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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104428/2020

Stellt ein zweiter neu ausgestellter Lohnzettel einen Wiederaufnahmegrund dar?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104428/2020vom 03.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Wiederaufnahme erfolgte hier also nicht aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel, sondern dient diese hier nur dazu, die Folgen einer seinerzeitigen von der Finanzbehörde nun als unzutreffend betrachteten rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2013, 2014 und 2015 resultieren aus dieser geänderten Rechtsansicht der Finanzbehörde. Unter Berücksichtigung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 06.04.2006, BMF-010103/0023-VI/2006 über die Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben wäre eine Wiederaufnahme von Amts wegen, auch sachlich unbillig. Eine sachliche Unbilligkeit ergebe sich auch deshalb, weil der Bf. darauf vertrauen durfte, dass der in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen kundgemachte Erlass zur steuerlichen Behandlung von Naturalwohnungen mit der Rechtsverordnung GZ 923.101/35-11/2/86 beachtet werde. Der Bf. konnte aufgrund dieses Erlasses davon ausgehen, nicht im Nachhinein mit Lohnabgaben belastet zu werden. Wo doch in diesem Erlass auch festgehalten ist, dass Naturalwohnungen nicht als Sachbezug zu versteuern sind. B) Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung In den Beschwerdevorentscheidungen zu den Einkommensteuerbescheiden 2014 und 2015 beruft sich die Finanzbehörde auf § 15 Abs. 2 EStG 1988 und die dazu ergangene Sachbezugswerteverordnung. Ohne Begründung habe die Finanzbehörde angenommen, dass im gegenständlichen Fall Wohnraum begünstigt zur Verfügung gestellt worden sei. Weiters verweist die Finanzbehörde darauf, dass der Arbeitgeber Wohnungsdatenbanken zur Verfügung gestellt habe, welche als Grundlage für die Ermittlung des Sachbezugswertes dienen. Die genannten Wohnungsdatenbanken seien dem Bf. unbekannt. Eine Möglichkeit sich dazu zu äußern, sei dem Bf. nicht eingeräumt worden. Die Finanzbehörde habe auch nicht begründet, welche Auswirkungen die zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbanken gerade auf die Frage einer Einkommensteuerpflicht des Bf. haben. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung des Sachbezuges bleiben völlig offen. Dem Bf. sei es daher bislang nicht möglich gewesen, eine Stellungnahme zur Berechnung des, der Steuerberechnung zugrunde gelegten Sachbezuges aus seiner Sicht abzugeben. Vielmehr erfolgte neben dem Hinweis auf vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbanken bloß eine Bezugnahme auf § 2 der Sachbezugswerteverordnung und, dass die an den Arbeitgeber bezahlte Grundvergütung ebenso wie die vom Bf. selbst bezahlten Betriebskosten Berücksichtigung gefunden hätten. Inwieweit die vom Bf. bezahlte Grundvergütung und die ebenfalls von ihm bezahlten Betriebskosten in die Berechnung Eingang fanden, werde nicht dargelegt. Die Berechnung des Wertes eines Sachbezuges nur durch Gegenüberstellung zwischen den Berechnungen nach der Richtwertmethode und der Vergleichswertmethode wäre überdies unzulässig. Eine Berechnung bedürfte vielmehr spezifischen Fachwissens und könne nicht auf eine bloße Gegenüberstellung von Berechnungsmethoden reduziert werden. Bereits für die Mietzinsbildung bei der Anmietung des Wohnraumes durch das Bundesministerium für ***1*** seien die Umsetzung der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfolgten strategischen Zielsetzungen, die Erschaffung leistbaren Wohnraumes an den Dienstorten der Mitarbeiter des Bundesministeriums für ***1*** und unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Gestattung der Weiterbenutzung auch für Beamte im Ruhestand, maßgeblich gewesen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen kam es durch das Bundeskanzleramt zu Durchführungsbestimmungen für die Berechnung der Vergütung von Dienst- und Naturalwohnungen, welche die Errechnung der Vergütung abschließend regeln. Daraus ergibt sich, dass Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen für Lohnsteuer aus der Benutzung von Naturalwohnungen nicht zu erfolgen haben, wodurch auch ausgeschlossen ist, dass über die geleistete Vergütung hinaus ein geldwerter Vorteil aus der Benutzung der jeweiligen Wohnung der Einkommensteuer zu unterziehen ist. Tatsächlich bestehe für den Bf. auch gar kein geldwerter Vorteil aus der Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Wohnung. Das Gehaltsgesetz 1956 und die auf dessen Grundlage ergangenen Richtlinien regeln das Entgelt, das für die Nutzung eines vom Bund als Dienstgeber bereit gestellten Wohnung zu entrichten ist, endgültig und abschließend, sodass eine gleichsam nachprüfende Kontrolle der gesetzlichen Berechnung der Vergütung aus einkommensteuerrechtlicher Sicht durch die Anwendung einer in Konkretisierung des Einkommensteuergesetzes ergangenen Verordnung, wie der Sachbezugswerteverordnung, unzulässig sei. Die aufgrund des Einkommensteuergesetzes ergangene Sachbezugswerteverordnung könne die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes auch nicht derogieren. Zusammengefasst könne die Zurverfügungstellung einer Naturalwohnung und die Gestattung deren Weiterbenutzung im Ruhestand durch ein Bundesministerium nicht als Bereitstellung verbilligten Wohnraumes, sondern nur als bescheidmäßige Zuweisung bzw. Gestattung der Benutzung einer Wohnung zu einem gesetzlich festgelegten Entgelt gewertet werden. Für die Anwendung der Sachbezugswerteverordnung verbleibt kein Raum. Der Bf. stellte sowohl einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhanldung als auch auf Entscheidung durch den Senat. Im Vorlagebericht vom 18.11.2020 beantragte das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer sowie gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 abzuweisen. Hinsichtlich der Wiederaufnahme begründete die Abgabenbehörde ihren Antrag auf Abweisung dahingehend, dass der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren Tatsachen neu bekannt wurden, deren Sachverhalt bei Berücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Bezüglich ihres Antrages auf Abweisung betreffend Einkommensteuer verwies die Abgabenbehörde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung. Mit Vorlagebericht vom 18.11.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 29.03.2023 zog der Bf. die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist Beamter des Bundesministeriums für ***1*** und befindet sich seit 1995 in Ruhestand. Dem Bf. wird von seinem Dienstgeber die verfahrensgegenständliche Naturalwohnung zur Verfügung gestellt. Für die Wohnung leistete der Bf. die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebene Grundvergütung. Dem Bf. wurde in den gegenständlichen Jahren ein Ruhebezug ausbezahlt. Der Bf. wurde für das Jahr 2014 mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 01.04.2015 aufgrund eines am 07.02.2015 vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettels bzw. für das Jahr 2015 mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom 01.03.2016 veranlagt. Infolge einer bei der Dienstgeberin durchgeführten GPLA-Prüfung langten für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ein weiterer neuer Lohnzettel mit dem strittigen Sachbezug der Wohnung betreffend bei der belangten Behörde ein. Aufgrund dieser Lohnzettel wurden die Einkommensteuerverfahren des Bf. im Jahr 2019 wiederaufgenommen und entsprechende Sachbescheide (Einkommensteuerbescheid 2014 und 2015, jeweils vom 24.05.2019) erlassen, in denen weitere Einkünfte "Bundesministerium ***1***" angesetzt wurden. Eine Begründung zu der Änderung findet sich nicht. Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vom 17.08.2020 bzw. 01.09.2020) und Einbringung eines Vorlageantrages (Eingabe vom 17.09.2020) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Vorbringen des Bf. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Ein Wiederaufnahmebescheid und der daraus resultierende Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können. Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen. Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (Ritz, BAO6, § 307 Tz 7) 3.1. Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 13.11.2020 Rechtsgrundlagen: § 303 BAO (Bundesabgabenordnung): (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) … (3) … In Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Behörde die wesentlichen Sachverhaltselemente, welche Grund für die Wiederaufnahme waren, klar darzustellen. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu beurteilen, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmsgründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben, dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat. Als "Tatsachen" im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächlichen Umstände gemeint, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. "Beweismittel" dagegen sind Mittel zur Herbeiführung der Überzeugung vom gegebenen Sein oder Nichtzutreffen von Tatsachen, letztlich zur Herbeiführung eines Urteils über einen rechtsbedeutenden Sachverhalt. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Als Beweismittel können daher Urkunden, Datenträger, Sachverständigengutachten, aber auch Aufzeichnungen, Aktenvermerke und Lohnzettel in Betracht kommen. "Neu hervorgekommene Tatsachen" und "neu hervorgekommene Beweismittel" sind zwei eigenständig zu beurteilende, jeweils für sich wirksame, somit für sich völlig selbständige Wiederaufnahmegründe (Stoll, BAO, 2924). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den zu ersetzenden Bescheid erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Behörde (vgl. VwGH 10.03.2016, 2013/15/0280). Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist die "Sache", über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. VwGH 27.06.2013, 2010/15/0052). Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes bei Entscheidungen über Beschwerden gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid ersatzlos beheben (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 10.03.2016, 2013/15/0280). Am Finanzamt liegt es dann, ob es etwa andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer (neuerlichen) Wiederaufnahme heranzieht (vgl. VwGH 19.09.2007, 2004/13/0108). Ein von Amts wegen erlassener Bescheid hat gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO unter anderem eine Begründung zu enthalten. Die Ermessensübung ist ebenfalls entsprechend zu begründen. Das bedeutet für den Beschwerdefall: Die Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide - jeweils vom 24.05.2019 - erschöpft sich im Verweis auf das Einlangen "eines berichtigten oder neu übermittelten Lohnzettels oder einer Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe)", auf Grund dessen es eine oder mehrere Änderungen gegeben habe. Die am 02.07.2019 übermittelte Begründung betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 und 2015 verweist lediglich auf die Übermittlung von neuen Lohnzetteln vom Bundesministerium für ***1***. Die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide weisen gegenüber dem Erstbescheid lediglich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus. Eine diesbezügliche Begründung findet sich nicht. Weder aus den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden noch aus den Sachbescheiden ergaben sich somit weitere Informationen darüber, welche Umstände oder Tatsachen zur Erstellung und Erfassung der Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stelle nach Erlassung des Einkommensteuer(erst)bescheides 2014 vom 01.04.2015 und 2015 vom 01.03.2016 - geführt hatten. Aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen lässt sich der genaue Wiederaufnahmegrund nicht klar definieren. Entscheidend für eine amtswegige Wiederaufnahme ist, welcher Wiederaufnahmegrund bzw. welche Wiederaufnahmegründe vom zuständigen Finanzamt herangezogen wurden. Dies deshalb, weil das Bundesfinanzgericht lediglich darüber zu entscheiden hat, ob die von der Behörde angeführten Gründe tatsächlich eine Wiederaufnahme rechtfertigen, nicht aber, ob andere (neue) Wiederaufnahmegründe vorliegen. Einziger Wiederaufnahmegrund der Behörde war der Hinweis auf einen berichtigten oder neu übermittelten Lohnzettel bzw. der Hinweis auf eine nähere Begründung im (neuen) Sachbescheid. Die neuen Sachbescheide enthielten diesbezüglich keine begründenden Ausführungen. Welche konkreten Sachverhaltsmomente bzw. Tatsachen, die neu hervorgekommen wären, tatsächlich dafür bestimmend waren, ergab sich weder aus den Wiederaufnahme- noch aus den Sachbescheiden. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existente Tatsachen oder Beweismittel, die erst später hervorkommen und im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt waren (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) bilden hingegen keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Ist eine Tatsache als solche nicht bekannt gewesen, vermag aber hierüber ein nachträglich zu Stande gekommenes Beweismittel erstmals die erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, so ist das Beweismittel, das den Wiederaufnahmegrund abgeben soll, ungeachtet der neu hervorgekommenen Tatsache nicht neu hervorgekommen und kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Grund des neu hervorgekommenen Beweismittels führen, weil das Beweismittel nicht während des Verfahrens existent war (Stoll, BAO, 2923ff). Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 303 BAO mit der Anführung der "neu hervorgekommenen Tatsachen" und "neu hervorgekommenen Beweismitteln" zwei eigenständig nebeneinander stehende Wiederaufnahmegründe festgelegt hat, impliziert, dass aus der sich aus dem Sachbescheid ergebenden Änderung der Bemessungsgrundlagen (hier: höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht automatisch eine aus dem Wiederaufnahmegrund des Beweismittels ableitbare neu entstandene Tatsachen abgeleitet werden kann. Würde man dies unterstellen, dann würde jedes als Wiederaufnahmegrund herangezogene Beweismittel automatisch auch eine als Wiederaufnahmegrund zu wertende Tatsache in Form der Änderung der Bemessungsgrundlagen darstellen. Die Heranziehung eines eigenen Wiederaufnahmegrundes "neu hervorgekommene Beweismittel" wäre diesfalls obsolet und kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er dem Wiederaufnahmetatbestand des neu hervorgekommenen Beweismittels keine eigenständige Bedeutung zugewiesen hätte. Schon allein auf Grund dieser Überlegungen kann die sich aus dem Sachbescheid ergebende Änderung der Bemessungsgrundlagen nicht als ausreichende Beschreibung einer Tatsache, die neu hervorgekommen ist, erachtet werden. Vielmehr müsste sich aus der Begründung der Wiederaufnahme eine Beschreibung jener Tatsache(n) ergeben, die von der Abgabenbehörde als maßgeblich für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und somit als Wiederaufnahmegrund herangezogen wurden (vgl. BFG 14.02.2019, RV/5101112/2017). lm gegenständlichen Verfahren sah das Finanzamt offenbar im zusätzlichen Lohnzettel (bzw. Mitteilung oder Meldung) als Beweismittel bezüglich der Höhe der Einkünfte einen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Der maßgebliche Lohnzettel wurde allerdings erst auf Grund einer GPLA-Prüfung erstellt, somit also zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Einkommensteuer(erst)bescheide 2014 und 2015 schon längst ergangen und in Rechtskraft erwachsen waren. Es handelte sich dabei unbestritten um nachträglich entstandene, nicht aber um neu hervorgekommene Beweismittel. Mit dem Verweis auf die gegenständlichen Lohnzettel bzw. Mitteilungen bezog sich das Finanzamt somit auf einen untauglichen Wiederaufnahmegrund. Somit ist der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 vom 17.06.2019 Folge zu geben und sind die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide ersatzlos aufzuheben. 3.2. Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 § 261 Abs. 2 BAO lautet: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist gemäß § 307 Abs. 1 BAO unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Das bedeutet für den Beschwerdefall: Da der Beschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide entsprochen wurde, ist durch die Aufhebung der die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide das Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben. Nach Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahren gehören die angefochtenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 folglich nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 jeweils vom 24.05.2019 ist daher gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gemäß § 25a VwGG hat das Veraltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu 3.1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, Bescheide vom 24.05.2019: Die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen, ist auf Ebene der Beweiswürdigung im Einzelfall zu klären. Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Verfahren aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Zu 3.2. Einkommensteuerbescheide, jeweils vom 24.05.2019: Die Verpflichtung zur beschlussmäßigen Gegenstandsloserklärung der gegen die Sachbescheide gerichteten Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO, weshalb auch in diesem Punkt eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 3. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104428/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104428.2020
Stammnummer
140725
Gültig
03.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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