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BFG RV/7101946/2019Neu entstandene Tatsachen und rechtliche Würdigungen sind keine geeigneten Wiederaufnahmsgründe
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis16.04.2019

…ist „neu hervorgekommen“ (nova reperta), wenn sie schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides (hier: vom 5. Juni 2009) bestanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wird. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren zuletzt abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen…

UFSW RV/0165-W/09Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Grundlagenbescheid ist kein Umstand der unter den Neuerungstatbestand des § 303 Abs.1 lit.b BAO fällt. Diese Tatsache stellt ein novum productum - eine nach Erlassung des abgeleiteten Bescheides neu entstandene Tatsache - dar und ist daher im Sinne des gestellten Antrages kein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2009

…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS vom 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes…

UFSI RV/0584-I/10Antrag auf Wiederaufnahme: Neben Verspätung läge auch kein zulässiger Wiederaufnahmsgrund (= neu hervorgekommene Tatsache) vor.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.01.2011

…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…

UFSI RV/0585-I/10Antrag auf Wiederaufnahme: Neben Verspätung läge auch kein zulässiger Wiederaufnahmsgrund (= neu hervorgekommene Tatsache) vor
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.01.2011

…im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen bilden sohin keine taugliche Grundlage…

UFSW RV/0429-W/06Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, Unfallrente
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)17.07.2006

…seien im Jahr 2005 Tatsachen neu entstanden und nicht neue Beweismittel hervorgekommen. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass der von der V. neu übermittelte Lohnzettel der Wiederaufnahmsgrund gewesen sei, was auch in der Standardbegründung enthalte. Nach Ansicht des Finanzamtes sei das für die Unfallrente…

UFSI RV/0567-I/08Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu entstandener Tatsachen bzw. Beweismittel (nova producta) unzulässig
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.11.2008

…Tatsache oder Beweismittel sein. Nicht aber nach Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel." Die Vorinstanz erließ am 7.8.2008 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und hielt an der Auffassung fest, dass ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ( neu hervorgekommene Tatsachen…

UFSW RV/1254-W/02Wiederaufnahme gem. § 303
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.03.2003

…das sind Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren zwar bereits existent waren, jedoch nicht berücksichtigt worden sind, vorliegen. Erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder später zustande gekommene Beweismittel sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Neu hervorgekommen bedeutet, dass das Beweismittel zwar schon vorhanden…

UFSS RV/0171-S/04Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Werbungskosten nachträglich geltend zu machen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2005

…lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (sogenannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (sogenannte novae causae supervenientes) oder…

UFSW RV/0454-W/03tauglicher Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.03.2004

…2000 am 1.8.2001 ergangen ist, ist die Kenntnis der nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2001 ergangenen Berufungsentscheidung keine neu hervorgekommene, sondern neu entstandene Tatsache. Das Erkennen einer dem Bescheid, mit dem das frühere Verfahren abgeschlossen ist, (nach Ansicht des Bw) zu…

BFG RV/7103529/2008Wiederaufnahmsantrag hinsichtlich ESt 1989 verspätet, und die Qualifizierung eines "Bescheides" als Nichtbescheid ist keine Tatsache, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.12.2017Teil 1/2

…zum Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides bereits existente Tatsachen, die danach „neu hervorkommen“) Wiederaufnahmsgründe sein können, nicht aber „nova producta“ (d.h. nach dem Zeitpunkt der Erlassung des bisherigen Bescheides „neu entstandene“ Tatsachen), - und dass das Neuhervorkommen (soweit es auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde…

BFG RV/7104428/2020Stellt ein zweiter neu ausgestellter Lohnzettel einen Wiederaufnahmegrund dar?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis03.04.2023Teil 2/2

…der "neu hervorgekommenen Tatsachen" und "neu hervorgekommenen Beweismitteln" zwei eigenständig nebeneinander stehende Wiederaufnahmegründe festgelegt hat, impliziert, dass aus der sich aus dem Sachbescheid ergebenden Änderung der Bemessungsgrundlagen (hier: höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht automatisch eine aus dem Wiederaufnahmegrund des Beweismittels ableitbare neu entstandene Tatsachen…

BFG RV/3100279/2017Wiederaufnahme auf Antrag: Neuhervorkommen von Tatsachen - Kenntnisstand des Antragstellers maßgeblich; Urteil des EGMR kein Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis12.09.2019

…ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch daran, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Tatsachen handelt. 4.4. Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages kein…

BFG RV/3100278/2017Wiederaufnahme auf Antrag: Neuhervorkommen von Tatsachen - Kenntnisstand des Antragstellers maßgeblich; Urteil des EGMR kein Wiederaufnahmegrund der entschiedenen Vorfrage
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis12.09.2019

…ins Treffen geführte Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer scheitert als Wiederaufnahmegrund auch daran, dass es sich bei den vorgebrachten Umständen um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Tatsachen handelt. 4.4. Aus den genannten Gründen konnte der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages kein…

BFG RV/3100512/20201. Keine Wiederaufnahme des Verfahrens wenn die abgabenfestsetzende Stelle bei erstmaliger Bescheiderlassung über die entscheidungswesentlichen Tatsachen bereits Kenntnis hat; 2. Ein Bewilligungsbescheid zur Durchführung von Vorarbeiten erfüllt nicht das rechtliche Erfordernis eines Baubewilligungsbescheides zur Errichtung eines Gebäudes iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.06.2026Teil 2/2

…entstandene Tatsachen oder Beweismittel (sog "nova producta") keine tauglichen Wiederaufnahmegründe (zB VwGH 22.11.2006, 2005/15/0173). Neu entstandene Beweismittel können jedoch auch dann eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen, wenn sie sich auf alte - dh nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen…

UFSL RV/1477-L/07Keine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag mangels neuer Tatsachen und mangels Darlegung von Umständen, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.04.2008

…Tatsache, dass die Bw. im Zeitraum 2005 bis 2007 einen Universitätslehrgang absolviert und unmittelbar im Anschluss daran eine Beschäftigung als Vertragslehrerin angenommen hat, aus Sicht des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Einkomensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000) eindeutig nicht als neu hervorgekommene, sondern als "neu entstandene Tatsache…

BFG RV/6300010/20181. Keine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens bei Verfristung der Tatsachen oder Beweismittel nach §165 Abs. 4 FinStrG 2. Rechtsfragen (etwa ob bestimmte Einkünfte lohnsteuerpflichtig sind) stellen keine Tatsachen nach § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG dar 3. Zusätzliche Kostenvorschreibung bei Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss10.08.2018

…wenn diese Tatsachen oder dieses Beweismittel im Verfahren bereits existent gewesen sind, jedoch bis zum Abschluss desselben unbekannt geblieben sind (causa nova reperta). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses (hier dessen Verkündung am 23. Februar 2017) neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova causa superveniens / nova producta…

UFSG RV/0507-G/04Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.02.2005

…b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes) oder…

UFSW RV/0176-W/09Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.09.2009

…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…

UFSW RV/2247-W/09Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.08.2009

…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…

UFSW RV/3297-W/08Antrag auf Wiederaufnahme der ESt nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, weil kein rechtswirksamer Grundlagenbescheid erlassen wurde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2009

…die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum…