Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0382-L/03
Handelsvertreterpauschalierung für Vermögensberater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-L/03vom 29.03.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Interessen hinterfragen - Externalisierung - Unterschiede
zwischen Familien- und Wirtschaftsmediation - Inhalt und Prozess -
Werkzeuge des Wirtschaftsmediators - Setting der Mediation; Kosten:
Lehrgang 6.604,94 S/480,00 €, Seminarhotel
712,51 S/51,78 €
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Modul 6
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14.-16. Februar 2002
- Marketing und Mediation - Rechtliche Voraussetzungen -
Gewerbe- und Berufsrecht - Wirtschaftsmediation - Supervision
- Mediationsvereinbarung - Gesprächsregeln - Co-Mediation
- Dynamiken in Systemen - Systemischer Ausgleich -
Fragetechnik; Kosten: erst 2002
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Modul 7
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29. April - 1.
Mai 2002 - Wirtschaftsmediation - Mediatorische
Präsentationstechnik - Moderation - Ablauf einer
Konfliktmoderation - Gruppenphasen - Rollenkonflikte -
Rangordnung in Gruppen - Umgang mit Emotionen - Honorar und
Kalkulation - Kreativitätstechnik; kosten: erst
2002
Die im WIFI-Folder
angekündigte Teilung hätte nicht stattgefunden, da die Mehrheit der
Teilnehmer ihren Schwerpunkt im Bereich Wirtschaftsmediation gehabt hätte.
Entsprechend wäre die thematische Ausrichtung während des gesamten
Lehrganges gewesen und sei die Behandlung der genannten Themen primär im
Hinblick auf diesen Schwerpunkt der Gruppe erfolgt. Wie bereits
mitgeteilt, seien praktisch alle behandelten Themen allgemein in Beraterberufen
und damit sowohl im Bereich der Vermögens- als auch im Bereich der
Unternehmensberatung von wesentlicher Bedeutung.
2. Subprovisionen Mit
den Empfehlungsgebern sei jeweils im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart
worden, dass bei erfolgreicher Vermittlung von Kunden eine Subprovision bezahlt
werden würde, die - je nach der Höhe der vermittelten
Geschäfte - fremd- und branchenübliche 5 bis 10% betrage. Die
Publizität sei gegeben, da dies gemäß Auskunft der
Zuständigen Fachgruppe der WKOÖ vom 22. Dezember 2004
marktüblich sei sowie der internen Richtlinie für Tippprovisionen
entspreche. Der vereinbarte Berechnungsmodus sei für Angehörige und
sonstige Empfehlungsgeber derselbe (Fremdvergleich).
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Name
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Angehöriger
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Datum
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Provision in ATS
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Anzahl der vermittelten
Kunden/Umfang der vermittelten Geschäfte
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Berech - nungs -
modus
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C.H.
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Schwester
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24. Dezember 2001
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1.100,00
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2 Kunden,
10 Verträge
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5-10%
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4. Oktober
2001
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1.200,00
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2 Kunden,
5 Verträge
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5-10%
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3. Februar 2001
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3.600,00
|
2 Kunden,
11 Verträge
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5-10%
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Summe
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5.900,00
|
26
Verträge
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5-10%
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P.H.
|
Bruder
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21. Dezember
2001
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2.100,00
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5 Kunden,
14 Verträge
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5-10%
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5. November
2001
|
300,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
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5-10%
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Summe
|
2.400,00
|
16
Verträge
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5-10%
|
R.H.
|
Mutter
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21. Dezember 2001
|
2.500,00
|
3 Kunden,
8 Verträge
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5-10%
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15. Juni
2001
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2.900,00
|
2 Kunden,
9 Verträge
|
5-10%
|
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10. März
2001
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3.000,00
|
2 Kunden,
8 Verträge
|
5-10%
|
|
|
Summe
|
8.400,00
|
25
Verträge
|
5-10%
|
K.H.
|
Vater
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15. Dezember
2001
|
3.000,00
|
3 Kunden,
10 Verträge
|
5-10%
|
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|
3. Dezember
2001
|
200,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
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15. November
2001
|
2.000,00
|
2 Kunden,
6 Verträge
|
5-10%
|
|
|
5. November
2001
|
700,00
|
2 Kunden,
4 Verträge
|
5-10%
|
|
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15. Oktober
2001
|
400,00
|
2 Kunden,
4 Verträge
|
5-10%
|
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10. September
2001
|
1.100,00
|
4 Kunden,
8 Verträge
|
5-10%
|
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3. August 2001
|
500,00
|
2 Kunden,
4 Verträge
|
5-10%
|
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29. Juni
2001
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800,00
|
3 Kunden,
7 Verträge
|
5-10%
|
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|
5. Juni 2001
|
800,00
|
4 Kunden,
8 Verträge
|
5-10%
|
|
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8. Mai 2001
|
305,00
|
1 Kunde, 3
Verträge
|
5-10%
|
|
|
Summe
|
10.505,00
|
56
Verträge
|
5-10%
|
A.H.
|
Bruder
|
3. Dezember 2001
|
100,00
|
1 Kunde, 1
Vertrag
|
5-10%
|
|
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15. Oktober
2001
|
200,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
|
|
6. August 2001
|
300,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
|
|
Summe
|
600,00
|
5
Verträge
|
5-10%
|
R.G.
|
|
5. November 2001
|
300,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
|
|
Summe
|
300,00
|
2
Verträge
|
5-10%
|
A.S.
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3. August
2001
|
300,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
|
|
15. Juni
2001
|
300,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
|
|
8. Mai 2001
|
300,00
|
2 Kunden,
3 Verträge
|
5-10%
|
|
|
Summe
|
900,00
|
7
Verträge
|
5-10%
|
C.B.
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19. Mai 2001
|
2.800,00
|
2 Kunden,
10 Verträge
|
5-10%
|
|
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Summe
|
2.800,00
|
10
Verträge
|
5-10%
|
R.S.
|
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12. Februar 2001
|
200,00
|
1 Kunde, 2
Verträge
|
5-10%
|
|
|
Summe
|
200,00
|
2
Verträge
|
5-10%
Eine nähere
Spezifizierung (Art des Vertrages, Versicherungssumme, Veranlagungsvolumen,
etc.) sei dem Bw. aus datenschutztechnischen Gründen untersagt (die
Familiennamen der vermittelten Kunden seien großteils auf den Belegen
vermerkt).
Beigelegt wurde ein Merkzettel
Subprovisionen: "Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrte Kunde,
wenn Sie
mit unserer Dienstleistung zufrieden sind und uns an Freunde und Bekannte
weiterempfehlen, sind wir gerne bereit, uns erkenntlich zu zeigen. Sie werden
sicher verstehen, dass auf Grund strenger datenschutzrechtlicher Bestimmungen
eine eindeutige Zuordnung (von Ihnen vermittelte Kunden zu von diesen
abgeschlossenen Geschäften) nicht möglich ist; bei erfolgreicher
Empfehlung erhalten Sie aber als Dankeschön zwischen 5 und 10 %
Subprovision auf ein von Ihnen zu benennendes Konto
überwiesen.
Wir danken
für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche
Zusammenarbeit."
Mit Schreiben vom 21.
März 2005 wurden obiger Ergänzungsvorhalten und das hierauf
ergangene Antwortschreiben der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu § 17 Abs. 4 und 5
EStG 1988 wurde am 28. März 2000 die Verordnung BGBl
II 2000/95 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei
Handelsvertretern erlassen. In dieser wird unter Anderem
festgelegt:
§ 1: Bei einer
Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993,
BGBl I 1993/88, können im Rahmen 1. der Gewinnermittlung
bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt
werden.
§ 2: Bei der Anwendung von
Durchschnittssätzen gilt Folgendes: Abs. 1: Durchschnittssätze
können nur für die in Abs.2 angeführten Betriebsausgaben
angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen
Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im vollen Umfang
nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. Abs. 2:
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst: -
Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagesgelder iSd § 4 Abs. 5 iVm
§ 26 Z 4 EStG 1988), - Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene
Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und
Kanzleiräumlichkeiten) - Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, - üblicherweise nicht belegbare
Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige
Telefongespräche. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der
Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO), höchstens jedoch 80.000,00 S
jährlich.
Nach § 1 Abs. 1 HVertrG
1993 ist als selbständiger Handelsvertreter anzusehen, wer von einem
Anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen
über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung
ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübt.
Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung ist folglich, ob die
Tätigkeit des Bw. den Grundmerkmalen des § 1 Abs. 1 HVertrG 1993
entspricht. Laut Straube, HGB, Rz 54 zu § 1 HGB, sind dies:
Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs- und/oder
Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis,
gewerbsmäßige Tätigkeit und Handeln im fremden Namen und auf
fremde Rechnung.
Mit Erlass des BMfF vom
10. Juni 2002 wurde festgelegt, dass die in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG
umschriebenen Finanzdienstleistungsgeschäfte in § 1 Abs. 1 Z 19 lit c
BWG eine Tätigkeit darstellen, die dem § 1 HVertrG 1993 umschriebenen
Berufsbild eines Handelsvertreters entspricht, was auf die in den § 1 Abs.
1 Z 19 lit a und b BWG umschriebenen Tätigkeiten nicht
zutrifft.
Sowohl aus der Bestätigung
des A., als auch aus dem Agentenvertrag geht hervor, dass der Bw. für den
A. lediglich Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs. 1 Z
19 lit c BWG verrichtet hat.
Auch von der Amtspartei
unbestritten war folglich der Bw. iSd § 1 Abs. 1 HVertrG 1993 ständig
betraut durch den A., in dessen Namen und auf dessen Rechnung Verträge zu
vermitteln, er übte diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig aus.
Dass vom Bw. die Bezeichnung
"Berater" verwendet worden ist, hat keinerlei Relevanz für die steuerliche
Qualifizierung der Tätigkeit. Nicht die bloße Beratung, lediglich die
erfolgreiche Vermittlung lässt einen Anspruch auf Provisionszahlung
entstehen.
Es können daher die
Umsatzerlöse in Höhe von 736.255,94 S als solche iSd § 2
Abs. 2 der gegenständlichen Verordnung angesehen werden, die Pauschalierung
kann zur Anwendung kommen.
Fraglich ist, inwieweit die
"sonstigen Erlöse" in Höhe von 14.496,89 S einzubeziehen
sind.
In einem Erlass des BMfF vom
28. März 2002 zu § 17 EStG 1988 wird weiters festgelegt,
dass, wenn neben einer Tätigkeit, die dem so definierten
Tätigkeitsbild des Handelsvertreters entspricht im Rahmen desselben
Betriebes eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, auf die dies nicht
zutrifft, dies für die Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich
ist, wenn die "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet
ist. Von einer solchen Unterordnung wird ausgegangen, wenn diese Tätigkeit
25 Prozent des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. In diesen
Fällen würde die Pauschalierung auf die gesamte Tätigkeit zu
beziehen sein.
Im gegenständlichen Fall
ergibt sich ein Verhältnis "pauschalierte Umsätze" zu "sonstigen
Erlösen" von 98,07 zu 1,93 Prozent. Der Senat geht davon aus, dass
die Vermögensberater- und die Unternehmensberatertätigkeit - wie
vom Bw. ausführlich dargestellt - einen einheitlichen Betrieb
darstellen. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.11.1995,
94/15/0154, ausführt, ist für die Klärung der Frage, ob ein
Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen
eines einheitlichen Betriebes entfaltet von objektiven Grundsätzen
auszugehen. Es liegt demzufolge nur ein Betrieb vor, wenn die mehreren
Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den
Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind, was
bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang
zutrifft. Es kommt dabei auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen,
wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben
im Einzelfall an. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen
einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen. Im
durch den VwGH behandelten Fall wird der einheitliche Betrieb allein schon
deshalb bejaht, weil der Beschwerdeführer beide Tätigkeiten
(Werbeagentur und Unternehmensberater) vom selben Standort aus entfaltet und
keine konsequente Trennung in der Verrechnung vornimmt. Diese beiden
Merkmale sind im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt, der Bw.
führt beide Tätigkeiten selbst aus - auch Personenidentität
ist folglich gegeben. Weiters wurde vom Bw. erläutert, dass die beiden
Tätigkeiten durchaus geeignet wären, sich zu ergänzen bzw.
Klientenüberschneidungen vorkommen würden. Von der Amtspartei
wurden gegen das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes keine Argumente
vorgebracht. Der Senat sieht im Hinblick auf die ständige Judikatur
des VwGH die Betriebseinheit der beiden Tätigkeiten als gegeben
an.
Würde man obigem Erlass
folgen, würde auf Grund der Unterordnung der
Unternehmensberatertätigkeit jedenfalls die Pauschalierungsverordnung
für die gesamten Umsätze anzuwenden sein.
Es existieren keine Bedenken,
aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht auf eine Aufteilung der
Ausgaben auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche - die laut den Angaben
des Bw. ohnehin nur im Schätzungswege erfolgen könnte - zu bestehen
und die Verordnung auf sämtliche vom Bw. beantragten Umsätze
anzuwenden. Dies vor Allem auch auf Grund der ausgeprägten Unterordnung der
Umsätze aus der Unternehmensberatertätigkeit.
Zusammengefasst geht der Senat
daher von zwei Tätigkeiten innerhalb eines Betriebes aus, wobei für
sämtliche Umsätze die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung
anzuwenden ist.
Die Ausgaben für
Büromiete, Betriebskosten Büro, Versicherung Büro, Diäten
und Bewirtung in Höhe von insgesamt 47.865,23 S werden daher durch
80.000,00 S iSd Verordnung ersetzt.
Grundsätzlich ist folglich
von den auch in der Berufungsschrift beantragten Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 373.825,79 S auszugehen.
Im Hinblick auf diverse geltend
gemachte Ausgaben - die nicht von der Pauschalierung umfasst sind -
ist die Abzugsfähigkeit jedoch strittig:
Fachliteratur
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach ständiger Judikatur
des VwGH (siehe auch die Erkenntnisse vom 30.1.2001, 96/14/0154, und vom
16.10.2002, 98/13/0206) wird in Bezug auf die Abgrenzung beruflich bedingter
Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung in typisierender
Betrachtungsweise ausgeführt, dass die Anschaffung von Werken der
Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind,
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet. Dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen
für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden
können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der
privaten Mitveranlassung. Es liegt am Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit
für derartige Druckwerke im Einzelnen dar zu tun. Im
gegenständlichen Fall wurden sämtliche Werke vom Bw. angeführt,
teilweise auch mit einem kurzen Kommentar versehen, die betriebliche
Veranlassung konnte jedoch in keinem Fall dargetan werden. Vielmehr handelt es
sich bei sämtlichen Werken um solche, die für einen nicht abgrenzbaren
Teil der Allgemeinheit von Interesse sind. Zeitschriften wie Format,
Profil oder Option lassen auf Grund ihrer großen Verbreitung in
Österreich diesen Schluss ganz offensichtlich zu. Auch die Duden sind als
allgemein bildende Werke nicht geeignet, eine besondere betriebliche
Veranlassung zu vermuten. Sowohl der Autoatlas, als auch das Buch über
Windows 98 sind eindeutig für einen großen Kreis an PKW-Fahrern bzw.
PC-Benutzern von Interesse. Die Werke im Hinblick auf NLP
(Basisliteratur), Mediation (Basisliteratur) und Energie durch Übungen
(Basisliteratur) sind schon auf Grund des Hinweises Basisliteratur - die
betriebliche Veranlassung wurde vom Bw. nicht näher erläutert -
als allgemeine persönlichkeitsbildende Werke einzustufen, die einerseits
für einen breiten Teil der Allgemeinheit von Interesse sind, andererseits
auch vom Bw. konkret in sämtlichen Lebenslagen, die von Beziehungen zu
anderen Menschen geprägt sind - somit privat - verwendbar
sind. Ebenso verhält es sich mit den Werken Gehirn-Jogging und Brain
Building: Gedächtnistraining ist für einen großen Teil der
Allgemeinheit von Interesse und auch für den Bw. in anderen als den
gegenständlichen Bereichen - somit auch im Privaten -
verwendbar.
Da die betriebliche
Veranlassung durch den Bw. nicht dargetan werden konnte, ist von Kosten der
Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 auszugehen, welche
nicht abzugsfähig sind.
Weiterbildung
Wie oben bereits
ausgeführt sind Kosten der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lassen sich Aufwendungen,
die vom Steuerpflichtigen ausschließlich der betrieblichen Sphäre
zugerechnet werden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private
Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH vom 23.4.1985,
84/14/0119). Durch das BGBl I 1999/106 wurde der § 4
Abs. 4 Z 7 EStG 1988 dahingehend für
Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000 geändert, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit abzugsfähig sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis
vom 15.4.1998, 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine
berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für
den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedenen berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen.
Photoreading Dass
durch die Absolvierung des gegenständlichen Schnellleseseminars die
berufliche Informations- und Wissensflut besser bewältigt werden kann, mag
zutreffen und wird vom Senat nicht bestritten. Da aber nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auch im privaten Bereich die Aufnahme von Information und Wissen
stattfindet, kann eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der
Absolvierung nicht erkannt werden. Ein spezieller Zusammenhang mit einer der
Tätigkeiten des Bw. konnte von diesem nicht hergestellt werden. Wie
oben ausgeführt liegen demnach nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
vor. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.112,00 S
(Seminar, Speisen und Getränke) können daher nicht anerkannt
werden.
Quintessenzen Das
Seminar "Quintessenzen - Modelle zum professionellen Vorgehen" wurde vom
Bw. als Berater-Seminar bezeichnet. Die berufliche Veranlassung wurde jedoch
nicht näher erläutert. Der eingereichte Auszug lässt zwar auf
einen Bezug zu Konflikt, Wahrnehmung und Bewusstsein schließen -
eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung lässt sich davon
jedoch nicht ableiten. Es handelt sich offensichtlich vielmehr um ein
allgemein persönlichkeitsbildendes Seminar, die Erkenntnisse daraus
können in allen Bereichen des Lebens - demnach auch im Privaten
- eingebracht werden. Trotz Aufforderung wurde der berufliche
Zusammenhang durch den Bw. nicht näher erläutert, auch die
eingereichten Unterlagen lassen den Schluss auf einen solchen nicht
zu. Der Senat geht daher davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen in
Höhe von 1.900,00 S um Kosten der Lebensführung iSd §
20 Abs. 1 z 2 lit a EStG 1988 handelt,
die nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
In Summe werden folglich
5.012,00 S der geltend gemachten Weiterbildungskosten nicht
anerkannt.
Subprovisionen
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Liegen Leistungen an
Angehörige iSd § 25 BAO vor - was unstrittigerweise im
gegenständlichen Fall bei den Zahlungen an C.H., P.H., R.H., K.H. und A.H.
der Fall ist - ist diese betriebliche Veranlassung im Besonderen
dahingehend zu prüfen, ob hinter der nach außen vorgegebenen
Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht (VwGH
29.5.1996, 92/13/0301). Da es bei Angehörigenvereinbarungen am
zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz, der aus dem
Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, fehlt und
die Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen
steuerlich relevanten Bereich besteht, hat der VwGH in ständiger
Rechtsprechung (siehe etwa das Erkenntnis vom 1.7.2003, 97/13/0215) Kriterien
für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen festgesetzt: 1. Ausreichende Publizität (nach
Außen hin ausreichend in Erscheinung treten) 2. Klarer,
eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt 3. Standhalten
eines Fremdvergleiches (zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären) Im Hinblick auf den möglicherweise
vorliegenden Interessengegensatz müssen eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen
steuerlich beachtlicher Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung
zulassen. Klarer, eindeutiger, jeden
Zweifel ausschließender
Inhalt: Gefordert
wird hier eine deutliche Fixierung der für das Zustandkommen des Vertrages
wesentlichen Vertragsbestandteile (siehe auch VwGH 4.10.1983, 83/14/0034). Trotz
Aufforderung konnte vom Bw. nicht bekannt gegeben werden, wie sich die
ausbezahlten Provisionen berechnen würden. Im Schreiben vom
26. Februar 2004 wurde vom Bw. bekannt gegeben, dass sich auf Grund
von mündlichen Vereinbarungen die Provisionen in einem Rahmen von
100,00 S bis 1.500,00 S pro vermitteltem Kunden bzw. Vertrag bewegen
würden. Im Gegensatz dazu wird laut eingereichtem Merkzettel eine
Subprovision von 5-10% angeboten. Weder ist ersichtlich, von welcher Grundlage
diese berechnet werden sollen, noch geht hervor, wie die endgültige
Höhe (5%?, 10%? 8%?) zu Stande kommt. Ein ganz wesentlicher
Vertragspunkt, nämlich die Gegenleistung durch den Bw. ist folglich in
keinem Fall vereinbart worden, dieses Kriterium ist als nicht erfüllt
anzusehen (VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Fraglich ist weiters, ob ein
Merkzettel an diverse Empfänger als ausreichend nach außen getreten
zu qualifizieren ist. Eine konkrete schriftliche Annahme ist offenbar nicht
erfolgt. Zudem hat der Bw. vorerst bekannt gegeben, dass lediglich
mündliche Vereinbarungen vorliegen würden, die einen Fixbetrag an
Honorar festgelegt hätten. Die geforderte
ausreichende Publizität ist
jedenfalls nicht gegeben.
Die
Angehörigenvertragsbeziehungen des Bw. können folglich nicht anerkannt
werden, der Betrag von in Summe 27.805,00 S ist nicht als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb ergeben sich daher wie folgt:
|
Einkünfte aus Beratung
laut Berufungsschrift
|
373.825,79 S
|
plus nicht abzugsfähige
Fachliteratur
|
+5.535,80 S
|
plus nicht abzugsfähige
Weiterbildungskosten
|
+5.012,00 S
|
plus nicht abzugsfähige
Subprovisionen
|
+27.805,00
S
|
Einkünfte aus Autor und
Buchhandel
|
4.276,05 S
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
416.454,64 S
Die festgesetzte Abgabe
errechnet sich wie folgt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
416.455,00 S
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
4.180,00 S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
420.635,00 S
|
Sonderausgabenviertel
|
-1.529,00 S
|
Einkommen
|
419.106,00
S
|
gerundetes
Welteinkommen
|
419.100,00 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
121.133,00 S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-3.073,00 S
|
Einkommensteuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
118.258,00 S
|
Ausländische
Steuer
|
-65,96 S
|
Kapitalertragsteuer
|
-47,00 S
|
Abgabenschuld,
gerundet
|
118.145,00 S
|
Abgabenschuld
in Euro
|
8.585,93 €
Linz,
29. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 1 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-L/03
- Stammnummer
- 15463
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF