Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0382-L/03
Handelsvertreterpauschalierung für Vermögensberater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-L/03vom 29.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Pöttinger & Partner STB KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
419.100,00 S
|
Einkommensteuer
|
8.585,93 €
|
der
festgesetzte Betrag ergibt in ATS
|
118.145,00 S
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im
Berufungsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Titel Autor und
Buchhandel in Höhe von 4.276,05 S und als Vermögensberater in
Höhe von 405.960,56 S, in Summe 410.236,61 S.
Die eingereichte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Hinblick auf die Einkünfte als
Vermögensberater ergibt Folgendes:
|
Umsatzerlöse
A.
|
736.255,94 S
|
Sonstige
Erlöse
|
14.496,89 S
|
Summe der
Einnahmen
|
750.752,83 S
|
Wirtschaftskammer
|
3.100,00 S
|
Büromiete
|
6.277,20 S
|
Betriebskosten
Büro
|
2.135,70 S
|
Versicherung
Büro
|
157,80 S
|
Handy und Festnetz (90 %
von 15.265,15 S)
|
13.738,64 S
|
Internet
|
6.960,00 S
|
Porti
|
2.349,01 S
|
Bankgebühren lt.
Kontoauszug
|
1.200,00 S
|
Sollzinsen Firmenkonto lt.
Kontoauszug
|
422,50 S
|
Steuerberater
|
5.400,00 S
|
Subprovisionen
|
31.305,00 S
|
Kfz-Versicherung
|
14.196,52 S
|
Kfz-Treibstoff
|
16.926,57 S
|
Reparatur Kfz
|
4.711,04 S
|
Diäten lt.
Fahrtenbuch
|
37.820,00 S
|
AfA Kfz
|
36.800,00 S
|
ÖAMTC
|
1.041,44 S
|
Vignette
|
920,00 S
|
Kfz-Reinigung
|
736,00 S
|
Kfz Sonstiges
|
900,00 S
|
Parkgebühren
|
1.454,00 S
|
Bewirtung (50 % von
2.949,05 S)
|
1.474,53 S
|
Werbeartikel
|
9.311,92 S
|
Fachliteratur
|
5.535,80 S
|
Büromaterial/-ausstattung
|
18.395,38 S
|
AfA Pin-Wand
|
659,30 S
|
AfA FlipArt
|
648,50 S
|
AfA PC
|
2.087,38 S
|
Weiterbildung
|
85.551,94 S
|
Sozialversicherung
|
27.001,75 S
|
Betriebsunterbrechungsversicherung
|
4.410,36 S
|
Rechtschutzversicherung
|
1.164,00 S
|
Summe der laufenden
Aufwendungen
|
344.792,28 S
|
Gewinn vor
Steuern
|
405.960,56 S
Mit vorläufigem
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO vom
16. Oktober 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß mit 410.237,00 S festgesetzt.
Es wurde gegen obigen Bescheid
Berufung eingebracht im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Es werde der Ansatz von
378.101,84 S als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beantragt.
|
Autor und
Buchhandel
|
4.276,05 S
|
Vermögensberater
|
373.825,79 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
378.101,84 S
|
Gewinn
|
405.960,56 S
|
Büromiete
|
6.277,20 S
|
Betriebskosten
Büro
|
2.135,70 S
|
Versicherung
Büro
|
157,80 S
|
Diäten
|
37.820,00 S
|
Bewirtung
|
1.474,53 S
|
|
453.825,79 S
|
- Betriebsausgabenpauschale
gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000
(Handelsvertreterpauschalierung)
|
80.000,00 S
|
Gewinn 2001
|
373.825,79 S
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 11. Dezember 2002 wurde obige
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dies mit folgender
Begründung:
Die
Handelsvertreterpauschalierungsverordnung sei gemäß ihrem
§ 1 bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter iSd
Handelsvertretergesetzes 1993 anzuwenden. Die Tätigkeit des
Handelsvertreters bestehe gemäß
§ 1 Handelvertretergesetz
darin, Geschäfte, ausgenommen über unbewegliche Sachen, im Namen eines
Anderen, von dem man dazu ständig betraut sei, zu vermitteln oder
abzuschließen, wobei diese Tätigkeit selbständig oder
gewerbsmäßig ausgeübt werde.
Die im Rahmen eines Betriebes
ausgeübte Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung
falle hinsichtlich der Vermögensberatung nicht unter das
Tätigkeitsbild eines Handelsvertreters.
Das Handelsvertreterpauschale
könne somit nicht angewandt werden im gegenständlichen
Fall.
Mit Schreiben vom
18. Dezember 2002 wurde durch den Bw. der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Dieser wurde wie folgt begründet:
Grundlage für die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wäre das in der Anlage
befindliche Schreiben des BMfF vom 10. Juni 2002 betreffend
Handelsvertreterpauschalierung bei Wertpapierdienstleistern gewesen. Die
Tätigkeit des Bw. sei unter § 1 Abs. 1 Z 19 lit c
Bankwesengesetz einzuordnen.
Beigelegt wurde eine
Anfragebeantwortung vom 10. Juni 2002 des BMfF an eine
SteuerberatungsGmbH in Wien betreffend die Handelsvertreterpauschalierung
(Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000) bei Wertpapierdienstleistung
(§ 19 WAG):
Die
Handelsvertreterpauschalierungsverordnung BGBl. II 2000/95 sei
gemäß ihrem § 1 bei einer Tätigkeit als
Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 anzuwenden. Die
Tätigkeit des Handelsvertreters bestehe gemäß
§ 1
Handelsvertretergesetz darin, Geschäfte ausgenommen über unbewegliche
Sachen im Namen eines anderen (Unternehmer), von den man dazu ständig
betraut sei, zu vermitteln oder abzuschließen, wobei diese Tätigkeit
selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt werde.
Das BMfF hätte bereits
ausgesprochen (RdW 5/02, Seite 318), dass in Fällen, in denen
neben einer Tätigkeit, die dem so definierten Tätigkeitsbild des
Handelsvertreters entspreche, im Rahmen desselben Betriebes eine andere
Tätigkeit ausgeübt werde, auf die das nicht zutreffe, dies für
die Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich sei, wenn die
"Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet sei. Dies werde
in Fällen zutreffen, in denen der Umsatz aus der
"Nicht-Handelsvertretertätigkeit" 25 % des Gesamtumsatzes nicht
übersteige. In derartigen Fällen sei die Pauschalierung auf die
gesamte Tätigkeit zu beziehen (kein Herausschälen der Umsätze aus
"Nicht-Handelsvertretertätigkeit"). Werde die genannte Grenze hingegen
überschritten, sei die Handelsvertreterpauschalierung zur Gänze nicht
anwendbar.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sei nach § 19 WAG, wer eine oder mehrere der Dienstleistungen
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringe,
kein Kreditinstitut gemäß
§ 1 Abs. 1 BWG sei und seine
Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die
§§ 9 ff BWG gründe.
Abs. 2a des § 19
WAG sehe für Subvermittler von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere
Dienstleistungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 19 BWG
ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines
Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen
Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß
§ 9 BWG
oder einer Wertpapierfirma gemäß
§ 9a BWG erbrächten)
eine Befreiung von der Konzession vor.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 19 BWG würden Finanzdienstleistungsgeschäfte
Bankgeschäfte darstellen. Ein Finanzdienstleistungsgeschäft sei die
Erbringung folgender Dienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente, sofern
diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen
Instrumenten nicht umfassen würden, sodass der Erbringer der
Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden
werden könne:
a) die Beratung über die
Veranlagung von Kundenvermögen;
b) die Verwaltung von
Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des
Kunden;
c) die Vermittlung von
Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem
oder mehrerer der in § 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten
Instrumente.
Die in § 1
Abs. 1 Z 19 BWG umschriebenen Finanzdienstleistungsgeschäfte
würden in der lit. c eine Tätigkeit darstellen, die dem in
§ 1 Handelsvertretergesetz umschriebenen Berufsbild eines
Handelsvertreter entspreche, während dies auf die in lit. a und
lit. b umschriebenen Tätigkeiten nicht zutreffe. Im Hinblick darauf
sei die angesprochene 25 %-Regelung auch für die Frage der
Anwendbarkeit der Handelsvertreterpauschalierung auf die Tätigkeit von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Subvermittlern
maßgeblich.
Würden somit die in
§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und lit. b BWG
umschriebenen Umsätze im Rahmen des Gesamtumsatzes nicht mehr als 25 %
betragen, sei die Handelsvertreterpauschalierung auf die gesamte Tätigkeit
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bzw. auf die gesamte Tätigkeit
von Subvermittlern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
anwendbar.
Ergänzend werde darauf
hingewiesen, dass die Handelsvertreterpauschalierung nur für die
Gewinnermittlung natürlicher Personen oder die von Personengesellschaften
Anwendung finden könne.
Am 29. Juli 2003
wurde obige Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
23. Oktober 2003 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde
II. Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
vorzulegen:
|
1.
|
Die Umsatzerlöse A. in
Höhe von 736.225,94 S seien zu untergliedern in die Art der
Leistungen, die erbracht worden seien (§ 1 Abs. 1 Z 19
lit. a, b oder c BWG oder andere Leistungen). In der Berufungsschrift sei
angeführt worden, dass es sich gänzlich um solche iSd § 1
Abs. 1 Z 19 lit. c BWG handle. Diese Behauptung müsse
nachgewiesen werden.
|
2.
|
Worum handle es sich bei den
sonstigen Erlösen in Höhe von 14.496,89 S?
|
3.
|
Die unter Weiterbildung
geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 85.551,94 S seien
belegmäßig nachzuweisen bzw. deren Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit zu erläutern.
|
4.
|
Die unter Fachliteratur in
Höhe von 5.535,80 S angeführten Aufwendungen seien ebenfalls
belegmäßig nachzuweisen. Des Weiteren sei deren betriebliche
Veranlassung je Werk zu erläutern.
|
5.
|
Die Subprovisionen in
Höhe von 31.305,00 S seien belegmäßig nachzuweisen. Der
Zahlungsfluss sei zu belegen. Die Empfänger der Zahlungen sei mit Name und
Adresse anzuführen. Falls sich unter den Provisionsempfängern
Angehörige befinden würden, würden diese zu nennen
sein.
|
6.
|
Das Fahrtenbuch würde
einzureichen sein.
|
7.
|
Es seien sämtliche mit
der Firma A. geschlossene Verträge in Kopie einzureichen. Des Weiteren
würden sämtliche das Berufungsjahr betreffende Provisionsabrechnungen
benötigt werden.
Mit Schreiben vom
26. November 2003 wurde wie folgt geantwortet:
|
1.
|
Wie aus beiliegenden
Provisionsabrechnungen sowie aus den markierten Stellen der beiliegenden
A.-Verträge (Agentenvertrag Art. 1.3, 2.1, 2.4, 2.8;
Vergütungsordnung Art. 1.2, 1.3, 1.6) hervorgehe, wäre der Bw.
als A.-Agent ausschließlich mit der selbständigen,
gewerbsmäßigen Vermittlung von Geschäften im Namen und auf
Rechnung des A. betraut gewesen und erhalte im Erfolgsfall von A.
Vermittlungsprovisionen laut beiliegenden Abrechnungen. Die
Umsatzerlöse A. seien ausschließlich (zu 100 %) Provisionen
von A. für die erfolgreiche Vermittlung, also Umsatzerlöse aus im
§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG (Vermittlung) beschriebenen
Finanzdienstleistungsgeschäften.
Anmerkung: Eine
"Verfügungsmacht zur Verwaltung von Kundenportfolios"
(§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) wäre keinem
A.-Agenten eingeräumt worden; die Beratung über die Veranlagung von
Kundenvermögen nicht auf Erfolgs- bzw. Provisionsbasis, sondern auf
Honorarbasis (leg cit lit. a) hätte es zum damaligen Zeitpunkt beim A.
ebenfalls nicht gegeben.
|
2.
|
Bei den sonstigen Erlösen
in Höhe von 14.496,89 S handle es sich Umsätze aus einem
Unternehmensberatungsprojekt.
|
3.
|
Anbei kopierte Rechnungen
betreffend Weiterbildung. Der Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit stelle sich dabei wie folgt dar:
Um einerseits seine Kompetenzen
und Möglichkeiten als selbstständiger Berater, der sich permanent in
Beratung und zum Teil schwierigen Kundensituationen wieder finde, zu erweitern,
und andererseits der im beiliegenden AWD-Zusatzvertrag Art. 1.2 normierten
Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Genüge zu tun,
hätte er von 2000 bis 2002 einen 2,5-jährigen Lehrgang "Team- und
Organisationsentwicklung" absolviert. Die Rechnungen von T. (Honorarnoten) sowie
von K. und Kn. (Seminarpauschale, Aufenthaltskosten) würden daher
stammen.
Die sonstigen Erlöse
würden bereits aus dieser Kompetenzerweiterung stammen. Mittlerweile sei er
nicht nur staatlich befugter Vermögens- (Gewerbeanmeldung: Beleg vom
19. Februar 2001 (Prüfung); Gewerbeummeldung: Beleg vom
2. Juli 2001; Vermögensberaterprüfung
22. März 2001 plus 19. März 2001), sondern auch
Unternehmensberater und sei dabei, die Umsätze aus der Unternehmensberatung
weiter auszubauen.
Um seine Kompetenzen im Bereich
Konfliktmanagement zu erweitern und mit Konfliktsituationen und schwierigen
Gesprächssituationen bei Kunden besser umgehen zu können, und
andererseits der im beiliegenden A.-Zusatzvertrag Art. 1.2 normierten
Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Genüge zu tun,
hätte er von 2001 bis 2002 einen 1,5-jährigen Lehrgang "Mediation"
absolviert. Die Belege W. (Module) sowie Landgasthof Ab. und Ko.
(Seminarpauschalen, Aufenthalt) würden daher stammen. Mittlerweile sei er
dabei, ein Mediatoren-Netzwerk zu gründen und würde bereits erste
Umsätze aus Mediation generieren.
Um seine Kompetenzen im Bereich
Schnelllesen zu steigern und der mit der Vielfalt seiner beruflichen
Tätigkeiten und der ständig erforderlichen Knowhow-Erweiterung
verbundenen Herausforderung Herr zu werden, die Info- und Wissensflut besser zu
bewältigen, hätte er 2001 ein Fotoreading-Seminar absolviert. Die
Belege St. (16. Juni 2001) und L. würden daher
stammen.
Im Beraternetzwerk F. sei er
Mitglied. Ein Netwerktreffen hätte pauschale Kosten von 100,00 S
verursacht; daher der Beleg vom 12. Mai 2001. Ein Tagesseminar zum
Thema "Quintessenzen" (Berater-Selbstmanagement) hätte Kosten in Höhe
von 1.900,00 S verursacht; daher der Beleg vom
7. April 2001.
|
4.
|
Anbei kopierte Rechnungen
betreffend Fachliteratur. Die betriebliche Veranlassung würde sich dabei
wie folgt darstellen:
NLP-Theorie und Praxis:
Basisliteratur für Kundengespräche und
Unternehmensberatung.
Autoatlas: optimale Wegstrecke
zu Kundenadresse finden
Format: Sonderteil
Finanzdienstleistung
Windows 98: PC-Umgang und
Optimierung
Mediation in Österreich
und Mediation - Vermittlung: Basisliteratur für
Mediationsausbildung
Energie durch Übungen:
Basisliteratur für Ausbildung zum Team- und
Organisationsentwickler
Duden und
Fremdwörter-Duden: neue Rechtschreibung (Kundenschreiben, Konzepte, etc.),
Verständnis und Orthografie Fremdwörter
Option: Sonderheft
Altervorsorge
Gehirn-Jogging und Brain
Building: Gedächtnistraining für ihn als Berater sowie Integration in
Mitarbeiter- und Kundentrainings.
Profil: Wirtschafts- und
Finanzinfos.
|
5.
|
Anbei die kopierten Belege
betreffend Subprovisionen. Die Empfänger und Zahlungsflüsse
würden wie folgt gegeben sein.
C.H., Schwester, 24.12.2001:
1.100,00 S, Konto lt. Beleg; 4. Oktober 2001: 1.200,00 S,
bar; 3. Februar 2001: 3.600,00 S, bar.
B.H., Bruder,
21. Dezember 2001: 2.100,00 S, Konto lt. Beleg,
5. November 2001: 300,00 S, Konto lt. Beleg.
R.H., Mutter,
21. Dezember 2001, 2.500,00 S, Konto lt. Beleg,
15. Juni 2001: 2.900,00 S, bar; 10. März 2001:
3.000,00 S, bar.
K.H., Vater:
15. Dezember 2001: 3.000,00 S, bar; 3. Dezember 2001:
200,00 S, Konto lt. Beleg; 15. November 2001: 2.000,00 S,
bar; 5. November 2001: 700,00 S, Konto lt. Beleg;
15. Oktober 2001: 400,00 S, Konto lt. Beleg;
10. September 2001: 1.100,00 S, Konto lt. Beleg;
3. August 2001: 500,00 S, Konto lt. Beleg;
29. Juni 2001: 800,00 S Konto lt. Beleg; 5. Juni 2001:
800,00 S Konto lt. Beleg; 8. Mai 2001: 305,00 S Konto lt.
Beleg.
A.H., Bruder:
3. Dezember 2001: 100,00 S Konto lt. Beleg;
15. Oktober 2001: 200,00 S Konto lt. Beleg;
6. August 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg.
R.G.:
5. November 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg.
A.S.: 3. August 2001:
300,00 S Konto lt. Beleg; 15. Juni 2001: 300,00 S Konto lt.
Beleg; 8. Mai 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg.
C.B.: 19. Mai 2001:
2.800,00 S bar.
R.S.:
12. Februar 2001: 200,00 S Konto lt. Beleg.
Anmerkung: Seine
Angehörigen wären gewesen und seien seine besten Empfehlungsgeber. Es
sei in der Branche gängig und üblich, Multiplikatoren für die
erfolgreiche Vermittlung von Kunden eine Vermittlungsprovision zu
bezahlen.
|
6.
|
Anbei eine Kopie des
Fahrtenbuchs 2001.
|
7.
|
Anbei eine Kopie der mit A.
geschlossenen Verträge, sowie die Provisionsabrechnungen im
Original.
Dieses Antwortschreiben wurde
vom Bw. persönlich übergeben, die vorgelegten Provisionsabrechnungen
wurden ihm bei dieser Gelegenheit wieder retourniert, da diese die Namen
sämtlicher Kunden aufweisen würden und es daher gegen seine
Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.
Beigelegt wurden Rechnungen
betreffend Weiterbildung in Kopie in Höhe von insgesamt
85.451,84 S.
Diese würden sich wie
folgt gliedern lassen:
|
14.400,00 S
|
3. Seminar für das
Aus- und Weiterbildungscurriculum "Team- und
Organisationsentwicklung"
|
6.600,00 S
|
Ausbildungslehrgang Mediation
Modul 4
|
738,33 S
|
Rechnung über Speisen und
Getränke brutto des Landgasthofes Ab.
|
6.604,00 S
|
Ausbildungslehrgang Mediation
Modul 5
|
712,51 S
|
Rechnung über Speisen und
Getränke brutto des Landgasthofes Ab.
|
725,00 S
|
Rechnung für die
Unterkunft im Hinblick auf ein Mediationsseminar
|
2.507,00 S
|
Rechnung über 3 Tage
Seminar Vollpension im Hinblick auf ein Seminar aus "Team- und
Organisationsentwicklung"
|
145,00 S
|
Bierzettel, auf dem eine Summe
gebildet wird bezüglich Fotoreadingseminar
|
180,00 S
|
Verwaltungsabgabe an das
Magistrat betreffend die Endigung einer Gewerbeberechtigung
|
167,00 S
|
Rechnung über Speisen und
Getränke im Hinblick auf Fotoreadingseminar
|
872,00 S
|
Rechnung über Speisen und
Getränke brutto des Landgasthofes Ab.
|
2.800,00 S
|
Seminarrechnung Fotolesen und
die Werkzeuge des Hirnwellentrainings
|
6.600,00 S
|
Ausbildungslehrgang Mediation
Modul 3
|
425,00 S
|
Seminarpauschale im Hinblick
auf C.
|
2.310,00 S
|
dreimal Seminar Vollpension in
Kn.
|
1.015,00 S
|
Speisen und Getränke
brutto im Landgasthof Ab.
|
100,00 S
|
Ersatzbeleg handschriftlich:
Zusammenkunft F.
|
7.000,00 S
|
Ausbildungslehrgang Mediation
Modul 2
|
1.900,00 S
|
Rechnung Seminar Quintessenzen
F.
|
210,00 S
|
Handschriftlicher Ersatzbeleg
für Prüfung Vermögensberater/Landesregierung 180,00 S
Stempelmarke plus 30,00 S Prüfungsgebühr
|
1.426,00 S
|
Rechnung über Speisen und
Getränke im Landgasthof Ab.
|
90,00 S
|
Verwaltungsabgabe
(Vermögensberatergewerbe)
|
3.150,00 S
|
Rechnung ohne Zahlschein im
Hinblick auf die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Vermittlung
von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung
|
8.200,00 S
|
Ausbildungslehrgang
Mediation
|
14.400,00 S
|
2. Seminar für das
Aus- und Weiterbildungskurikulum "Team- und
Organisationsentwicklung"
|
235,00 S
|
Rechnung über
Getränke des Kn.
|
2.040,00 S
|
3 Nächtigungen
Kn.
Des Weiteren wurden folgende
Belege im Hinblick auf Literatur vorgelegt:
|
344,00 S
|
NLP-Theorie und Praxis der
neurolinguistischen Psychotherapie
|
95,83 S
|
Autoatlas
|
30,00 S
|
Format
|
99,00 S
|
Windows 98
|
239,90 S
|
Duden 2000
|
221,00 S
|
Duden-Fremdwörter
|
20,00 S
|
Option-Vorsorge
|
1.411,00 S
|
Mediation in Österreich,
Energie durch Übungen, Mediation-Vermittlung
|
1.499,00 S
|
Profil Abo
|
203,00 S
|
Gehirnjogging, Brain
Building
|
290,00 S
|
Duden, die deutsche
Rechtschreibung
|
4.452,73 S
|
SUMME
Beigelegt wurden "Rechnungen"
über sämtliche Subprovisionszahlungen, zum Teil unterzeichnet, zum
Teil nicht. Sämtliche Belege weisen die Summe des Auszahlungsbetrages aus,
wie dieser zu Stande kommt und welche Leistung erbracht worden ist, geht nicht
daraus hervor.
Weiters wurde eingereicht der
mit der Firma A. am 22. Mai 2000 abgeschlossene Agentenvertrag.
Dieser enthält unter Anderem folgende Punkte.
1. Rechtsstellung von
A.
1.1. Der Unternehmensgegenstand
von A. umfasse folgende Geschäfte:
|
a)
|
Die Vermittlung von
Versicherungsverträgen einschließlich fondgebundener
Lebensversicherungen und die Beratung in
Versicherungsangelegenheiten.
|
b)
|
Die Vermittlung von
Finanzierungen einschließlich der Vermittlung von Personal- und
Hypothekarkrediten, Leasingverträgen und
Bausparverträgen.
|
c)
|
Die Vermittlung von
Wertpapieren, Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und
Veranlagungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3
Kapitalmarktgesetz.
|
d)
|
Die Vermittlung der
Vermögensverwaltung.
|
e)
|
Die Beratung über die
Veranlagung von Kundenvermögen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 19a BWG.
1.2. Im Zuge der zu
Punkt 1.1. genannten Tätigkeiten würden die in diesem Punkt
genannten Produkte der Partnergesellschaften von A. vertrieben werden. Die
Rechtsbeziehung zwischen A. und den Partnergesellschaften sei in gesonderten
Verträgen geregelt.
1.3. Im Rahmen der zu
Punkt 1.1. genannten Tätigkeiten bediene sich A. des Agenten. A. sei
sohin Vermittler jener Verträge, die über Tätigwerden des Agenten
zwischen dem Mandanten und der Partnergesellschaft zu Stande kommen
würden.
.....
2. Rechtsstellung des
Agenten
2.1. Der selbständige
Agent erbringe für A. im Rahmen dieses Agentenvertrages die zu
Punkt 1.1. genannten Leistungen insoweit, als er gemäß
Gewerbeberechtigungen und/oder Konzession gemäß den
A.-Ausbildungsrichtlinien hierzu berechtigt sei. Im Zuge seiner Tätigkeit
vermittle der Agent im Vertragsgebiet der Republik Österreich ohne
Gebietsbeschränkung bestandsfähige Verträge, akquiriere zu diesem
Zweck Mandanten und werde entsprechend den Bestimmungen dieses Agentenvertrages
tätig.
.....
2.6. Der Agent sei nicht
berechtigt, A. oder dessen Partnergesellschaften rechtsgeschäftlich zu
vertreten. Würde dem Agenten nicht eine auf einem bestimmten
Geschäftsfall beschränkte Inkassovollmacht erteilt worden sein, sei
dieser nicht berechtigt, Zahlungsmittel (einschließlich Schecks) für
A. und/oder dessen Partnergesellschaften entgegen zu nehmen.
.....
2.8. Dem Agenten stehe für
die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit eine Vergütung gemäß
den Bestimmungen der Vergütungsordnung samt der jeweils gültigen
Produktbewertungstabelle zu.
.....
2.12. Der Agent werde es
insbesondere unter Anderem unterlassen, Produkte zu vermitteln, die nicht von
der jeweils gültigen Produktbewertungstabelle von A. erfasst
seien.
.....
4.8. Bestandteil dieses
Agentenvertrages seien neben diesen Bestimmungen dieses Vertrages, die
Verhandelsregeln, Kapital 1 der Vergütungsordnung, der
Vergütungsstufen- und Karriereplan samt Erläuterungen und die
Ausbildungsrichtlinien.
Eingereicht wurde auch der am
29. Dezember 2000 unterfertigte Zusatzvertrag für
Wirtschaftsberater, wonach sich dieser verpflichtet, sich ständig
persönlich fort- und weiterzubilden.
Des Weiteren wurde eingereicht
die mit 22. Mai 2000 unterzeichnete Vergütungsordnung,
1. Kapitel, Vergütungsordnung für Agenten.
Darin wird unter Anderem
Folgendes festgehalten:
1. Entstehen des
Vergütungsanspruches
Dem Agenten würden aus
seiner Tätigkeit für A. ausschließlich gegenüber A., nicht
jedoch gegenüber den Partnergesellschaften des A. eine Vergütung
zustehen.
1.1. Der Anspruch auf
Vergütung entstehe, wenn der Antrag des Agenten zum Abschluss eines
Vertrages zwischen dem Mandanten und der Partnergesellschaft des A. geführt
habe. Der Agent erhalte die Vergütung entsprechend seiner Stufe im
Vergütungsstufen- und Karriereplan.
1.2. Der Agent hätte erst
dann Anspruch auf Vergütung, wenn der Mandant die Prämie oder sonstige
Vermögenswerteleistung bezahlt hätte und A. die A. daraus zustehende
Provision von der Partnergesellschaft zur Gänze erhalten
hätte.
Des Weiteren wurde eingereicht
eine Bestätigung der Firma A. vom 5. Jänner 2004,
wonach sämtliche an den Bw. im Jahre 2001 ausbezahlten Provisionen
vertragskonform ausschließlich aus der Vermittlung von Wertpapier- und
Versicherungsprodukten resultieren würden und keinerlei Honorare oder
Provisionen für Tätigkeiten aus dem Bereich Unternehmensberatung oder
sonstigen Beratungsleistung inkludieren würden.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
15. Jänner 2004 wurde der Bw. aufgefordert folgende Fragen zu
beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen:
|
1.
|
Im Zuge des
Berufungsverfahrens sei eine Anfragebeantwortung des BMfF vom
10. Juni 2002 eingereicht worden. Benötigt werde nun eine Kopie
der dazugehörigen Anfrage. Die bereits in Aussicht gestellten
Provisionsabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2001
würden anonymisiert in Kopie einzureichen sein.
|
2.
|
Da es sich laut den Angaben
des Bw. bei den "sonstigen Erlösen" in Höhe von 14.496,89 S um
solche aus Unternehmensberatung handle, würde eine getrennte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einzureichen sein. Die bisher beantragten Ausgaben
seien in zur Vermögens- oder Unternehmensberatung gehörig aufzuteilen.
Die sonstigen Erlöse würden belegmäßig nachzuweisen sein.
Auf welche Ausbildung gründe sich die Tätigkeit als
Unternehmensberater? Wann sei diese absolviert worden, es seien die
Ausbildungsmaßnahmen zusammen zu fassen.
|
3.
|
Die vom Bw. eingereichten
Belege über Weiterbildungskosten würden solche in Höhe von
85.451,84 S ergeben, geltend gemacht worden seien jedoch 85.551,94 S.
Es sei dazu Stellung zu nehmen. Laut Schreiben vom
26. November 2003 handle es sich beim Lehrgang Team- und
Organisationsentwicklung um eine der Unternehmensberatung zuzuordnende
Ausbildungsmaßnahme. Es sei das Lehrgangsprogramm bzw. die einzelne
Seminarprogramme einzureichen.
Ebenso sei im Hinblick auf den
Lehrgang Mediation das Lehrgangsprogramm bzw. das der einzelnen Module
einzureichen. In welcher Form werde die Tätigkeit als Mediator angeboten?
Wie hoch seien die bereits lukrierten Umsätze? Seit dem
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, würden Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit einer ausgeübten oder
damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben anerkannt
werden. Im Hinblick auf welche Tätigkeit werde der Mediationslehrgang
geltend gemacht, es sei die Zuordnung zu begründen.
In Bezug auf das Seminar
"Quintessenzen" würde ein Seminarprogramm einzureichen sein. Ebenso sei
dessen Berufsbezogenheit zu erläutern. Im Hinblick auf welche
Tätigkeit würden die Kosten geltend gemacht werden?
Worum handle es sich bei F. und
wie sei dieses Netzwerk im Hinblick auf die vom Bw. ausgeübten
Tätigkeiten einzuordnen?
|
4.
|
Die vom Bw. eingereichten
Belege bezüglich Fachliteratur hätten einen Betrag von 4.452,73 S
ergeben. Geltend gemacht worden seien jedoch 5.535,80 S. Es sei dazu
Stellung zu nehmen.
|
5.
|
In Bezug auf sämtliche
vom Bw. als Subprovisionen geltend gemachten Beträge, die laut den
eingereichten Bestätigungen per Überweisung beglichen worden seien,
würde der Zahlungsfluss mit Überweisungsbeleg bzw. Kontoauszug zu
belegen sein.
Im Hinblick auf die an nahe
Angehörige ausbezahlten Provisionen werde auf die ständige
Rechtsprechung des VwGH (siehe auch das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082)
verwiesen, wonach für die Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen
folgende 3 Voraussetzungen wesentlich sein:
- Ausreichende
Publizität
- Klarer, eindeutiger, jeden
Zweifel ausschließender Inhalt
- Standhalten eines
Fremdvergleiches
In diesem Sinne seien folgende
Punkte zu klären:
Sämtliche mit den
Angehörigen des Bw. in Bezug auf die Tätigkeit im Berufungsjahr
abgeschlossenen Verträge seien einzureichen. Würden mündliche
Vereinbarungen getroffen worden sein, sei deren Inhalt in den wesentlichen
Punkten anzuführen. Dies insbesondere in Bezug auf die Art der vereinbarten
Leistungen, die jeweils vereinbarte Berechnung der Provision und die Art der
Bezahlung.
Mit Schreiben vom
26. Februar 2004 wurde wie folgt geantwortet:
|
1.
|
Wie der die Berufung
verfassende Steuerberater in einem Telefonat am 3. Februar 2004
mitgeteilt hätte, würde sich in seinem Akt keine Anfrage zur
Anfragebeantwortung des BMfF vom 10. Juni 2002 befinden. Auch dem Bw.
liege eine solche nicht vor. Überreichen könne er eine Kopie des
Artikels mit dem Titel "Pauschale Betriebsausgaben und Werbungskosten für
Finanzdienstleister und Versicherungsvertreter" aus dem Magazin
"DieFinanzdienstleister.at" der die Thematik der Berufung behandle.
Anbei würde er wie
gewünscht anonymisierte Kopien der Provisionsabrechnungen des A. für
die Monate September bis Dezember 2001, 2 Bestätigungen des A.
sowie das Abkürzungsverzeichnis vorlegen.
|
2.
|
Anbei eine Kopie der Rechnung
betreffend die sonstigen Erlöse in Höhe von 14.496,89 S (es
handle sich dabei um eine Teilzahlung des Rechnungsempfängers; der Rest sei
2002 beglichen worden) aus Unternehmensberatung.
Eine Trennung der Einnahmen und
Ausgaben sei kaum nachvollziehbar, da es sich, wie weiter unter noch
ausgeführt werden würde, um artverwandte Tätigkeiten handle und
die entsprechenden Maßnahmen ineinander geflossen wären. Vorstellbar
sein würde höchstens eine prozentuelle Aufteilung der Ausgaben
entsprechend der Verteilung Umsatzerlöse A. und sonstige Erlöse.
Er ersuche um Mitteilung, ob eine solche prozentuelle Aufteilung gewünscht
wäre.
Die Tätigkeit als
Unternehmensberater beruhe a) auf seiner Ausbildung und Berufserfahrung als
Jurist (Diplom- und Doktoratsstudium; Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei;
Gerichtsjahr) und Manager (Leiter der Rechtsabteilung in einem internationalen
Konzern; Alleingeschäftsführer einer französischen
Vertriebstochter; Jurist und Mitglied der Geschäftsführung eines
Tourismusbetriebes; Exportleiter eines Telekommunikationsunternehmens), b) auf
seiner beraterischen Tätigkeit als Vermögensberater, wo er immer
wieder einerseits mit schwierigen Gesprächssituationen, Spannungen und
Konflikten sowie andererseits (insbesondere bei selbständigen Kunden) mit
Problemen in den Bereichen Führung, Team und Organisation konfrontiert
gewesen wäre, sowie c) auf seiner Tätigkeit als Kooperationspartner
(daraus würde der erste Umsatz bzw. sonstige Erlöse resultieren) und
späterer Teilhaber der T.U.GmbH (daraus würden 2002 Umsätze im
Bereich Unternehmensberatung von rund 29.000,00 €
resultieren).
|
3.
|
Die Beträge der
vorgelegten kopierten Belege betreffend Weiterbildungskosten seien noch einmal
geprüft worden. Die Summe entspreche dem geltend gemachten Betrag von
85.551,94 S. Auf Wunsch könne gerne persönlich ein Abgleich mit
den Originalbelegen vorgenommen werden.
Anbei wie gewünscht das
Lehrgangsprogramm sowie das Teilnahmezertifikat des Aus- und
Weiterbildungscurriculums Team- und Organisationsentwicklung und des Lehrgangs
Mediation.
Der Bw. weise in diesem
Zusammenhang auf Folgendes hin:
a) bei der Beratung in
finanziellen Angelegenheiten wären und seien in der Regel auch über
die klassische Vermögensberatung hinausgehende Themen und Fragestellungen
(wie Probleme im Arbeitsumfeld oder Unternehmen des Kunden, Konflikte,
Spannungen und Konflikte mit Mitarbeitern und/oder Kollegen, schwierige
Gesprächssituationen) relevant und vom Kunden (bzw. Berater)
gefordert;
b) sowohl das Aus- und
Weiterbildungscurriculum zum Team- und Organisationsentwickler (z.B. 2001: Rolle
und Funktion als Berater, Beraten, Strategien zur Veränderung,
Konfliktbewältigung, Kontakt, Beraterinterventionen, verschiedene Ebenen
des Gesprächs sowie Kernkompetenzen und Selbstverständnis als Berater
etc.) als auch der Lehrgang Mediation (z.B. Kommunikation, Sozialkompetenz,
Konflikt, Krisenmanagement, Recht, regelungsorientierte Gesprächs- und
Verhandlungsführung, Verhandlungstechniken, lösungsorientierte
Fragetechniken, Präsentations- und Moderationstechniken etc.) würde zu
einem wesentlichen Anteil Themen enthalten, die allgemein in Beraterberufen und
damit sowohl im Bereich der Vermögens-, als auch im Bereich der
Unternehmensberatung wesentlich seien;
c) bei Finanzberatung
einerseits und Unternehmensberatung andererseits in der von ihm angebotenen Form
handle es sich um artverwandte Tätigkeiten, die nicht zu trennen seien,
sondern vielmehr Hand in Hand miteinander gehen würden und sich gegenseitig
ergänzen würden. Beratung in finanziellen Angelegenheiten hätte
er von Anbeginn so verstanden und ausgeübt, dass er für seine Kunden
auch über bloße Geldangelegenheiten hinaus Ansprechpartner und
Berater zu Themen und Problemfeldern gewesen wäre, mit denen sie
konfrontiert gewesen wären;
d) dafür spreche, dass
Vermögens- (bzw. Finanz-) und Unternehmensberatung oft gemeinsam am Markt
angeboten werden würden und im Wesentlichen gleich gelagerte
Fähigkeiten erfordern würden (vgl. SWK-Sonderheft Praxisleitfaden
Einkommensteuerrichtlinien 2000, Linde-Verlag). Die für die beiden
Lehrgänge geltend gemachten Aufwendungen würden daher aus seiner Sicht
Aufwendungen "im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit" darstellen (vgl. E. Müller,
Steuersparbuch 2001/02, Linde-Verlag, Seite 67).
Die Tätigkeit als Mediator
werde einerseits im Wege von Konfliktmanagement und Kommunikationstrainings
angeboten (z.B. Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen bei Kunden, mit
Mitarbeitern, Führung von Teams und Abteilungen; Motivation) und
andererseits über das 2003 gemeinsam mit anderen Mediatoren gegründete
Mediatorennetzwerk C. sowie über das von ihm mitbegründete
Beraternetzwerk W.. Geplant sei ab Juni 2004 gemeinsam mit einer Wiener
Unternehmensberatung ein Mediationslehrgang, den er als Trainer begleiten
würde.
Die aus dem Bereich der
Unternehmensberatung (insbesondere Team- und Organisationsentwicklung,
Mediation, Training) lukrierten Umsätze würden sich 2002 (als
geschäftsführender 50 %-Gesellschafter der T.) bei rund
29.000,00 € bewegen, wären 2003 bei rund 6.000,00 €
gelegen (nach dem Scheitern dieser Partnerschaft und Neuaufbau dieses Bereiches)
und würden 2004 voraussichtlich - je nach Entwicklung der einzelnen
Projekte - wesentlich ausgeweitet werden.
Das Seminar "Quintessenzen"
wäre eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Modelle für
professionelles Vorgehen" in der Beratung gewesen.
F. sei ein Netzwerk von
Unternehmern, bei dem er Mitglied sei. Es diene ihm als Plattform für
Vernetzung mit anderen Beratern und Unternehmer als potenzielle Kunden und
für die Akquisition gemeinsamer Projekte. Das Projekt "Check-Up-Date"
gemeinsam mit dem F. Vorstand sei Ergebnis dieser Vernetzung.
Mittlerweile hätte er
2 Beraternetzwerke in den Bereichen Team- und Organisationsentwicklung und
Mediation gegründet, ein gerade sich in Akquisition befindliches
Unternehmensberatungskonzept (Check-Up-Date) initiiert, sei er als Trainer, in
den Bereichen Team- und Organisationsentwicklung und Mediation für eine
große Wiener Unternehmensberatung tätig und erziele
regelmäßige Umsätze in diesen Bereichen.
|
4.
|
Nach nochmaliger Prüfung
ergebe sich bezüglich Fachliteratur ein Gesamtbetrag von 5.401,63 S.
Bei der Differenz zum geltend gemachten Betrag von 5.535,80 S handle es
sich um einen Rechenfehler. Auf Wunsch könne gerne persönlich ein
Abgleich mit den Originalbelegen vorgenommen werden.
|
5.
|
Anbei wie gewünscht die
Bankbelege betreffend der mittels Überweisung beglichenen Subprovisionen.
Es werde darauf hingewiesen, dass auf den dem Senat bereits in Kopie
vorliegenden Rechnungen großteils die Familiennamen (eine nähere
Spezifizierung sei ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt) der
vermittelten Kunden aufscheinen würden.
Er weise in diesem Zusammenhang
noch einmal darauf hin, dass seine Angehörigen und einige Bekannte seine
besten Empfehlungsgeber gewesen wären und seien. Auf Grund der restriktiven
gesetzlichen Bestimmungen (Verbot des so genannten Cold Calling) sei ohne
Einsatz von Multiplikatoren bzw. Empfehlungsgebern, die für die
erfolgreiche Vermittlung von Kunden natürlich eine Vermittlungsprovision
erhalten wollten, die Akquisition von Neukunden äußerst
schwierig.
Die mündliche Vereinbarung
mit allen Empfehlungsgebern beinhalte, dass für die erfolgreiche
Vermittlung eines Kunden ("erfolgreich" wäre und sei so definiert, dass der
empfohlene Kunde auch tatsächlich Verträge beim A. über den Bw.
als Vermittler abschließt) eine Subprovision in Aussicht gestellt werde,
die sich nach der Höhe des vermittelten Geschäftes richte und sich im
Schnitt zwischen 100,00 S und etwa 1.500,00 S pro vermitteltem Kunden
bzw. Vertrag bewege.
Beigelegt wurde der
oben zitierte Artikel in "DieFinanzdienstleister.at".
Weiters wurden beigelegt
diverse Provisionsabrechnungen, anonymisiert, aus dem
Jahr 2001.
Auch eingereicht wurde ein
Schrieben des A. vom
5. Jänner 2004: "Bestätigung
Sehr
geehrter Bw.,
gerne
bestätigen wir Ihnen, dass sämtliche an Sie im Jahre 2001 ausbezahlten
Provisionen vertragskonform ausschließlich aus der Vermittlung von
Wertpapier- und Versicherungsprodukten resultierten und keinerlei Honorare oder
Provisionen für Tätigkeiten
aus dem Bereich Unternehmensberatung oder
sonstige Beraterleistungen inkludierten."
Zusätzlich wurde
eingereicht eine Produktbewertungstabelle des A. gültig ab
19. Dezember 2003.
Weiters wurde eingereicht ein
Folder der T. bezüglich Aus- und Weiterbildungscurriculum für Team-
und Organisationsentwicklung. In diesem wird unter Anderem
festgehalten:
Ausgangslage
In Organisationen und
Institutionen würden Personen gebraucht werden, die Kenntnisse und
Erfahrungen hätten, Entwicklungspotentiale zu entdecken, und die bewusste
Impulse setzen könnten, dies Potentiale auch zu nutzen. Die Fähigkeit,
in einer Organisation mit Personen und Teams Entwicklungsschritte zu tun, solle
im Lernfeld dieser Fortbildungsgruppe erweitert und gefördert
werden.
Zielsetzung
Die TeilnehmerInnen würden
ihre Erfahrungen erarbeiten und vertiefen mit Techniken, Methoden, Modellen
für ihre beratende und begleitende Tätigkeit.
Methoden
Das Selbsterfahrungslernen
helfe im Prozess der Bewusstseinsbildung vom Erkennen über das Annehmen zum
Weitergeben, Vermitteln zu gelangen.
Das Wiederholungslernen beziehe
sich auf die alltägliche Arbeit mit der Unterscheidung des
leistungsmäßigen Trainierens und des disziplinierten Übens.
Prinzipien des methodischen
Vorgehens würden sich in Schwerpunkte gliedern lassen. Es gehe bei der
Arbeit in Organisationen um: Personen, Personengruppen, Strukturen, Systeme,
Energien und Kräfte, die Dynamik als Wechselwirkung des Geschehens, die
Analyse.
Inhalte
Wahrnehmen, Erkennen von
Strukturen, Systemen und Werten, beobachten und interpretieren, beraten,
methodische Hilfen, Modelle (Denkmodelle) der Entwicklung, Veränderung,
Beibehaltung und Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Strategien zur
Veränderung, Konfliktbewältigung, Kontakt, Führung, verschiedene
Ebenen von Gesprächen, Verhandlungen, Beraterinterventionen.
Gesamtkonzept
1.
Bestandsaufnahme
2. Rolle, Funktion,
Status
3. Die Kernkompetenzen und das
Selbstverständnis als Beraterin und Trainerin
4. Angewandte Gruppendynamik
und Teamentwicklung
5. Die Persönlichkeit des
Trainers/der Trainerin und des Beraters/der Beraterin im Prozess der Team- und
Organisationsentwicklung (Charakterstrukturen)
Weiters wurde eingereicht eine
Bestätigung des WIFI Oberösterreich vom 4. Februar 2004,
wonach der Bw. vom 5. März 2001 bis 29. April 2002 den
Lehrgang Mediation besucht hätte. Die Inhalte des Lehrganges würden
sich wie folgt darstellen:
1.
Einführung:
Einführung in die
Mediation, historische Entwicklung, gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen,
Position der Mediation, Ziele, Anwendungsgebiete der Mediation.
2.
Selbsterfahrung:
Persönlichkeitsprofile
(Hemmungen, Ängste, Denk- und Verhaltensmuster), Personentypologien (nach
Satir und Riemann), Schlüsselqualifikationen (Kommunikation,
Sozialkompetenz, Führung), Leitbilder (persönliche Glaubenssysteme),
Generationsaufträge, Psychohygiene, Selbst- und Fremdwahrnehmung, Umgang
mit Nähe, Distanz, Angst und Aggression
3. Grundlage der Mediation in
angrenzenden Fachbereichen:
Familiendynamik,
Gruppendynamik, Konflikt- und Aggressionstheorie, Krisenmanagement,
Friedensarbeit, psychologische, pädagogische Grundlagen, juristische
Grundlagen für spezifische Anwendungen der Mediation, Rolle des Rechts in
der Mediation, Netzwerke mit anderen Professionen, Unterschiede, Abgrenzen und
Gemeinsamkeiten zu anderen Interventionsformen, Psychotherapie, Lebensberatung,
Pädagogik, Sozialarbeit, Gerichtsverfahren.
4. Grundlagen der
Mediation:
Voraussetzungen, Grenzen,
Ziele, Regeln, Stufenmodell, Ethik der Mediation.
5. Methoden der
Mediation:
Theorie und Praxis der Methoden
der Mediation. Indikation, Auftragsklärung, Contracting, Faktenerhebung,
Konflikterhellung, Differenzierungen, Interessen/Position, Verhandeln,
Entscheidungsfindung, Mediationsvereinbarung, Beziehungsaufbau und
Beziehungsgestaltung im Mediationsprozess, Einbeziehung von
Konfliktbeteiligten.
Regelungsorientierte
Gesprächs- und Verhandlungsführung, Kommunikation in der Mediation,
systemisches Denken im Mediationsprozess, Neutralität und
Allparteilichkeit, Verhandlungstechniken, deeskalierende Interventionstechniken,
lösungs- und vereinbarungsorientierte Frage/Interviewtechniken,
Mediationsmodelle, Präsentations- und Moderationstechniken,
Dokumentation.
6. Supervision
Fallkontrolle
7. Betriebswirtschaftliche und
berufsrechtliche Grundlagen
Werbung und Marketing,
Steuerrecht, Gewerberecht, Kalkulation
Weiters wurde ein Folder des
WIFI über die Ausbildung Mediation für Wirtschaft und Familie,
Lehrgang 2001, eingereicht. Aus diesem geht unter Anderem Folgendes
hervor:
Der Lehrgang
Mediation sei als mehrstufiges
Verfahren der Konfliktlösung sowohl in persönlichen Streitfällen
als auch in Gruppenkonflikten und politischen Konflikten anwendbar. Konflikte
würden heute in vielen Lebensbereichen eskalieren. Immer weniger Menschen
würden Entscheidungen akzeptieren, die von irgendjemand anderen, sei es
Gericht oder Behörde, diktiert werden würden. Immer häufiger
stelle sich die Frage nach einer geeigneten Form der Konfliktregelung in einer
komplexer werdenden Wirtschafts- und Dienstleistungsgesellschaft. Immer mehr
Menschen würden nach Möglichkeiten der Konfliktregelung auch
außerhalb von Gerichten und Behörden suchen.
Familienmediation
Im Bereich der Ehescheidungen
würden in den USA mehr als 40 % der Scheidungen über
Mediationsbüros abgewickelt werden. In Österreich hätte das
Familienministerium gemeinsam mit dem Justizministerium einen Pilotversuch
über den Einsatz von Mediation bei Trennung und Scheidung an Gerichten
erfolgreich abgeschlossen. Die Weiterführung dieses Projektes und der
Einsatz von Mediation an weiteren Gerichten hätte bereits
begonnen.
Wirtschaftsmediation
Mittels Mediation hätte
Toyota binnen weniger Jahre die Anzahl gerichtsanhängiger Verfahren von
beinahe 200 auf 3 Fälle verringert. Motorola hätte durch den
Einsatz von Mediatoren die Kosten für Gerichtsverfahren um 75 %
reduziert......
Mittlerweile beginne sich
dieser Standard in Österreich bereits durchzusetzen. Dies sei umso mehr
verständlich, als die Erfolgsquote die Mediation bei über 70 %
liege. Solle die Vermittlung scheitern, so komme es zumindest in 90 % der
Fälle zu einer Verbesserung des Gesprächsklimas zwischen den
Kontrahenten.
Lehrgangsziel
Qualifizierte Ausbildung in
Familienmediation oder Wirtschaftsmediation. Die Lehrgangsgruppe werde nach
einer allgemeinen Basisausbildung in Interessengruppen Familienmediation und
Wirtschaftsmediation geteilt. Die Teilnehmer seien nach Abschluss des Lehrganges
auf der Grundlage einer eingeschränkten Gewerbeberechtigung
"Lebensberatung/Mediation" befugt, selbständig Mediation
auszuüben.
Beigelegt wurde ein Folder des
C., sowie des W..
Zusätzlich wurde vorgelegt
ein Folder über das Seminar "Quintessenzen - Modelle zum professionellen
Vorgehen", welcher Folgendes beinhaltet:
"Quintessenzen
- Modelle zum professionellen
Vorgehen
Ablauf
|
-
|
Begrüßung,
Einführung
|
-
|
Teilnehmervorstellung
|
-
|
Welche
Vorgangsweise führt mich hierher?
|
-
|
5
basale Grundschemata
|
-
|
3
Übungsfelder
|
-
|
3
Vorgehensweisen/Modelle
ZO,
Bewusstsein, Konflikt
|
-
|
Eine
Übung zum nach Innen gehen
Einführung
|
-
|
Das
SBZ und seine Möglichkeiten
|
-
|
Quintessenzen
"5"
|
-
|
eine
etwas andere Art des Vorgehens - "möglichst wenig
Betreiben"
|
-
|
Heftchen
als Er-innerung
|
-
|
Vernetzung
Spur-Zustand-Stufe
|
-
|
Folien
zur inhaltlichen Einführung
5
basale Schemata
|
-
|
Polarität
|
-
|
Teilung
|
-
|
Innen
- außen
|
-
|
Quelle
- Weg - Ziel
|
-
|
Räder
(Rad der Reaktionsweisen)
3
Beispiele
|
1.
|
mögliche
Anwendungsfelder
|
2.
|
Qualität/Quantität
|
3.
|
ZO-Vorgehen
Bewusstseinsbildung
Konfliktklärung
.....
Herangehensweise
zu finden und zu verändern
|
Spur
- Zustand - Stufe
|
Wahrnehmung
|
Erkenntnis,
Bekenntnis
|
Annehmen
|
Weitergeben
Anwenden
|
Aufgeben
|
1.
|
Situationsanalyse
(Realist, Sinnlichkeit)
|
2.
|
Ziel
(Träumer)
|
3.
|
Planung
(Systematiker)
|
4.
|
Durchführung
(Umsetzer)
|
5.
|
Kontrolle
(Erfolg)"
Weiters wurde vorgelegt ein
Folder über "Check-Up-Date", sowie Kopien von Kontoauszügen, die
für einen Teil der Subprovisionszahlungen den Zahlungsfluss
nachweisen.
Mit Schreiben vom
13. April 2004 wurde der Stand des Ermittlungsverfahrens der
Abgabenbehörde I. Instanz übermittelt.
Am 2. Juni 2004 wurde
durch die Abgabenbehörde I. Instanz telefonisch mitgeteilt, dass im
Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Provisionen Zweifel bestehen
würden.
Am 27. Oktober 2004
wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw. durch den Senat
abgefertigt:
|
1.)
|
Ausbildungskosten
Mediation
|
|
In Summe seien
diesbezüglich laut Aktenlage 40.492,84 S geltend gemacht worden.
Unklar sei, welche Module tatsächlich wann stattgefunden hätten und
welche Kosten jeweils angefallen wären. Auf Grund der nicht
vollständigen Kopie von Belegen sei dies nicht für alle Termine
ersichtlich. Der Bw. würde daher ersucht werden, die obigen Kosten
nach Modulen und Kostenart zusammenzufassen. Laut dem eingereichten
Folder des WIFI OÖ
über die Ausbildung Mediation für Wirtschaft
und Familie sei nach der allgemeinen Basisausbildung die Lehrgangsgruppe in
Familienmediation und Wirtschaftsmediation geteilt. Ab welchem Modul hätte
diese Teilung stattgefunden? Welche Richtung sei vom Bw. gewählt
worden? Die Module seien mit den jeweils dort behandelten Schwerpunkten
zu versehen. Die "fehlenden" 100,00 S hätten aufgeklärt
werden können: Es handle sich dabei um vom Bw. am Gastronomiebeleg vom
17. Mai 2001 handschriftlich vermerkten Essensaufwendungen, die nicht
belegt worden wären.
|
2.)
|
Subprovisionen
|
|
Im Schreiben vom 26. Februar
2004 sei angeführt worden, dass sich die Subprovisionen nach dem
vermittelten Geschäft richten würden. Eine solche Vereinbarung
erfülle nicht die bereits im Ergänzungsvorhalt angeführten
Kriterien der Rechtsprechung des VwGH. Der Bw. würde nun ersucht
werden, für jede Zahlung den Berechnungsmodus anzugeben, dies mit Anzahl
und Umfang der vermittelten Geschäfte. Nach derzeitiger Aktenlage
könne die Berechnung nicht nachvollzogen werden. Sei der Berechnungsmodus
im Vorhinein vereinbart worden?
Mit Schreiben vom
10. Jänner 2005 wurde durch den Bw. wie folgt
geantwortet: 1. Aus- und Weiterbildungskosten Mediation Die Module
hätten zu folgenden Zeiten mit insbesondere (Aufzählung nicht
abschließend) folgenden thematischen Schwerpunkten
stattgefunden:
|
Modul 1
|
5.-8. März 2001
- Einführung in die Mediation - Systemisches Arbeiten -
Aufbau der Beziehungsebene - Ebenen menschlichen Verhaltens -
Revierverhalten - Loop (Verstehensschleife) - Führen &
Geführtwerden - Rollentraining - Mediationstechnik -
Kommunikation (K.Lorenz) - Herstellen von Rapport - Grundhaltung des
Mediators - Positionen und Interessen - Prozess &
Inhalt; Kosten: Lehrgang 8.200,00 S/595,92 €, Seminarhotel
1.426,00 S/103,63 €
|
Modul 2
|
14.-17. Mai 2001
- Prä-Mediation (Ebenen, Phasen) - Herstellen von (Gruppen-)
Rapport - Skalenfragen - Interessen & Positionen -
Gesprächsregeln - Ziel der Mediation - Transparenz -
Kosten - Mediationsvereinbarung - Feedback-Regeln - Reframing
- Mediatorische Fragetechnik - Recht - Werkzeuge des
Mediators; Kosten: Lehrgang 7.000,00 S/508,71 €,
Seminarhotel 1,015,00 S/73,76 €
|
Modul 3
|
14.-17. Juni 2001 -
Voraussetzungen und Ziele der Mediation - Ethik und Grenzen der Mediation
- Eskalationsstufen (Glasl) - Rechtsauskunft versus Rechtsberatung
- Mediationsregeln - Phasen der Mediation - Werkzeuge des
Mediators - Fragetechniken - Innere Haltung des Mediators -
Wirtschaftsmediation; Kosten: Lehrgang
6.600,00 S/479,64 €, Seminarhotel
872,00 S/63,37 €
|
Modul 4
|
4.-7. Oktober 2001
- Anwendungsbereiche der Mediation - Hintergründe für die
Aktualität von Mediation - Voraussetzungen für ein
Mediationsverfahren - Rahmenbedingungen für Umweltmediation -
Aufgaben des Mediators - Leitbilder und Ziele der Mediation - Kosten
eines Mediationsverfahrens - Konfliktdiagnose in Organisationen -
Wirtschaftsmediation; Kosten: Lehrgang 6.600,00
S/479,64 €, Seminarhotel 738,00 S/53,66 €
|
Modul 5
|
6.-8- Dezember 2001
- Konfliktmoderation - Wirtschaftsmediation - Akquisition in
der Mediation - Großgruppen-Mediation - Projektgruppen -
Arbeit mit formellen und informellen Führern - Open-Space-Technik
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 1 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-L/03
- Stammnummer
- 15463
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF