…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS vom 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes…
…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…
…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…
…seien im Jahr 2005 Tatsachen neu entstanden und nicht neue Beweismittel hervorgekommen. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass der von der V. neu übermittelte Lohnzettel der Wiederaufnahmsgrund gewesen sei, was auch in der Standardbegründung enthalte. Nach Ansicht des Finanzamtes sei das für die Unfallrente…
…Tatsache oder Beweismittel sein. Nicht aber nach Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel." Die Vorinstanz erließ am 7.8.2008 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und hielt an der Auffassung fest, dass ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ( neu hervorgekommene Tatsachen…
…das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen. Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Neu hervorgekommen bedeutet, dass das Beweismittel zwar schon vorhanden…
…lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder…
…2000 am 1.8.2001 ergangen ist, ist die Kenntnis der nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2001 ergangenen Berufungsentscheidung keine neu hervorgekommene, sondern neu entstandene Tatsache. Das Erkennen einer dem Bescheid, mit dem das frühere Verfahren abgeschlossen ist, (nach Ansicht des Bw) zu…
…Tatsache, dass die Bw. im Zeitraum 2005 bis 2007 einen Universitätslehrgang absolviert und unmittelbar im Anschluss daran eine Beschäftigung als Vertragslehrerin angenommen hat, aus Sicht des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Einkomensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000) eindeutig nicht als neu hervorgekommene, sondern als "neu entstandene Tatsache…
…b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…
…Wiederaufnahmsgrund, nämlich der der neu hervorgekommenen Tatsachen, der - unter der Voraussetzung, dass dieser Grund im abgelaufenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden ist - zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann. Wenn somit durch "neue" Beweismittel, nämlich durch neu entstandene Beweismittel, Tatsachen hervorkommen…
…lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder…
…keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargetan. Nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen bzw. Beweismittel können Wiederaufnahmegründe darstellen. Hingegen bilden nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder später zustandegekommene Beweismittel keine geeignete Grundlage für eine Wiederaufnahme des…
…dass die SSM in der Folge bis zum Prüfungszeitpunkt nicht in Konkurs gegangen ist, ist eine erst nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsache (nova producta), die von vornherein nicht als Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommt. Auch die im gleichen Satz ausgesprochenen Feststellung…
…aber unbekannt sind. "Neu entstandene" Tatsachen und/oder Beweismittel sind im Gegensatz zu neu hervor gekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF (Ritz, BAO3, § 303, Tz 13). Die neu hervor gekommenen Tatsachen/Beweismittel müssen entweder allein oder…
…förderbarer Gesamtbaukosten von 38.956 € habe der Zuschuss 6.314,25 € betragen. Dieser Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung stelle ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO (neu entstandene Tatsache) dar, woraus sich die Notwendigkeit der Berichtigung der bisherigen Veranlagungsgrundlagen ergebe. Gemäß § 28 Abs…
…Sozialversicherungsträger bekannt gegeben gewesen sei, weshalb keine neuen Tatsachen vorlägen. Für den Fall, dass die Höhe des Wochengeldbezuges erst nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 12.9.2005 vom Versicherungsträger bekannt gegeben worden sei, handelte es sich um eine neu entstandene Tatsache, welche ebenfalls keinen tauglichen…