Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0506-I/07
Begründungsmangel bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-I/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 25. April
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2007
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
betreffend Einkommensteuer 2004 und über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 sowie den Vorlageantrag vom 9.7.2007 betreffend die
Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2004 vom 22.6.2007
entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird Folge gegeben. Der
angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird aufgehoben.
Der Vorlageantrag vom 9.7.2007
betreffend Einkommensteuer 2004 wird gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung
von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte mit
Bescheid vom 12.9.2005 die Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer
für das Jahr 2004 erklärungsgemäß durch und brachte hierbei
den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag zum Abzug. Mit Bescheid vom
11.4.2007 nahm die Behörde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid gleichen Datums, in dem
die Einkommensteuer ohne Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages und - wegen des
sich hieraus ergebenden höheren Selbstbehaltes - auch ohne
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung berechnet
wurde. Den Wiederaufnahmebescheid begründete die Abgabenbehörde wie
folgt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil
Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Zufolge der Begründung
des neuen Sachbescheides konnte der Alleinverdienerabsetzbetrag deswegen nicht
berücksichtigt werden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte des
(Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 €
seien.
Der Berufungswerber brachte gegen "den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11.4.2007, mit welchem das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 2004, abgeschlossen mit Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 12.9.2005, gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen wird" mit Schriftsatz vom 25.4.2007, eingegangen am 3.5.2007,
das Rechtsmittel der Berufung ein. Er habe seine Einkommensteuererklärung
erst verfasst und abgegeben, nachdem die Gattin zur Einkommensteuer für das
Jahr 2004 veranlagt und dabei ihr Einkommen mit € -551,51 festgesetzt
worden sei. Sowohl in der Erklärung seiner Gattin als auch in der seiner
eigenen seien die Bezüge zu den Einkünften des anderen Partners durch
die Angabe der Namen und Versicherungsnummern ausgewiesen. Eine telefonische
Anfrage beim Finanzamt habe ergeben, dass der Wegfall des
Alleinverdienerabsetzbetrages auch auf das Vorliegen von Bezügen des
Wochengeldes der Gattin im Jahr 2004 gründe und dies nun im Wege einer
Wiederaufnahme berücksichtigt werden solle. Der Berufungswerber gehe davon
aus, dass das Wochengeld im Zeitpunkt der Erlassung der die Gattin und ihn
selbst betreffenden Einkommensteuerbescheide der Höhe nach gegenüber
der Behörde durch den Sozialversicherungsträger bekannt gegeben
gewesen sei, weshalb keine neuen Tatsachen vorlägen. Für den Fall,
dass die Höhe des Wochengeldbezuges erst nach Erlassung des
Einkommensteuerbescheides vom 12.9.2005 vom Versicherungsträger bekannt
gegeben worden sei, handelte es sich um eine neu entstandene Tatsache, welche
ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellte.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am
22.6.2007 eine Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid
2004. Sie wies darin die Berufung als unbegründet ab, weil die Veranlagung
erklärungsgemäß erfolgt sei und der Umstand, dass dabei keine
weiteren Erhebungen über die Richtigkeit der erklärten Angaben
durchgeführt wurden, die spätere Verfahrenswiederaufnahme nicht
ausschließe. Der Berufungswerber stellte daraufhin mit Eingabe vom
9.7.2007 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der darin gestellte weitere Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 14.4.2008
zurückgenommen.
Ebenfalls mit Ausfertigungsdatum vom 11.4.2007 erließ
die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2004. In der sich auch gegen diesen Bescheid richtenden
Berufung vom 25.4.2007 begehrte der Berufungswerber die ersatzlose Behebung des
Bescheides, da alle Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben worden
seien und insbesondere auch die Einkommensteuerveranlagung der Gattin abgewartet
worden sei. Die Nichtberücksichtigung einer nicht vom Abgabepflichtigen
sondern einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorzulegenden
Urkunde im ursprünglichen Abgabenverfahren könne eine
Zinsvorschreibung keinesfalls rechtfertigen. Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 25.6.2007 die Berufung als unbegründet ab.
Dies deshalb, weil mit der Maßnahme der Anspruchsverzinsung nach §
205 BAO mögliche Zinsvorteile unabhängig davon, ob ein Verschulden der
Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der
Abgabenfestsetzung vorliegt, ausgeglichen werden sollen. Im Vorlageantrag vom
9.7.2007 beantragte der Berufungswerber schließlich auch die Vorlage der
Berufung gegen den Bescheid über die Anspruchszinsen 2004 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 26.7.2007 legte die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung gegen die Bescheide vom 11.4.2007 betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr
2004, die Einkommensteuer 2004 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004
dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Der Berufungswerber bezeichnete als Gegenstand der
Berufung vom 25.4.2007 "den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11.4.2007, mit
welchem das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2004, abgeschlossen mit
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12.9.2005 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen wird". Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates steht damit außer Zweifel, dass sich die
gegenständliche Berufung (nur) gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2004 verfügenden Bescheid richtet, nicht jedoch
gegen den im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 307 Abs. 1 BAO
erlassenen neuen Sachbescheid. Damit im Einklang steht, dass sich der
Berufungswerber in der Begründung des Rechtsmittels ausschließlich
mit der Frage der Zulässigkeit der Durchführung der Wiederaufnahme des
Verfahrens auseinandersetzt und sich seine Einwendungen ausdrücklich nur
gegen einen einzigen Bescheid richten. Der Umstand, wonach der bekämpfte
Bescheid als Einkommensteuerbescheid 2004 bezeichnet wurde, hindert die Annahme
eines solchen Verständnisses des Schriftsatzes insbesondere bei der hier
gegebenen näheren Bestimmung desselben im Berufungsschriftsatz nicht, denn
der Wiederaufnahmebescheid trägt eben jene Bezeichnung als vorangestellten
und schriftbildmäßig herausgehobenen ersten Teil seiner
Überschrift .
2) Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der angefochtene Bescheid vom 11.4.2007 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2004 wurde vom Finanzamt wie folgt "begründet":
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303
(4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
Dabei handelt es sich um keine Bescheidbegründung,
sondern lediglich um eine (standardmäßige und nur teilweise)
Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Begründung von Verfügungen der
Wiederaufnahme hat nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe
anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Die
Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung deswegen anzuführen,
weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, §
307 Tz 3, mwH).
Vom Finanzamt wurden überhaupt keine
Wiederaufnahmsgründe angeführt. Die Berufungsbehörde darf die
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aufgrund von Tatsachen
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Im Berufungsverfahren
dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe berücksichtigt werden, die
in der Bescheidbegründung des Finanzamtes genannt sind. Abweichend von dem
Grundsatz, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im
Berufungsverfahren saniert werden können, ist eine hinsichtlich der
Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte
Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar.
Da in der "Begründung" des die Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügenden Bescheides vom 11.4.2007 die Darstellung der
Wiederaufnahmsgründe (insbesondere die Darstellung der maßgebenden,
neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel) zur Gänze fehlt, ist der
Berufung vom 25.4.2007 gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2004 stattzugeben
und der angefochtene Wiederaufnahmebescheid aufzuheben. Dies gilt
unabhängig davon, aus welchen Gründen der Wiederaufnahmebescheid
angefochten wurde. Dies wird offensichtlich auch von der Finanzverwaltung so
gesehen (vgl. BMF-Erlass vom 9. Jänner 1995 in ÖStZ-BMF 1995/48).
3) Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid
2004:
Ausgehend davon, dass in der Berufung vom 25.4.2007 der
bekämpfte Bescheid mit "Einkommensteuerbescheid 2004" benannt wurde,
erließ die Abgabenbehörde eine Berufungsvorentscheidung betreffend
den im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer
für das Jahr 2004 erlassenen neuen Sachbescheid, obwohl - wie vorstehend
ausgeführt - der Berufungsschriftsatz vom 25.4.2007 eine Berufung gegen
diesen Bescheid nicht zum Gegenstand hat. In Bezug auf den neuen Sachbescheid
behängt sohin lediglich der vom Berufungswerber nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung vom 22.6.2007 eingebrachte Vorlageantrag vom
9.7.2007.
Gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die
Berufung als unbegründet abweisen. Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
idF AbgRmRefG kann gegen einen solchen Bescheid (Berufungsvorentscheidung), der
wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen
Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt.
Ein Vorlageantrag setzt somit unabdingbar eine Berufung
bzw. wirksame Berufungsvorentscheidung (vgl. Ritz, BAO3, § 276 Tz 26)
voraus. Da im gegenständlichen Fall gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO
das Verfahren durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheides in die Lage zurücktritt, in der es sich vor
seiner Wiederaufnahme befunden hat, war der Vorlageantrag an den
unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 289 Abs. 1 lit. a) iVm.
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
4) Festsetzung von Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile
aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine
bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für
die Einkommensteuer 2004 mit Ablauf des Jahres 2004 - entsteht, die
Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Zinsenbescheid ist aber an die im Spruch des zur Nachforderung oder
Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift
gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende
Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 ist daher als
unbegründet abzuweisen, unabhängig vom Ausgang der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid dieses Jahres (vgl. für viele UFS 20.2.2007,
RV/0150-I/06; vgl. auch Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage, § 205 Tz 32 ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-I/07
- Stammnummer
- 34245
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF