenen Fall), dass
eine Trennung zwischen beruflicher und privater Sphäre möglich
wäre, müsste man diesfalls davon ausgehen, dass eine allfällige
beruflich oder betrieblich veranlasste Komponente eine nicht untergeordnete
Repräsentationskomponente enthalten würde, womit auch in diesem Fall
die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen zur Gänze zu versagen
wäre.
Der
Rechtsmeinung des Finanzamts hielt der Bw. in der Berufung gegen den oben
genannten Bescheid entgegen, Sportreporter und Sportjournalist zu sein und
monatlich einige Bücher zu schreiben; dabei liege der Schwerpunkt auf dem
Gebiet des Motorsports. Die letzten Bücher - "C" (ABC); "B" (DEF) - mit
Erscheinungsdatum 3WC2 bzw. 4WC2 hätten eine lange Vorbereitung in Anspruch
genommen; es seien viele Gespräche und Interviews mit Sportlern aber auch
mit Personen, die dem Sport sehr nahe stünden, erforderlich.
Bei fast
allen Grand Prix Rennen sei der VIP Club installiert worden, der vor allem von
den Spitzen der Automobilbranche frequentiert werde, was durch den hohen Preis
$ 3.160 für ein Ticket begründet sei. Von dem Standort des VIP
Club habe das Renngeschehen in sehr bequemer Atmosphäre beobachtet werden
können.
Der
steuerlich vertretene Bw. glaube nicht, nachweisen zu müssen (und es sei
glaubhaft), dass der Bw. den VIP Club während des Rennens nicht benutzt
habe, da er durch seine Sendung für das STV -Fernsehen keine Zeit habe, den
Club aufzusuchen. Ein privates Interesse könne daher für diese Zeit
nicht unterstellt werden.
Der Bw.
habe es aber für seine berufliche Tätigkeit für notwendig
empfunden, vor und nach dem Rennen den VIP Club aufzusuchen, um dort die
Möglichkeit zu haben, mit den nachgenannten Persönlichkeiten
Gespräche zu führen, um Backgroundinformationen für seine
Bücher, aber auch für seine aktuellen Berichte (AZ, BZ) zu bekommen.
Auch für einen s.e.+b. Sportreporter bzw. Sportjournalisten sei es nicht
einfach, an die High Society der Automobilbranche heranzukommen, wie es zum
Beispiel die nachfolgend genannten Personen seien bzw. gewesen seien:
|
Gianni Agnelli
|
(Ferrari) Fiat
Chef
|
Luca
Montezemolo
|
(Ferrari)
Ferrari Präsident
|
Mitglieder der
Porschefamilie
|
|
Ing. Hans
Mezger
|
technischer
Chef von Porsche
|
Ing. Ralf
Hahn
|
technischer
Chef von Porsche
|
Herr
Pischetsrieder
|
VW-Chef,
damals BMW-Chef
|
Familie
Quant
|
BMW
Besitzer
|
Prof.
Jürgen Hubbert
|
Vorst.Dir.
Daimler Chrysler
|
Herr
Jürgen Schrempp
|
Vorst.Dir.
Daimler Chrysler
|
Die deutschen
Mitglieder der Familie Rindt
|
Die
Informationen, die der Bw. in Gesprächen und Interviews mit diesen Leuten
erhalte, seien jener Stoff, den er in seinen Büchern verarbeite.
Die
Popularität vom Bw. als Sportreporter und als Sportjournalist sei vor allem
durch sein enormes Wissen über alle Einzelheiten rund um den
Motorsport begründet. Zu diesem Wissen, das sich der Bw. in vielen Jahren
erarbeitet habe, sei aber auch erforderlich, Gespräche mit Personen zu
suchen, die zwar einen sehr wesentlichen Einfluss auf den Motorsport
hätten, die aber die Öffentlichkeit meiden. Hier sei es dann
erforderlich, Wege zu suchen, die den Zugang zu diesem Personenkreis
möglich machen. Im gegenständlichen Fall habe es der Bw. als einmalige
Chance gesehen, sich durch den Erwerb der Tickets zum VIP Club Zugang zu den
höchsten Kreisen in der Automobilbranche zu verschaffen. Da der
Presseausweis allein dem Bw. den Zutritt in den VIP Club nicht eröffnet
"hätte", stelle der Kauf von VIP Club Tickets für den Bw. sicher keine
Ausgabe für die Lebensführung dar.
Die
gesamte Zeit inklusive Trainingstage und Formel I Rennen sei eine harte
stressreiche Zeit, die sehr professionell ablaufe und in der für den Bw.
keine Zeit für private Lebensführung bleibe. Neben den Reportagen und
STV-Rs sei es für den Bw. jene Zeit, in der er immer wieder neue Kontakte
zu Personen zu knüpfen versuche, die ihm jenes Material liefern, das
für seinen Beruf so wichtig sei und das ihm das Schreiben von Büchern
ermögliche, die von den motorsportbegeisterten Lesern gerne gekauft
würden, weil der Inhalt dieser Bücher eben mehr biete als nur einen
Bericht über den Rennverlauf der einzelnen Rennen.
Der VIP
Club sei ein abgesonderter Bereich, der es den ausgewählten Besuchern
ermögliche, in exklusiver, ruhiger Atmosphäre am Renngeschehen
teilzunehmen. Da der Bw. während des Formel I Rennens als STV Moderator
tätig sei, weshalb er die Ruhe und die Exklusivität des Clubs sicher
nicht genießen könne, könne dem Bw. sicher nicht unterstellt
werden, dass er den VIP Club aus privatem Interesse aufsuche. Er zahle den
Eintrittspreis dafür nur, damit ihm die Möglichkeit gegeben sei, mit
den o. a. Personen nach dem Rennen fachlich zu diskutieren und sie zu
interviewen.
Die
andere Möglichkeit, die der Bw. habe, diese Personen zu interviewen, sei zu
versuchen, einen Termin zu bekommen und in einer gesonderten Anreise sie in
Italien, Deutschland, Japan, Amerika, bei den großen Automobilsalons oder
wo immer sie bereit zu einem Interview seien, aufzusuchen. Dazu fehle dem Bw.
aber die Zeit; die Kosten für Anreise und Aufenthalt würden sicher
höher als das Ticket für den VIP Club sein.
Mit der
die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Bw. -
nach Ausführungen zum § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 samt Verweisen auf die Randziffer 4707 der
Einkommensteuerrichtlinie 2000 und die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, für die die Erkenntnisse vom 21. Oktober
1986; 86/14/0031; 18. März 1992, 91/14/0171, und
28. Februar 1995, 91/14/0231, genannt wurden, - nochmals vor, dass das
Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG im konkreten Fall zur Anwendung komme, die Tatsache, dass die
Interviewtätigkeit einen wichtigen Aspekt der schriftstellerischen
Tätigkeit des Bw. darstelle, nicht bestritten werde und die Teilnahme an
einem VIP Club im Rahmen einer großen internationalen
Motorsportveranstaltung für andere Steuerpflichtige, die keine berufliche
Veranlassung hätten, erstrebenswert seien. Im Rahmen der
Berufungsbegründung, "die Interviews wären nur im VIP Club
möglich, da sonst eine Anreise zu den großen Automobilsalons nach
Japan, Amerika, Deutschland etc. notwendig wäre, was mit höheren
Kosten verbunden wäre", werde aber nicht eindeutig dargelegt, warum die
Befragung nur im VIP-Club stattfinden habe können und nicht im weiteren
Umfeld der Motorsportveranstaltungen. Da weder die ausschließliche
berufliche Veranlassung der Teilnahme am VIP-Club, noch die Unmöglichkeit
der Durchführung von Interviews während der Veranstaltungen aber
außerhalb des Klubs eindeutig nachgewiesen worden seien, hätten die
Aufwendungen nicht ergebniswirksam berücksichtigt werden können.
Mit dem
Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO führte der steuerliche
Vertreter als Begründung für die ausschließlich betriebliche
Veranlassung des Eintritts in den in Rede stehenden Club ins Treffen, dass der
VIP Club eine bei allen Formel I Rennen eingerichtete Institution sei.
Großsponsoren des jeweiligen örtlichen Formel I Rennens
würden ein bis zwei Gratiskarten für den VIP Club bekommen. Der Kauf
der Rennautohersteller, deren Werbefirmen und Sponsoren von Clubtickets für
ihre wichtigsten Kunden heiße, dass der VIP Club jener Ort sei, wo sich
die High Society des Motorsports und der Industrie während des Trainings
und des Rennens aufhalte.
Auf die
Auflistung der bekanntesten Persönlichkeiten in der Berufung wurde
verwiesen.
Mit dem
Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter als Erklärung für
das private Interesse einer Person, sich im VIP Club aufzuhalten, ins Treffen:
"das sehr komfortable Ambiente, das vorzügliche Buffet und vor allem den
Platz mit der besten Sicht für das Training und das Rennen zu haben". Dort
würden auch die Rennfahrer, soweit es ihre Zeit zulasse, für einen
Smalltalk vorbeischauen, um ihren Sponsoren gerecht zu werden. Journalisten sei
der Zutritt nur mit dem Presseausweis nicht erlaubt.
Ein
privates Interesse zum Besuch des in Rede stehenden Clubs könne dem Bw. auf
keinen Fall unterstellt werden.
1. Der
Bw. habe in der Zeit des Formel I Trainings und Rennens nicht die Muße, um
es sich im Club gemütlich zu machen. Wie aus den TV-Übertragungen der
Formel I Rennen "wohl ersichtlich sein müsste", bestehe das Rennwochenende
für den Bw. aus Stress und 100 % Arbeit. Neben der Moderation des
Rennens und der Trainingstage müssten eine Menge Interviews aufgezeichnet
werden, die nach Bedarf für diverse Fernsehsendungen verwendet werden
könnten. Außerdem habe er journalistische Kommentare für die AZ
zu verfassen.
2. Dem
Bw. sei es nicht möglich, weder das Training, noch das Rennen im Club zu
genießen. 60% bis 70% der Zeit, die der Club offen sei, könnten
nachweislich vom Bw. nicht verwendet werden, da er als STV-Moderator im Einsatz
sei.
3. Als
mögliche private Veranlassung für den Clubbesuch bleibe somit nur mehr
das Buffet. Das heiße, man unterstelle dem Bw., "ein Ticket um
$ 4.000 zu kaufen, um ein Buffet zu genießen!".
4. Der
einzige Grund für den Bw. wirklich am Club interessiert zu sein, sei die
einzigartige Gelegenheit zu nutzen, Leute zu treffen und mit ihnen
Gespräche zu führen und, wenn möglich, zu interviewen, die der
Bw. weder in der Boxenstraße treffen werde, noch für ein
Fernsehinterview vor die Kamera bekomme.
Bei
diesen Gesprächen mit den Bossen der Motorbranche könne der Bw. jene
Anekdoten, historische Geschichten und Backgroundgeschichten erfahren, die einen
wesentlichen Anteil seiner Bücher wie "B ", "C " oder "W" ausmachen
würden.
In der
über Antrag des steuerlichen Vertreters am 3. November 2005
abgehaltenen Berufungsverhandlung bestätigte der Bw. nach Vortrag des
Sachverhaltes durch den Referenten die Richtigkeit des Sachverhaltes und
fügte dem Vortrag hinzu, dass die erwähnten Bücher alle
geschrieben, erschienen und längst verkauft worden seien. Die Bücher
seien wie geplant erschienen und im Handel. Insgesamt sei der Bw. bei +/- 3
Sportbücher, die er geschrieben habe, und habe wesentlich an weiteren ca. 2
Büchern maßgeblich mitgearbeitet.
Nach
allgemeinen Ausführungen bezüglich seiner journalistischen
Tätigkeit brachte der Bw. in Ergänzung seiner Berufungsbegründung
vor, das Renngeschehen während der Rennen und der Qualifiings von einer
Kabine aus zu kommentieren. Vor und nach den Trainings und Rennen bestehe oft
nur im VIP-Bereich die Möglichkeit, mit den Siegern und den Chefs der
großen Rennställe zu sprechen, um die wahren Hintergründe zu
erfahren.
Nach
Verweis des steuerlichen Vertreters auf die schriftlichen Ausführungen gab
der Bw. über Frage des Referenten zum Club zu Protokoll: "A ist das
Fahrerlager. A Club, der exklusive Treffpunkt der Mächtigen der
großen Automobilbranche, ist in den letzten Jahren immer wichtiger
geworden, seit mehr und mehr große Automobilfabriken in den Formel I Sport
eingestiegen sind: Fiat mit Ferrari, Mercedes - Renault, Honda, Toyota, BMW und
so weiter, demnächst wahrscheinlich VW. Die Chefs dieser großen
Konzerne kann man nur unter ihres gleichen treffen, im A Club. Meinen direkten
persönlichen Kontakten verdanke ich mein Standing in der Formel I und im
Journalismus."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung lautet:
|
"
|
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden:
|
|
1.
|
...
|
|
2.
|
a)
|
Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
|
|
|
b)
|
Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder
Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren,
und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch
sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und
Kombinationskraftwagen, ...
|
|
|
c)
|
...."
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält diese Bestimmung als
wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen,
dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig
machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die
eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl.
beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. September 2004, 2000/13/0156, und 27. März 2002,
2002/13/0035).
Aufwendungen
für den Eintritt zu einem Club, dessen Besucher ungeachtet der
fachspezifischen Ausrichtung auf die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen
- insbesondere auch auf seine Autorentätigkeit - für einen
weltoffenen, vielseitig interessierten Teilnehmer auch außerhalb des
beruflichen Tätigkeitsfeldes des Steuerpflichtigen nicht jede
Anziehungskraft nehmen, sind als Aufwendungen für die Lebensführung im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 einem
Abzug als Betriebsausgabe nicht zugänglich. Das Erlebniselement von Clubs
abseits von Bereichen, die für am Renngeschehen interessierte Zuschauer
allgemein zugänglich sind, die unmittelbare Begegnung mit Prominenten wie
beispielsweise Boris Becker, Fußballern, Golfern und Leichtathleten, und
die Gewinnung von Wissen über den Sportbereich durch die Möglichkeit
der Führung von Gesprächen mit Fachexperten in exklusiven Rahmen,
stellen Umstände dar, die einen von den Gewohnheiten des
Sporteventtourismus abweichend geführten Clubbetrieb durchaus anziehend
machen können. Dass der Bw. solche Gespräche geführt hatte,
bewies der steuerliche Vertreter mit seiner Begründung zum Vorlageantrag,
wo er als einzigen Grund für sein berufliches Interesse am Club "die
einzigartige Gelegenheit zu nutzen, Leute zu treffen und mit diesen
Gespräche zu führen" ins Treffen geführt hatte.
Mit dem
Zusatz (zum letztzitierten Satz), die Leute "wenn möglich, zu interviewen,
die er weder in der Boxenstraße treffen wird, noch für ein
Fernsehinterview vor die Kamera bekommt" bestätigte der steuerliche
Vertreter die Glaubwürdigkeit nicht nur seiner Ausführungen im
Vorlageantrag, wo als Motive der Personen für deren Aufenthalt im Club "das
komfortable Ambiente, das vorzügliche Buffet, vor allem der Platz mit der
besten Sicht für das Training und das Rennen" genannt wurden, sondern auch
jener Ausführungen in der Berufung, wo der Club als ein "abgesonderter
Bereich, der es den ausgewählten Besuchern ermöglicht, in exklusiver,
ruhiger Atmosphäre am Renngeschehen teilzunehmen", beschrieben wurde. Wurde
nach den Angaben des steuerlichen Vertreters der Club, von dem der Zutritt
allein mit dem Presseausweis ausgeschlossen war, vor allem von den Spitzen der
Automobilbranche frequentiert, so sprach die Höhe des Preises -
$ 3.160 - für das Interesse der Clubbesucher am Fernhalten der breiten
Öffentlichkeit inkl. Journalisten von den Clubräumlichkeiten und damit
gegen die ausschließlich betriebliche Veranlassung der dem Bw. mit dem
Kauf der in Rede stehenden Tickets verbundenen Kosten.
Die aus
der Behauptung der ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Kosten
abzuleitende Intensität gebotener Wissenserlangung steht der
Attraktivität des Besuchs des in Rede stehenden Clubs grundsätzlich
ebenso wenig wie das für den Bw. zeitlich beschränkte Ausmaß,
den Club zu besuchen, entgegen, weil das Clubangebot beispielsweise in der Zeit
nach dem Rennen um des Erlebniswertes einer solchen Rennveranstaltung willen von
einem am Automobilsport interessierten Personenkreis genauso von Interesse
gewesen wäre wie es für den Bw. von Interesse gewesen war. Dass die
Teilnahme des Bw. am Clubgeschehen den Bw. in die Lage versetzt hatte, seine
Bücher attraktiver und faszinierender zu gestalten, als dies ohne die
Teilnahme an solchen, von Gianni Agnelli, Ferdinand Piech, Luca Montezemolo, den
Ingenieuren Hans Mezger und Ralf Hahn, dem Vw-Chef Pischetsrieder, Prof.
Jürgen Hubbert, Jürgen Schrempp, samt Mitgliedern der Familien
Porsche, Quant und Rindt besuchten Clubveranstaltungen der Fall wäre, wurde
von der Abgabenbehörde zweite Instanz nicht in Zweifel gezogen, obwohl der
Bw. seinem steuerlichen Vertreter mit dem der Vorhaltsbeantwortung beigelegten
Fax vom 19. Dezember 2003 mitgeteilt hatte:
"In M
machen die meisten wichtigen Formel I-Leute im
Winter Urlaub: Alain Prost, Jacques
Laffite, Gerhard Berger, Mansour Ojjeh, Ron Dennis, Schumacher etc. Da ich jedes
Jahr um diese Zeit die sehr aufwendig gestalteten Formel I Broschüren und
Beilagen für den KSA -Verlag in
NB bzw. die
AZ beginnen muss und alle Infos
über die neue Saison benötige, ist
M der beste Ort, um diese Leute zu
treffen - und außerdem den ganzen Background zu recherchieren, den ich
für meine ersten Arbeiten (ab
Anfang S) brauche. Jedes Jahr zwischen
dem MU -GP und dem KU
-GP (ist
Q) Aufenthaltsort für die
wichtigsten Teams der Formel I: Williams, BMW, Jaguar usw., daher die
Möglichkeit für ausführliche Gespräche mit Frank Williams,
Gerhard Berger usw., für die an den Renntagen selbst keine Zeit ist. Dort
sammle ich das Insider Material für meine Jahrbuchserie "XY " ".
Da der
Bw. außerhalb der Zeit seiner Sportberichterstattung die Ruhe und die
Exklusivität des Clubs, die Anwesenheit der Mitglieder zur Führung von
Gesprächen, das komfortable Ambiente und das vorzügliche Bufett nutzen
konnte, war die Annahme, dass die Kosten ausschließlich in Zusammenhang
mit Werken gestanden wären, die für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit mit welchem Bildungsgrad auch immer bestimmt waren, zu
verneinen.
Für die vom Bw. angestrebte Anerkennung der mit dem
Clubbesuch verbundenen Ausgaben als abgabenrechtlich relevante Kostenpositionen
war aus den Vorbringen des Bw. und dessen steuerlichen Vertreter im Zuge der
Berufungsverhandlung ebenso wie aus den Begründungen des steuerlichen
Vertreters zur Berufung und zum Vorlageantrag nichts zu gewinnen, weil
Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1
Z. 2 lit. a EStG 1988 auch dann nicht abgezogen werden
dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Die grundsätzliche Zuordnung der Aufwendungen
für die Clubbesuche zum Bereich der Lebensführung durch die
Abgabenbehörde erste Instanz aber war angesichts des unbestreitbaren
außerordentlichen Erlebniswertes von den in Rede stehenden
Sportveranstaltungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die
durchaus glaubwürdige Erklärung des steuerlichen Vertreters in der
Berufung "Ich glaube nicht nachweisen zu
müssen und dass es glaubhaft ist, dass der Bw. den Club während des
Rennens nicht benutzt hat." ändert nichts an der Tatsache, dass bei
der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden ist,
dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu
vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis
dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kam der UFS zu dem Schluss,
dass die Anschaffung der in Rede stehenden VIP-Karte von allgemeinem Interesse
war, wenn der steuerliche Vertreter bereits in der Berufung ins Treffen
führt, dass "ein VIP-Mitglied
$ 3.160 für ein Ticket bezahlt, um in einem abgesonderten Bereich, der
es den ausgewählten Besuchern ermöglicht, in exklusiver, ruhiger
Atmosphäre am Renngeschehen teilzunehmen" und dem Bw.
"alleine der Presseausweis nicht den Zutritt
in den Club erlaubt hätte". Können die Preise für den Bw.
und dessen Dolmetscherin auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen, so hatten die an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs
gebundenen Abgabenbehörden erste und zweite Instanz die Pflicht, bei der
abgabenrechtlichen Prüfung der in Rede stehenden Ausgaben, die auch in den
Kreis der privaten Lebensführung des Bw. fallen könnten, in analoger
Anwendung der bereits in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid des
Finanzamts beispielsweise angeführten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1986, 86/14/0031,
18. März 1992, 91/14/0171, und 28. Februar 1995,
91/14/0231, einen strengen Maßstab anzulegen und eine genaue
Unterscheidung vorzunehmen.
Da die
bezahlten Preise für die in Rede stehenden Karten als nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 zu werten waren, war die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0982-W/04
- Stammnummer
- 19311
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF