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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0382-L/03

Handelsvertreterpauschalierung für Vermögensberater

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-L/03vom 29.03.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Pöttinger & Partner STB KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2001 | Einkommen | 419.100,00 S | Einkommensteuer | 8.585,93 € | der festgesetzte Betrag ergibt in ATS | 118.145,00 S   Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. erklärte im Berufungsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Titel Autor und Buchhandel in Höhe von 4.276,05 S und als Vermögensberater in Höhe von 405.960,56 S, in Summe 410.236,61 S. Die eingereichte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Hinblick auf die Einkünfte als Vermögensberater ergibt Folgendes: | Umsatzerlöse A. | 736.255,94 S | Sonstige Erlöse | 14.496,89 S | Summe der Einnahmen | 750.752,83 S   | Wirtschaftskammer | 3.100,00 S | Büromiete | 6.277,20 S | Betriebskosten Büro | 2.135,70 S | Versicherung Büro | 157,80 S | Handy und Festnetz (90 % von 15.265,15 S) | 13.738,64 S | Internet | 6.960,00 S | Porti | 2.349,01 S | Bankgebühren lt. Kontoauszug | 1.200,00 S | Sollzinsen Firmenkonto lt. Kontoauszug | 422,50 S | Steuerberater | 5.400,00 S | Subprovisionen | 31.305,00 S | Kfz-Versicherung | 14.196,52 S | Kfz-Treibstoff | 16.926,57 S | Reparatur Kfz | 4.711,04 S | Diäten lt. Fahrtenbuch | 37.820,00 S | AfA Kfz | 36.800,00 S | ÖAMTC | 1.041,44 S | Vignette | 920,00 S | Kfz-Reinigung | 736,00 S | Kfz Sonstiges | 900,00 S | Parkgebühren | 1.454,00 S | Bewirtung (50 % von 2.949,05 S) | 1.474,53 S | Werbeartikel | 9.311,92 S | Fachliteratur | 5.535,80 S | Büromaterial/-ausstattung | 18.395,38 S | AfA Pin-Wand | 659,30 S | AfA FlipArt | 648,50 S | AfA PC | 2.087,38 S | Weiterbildung | 85.551,94 S | Sozialversicherung | 27.001,75 S | Betriebsunterbrechungsversicherung | 4.410,36 S | Rechtschutzversicherung | 1.164,00 S | Summe der laufenden Aufwendungen | 344.792,28 S | Gewinn vor Steuern | 405.960,56 S Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid gemäß § 201 Abs. 1 BAO vom 16. Oktober 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit 410.237,00 S festgesetzt. Es wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es werde der Ansatz von 378.101,84 S als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beantragt. | Autor und Buchhandel | 4.276,05 S | Vermögensberater | 373.825,79 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 378.101,84 S   | Gewinn | 405.960,56 S | Büromiete | 6.277,20 S | Betriebskosten Büro | 2.135,70 S | Versicherung Büro | 157,80 S | Diäten | 37.820,00 S | Bewirtung | 1.474,53 S | | 453.825,79 S | - Betriebsausgabenpauschale gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 (Handelsvertreterpauschalierung) | 80.000,00 S | Gewinn 2001 | 373.825,79 S   Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom 11. Dezember 2002 wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung sei gemäß ihrem § 1 bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 anzuwenden. Die Tätigkeit des Handelsvertreters bestehe gemäß § 1 Handelvertretergesetz darin, Geschäfte, ausgenommen über unbewegliche Sachen, im Namen eines Anderen, von dem man dazu ständig betraut sei, zu vermitteln oder abzuschließen, wobei diese Tätigkeit selbständig oder gewerbsmäßig ausgeübt werde. Die im Rahmen eines Betriebes ausgeübte Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung falle hinsichtlich der Vermögensberatung nicht unter das Tätigkeitsbild eines Handelsvertreters. Das Handelsvertreterpauschale könne somit nicht angewandt werden im gegenständlichen Fall. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 wurde durch den Bw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Dieser wurde wie folgt begründet: Grundlage für die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wäre das in der Anlage befindliche Schreiben des BMfF vom 10. Juni 2002 betreffend Handelsvertreterpauschalierung bei Wertpapierdienstleistern gewesen. Die Tätigkeit des Bw. sei unter § 1 Abs. 1 Z 19 lit c Bankwesengesetz einzuordnen. Beigelegt wurde eine Anfragebeantwortung vom 10. Juni 2002 des BMfF an eine SteuerberatungsGmbH in Wien betreffend die Handelsvertreterpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000) bei Wertpapierdienstleistung (§ 19 WAG): Die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung BGBl. II 2000/95 sei gemäß ihrem § 1 bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 anzuwenden. Die Tätigkeit des Handelsvertreters bestehe gemäß § 1 Handelsvertretergesetz darin, Geschäfte ausgenommen über unbewegliche Sachen im Namen eines anderen (Unternehmer), von den man dazu ständig betraut sei, zu vermitteln oder abzuschließen, wobei diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt werde. Das BMfF hätte bereits ausgesprochen (RdW 5/02, Seite 318), dass in Fällen, in denen neben einer Tätigkeit, die dem so definierten Tätigkeitsbild des Handelsvertreters entspreche, im Rahmen desselben Betriebes eine andere Tätigkeit ausgeübt werde, auf die das nicht zutreffe, dies für die Inanspruchnahme der Pauschalierung unschädlich sei, wenn die "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" lediglich untergeordnet sei. Dies werde in Fällen zutreffen, in denen der Umsatz aus der "Nicht-Handelsvertretertätigkeit" 25 % des Gesamtumsatzes nicht übersteige. In derartigen Fällen sei die Pauschalierung auf die gesamte Tätigkeit zu beziehen (kein Herausschälen der Umsätze aus "Nicht-Handelsvertretertätigkeit"). Werde die genannte Grenze hingegen überschritten, sei die Handelsvertreterpauschalierung zur Gänze nicht anwendbar. Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei nach § 19 WAG, wer eine oder mehrere der Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG gewerblich erbringe, kein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG sei und seine Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 nicht auf die §§ 9 ff BWG gründe. Abs. 2a des § 19 WAG sehe für Subvermittler von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausschließlich im Namen und auf Rechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG oder einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG erbrächten) eine Befreiung von der Konzession vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG würden Finanzdienstleistungsgeschäfte Bankgeschäfte darstellen. Ein Finanzdienstleistungsgeschäft sei die Erbringung folgender Dienstleistungen in Bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen würden, sodass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden könne: a) die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen; b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden; c) die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in § 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente. Die in § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umschriebenen Finanzdienstleistungsgeschäfte würden in der lit. c eine Tätigkeit darstellen, die dem in § 1 Handelsvertretergesetz umschriebenen Berufsbild eines Handelsvertreter entspreche, während dies auf die in lit. a und lit. b umschriebenen Tätigkeiten nicht zutreffe. Im Hinblick darauf sei die angesprochene 25 %-Regelung auch für die Frage der Anwendbarkeit der Handelsvertreterpauschalierung auf die Tätigkeit von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und deren Subvermittlern maßgeblich. Würden somit die in § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und lit. b BWG umschriebenen Umsätze im Rahmen des Gesamtumsatzes nicht mehr als 25 % betragen, sei die Handelsvertreterpauschalierung auf die gesamte Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bzw. auf die gesamte Tätigkeit von Subvermittlern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen anwendbar. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Handelsvertreterpauschalierung nur für die Gewinnermittlung natürlicher Personen oder die von Personengesellschaften Anwendung finden könne. Am 29. Juli 2003 wurde obige Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 23. Oktober 2003 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde II. Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen: | 1. | Die Umsatzerlöse A. in Höhe von 736.225,94 S seien zu untergliedern in die Art der Leistungen, die erbracht worden seien (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a, b oder c BWG oder andere Leistungen). In der Berufungsschrift sei angeführt worden, dass es sich gänzlich um solche iSd § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG handle. Diese Behauptung müsse nachgewiesen werden. | 2. | Worum handle es sich bei den sonstigen Erlösen in Höhe von 14.496,89 S? | 3. | Die unter Weiterbildung geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 85.551,94 S seien belegmäßig nachzuweisen bzw. deren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu erläutern. | 4. | Die unter Fachliteratur in Höhe von 5.535,80 S angeführten Aufwendungen seien ebenfalls belegmäßig nachzuweisen. Des Weiteren sei deren betriebliche Veranlassung je Werk zu erläutern. | 5. | Die Subprovisionen in Höhe von 31.305,00 S seien belegmäßig nachzuweisen. Der Zahlungsfluss sei zu belegen. Die Empfänger der Zahlungen sei mit Name und Adresse anzuführen. Falls sich unter den Provisionsempfängern Angehörige befinden würden, würden diese zu nennen sein. | 6. | Das Fahrtenbuch würde einzureichen sein. | 7. | Es seien sämtliche mit der Firma A. geschlossene Verträge in Kopie einzureichen. Des Weiteren würden sämtliche das Berufungsjahr betreffende Provisionsabrechnungen benötigt werden.   Mit Schreiben vom 26. November 2003 wurde wie folgt geantwortet: | 1. | Wie aus beiliegenden Provisionsabrechnungen sowie aus den markierten Stellen der beiliegenden A.-Verträge (Agentenvertrag Art. 1.3, 2.1, 2.4, 2.8; Vergütungsordnung Art. 1.2, 1.3, 1.6) hervorgehe, wäre der Bw. als A.-Agent ausschließlich mit der selbständigen, gewerbsmäßigen Vermittlung von Geschäften im Namen und auf Rechnung des A. betraut gewesen und erhalte im Erfolgsfall von A. Vermittlungsprovisionen laut beiliegenden Abrechnungen. Die Umsatzerlöse A. seien ausschließlich (zu 100 %) Provisionen von A. für die erfolgreiche Vermittlung, also Umsatzerlöse aus im § 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG (Vermittlung) beschriebenen Finanzdienstleistungsgeschäften. Anmerkung: Eine "Verfügungsmacht zur Verwaltung von Kundenportfolios" (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) wäre keinem A.-Agenten eingeräumt worden; die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen nicht auf Erfolgs- bzw. Provisionsbasis, sondern auf Honorarbasis (leg cit lit. a) hätte es zum damaligen Zeitpunkt beim A. ebenfalls nicht gegeben. | 2. | Bei den sonstigen Erlösen in Höhe von 14.496,89 S handle es sich Umsätze aus einem Unternehmensberatungsprojekt. | 3. | Anbei kopierte Rechnungen betreffend Weiterbildung. Der Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stelle sich dabei wie folgt dar: Um einerseits seine Kompetenzen und Möglichkeiten als selbstständiger Berater, der sich permanent in Beratung und zum Teil schwierigen Kundensituationen wieder finde, zu erweitern, und andererseits der im beiliegenden AWD-Zusatzvertrag Art. 1.2 normierten Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Genüge zu tun, hätte er von 2000 bis 2002 einen 2,5-jährigen Lehrgang "Team- und Organisationsentwicklung" absolviert. Die Rechnungen von T. (Honorarnoten) sowie von K. und Kn. (Seminarpauschale, Aufenthaltskosten) würden daher stammen. Die sonstigen Erlöse würden bereits aus dieser Kompetenzerweiterung stammen. Mittlerweile sei er nicht nur staatlich befugter Vermögens- (Gewerbeanmeldung: Beleg vom 19. Februar 2001 (Prüfung); Gewerbeummeldung: Beleg vom 2. Juli 2001; Vermögensberaterprüfung 22. März 2001 plus 19. März 2001), sondern auch Unternehmensberater und sei dabei, die Umsätze aus der Unternehmensberatung weiter auszubauen. Um seine Kompetenzen im Bereich Konfliktmanagement zu erweitern und mit Konfliktsituationen und schwierigen Gesprächssituationen bei Kunden besser umgehen zu können, und andererseits der im beiliegenden A.-Zusatzvertrag Art. 1.2 normierten Verpflichtung zur ständigen Fort- und Weiterbildung Genüge zu tun, hätte er von 2001 bis 2002 einen 1,5-jährigen Lehrgang "Mediation" absolviert. Die Belege W. (Module) sowie Landgasthof Ab. und Ko. (Seminarpauschalen, Aufenthalt) würden daher stammen. Mittlerweile sei er dabei, ein Mediatoren-Netzwerk zu gründen und würde bereits erste Umsätze aus Mediation generieren. Um seine Kompetenzen im Bereich Schnelllesen zu steigern und der mit der Vielfalt seiner beruflichen Tätigkeiten und der ständig erforderlichen Knowhow-Erweiterung verbundenen Herausforderung Herr zu werden, die Info- und Wissensflut besser zu bewältigen, hätte er 2001 ein Fotoreading-Seminar absolviert. Die Belege St. (16. Juni 2001) und L. würden daher stammen. Im Beraternetzwerk F. sei er Mitglied. Ein Netwerktreffen hätte pauschale Kosten von 100,00 S verursacht; daher der Beleg vom 12. Mai 2001. Ein Tagesseminar zum Thema "Quintessenzen" (Berater-Selbstmanagement) hätte Kosten in Höhe von 1.900,00 S verursacht; daher der Beleg vom 7. April 2001. | 4. | Anbei kopierte Rechnungen betreffend Fachliteratur. Die betriebliche Veranlassung würde sich dabei wie folgt darstellen: NLP-Theorie und Praxis: Basisliteratur für Kundengespräche und Unternehmensberatung. Autoatlas: optimale Wegstrecke zu Kundenadresse finden Format: Sonderteil Finanzdienstleistung Windows 98: PC-Umgang und Optimierung Mediation in Österreich und Mediation - Vermittlung: Basisliteratur für Mediationsausbildung Energie durch Übungen: Basisliteratur für Ausbildung zum Team- und Organisationsentwickler Duden und Fremdwörter-Duden: neue Rechtschreibung (Kundenschreiben, Konzepte, etc.), Verständnis und Orthografie Fremdwörter Option: Sonderheft Altervorsorge Gehirn-Jogging und Brain Building: Gedächtnistraining für ihn als Berater sowie Integration in Mitarbeiter- und Kundentrainings. Profil: Wirtschafts- und Finanzinfos. | 5. | Anbei die kopierten Belege betreffend Subprovisionen. Die Empfänger und Zahlungsflüsse würden wie folgt gegeben sein. C.H., Schwester, 24.12.2001: 1.100,00 S, Konto lt. Beleg; 4. Oktober 2001: 1.200,00 S, bar; 3. Februar 2001: 3.600,00 S, bar. B.H., Bruder, 21. Dezember 2001: 2.100,00 S, Konto lt. Beleg, 5. November 2001: 300,00 S, Konto lt. Beleg. R.H., Mutter, 21. Dezember 2001, 2.500,00 S, Konto lt. Beleg, 15. Juni 2001: 2.900,00 S, bar; 10. März 2001: 3.000,00 S, bar. K.H., Vater: 15. Dezember 2001: 3.000,00 S, bar; 3. Dezember 2001: 200,00 S, Konto lt. Beleg; 15. November 2001: 2.000,00 S, bar; 5. November 2001: 700,00 S, Konto lt. Beleg; 15. Oktober 2001: 400,00 S, Konto lt. Beleg; 10. September 2001: 1.100,00 S, Konto lt. Beleg; 3. August 2001: 500,00 S, Konto lt. Beleg; 29. Juni 2001: 800,00 S Konto lt. Beleg; 5. Juni 2001: 800,00 S Konto lt. Beleg; 8. Mai 2001: 305,00 S Konto lt. Beleg. A.H., Bruder: 3. Dezember 2001: 100,00 S Konto lt. Beleg; 15. Oktober 2001: 200,00 S Konto lt. Beleg; 6. August 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg. R.G.: 5. November 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg. A.S.: 3. August 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg; 15. Juni 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg; 8. Mai 2001: 300,00 S Konto lt. Beleg. C.B.: 19. Mai 2001: 2.800,00 S bar. R.S.: 12. Februar 2001: 200,00 S Konto lt. Beleg. Anmerkung: Seine Angehörigen wären gewesen und seien seine besten Empfehlungsgeber. Es sei in der Branche gängig und üblich, Multiplikatoren für die erfolgreiche Vermittlung von Kunden eine Vermittlungsprovision zu bezahlen. | 6. | Anbei eine Kopie des Fahrtenbuchs 2001. | 7. | Anbei eine Kopie der mit A. geschlossenen Verträge, sowie die Provisionsabrechnungen im Original.   Dieses Antwortschreiben wurde vom Bw. persönlich übergeben, die vorgelegten Provisionsabrechnungen wurden ihm bei dieser Gelegenheit wieder retourniert, da diese die Namen sämtlicher Kunden aufweisen würden und es daher gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. Beigelegt wurden Rechnungen betreffend Weiterbildung in Kopie in Höhe von insgesamt 85.451,84 S. Diese würden sich wie folgt gliedern lassen: | 14.400,00 S | 3. Seminar für das Aus- und Weiterbildungscurriculum "Team- und Organisationsentwicklung" | 6.600,00 S | Ausbildungslehrgang Mediation Modul 4 | 738,33 S | Rechnung über Speisen und Getränke brutto des Landgasthofes Ab. | 6.604,00 S | Ausbildungslehrgang Mediation Modul 5 | 712,51 S | Rechnung über Speisen und Getränke brutto des Landgasthofes Ab. | 725,00 S | Rechnung für die Unterkunft im Hinblick auf ein Mediationsseminar | 2.507,00 S | Rechnung über 3 Tage Seminar Vollpension im Hinblick auf ein Seminar aus "Team- und Organisationsentwicklung" | 145,00 S | Bierzettel, auf dem eine Summe gebildet wird bezüglich Fotoreadingseminar | 180,00 S | Verwaltungsabgabe an das Magistrat betreffend die Endigung einer Gewerbeberechtigung | 167,00 S | Rechnung über Speisen und Getränke im Hinblick auf Fotoreadingseminar | 872,00 S | Rechnung über Speisen und Getränke brutto des Landgasthofes Ab. | 2.800,00 S | Seminarrechnung Fotolesen und die Werkzeuge des Hirnwellentrainings | 6.600,00 S | Ausbildungslehrgang Mediation Modul 3 | 425,00 S | Seminarpauschale im Hinblick auf C. | 2.310,00 S | dreimal Seminar Vollpension in Kn. | 1.015,00 S | Speisen und Getränke brutto im Landgasthof Ab. | 100,00 S | Ersatzbeleg handschriftlich: Zusammenkunft F. | 7.000,00 S | Ausbildungslehrgang Mediation Modul 2 | 1.900,00 S | Rechnung Seminar Quintessenzen F. | 210,00 S | Handschriftlicher Ersatzbeleg für Prüfung Vermögensberater/Landesregierung 180,00 S Stempelmarke plus 30,00 S Prüfungsgebühr | 1.426,00 S | Rechnung über Speisen und Getränke im Landgasthof Ab. | 90,00 S | Verwaltungsabgabe (Vermögensberatergewerbe) | 3.150,00 S | Rechnung ohne Zahlschein im Hinblick auf die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung | 8.200,00 S | Ausbildungslehrgang Mediation | 14.400,00 S | 2. Seminar für das Aus- und Weiterbildungskurikulum "Team- und Organisationsentwicklung" | 235,00 S | Rechnung über Getränke des Kn. | 2.040,00 S | 3 Nächtigungen Kn.   Des Weiteren wurden folgende Belege im Hinblick auf Literatur vorgelegt: | 344,00 S | NLP-Theorie und Praxis der neurolinguistischen Psychotherapie | 95,83 S | Autoatlas | 30,00 S | Format | 99,00 S | Windows 98 | 239,90 S | Duden 2000 | 221,00 S | Duden-Fremdwörter | 20,00 S | Option-Vorsorge | 1.411,00 S | Mediation in Österreich, Energie durch Übungen, Mediation-Vermittlung | 1.499,00 S | Profil Abo | 203,00 S | Gehirnjogging, Brain Building | 290,00 S | Duden, die deutsche Rechtschreibung | 4.452,73 S | SUMME   Beigelegt wurden "Rechnungen" über sämtliche Subprovisionszahlungen, zum Teil unterzeichnet, zum Teil nicht. Sämtliche Belege weisen die Summe des Auszahlungsbetrages aus, wie dieser zu Stande kommt und welche Leistung erbracht worden ist, geht nicht daraus hervor. Weiters wurde eingereicht der mit der Firma A. am 22. Mai 2000 abgeschlossene Agentenvertrag. Dieser enthält unter Anderem folgende Punkte. 1. Rechtsstellung von A. 1.1. Der Unternehmensgegenstand von A. umfasse folgende Geschäfte: | a) | Die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich fondgebundener Lebensversicherungen und die Beratung in Versicherungsangelegenheiten. | b) | Die Vermittlung von Finanzierungen einschließlich der Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten, Leasingverträgen und Bausparverträgen. | c) | Die Vermittlung von Wertpapieren, Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz. | d) | Die Vermittlung der Vermögensverwaltung. | e) | Die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19a BWG.   1.2. Im Zuge der zu Punkt 1.1. genannten Tätigkeiten würden die in diesem Punkt genannten Produkte der Partnergesellschaften von A. vertrieben werden. Die Rechtsbeziehung zwischen A. und den Partnergesellschaften sei in gesonderten Verträgen geregelt. 1.3. Im Rahmen der zu Punkt 1.1. genannten Tätigkeiten bediene sich A. des Agenten. A. sei sohin Vermittler jener Verträge, die über Tätigwerden des Agenten zwischen dem Mandanten und der Partnergesellschaft zu Stande kommen würden. ..... 2. Rechtsstellung des Agenten 2.1. Der selbständige Agent erbringe für A. im Rahmen dieses Agentenvertrages die zu Punkt 1.1. genannten Leistungen insoweit, als er gemäß Gewerbeberechtigungen und/oder Konzession gemäß den A.-Ausbildungsrichtlinien hierzu berechtigt sei. Im Zuge seiner Tätigkeit vermittle der Agent im Vertragsgebiet der Republik Österreich ohne Gebietsbeschränkung bestandsfähige Verträge, akquiriere zu diesem Zweck Mandanten und werde entsprechend den Bestimmungen dieses Agentenvertrages tätig. ..... 2.6. Der Agent sei nicht berechtigt, A. oder dessen Partnergesellschaften rechtsgeschäftlich zu vertreten. Würde dem Agenten nicht eine auf einem bestimmten Geschäftsfall beschränkte Inkassovollmacht erteilt worden sein, sei dieser nicht berechtigt, Zahlungsmittel (einschließlich Schecks) für A. und/oder dessen Partnergesellschaften entgegen zu nehmen. ..... 2.8. Dem Agenten stehe für die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit eine Vergütung gemäß den Bestimmungen der Vergütungsordnung samt der jeweils gültigen Produktbewertungstabelle zu. ..... 2.12. Der Agent werde es insbesondere unter Anderem unterlassen, Produkte zu vermitteln, die nicht von der jeweils gültigen Produktbewertungstabelle von A. erfasst seien. ..... 4.8. Bestandteil dieses Agentenvertrages seien neben diesen Bestimmungen dieses Vertrages, die Verhandelsregeln, Kapital 1 der Vergütungsordnung, der Vergütungsstufen- und Karriereplan samt Erläuterungen und die Ausbildungsrichtlinien. Eingereicht wurde auch der am 29. Dezember 2000 unterfertigte Zusatzvertrag für Wirtschaftsberater, wonach sich dieser verpflichtet, sich ständig persönlich fort- und weiterzubilden. Des Weiteren wurde eingereicht die mit 22. Mai 2000 unterzeichnete Vergütungsordnung, 1. Kapitel, Vergütungsordnung für Agenten. Darin wird unter Anderem Folgendes festgehalten: 1. Entstehen des Vergütungsanspruches Dem Agenten würden aus seiner Tätigkeit für A. ausschließlich gegenüber A., nicht jedoch gegenüber den Partnergesellschaften des A. eine Vergütung zustehen. 1.1. Der Anspruch auf Vergütung entstehe, wenn der Antrag des Agenten zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Mandanten und der Partnergesellschaft des A. geführt habe. Der Agent erhalte die Vergütung entsprechend seiner Stufe im Vergütungsstufen- und Karriereplan. 1.2. Der Agent hätte erst dann Anspruch auf Vergütung, wenn der Mandant die Prämie oder sonstige Vermögenswerteleistung bezahlt hätte und A. die A. daraus zustehende Provision von der Partnergesellschaft zur Gänze erhalten hätte. Des Weiteren wurde eingereicht eine Bestätigung der Firma A. vom 5. Jänner 2004, wonach sämtliche an den Bw. im Jahre 2001 ausbezahlten Provisionen vertragskonform ausschließlich aus der Vermittlung von Wertpapier- und Versicherungsprodukten resultieren würden und keinerlei Honorare oder Provisionen für Tätigkeiten aus dem Bereich Unternehmensberatung oder sonstigen Beratungsleistung inkludieren würden. Mit Ergänzungsvorhalt vom 15. Jänner 2004 wurde der Bw. aufgefordert folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen: | 1. | Im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine Anfragebeantwortung des BMfF vom 10. Juni 2002 eingereicht worden. Benötigt werde nun eine Kopie der dazugehörigen Anfrage. Die bereits in Aussicht gestellten Provisionsabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2001 würden anonymisiert in Kopie einzureichen sein. | 2. | Da es sich laut den Angaben des Bw. bei den "sonstigen Erlösen" in Höhe von 14.496,89 S um solche aus Unternehmensberatung handle, würde eine getrennte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einzureichen sein. Die bisher beantragten Ausgaben seien in zur Vermögens- oder Unternehmensberatung gehörig aufzuteilen. Die sonstigen Erlöse würden belegmäßig nachzuweisen sein. Auf welche Ausbildung gründe sich die Tätigkeit als Unternehmensberater? Wann sei diese absolviert worden, es seien die Ausbildungsmaßnahmen zusammen zu fassen. | 3. | Die vom Bw. eingereichten Belege über Weiterbildungskosten würden solche in Höhe von 85.451,84 S ergeben, geltend gemacht worden seien jedoch 85.551,94 S. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Laut Schreiben vom 26. November 2003 handle es sich beim Lehrgang Team- und Organisationsentwicklung um eine der Unternehmensberatung zuzuordnende Ausbildungsmaßnahme. Es sei das Lehrgangsprogramm bzw. die einzelne Seminarprogramme einzureichen. Ebenso sei im Hinblick auf den Lehrgang Mediation das Lehrgangsprogramm bzw. das der einzelnen Module einzureichen. In welcher Form werde die Tätigkeit als Mediator angeboten? Wie hoch seien die bereits lukrierten Umsätze? Seit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, würden Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit einer ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben anerkannt werden. Im Hinblick auf welche Tätigkeit werde der Mediationslehrgang geltend gemacht, es sei die Zuordnung zu begründen. In Bezug auf das Seminar "Quintessenzen" würde ein Seminarprogramm einzureichen sein. Ebenso sei dessen Berufsbezogenheit zu erläutern. Im Hinblick auf welche Tätigkeit würden die Kosten geltend gemacht werden? Worum handle es sich bei F. und wie sei dieses Netzwerk im Hinblick auf die vom Bw. ausgeübten Tätigkeiten einzuordnen? | 4. | Die vom Bw. eingereichten Belege bezüglich Fachliteratur hätten einen Betrag von 4.452,73 S ergeben. Geltend gemacht worden seien jedoch 5.535,80 S. Es sei dazu Stellung zu nehmen. | 5. | In Bezug auf sämtliche vom Bw. als Subprovisionen geltend gemachten Beträge, die laut den eingereichten Bestätigungen per Überweisung beglichen worden seien, würde der Zahlungsfluss mit Überweisungsbeleg bzw. Kontoauszug zu belegen sein. Im Hinblick auf die an nahe Angehörige ausbezahlten Provisionen werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe auch das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) verwiesen, wonach für die Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen folgende 3 Voraussetzungen wesentlich sein: - Ausreichende Publizität - Klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt - Standhalten eines Fremdvergleiches In diesem Sinne seien folgende Punkte zu klären: Sämtliche mit den Angehörigen des Bw. in Bezug auf die Tätigkeit im Berufungsjahr abgeschlossenen Verträge seien einzureichen. Würden mündliche Vereinbarungen getroffen worden sein, sei deren Inhalt in den wesentlichen Punkten anzuführen. Dies insbesondere in Bezug auf die Art der vereinbarten Leistungen, die jeweils vereinbarte Berechnung der Provision und die Art der Bezahlung.   Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 wurde wie folgt geantwortet: | 1. | Wie der die Berufung verfassende Steuerberater in einem Telefonat am 3. Februar 2004 mitgeteilt hätte, würde sich in seinem Akt keine Anfrage zur Anfragebeantwortung des BMfF vom 10. Juni 2002 befinden. Auch dem Bw. liege eine solche nicht vor. Überreichen könne er eine Kopie des Artikels mit dem Titel "Pauschale Betriebsausgaben und Werbungskosten für Finanzdienstleister und Versicherungsvertreter" aus dem Magazin "DieFinanzdienstleister.at" der die Thematik der Berufung behandle. Anbei würde er wie gewünscht anonymisierte Kopien der Provisionsabrechnungen des A. für die Monate September bis Dezember 2001, 2 Bestätigungen des A. sowie das Abkürzungsverzeichnis vorlegen. | 2. | Anbei eine Kopie der Rechnung betreffend die sonstigen Erlöse in Höhe von 14.496,89 S (es handle sich dabei um eine Teilzahlung des Rechnungsempfängers; der Rest sei 2002 beglichen worden) aus Unternehmensberatung. Eine Trennung der Einnahmen und Ausgaben sei kaum nachvollziehbar, da es sich, wie weiter unter noch ausgeführt werden würde, um artverwandte Tätigkeiten handle und die entsprechenden Maßnahmen ineinander geflossen wären. Vorstellbar sein würde höchstens eine prozentuelle Aufteilung der Ausgaben entsprechend der Verteilung Umsatzerlöse A. und sonstige Erlöse. Er ersuche um Mitteilung, ob eine solche prozentuelle Aufteilung gewünscht wäre. Die Tätigkeit als Unternehmensberater beruhe a) auf seiner Ausbildung und Berufserfahrung als Jurist (Diplom- und Doktoratsstudium; Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei; Gerichtsjahr) und Manager (Leiter der Rechtsabteilung in einem internationalen Konzern; Alleingeschäftsführer einer französischen Vertriebstochter; Jurist und Mitglied der Geschäftsführung eines Tourismusbetriebes; Exportleiter eines Telekommunikationsunternehmens), b) auf seiner beraterischen Tätigkeit als Vermögensberater, wo er immer wieder einerseits mit schwierigen Gesprächssituationen, Spannungen und Konflikten sowie andererseits (insbesondere bei selbständigen Kunden) mit Problemen in den Bereichen Führung, Team und Organisation konfrontiert gewesen wäre, sowie c) auf seiner Tätigkeit als Kooperationspartner (daraus würde der erste Umsatz bzw. sonstige Erlöse resultieren) und späterer Teilhaber der T.U.GmbH (daraus würden 2002 Umsätze im Bereich Unternehmensberatung von rund 29.000,00 € resultieren). | 3. | Die Beträge der vorgelegten kopierten Belege betreffend Weiterbildungskosten seien noch einmal geprüft worden. Die Summe entspreche dem geltend gemachten Betrag von 85.551,94 S. Auf Wunsch könne gerne persönlich ein Abgleich mit den Originalbelegen vorgenommen werden. Anbei wie gewünscht das Lehrgangsprogramm sowie das Teilnahmezertifikat des Aus- und Weiterbildungscurriculums Team- und Organisationsentwicklung und des Lehrgangs Mediation. Der Bw. weise in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: a) bei der Beratung in finanziellen Angelegenheiten wären und seien in der Regel auch über die klassische Vermögensberatung hinausgehende Themen und Fragestellungen (wie Probleme im Arbeitsumfeld oder Unternehmen des Kunden, Konflikte, Spannungen und Konflikte mit Mitarbeitern und/oder Kollegen, schwierige Gesprächssituationen) relevant und vom Kunden (bzw. Berater) gefordert; b) sowohl das Aus- und Weiterbildungscurriculum zum Team- und Organisationsentwickler (z.B. 2001: Rolle und Funktion als Berater, Beraten, Strategien zur Veränderung, Konfliktbewältigung, Kontakt, Beraterinterventionen, verschiedene Ebenen des Gesprächs sowie Kernkompetenzen und Selbstverständnis als Berater etc.) als auch der Lehrgang Mediation (z.B. Kommunikation, Sozialkompetenz, Konflikt, Krisenmanagement, Recht, regelungsorientierte Gesprächs- und Verhandlungsführung, Verhandlungstechniken, lösungsorientierte Fragetechniken, Präsentations- und Moderationstechniken etc.) würde zu einem wesentlichen Anteil Themen enthalten, die allgemein in Beraterberufen und damit sowohl im Bereich der Vermögens-, als auch im Bereich der Unternehmensberatung wesentlich seien; c) bei Finanzberatung einerseits und Unternehmensberatung andererseits in der von ihm angebotenen Form handle es sich um artverwandte Tätigkeiten, die nicht zu trennen seien, sondern vielmehr Hand in Hand miteinander gehen würden und sich gegenseitig ergänzen würden. Beratung in finanziellen Angelegenheiten hätte er von Anbeginn so verstanden und ausgeübt, dass er für seine Kunden auch über bloße Geldangelegenheiten hinaus Ansprechpartner und Berater zu Themen und Problemfeldern gewesen wäre, mit denen sie konfrontiert gewesen wären; d) dafür spreche, dass Vermögens- (bzw. Finanz-) und Unternehmensberatung oft gemeinsam am Markt angeboten werden würden und im Wesentlichen gleich gelagerte Fähigkeiten erfordern würden (vgl. SWK-Sonderheft Praxisleitfaden Einkommensteuerrichtlinien 2000, Linde-Verlag). Die für die beiden Lehrgänge geltend gemachten Aufwendungen würden daher aus seiner Sicht Aufwendungen "im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit" darstellen (vgl. E. Müller, Steuersparbuch 2001/02, Linde-Verlag, Seite 67). Die Tätigkeit als Mediator werde einerseits im Wege von Konfliktmanagement und Kommunikationstrainings angeboten (z.B. Umgang mit schwierigen Gesprächssituationen bei Kunden, mit Mitarbeitern, Führung von Teams und Abteilungen; Motivation) und andererseits über das 2003 gemeinsam mit anderen Mediatoren gegründete Mediatorennetzwerk C. sowie über das von ihm mitbegründete Beraternetzwerk W.. Geplant sei ab Juni 2004 gemeinsam mit einer Wiener Unternehmensberatung ein Mediationslehrgang, den er als Trainer begleiten würde. Die aus dem Bereich der Unternehmensberatung (insbesondere Team- und Organisationsentwicklung, Mediation, Training) lukrierten Umsätze würden sich 2002 (als geschäftsführender 50 %-Gesellschafter der T.) bei rund 29.000,00 € bewegen, wären 2003 bei rund 6.000,00 € gelegen (nach dem Scheitern dieser Partnerschaft und Neuaufbau dieses Bereiches) und würden 2004 voraussichtlich - je nach Entwicklung der einzelnen Projekte - wesentlich ausgeweitet werden. Das Seminar "Quintessenzen" wäre eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Modelle für professionelles Vorgehen" in der Beratung gewesen. F. sei ein Netzwerk von Unternehmern, bei dem er Mitglied sei. Es diene ihm als Plattform für Vernetzung mit anderen Beratern und Unternehmer als potenzielle Kunden und für die Akquisition gemeinsamer Projekte. Das Projekt "Check-Up-Date" gemeinsam mit dem F. Vorstand sei Ergebnis dieser Vernetzung. Mittlerweile hätte er 2 Beraternetzwerke in den Bereichen Team- und Organisationsentwicklung und Mediation gegründet, ein gerade sich in Akquisition befindliches Unternehmensberatungskonzept (Check-Up-Date) initiiert, sei er als Trainer, in den Bereichen Team- und Organisationsentwicklung und Mediation für eine große Wiener Unternehmensberatung tätig und erziele regelmäßige Umsätze in diesen Bereichen. | 4. | Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich bezüglich Fachliteratur ein Gesamtbetrag von 5.401,63 S. Bei der Differenz zum geltend gemachten Betrag von 5.535,80 S handle es sich um einen Rechenfehler. Auf Wunsch könne gerne persönlich ein Abgleich mit den Originalbelegen vorgenommen werden. | 5. | Anbei wie gewünscht die Bankbelege betreffend der mittels Überweisung beglichenen Subprovisionen. Es werde darauf hingewiesen, dass auf den dem Senat bereits in Kopie vorliegenden Rechnungen großteils die Familiennamen (eine nähere Spezifizierung sei ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt) der vermittelten Kunden aufscheinen würden. Er weise in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass seine Angehörigen und einige Bekannte seine besten Empfehlungsgeber gewesen wären und seien. Auf Grund der restriktiven gesetzlichen Bestimmungen (Verbot des so genannten Cold Calling) sei ohne Einsatz von Multiplikatoren bzw. Empfehlungsgebern, die für die erfolgreiche Vermittlung von Kunden natürlich eine Vermittlungsprovision erhalten wollten, die Akquisition von Neukunden äußerst schwierig. Die mündliche Vereinbarung mit allen Empfehlungsgebern beinhalte, dass für die erfolgreiche Vermittlung eines Kunden ("erfolgreich" wäre und sei so definiert, dass der empfohlene Kunde auch tatsächlich Verträge beim A. über den Bw. als Vermittler abschließt) eine Subprovision in Aussicht gestellt werde, die sich nach der Höhe des vermittelten Geschäftes richte und sich im Schnitt zwischen 100,00 S und etwa 1.500,00 S pro vermitteltem Kunden bzw. Vertrag bewege. Beigelegt wurde der oben zitierte Artikel in "DieFinanzdienstleister.at". Weiters wurden beigelegt diverse Provisionsabrechnungen, anonymisiert, aus dem Jahr 2001. Auch eingereicht wurde ein Schrieben des A. vom 5. Jänner 2004: "Bestätigung Sehr geehrter Bw., gerne bestätigen wir Ihnen, dass sämtliche an Sie im Jahre 2001 ausbezahlten Provisionen vertragskonform ausschließlich aus der Vermittlung von Wertpapier- und Versicherungsprodukten resultierten und keinerlei Honorare oder Provisionen für Tätigkeiten aus dem Bereich Unternehmensberatung oder sonstige Beraterleistungen inkludierten." Zusätzlich wurde eingereicht eine Produktbewertungstabelle des A. gültig ab 19. Dezember 2003. Weiters wurde eingereicht ein Folder der T. bezüglich Aus- und Weiterbildungscurriculum für Team- und Organisationsentwicklung. In diesem wird unter Anderem festgehalten: Ausgangslage In Organisationen und Institutionen würden Personen gebraucht werden, die Kenntnisse und Erfahrungen hätten, Entwicklungspotentiale zu entdecken, und die bewusste Impulse setzen könnten, dies Potentiale auch zu nutzen. Die Fähigkeit, in einer Organisation mit Personen und Teams Entwicklungsschritte zu tun, solle im Lernfeld dieser Fortbildungsgruppe erweitert und gefördert werden. Zielsetzung Die TeilnehmerInnen würden ihre Erfahrungen erarbeiten und vertiefen mit Techniken, Methoden, Modellen für ihre beratende und begleitende Tätigkeit. Methoden Das Selbsterfahrungslernen helfe im Prozess der Bewusstseinsbildung vom Erkennen über das Annehmen zum Weitergeben, Vermitteln zu gelangen. Das Wiederholungslernen beziehe sich auf die alltägliche Arbeit mit der Unterscheidung des leistungsmäßigen Trainierens und des disziplinierten Übens. Prinzipien des methodischen Vorgehens würden sich in Schwerpunkte gliedern lassen. Es gehe bei der Arbeit in Organisationen um: Personen, Personengruppen, Strukturen, Systeme, Energien und Kräfte, die Dynamik als Wechselwirkung des Geschehens, die Analyse. Inhalte Wahrnehmen, Erkennen von Strukturen, Systemen und Werten, beobachten und interpretieren, beraten, methodische Hilfen, Modelle (Denkmodelle) der Entwicklung, Veränderung, Beibehaltung und Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Strategien zur Veränderung, Konfliktbewältigung, Kontakt, Führung, verschiedene Ebenen von Gesprächen, Verhandlungen, Beraterinterventionen. Gesamtkonzept 1. Bestandsaufnahme 2. Rolle, Funktion, Status 3. Die Kernkompetenzen und das Selbstverständnis als Beraterin und Trainerin 4. Angewandte Gruppendynamik und Teamentwicklung 5. Die Persönlichkeit des Trainers/der Trainerin und des Beraters/der Beraterin im Prozess der Team- und Organisationsentwicklung (Charakterstrukturen) Weiters wurde eingereicht eine Bestätigung des WIFI Oberösterreich vom 4. Februar 2004, wonach der Bw. vom 5. März 2001 bis 29. April 2002 den Lehrgang Mediation besucht hätte. Die Inhalte des Lehrganges würden sich wie folgt darstellen: 1. Einführung: Einführung in die Mediation, historische Entwicklung, gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen, Position der Mediation, Ziele, Anwendungsgebiete der Mediation. 2. Selbsterfahrung: Persönlichkeitsprofile (Hemmungen, Ängste, Denk- und Verhaltensmuster), Personentypologien (nach Satir und Riemann), Schlüsselqualifikationen (Kommunikation, Sozialkompetenz, Führung), Leitbilder (persönliche Glaubenssysteme), Generationsaufträge, Psychohygiene, Selbst- und Fremdwahrnehmung, Umgang mit Nähe, Distanz, Angst und Aggression 3. Grundlage der Mediation in angrenzenden Fachbereichen: Familiendynamik, Gruppendynamik, Konflikt- und Aggressionstheorie, Krisenmanagement, Friedensarbeit, psychologische, pädagogische Grundlagen, juristische Grundlagen für spezifische Anwendungen der Mediation, Rolle des Rechts in der Mediation, Netzwerke mit anderen Professionen, Unterschiede, Abgrenzen und Gemeinsamkeiten zu anderen Interventionsformen, Psychotherapie, Lebensberatung, Pädagogik, Sozialarbeit, Gerichtsverfahren. 4. Grundlagen der Mediation: Voraussetzungen, Grenzen, Ziele, Regeln, Stufenmodell, Ethik der Mediation. 5. Methoden der Mediation: Theorie und Praxis der Methoden der Mediation. Indikation, Auftragsklärung, Contracting, Faktenerhebung, Konflikterhellung, Differenzierungen, Interessen/Position, Verhandeln, Entscheidungsfindung, Mediationsvereinbarung, Beziehungsaufbau und Beziehungsgestaltung im Mediationsprozess, Einbeziehung von Konfliktbeteiligten. Regelungsorientierte Gesprächs- und Verhandlungsführung, Kommunikation in der Mediation, systemisches Denken im Mediationsprozess, Neutralität und Allparteilichkeit, Verhandlungstechniken, deeskalierende Interventionstechniken, lösungs- und vereinbarungsorientierte Frage/Interviewtechniken, Mediationsmodelle, Präsentations- und Moderationstechniken, Dokumentation. 6. Supervision Fallkontrolle 7. Betriebswirtschaftliche und berufsrechtliche Grundlagen Werbung und Marketing, Steuerrecht, Gewerberecht, Kalkulation Weiters wurde ein Folder des WIFI über die Ausbildung Mediation für Wirtschaft und Familie, Lehrgang 2001, eingereicht. Aus diesem geht unter Anderem Folgendes hervor: Der Lehrgang Mediation sei als mehrstufiges Verfahren der Konfliktlösung sowohl in persönlichen Streitfällen als auch in Gruppenkonflikten und politischen Konflikten anwendbar. Konflikte würden heute in vielen Lebensbereichen eskalieren. Immer weniger Menschen würden Entscheidungen akzeptieren, die von irgendjemand anderen, sei es Gericht oder Behörde, diktiert werden würden. Immer häufiger stelle sich die Frage nach einer geeigneten Form der Konfliktregelung in einer komplexer werdenden Wirtschafts- und Dienstleistungsgesellschaft. Immer mehr Menschen würden nach Möglichkeiten der Konfliktregelung auch außerhalb von Gerichten und Behörden suchen. Familienmediation Im Bereich der Ehescheidungen würden in den USA mehr als 40 % der Scheidungen über Mediationsbüros abgewickelt werden. In Österreich hätte das Familienministerium gemeinsam mit dem Justizministerium einen Pilotversuch über den Einsatz von Mediation bei Trennung und Scheidung an Gerichten erfolgreich abgeschlossen. Die Weiterführung dieses Projektes und der Einsatz von Mediation an weiteren Gerichten hätte bereits begonnen. Wirtschaftsmediation Mittels Mediation hätte Toyota binnen weniger Jahre die Anzahl gerichtsanhängiger Verfahren von beinahe 200 auf 3 Fälle verringert. Motorola hätte durch den Einsatz von Mediatoren die Kosten für Gerichtsverfahren um 75 % reduziert...... Mittlerweile beginne sich dieser Standard in Österreich bereits durchzusetzen. Dies sei umso mehr verständlich, als die Erfolgsquote die Mediation bei über 70 % liege. Solle die Vermittlung scheitern, so komme es zumindest in 90 % der Fälle zu einer Verbesserung des Gesprächsklimas zwischen den Kontrahenten. Lehrgangsziel Qualifizierte Ausbildung in Familienmediation oder Wirtschaftsmediation. Die Lehrgangsgruppe werde nach einer allgemeinen Basisausbildung in Interessengruppen Familienmediation und Wirtschaftsmediation geteilt. Die Teilnehmer seien nach Abschluss des Lehrganges auf der Grundlage einer eingeschränkten Gewerbeberechtigung "Lebensberatung/Mediation" befugt, selbständig Mediation auszuüben. Beigelegt wurde ein Folder des C., sowie des W.. Zusätzlich wurde vorgelegt ein Folder über das Seminar "Quintessenzen - Modelle zum professionellen Vorgehen", welcher Folgendes beinhaltet: "Quintessenzen - Modelle zum professionellen Vorgehen Ablauf | - | Begrüßung, Einführung | - | Teilnehmervorstellung | - | Welche Vorgangsweise führt mich hierher? | - | 5 basale Grundschemata | - | 3 Übungsfelder | - | 3 Vorgehensweisen/Modelle ZO, Bewusstsein, Konflikt | - | Eine Übung zum nach Innen gehen Einführung | - | Das SBZ und seine Möglichkeiten | - | Quintessenzen "5" | - | eine etwas andere Art des Vorgehens - "möglichst wenig Betreiben" | - | Heftchen als Er-innerung | - | Vernetzung Spur-Zustand-Stufe | - | Folien zur inhaltlichen Einführung 5 basale Schemata | - | Polarität | - | Teilung | - | Innen - außen | - | Quelle - Weg - Ziel | - | Räder (Rad der Reaktionsweisen) 3 Beispiele | 1. | mögliche Anwendungsfelder | 2. | Qualität/Quantität | 3. | ZO-Vorgehen Bewusstseinsbildung Konfliktklärung ..... Herangehensweise zu finden und zu verändern | Spur - Zustand - Stufe | Wahrnehmung | Erkenntnis, Bekenntnis | Annehmen | Weitergeben Anwenden | Aufgeben   | 1. | Situationsanalyse (Realist, Sinnlichkeit) | 2. | Ziel (Träumer) | 3. | Planung (Systematiker) | 4. | Durchführung (Umsetzer) | 5. | Kontrolle (Erfolg)"   Weiters wurde vorgelegt ein Folder über "Check-Up-Date", sowie Kopien von Kontoauszügen, die für einen Teil der Subprovisionszahlungen den Zahlungsfluss nachweisen. Mit Schreiben vom 13. April 2004 wurde der Stand des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde I. Instanz übermittelt. Am 2. Juni 2004 wurde durch die Abgabenbehörde I. Instanz telefonisch mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Provisionen Zweifel bestehen würden. Am 27. Oktober 2004 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw. durch den Senat abgefertigt: | 1.) | Ausbildungskosten Mediation | | In Summe seien diesbezüglich laut Aktenlage 40.492,84 S geltend gemacht worden. Unklar sei, welche Module tatsächlich wann stattgefunden hätten und welche Kosten jeweils angefallen wären. Auf Grund der nicht vollständigen Kopie von Belegen sei dies nicht für alle Termine ersichtlich. Der Bw. würde daher ersucht werden, die obigen Kosten nach Modulen und Kostenart zusammenzufassen. Laut dem eingereichten Folder des WIFI OÖ über die Ausbildung Mediation für Wirtschaft und Familie sei nach der allgemeinen Basisausbildung die Lehrgangsgruppe in Familienmediation und Wirtschaftsmediation geteilt. Ab welchem Modul hätte diese Teilung stattgefunden? Welche Richtung sei vom Bw. gewählt worden? Die Module seien mit den jeweils dort behandelten Schwerpunkten zu versehen. Die "fehlenden" 100,00 S hätten aufgeklärt werden können: Es handle sich dabei um vom Bw. am Gastronomiebeleg vom 17. Mai 2001 handschriftlich vermerkten Essensaufwendungen, die nicht belegt worden wären. | 2.) | Subprovisionen | | Im Schreiben vom 26. Februar 2004 sei angeführt worden, dass sich die Subprovisionen nach dem vermittelten Geschäft richten würden. Eine solche Vereinbarung erfülle nicht die bereits im Ergänzungsvorhalt angeführten Kriterien der Rechtsprechung des VwGH. Der Bw. würde nun ersucht werden, für jede Zahlung den Berechnungsmodus anzugeben, dies mit Anzahl und Umfang der vermittelten Geschäfte. Nach derzeitiger Aktenlage könne die Berechnung nicht nachvollzogen werden. Sei der Berechnungsmodus im Vorhinein vereinbart worden?   Mit Schreiben vom 10. Jänner 2005 wurde durch den Bw. wie folgt geantwortet: 1. Aus- und Weiterbildungskosten Mediation Die Module hätten zu folgenden Zeiten mit insbesondere (Aufzählung nicht abschließend) folgenden thematischen Schwerpunkten stattgefunden: | Modul 1 | 5.-8. März 2001 - Einführung in die Mediation - Systemisches Arbeiten - Aufbau der Beziehungsebene - Ebenen menschlichen Verhaltens - Revierverhalten - Loop (Verstehensschleife) - Führen & Geführtwerden - Rollentraining - Mediationstechnik - Kommunikation (K.Lorenz) - Herstellen von Rapport - Grundhaltung des Mediators - Positionen und Interessen - Prozess & Inhalt; Kosten: Lehrgang 8.200,00 S/595,92 €, Seminarhotel 1.426,00 S/103,63 € | Modul 2 | 14.-17. Mai 2001 - Prä-Mediation (Ebenen, Phasen) - Herstellen von (Gruppen-) Rapport - Skalenfragen - Interessen & Positionen - Gesprächsregeln - Ziel der Mediation - Transparenz - Kosten - Mediationsvereinbarung - Feedback-Regeln - Reframing - Mediatorische Fragetechnik - Recht - Werkzeuge des Mediators; Kosten: Lehrgang 7.000,00 S/508,71 €, Seminarhotel 1,015,00 S/73,76 € | Modul 3 | 14.-17. Juni 2001 - Voraussetzungen und Ziele der Mediation - Ethik und Grenzen der Mediation - Eskalationsstufen (Glasl) - Rechtsauskunft versus Rechtsberatung - Mediationsregeln - Phasen der Mediation - Werkzeuge des Mediators - Fragetechniken - Innere Haltung des Mediators - Wirtschaftsmediation; Kosten: Lehrgang 6.600,00 S/479,64 €, Seminarhotel 872,00 S/63,37 € | Modul 4 | 4.-7. Oktober 2001 - Anwendungsbereiche der Mediation - Hintergründe für die Aktualität von Mediation - Voraussetzungen für ein Mediationsverfahren - Rahmenbedingungen für Umweltmediation - Aufgaben des Mediators - Leitbilder und Ziele der Mediation - Kosten eines Mediationsverfahrens - Konfliktdiagnose in Organisationen - Wirtschaftsmediation; Kosten: Lehrgang 6.600,00 S/479,64 €, Seminarhotel 738,00 S/53,66 € | Modul 5 | 6.-8- Dezember 2001 - Konfliktmoderation - Wirtschaftsmediation - Akquisition in der Mediation - Großgruppen-Mediation - Projektgruppen - Arbeit mit formellen und informellen Führern - Open-Space-Technik

Normen und Schlagworte

HandelsvertreterPauschalierungVermögensberaterKosten der LebensführungAngehörigenvertrag

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0382-L/03
Stammnummer
15463
Gültig
29.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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