Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0643-G/05
Betriebsausgaben eines Komponisten und Werbungskosten eines Lehrbeauftragten an der Kunstuniversität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0643-G/05vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Auch die Anschaffung von Tonträgern, weil sie eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln , betrifft in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung. Aufwendungen für Subhonorare, die dadurch erwachsen, dass ein nichtselbständig Tätiger einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen lässt, stellen keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zeitlhofer Franz und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Christiane Riel-Kinzer
und Mag. Karl Snieder im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt
über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Kullnig & CO
Steuerberatungs KG, 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, vom
17. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
13. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 4. Mai 2006
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Musiker und Komponist
selbständig tätig. Aus einem Dienstverhältnis mit der
Diözese Graz-Seckau und als Lehrbeauftragter an der Kunstuniversität
erzielt er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
In einer Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2003 beantragte er die Anerkennung von Betriebsausgaben bzw.
erhöhten Werbungskosten, die er anteilsmäßig (Anteil
Betriebsausgabe 4,34%, Anteil Werbungskosten 95,66%) zuordnete.
Die einzelnen Ausgaben teilte
der Bw. wie folgt auf:
|
Telefonkosten
|
849,06
|
Fachliteratur
|
628,76
|
Arbeitsmittel
|
1.807,89
|
Reparatur Saxophon
|
921,94
|
Bürobedarf
|
37,91
|
Porto
|
37,40
|
Eintrittskarten
|
144,00
|
Steuerberatungskosten
|
672,00
|
Afa
|
2.481,85
|
Summe
|
7.580,80
|
davon BA 4,34%
|
329,01
|
davon WK 95,66%
|
7.251,80
Weiters beantragte der Bw. die
Anerkennung von Subhonoraren in Höhe von 2.700 Euro als
Betriebsausgaben.
Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 4. Juni 2004
erklärungsgemäß.
In der Folge kam es zu einem aufwändigen
Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden vom
Bw. sowohl eine Aufstellung der berichtigten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als auch der berichtigten Werbungskosten
nachgereicht.
Berichtigte
Betriebsausgaben
|
Telefonkosten
|
849,06
|
Fachliteratur
|
628,76
|
Arbeitsmittel
|
0,00
|
Bürobedarf
|
37,91
|
Porto
|
37,40
|
Eintrittskarten
|
144,00
|
Steuerberatungskosten
|
672,00
|
AfA
|
2.574,04
|
Subhonorar
|
2.700
|
Fahrtkosten
|
4.173,48
|
Summe
|
11.816,65
Berichtigte erhöhte
Werbungskosten wurden vom Bw. in Höhe von 2.549,31 Euro beantragt. Diese
setzen sich aus Arbeitsmittel in Höhe von 1.807,89 Euro und Fahrtkosten in
Höhe von 741,42 Euro zusammen.
In der Folge erließ das
Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren den nunmehr bekämpften Bescheid
vom 13. Juli 2005. Darin wurden die geltend gemachten Betriebausgaben
für Fachliteratur und Eintrittskarten nicht anerkannt. Die beantragten
Arbeitsmitteln wurden um 1.485,23 Euro vermindert, mit der Begründung, sie
stellen Wirtschaftsgüter dar, die typischerweise einem privaten
Bedürfnis dienen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass laut
Vorhaltsbeantwortung die Subhonorare im Zusammenhang mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit stehen und bei diesen in Ermangelung von
Werbungskosten (Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte)
nicht berücksichtigt werden können.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und stellte gleichzeitig den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Er wandte sich gegen die Nichtanerkennung von Ausgaben
für Fachliteratur, Arbeitsmittel, CD´s, CD-Rohlinge, Videobänder
bzw. Subhonorare, die ausschließlich für betriebliche Zwecke bzw. im
Rahmen der Ausübung seiner Dienstverhältnisse bezahlt worden seien,
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Im Einzelnen führte er aus, dass es sich bei den
geltend gemachten Ausgaben für Bücher meist um Literatur handle, die
er für seine Kompositionstätigkeit verwende. Als Grundlage für
seine Kompositionen verwende er literarische Vorlagen, um daraus einzelne
Gedichte oder Texte zu vertonen. Weiters führte er aus, dass im Steuerrecht
immer wieder von den Bedürfnissen des "durchschnittlichen
Steuerpflichtigen" ausgegangen werde. Werke von Bernhard, Schmidt oder Rühm
stellten seiner Ansicht nach sicher keine Werke dar, die die Mehrheit der
österreichischen Steuerpflichtigen lese.
Zu der Nichtanerkennung von Arbeitsmitteln brachte er vor,
dass er für seinen Unterricht an der Universität für Musik und
darstellende Kunst spezielle Klangbeispiele von der Musik des Mittelalters bzw.
Renaissance ausgehend bis zur Moderne benötige. Da die Universität
für Musik und darstellende Kunst Graz dem Bw. diese Hörbeispiele nicht
zur Verfügung stellen könne, sei er gezwungen gewesen, diese selbst zu
kaufen. Die entsprechenden CDs seien von ihm im Unterricht für
Höranalysen und als Beispiele eingesetzt worden. Als Unterrichtsmaterial
seien auch Ausschnitte von diversen CDs auf Rohlinge gebrannt worden, um bei
Höranalysen die Ausschnitte unmittelbar hintereinander spielen zu
können.
Zu den nicht anerkannten Ausgaben für Subhonorare
führte der Bw. aus, dass es sich dabei um Werbungskosten handle, die im
Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Diözese Graz-Seckau
anfallen. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses betreue er einige Projekte.
In Absprache mit dem Dienstgeber sei es ihm erlaubt, sich bei Terminkollisionen
oder als Hilfestellung durch geeignete Personen (in seinem Fall von Herrn K.)
vertreten bzw. diese Arbeiten auch durch eine Ersatzperson durchführen zu
lassen. Diese so genannten Subhonorare dienten somit der Sicherung und Erhaltung
der Einkünfte, da ohne Mithilfe von Herrn K. das Dienstverhältnis
möglicherweise von Seiten des Dienstgebers beendet worden wäre und die
Einnahmen dem Bw. nicht zugeflossen wären. Herr K. übernahm Arbeiten
des Bw. und betreute für ihn einige Projekte bzw. erledigte gewisse
Vorbereitungshandlungen. Da Herr K. diese Einnahmen versteuere, wäre es ein
Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip, wenn diese Zahlungen beim Bw. keine
Werbungskosten darstellten.
Es bestehe für Aufwendungen, die ausschließlich
oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet
würden gemäß EStR kein Aufteilungsverbot. Die genannten
Beträge für Betriebsausgaben und Werbungskosten seien
ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasst und betreffen die
Tätigkeit als Musiker, Komponist bzw. als Lehrender und
Projektmanager.
Mit Vorhalt vom 16. Jänner 2006 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. aufgefordert die Fachliteratur und
die Arbeitsmittel betreffend, die Berufsbezogenheit im Einzelnen, unter
Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten, darzutun. Die geltend gemachten
Subhonorare betreffend, wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass seine dazu
getätigten Ausführungen eher für das Vorliegen eines
Werkvertragsverhältnisses sprechen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 7. März 2006
übermittelte der Bw. zusammen mit den Originalrechnungen eine genaue
Aufgliederung der Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmittel:
Fachliteratur:
|
Thomas Bernhard
|
Verstörung, Gehen und Holzfällen, und
seine Lebensmenschen
|
D.Carey
|
Aufbruch ins Unbekannte
|
Böhmer
|
Sternstunde der Literatur
|
Kürthy
|
Herzsprung
|
Martynkewicz
|
Bilder und EinBILDungen
|
Dt.Theatermuseum
|
Dramenlexikon 1992, Register z.
Dramenlexikon
|
Heister/Zenck/Peterson
|
Musik im Exil
|
Aristoteles
|
Poetik
|
Dostojewskij
|
Der Grossinquisitor, die Brüder
Karamasov
|
Gerhard Rühm
|
um zwölf uhr ist es
|
Josef Winkler
|
Natura morta
|
Gambero R
|
Vini d´italia
|
Arno Schmidt
|
Das steinerne Herz, Seelandschaft mit Pocahontas,
Werkgruppe IV, Vorläufiges zu Zettel`s Traum
|
Milesier, Pythagoreer
|
Vorsokratische philosophische Texte
|
Zenon, Empedokles
|
Vorsokratische philosophische Texte
|
Pynchon, Thomas:
|
Mason & Dixon, Die Versteigerung von Nr. 49,
V.
|
Aischylos
|
Dramen und Fragmente
|
R.Schrott
|
Tropen
|
E.Segre
|
Die grossen Physiker
|
Karl Kröber
|
Ein Esel lese nie
|
Dillard J
|
Suraks Seele
Im Einzelnen führte der Bw.
aus, das Werk "der Fürst" (Textvertonung von Literatur) beruhe auf einem
Text von Thomas Bernhard. Als weitere Grundlagen für weitere
Textvertonungen wurden verschiedene Autoren, zB Arno Schmidt, Gerhard Rühm
oder "Griechen" herangezogen. Als Grundlage für seine Kompositionen
verwende er literarische Vorlagen, um daraus einzelne Texte oder Gedichte zu
vertonen. Konkret beschrieb der Bw.: "Um sich
mit einem Dichter zu identifizieren bzw. aus einem Text ein musikalisches Werk
schaffen zu können, reicht es nicht aus, nur ein Werk eines Autors zu
lesen. Meist entsteht erst durch das Lesen und Bearbeiten von mehreren
Büchern eines Autors eine Vorstellung der Musik, die zu einer Komposition
führt."
Zur Streitfrage die
Arbeitsmittel betreffend führte
der Bw. ergänzend aus, dass er die CDs, CD-Rohlinge oder Videokassetten
ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke im Unterricht
auf der Hochschule verwende. Für den Unterrichtsgegenstand "Improvisation
und Musikanalyse" habe er entsprechende CDs als Klangbeispiele, vor allem im
Bereich des Jazz kaufen müssen. In der Musikanalyse sei es aber auch
notwendig, Vergleiche zwischen "Klassikern" und aktuellen Arrangements des 20.
bzw. 21. Jhd. zu ziehen (CD Manilow, CD Stevie Wonder). "Es sei leicht
nachzuvollziehen, dass für einen Menschen wie den Bw., der im Unterricht an
der Hochschule, in der Vorbereitungsphase für die Unterrichtseinheiten, als
ausführender Musiker und als Komponist ständig von Musik umgeben ist
und daher im privaten Bereich nicht ständig weiter Musik hört".
In einer Beilage wurden die von ihm geltend gemachten
CDs aufgelistet und
belegmäßig genau nachgewiesen.
Vom geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von
1.485,29 Euro entfielen dabei 1.421,34 Euro auf CDs und 63,95 Euro auf
Videobänder und CD-Rohlinge.
Bei den CDs handelt es sich im Wesentlichen um folgende
Komponisten:
Eric Dolphy, Morton Feldmann, JS Bach, Beat Furrer, Helge
Schneider, John Cage, Bernhard Lang, Helmut Lachenmann, Guillaume Dufay, Carlo
Gesualdo, Manilow und Stevie Wonder.
Zur Frage der
Subhonorare brachte der Bw. in dieser
Vorhaltsbeantwortung vor, dass er im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Projekte und Konzertabende betreue. In Absprache mit seinem Dienstgeber sei es
ihm erlaubt, bei Terminkollisionen oder als Hilfestellung sich durch Herrn K.
vertreten, bzw. gewisse Hilfsarbeiten durch diesen durchführen zu lassen.
Im Rahmen seines Dienstverhältnisses auf der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst müsse er sehr viele
Prüfungsarbeiten korrigieren. Wenn nun in diesem Prüfungszeitraum
gleichzeitig Veranstaltungen stattfinden, übernehme Herr K. Hilfsarbeiten
für den Bw.. Herr K. betreue für den Bw. diese Veranstaltungen bzw.
erledige gewisse Vorbereitungsarbeiten für Konzertabende. Als Ausgleich
für dieses Tätigwerden erhält Herr K. vom Bw. sozusagen
Aufwandsentschädigungen. Damit werde von Seiten des Bw. sicher gestellt,
dass die von ihm geschuldete Arbeitsleistung ordentlich und zeitgerecht
vollbracht werde. Sein Dienstverhältnis sei nicht auf 40 Stunden
ausgerichtet. Auf Grund der geschuldeten Arbeitsleistung mit Konzeption,
Vorbereitung und Durchführungshandlungen für eine Konzerreihe schulde
er die Arbeitsleistung, sei aber nicht an starre Dienstzeiten gebunden.
Auch wenn die gelebte Praxis dieses
Dienstverhältnisses (kreative Arbeit in Verbindung mit
Organisationstätigkeiten) nicht dem typischen Bild eines
Dienstverhältnisses (fixe Bürozeiten, Anwesenheitspflicht,
Weisungsgebundenheit, eingebunden in die Organisationsstruktur des Dienstgebers,
Verwendung der Arbeitsmittel des Dienstgebers) entspreche, stellten die
bezahlten Aufwandsentschädigungen Ausgaben dar, die der Sicherung und
Erhaltung der Einkünfte des Bw. dienen.
Als Beilage legte der Bw. zu diesem Streitpunkt nochmals
die Honorarnoten des Herrn K. für die Monate Jänner bis September 2003
vor, worin er monatlich 300 Euro in Rechnung stellte.
In der am 4. Mai 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von der steuerlichen Vertreterin des Bw. zur
betrieblichen Veranlassung der Literaturkosten ergänzend ausgeführt,
dass die musikalischen Werke auf Grund eines Siebprozesses entstehen, wobei das
Textvolumen schrittweise eingeschränkt werde und ein intensiver
Arbeitsaufwand notwendig sei. Dabei würden auch biographische Darstellungen
benötigt, die das notwendige Umfeld bieten. Diese Arbeitsweise betreffe
nicht nur ein Werk, sondern weite Schaffensbereiche eines Autors. So habe der
Bw. unter anderem philosophische und politische Texte (Originale und
Übersetzungen der Antike) bearbeitet bzw. zusammengestellt und in Beziehung
zu setzen versucht. Für die Tätigkeit des Bw. sei es auch von hohem
Interesse gewesen, ein mathematisch sprachliches Werk über Palindrome (das
sind in beide Richtung lesbare Sätze) zu studieren, zu denen es auch
Bezüge in der Musik gäbe (zB. Kanons).
Hinsichtlich der Arbeitsmittel betreffend die
Lehrtätigkeit des Bw. sehe er die berufliche Veranlassung dadurch
begründet, dass von der Universität solche Arbeitsmittel nicht zur
Verfügung gestellt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7
EStG 1988 zählen Ausgaben für Arbeitsmittel zu den
Werbungskosten.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002,
2002/13/0035 und die dort zitierte Judikatur).
1. Fachliteratur:
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, sowie die weitere,
bei Doralt, EStG4,
§ 20 Tz 163 Stichwort "Literatur" angeführte Judikatur).
Der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen
für die betriebliche und berufliche Tätigkeit gewonnen werden
können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der
privaten Mitveranlassung (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156, und
VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
Strittig ist die steuerliche Behandlung der oben
aufgelisteten Literatur. Wie aus den diesbezüglichen Ausführungen des
Bw. zu entnehmen ist, dienten ihm diese literarischen Vorlagen, Texte oder
Gedichte als Inspiration. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, - und
ist aus der zum größten Teil Standardwerke beinhaltenden Auflistung
auch nicht zu entnehmen - dass es sich um spezifische Fachliteratur, ohne
Anziehungskraft für die Allgemeinheit handelt.
Die Behauptung, er glaube nicht, dass die von ihm geltend
gemachten Werke von der Mehrheit der österreichischen Steuerpflichtigen
gelesen werden, vermag jedoch nicht darzutun, dass diese Werke nach Art, Inhalt,
Umfang und Bedeutung ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur
die Berufsgruppe des Bw. ansprechen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Bw.
aufgefordert darzutun, weshalb seiner Ansicht nach die geltend gemachten Werke,
nicht von allgemeinem Interesse seien. Das fehlende Interesse der Allgemeinheit
sah der Bw. durch den Schwierigkeitsgrad dieser Literatur gegeben.
Der unabhängige Finanzsenat stimmt insofern mit dem
Bw. überein, dass es sich um anspruchsvolle Literatur handelt. Diese
Tatsache schränkt zwar den Leserkreis ein, stellt jedoch keinen Grund dar,
diesen Werken die Anziehungskraft für einen nicht abgrenzbaren Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad abzusprechen. Aus der
Komplexität dieser Literatur ergibt sich nicht, dass diese nur auf die
spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Bw. abstellt.
Eine weiter detaillierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt
der einzelnen Werke erübrigte sich, da es sich um mehr oder weniger
bekannte Werke der (Welt)Literatur handelt. Das Interesse der Allgemeinheit an
den einzelnen Werken wird zugegebenermaßen unterschiedlich, aber sicher
nicht auf die Berufssparte des Bw. beschränkt sein. Es ist auch nicht
erkennbar, weshalb zum Verständnis dieser Werke fachspezifische
Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jede
Anziehungskraft für der Allgemeinheit entbehren (vgl. VwGH 29.9.2004;
2000/13/0156). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass die vom Bw. geltenden gemachten Aufwendungen ein
in der privaten Lebensführung üblicherweise begründetes
Ausmaß bei weitem überschritten haben.
2. Arbeitsmittel (CDs,
Videobänder, Rohlinge)
Vom unabhängigen Finanzsenat wird im vorliegenden Fall
keineswegs in Abrede gestellt, dass die geltend gemachten Tonträger (CDs)
dazu dienen, die Tätigkeit des Bw. als Lehrbeauftragter zu
fördern.
Aber auch diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Tonträger, weil sie
eine Teilnahme am Kulturleben vermitteln, in nicht bloß völlig
untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch die private Lebensführung
betreffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung von Tonträgern seien
daher nicht abzugsfähig, weil die Anteilnahme am Kulturleben dem Bereich
der Lebensführung zuzuordnen sei, mag sie auch Inspiration für die
Berufstätigkeit erbringen (vgl. VwGH 19.7.2000, 94/13/0145, und vom
16.10.2002, 98/13/0206). Auch ein konkreter Einsatz eines Tonträgers zu
beruflichen Zwecken nimmt diesem nicht die Eignung, seinem Eigentümer nach
dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur
Verfügung zu stehen (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die
jeweiligen Aufwendungen für bestimmte Projekte des Bw. notwendig gewesen
wären und von ihm ausschließlich oder nahezu ausschließlich
für diese Tätigkeiten von ihm getätigt worden wären, weil
nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende
Nutzung entscheidend ist (vgl. VwGH 19.7.2000, 94/13/0145).
Aber auch die Anschaffung von Karten und Stadtplänen,
die von allgemeinem Interesse sind und typischerweise der privaten
Bedürfnisbefriedigung dienen, ist stets auch privat veranlasst (vgl.
VwGH 25.10.1994, 94/14/0014).
Die Aufwendungen für CD Rohlinge und Videobändern
stellen Arbeitsmittel dar und können in der beantragten Höhe von 63,95
Euro als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Anerkennung finden.
Die beantragten Werbungskosten erhöhen sich somit von
1.064,08 Euro auf 1.128,03 Euro.
3. Subhonorare
Im Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 88/14/0112, hat der
Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen, die einem
Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen
Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen lässt, mit der
Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten, die grundsätzlich
persönlich zu erfolgen hat, nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar,
zusammenhängen und daher in der Regel keine Werbungskosten
darstellen.
Dazu wurde im Konkreten ausgeführt:
"Gemäß
§ 47 Abs. 3 EStG 1972
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) liegt ein Dienstverhältnis vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Die
Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des
Arbeitnehmers macht deutlich, dass es einem Arbeitnehmer grundsätzlich
verwehrt ist, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben einer dritten
Person zu bedienen bzw. sich durch eine solche vertreten zu lassen. Dieser
Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer
aufweisen muss. Ebenso wie ein Lehrer nicht befugt ist, die Verbesserung von
Prüfungsarbeiten seiner Ehefrau zu überlassen, ebenso steht es einer
Schreibkraft nicht frei, die von ihr zu schreibenden Schriftstücke von
dritter Seite schreiben zu lassen.
Nun mag es zwar vorkommen, dass Arbeitnehmer ungeachtet
dieser Grundsätze bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Hilfe dritter
Personen entgeltlich in Anspruch nehmen. Der Aufwand, der ihnen dadurch
erwächst, gehört jedoch regelmäßig nicht zu den
Werbungskosten, weil es an dem hiefür notwendigen unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit fehlt. Ein solcher Zusammenhang kann nämlich
nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die
persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen (zB Fahrtkosten
und Reisekosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel), oder die mit dieser
persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen (zB Fortbildungskosten). Aufwendungen, die einem
Arbeitnehmer jedoch dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen
Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen lässt, hängen
mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten, die wie bereits
erwähnt, grundsätzlich persönlich zu erfolgen haben, nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in solchen
Fällen zum Tragen kommen, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen in einem Maße gestalten kann, dass die
Tätigkeit bereits einer selbständigen Erwerbstätigkeit nahe
kommt, und er insbesondere die Möglichkeit hat, durch vermehrten Einsatz
von Arbeitskraft und daher auch durch die Mithilfe dritter Personen seine
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wesentlich zu steigern, wie dies zB
bei nichtselbständigen Handelsvertretern der Fall sein kann, bei denen die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vornehmlich aus
Provisionszahlungen bestehen. Auch in besonders gelagerten Fällen, in denen
der Arbeitgeber vorrangig eine bestimmte Leistung honoriert und nicht daran
interessiert ist, ob diese Leistung zur Gänze vom Arbeitnehmer
persönlich erbracht wird (zB Hausbesorgerleistungen), können
Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er sich zwecks
Erfüllung des Arbeitsauftrages der Mithilfe anderer Personen bedienen muss,
Werbungskosten darstellen."
Von beiden Ausnahmefällen kann im vorliegenden Fall
jedoch nicht ausgegangen werden. So wird vom Bw. nur behauptet, "es sei nicht
gewährleistet, ob das Dienstverhältnis nicht möglicherweise
beendet worden wäre und ihm die Einnahmen nicht mehr zugeflossen
wären, wenn diese Hilfstätigkeiten von Herrn K. nicht für ihn
durchgeführt worden wären." Dass sich die, eine spezielle Ausbildung
und persönliche Fähigkeit voraussetzende Tätigkeit des Bw. nicht
mit einer Hausbesorgerleistung vergleichen lässt, braucht nicht weiter
ausgeführt zu werden.
Würde man im vorliegenden Fall zu der Überzeugung
- was vom Bw. entschieden von sich gewiesen wird - kommen, es liege ein
Werkvertragsverhältnis vor, ist es auch dann nicht vorstellbar, dass seine
spezielle Tätigkeit, die sowohl eine besondere Ausbildung als auch Begabung
voraussetzt, vertretbar ist.
Die Behauptung des Bw., sich bei Terminkollisionen oder
Korrekturarbeiten vertreten lassen zu müssen, konnte dabei nicht
überzeugen. Dies wäre auch bei dem wie in seiner Vorhaltsbeantwortung
beschriebenen freien zeitlichen Rahmen kaum vorstellbar.
Auch die monatlich pauschalen Zahlungen in gleich
bleibender Höhe ließen sich nicht mit dem Argument der
"Terminkollision" erklären. Aus den gleichlautenden Honorarnoten
könnte man auch nicht auf den monatlichen Leistungsinhalt -oder umfang
schließen. Diesbezüglich würde die mangelnde Konkretisierung
gegen die Anerkennung dieser Zahlung sprechen (vgl. dazu VwGH 30.1.2001,
96/14/0154).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0643-G/05
- Stammnummer
- 22321
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF