Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0490-L/03
Kosten der doppelten Haushaltsführung aus privatem Anlass
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-L/03vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 11. Juli
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes G vom 11. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der Einkommensteuerbescheid 2001 wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2003
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Bereits am 5. Oktober 1994 hat der zuständige
Sacharbeiter des Finanzamtes G ein Aktenvermerk verfasst, in welchem er
festhielt, dass der Berufungswerber telefonisch bekannt gegeben habe, dass es
sich bei der Wohnung in L um eine Dienstwohnung handle. Er sei verpflichtet
worden, diese zu benutzen, um jederzeit erreichbar zu sein. Von dort aus
würde seine berufliche Tätigkeit entfaltet. Dies sei der
"Ort der
Geschäftsleitung". Jedenfalls sei sein Hauptwohnsitz in L, der
seiner Familie in B.
Unmittelbar darauf befinden sich im Steuerakt Kopien der
Meldezettel des Berufungswerbers und seiner Kinder, aus denen hervorgeht, dass
sich der Berufungswerber am 30. September 1993 in L, dem Dienstort,
angemeldet und B als weiteren Wohnsitz angegeben hat. Umgekehrt haben die Kinder
des Berufungswerbers am 27. September 1993 ihren Hauptwohnsitz in L
aufgegeben, sich in B angemeldet und L zum Nebenwohnsitz
erklärt.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001
führte der Berufungswerber "Kosten der
doppelten Haushaltsführung" in Höhe von S 59.560,00 als
Werbungskosten an. Diese waren in Wohnungsmiete Dienstort (S 24.683,00) und
Kosten für Familienheimfahrten (S 34.560,00) aufgegliedert. Dazu
merkte der Berufungswerber an, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes von B
an den Dienstort in L unzumutbar sei.
In Einkommensteuerbescheid und 2001 datiert vom 11. Juni
2003 wurden zwar die Kosten für die Familienheimfahrten nicht jedoch jene
für die Wohnungsmiete am Dienstort bei den Einkünften aus nicht
selbstständiger Arbeit anerkannt. Dies wurde damit begründet, dass
nach Ansicht des Finanzamtes die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Dienstort hinsichtlich der familiären Gegebenheiten als zumutbar erschienen
sei, weswegen die Wohnungsmiete nicht als Werbungskosten anerkannt werden
könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Berufung vom
10. Juli 2003, in welcher das Anerkennen der vom Berufungswerber als
Werbungskosten geltend gemachten Zahlungen für die Wohnungsmiete am
Dienstort begehrt wird. Dazu erläuterte der Berufungswerber, das für
die maßgebliche Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit zu wählen, nicht mit der
Erwerbstätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang stehen müsse. Die
Unzumutbarkeit könne, wie beim Berufungswerber, ihre Ursache auch in der
privaten Lebensführung haben. Die Ehegattin des Berufungswerbers betreue am
Familienwohnsitz ihre pflegebedürftige Mutter und könne sich diese
Verpflichtung nicht entziehen. Anbetracht des Alters des Berufungswerbers und
dessen in naher Zeit bevorstehenden Pensionierung müsse ohnehin von einer
befristeten auswärtigen Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der
Beschaffenheit seines Dienstverhältnisses könne der Berufungswerber
auch jederzeit an einem anderen Beschäftigungsort eingesetzt
werden.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom 12. August
2003 wurde das Begehren des Berufungswerbers nicht bloß abgewiesen,
sondern auch noch die bis dahin anerkannten Kosten für die
Familienheimfahrten (S 34.560,00) nicht als Werbungskosten behandelt. Diese
Vorgangsweise wurde damit begründet, dass der Berufungswerber eine Adresse
am Dienstort anlässlich der Personenstandsaufnahme zum 10. Oktober 1979 als
Hauptwohnsitz für sich, seine nicht berufstätige Ehegatten und seine
beiden Kinder angegeben habe. Auch anlässlich einer Niederschrift
(Unterhaltsvergleich) mit der A am 21. April 1986 sei diese Adresse vom
Berufungswerber als Wohnort angegeben worden. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die
Ehegattin des Berufungswerbers nicht berufstätig gewesen. Unstrittig
wäre, dass der Berufungswerber die ganze Zeit über an seinem Dienstort
beschäftigt gewesen sei. Die Begründung eines weiteren Wohnsitzes in B
sei daher privat veranlasst und könne zu keinem Werbungskosten führen.
Aus diesem Grund wären auch die Aufwendungen für die
Familienheimfahrten nicht anerkannt worden. Anzuführen sei noch, dass trotz
der nahenden Pensionierung des Berufungswerbers nicht von einer befristeten
auswärtigen Tätigkeit ausgegangen werden könne, da der
Berufungswerber seit 25 Jahren am selben Dienstort tätig sei.
Im am 27. August 2003 verfassten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz begehrte der Berufungswerber antragsgemäße Veranlagung und
hilfsweise das Berücksichtigen des Pendlerpauschales im Sinne nur des
§ 16 Abs.1 Z 6 lit. c EStG 1988 (Einkommensteuergesetz,
BGBl. 1988/400). Der Berufungswerber stehe im Bundesdienst und sei im
Bundesministerium C für den Bereich der H in Österreich
zuständig. Er betreue dabei unter anderem das Bundesinstitut für H in
L am E, wo er über eine Wohnung verfüge. Sein Hauptwohnsitz sowie der
Familienwohnsitz befänden sich in B in F. Bis 1992 hätten der
Berufungswerber und seine aus B stammende Ehegattin gemeinsam mit ihren drei
Kindern am Dienstort des Berufungswerbers gewohnt. Damals sei L sowohl
Hauptwohnsitz als auch Familienwohnsitz für den Berufungswerber gewesen.
1992 habe sich der Berufungswerber gezwungen gesehen, seinen Hauptwohnsitz nach
B zu verlegen, da seine Ehegattin eine Sorgeverpflichtung für ihre damals
88 Jahre alte Patentante übernommen hatte. Ab diesem Zeitpunkt habe sich
der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers, seiner Ehegattin und seiner Kinder in B
befunden. Den Wohnsitz in L habe der Berufungswerber auch in Hinblick darauf,
dass sich seine berufliche Tätigkeit zunehmend auf verschiedene Orte in
ganz Österreich ausgedehnt habe, sodass er ein Drittel seiner Arbeitstage
faktisch in allen Bundesländern tätig gewesen sei, aufgegeben. Es habe
sich jedoch gezeigt, dass eine tägliche Fahrt von B nach L beziehungsweise
an die anderen Reiseziele in ganz Österreich und retour in Anbetracht der
etwas abgelegenen Lage von B auf Dauer nicht zielführend gewesen sei. Es
hätten daher die beruflichen Erfordernissen es für den Berufungswerber
ab 1993 notwendig gemacht, wieder in L am Sitz des Bundesinstituts für H
und bezogen auf die anderen Bundesländer in zentraler Lage, zu wohnen. Beim
Wohnsitz in L handle es sich jedoch nur um einen Zweitwohnsitz. Der
Hauptwohnsitz des Berufungswerbers und auch sein Familienwohnsitz befinde sich
in B . Das Finanzamt G gelte allein deshalb als Wohnsitzfinanzamt, weil davon
ausgegangen werde, dass sich der Berufungswerber im Sinne des § 54
Abs. 2 BAO vorwiegend dort aufhalte. Für die rechtliche Beurteilung
des maßgeblichen Sachverhaltes seien zwei Ereignisse zu trennen,
nämlich das Verlegen des Hauptwohnsitzes und des Familienwohnsitzes von L
nach B im Jahr 1992 und die neuerliche Begründung eines Zweitwohnsitzes in
L 1993. Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Begründung
beziehe sich bloß auf das erste von beiden Ereignissen, nämlich das
Vorliegen des Wohnsitzes nach B . Dies sei zweifellos privat veranlasst gewesen
und könne daher nicht zu Werbungskosten führen. Unabhängig davon
sei aber die im darauf folgenden Jahr getroffene Entscheidung, auch wieder in L
zu wohnen, ausschließlich beruflich veranlasst. Seit diesem Zeitpunkt
liege eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor. Diese
führe zur Absetzbarkeit der damit in Zusammenhang stehenden Kosten für
Wohnungsmiete und Familienheimfahrten, weil das Verlegen des Familienwohnsitzes
in die übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit im Fall des
Berufungswerbers unzumutbar sei. Die Gründe dafür lägen beim
Berufungswerber in Übereinstimmung mit den Lohnsteuerrichtlinien sowohl im
privaten als auch im beruflichen Bereich. Die Ehegattin des Berufungswerbers sei
am Familienwohnsitz in B Sorgeverpflichtungen eingegangen, denen sie sich nicht
entziehen könne. Sie habe von 1993 bis 1998 ihre Patentante und ab 1998
ihrer Mutter (damals 75 Jahre alt) gepflegt. Der Berufungswerber sei selbst 1942
geboren und habe im Jahr vor dem Erstellen des Vorlageantrages das 60.
Lebensjahr vollendet. Die Möglichkeit einer nahe bevorstehenden
Pensionierung sei daher schon seit einiger Zeit virulent. Dies gelte umso mehr,
als bereits seit Jahren Bestrebungen bestünden, das Bundesinstitut für
H aus dem Bildungsministerium in einen eigenen Rechtsträger auszugliedern.
Der Berufungswerber sei generell auf Grund der rechtlichen und faktischen
Umstände seines Dienstverhältnisses der konkreten Möglichkeit
einer Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt. Dies
könne auch in immer stärkeren zeitlichen Intensivierung oder in
örtliche Verlagerung der Reisetätigkeiten in andere Bundesländer
zum Ausdruck kommen. Jeder dieser Gründe oder zumindest alle diese
Gründe gemeinsam würden das Verlegen des Familienwohnsitzes von B nach
L unzumutbar machen. Selbst für der Fall, dass das Verlegen des
Familienwohnsitzes an den Dienstort als zumutbar angesehen werden würde,
wäre in Anbetracht der laufenden tatsächlichen Familienheimfahrten,
das Pendlerpauschale zu gewähren.
Mit dem Schreiben vom 4. Januar 2005 wurde das
Finanzamt B um Erhebungen ersucht, deren Ergebnisse mit dem Schreiben vom
23. Januar 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelt
wurden. Dies waren einerseits die Meldebestätigungen des Berufungswerbers
und seiner Ehegattin aus denen hervorgeht, dass Frau J seit dem 20. April
1993 ihren Wohnsitz am _B hat und das gleiche für den Berufungswerber seit
dem 27. September 1993 gilt. Als zweites war der Beschluss des
Grundbuchesgerichts X B angefügt, aus dem hervorgeht, dass auf Grund des
Übergabevertrages vom 13. Oktober 1992 für den Berufungswerber
und seine Ehegattin je zur Hälfte Eigentum an der EZ Y (-B) und für K
(geboren am Z) ein Wohnungsrecht und die Reallast des Ausgedinges eingetragen
wurden. Entsprechend des erwähnten Übergabevertrages haben die
Ehegatten .B, wie aus Abgabenerklärung vom 4. November 1992
ersichtlich, dafür S 193.000,00 bezahlt. Nach dem Grundbuchauszug
handelt es sich um ein 1800m² großes Grundstück, auf welchem ein
Haus mit einer Grundfläche von 125m² steht. Niederschriftlich gab Frau
J am 20. Januar 2006 Folgendes zu Protokoll:
Der Berufungswerber und seine Ehegattin hätten im Jahr
1992 von der Tante der Ehegattin des Berufungswerbers, Frau K, das Haus am _B,
gegen die Übernahme der Pflege unentgeltlich erhalten. Dies sei der Grund
gewesen warum Ehegattin des Berufungswerbers im Juli 1993 nach B gezogen sei.
Die Dienstwohnung in L im Bildungshaus sei vom Berufungswerber auf Grund seiner
dortigen beruflichen Tätigkeit beibehalten und nach circa zwei Jahren
verkleinert worden. Bei der Übersiedlung nach B sei sie von ihrem Ehemann,
dem Berufungswerber, und ihrem Sohn M begleitet worden. Das Haus in B sei dem
Berufungswerber und ihr laut Übergabsvertrag vom 13. Oktober 1992 je
zur Hälfte ins Eigentum übertragen worden. Die Dienstwohnung in L sei
vom Berufungswerber bis jetzt beibehalten worden. Auf Grund der Pensionierung
Dezember 2005 werde diese Wohnung demnächst aufgelöst werden. Aus dem
Meldebestätigungen ergebe sich ihr Hauptwohnsitz und der des
Berufungswerbers seit 1993 in B. Der Berufungswerber und seine Ehegattin
hätten das Haus von ihrer Tante nur unter der Bedingung erhalten, dass Sie
bis zu ihrem Lebensende in dem Haus verbleiben könne und auch die
nötige Pflege erhalte. Die Tante hätte einer Umsiedlung nach L niemals
zugestimmt. Unter der Voraussetzung einer Umsiedlung hätten der
Berufungswerber und dessen Ehegattin das Haus nicht erhalten, sondern hätte
sich die Tante nach anderen Pflegepersonen und Erben umgesehen. Die Mutter der
Ehegattin des Berufungswerbers sei zum Zeitpunkt Umsiedlung nicht
pflegebedürftig und wäre auch nicht der Grund Umsiedlung gewesen. Nach
dem Tod der Tante im Jahr 1998 wäre ein Übersiedeln nach L
möglich gewesen, doch habe sich der Sohn M einem neuerlichen Schulwechsel
widersetzt. Er habe das Gymnasium und anschließend auch den Zivildienst in
B absolviert. Außerdem habe sich der Gesundheitszustand der Mutter der
Ehegattin des Berufungswerbers so rapide verschlechtert, dass auch diese auf die
Hilfe der Ehegattin des Berufungswerbers angewiesen gewesen sei. Die Mutter der
Ehegatte des Berufungswerbers sei am 15. Juni 2005 verstorbenen. Nach dem
Tod der Mutter der Ehegattin des Berufungswerbers sei eine Verlegung des
Wohnsitzes nicht mein Frage gekommen, da die Pensionierung des Berufungswerbers
mit Ende 2005 angestanden sei.
Als Reaktion auf diese Ermittlungsergebnisse gab der
Berufungswerber mit Schreiben vom 14. Februar 2006 bekannt, dass er seinen
Hauptwohnsitz seit 27. September 1993 im Linken Isselweg 10, 9900 B , habe
und auf Grund der mittlerweile erfolgten Pensionierung die Dienstwohnung in L
aufgegeben habe. In der Folge stellte der Berufungswerber das Verfahren aus
seiner Sicht neuerlich dar und brachte vor, dass das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 11. Juli 2003 die geltend gemachten Kosten
der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung nicht anerkannt
habe, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Dienstort zumutbar
erscheine. Damit seien offensichtlich die familiären Verhältnisse im
Veranlagungsjahr 2001 gemeint gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung vom 10.
Juli 2003 habe der Berufungswerber die in der privaten Lebensführung und in
der Erwerbstätigkeit gelegenen Gründe für die Unzumutbarkeit
für die Verlegung des Familienwohnsitzes dargelegt. Die Ehegattin des
Berufungswerbers sei im Jahr 2001 schon seit Jahren für die Pflege ihrer
Mutter verantwortlich gewesen und habe sich dieser Sorgepflicht nicht entziehen
können. In Anbetracht des Alters des Berufungswerbers sei von einem in
naher Zeit bevorstehenden Pensionsantritt auszugehen gewesen. Der
Berufungswerberin sei nach der Beschaffenheit seines Dienstverhältnisses
der Möglichkeit der jederzeitigen Verwendung an einem anderen Dienstort
ausgesetzt gewesen und auch tatsächlich an verschiedenen Dienstorten
beschäftigt worden. In der Berufungsvorentscheidung vom 12. August
2003 sei der ursprüngliche Bescheid abgeändert, zusätzlich auch
die Kosten für Familienheimfahrten nicht anerkannt und dies mit der
privaten Veranlassung der Begründung eines zweiten Familienwohnsitzes in B
erklärt worden. Offensichtlich wären damit die Lebensverhältnisse
des Jahres 1993 und nicht mehr die des Jahres 2001 gemeint gewesen. Im Jahr 1993
habe der Berufungswerber den Hauptwortsitz in B und ein weiterer Folge den
Zweitwohnsitz in L begründet. Die Berufungsvorentscheidung gehe
offensichtlich davon aus, dass diese Entscheidung private Gründe gehabt
hätte. Am 27. August 2003 hätte der Berufungswerber einen Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Darin
habe er auch die Verhältnisse des Jahres 1993 dargestellt und die
Gründe angeführt, warum im Jahr 1993 der Zweitwohnsitz in L
begründet worden wäre. Diese Entscheidung sei ausschließlich
beruflich veranlasst gewesen. Nach erfolgter Übersiedlung nach B habe sich
für den Berufungswerber nämlich gezeigt, dass eine tägliche Fahrt
von B zu den verschiedenen Reisezielen in Österreich in Anbetracht der
abgelegenen Lage von B auf Dauer gesehen nicht zielführend gewesen
wäre. Die beruflichen Erfordernisse im Jahr 1993 hätten es
erforderlich gemacht, wieder in L und damit bezogen auf die anderen
Bundesländer in zentraler Lage zu wohnen. Bei dieser Dienstwohnung habe es
sich allerdings nicht mehr wie in den Jahren zuvor um eine vollwertige
Unterkunft gehandelt. Es sei kein Hausrat und auch keine Küchenausstattung
vorhanden und eine wöchentliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in B
notwendig gewesen.
Am
21. Januar 2006 habe das Finanzamt eine Einvernahme von Frau J
durchgeführt und diese die zeitliche Abfolge sowie die familiären
Verhältnisse des Berufungswerbers korrekt dargestellt. Einzuschränken
seit deren Aussage lediglich hinsichtlich des drittletzten Absatzes, wonach im
Jahr 1998 eine Übersiedlung der Familie an den Dienstort möglich
gewesen wäre. Angesichts des sich ab 1997 dramatisch verschlechterten
Gesundheitszustandes der Mutter der Ehegattin des Berufungswerbers würden
diese Überlegungen, wenn überhaupt, nur sehr kurzfristig verhanden
gewesen sein. Dies lasse sich anhand der Krankengeschichte der Mutter belegen
(erste Darmoperation 1997/98, zweite Darmoperation 1999, Herzinfarkt 2001,
Aterienverschluss 2002, Kopfverletzung und Einweisung 2004). Der Berufungswerber
sehe keinen Widerspruch zwischen den Erhebungsergebnissen und seinem Vorbringen.
Es werde auf den im Vorlageantrag gemachten Eventualantrag, das Pendlerpauschale
zu berücksichtigen, sofern keine steuerliche anzuerkennende doppelte
Haushaltsführung vorliege, verwiesen.
Das
Finanzamt teilte am 24. Februar 2006 mit, dass es zu diesen Aussagen des
Berufungswerbers in Hinblick darauf, dass die Erhebungsergebnisse des
Finanzamtes R die Sichtweise in der Berufungsvorentscheidung vom 12. August
2003 bestätigt hätten, wonach insbesonders das Verlegen des
Familienwohnsitzes nach B rein privat veranlasst gewesen sei, von einer weiteren
Stellungnahme absehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Sachverhaltsfeststellung:
Im oben geschilderten Verfahren widersprechen sich das
Vorbringen des Berufungswerbers, die Meldeauskünfte, die Zeugenaussage der
Ehegattin des Berufungswerbers, sowie die Auszüge aus Registern und
öffentlichen Büchern zum Teil.
Insoweit der Berufungswerber die Aussage seiner Ehegattin
außer Streit stellt und diese nicht den öffentlichen Büchern
widerspricht, folgt diese Berufungsentscheidung ihrer Darstellung entsprechend
§ 167 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und
wird dies ergänzt um jene Beweismittel, welchen der Berufungswerber nicht
widersprochen hat. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Von allen Seiten unbestritten haben der Berufungswerber,
seine einkommenslose Ehegattin und seine Kinder bis 1992 in einer Dienstwohnung
in L gelebt (Vorbringen in der Berufung und im Vorlageantrag,
Personenstandsaufnahme 1979, Unterhaltsvergleich 21. April 1986). Am
13. Oktober 1992 haben der Berufungswerber und seine Ehegattin je zur
Hälfte das Eigentum an der EZ Y (-B) gegen S 193.000,00
einschließlich einer Verpflichtung zum Erbringen einer Ausgedingeleistung
erhalten. Aus diesem Grund, nämlich um Frau A zu pflegen, ist die Ehegattin
des Berufungswerbers im Juli 1993 nach B gezogen (Die Richtigkeit der Aussage
der Ehegattin des Berufungswerbers wird auch in der Stellungnahme vom
14. Februar 2006 bestätigt). Der Berufungswerber hat allerdings seine
Dienstwohnung in L entgegen seinem Berufungsvorbringen beibehalten
(Meldebestätigungen, Aussage der Ehegattin des Berufungswerbers) und
bloß am 30. September 1993 den Meldebehörden bekannt gegeben,
dass er in B einen Nebenwohnsitz begründet hat. Ebenso hatten die Ehegattin
des Berufungswerbers und deren gemeinsame Kinder nach den meldebehördlichen
Aufzeichnungen den Hauptwohnsitz in B und in L einen Nebenwohnsitz. Der
Berufungswerber hat die Wohnung in L durchgehend bis zu seiner Pensionierung
aufrecht erhalten und die Woche über bewohnt, beziehungsweise, nach der
Darstellung des Berufungswerbers, sich vorwiegend dort aufgehalten
(Berufungschrift Seite 2 unten). Das Haus in B haben die Ehegattin des
Berufungswerbers und der Berufungswerber unter der Bedingung Frau K bis zu ihrem
Ableben zu pflegen, angenommen. Einer Übersiedlung nach L hätte Frau K
nicht zugestimmt und sich nach einer anderen Pflegeperson und Erben umgesehen.
Nach dem Tod von Frau K ist im Jahr 1998 nach Ansicht der Ehegattin des
Berufungswerbers eine Übersiedlung nach L möglich gewesen. Es hat sich
jedoch der schulpflichtige Sohn des Berufungswerbers geweigert, die Schule ein
weiteres mal zu wechseln und das Gymnasium und auch den Zivildienst in B
absolviert. In diesem Zeitraum hat sich schrittweise auch der Gesundheitszustand
der Mutter der Ehegattin des Berufungswerbers soweit verschlechtert, dass die
Ehegattin des Berufungswerbers ihre Betreuung übernommen hat. Nach dem
Ableben der Mutter der Ehegattin des Berufungswerber am 15. Juni 2005 haben
der Berufungswerber und seine Ehegattin ein Übersiedeln nach L wegen der
nahen (inzwischen durchgeführten) Pensionierung des Berufungswerbers nicht
mehr in Betracht gezogen.
B) Kosten der doppelten Haushaltsführung:
Entsprechend § 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Dieser weit gezogenen Begriff wird, egal ob man die in § 20
EStG 1988 enthaltenen Regeln nun als deklarativ oder konstitutiv sieht durch
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 begrenzt.
Danach dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch
für Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung gilt, auch wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
verwendet werden.
Der Berufungswerber macht als Werbungskosten im Jahr 2001
die Aufwendungen für die gemietete Dienstwohnung (S 24.683,00), als
auch jene für die Fahrten nach B dem Aufenthaltsort seiner Ehegattin und
seines noch die Schule besuchenden Sohnes geltend (S 34.560,00).
Es ist daher die Frage zu klären, inwieweit es sich
dabei um Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und ob es
sich allenfalls um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, sind die Aufwendungen durch den Doppelwohnsitz dann privat
veranlasst und nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
am Beschäftigungsort beibehält, der Familienwohnsitz jedoch an einen
anderen Ort verlegt wird (siehe etwa Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar7,
Rz 355 zu § 4 und die dort zitierten Fundstellen). Dass die
Übersiedlung der Familie des Berufungswerbers nach B im Jahr 1993 privat
veranlasst war, stellt auch der Berufungswerber nicht in Frage.
Entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen hat der
Berufungswerber seinen Wohnsitz in L bis zu seiner Pensionierung im Dezember
2005 durchgehend aufrecht erhalten und ist daher entsprechend der oben zitierten
Judikatur die vom Berufungswerber betonte Frage der Zumutbarkeit den
Familienwohnsitz nach L zu verlegen überhaupt nicht
entscheidungsrelevant.
Aber selbst wenn man der ursprünglichen Darstellung
des Berufungswerbers folgen wollte, ist zu berücksichtigen, dass die
notwendige berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nur dann vorliegt, wenn das Verlegen des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung nicht zuzumuten ist. Eine entsprechende Unzumutbarkeit kann
unterschiedliche Ursachen haben (siehe VwGH vom 20. Dezember 2000, 97/13/0111
mit den dort angeführten weiteren Judikaturhinweisen). Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Generell entstehen bei beruflicher Veranlassung doppelter
Haushaltsführung Werbungskosten, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder das Beibehalten des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist oder das Verlegendes Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
wie beim Berufungswerber am schnellsten Weg (Quelle http://www.map24.at) 224 km
und 3 Stunden 35 Minuten entfernt ist.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner
(auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen
Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet. Auch hat der Berufungswerber immer B als Familienwohnsitz
bezeichnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben, zuletzt VwGH 15.11.2005, 2005/15/0039) ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen, wie auch der
Berufungswerber vorgebracht hat, sowohl in der privaten Lebensführung haben
(dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch
in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH
22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 17.2.1999, VwGH 19.2.1999, 95/14/0059; VwGH
9.10.1991, 88/13/0121; uv.a.; zuletzt VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241) liegen.
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichen
objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (siehe
die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, und bei
Doralt, EStG, 7. Auflage, § 4 Tz 351, angeführten Nachweise). Ist
dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen
vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am
Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund
für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung dar (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Da die Gattin des Berfungswerber nicht berufstätig ist
und war, scheidet diese Fallkonstellation aus.
Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich
veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen
objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche
Veranlassung in diesem Sinne liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer
seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch
der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen
zweiten Hausstand führt (BFH 2.12. 1981, BStBl 1982 II, 297 und 323; VwGH
28.3.2000, 96/14/0177; siehe oben). Wie schon oben erläutert trifft eben
dies auf den Berufungswerber zu.
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu
Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht
zumutbar gewesen ist. Bei dieser Beurteilung ist von Relevanz, ob die
Wohnungsnahme am neuen Dienstort deshalb zu erfolgen hat, weil wegen
großer Entfernung ein tägliches Pendeln nicht möglich ist, oder
ob auf Grund anderer besonderer Umstände ein (weiterer) Wohnsitz
erforderlich ist (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227; VwGH 22.4.1999,
97/15/0137).
Als Tatsachen, die in diese Kategorie fallen könnten,
hat der Berufungswerber die Pflege der Tante der Ehegattin des Berufungswerber,
den Schulbesuch seines Sohnes und die Pflege der Mutter der Ehegattin des
Berufungswerbers angeführt. Was die entsprechende Schulausbildung des
Sohnes angeht, hat der Berufungswerber nicht behauptet, dass diese im
Einzugsbereich von L (P) nicht möglich wäre. Allein dies wird aber von
der Judikatur als entsprechend schwerwiegender Grund angesehen (vergleiche
Doralt aaO. Rz 353 zu § 4, 210 und die dort zitierten Fundstellen). Was die
Pflege der Anverwandten der Ehegattin des Berufungswerbers angeht, ist
anzumerken, dass sich die Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes nur
aus Gründen ergeben kann, die nicht in der Disposition des
Beschwerdeführers liegen, auch wenn diese privater Natur sind. Der
Berufungswerber und seine Ehegattin haben sich freiwillig entschlossen, das Haus
der Tante der Ehegattin des Berufungswerbers und die damit verbunden
Verpflichtung zur Pflege der Tante in ihrem Haus zu übernehmen. Gleiches
gilt für die Pflege der Mutter. Darüber hinaus hat der Berufungswerber
nichts vorgebracht und ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts, was eine
Übersiedlung gemeinsam mit der pflegebedürftigen Mutter nach L
gehindert hätte. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Argumente, warum der
Familienwohnsitz nicht nach L habe verlegt werden können, betrifft daher
ausschließlich subjektiv private Beweggründe. An Ursachen von
erheblichem objektiven Gewicht fehlt es aber.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der
Berufungswerber im Jahr 1993 aus in der privaten Lebensführung gelegenen
Gründen den Familienwohnsitz nach B verlegt und eine Wohnung am Dienstort
aus beruflichen Gründen bis Ende 2005 behalten hat.
In diesem Zeitraum von zwölf Jahren hat sich kein
Grund von ausreichenden objektiven Gewicht ergeben, welcher es verhindert
hätte (siehe oben), den Familienwohnsitz an den Dienstort
zurückzuverlegen. Aufgrund des Zeitraumes von zwölf Jahren und der
bloß abstrakten Möglichkeit, dass der Dienstort des Berufungswerber
hätte verlegt werden können, was jedoch nicht geschehen ist, kann auch
nicht von einem bloß befristeten Zustand gesprochen werden.
Insgesamt gesehen ist daher festzuhalten, dass die
Entscheidung den Familienwohnsitz des Berufungswerbers nach B zu verlegen,
beziehungsweise dort zu belassen und die dadurch entstanden Aufwendungen mangels
ausreichenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Berufungswerbers jenen des § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a
EStG 1988 zuzurechnen sind und die Berufung hinsichtlich der Kosten der
gemieteten Dienstwohnung (S 24.683,00) abzuweisen ist . Soweit es die
Kosten der Familienheimfahrten angeht, ist der angefochtene
Einkommensteuerbescheid wie in der Berufungsvorentscheidung datiert vom
12. August 2003 abzuändern und sind die S 34.560,00 an Ausgaben
für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
C) Pendlerpauschale:
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 regelt das
steuerliche Schicksal der Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitstätte (Arbeitsweg) sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten,
der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen
Kosten zusteht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch bei der Veranlagung
berücksichtigt.
Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20
Kilometern übersteigt (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben
Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg
mindestens 2 Kilometer beträgt (großes Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben
sein.
Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungswerber nach
seiner eigenen Darstellung vorwiegend am Dienstort aufgehalten und auch dort in
einer Entfernung von 0 km den Weg zur Arbeit überwiegend in den jeweiligen
Lohnzahlungszeiträumen vom Arbeitsort selbst aus angetreten. Damit ist
jedoch ein erfolgreiches Geltendmachen eines Anspruches auf Pendlerpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und C EStG
1988 ausgeschlossen und war die Berufung auch in diesem Punkt
abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-L/03
- Stammnummer
- 21260
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF