RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0382-L/03

Handelsvertreterpauschalierung für Vermögensberater

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-L/03vom 29.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

- Interessen hinterfragen - Externalisierung - Unterschiede zwischen Familien- und Wirtschaftsmediation - Inhalt und Prozess - Werkzeuge des Wirtschaftsmediators - Setting der Mediation; Kosten: Lehrgang 6.604,94 S/480,00 €, Seminarhotel 712,51 S/51,78 € | Modul 6 | 14.-16. Februar 2002 - Marketing und Mediation - Rechtliche Voraussetzungen - Gewerbe- und Berufsrecht - Wirtschaftsmediation - Supervision - Mediationsvereinbarung - Gesprächsregeln - Co-Mediation - Dynamiken in Systemen - Systemischer Ausgleich - Fragetechnik; Kosten: erst 2002 | Modul 7 | 29. April - 1. Mai 2002 - Wirtschaftsmediation - Mediatorische Präsentationstechnik - Moderation - Ablauf einer Konfliktmoderation - Gruppenphasen - Rollenkonflikte - Rangordnung in Gruppen - Umgang mit Emotionen - Honorar und Kalkulation - Kreativitätstechnik; kosten: erst 2002 Die im WIFI-Folder angekündigte Teilung hätte nicht stattgefunden, da die Mehrheit der Teilnehmer ihren Schwerpunkt im Bereich Wirtschaftsmediation gehabt hätte. Entsprechend wäre die thematische Ausrichtung während des gesamten Lehrganges gewesen und sei die Behandlung der genannten Themen primär im Hinblick auf diesen Schwerpunkt der Gruppe erfolgt. Wie bereits mitgeteilt, seien praktisch alle behandelten Themen allgemein in Beraterberufen und damit sowohl im Bereich der Vermögens- als auch im Bereich der Unternehmensberatung von wesentlicher Bedeutung. 2. Subprovisionen Mit den Empfehlungsgebern sei jeweils im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart worden, dass bei erfolgreicher Vermittlung von Kunden eine Subprovision bezahlt werden würde, die - je nach der Höhe der vermittelten Geschäfte - fremd- und branchenübliche 5 bis 10% betrage. Die Publizität sei gegeben, da dies gemäß Auskunft der Zuständigen Fachgruppe der WKOÖ vom 22. Dezember 2004 marktüblich sei sowie der internen Richtlinie für Tippprovisionen entspreche. Der vereinbarte Berechnungsmodus sei für Angehörige und sonstige Empfehlungsgeber derselbe (Fremdvergleich). | Name | Angehöriger | Datum | Provision in ATS | Anzahl der vermittelten Kunden/Umfang der vermittelten Geschäfte | Berech - nungs - modus | C.H. | Schwester | 24. Dezember 2001 | 1.100,00 | 2 Kunden, 10 Verträge | 5-10% | | | 4. Oktober 2001 | 1.200,00 | 2 Kunden, 5 Verträge | 5-10% | | | 3. Februar 2001 | 3.600,00 | 2 Kunden, 11 Verträge | 5-10% | | | Summe | 5.900,00 | 26 Verträge | 5-10% | P.H. | Bruder | 21. Dezember 2001 | 2.100,00 | 5 Kunden, 14 Verträge | 5-10% | | | 5. November 2001 | 300,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | Summe | 2.400,00 | 16 Verträge | 5-10% | R.H. | Mutter | 21. Dezember 2001 | 2.500,00 | 3 Kunden, 8 Verträge | 5-10% | | | 15. Juni 2001 | 2.900,00 | 2 Kunden, 9 Verträge | 5-10% | | | 10. März 2001 | 3.000,00 | 2 Kunden, 8 Verträge | 5-10% | | | Summe | 8.400,00 | 25 Verträge | 5-10% | K.H. | Vater | 15. Dezember 2001 | 3.000,00 | 3 Kunden, 10 Verträge | 5-10% | | | 3. Dezember 2001 | 200,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | 15. November 2001 | 2.000,00 | 2 Kunden, 6 Verträge | 5-10% | | | 5. November 2001 | 700,00 | 2 Kunden, 4 Verträge | 5-10% | | | 15. Oktober 2001 | 400,00 | 2 Kunden, 4 Verträge | 5-10% | | | 10. September 2001 | 1.100,00 | 4 Kunden, 8 Verträge | 5-10% | | | 3. August 2001 | 500,00 | 2 Kunden, 4 Verträge | 5-10% | | | 29. Juni 2001 | 800,00 | 3 Kunden, 7 Verträge | 5-10% | | | 5. Juni 2001 | 800,00 | 4 Kunden, 8 Verträge | 5-10% | | | 8. Mai 2001 | 305,00 | 1 Kunde, 3 Verträge | 5-10% | | | Summe | 10.505,00 | 56 Verträge | 5-10% | A.H. | Bruder | 3. Dezember 2001 | 100,00 | 1 Kunde, 1 Vertrag | 5-10% | | | 15. Oktober 2001 | 200,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | 6. August 2001 | 300,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | Summe | 600,00 | 5 Verträge | 5-10% | R.G. | | 5. November 2001 | 300,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | Summe | 300,00 | 2 Verträge | 5-10% | A.S. | | 3. August 2001 | 300,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | 15. Juni 2001 | 300,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | 8. Mai 2001 | 300,00 | 2 Kunden, 3 Verträge | 5-10% | | | Summe | 900,00 | 7 Verträge | 5-10% | C.B. | | 19. Mai 2001 | 2.800,00 | 2 Kunden, 10 Verträge | 5-10% | | | Summe | 2.800,00 | 10 Verträge | 5-10% | R.S. | | 12. Februar 2001 | 200,00 | 1 Kunde, 2 Verträge | 5-10% | | | Summe | 200,00 | 2 Verträge | 5-10% Eine nähere Spezifizierung (Art des Vertrages, Versicherungssumme, Veranlagungsvolumen, etc.) sei dem Bw. aus datenschutztechnischen Gründen untersagt (die Familiennamen der vermittelten Kunden seien großteils auf den Belegen vermerkt). Beigelegt wurde ein Merkzettel Subprovisionen: "Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunde, wenn Sie mit unserer Dienstleistung zufrieden sind und uns an Freunde und Bekannte weiterempfehlen, sind wir gerne bereit, uns erkenntlich zu zeigen. Sie werden sicher verstehen, dass auf Grund strenger datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine eindeutige Zuordnung (von Ihnen vermittelte Kunden zu von diesen abgeschlossenen Geschäften) nicht möglich ist; bei erfolgreicher Empfehlung erhalten Sie aber als Dankeschön zwischen 5 und 10 % Subprovision auf ein von Ihnen zu benennendes Konto überwiesen. Wir danken für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit." Mit Schreiben vom 21. März 2005 wurden obiger Ergänzungsvorhalten und das hierauf ergangene Antwortschreiben der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.   Über die Berufung wurde erwogen: Zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 wurde am 28. März 2000 die Verordnung BGBl II 2000/95 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern erlassen. In dieser wird unter Anderem festgelegt: § 1: Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl I 1993/88, können im Rahmen 1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. § 2: Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes: Abs. 1: Durchschnittssätze können nur für die in Abs.2 angeführten Betriebsausgaben angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im vollen Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. Abs. 2: Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst: - Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagesgelder iSd § 4 Abs. 5 iVm § 26 Z 4 EStG 1988), - Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten) - Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, - üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO), höchstens jedoch 80.000,00 S jährlich. Nach § 1 Abs. 1 HVertrG 1993 ist als selbständiger Handelsvertreter anzusehen, wer von einem Anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung ist folglich, ob die Tätigkeit des Bw. den Grundmerkmalen des § 1 Abs. 1 HVertrG 1993 entspricht. Laut Straube, HGB, Rz 54 zu § 1 HGB, sind dies: Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs- und/oder Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis, gewerbsmäßige Tätigkeit und Handeln im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Mit Erlass des BMfF vom 10. Juni 2002 wurde festgelegt, dass die in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umschriebenen Finanzdienstleistungsgeschäfte in § 1 Abs. 1 Z 19 lit c BWG eine Tätigkeit darstellen, die dem § 1 HVertrG 1993 umschriebenen Berufsbild eines Handelsvertreters entspricht, was auf die in den § 1 Abs. 1 Z 19 lit a und b BWG umschriebenen Tätigkeiten nicht zutrifft. Sowohl aus der Bestätigung des A., als auch aus dem Agentenvertrag geht hervor, dass der Bw. für den A. lediglich Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit c BWG verrichtet hat. Auch von der Amtspartei unbestritten war folglich der Bw. iSd § 1 Abs. 1 HVertrG 1993 ständig betraut durch den A., in dessen Namen und auf dessen Rechnung Verträge zu vermitteln, er übte diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig aus. Dass vom Bw. die Bezeichnung "Berater" verwendet worden ist, hat keinerlei Relevanz für die steuerliche Qualifizierung der Tätigkeit. Nicht die bloße Beratung, lediglich die erfolgreiche Vermittlung lässt einen Anspruch auf Provisionszahlung entstehen. Es können daher die Umsatzerlöse in Höhe von 736.255,94 S als solche iSd § 2 Abs. 2 der gegenständlichen Verordnung angesehen werden, die Pauschalierung kann zur Anwendung kommen. Fraglich ist, inwieweit die "sonstigen Erlöse" in Höhe von 14.496,89 S einzubeziehen sind. In einem Erlass des BMfF vom 28. März 2002 zu § 17 EStG 1988 wird weiters festgelegt, dass, wenn neben einer Tätigkeit, die dem so definierten Tätigkeitsbild des Handelsvertreters entspricht im Rahmen desselben Betriebes eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, auf die dies nicht zutrifft, dies für die Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich ist, wenn die "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet ist. Von einer solchen Unterordnung wird ausgegangen, wenn diese Tätigkeit 25 Prozent des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. In diesen Fällen würde die Pauschalierung auf die gesamte Tätigkeit zu beziehen sein. Im gegenständlichen Fall ergibt sich ein Verhältnis "pauschalierte Umsätze" zu "sonstigen Erlösen" von 98,07 zu 1,93 Prozent. Der Senat geht davon aus, dass die Vermögensberater- und die Unternehmensberatertätigkeit - wie vom Bw. ausführlich dargestellt - einen einheitlichen Betrieb darstellen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.11.1995, 94/15/0154, ausführt, ist für die Klärung der Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet von objektiven Grundsätzen auszugehen. Es liegt demzufolge nur ein Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zutrifft. Es kommt dabei auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen. Im durch den VwGH behandelten Fall wird der einheitliche Betrieb allein schon deshalb bejaht, weil der Beschwerdeführer beide Tätigkeiten (Werbeagentur und Unternehmensberater) vom selben Standort aus entfaltet und keine konsequente Trennung in der Verrechnung vornimmt. Diese beiden Merkmale sind im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, der Bw. führt beide Tätigkeiten selbst aus - auch Personenidentität ist folglich gegeben. Weiters wurde vom Bw. erläutert, dass die beiden Tätigkeiten durchaus geeignet wären, sich zu ergänzen bzw. Klientenüberschneidungen vorkommen würden. Von der Amtspartei wurden gegen das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes keine Argumente vorgebracht. Der Senat sieht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH die Betriebseinheit der beiden Tätigkeiten als gegeben an. Würde man obigem Erlass folgen, würde auf Grund der Unterordnung der Unternehmensberatertätigkeit jedenfalls die Pauschalierungsverordnung für die gesamten Umsätze anzuwenden sein. Es existieren keine Bedenken, aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht auf eine Aufteilung der Ausgaben auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche - die laut den Angaben des Bw. ohnehin nur im Schätzungswege erfolgen könnte - zu bestehen und die Verordnung auf sämtliche vom Bw. beantragten Umsätze anzuwenden. Dies vor Allem auch auf Grund der ausgeprägten Unterordnung der Umsätze aus der Unternehmensberatertätigkeit. Zusammengefasst geht der Senat daher von zwei Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes aus, wobei für sämtliche Umsätze die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung anzuwenden ist. Die Ausgaben für Büromiete, Betriebskosten Büro, Versicherung Büro, Diäten und Bewirtung in Höhe von insgesamt 47.865,23 S werden daher durch 80.000,00 S iSd Verordnung ersetzt. Grundsätzlich ist folglich von den auch in der Berufungsschrift beantragten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 373.825,79 S auszugehen. Im Hinblick auf diverse geltend gemachte Ausgaben - die nicht von der Pauschalierung umfasst sind - ist die Abzugsfähigkeit jedoch strittig: Fachliteratur Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch die Erkenntnisse vom 30.1.2001, 96/14/0154, und vom 16.10.2002, 98/13/0206) wird in Bezug auf die Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung in typisierender Betrachtungsweise ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es liegt am Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen dar zu tun. Im gegenständlichen Fall wurden sämtliche Werke vom Bw. angeführt, teilweise auch mit einem kurzen Kommentar versehen, die betriebliche Veranlassung konnte jedoch in keinem Fall dargetan werden. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Werken um solche, die für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse sind. Zeitschriften wie Format, Profil oder Option lassen auf Grund ihrer großen Verbreitung in Österreich diesen Schluss ganz offensichtlich zu. Auch die Duden sind als allgemein bildende Werke nicht geeignet, eine besondere betriebliche Veranlassung zu vermuten. Sowohl der Autoatlas, als auch das Buch über Windows 98 sind eindeutig für einen großen Kreis an PKW-Fahrern bzw. PC-Benutzern von Interesse. Die Werke im Hinblick auf NLP (Basisliteratur), Mediation (Basisliteratur) und Energie durch Übungen (Basisliteratur) sind schon auf Grund des Hinweises Basisliteratur - die betriebliche Veranlassung wurde vom Bw. nicht näher erläutert - als allgemeine persönlichkeitsbildende Werke einzustufen, die einerseits für einen breiten Teil der Allgemeinheit von Interesse sind, andererseits auch vom Bw. konkret in sämtlichen Lebenslagen, die von Beziehungen zu anderen Menschen geprägt sind - somit privat - verwendbar sind. Ebenso verhält es sich mit den Werken Gehirn-Jogging und Brain Building: Gedächtnistraining ist für einen großen Teil der Allgemeinheit von Interesse und auch für den Bw. in anderen als den gegenständlichen Bereichen - somit auch im Privaten - verwendbar. Da die betriebliche Veranlassung durch den Bw. nicht dargetan werden konnte, ist von Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 auszugehen, welche nicht abzugsfähig sind. Weiterbildung Wie oben bereits ausgeführt sind Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lassen sich Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen ausschließlich der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119). Durch das BGBl I 1999/106 wurde der § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 dahingehend für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000 geändert, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit abzugsfähig sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998, 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedenen berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Photoreading Dass durch die Absolvierung des gegenständlichen Schnellleseseminars die berufliche Informations- und Wissensflut besser bewältigt werden kann, mag zutreffen und wird vom Senat nicht bestritten. Da aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im privaten Bereich die Aufnahme von Information und Wissen stattfindet, kann eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Absolvierung nicht erkannt werden. Ein spezieller Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten des Bw. konnte von diesem nicht hergestellt werden. Wie oben ausgeführt liegen demnach nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 vor. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.112,00 S (Seminar, Speisen und Getränke) können daher nicht anerkannt werden. Quintessenzen Das Seminar "Quintessenzen - Modelle zum professionellen Vorgehen" wurde vom Bw. als Berater-Seminar bezeichnet. Die berufliche Veranlassung wurde jedoch nicht näher erläutert. Der eingereichte Auszug lässt zwar auf einen Bezug zu Konflikt, Wahrnehmung und Bewusstsein schließen - eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung lässt sich davon jedoch nicht ableiten. Es handelt sich offensichtlich vielmehr um ein allgemein persönlichkeitsbildendes Seminar, die Erkenntnisse daraus können in allen Bereichen des Lebens - demnach auch im Privaten - eingebracht werden. Trotz Aufforderung wurde der berufliche Zusammenhang durch den Bw. nicht näher erläutert, auch die eingereichten Unterlagen lassen den Schluss auf einen solchen nicht zu. Der Senat geht daher davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen in Höhe von 1.900,00 S um Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 z 2 lit a EStG 1988 handelt, die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. In Summe werden folglich 5.012,00 S der geltend gemachten Weiterbildungskosten nicht anerkannt. Subprovisionen Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Liegen Leistungen an Angehörige iSd § 25 BAO vor - was unstrittigerweise im gegenständlichen Fall bei den Zahlungen an C.H., P.H., R.H., K.H. und A.H. der Fall ist - ist diese betriebliche Veranlassung im Besonderen dahingehend zu prüfen, ob hinter der nach außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht (VwGH 29.5.1996, 92/13/0301). Da es bei Angehörigenvereinbarungen am zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, fehlt und die Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich besteht, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa das Erkenntnis vom 1.7.2003, 97/13/0215) Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen festgesetzt: 1. Ausreichende Publizität (nach Außen hin ausreichend in Erscheinung treten) 2. Klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt 3. Standhalten eines Fremdvergleiches (zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären) Im Hinblick auf den möglicherweise vorliegenden Interessengegensatz müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlicher Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen. Klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt: Gefordert wird hier eine deutliche Fixierung der für das Zustandkommen des Vertrages wesentlichen Vertragsbestandteile (siehe auch VwGH 4.10.1983, 83/14/0034). Trotz Aufforderung konnte vom Bw. nicht bekannt gegeben werden, wie sich die ausbezahlten Provisionen berechnen würden. Im Schreiben vom 26. Februar 2004 wurde vom Bw. bekannt gegeben, dass sich auf Grund von mündlichen Vereinbarungen die Provisionen in einem Rahmen von 100,00 S bis 1.500,00 S pro vermitteltem Kunden bzw. Vertrag bewegen würden. Im Gegensatz dazu wird laut eingereichtem Merkzettel eine Subprovision von 5-10% angeboten. Weder ist ersichtlich, von welcher Grundlage diese berechnet werden sollen, noch geht hervor, wie die endgültige Höhe (5%?, 10%? 8%?) zu Stande kommt. Ein ganz wesentlicher Vertragspunkt, nämlich die Gegenleistung durch den Bw. ist folglich in keinem Fall vereinbart worden, dieses Kriterium ist als nicht erfüllt anzusehen (VwGH 1.7.2003, 97/13/0215). Fraglich ist weiters, ob ein Merkzettel an diverse Empfänger als ausreichend nach außen getreten zu qualifizieren ist. Eine konkrete schriftliche Annahme ist offenbar nicht erfolgt. Zudem hat der Bw. vorerst bekannt gegeben, dass lediglich mündliche Vereinbarungen vorliegen würden, die einen Fixbetrag an Honorar festgelegt hätten. Die geforderte ausreichende Publizität ist jedenfalls nicht gegeben. Die Angehörigenvertragsbeziehungen des Bw. können folglich nicht anerkannt werden, der Betrag von in Summe 27.805,00 S ist nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt: | Einkünfte aus Beratung laut Berufungsschrift | 373.825,79 S | plus nicht abzugsfähige Fachliteratur | +5.535,80 S | plus nicht abzugsfähige Weiterbildungskosten | +5.012,00 S | plus nicht abzugsfähige Subprovisionen | +27.805,00 S | Einkünfte aus Autor und Buchhandel | 4.276,05 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesamt | 416.454,64 S   Die festgesetzte Abgabe errechnet sich wie folgt: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 416.455,00 S | Einkünfte aus Kapitalvermögen | 4.180,00 S | Gesamtbetrag der Einkünfte | 420.635,00 S | Sonderausgabenviertel | -1.529,00 S | Einkommen | 419.106,00 S | gerundetes Welteinkommen | 419.100,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 121.133,00 S | Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | -3.073,00 S | Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge | 118.258,00 S | Ausländische Steuer | -65,96 S | Kapitalertragsteuer | -47,00 S | Abgabenschuld, gerundet | 118.145,00 S | Abgabenschuld in Euro | 8.585,93 €   Linz, 29. März 2005  

Normen und Schlagworte

HandelsvertreterPauschalierungVermögensberaterKosten der LebensführungAngehörigenvertrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0382-L/03
Stammnummer
15463
Gültig
29.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF